W226 2107253-1•BVwG W226 2107253-1
W226 2107253-1Federal Administrative CourtJan 14, 2016
bestehendes Familienleben, Einreiseverbot aufgehoben,<br/>Gefährlichkeitsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
W226 2107253-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015, Zl. 1063035408-150379635, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und das erlassene Einreiseverbot gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde laut Anhalteprotokoll der PI XXXX vom 15.04.2015 bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von der Finanzpolizei angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass keine arbeitsmakrtrechtlichen Bewilligungen, keine Sozialversicherungsmeldung und auch kein Aufenthaltstitel vorliegen würden. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen.
Am 15.04.2015 führte die Finanzpolizei eine Niederschrift mit einer gemäß § 26 AuslBG zur Auskunft verpflichtenden Person. Bei dieser handelt es sich um einen serbischen Staatsbürger, der den Beschwerdeführer beschäftigt hat. Dieser erklärte, dass er Spengler sei und seit zwei Tagen an der Baustelle am Dach gearbeitet habe. Er habe den Beschwerdeführer beschäftigt, damit dieser auf der Baustelle Schutt wegräume. Er selbst sei vom Hausbesitzer beschäftigt worden, erhalte von diesem das Geld, das er dann an den Beschwerdeführer weitergebe. Er könne nicht angeben, ob der Hausbesitzer wisse, dass der Beschwerdeführer hier arbeite. Der Beschäftiger des Beschwerdeführers sei selbst bei keiner Firma angemeldet und habe auch keinen Gewerbeschein. Den Beschwerdeführer kenne er aus Serbien und habe diesen angerufen, ob er ihm für wenige Stunden helfen könne.
Das BFA führte am 15.04.2015 eine niederschriftliche Befragung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei erklärte er, mittels Reisepass in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Seine Ehefrau und sein Sohn würden im Bundesgebiet leben und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sein. Er wolle demnächst einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen.
Er habe für Österreich oder die EU niemals eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel, ein Visum oder sonst irgendein Aufenthaltsrecht gehabt.
Seine Frau heiße XXXX . Er befinde sich seit zwei Tagen in Österreich.
Befragt, ob er bereits in Österreich gewesen sei, meinte er schon oft hier gewesen zu sein. Im vorigen Jahr sei er für jeweils zwei Monate hier gewesen. Dies deshalb, um seine Gattin und seinen Sohn zu besuchen. Er habe auch einen Deutschkurs besuchen wollen.
Er sei über Ungarn nach Österreich eingereist und habe bei seiner Ehefrau in Österreich einen Wohnsitz. Er sei bei seiner Ehefrau in Österreich angemeldet.
Festgenommen sei er worden, da er einem Bekannten geholfen habe und bevor er begonnen habe, sei er festgenommen worden. Abgesehen davon sei er in Österreich nie einer legalen oder illegalen Beschäftigung nachgegangen.
Befragt, ob er heute gearbeitet habe, bejahte er dies. Er habe bei Zimmermannarbeiten an einem Dachstuhl geholfen. Die Firma kenne er nicht. Ein Bekannter habe ihn gebeten, ihm zu helfen.
Im Herkunftsstaat sei er Fleischer. Dort habe er zur Zeit keine Beschäftigung. Nach acht Jahren Grundschule habe er die Berufsschule für Fleischer absolviert.
In Österreich werde er von seinen Schwiegereltern erhalten, die als Gastarbeiter in Österreich aufhältig seien.
Seine Ehefrau und sein Sohn würden in Österreich leben, seine Mutter lebe in Serbien.
Er sei gesund.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei und auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Ein solches Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig und sei beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren zu erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise werde mit zwei Wochen festgelegt werden.
Der Beschwerdeführer nahm hiezu dazu Stellung, dass er den Vorhalt zur Kenntnis nehme.
Er nannte auf Aufforderung seine Adresse im Heimatland.
Sichergestellt und in Kopie zum Akt genommen wurden sein serbischer Reisepass sowie sein Personalausweis.
Im Übrigen holte das BFA Auszüge aus IZR und ZMR betreffend Ehefrau und minderjährigen Sohn ein.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 15.04.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Festgestellt wurde die Identität und serbische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Er sei gesund. In Österreich würden seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn leben, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung seien.
Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über eine aufrechte Meldung. Er sei zuletzt vor zwei Tagen in Österreich eingereist. Er halte sich demnach seit diesem Zeitpunkt aufgrund der Aufnahme einer einer illegalen Erwerbstätigkeit illegal in Österreich auf. Er habe keine Barmittel bei sich.
