BVwG G309 2103865-1

G309 2103865-1Federal Administrative CourtJan 15, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G309 2103865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2103865.1.00

Spruch

G309 2103865-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, jeweils vom 26.01.2015, Passnummer: XXXX, I. betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, und II. wonach der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt wird, dass dieser weiterhin 60 von Hundert beträgt, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

II.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte nach Anträgen am 16.04.2013, 01.07.2013 und 15.05.2014, neuerlich am 06.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, ein. Dem Antrag war ein augenfachärztlicher Befund der XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 15.09.2014, angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde eingeholt.

Im Gutachten von XXXX wird ausgeführt wie folgt:

Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:

Aktenblatt 45, Einschätzung von 03.12.2013, der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 % aus neurologischer Sicht wurde Dezember 2013 die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgelehnt. Juni 2014 wurde wiederum die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, ohne neue Einschätzung des Grades der Behinderung, beantragt. Aktenblatt 60-63 fachärztlich orthopädisches Gutachten von Juli 2014 zur Prüfung der Unzumutbarkeit wurde erstellt, die Zusatzeintragung mit Begründung abgelehnt. Neufestsetzungsantrag von Oktober 2014 mit folgendem neuen Befund. Aktenblatt 71, Augenfachärztlicher Befund von September 2014. Diagnose: Seniler Katarakt beidseits, inzipiente trockene Makuladegeneration; Visus mit

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

Die Gesundheitsschädigung 1-4 vom Gutachten XXXX, Aktenblatt 45, von 12.2013 werden übernommen. Da diesbezüglich weder aktuelle Befunde vorgelegt wurden, noch von der Partei eine Verschlechterung angegeben wurde, ist von einer Veränderung nicht auszugehen.

1

Lumbalgie

02.01. 02

50

2

Knieendoprothese links, Gonarthrose rechts

02.05. 19

30

3

Carpaltunnelsyndrom rechts und links

04.05. 06

20

4

Leichte Gleichgewichtsstörung

12.03. 01

20

5

Sehschwäche beidseits

11.02. 01

20

Rahmensatz entsprechend dem aktuellen fachärztlichen Befund gegebenen Visus: Rechts 0,8 und links 0,2

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Korrektur, rechtes Auge:

0,8, linkes Auge: 0,2; eine Gleitsichtbrille wurde verordnet.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist weiterhin die Gesundheitsschädigung 1. Die Gesundheitsschädigung 2 schränkt die Beweglichkeit weiter ein und steigerten eine Stufe die Gesundheitsschädigungen 3 und 4 steigern bei Geringfügigkeit und fehlender Wechselwirkung nicht weiter. Die aktuell neu eingeschätzte Sehschwache steht in keiner Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung, mit einer Gleitsichtbrille liegt ein gutes Sehvermögen vor, daher ergibt sich keine weitere Steigerung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Gesundheitsschädigung, Sehschwäche, wurde neu eingeschätzt, jedoch ohne Auswirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Bezüglich den Aussagen im orthopädischen Gutachten hat sich keine wesentliche Änderung ergeben. Die Sehschwache ist geringgradig ausgeprägte, eine Änderung in Bezug auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel ergibt sich nicht. Eine kurze Wegstrecke ist somit weiterhin aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung der zweckmäßigsten Hilfe möglich. Das Einsteigen und das Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenfalls möglich. Die Aussagen aus neurologischer Sicht bleiben ebenso aufrecht. Es liegen keine zentralen oder peripheren neurologischen Ausfälle vor, weder motorische, noch sensible, auch keine Koordinationsstörungen, die gegen eine Benützung eines befindlichen Verkehrsmittels sprechen würden.

3. Mit Parteiengehör vom 09.12.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.01.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sowie der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, abgewiesen. Gestützt wurden die Entscheidungen im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde.

5. Gegen diese Bescheide erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde, und zeigte sich im Wesentlichen, offensichtlich mit Ausführungen in einem Sachverständigengutachten der vorangegangenen Verfahren, nicht einverstanden.

