BVwG W212 2119049-1

W212 2119049-1Federal Administrative CourtJan 20, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreisetitel, Kassation

Full text

BVwG W212 2119049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2119049.1.01

Spruch

W212 2119051-1/6E

W212 2119049-1/6E

W212 2119052-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX 2.) XXXX sowie

3. ) des mj. XXXX alle StA. Kirgistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 18.12.2015, Zl. 1085885801-151277267 (ad 1.), 10858864067-151277348 (ad 2.) sowie 1085886504-151277364 (ad 3.) zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben, das Verfahren zugelassen und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, Ehegatten und ihr minderjähriges Kind, alle Staatsangehörige von Kirgisistan, brachten am 06.09.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben in ihrer Erstbefragung vom 06.09.2015 gleichlautend an, am XXXX von XXXX/Kirgisistan nach XXXX geflogen zu sein. Hierauf seien sie nach XXXX weitergeflogen. Sie wären in Besitz eines Schengenvisums, von der Deutschen Botschaft in XXXX ausgestellt, gültig vom XXXX gereist.

Ihr Heimatland hätten sie verlassen, da der Erstbeschwerdeführer sich politisch betätigt habe und ihm sein Geschäft weggenommen worden wäre. Sie wäre von unbekannten Personen zuhause bedroht worden, weshalb sie sich entschlossen hätten, auszureisen.

2. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen Reisepass samt des darin enthaltenen Visums vor, die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und ihren minderjährigen Sohn an, die Reisepässe auf einem Bahnhof in Österreich verloren zu haben.

3. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer sowie der Vorlage des Reisepasses samt Visum wurde in der Folge ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet. Mit Schreiben der deutschen Behörden vom 03.11.2015 stimmten diese einer Übernahme der Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.

4. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX vom 09.12.2015 gab dieser an, dass er im Heimatland im Gefängnis gewesen wäre und seitdem unter Stress und Erinnerungslücken leide. Er habe Schläge auf den Kopf erhalten und seien ihm Zähne ausgeschlagen worden. Er habe einen Neffen in Österreich namens XXXX welcher seit 2008 oder 2009 in Österreich sei. Sie hätten ein paar Jahre in gemeinsamem Haushalt gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe vor, als Installateur oder Fahrzeuglenker zu arbeiten, sein Zielland wäre Österreich gewesen.

Bei der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor selber Behörde und selben Tag gab diese an, dass sie in psychologischer Behandlung sei, auch ihr Sohn unter Stress leide sowie Probleme mit der Nase habe. Sie habe, seit ihr zweiter Sohn im Heimatland anstelle ihres Mannes getötet worden wäre, Schmerzen auf der linken Körperseite. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer habe, genauso wie sie selbst chronische Allergien. Ihr Sohn wäre an der Nase und am Hals in Österreich operiert worden.

In Deutschland wäre sie nie aufhältig gewesen, in Kirgisistan gebe es keine Österreichische Botschaft, deshalb hätten sie das Visum über die Deutsche Botschaft beantragen müssen. Hier in Österreich hätten sie einen Verwandten, nämlich den Neffen ihres Mannes, der sie überall unterstützen werde. Außerdem habe sich der minderjährige Drittbeschwerdeführer hier bereits eingelebt. Zielland wäre Österreich gewesen, da sie hier den Verwandten hätten.

5. Aus der im Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers einliegenden Kopie des Visums ergibt sich, dass dieses von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in XXXX ausgestellt wurde, Gültigkeitsdauer vom XXXX, Visum C. Unter Anmerkungen wurde "R/AT VIS" vermerkt.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Diese Bescheide enthalten insbesondere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und dessen Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zur Lage des Mitgliedsstaat Deutschland, zum deutschen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, zur Praxis des Non-Refoulement -Schutzes sowie zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland.

In der Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Akteninhalt, wonach ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Deutschland ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen wäre.