Das Einreiseverbot werde erlassen, da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Bauarbeiten) betreten worden sei.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Feststellungen einerseits auf seinen Angaben, andererseits auf den dem BFA vorliegenden Informationen über die illegale Beschäftigung gründen würden.
Aufgrund seiner illegalen Erwerbstätigkeit sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Ein solches Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sodass die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt sei. Diese Maßnahme sei erforderlich, um ihn zukünftig von weiteren Einreisen ins Bundesgebiet zwecks Aufnahme illegaler Erwerbstätigkeit abzuhalten.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden, da der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und infolge der ausgeübten illegalen Beschäftigung zweifelsfrei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit darstelle.
Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten sich nicht ergeben. So seien weder Gründe für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erkennbar gewesen noch stehe der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung entgegen, da diese zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Der Beschwerdeführer sei von der Absicht, ihn nach Serbien abzuschieben, verständigt worden und er habe dahingehend keine Bedenken vorgebracht.
Seine Ehefrau und sein Sohn, beide serbische Staatsangehörige, würden in Österreich leben und im Beseitz einer Niederlassungsbewilligung sein. Diesen stehe es jedoch frei, den Beschwerdeführer in der Heimat zu besuchen bzw. mit ihm eben dort zu leben.
Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in Serbien leben.
Er sei in Österreich nicht integriert, zumal er weder einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgehe, noch bereit sei, sich an österreichische Gesetze zu halten, zumal er in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei.
Außerdem habe er den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht und sei daher im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen. Dort würden sich im Übrigen viele seiner Verwandten aufhalten.
Durch das beschriebene Verhalten habe er durchaus schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts gesetzt. Durch die illegale Beschäftigung habe er in Österreich gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen.
Sein persönliches Interesse am Weiterverbleib in Österreich sei der Umstand, hier in Österreich weiterhin illegaler Beschäftigung nachgehen zu wollen.
In der vorliegenden Konstellation komme einem geordneten Fremdnewesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zu, als der Eingriff in die familiären bzw. privaten Interessen des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung.
Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund des Gesagten gerechtfertigt.
Da sohin auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Frage komme, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, womit eine Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziert sei.
Beim Beschwerdeführer sei zu berücksichtigen gewesen, dass er sich bewusst illegal in Österreich aufgehalten habe und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Er sei nicht bereit gewesen, sich an österreichische Gesetze zu halten.
Die privaten und familiären Interessen würden sich nicht dergestalt darstellen, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei die Dauer des Einreiseverbotes aufgrund des Gesagten gerechtfertigt und zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 15.04.2015 persönlich ausgefolgt und wurde die Festnahme nach seiner Einvernahme aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 29.04.2015 Beschwerde erhoben.
Darin wurden eingangs die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet näher dargelegt. Seine in Österreich aufhältige Ehefrau verfüge über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, sein Sohn sei im Bundesgebiet geboren worden und besuche hier den Kindergarten. Seine Ehefrau befinde sich auf Arbeitssuche.
Die Schwiegermutter sei österreichische Staatsangehöriger, der Schwiegervater verfüge über einen Daueraufenthalt EG. Beide seien berufstätig und würden seine Ehefrau und sein Sohn bei diesen leben. Die Schwiegereltern hätten ausreichend Einkommen, um für den Unterhalt des Beschwerdeführer aufzukommen.
Der Beschwerdeführer sei in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um seine Familienangehörigen zu besuchen und einen Deutschkurs zu machen, um bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen zu können.
Er besuche derzeit einen fünwöchigen A1-Intensivkurs. Er habe sich ein weiteres Mal im Jahr 2015 in Österreich aufgehalten. Er habe sich während seiner Aufenthalte in Österreich an- und abgemeldet.
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Serbien und Inhaber eines biometrischen Reisepasses. Der Beschwerdeführer genieße innerhalb der gesetzlichen Vorgaben Visafreiheit. Er sei rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mehr als 17 Tage im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Er habe die Bedingungen des visumsfreien Aufenthaltes nicht überschritten, da er nicht zum Zweck der Arbeitsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Vielmehr habe er seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und einen Deutschkurs besuchen wollen.
Der Beschwerdeführer habe zwar ein Fehlverhalten gesetzt, indem er einem Bekannten bei Bauarbeiten geholfen habe, es handle sich allerdings um ein einmaliges Fehlverhalten, das der Beschwerdeführer bereue und nicht wiederholen werde.
