BVwG W153 2117476-1

W153 2117476-1Federal Administrative CourtJan 13, 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W153 2117476-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2117476.1.00

Spruch

W153 2117476-1/6E

W153 2117502-1/6E

W153 2117473-1/6E

W153 2117500-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3.)

XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 4.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zlen 1.) 1074516402-150714731, 2.) 1074516304-150714766, 3.) 1074516108-150714782, 4.) 1074516010-150714804, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin; die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsamen Kinder. Am 22.06.2015 brachten die Beschwerdeführer die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Bulgarien, wonach die Beschwerdeführer dort am 24.05.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Am 22.06.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen übereinstimmend angaben, im März 2015 mit ihren Kindern sowie der Schwester des Erstbeschwerdeführers in die Türkei gefahren zu sein und sich dort zwei Monate aufgehalten zu haben. Sie hätten vier Mal versucht, über Bulgarien zu reisen und seien jedes Mal von der Polizei an der Grenze in die Türkei zurückgeschickt worden; sie seien jedoch nie erkennungsdienstlich behandelt worden. Beim fünften Versuch seien die Beschwerdeführer mit einem LKW über ihnen unbekannte Länder nach Österreich gefahren. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers der Kategorie 2 mit Bulgarien meinten die befragten Beschwerdeführer erneut, durch unbekannte Länder gereist zu sein und nirgends ihre Fingerabdrücke abgegeben zu haben. In Hinblick auf ihre familiären Verhältnisse wurden die in Österreich aufhältigen Eltern sowie zwei Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin (Schwester und Bruder) und ein weiterer in Deutschland lebender Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführt.

Am 01.07.2015 wurden Konsultationen betreffend alle Beschwerdeführer mit Bulgarien geführt.

In weiterer Folge langte eine mit 03.08.2015 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird insbesondere festgehalten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Jesiden aus dem Irak handle, und sie hier enge Verwandte hätten. Es handle sich hierbei um den Onkel bzw. Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie. Diese würden die Beschwerdeführer in allen Belangen unterstützen (sei es durch finanzielle Zuwendungen, Hilfe bei den täglichen Verrichtungen sowie bei der Pflege und Erziehung der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer). Die Beschwerdeführer würden mit den genannten Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt leben, sodass ein besonderes, über das normale durchschnittliche Ausmaß hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis der Antragsteller im Verhältnis zum Onkel bzw. Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie gegeben sei. Im Übrigen wurden zeitgleich mit den Ausführungen in der Stellungnahme auch Auszüge aus den Reisepässen der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

Da hinsichtlich der Beschwerdeführer zunächst keine fristgerechte Zustimmungserklärung erteilt wurde, wies das Bundesamt mit Schreiben vom 03.09.2015 die bulgarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Übernahme der Beschwerdeführer hin. Mit Schreiben vom 02.09.2015 stimmten die bulgarischen Behörden nachträglich zu, die Beschwerdeführer gem. Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) zu übernehmen.

Mit Eingabe vom 16.09.2015 wurden den Beschwerdeführern die Länderfeststellungen zu Bulgarien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit geboten, sich binnen einer festgesetzten Frist hierzu zu äußern.

In einer mit 25.09.2015 datierten Stellungnahme wurden die Gründe, die nach den Art. 16 und 17 der Dublin III-VO für eine Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführer sprechen würden, geschildert und insbesondere der Tatbestand des Art. 16 der Dublin III-VO als erfüllt angesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihrer früheren Schwangerschaft bzw. Fehlgeburt (hinsichtlich der Fehlgeburt wurden entsprechende ärztliche Schreiben übermittelt, vgl. AS 132 und 135 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) auf die intensive Unterstützung ihrer Geschwister und Eltern, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten würden, angewiesen. Des Weiteren seien ihre Eltern sowohl in der Lage als auch gewillt, ihre Tochter und deren gesamten Familie ausreichend zu unterstützen. Dies werde insbesondere dadurch nachgewiesen, dass sie für die gesamten Kosten ihres derzeitigen Aufenthaltes (Ernährung, Krankenhaus, Wohnraum, Kleidung, anwaltliche Kosten, etc.) aufkommen würden und gewillt seien, dies auch weiterhin zu tun. Im Übrigen wurde in dieser Stellungnahme auf die negativen Erlebnisse der Beschwerdeführer in Bulgarien verwiesen, die im Wesentlichen mit ihrer Festnahme, Inhaftierung, Misshandlung (des Erstbeschwerdeführers) durch bulgarische Grenzpolizisten, Trennung der Familie durch Festhaltung in unterschiedlichen Gefängnissen sowie die Verbringung in ein geschlossenes Lager ohne medizinische Versorgung und Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kinder gekennzeichnet seien. Da es sich bei den Antragstellern um eine psychisch sehr belastete Familie mit Kleinkindern handle, seien sie jedenfalls als besonders vulnerabel zu qualifizieren, sodass eine Überstellung nach Bulgarien zu einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC Verletzung führen würde.

