BVwG W208 2115514-1

W208 2115514-1Federal Administrative CourtJan 19, 2016

Regest

Berichtigung der Entscheidung, VwGH, Zurückverweisung

Full text

BVwG W208 2115514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2115514.1.01

Spruch

W208 2115514-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2011, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2016, W208 2115514-1/2E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:

In Erledigung der Beschwerde wird die Rechtssache nach Aufhebung des oa. Bescheides durch den VwGH an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde im oa. Beschluss der beschwerdegegenständliche Bescheid noch einmal vom BVwG aufgehoben, obwohl dies bereits durch den VwGH mit Erkenntnis vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130-13 erfolgt ist. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte dieser Fehler vermieden werden können.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger - Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 44 ff)

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses/Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Der Spruch des Beschlusses war zu berichtigen, weil wie dargestellt die Aufhebung des Bescheides bereits durch den VwGH erfolgt ist und das BVwG darüber nicht noch einmal entscheiden kann bzw. darf (res iudicata). Eine rechtsgestaltende Wirkung ist damit nicht verbunden, weil die Rechtssache ohnehin an die nunmehr zuständige Behörde zurückverwiesen wurde.

Gem. § 19a Abs. 13 GEG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich Im Gegenstand aufgrund fehlender Ermittlungen nicht in der Lage in der Sache selbst zu entscheiden und hat mit dem oa. Beschluss die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen.

Dieser entscheidet gem. § 19a Abs. 13 GEG in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31. Dezember 2013, weil er die nach § 6 Abs. 1 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde ist. Er entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

Die Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes hat vor dem Hintergrund dieser Übergangsbestimmung dazu geführt, dass das Verfahren nunmehr wieder beim Präsidenten des Landesgericht (diesmal als Behörde erster Instanz) anhängig ist, welcher nach Nachholung der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss aufgetragenen Ermittlungen (behauptete Zustellungsmängel und Rechtskraft) über den Berichtigungsantrag (§ 7 Abs. 1 GEG vor dem 31.12.2013), nunmehr Vorstellung (§ 7 GEG idgF) gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.10.2011 zu entscheiden hat, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung (bzw. des Berichtigungsantrages) nach wie vor nicht rechtskräftig geworden ist und der durch den vom Präsidenten des Landesgerichtes nunmehr zu erlassenden Bescheid (Zahlungsauftrag) ersetzt wird. Gegen diesen Bescheid steht dann wiederum ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um ein offenkundiges Versehen.

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