Da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich aufhalte, um seine Ehefrau und sein Kind zu besuchen bzw. den Deutsch-Intensivkurs zu absolvieren, sein Unterhalt gesichert sei und er nicht beabsichtige, entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sei sein Aufenthalt im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung rechtmäßig gewesen und sei bis dato rechtmäßig, da die Befristung von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen noch nicht überschritten worden sei.
Die erlassene Rückkehrentscheidung sei aus diesem Grund unzulässig.
Diese greife auch in sein Familienleben ein, da seine Ehefrau und sein Kind legal im Bundesgebiet aufhältig seien.
Abgesehen vom einmaligen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz habe er sich immer an die österreichische Rechtsordnung gehalten. Er sei unbescholten, legal eingereist, habe sich ordentlich gemeldet, verfüge in der Wohnung seiner Schwiegereltern über eine ortsübliche Unterkunft, ebenso wie der Unterhalt durch das Einkommen der Schwiegereltern gesichert sei.
Der Beschwerdeführer wolle in Österreich nicht weiterhin einer illegalen Beschäftigung nachgehen, wie ihm das BFA fälschlicherweise unterstelle. Der Beschwerdeführer wolle für die erlaubte Dauer bei seiner Ehefrau und seinem Kind sein, sowie den Deutsch-Intensivkurs (A1) beenden. Er wolle, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen.
Die Ehefrau sei auch nicht befragt worden, ob ein gemeinsames Familienleben in Serbien überhaupt noch möglich oder zumutbar sei. Die Ehefrau lebe bereits seit mehreren Jahren in Österreich, das gemeinsame Kind sei in Österreich geboren worden und besuche hier den Kindergarten. Es bestehe auch eine sehr enge Beziehung zwischen den Schwiegereltern des Beschwerdeführers, dh den Großeltern mütterlicherseits und dem Kind des Beschwerdeführers bzw. der Ehefrau und ihren Eltern. Es wäre sehr schwierig bzw. unzumutbar für die Ehefrau und das Kind mit dem Beschwerdeführer nach Serbien zu übersiedeln, es erscheine auch im Interesse des Kindeswohles, dass dieses sich weiterhin in der gewohnten Umgebung in Österreich aufhalte.
Der Beschwerdeführer sei - bis auf ein einmaliges Fehlverhalten - immer bemüht, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher nicht zulässig und widerspreche seinem Recht auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.
Die getätigten Aussagen würden noch im stärkeren Maße für das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren gelten.
Die Ausführungen der belangten Behörde seien objektiv nicht nachvollziebar.
Hinsichtlich der Gefährdungsprognose hätte die belangten Behörde nicht nur auf das einmalige Fehlverhalten abstellen dürfen, sondern berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und sich sonst immer an die österreichischen Rechtsordnung gehalten habe. Er habe sein Fehlverhalten eingestanden, habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht und habe in vollem Umfang an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt.
Bei Berücksichtigung seines Gesamt(fehl)verhaltens sei die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht notwendig und verhältnismäßig, zumal auch seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind davon mitbetroffen wären.
In diesem Zusammenhang wurde die Europäische Grundrechtecharta angeführt, wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteile habe. Das erlassene Einreiseverbot erschwere derartige regelmäßige Kontakte unverhältnismäßig.
Aus dem aktuellen ZMR Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom XXXX einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Im Bundesgebiet halten sich seine Ehefrau XXXX , auf, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ebenso wie seine Schwiegereltern, wobei seine Schwiegermutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Der Beschwerdeführer reist regelmäßig nach Österreich, um seine Familie zu besuchen und hält sich nunmehr seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet gemeinsam mit den zuvor genannten Angehörigen auf.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2015 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Bauarbeiten) von der Finanzpolizei betreten und wurde aufgrund dessen die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. dem in Akt einliegenden unbedenklichen serbischen Personaldokumenten.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt iVm. der Beschwerde.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Der Beschwerdeführer hält sich überwiegend in Serbien auf und besucht seine Familie - im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten - regelmäßig in Österreich. Es steht demnach völlig außer Zweifel, dass er nach Serbien zurückkehren kann.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
I. Zur Rückkehrentscheidung:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellt und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, sohin bei der Verletzung der seinen visumfreien Aufenthalt begründenden Bedingungen, betreten wurde, erweist sich dessen Aufenthalt jedenfalls ab dem Tage seiner Betretung allein schon aufgrund dieses Umstandes als unrechtmäßig. Entgegenstehende Ausführungen in der Beschwerde sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere trifft die Behauptung nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht vorgehabt hat, entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Vielmehr wurde er laut Aktenlage bei einer solchen unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit auf frischer Tat betreten.