Am 29.09.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer weiteren Befragung durch das Bundesamt unterzogen.

Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, aber den ganzen Tag in Angst zu leben. Er sei krank, jedoch nicht in Behandlung. Er könne nicht schlafen, sei nachts munter und überlege, was mit ihm und seiner Familie passieren werde. Die mögliche Abschiebung nach Bulgarien bereite ihm ständige Sorgen. Er sei auch besorgt darüber, dass seine Ehefrau aufgrund der Situation in Bulgarien hier in Österreich ein Kind verloren habe. Die Beschwerdeführer würden hier vom Onkel bzw. Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers unterstützt; dieser habe die Beschwerdeführer bei sich zu Hause in seiner Wohnung in XXXX aufgenommen und die gesamten Kosten ihres Aufenthaltes übernommen. Der Erstbeschwerdeführer habe schon im Irak im selben Haushalt mit seinem Onkel gewohnt. Seit Letztgenannter nunmehr seit fünf Jahren in Österreich sei, wären die beiden in ständigem Kontakt über Skype gewesen. Nachdem dem Erstbeschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Absicht bestehe, ihn aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für sein Asylverfahren dorthin zu überstellen, gab er zusammengefasst folgende Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden, an: Schon an der türkisch-bulgarischen Grenze sei der Erstbeschwerdeführer von der Polizei geschlagen und zusammen mit seiner Familie für 25 Tage inhaftiert worden, wobei unerträgliche Zustände geherrscht hätten. Nicht nur, dass der Erstbeschwerdeführer von seiner Kindern getrennt gewesen sei, auch der mit 30-40 Minuten tägliche Ausgang sei insbesondere in Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer nicht angebracht gewesen. Darüber hinaus sei die Versorgung mit Essen so mangelhaft gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer alle notwendigen Nahrungsmittel für seine Kinder habe selbst besorgen müssen, was sehr kostspielig gewesen sei, wenn man bedenke, dass er einmal 50 Euro für eine kleine Packung Milch bezahlt habe. Es habe auch an der erforderlichen Hygiene gefehlt, sodass die Kinder ständig krank gewesen seien; es habe jedoch keinen Arzt gegeben, der sie hätte behandeln können. Im Übrigen sei den Beschwerdeführern eine dreijährige Haftstrafe im Falle einer neuerlichen illegalen Einreise nach Bulgarien angedroht worden. Der Erstantragsteller habe aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, während des 25 oder 26 Tage dauernden Aufenthaltes in Bulgarien nie versucht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und habe auch keine Meldung bei der Behörde gemacht. Aus all den genannten, negativen Gründen und aufgrund der familiären Bindungen in Österreich wolle er jedenfalls nicht nach Bulgarien zurück. Die Lage dort sei schwierig und er könne sich einfach nicht vorstellen, dort mit seiner Familie zu leben. Schon aus Angst vor den dortigen Behörden habe er in Bulgarien falsche Daten angegeben. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Am Ende der Einvernahme beantragten der anwesende Rechtsberater sowie der anwesende rechtsfreundliche Vertreter - nicht zuletzt aufgrund der familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - die Zulassung des Verfahrens in Österreich. Im Übrigen legte der Erstbeschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme unter anderem einige identitätsbezeugende Dokumente seine Person sowie die übrigen Beschwerdeführer betreffend vor (AS 139 bis 193 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme vom 29.09.2015 zusammengefasst an, sich derzeit nicht in medizinischer Behandlung zu befinden, aber vor einem Monat eine Operation gehabt zu haben. Seit ihrem Aufenthalt in Bulgarien leide sie unter psychischen Problemen und einer Schlafstörung und sei gegenüber ihrem Ehemann und ihren Eltern aggressiv. An sich habe sie aber ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern. Ihr Vater würde für alle Kosten der Beschwerdeführer aufkommen und sich um sie kümmern. Auch als ihre Eltern den Irak vor sieben Jahren verlassen hätten, um nach Österreich zu gehen, hätte sie regelmäßig mit ihnen telefoniert. Nunmehr würde die Zweitbeschwerdeführerin mit den übrigen Beschwerdeführern in der Wohnung ihrer Eltern leben. Sie könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil sie dort alle eingesperrt worden seien und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Versorgung mit Essen sogar eine Fehlgeburt gehabt habe. Alles, was sie und ihr Mann für ihre Kinder an Nahrung gebraucht hätten, hätten sie selber bezahlen müssen. Obwohl sie den bulgarischen Behörden ihre Schwangerschaft mitgeteilt habe, sei sie nicht zum Arzt gebracht worden. Darüber hinaus sei ihr Mann in Bulgarien geschlagen worden; insgesamt seien alle schlecht behandelt worden; es habe aber keine konkret die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Vorfälle gegeben. Am Ende der Einvernahme wurde - wie bereits in der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers - die Zulassung zum Verfahren seitens des anwesenden Rechtsberaters und der rechtsfreundlichen Vertretung beantragt und hierzu insbesondere ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des Art. 16 der Dublin-III-VO von ihren Eltern abhängig sei, da sie von diesen nicht nur eine finanzielle Unterstützung, sondern auch eine Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder und bei ihren psychologischen Problemen bekomme (die sie aufgrund des Verlustes ihres ungeborenen Kindes habe erleiden müssen).

