BVwG W108 2113192-1

W108 2113192-1Federal Administrative CourtJan 18, 2016

Regest

Außerkrafttreten, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

Full text

BVwG W108 2113192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2113192.1.00

Spruch

W108 2113192-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.07.2015, Zl. 1 Jv 2255-33/15b-11, betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Beim Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, handelt es sich um die klagende Partei eines Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX [im Folgenden: Grundverfahren]. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom Kostenbeamten des genannten Bezirksgerichts) erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert, eine [für das Grundverfahren angefallene] Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 112,20, eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,-- und einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in der Höhe von EUR 21,--, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 141,20, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2015 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 11.05.2015 beim genannten Bezirksgericht einlangte. In der Vorstellung wurde ausgeführt, dass die Einhebungsgebühr und der Mehrbetrag nach dem GGG nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen, sondern lediglich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 112,20, welche inzwischen entrichtet worden sei. Vor Erlassung des Zahlungsauftrages sei unrichtigerweise keine Zahlungsaufforderung im Sinne des § 14 GEG [gemeint: Lastschriftanzeige gemäß § 6a Abs. 2 GEG] erlassen worden.

3. Am 20.05.2015 brachte die beklagte Partei des Grundverfahrens beim Bezirksgericht einen "Vorbereitenden Schriftsatz" zu Verhandlung im Grundverfahren am 27.05.2015 ein. Am 26.05.2015 gab der Beschwerdeführer als Kläger des Grundverfahrens die Zurücknahme seiner Klage bekannt.

4. Am 27.05.2015 übermittelte das Bezirksgericht dem Präsidium des Landesgerichtes Feldkirch die Vorstellung (siehe oben Punkt 2.) zur Kenntnisnahme, wo sie am selben Tag eingelangte.

Am 01.06.2015 wurde das Bezirksgericht seitens des Präsidiums des Landesgerichtes Feldkirch ersucht, zur Vorstellung vom 11.05.2015 den Akt des Grundverfahrens vorzulegen, welcher mit Vorlagebericht vom 02.06.2015 übermittelt wurde und am 05.06.2015 beim Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch einlangte.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 06.07.2015, Zl. 1 Jv 2255-33/15b-11, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 23.04.2015 dahingehend abgeändert, dass er infolge Zahlung des Betrages von EUR 112,20 nunmehr auf den Betrag von EUR 29,-- zu lauten hatte.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid ergangen sei, da zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage die fällige Pauschalgebühr von EUR 112,20 nicht entrichtet gewesen wäre. Die Vorstellung sei nicht begründet, weil in den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen dürfe, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden könne, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen sei. Von fehlender Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen könne gemäß Anm. 7 zu § 6a GEG jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenn der Zahlungspflichtige im jeweiligen Verfahren etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, weil sich der Zahlungspflichtige in diesem Kontext das bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzende Wissen über die Gebührenpflicht zurechnen lassen müsse. Ein Absehen von der sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrages in der hier gegenständlichen Konstellation komme somit jedenfalls nur bei unvertretenen Parteien in Betracht (RV 1421 BlgNr. 22 GP). Dies bedeute für den gegenständlichen Fall, dass die sofortige Erlassung eines Mandatsbescheides durch den Kostenbeamten richtig gewesen sei, da die klagende Partei [des Grundverfahrens], bei der es sich zugleich um den Vorstellungswerber handle, Rechtsanwalt sei und daher nicht von einer fehlenden Rechtskenntnis hinsichtlich des Gerichtsgebührengesetzes ausgegangen werden könne. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Vorbringen in der Vorstellung.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher vorgebracht wird, dass die Begründung des Bescheides nicht stichhältig sei. Die vorgeschriebenen weiteren Beträge in Höhe von EUR 29,-- seien nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer hätte vor Erlassung eines Mandatsbescheides eine Lastschriftanzeige übermittelt werden müssen. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob hier überhaupt ein Anwendungsfall des § 31 Abs. 1 GGG vorliege, da der Beschwerdeführer in eigener Sache tätig geworden sei.

7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem dort einliegenden Vorstellungsschriftsatz, auf dem der Eingangsstempel des Bezirksgerichtes vom 11.05.2015 angebracht ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht, dass die Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte. Der hier maßgebliche Sachverhalt steht somit aufgrund der Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Sie ist - im Ergebnis - auch begründet.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) hat die belangte Behörde "als Vorstellungsbehörde" über die Vorstellung des Beschwerdeführers dahin entschieden, dass dieser keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag (in Erledigung einer Vorstellung) inhaltlich dahingehend abgeändert wurde, dass er auf einen anderen Betrag zu lauten hatte. Es wäre daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides infolge Nichteinleitung bzw. nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach diese nach Einlangen der Vorstellung am 11.05.2015 innerhalb der mit 25.05.2015 endenden Frist nach § 57 Abs. 3 AVG ein "Ermittlungsverfahren" im oben genannten Sinn eingeleitet hat. Die Einbringung eines "Vorbereitenden Schriftsatzes" im Grundverfahren durch die beklagte Partei dieses Verfahrens am 20.05.2015 stellt jedenfalls keinen Ermittlungsschritt der Behörde gemäß § 57 Abs. 3 AVG dar. Demgegenüber könnte der am 01.06.2015 im Vorstellungsverfahren von der Behörde verfügten Anforderung der Akten des Grundverfahrens die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG zwar nicht abgesprochen werden, zumal sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein konnte, allerdings erfolgte diese Aktenanforderung erst nach Ablauf der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG. Ebenfalls nach Ablauf dieser Frist (am 27.05.2015) wurde die Vorstellung vom Bezirksgericht (von der Dienststelle des Grundverfahrens) an das Präsidium des Landesgerichtes Feldkirch übermittelt, was abgesehen davon vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden könnte, weil dies weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen, sondern ein Schritt zur bloß behördeninternen/aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung war (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202 und VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002). Im vorliegenden Fall wurde sohin nicht rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 23.04.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in Erledigung der Vorstellung ("als Vorstellungsbehörde") abändern dürfen, sondern sie hätte vielmehr die einzubringenden Beträge im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen. Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. § 27 VwGVG; auch VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen Vorstellungsbescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG infolge Unzuständigkeit der Behörde anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG zu beheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren nach dem GEG neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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