BVwG W121 2100061-1

W121 2100061-1Federal Administrative CourtJan 14, 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Einstellung, Notstandshilfe, subsidiärer<br/>Schutz

Full text

BVwG W121 2100061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2100061.1.00

Spruch

W121 2100061-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 29.10.2014, VN XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit § 7 AlVG 1977 idgF stattgegeben.

II. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer behauptet Staatsbürger des XXXX zu sein. Nach der Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Status wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 5.7.2012, Zl XXXX , aberkannt. Diese Entscheidung ist seit 27.5.2014 rechtskräftig.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.6.2014, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom 29.10.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z. 2 und Abs. 6 in Verbindung mit § 38 AlVG die Notstandshilfe am 1.10.2014 mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer verfüge zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen gültigen Nachweis, dass er berechtigt sei, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen. Daher stehe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Vermittlung zur Verfügung.

In der Beschwerde vom 18.11.2014 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

"Hiermit erhebe ich gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 29.10.2014, mit dem mein Bezug von Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mit 01.10.2014 eingestellt wird fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Einspruchsgründe mache ich ein mangelndes Ermittlungsverfahren und eine daraus resultierende falsche rechtliche Beurteilung geltend. Im belangten Bescheid wird die Einstellung der Leistung damit begründet, dass ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen gültigen Nachweis verfüge, der mich berechtigt in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen. Deshalb würde ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Dem möchte ich entgegenhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob ich über einen gültigen Nachweis verfüge, der meine Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme in Österreich dokumentiert, sondern nur auf meine Rechtsstellung, die mir die Beschäftigungsaufnahme erlaubt. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit stellt § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG nur auf den Aufenthaltsstatus ab, nicht aber die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (wie das AuslBG), die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten. Dies wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, eine Beschäftigung aufnehmen. Gemäß § 4 Abs 1 Zi 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt, wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Ich verfügte seit 2005 über einen Status als subsidiär Schutzberechtigter. Meiner Beschwerde gegen den Bescheid des Asylgerichtshofs mit dem mir der Status als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt wurde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl XXXX stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 1 Satz 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Somit muss mir vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - ohne Überprüfung weiterer Voraussetzungen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ausgestellt werden. Gemäß § 46a Absatz 1c Fremdenpolizeigesetz 2005 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG vorübergehen unzulässig ist. Demnach bin ich bis zu Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 46a FPG im Bundesgebiet geduldet. Nachdem ich davor als subsidiär Schutzberechtigter vom AuslBG gemäß § 1 Abs 2 lit a ausgenommen war, kann mir eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Ich habe alle Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice eingehalten, Kursmaßnahmen besucht und mich auch sonst intensiv bemüht eine Arbeitsstelle zu finden. Da keine der Bezugsvoraussetzungen weggefallen ist, ist es rechtlich nicht gerechtfertigt den laufenden Bezug einzustellen. Aus den angeführten Gründen ersuche ich Sie um Behebung des belangten Bescheides und Gewährung der Notstandshilfe. Zusätzlich beantrage ich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Da ich den Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt haben, die Beschwerde aussichtsreich ist und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend verwies das Bundesamt auf das Erkenntnis des BVwG vom 16.06.2014, GZ: XXXX .

In der mit 15.02.2015 datierten Beschwerdevorlage führte das AMS wie folgt aus:

"Unstrittig, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und mit Erkenntnis des BVwG ausgesprochen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde allerdings mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.1.2015, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt. Da seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl trotz mehrmaliger Urgenz keine Antwort erfolgte, kann der weitere aktuelle Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers aus Sicht des Arbeitsmarktservice nicht festgestellt werden. Es steht daher nicht fest, dass der Beschwerdeführer derzeit über den Status des Geduldeten gemäß § 46a FPG verfügt."