Am 29.09.2015 kam es auch zur Zeugeneinvernahme des Onkels bzw. Schwiegervaters des Erstbeschwerdeführers. Dieser gab an, zu hoffen, dass der Staat die Beschwerdeführer unterstützen werde; sollte dies aber nicht der Fall sein, werde er für sie aufkommen. Mit seiner Arbeitstätigkeit und Beihilfen bekomme er rund 2.400 Euro im Monat, was für die Familienerhaltung nur knapp reiche; manchmal müsse er seinen Sohn in Deutschland anrufen, damit ihm dieser 400 oder 500 Euro schicke, damit "sie über die Runden kommen" (AS 115 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Nichtsdestotrotz bitte er darum, die Familieneinheit nicht zu trennen; selbst wenn der Staat seiner Familie (den Beschwerdeführern) keine Unterstützung gewähren würde, würde er alle Kosten übernehmen.

In weiterer Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 01.10.2015 einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren unterzogen. In Hinblick auf ihre Person wurde eine "Anpassungsstörung F43.1. sowie DD milde Depression F 32.0 (nach Fehlgeburt)" diagnostiziert und festgehalten, dass bei Anhalten der Beschwerden eine medikamentöse Unterstützung mittels SSRI möglich sei. Eine Verschlechterung ihres Zustandes könne nicht sicher ausgeschlossen werden; eine akute Suizidalität bestünde zum Zeitpunkt der Befundaufnahme aber nicht (AS 85 bis 88 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