6. Zum Zwecke der Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 17.06.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes :

Pos. Nr.

GdB %

1

Lumbales Schmerzsyndrom

02.01. 02

50

2

Gonarthrose beidseits

02.05. 19

30

3

Karpaltunnelsyndrom

04.05. 06

20

4

Geringgradige Gleichgewichtsstörung

12.03. 01

20

5

Sehschwäche beidseits

11.02. 01

20

6

Bluthochdruck

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung

für den Gesamtgrad der Behinderung:

ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei lumbalem Schmerzsyndrom wegen Zustand nach Fraktur des I. und II. Lendenwirbelkörpers und Bandscheibenvorfall L5/S1. Neurologisch keine Ausfälle, keine Paresen. Lasegue beidseits negativ. Keine NSAR-Einnahme, keine Physiotherapie. Seit der letzten Begutachtung von XXXX und XXXX keine Veränderung der Beschwerdesymptomatik.

ad 2. Entsprechender Richtsatzwert bei Gonarthrose beidseits und Z.n. Endoprothesenimplantation in das linke Kniegelenk.

Bewegungsausmaß Kniegelenk links: Streckung/Beugung 0-0-100 Grad.

Kniegelenk rechts: Streckung/Beugung 0-0-110 Grad. Keine NSAR-Einnahme. Keine Physiotherapie. Keine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik im Vergleich zum Vorgutachten von XXXX.

ad 3: Entsprechender Richtsatzwert bei Karpaltunnelsyndrom beidseits und Sensibilitätsstörungen in den ersten drei Fingern beider Hände. Keine Bewegungseinschränkung.

ad 4: Entsprechender Richtsatzwert bei geringgradiger Gleichgewichtsstörung, meist nach schnellem Umdrehen im Stehen. Keine Sturzneigung.

ad 5: Entsprechender Richtsatzwert bei Sehschwäche beidseits. Visus Auge rechts 0,8, Visus Auge links 0,2 laut fachärztlichem Befund von

XXXX 15.9.2014.

ad 6: Entsprechender Richtsatzwert bei antihypertensiver Monotherapie

GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 50 %.

GS 2 verschlechtert in Wechselwirkung zu GS 1 die Schmerzen im Bewegungsapparat und schränkt die Beweglichkeit weiter ein und erhöht um 1 Stufe.

GS 3 ist wegen fehlender Bewegungseinschränkung, ohne Wechselwirkung zu GS 1, zu gering um weiter zu steigern.

GS 4 ist wegen fehlender Wechselwirkung zu GS 1 und nur gelegentlichen Gleichgewichtsstörungen nach schnellem Umdrehen, ohne Sturzneigung, zu gering um weiter zu steigern.

GS 5 ist wegen Versorgung mit Gleitsichtbrille, ohne Wechselwirkung zu GS 1, zu gering um weiter zu steigern.

GS 6 ist wegen guter Blutdruckeinstellung unter normal dosierter Monotherapie zu gering um weiter zu steigern.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

In Bezug auf das Vorgutachten von XXXX vom 28.10.2014, werden GS 1, GS 2, GS 3, GS 4 und GS 5 gleich eingeschätzt. GS 6 kommt neu hinzu. In Bezug auf das orthopädische Vorgutachten von XXXX und das neurologische Vorgutachten von XXXX, werden GS 1 und GS 2 bei gleichgebliebener Symptomatik gleich eingeschätzt.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Wegen des Lumbalsyndroms und der Gonarthrose beidseits kann die Untersuchte ohne fremde Hilfe und ohne Zuhilfenahme eines Gehbehelfes eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist mit freien Händen ohne Hilfe möglich. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist mit dem Tragen von zwei Einkaufstaschen, rechts und links, mit Hilfe möglich. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich.

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

7. Das Sachverständigengutachten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 30.06.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 von Hundert.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor. Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.

Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG - Bundesbehindertengesetz).

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt werden.

Weiters wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert objektiviert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerden gegen die im Spruch angeführten Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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