W129 2100215-1•BVwG W129 2100215-1
W129 2100215-1Federal Administrative CourtJan 20, 2016
allgemeine Universitätsreife, Doktoratsstudium, Pädagogische<br/>Hochschule
W129 2100215-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Linz vom 17.11.2014, Zl. 6-8-2, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2014 bei der Johannes Kepler Universität Linz (JKU Linz) einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften (Dissertationsgebiet Pädagogik) ab dem Wintersemester 2014/15. Ihrem Antrag legte sie eine "Entscheidung" der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich vom 06.07.2005 vor, wonach sie gem. § 36a Akademien-Studiengesetz 1999 berechtigt sei, den Diplomgrad "Diplompädagogin (Dipl.Päd.) für das Lehramt an Hauptschulen" zu führen, weiters ein Lehramtsprüfungszeugnis der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich vom 23.06.1995, ein Abschlusszeugnis über den Hochschullehrgang Betreuungspädagogik an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 17.12.2013, eine Studienzeitbestätigung der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 29.04.2013 sowie ein "Zertifikat zum Schülerberater" (einer auf dem Dokument nicht genannten Bildungseinrichtung) vom 02.04.2004 vor.
2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2014, Zl. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften mit dem Dissertationsgebiet Pädagogik gemäß § 60 Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der absolvierte Studiengang "Lehramt für Hauptschulen" an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich habe sechs Semester gedauert und entspreche hinsichtlich des Umfangs einem Bachelorstudium im Sinne der Bologna-Architektur. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin den Hochschullehrgang "Betreuungspädagogik" absolviert; der Arbeitsaufwand von 60 ECTS sei mit dem Arbeitsaufwand von Universitätslehrgängen vergleichbar, nicht aber mit dem im Universitätsgesetz für Masterstudien geforderten Umfang von 120 ECTS gleichwertig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Masterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Masterstudiengang nicht vor, weil die ersteren definitionsgemäß der Weiterbildung dienten, die angeführten Studien bzw. Studiengänge hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227).
Die Antragstellerin habe weder ein fachlich in Frage kommendes Diplomstudium noch ein fachlich in Frage kommendes Masterstudium absolviert. Selbst bei kumulativer Betrachtungsweise liege keine gleichwertige akademische Vorbildung vor, da 60 ECTS von 240 an einem Hochschullehrgang absolviert worden seien.
Da die Beschwerdeführerin kein Studium absolviert habe, auf das die gesetzlichen Anforderungen zuträfen bzw. einem solchen gleichwertig sei, sei der Antrag abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin - zusammengefasst und sinngemäß - aus, dass ihre akademische Vorbildung zumindest 240 ECTS umfasse, auch habe sie Herrn Prof. XXXX ein 40-seitiges Exposé zukommen lassen (leider jedoch ohne Rückantwort). Darüber hinaus habe sie 20 Jahre Unterrichtserfahrung.
4. Der Senat der Johannes Kepler Universität Linz erstattete mit Beschluss vom 27.01.2015 ein Gutachten gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 iVm § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002. Diesem zufolge könne das von der Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Akademie absolvierte Lehramtsstudium, welches einem Bachelorstudium gleichwertig sei, nicht zulassungsbegründend für ein Doktoratsstudium wirken. Der darüber hinaus absolvierte Hochschullehrgang "Betreuungsspädagogik" umfasse lediglich 60 ECTS und sei in Aufbau und Zielsetzung einem weiterbildenden Universitätslehrgang vergleichbar, der aufgrund seines weiterbildenden Charakter nicht den ordentlichen Studien zugerechnet werden könne. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 29.01.2010, Zl. 2004/10/0227) und nach Ansicht des Senates könne der Hochschullehrgang alleine schon aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung nicht als Teil eines gleichwertigen Studiums iSd § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften angesehen werden. Ein 40seitiges Exposé stelle keine Zulassungsvoraussetzung dar, sondern sei lediglich für den Erhalt einer Betreuungszusage erforderlich. In Bezug auf das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 20 Jahre Berufserfahrung aufweise, sei festzuhalten, dass lediglich die gesetzlichen Zulassungskriterien zur Anwendung kämen. Tatsächliche Kenntnisse bzw. Berufs- und Praxiserfahrungen von Zulassungswerbern seien nicht in die Beurteilung einzubeziehen.
Da die Beschwerdeführerin weder ein fachlich in Frage kommendes Diplomstudium noch ein fachlich in Frage kommendes Masterstudium absolviert habe und der von ihr absolvierte Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen gemeinsam mit dem ebenfalls von ihr absolvierten Hochschullehrgang aus oben angeführten Gründen kein anderes gleichwertiges Studium darstelle, gelange der Senat zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften mit dem Dissertationsgebiet Pädagogik an der JKU Linz nicht erfülle.
5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt am 05.02.2015 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2015 eine Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm; die belangte Behörde entschuldigte sich schriftlich für ihr Fernbleiben und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten des Senates vom 27.01.2015 zur Kenntnis gebracht (unter Einräumung einer 14tägigen Frist zur Erbringung einer etwaigen Stellungnahme).