Mit Beschluss des BVwG vom 20.07.2015, XXXX , wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zahl XXXX beschlossen, dass der bekämpfte Bescheid behoben werde und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei. Er verfüge über kein identitätsbezeugendes Dokument. Das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere seien Feststellungen zur faktischen Unmöglichkeit des Nachweises der Identität des Beschwerdeführers unterblieben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, XXXX Staatsangehöriger zu sein. Er habe behauptet, bei der XXXX Vertretungsbehörde zuletzt am 26.01.2015 die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben und weder die Ausstellung eines Reisepasses erzielen, noch eine Bestätigung über eine Verweigerung erhalten können. Das Bundesamt habe Erhebungen durch Parteienvernehmung und bei den XXXX Vertretungsbehörden zu tätigen, ob dieses Vorbringen zutreffe und somit Feststellungen zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV vorliegen. Das Bundesamt werde in eventu Feststellungen zu treffen haben, ob im Lichte dieser Feststellungen des BVwG die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV vorliegen. § 58 Abs. 11 Z. 3 AsylG normiere, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe insbesondere implizit durch seine Antragstellung gem. § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV seine grundsätzliche Mitwirkung für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen für ein Verfahren gem. § 58 AsylG zu einer Erlangung eines Aufenthaltstitels gem § 55 AsylG dargetan. Die belangte Behörde werde nunmehr festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im vom Gesetz geforderten Ausmaß, nämlich auf die Zurverfügungstellung seiner erkennungsdienstlichen Daten (Lichtbildaufnahme, Papillarabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale sowie seiner Unterschrift) konkretisiere. Sodann habe sie nach der Erhebung entsprechender erkennungsdienstlicher Merkmale festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 58 iVm § 55 AsylG vorliegen. Falls der Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Behandlung verweigere, so werde die Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen und dies frei zu würdigen haben.

Der Bescheid wurde daher vom BVwG behoben und an die Behörde zur Entscheidung zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 27.08.2015 durch. Der Beschwerdeführer (BF) und der Vertreterin des AMS (AMS) wurden in Anwesenheit der Vertrauensperson XXXX von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben.

Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

VR weist den BF auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt den BF davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation (Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit wann?).

BF: Ich bin derzeit arbeitslos. Ich bekomme monatlich XXXX Euro aus der Grundversorgung.

VP: Der BF ist vom AMS abgemeldet. Er wurde bei der Grundversorgung angemeldet.

VR fragt den BF zu seinem derzeitigen Aufenthaltstitel. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.7.2015, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 13.1.2015, Zl. XXXX , betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Das Verfahren ist derzeit vom BFA Regionaldirektion Wien anhängig.

BF: Das BFA benötigt eine Legitimation von mir, welche ich bis dato nicht nachreichen kann.

VR: Das AMS benötigt diese Unterlagen des BF auch?

AMS: Für uns war nicht nachvollziehbar, ob der BF den Status als Geduldeter hat oder nicht. Wir hätten nur eine konkrete Aussage des BFA benötigt.

VP: Es gibt eine Verfahrensanordnung von Dezember 2014 des BFA, dass der BF den Status des Geduldeten hat. (wird in Kopie zum Akt genommen)

VR: Was benötigt das AMS, dass der BF Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommt?

AMS: Es ist für uns ausreichend, wenn wir die Bestätigung bekommen, dass der BF den Status als Geduldeter besitzt. Dem AMS würde die vorgelegte Verfahrensanordnung reichen.

LR1: Ist es üblich, wenn Sie das BFA kontaktieren und um Auskunft ersuchen, dass sie nicht reagieren?

AMS: Das ist durchaus oftmals der Fall.

LR1: Wenn Sie diese Information schon damals bekommen hätten, wäre kein Beschwerdeverfahren anhängig?

AMS: Das ist richtig.

VR: Sind Sie mit der Verfahrensanordnung zum AMS gegangen?

VP: Nein, es war uns nicht bewusst, da er keinen offiziellen Aufenthaltstitel in der Hand hatte bzw. hat.

AMS: Für das AMS hätte die Auskunft des BFA genügt.

VR: Bekommt der BF dann wieder Notstandshilfe, auch rückwirkend mit Dezember 2014?

AMS: Grundsätzlich kann dem BF alles rückwirkend ausbezahlt werden. Eine Vorsprache beim AMS ist grundsätzlich empfehlenswert.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird vom BF verneint."

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG vom 01.12.2014 vorgelegt. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen Reisepass bzw. Identitätsdokument verfüge. Gemäß § 54 Abs. 4 AsylG würde der Aufenthaltstitel als Identitätsdokument gelten. Da der Beschwerdeführer bis dato kein Identitätsdokument nachgereicht habe, werde er von Amts wegen gemäß § 46a FPG geduldet und werde ihm eine "Karte für Geduldete" ausgestellt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG habe das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Status wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 5.7.2012, Zl XXXX , aberkannt. Diese Entscheidung ist seit 27.5.2014 rechtskräftig.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.6.2014, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom 29.10.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z. 2 und Abs. 6 in Verbindung mit § 38 AlVG die Notstandshilfe am 1.10.2014 mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer verfüge zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen gültigen Nachweis, dass er berechtigt sei, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen. Daher stehe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Vermittlung zur Verfügung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend verwies das Bundesamt auf das Erkenntnis des BVwG vom 16.06.2014, GZ: XXXX .