Aufgrund der Visum-Eintragung im Reisepass des Erstbeschwerdeführers wäre ein Konsultationsverfahren bzw. Übernahmeersuchen mit Deutschland eingeleitet worden, welchem Deutschland ausdrücklich zustimmte.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zu Beginn vorgebracht wird, dass die Deutsche Botschaft in XXXX in Vertretung für die Österreichische Botschaft gehandelt habe, weshalb gem. Art. 12 Abs. 4 nicht Deutschland, sondern Österreich für die Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig wäre. Bereits in der Einvernahme habe die Zweitbeschwerdeführerin gesagt, dass sie das Visum über die Deutsche Botschaft hätten beantragen müssen. Die Behörde habe lediglich Ermittlungen getätigt, dass es in Kirgisistan keine Österreichische Botschaft gebe, aber nicht darüber, ob im konkreten Fall die Deutsche Botschaft in Vertretung der Österreichischen Botschaft gehandelt habe bzw. das Visum für Österreich ausgestellt habe, was aber entscheidungswesentlich sei.

In der Folge wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand befinden würden. Es werde die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie für die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie die Einholung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich der mangelnden Transportfähigkeit des Erstbeschwerdeführers beantragt.

Schließlich wird noch auf die hohen Flüchtlingszahlen in Deutschland eingegangen und hätte die Behörde vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen. Der Beschwerde beigelegt sind diverse ärztliche Untersuchungsprotokolle sowie eine Kopie des Reisepasses von XXXX

8. Aufgrund des (Beschwerde)vorbringens wurde vom erkennenden Gericht mit dem Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten Rücksprache gehalten und wurde bestätigt, dass im konkreten Fall die Deutsche Botschaft in Vertretung Österreichs aufgetreten ist, was sich eindeutig auch aus den Abkürzungen unter den Anmerkungen des ausgestellten Visums "R/AT VIS" ergebe, was für "Representation Austria" stehe und die Buchstaben "VIS" dafür dass das Visum im Visainformationssystem eingetragen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten in ihrem Heimatland Kirgisistan in XXXX Anträge auf Ausstellung eines Schengenvisums. Diese wurden in der Folge für Österreich im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung von der Deutschen Botschaft in XXXX ausgestellt. In Kirgisistan ist keine österreichische Botschaft vor Ort. Die Beschwerdeführer flogen am XXXX von XXXX über XXXX nach XXXX, dies im Besitz eines Reisepasses und eines gültigen Visums (Schengenvisum C), ausgestellt von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in XXXX in Vertretung für Österreich, gültig vom XXXX Das Visum enthält die Anmerkung "R/AT".

Die Beschwerdeführer brachten in Österreich am 06.09.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein. Deutschland stimmte der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Art. 12 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 604/2013 zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien, sowie den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zur Antragstellung auf Ausstellung eines Visums sowie der Ausstellung der Visa durch die Deutsche Botschaft im Auftrag Österreichs ergeben sich aus dem Reisepass und dem darin befindlichen Visum des Erstbeschwerdeführers. An der Angabe, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer ebenso über gleichlautende Visa verfügten, jedoch ihre Reisepässe verloren, gab es keine Gründe zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013, dass diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem in Kraft treten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragsstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/213 (in Folge Dublin-III-Verordnung) am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführenden Partei ihre Anträge auf internationalen Schutz am 06.09.2015 gestellt haben, sowie das Aufnahmegesuch an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die Verordnung VO 604/213 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 12 der Dublin-III-Verordnung lautet:

"Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.."

5. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anmerkung im vorgelegten Visum, eingetragen im Reisepass des Erstbeschwerdeführers, dass Deutschland ein Visum in Vertretung für Österreich ausgestellt hat. Dem entsprechenden Vermerk "R/AT" für "Represenation/Austria" sowie dem damit im Einklang stehenden Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens der Erstbehörde keine Bedeutung zugemessen. Die Deutsche Botschaft in XXXX hat das Visum aufgrund eines entsprechenden Antrages für Österreich ausgestellt und ist somit Österreich gem. Art. 12 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Die Übernahmeerklärung der deutschen Behörden, die aufgrund der Information, dass ein deutsches Schengen-Visum ausgestellt worden wäre, erfolgte, ist in casu unbeachtlich.

6. In Stattgebung der Beschwerde waren die angefochtenen Bescheide somit aufzuheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.