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie das Doktorat aus beruflichen Gründen (angestrebte Anstellung an einer Pädagogischen Hochschule) benötige. Seitens des Richters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dies für die Frage des Vorliegens der Zulassungskritierien keine Rolle spiele, ebenso wenig wie eine etwaige Betreuungszusage oder die langjährige Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin. Nach allgemeiner Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Einholung eines fachlichen Gutachtens zur allgemeinen Universitätsreife in Bezug auf ein Doktoratsstudium angekündigt. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ergänzende Unterlagen zu den Fächern und Inhalten der absolvierten Ausbildungen zu übermitteln.
Abschließend kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde sie aufgefordert habe, den Antrag zurückzuziehen; nachdem sie diese Aufforderung nicht befolgt habe, habe sie den (gegenständlichen) angefochtenen Bescheid erhalten.
7. Mit Schreiben vom 16.06.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der absolvierten Lehrveranstaltungen ihres Lehramtsstudiums, des Hochschullehrganges und ihrer Ausbildung zur Schülerberaterin (diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin auch ein Rundschreiben des Unterrichtsministeriums, Nr. 15/2008, vom 15.07.2008 und eine nähere Lehrgangsbeschreibung vor).
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2015, Zl. W129 2100215-1/8Z, wurde Herr Univ.-Prof. Dr. XXXX, Institut für Bildungswissenschaft an der Universität Wien, zum Gutachter in gegenständlicher Beschwerdesache bestellt.
9. Am 04.11.2015 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) übermittelte Herr Univ.Prof. Dr. XXXX zur Frage des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen ein Gutachten, kurz zusammengefasst folgenden Inhalts: Es sei den Unterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Studien fachliche Kenntnisse in den Bereichen der Forschungsmethodik und der Forschungsmethodologie in einem ausreichenden Ausmaß angeeignet habe. Im Rahmen der absolvierten Studien und Weiterbildungen sei eine elaborierte Auseinandersetzung mit erziehungs- und bildungswissenschaftlichen Theorien, wie sie etwa in einschlägigen Diplom- und Masterstudien [scil. der Pädagogik] vorgesehen sei, nicht erfolgt Den beigebrachten Unterlagen zufolge liege daher keine fachliche Eignung der Beschwerdeführerin für die Zulassung zum Doktoratsstudium im Fachbereich Pädagogik vor. Damit werde der Beschwerdeführerin jedoch keineswegs jedwede fachliche Qualifikation abgesprochen (dies wäre mit den Unterlagen auch nicht vereinbar), vielmehr werde (nur) festgehalten, dass keine ausreichende fachliche Eignung in einem Ausmaß gegeben sei, welches eine Zulassung zum Doktoratsstudium im Fachbereich Pädagogik gem. § 64 Abs 4 Universitätsgesetz 2002 rechtfertige.
10. Mit Schreiben vom 04.11.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde unter Einräumung einer 14tägigen Stellungnahmefrist. Eine solche Stellungnahme wurde in weiterer Folge jedoch weder seitens der belangten Behörde noch seitens der Beschwerdeführerin erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin absolvierte am 23.06.1995 an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich ein Lehramtsstudium für Hauptschulen, am 17.12.2013 an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich den Hochschullehrgang Betreuungspädagogik und am 02.04.2004 die Ausbildung zur Schülerberaterin.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der genannten Studien und Weiterbildungen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse in den Bereichen der Forschungsmethodik und der Forschungsmethodologie nicht in einem mit einem Diplom- oder Masterstudium Pädagogik gleichwertigen Ausmaß angeeignet. Im Rahmen der absolvierten Studien und Weiterbildungen ist eine Auseinandersetzung mit erziehungs- und bildungswissenschaftlichen Theorien nicht in einem mit einem Diplom- oder Masterstudium Pädagogik gleichwertigen Ausmaß erfolgt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2014 bei der Johannes Kepler Universität Linz (JKU Linz) einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften (Dissertationsgebiet Pädagogik) ab dem Wintersemester 2014/15.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig und deshalb erwiesen.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin den umfassenden und schlüssigen Ausführungen des bestellten Gutachters Univ.-Prof. Dr. XXXX zu den fehlenden fachlichen Kenntnissen in den Bereichen der Forschungsmethodik und der Forschungsmethodologie sowie zu der mit einem Diplom- oder Masterstudium Pädagogik nicht gleichwertigen Auseinandersetzung mit erziehungs- und bildungswissenschaftlichen Theorien nicht entgegen getreten.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.
12. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
21. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.
[...]
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
7. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";
8. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.
(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben."
3.2. § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz, veröffentlicht am 25.06.2014 im Mitteilungsblatt der Johannes Kepler Universität Linz, 25. Stk. Pkt. 195, lautet:
"§ 2 Zulassung
(1) An der Johannes Kepler Universität Linz wird das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften für die Fächer Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Soziologie eingerichtet. Es ist gemäß § 54 Abs. 1 UG der Gruppe der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Studien zuzuordnen.