Sodann wurde ihr mit Eingabe vom 07.10.2015 die Möglichkeit eingeräumt, sich zur gutachterlichen Stellungnahme binnen 5 Tagen zu äußern. Diesbezüglich wurde mit einer schriftlichen Stellungnahme darauf reagiert und in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin festgehalten, dass diese - wie schon aus dem Ergebnis der psychologischen Begutachtung ersichtlich - an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Dass bislang keine weitergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei, sei gerade auf den familiären Rückhalt in Österreich zurückzuführen. Ihr in Österreich lebender Vater würde die Zweitbeschwerdeführerin nicht nur beherbergen, sondern auch in sozialer, emotionaler und überhaupt jeder erdenklichen Hinsicht familiär unterstützen. Diese Unterstützung sei für die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie von elementarer Bedeutung. Die Zweitantragstellerin befinde sich durch die traumatischen Erfahrungen des Verlustes ihres Zuhauses, der Trennung und beobachteten Misshandlung vom Ehemann, der damit einhergehenden Hilflosigkeit und dem Verlust eines Kindes in einer für einen objektiven Dritten nachvollziehbaren Ausnahmesituation. Hauptbezugsperson für die mj. Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sei de facto die an psychischen Krankheiten laborierende Zweitbeschwerdeführerin. Sie bemühe sich zwar, alle Aufgaben auch weiterhin zu erfüllen, jedoch sei dies letztlich nur durch die Hilfe ihrer in Österreich lebenden Eltern möglich. Eine Überstellung nach Bulgarien stelle damit letztlich eine massive Kindeswohlgefährdung dar. Wiederholt werde somit der Antrag gestellt, das Asylverfahren zur inhaltlichen Behandlung zuzulassen und von einer Überstellung aller Beschwerdeführer abzusehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 13.10.2015 eine Anfrage bezüglich einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Beschwerdeführer an Bulgarien gerichtet. Im entsprechenden Antwortschreiben vom 15.10.2015 wurde klargestellt, welche Rechte Asylwerber in Bulgarien hätten (vgl. AS 201 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Mit Bescheiden vom 22.10.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm 13 Abs. 1 zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.8.2015, Änderung bei Sozialhilfe für AW, Versorgung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Versorgung)

Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 wird auf deren Basis momentan noch erarbeitet (VB 11.8.2015).

Seit dem 1. April 2015 wird die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,-- nicht mehr ausbezahlt. Hintergrund ist laut Auskunft der SAREF, dass gemäß bg. Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da aber bereits seit Februar 2014 die AW in den Zentren der SAREF warme Mahlzeiten erhalten, sah die bulgarische Regierung keine Notwendigkeit mehr für die Auszahlung des Geldes und stellt diese ein (VB 11.8.2015).

