G305 2114077-1•BVwG G305 2114077-1
G305 2114077-1Federal Administrative CourtJan 15, 2016
Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung
G305 2114077-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Bruck an der Mur des Arbeitsmarktservice GZ: 4258040470, vom 18.08.2015 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2015, GZ: XXXX, wurde in Spruchpunkt A) gegenüber
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Zeitraum 28.07.2015 bis 07.09.2015 ausgesprochen.
Gemäß Spruchpunkt B) dieses Bescheides schloss die belangte Behörde überdies die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. aus.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF bei seinem Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX am 28.07.2015 angesprochen habe, sich wegen seiner Überqualifikation für diese Stelle nicht für geeignet zu halten. Da ihm diese Stelle zumutbar gewesen sei, habe er durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht geltend gemacht worden, obwohl der BF bei einer Vorsprache am 18.08.2015 die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Weiter heißt es, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mit Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke einerseits die Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Versicherter durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt und andererseits solle der Versicherte in die Lage versetzt werden, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die die erforderlichen Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 07.09.2015 datierte, am 08.09.2015 bei der belangten Behörde - rechtzeitig - eingelangte Beschwerde, in der der BF behauptete, nichts vereitelt zu haben. Es sei vielmehr die alleinige Entscheidung der Fa. XXXX (in der Folge kurz: Firma XXXX) gewesen, ihn nicht einzustellen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen würden keine begründeten Zweifel bestehen.
Seine Beschwerde verband der BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser stattgeben und den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides ersatzlos aufheben und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3. Am 10.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass sie die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG in der 10 wöchigen Frist beabsichtige. Da sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richte, werde die Beschwerde dem Gericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung übermittelt.
Hier wurde die Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2015 wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des genannten Bescheides der belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., abgewiesen.
In der Begründung heißt es im Kern, dass der BF nicht einmal ansatzweise auf die konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile eingegangen war, die mit der Durchsetzung des Bescheides allenfalls für ihn verbunden gewesen wären. Aus diesen Gründen werde eine Abwägung der Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vereitelt.
5. Am 02.12.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015 gerichteten Beschwerde vom 07.09.2015 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden sei. Gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015, GZ: XXXX, (er wurde dem BF am 11.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt) sei ein Vorlageantrag nicht eingebracht worden, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die vorliegende Beschwerde, sowie den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) mit Wirkung 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, vorliegend die regionale Geschäftsstelle Bruck an der Mur des Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheid einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des BF in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruches, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [Wien 2013] Anm. 5 zu § 28).
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung des Verfahrens mittels Aktenvermerks) eines nach dem VwGVG vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der BF hat gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015, GZ: XXXX, zugestellt durch Hinterlegung am 11.11.2015, keinen Vorlageantrag eingebracht. Dieser Umstand hat einerseits den Wegfall des Rechtsschutzinteresses und andererseits bewirkt, dass die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Entscheidung nicht mehr zugeführt werden darf. Damit ist auch die Rechtsmittelinstanz ihrer funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verlustig gegangen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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