(2) Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften ist der Abschluss
1. eines für ein an der Johannes Kepler Universität Linz eingerichtetes Fach einschlägigen geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums oder eines Lehramtsstudiums in einem solchen Fach oder
2. eines anderen geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudium gem. Z 1 im Hinblick auf das wählbare Dissertationsfach nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist.
(3) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 kann das Rektorat, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind, verbinden.
(4) Eine grundsätzliche Gleichwertigkeit des Studiums setzt den Nachweis von Vorstudien im Ausmaß von 240 ECTS voraus und der Umfang des die Zulassung begründenden Faches darf 67% des Umfangs des als Vergleichsbasis herangezogenen Studiums nicht unterschreiten."
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt für ein Doktoratsstudium gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 u.a. durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 Universitätsgesetz 2002 sind Doktoratsstudien ordentliche Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.
3.5. Zunächst ist zu prüfen, ob in Bezug auf die absolvierten Ausbildungen gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt, der als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften an der JKU Linz gilt.
Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 1995 an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich das Lehramtsstudium für Hauptschulen. Sie ist (nunmehr) berechtigt, gem. § 36a Akademien-Studiengesetz den Diplomgrad "Diplompädagoge (Dipl.-Päd.) für das Lehramt an Hauptschulen" zu führen.
Die Erläuterungen zu § 65a HG (RV 676 BlgNR 24. GP, 8f) führen aus, dass Personen, die einen "Diplompädagogen, Dipl.Päd." gemäß § 36a Akademien-Studiengesetz verliehen erhielten, meist keinen Zugang zu einem einschlägigen Masterstudium an einer Universität haben, da sie keinen entsprechenden Bachelor vorweisen. Die Durchlässigkeit des Bildungssystems ist somit nicht gegeben. Seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 wurde seitens der Absolventen früherer Lehramtsausbildungen der Wunsch geäußert, im Wege einer Nachgraduierung einen "Bachelor of Education" zu erwerben. Grundsätzlich gilt, dass ein und dasselbe Studium nicht zweimal absolviert werden kann, die nochmalige Zulassung zu demselben Studium daher nicht möglich ist. Um den Erwerb eines Bachelorgrades dennoch zu ermöglichen, soll die Differenz im Lehrstoff vor allem in Bezug auf die wissenschaftlichen Elemente und die Bachelorarbeit im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrganges im Ausmaß von 39 ECTS nachgeholt werden können. Voraussetzung für die Antragsstellung ist die Absolvierung eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums oder eines Lehramtsstudiums von geringerer Dauer in Kombination mit einem weiteren Lehramt.
Ein solcher Lehrgang zu hochschulischen Nachqualifizierung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht absolviert. Sie erfüllt daher nicht die von den Gesetzesmaterialien angesprochenen Voraussetzungen für die Verleihung eines "Bachelor of Education" und darüber hinaus - zunächst nur auf das absolvierte Lehramtsstudium bezogen - aus Sicht des Gesetzgebers zumindest prima facie nicht einmal die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Masterstudium.
Bei dem von der Beschwerdeführerin zusätzlich absolvierten Hochschullehrgang handelt es sich gemäß § 35 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 um kein Masterstudium iSd § 35 Abs. 1 Z 1a Hochschulgesetz 2005, sondern definitionsgemäß (nur) um ein "Bildungsangebot". Damit liegt somit gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 auch in Bezug auf den absolvierten Hochschullehrgang der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz nicht vor. Diesbezüglich ist auch dem Gutachten des Senats der Universität Linz zu folgen, wonach auch bei Hochschullehrgängen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227) herangezogen werden kann. Demnach dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) der Weiterbildung, Diplomstudien, Magisterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 Universitätsgesetz 2002) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idgF).
Selbst bei kumulativer Betrachtung der von der Beschwerdeführerin absolvierten postsekundären Ausbildungen ergibt sich aus dem eingeholten umfassenden und schlüssigen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX die fehlende inhaltliche Gleichwertigkeit mit einem Diplom- oder Masterstudium der Pädagogik.
3.6. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin über 20 Jahre Unterrichtserfahrung verfügt und sich mit einem 40-seitigen Exposé um eine Betreuungszusage eines Universitätsprofessors bemüht habe, ist den Ausführungen des Senates der Johannes Kepler-Universität Linz vollinhaltlich zu folgen, wonach diese Aspekte keine gesetzlichen Zulassungskriterien darstellen, zumal die Beschwerdeführerin ohnedies einräumte, eine solche Betreuungszusage letztlich nicht erhalten zu haben, da keine Rückantwort des angefragten Betreuers erfolgt sei.
3.7. Abschließend ist die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 4a Universitätsgesetz 2002 zu prüfen, wonach der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium auch (nur) durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden kann, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde (diesbezüglich hat das Rektorat nähere Regelungen zu erlassen). Hier ist jedoch auch im Lichte der unter Punkt 3.5. getroffenen Ausführungen festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehramtsstudium kein Bachelorstudium iSd § 51 Abs. 2 Z 4 Universitätsgesetz 2002 darstellt, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden kann.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Universitätsgesetz 2002 (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227).
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