BVwG W157 2103462-1

W157 2103462-1Federal Administrative CourtJan 15, 2016

Regest

Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Mängelbehebung,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

Full text

BVwG W157 2103462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2103462.1.00

Spruch

W157 2103462-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Eingabe von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.01.2015, GZ. XXXX , beschlossen:

A)

Die Eingabe wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 23.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: Antragsteller) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Am 12.01.2015 forderte die belangte Behörde den Antragsteller auf, näher benannte Unterlagen nachzureichen.

3. Der Antragsteller übermittelte daraufhin Unterlagen, welche am 21.01.2015 bei der belangten Behörde einlangten.

4. Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 übermittelte die belangte Behörde an den Antragsteller das Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm Gelegenheit, sich binnen einer Frist von zwei Wochen dazu zu äußern.

5. Am 29.01.2015 langte eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bei der belangten Behörde ein.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers ab. Begründend führte sie aus, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werden müsse, falls er nicht die nötigten Angaben und Unterlagen zur Sache binnen 14 Tagen nachreiche.

7. Im Akt befindet sich weiters eine von XXXX unterzeichnete Eingabe (bei der belangten Behörde eingelangt am 16.02.2015) mit der handschriftlichen Anmerkung "Beschwerde: Anhang Insolvenzverfahren! Monatlich abzüglich bis April 2019! Abzüglich 122 Euro von 787,71

XXXX " sowie ein Konvolut von Kontoauszügen.

8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 13.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Schreiben wurde angemerkt, dass bis 31.03.2015 eine "Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung" bestanden habe.

9. Mit hg. Beschluss vom 20.05.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.

10. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:

"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

[...]"

11. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.12.2015, GZ. XXXX , zugestellt am 23.12.2015, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe (vgl. I.7.) zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da

XXXX keine Vollmacht für eine Beschwerdeerhebung gegen den an den Antragsteller gerichteten Bescheid vorgelegt hatte. Sie wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

12. Bis zum heutigen Tag hat XXXX keine die Mängel verbessernden Unterlagen (oder andere dieses Verfahren betreffende Unterlagen) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2015, GZ. XXXX , von XXXX eine Eingabe übermittelt wurde. Da jedoch eine Vollmacht betreffend die Vertretung des Antragstellers durch XXXX nicht vorgelegt wurde, erging mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, GZ. XXXX , zugestellt am 23.12.2015, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag.

Dem Auftrag zur Behebung von Mängeln der Eingabe wurde nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt ergeben.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Eingabe wurde von XXXX unterfertigt. Eine Vollmacht betreffend eine etwaige Vertretung des Antragstellers (Bescheidadressaten) wurde nicht vorgelegt.

XXXX wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, GZ. XXXX , ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die der Eingabe anhaftenden Mängel wurden jedoch nicht fristgerecht verbessert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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