Mit Beschluss des BVwG vom 20.07.2015, XXXX , wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zahl XXXX beschlossen, dass der bekämpfte Bescheid behoben werde und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werde.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG vom 01.12.2014 vorgelegt. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen Reisepass bzw. Identitätsdokument verfüge. Gemäß § 54 Abs. 4 AsylG würde der Aufenthaltstitel als Identitätsdokument gelten. Da der Beschwerdeführer bis dato kein Identitätsdokument nachgereicht habe, werde er von Amts wegen gemäß § 46a FPG geduldet und werde ihm eine "Karte für Geduldete" ausgestellt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG habe das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt werde.

Laut aktueller Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister verfügt der Beschwerdeführer über eine am 01.02.2011 ausgestellte Karte für subsidiär Schutzberechtigte. Seit 20.10.2015 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel aufgrund berücksichtigungswürdiger Gründe.

Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice samt den im Verfahren in Vorlage gebrachten Urkunden.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers insbesondere eine Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG vom 01.12.2014 vorgelegt. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 46a FPG geduldet werde und ihm eine "Karte für Geduldete" ausgestellt werde. Die Verfahrensanordnung enthält zudem die Belehrung, dass gemäß § 58 Abs. 2 AsylG das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen habe, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt werde.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde von der Vertreterin des AMS eingeräumt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erschien, ob dieser den Status als Geduldeter habe oder nicht. Eine konkrete Aussage des BFA hätte das AMS nicht erhalten, weshalb nunmehr angefochtener Bescheid des AMS vom 29.10.2014 erging, mit welchem die Notstandshilfe für den Beschwerdeführer am 1.10.2014 mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eingestellt wurde. Unter Verweis auf die Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG vom 01.12.2014 hinsichtlich des Beschwerdeführers räumte die Vertreterin des AMS weiters ein, dass für das AMS ausreichend sei, wenn das AMS die Bestätigung bekomme, dass der Beschwerdeführer den Status als Geduldeter besitzt. Dem AMS würde die vorzitierte Verfahrensanordnung reichen.

Befragt XXXX , ob kein Beschwerdeverfahren anhängig wäre, wenn das AMS diese Information (Anmerkung: die Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG) schon damals bekommen hätte, wurde dies von der Vertreterin der belangten Behörde bejaht.

Nachvollziehbar und glaubhaft gab die Vertrauensperson des Beschwerdeführers an, dass weder ihr noch den Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, was dem AMS hinsichtlich des Beschwerdeführers vorzulegen gewesen wäre.

Die Vertreterin des AMS gab befragt an, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich rückwirkend seine Notstandshilfe ausbezahlt werde, eine Vorsprache beim AMS sei jedoch grundsätzlich empfehlenswert.

Eine vom erkennenden Gericht vorgenommene Erhebung zum derzeitigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ergibt, dass der Beschwerdeführer laut Informationsverbundsystem Zentrales Register über eine am 01.02.2011 ausgestellte Karte für subsidiär Schutzberechtigte verfügt. Seit 20.10.2015 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel aufgrund von berücksichtigungswürdigen Gründen.

Der Beschwerdeführer stand somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen

(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. 2 Zu Spruchteil A

Gemäß § 7 Abs 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf

a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;

Mit der derzeitigen Regelung (ab BGBl 1999/179) setzt der Gesetzgeber bei der Verfügbarkeit an, indem er nicht mehr unsachlich nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet, sondern am zulässigen Inlandsaufenthalt und der zulässigen Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme, als einer unmittelbaren Bedingung für die Möglichkeit einer Vermittlung auf dem inländischen Arbeitsmarkt, anknüpft.

Ein Arbeitsloser, der zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes bis zur Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Monate später erfolgte, staatenlos war und über keinen Aufenthaltstitel verfügte, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (VwGH 20. 3. 2014, 2013/08/0004).

Wie beweiswürdigend dargelegt stand der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

Die erkennende Behörde hätte daher bei erfüllen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe stattgeben müssen.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid war demnach zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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