Sein Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt war demnach unrechtmäßig gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Hier halten sich seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn - jeweils serbische Staatsangehörige - auf, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Auch die Schwiegereltern halten sich im Bundesgebiet auf, wobei die Schwiegermutter österreichische Staatsangehörige ist.
Hinsichtlich der Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens ist jedoch auszuführen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich oder zumutbar wäre, den familiären Kontakt mit dem Beschwerdeführer künftig durch fallweise Besuche im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten.
Betrachtet man die aktuellen ZMR-Auszüge wird deutlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn zumindest seit dem Jahr 2011 das Familienleben durch sporadische Besuche aufrecht halten konnte. Auch in der Beschwerde finden sich keine Ausführungen, wonach es der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn nicht möglich wäre, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen. Dort wird vielmehr lediglich die dauerhafte Rückkehr mit dem Sohn nach Serbien in Zweifel gezogen. Auch im Hinblick auf die finanzielle Situation der Schwiegereltern erscheinen sporadische Aufenthalte der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes zur Aufrechterhaltung des Familienlebens möglich und zumutbar.
Der persönliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt im Übrigen in Serbien, wo er einen Wohnsitz hat und sich weitere Familienangehörige - insbesondere auch seine Mutter -aufhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer sich bemüht zeigt, die deutsche Sprache zu erlernen, liegen offenbar keine ausreichenden Deutschkenntnisse vor, zumal er aufgrund dieses Umstandes bislang keinen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragt hat. Es wurden keine Nachweise über Deutschkenntnisse vorgelegt, und hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch lediglich die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 erwähnt. Abgesehen von den erwähnten Angehörigen ist auch keine weitere berufliche und gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet ersichtlich. Hier muss auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren trotz dem familiären Anschluss und dem wiederholten Aufenthalt im Bundesgebiet es nicht bewerkstelligt hat, die deutsche Sprache zu erlernen, womit ihm auch ein wesentlicher Schlüssel zu einer weiteren Integration im Bundesgebiet fehlt.
Der bestehende Familienbezug des Beschwerdeführers im Bundesgebiet muss aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens hinter dieses zurücktreten und aufgrund der damit einhergehenden Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes eine zusätzliche Relativierung erfahren, zumal nicht einmal familiäre Bezüge den BF vor der Begehung fremdenrechtsversletzender Handlungen abzuhalten vermocht haben. Vielmehr hat dieser fremdenrechtliche Sanktionen im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und der damit allfällig einhergehenden rechtlichen Konsequenzen in Kauf genommen.
Auch konnten insbesondere angesichts der an sich kurzen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden, was bereits zuvor näher durchleuchtet wurde.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig gewesen wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Serbien zurückgekehrt, wo er sich bis zur neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 aufgehalten hat.
Der bloße Umstand der mittlerweile erfolgten Abmeldung mit nachfolgender neuerlicher Anmeldung mit Nebenwohnsitz seit 12.10.2015 im Bundesgebiet vermag an der getroffenen Rückkehrentscheidung nichts zu ändern.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers ist demnach rechtmäßig.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
II. Zum Einreiseverbot:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
...
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
...
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Dabei gilt es auch das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu beachten (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Ausübung von Schwarzarbeit judiziert:
"Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers lasse die Annahme gerechtfertigt erscheinen, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung. In diesem Zusammenhang durfte sie insbesondere auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor der Betretung bei der unerlaubten Beschäftigung erfolglos versucht hat, eine Beschäftigungsbewilligung als Friseurhilfskraft zu erlangen, und er sich von der Ablehnung dieses Antrags nicht davon hat abhalten lassen, eben diese Tätigkeit danach - illegal - auszuüben. An der deshalb gerechtfertigten Gefährdungsprognose der belangten Behörde vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschäftigung habe lediglich einen Tag gedauert, nichts zu ändern, zumal damit nicht dargetan wird, dass die Tätigkeit (hätte die Kontrolle nicht stattgefunden) nicht auf längere Zeit angelegt gewesen wäre. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im bereits erwähnte Erkenntnis Zl. 2009/09/0075 verwiesen, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat Wien "unter Heranziehung der Angaben" des Beschwerdeführers (bei seiner Befragung als Zeuge) von einer "fallweisen" Tätigkeit durch ihn ausging. Der Beschwerdeführer führt weiters ins Treffen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass auch eine kurzfristige Tätigkeit für die KEG (an der er mehrheitlich beteiligt war) eine Übertretung des AuslBG darstellen würde. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers nicht ankommt, weil von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Fremden verlangt werden muss, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen." (VwGH vom 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538)
Vor der Finanzpolizei am 15.04.2015 hat der Beschäftiger des Beschwerdeführers - der im Übrigen selbst keine entsprechende Gewerbeberechtigung aufwies und bei keiner Firma angemeldet war - auf frischer Tat betreten eingestanden, den Beschwerdeführer illegal beschäftigt zu haben. Auch der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am selben Tag eingestanden, einem Bekannten gegen Bezahlung auf einer Baustelle geholfen zu haben. Er habe einem Bekannten bei Zimmerarbeiten an einem Dachstuhl geholfen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Einvernahme seitens der belangten Behörde auch über den Grund und die Wichtigkeit der Einvernahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit des Vorbringens aller Sachverhalte sowie der Stellungnahme in vollem Umfang eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer die Richtig- und Vollständigkeit der angefertigten Niederschrift nach deren Rückübersetzung mittels Unterschrift bestätigt hat, ohne jegliche Anmerkungen vorzunehmen. Selbst auf Vorhalt bei der illegalen Beschäftigung betreten worden zu sein, trat der Beschwerdeführer diesem Sachverhalt nicht entgegen, sondern meinte er, dass ihm ein Bekannter für die Arbeit 50 Euro versprochen habe. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten eingestanden, wonach er einem Bekannten bei Bauarbeiten geholfen hat.
Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer anzulasten, im Bewusstsein sowohl hinsichtlich des Fehlens eines eine Erwerbstätigkeit rechtfertigenden Titels als auch der mit einer dennoch erfolgten Aufnahme in Zusammenhang stehenden Konsequenzen eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit, bei welcher er am 15.04.2014 von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, aufgenommen zu haben.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf formelhafte Ausführungen beschränkt hat. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des Beschwerdeführers zugrunde zu legen wären, wurden nicht dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, damit im Bundesgebiet illegal beschäftigt und illegal aufhältig gewesen sei, ohne das Einreiseverbot der Judikatur entsprechend zu begründen.
Insoweit die belangte Behörde ohne weitere Begründung ausführte, dass der Beschwerdeführer eine "Gefahr für die Öffentlichkeit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind.
So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang unbescholten ist.
Grundsätzlich hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren (seit dem Jahr 2011) in Entsprechung von Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF und Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen legal in Österreich aufgehalten und ist einzig der Aufenthalt, bei dem er bei einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet betreten wurde aufgrund der Verletzung der seinem visumfreien Aufenthalt begründenden Bedingungen ab dem Tage seiner Betretung als unrechtmäßig anzusehen.
Bereits in seiner Einvernahme beteuerte der Beschwerdeführer, dass er lediglich einem Freund helfen habe wollen und auch in der Beschwerde bereute er sein einmaliges Fehlverhalten. In seiner Einvernahme erklärte er weiters, dass er im Bundesgebiet seine Ehefrau und seinen Sohn besucht habe und hier von seinen Schwiegereltern, die im Bundesgebiet als Gastarbeiter aufhältig seien, lebe. In der Beschwerde präzisierte er dieses Vorbringen, legte den Aufenthaltsstatus der Schwiegereltern offen, wobei die Schwiegermutter überhaupt österreichische Staatsbürgerin ist. Insbesondere konnte er glaubhaft darlegen, dass die Schwiegereltern im Bundesgebiet seine Ehefrau und seinen Sohn und auch den Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet versorgen können.
Zumal der Beschwerdeführer laut Reisepass und ZMR zahlreiche legale Aufenthalte im Bundesgebiet aufweist, im Zuge derer er stets bei den Schwiegereltern gemeldet gewesen ist und der Beschwerdeführer bisher nie wegen einer Verwaltungsübertretung, einer Straftat oder einer sonstigen Übertretung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmung betreten worden ist, kann in der fallbezogenen Konstellation aufgrund des einmaligen Betretens bei einer illegalen Beschäftigung die zu treffende Gefährlichkeitsprognose nicht derart ausfallen, dass zukünftig von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Lichte des familiären Anschlusses im Bundesgebiet und des Umstandes, dass er in den letzten Jahren von der Familie seiner Ehefrau bei seinen Aufenthalten in Österreich versorgt wurde, war auch zu verneinen, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen, im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles war die Erlassung eines Einreiseverbotes jedoch nicht begründbar.
Da sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. In der Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fehlverhalten und verwies auf seine familiären Beziehungen in Österreich, die vom BFA in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Es wurde demnach den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt - soweit die Rückkehrentscheidung betroffen ist -wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde - wie soeben dargelegt - in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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