BVwG W203 2115603-1

W203 2115603-1Federal Administrative CourtJan 13, 2016

Regest

Befähigungsnachweis, besondere Ernennungsvorraussetzungen,<br/>Lehrbefähigung, Lehrer, Privatschule, Unterrichtsgegenstand,<br/>Untersagung der Verwendung

Full text

BVwG W203 2115603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2115603.1.00

Spruch

W203 2115603-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins " XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 17.07.2015, GZ 100.309/0028-kanz1/2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., iVm § 5 Abs. Abs. 1 lit. c, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 242/1962 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Verein " XXXX " (im Folgenden: die beschwerdeführende Partei) betreibt in XXXX , die Privatschule mit eigenem Organisationsstatut

" XXXX ".

2. Am 16.07.2015 zeigte die beschwerdeführende Partei gegenüber dem Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: die belangte Behörde) an, dass die Einstellung von XXXX als Lehrer für den Gegenstand Arabische Mittelstufe beabsichtigt sei. Der Anzeige wurden - jeweils in beglaubigter Übersetzung - folgende Nachweise beigelegt: Eine Bestätigung, dass XXXX in der Zeit vom 08.09.2010 bis zum 08.09.2011 am "Al-Tamayouz Education Center" als Lehrer für Englisch und Französisch unterrichtet habe; eine Mitteilung des "Woman Community Empowerment Jabalia Center", einer Abteilung des palästinensischen Ministeriums für Soziale Angelegenheiten, darüber, dass XXXX in der Zeit von Juni 2009 bis Juni 2010 an dem Zentrum als Lehrer für Englisch und Französisch gearbeitet habe; eine Finanzmitteilung der Al-Azhar University in Gaza, Palästina, der zu Folge XXXX Absolvent der Universität sei, das Absolventenzeugnis aber noch nicht erhalten habe, weil er fällige Gebühren in der Höhe von 581 Dinar nicht bezahlt habe. Der Anzeige wurden weiters ein Lebenslauf von XXXX , dessen Strafregisterbescheinigung und die Kopie einer auf diesen lautenden Karte für subsidiär Schutzberechtigte beigelegt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015, GZ. 100.309/0028-kanz1/2015 wurde der beschwerdeführenden Partei die Verwendung von XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Arabisch mit der Begründung untersagt, dass eine inhaltliche Überprüfung der vorgelegten Unterlagen keinen Nachweis über eine Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Arabisch ergeben habe.

4. Mit Schreiben vom 07.08.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.08.2015, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Hr. XXXX Arabisch als Muttersprache habe und in Palästina das Studium Lehramt für die Fremdsprachen Englisch und Französisch absolviert habe. Auf Grund der politischen Situation im Land habe die Gebühr für das Abschlusszeugnis nicht bezahlt werden können. Er spreche "ein gutes Hocharabisch" und habe bereits Erfahrung als Fremdsprachenlehrer. Man könne daher davon ausgehen, dass Hr. XXXX , der bereits zwei Fremdsprachen studiert und unterrichtet hat, auch seine Muttersprache entsprechend didaktisch aufbereiten könne. Von dessen Qualitäten in Hocharabisch habe man sich bereits in einem persönlichen Gespräch überzeugen können und es sei mit ihm auch bereits über die hohen Ansprüche an die pädagogische Qualität der Fremdsprache Arabisch an der Schule gesprochen worden. Hr. XXXX habe - im Gegensatz zu anderen Lehrern - daraufhin nicht von einer Lehrtätigkeit an der Schule abgesehen.

Da ein Lehramt für Arabisch als Fremdsprache nach Wissen der beschwerdeführenden Partei nirgends angeboten werde, müsse man Lehrkräfte wählen, die den Ansprüchen am nächsten kommen würden.

5. Einlangend am 09.10.2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2. 1 Gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG liegt eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

2.2. Mit ihrem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Das Privatschulgesetz stellt hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Lehrer an Privatschulen unter anderem auf die Lehrbefähigung ab. Es ist dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern) (RV 1507 BlgNR, XVIII. GP, Erl. Bem., Allgemeiner Teil). Eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwendung als Lehrer an einer Privatschule ist somit der Nachweis einer Lehrbefähigung für den betreffenden Unterrichtsgegenstand. Gemäß der in § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgenommen Definition liegt eine Lehrbefähigung dann vor, wenn die besonderen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (§ 202 in Verbindung mit §§ 233 bis 235 und Anlage 1 Z 22 bis 27) und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (Anlage) gegeben sind (RV 1507 BlgNR, XVIII. GP, Erl. Bem. zu § 2 Abs. 4 PrivSchG; vgl. auch Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 10 zu § 2 PrivSchG [S. 1366]).

Der Nachweis einer entsprechenden Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Arabisch ist mit der verfahrensgegenständlichen Lehreranzeige in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, da sich eine solche weder aus einer Bestätigung über die Inskription bzw. den Abschluss des Sprachstudiums Englisch und Französisch an der Universität Gaza noch aus den Bestätigungen über die bisherigen Anstellungen als Lehrer für Englisch und Französisch ergibt. Aus dem sonstigen Akteninhalt - insbesondere auch aus dem Lebenslauf des zur Verwendung angezeigten Lehrers - ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf ein etwaiges Vorliegen einer entsprechenden Befähigung.

Auch in der Beschwerde selbst wird gar nicht vorgebracht, dass der zur Verwendung angezeigte Lehrer über eine Lehrbefähigung oder eine sonstige Befähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c für den Unterrichtsgegenstand Arabisch verfügt. Die Beschwerde stützt sich vielmehr darauf, dass der zur Verwendung angezeigte Lehrer Arabisch als Muttersprache habe und bereits über Erfahrung als Fremdsprachenlehrer verfüge, und dass man sich in einem persönlichen Gespräch davon überzeugt habe, dass er Hocharabisch sehr gut beherrsche. Die beschwerdeführende Partei stützt ihr Anbringen vor allem auf eine subjektive Einschätzung von XXXX , womit es ihr nicht gelingt, der Begründung der belangten Behörde für die Untersagung dessen Verwendung als Lehrer substantiiert entgegenzutreten.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die Verwendung von XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Arabisch mangels Nachweis einer entsprechenden Lehrbefähigung untersagt wird, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.