BVwG W185 1428406-2

W185 1428406-2Federal Administrative CourtJan 15, 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W185 1428406-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.1428406.2.00

Spruch

W185 1428406-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia alias Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2012, Zl. 811374001-1427592, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Gambia alias Mali, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 13.01.2016 wurde die beschwerdeführende Partei von der letzten bekannten Adresse, XXXX, abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden.

Das Ergebnis der durchgeführten Haftanfrage vom 14.01.2016 verlief ebenfalls negativ und konnte kein Aufenthaltsort eruiert werden.

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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