Über 90% der Asylwerber stellen ihren Asylantrag über die Hauptdirektion Grenzpolizei und die Direktion Migration, da sie illegal ins Land gekommen sind und von den Behörden des Innenministeriums aufgegriffen worden sind. Diese Anträge werden dann an SAREF übergeben, wobei die physische Übergabe der Personen viel später erfolgt. Für die rechtzeitige Aufnahme der Asylanträge stehen im Verteilungszentrum der Direktion Migration Bedienstete von SAREF zur Verfügung, welche die Anträge bearbeiten, die Personen registrieren und die Unterbringung der Asylwerber im jeweiligen SAREF-Zentrum koordinieren. In den SAREF-Zentren gibt es Mitarbeiter, welche Interviews durchführen und die Asylverfahren führen. Bei der Aufteilung der Asylwerber auf die Zentren werden spezifische Merkmale wie Geschlecht, Rasse, Religion, Gesundheitszustand u.a. berücksichtigt. Das geht zurück auf eine Empfehlungen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und trägt zur Vertiefung der Grundkenntnisse des einzelnen Mitarbeiters über das jeweilige Land, zur Qualitätserhöhung bei der Durchführung des Asylverfahrens, sowie zur Entscheidungsfindung im Verfahren bei. Bei Ankunft der Asylwerber in den Zentren werden mit Hilfe von beeideten Dolmetschern Anweisungen gegeben. Im Flüchtlingszentrum Voenna Rampa gibt es ständig Dolmetscher, welche der Administration und den Asylwerbern helfen. Alle SAREF-Zentren werden zweimal am Tag mit warmen Mahlzeiten versorgt, es gibt medizinisches Personal und ein Sprechzimmer. Es stehen jährlich finanzielle Mittel für Medikamente zur Verfügung. SAREF erhielt im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" auch finanzielle Unterstützung vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" und es wurden zusätzlich sechs medizinische Spezialisten eingestellt: 1 Arzt im Zentrum Vrazhdebna, 1 Arzt im Zentrum Voenna Rampa, 1 Arzt und 2 Arztgehilfen und 1 Krankenschwester im Zentrum Harmanli. Im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" sind auch die Einrichtung eines Sprech- und eines Behandlungszimmers in Voenna Rampa und 2 Sprechzimmer für das Zentrum Harmanli vorgesehen. Seit der Eröffnung des Unterbringungszentrums Voenna Rampa im Jahre 2013 wurde z.B. vieles für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Asylwerber getan. Die Räume wurden umgebaut, die Zimmer eingerichtet. Es wurden Bereiche und Zimmer für Familien u.a. Gruppen reserviert. Seit April 2015 wird das Asylverfahren vor Ort durchgeführt, was Zeit und Ressourcen spart. Im Zentrum Voenna Rampa gibt es für die Asylwerber eine moderne Küche, eingerichtet mit der Unterstützung von UNHCR und die Asylwerber bekommen jeden Tag warme Speisen. Auch medizinisches Personal ist vorhanden - ein Arzt und eine Krankenschwester sorgen für die Untergebrachten. Es steht die Eröffnung einer Zahnarztordination bevor. Dank privater Spender wurde auch ein Computerclub eingerichtet, welcher in Kürze eröffnet wird. Um die Fürsorge und Unterstützung vulnerabler Gruppen im Zentrum kümmern sich zwei Sozialarbeiter. Im Unterbringungszentrum Vrazhdebna etwa werden von Sozialarbeitern Gespräche zu den Problemen und Bedürfnissen der Asylwerber durchgeführt. Freiwillige Mitarbeiter unterrichten Englisch und Bulgarisch. Zweimal am Tag wird in der Kantine Essen angeboten. Die persönliche und allgemeine Hygiene im Zentrum sind auf gutem Niveau. Es gibt noch keine endgültige Entscheidung für die Eröffnung neuer Unterbringungszentren. Um den hohen Migrationsdruck zu überwinden plant SAREF eine Beschleunigung des Asylverfahrens und dass die schon anerkannten Flüchtlinge die Zentren verlassen und selbst Wohnungen mieten können. Momentan sind 73% der Plätze in den Zentren besetzt. Falls es zur Eröffnung neuer Unterbringungszentren kommt, werden mit Unterstützung der Gebietskörperschaften Aufklärungskampagnen für Toleranz durchgeführt (VB 11.8.2015).

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

UNHCR zählt bis 30.4.2015 4.377 Asylanträge und mit Stand 1.4.2015 1.027 anerkannte Flüchtlinge, sowie 67 Subschutzberechtigte. Bis 22.4.2015 wurden 1.743 illegale Ausreiseversuche bestätigt (1.354 Richtung Serbien; 289 Richtung Rumänien). Bis 5.5.2015 zählt UNHCR 186 unbegleitete Minderjährige (VB 13.5.2015).

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (SAR o.D.). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 31.1.2015).

Ein Asylantrag kann entweder direkt bei SAR, an der Grenze, in Haft oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden, welche diesen an SAR weiterzuleiten hat. Der Antrag muss -bei illegaler Einreise- sofort erfolgen. Das Asylverfahren ist dreigliedrig: zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Sodann durchläuft jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Dauert es länger als drei Tage, wird das beschleunigte Verfahren automatisch in das ordentliche Verfahren übergeleitet. In der Praxis ist dies meist der Fall. Das beschleunigte Verfahren greift somit praktisch nur bei Folgeanträgen. Das ordentliche Verfahren sollte binnen 4 Monaten abgeschlossen sein, was aber nur ein Richtwert ist, keine Verpflichtung. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren in Bulgarien verringerte sich seit April 2014 auf 6 Monate. Syrer werden priorisiert, da ihre Anträge als offensichtlich begründet gelten (AIDA 31.1.2015).

Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Erscheint der AW dann nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist und bietet eine Erklärung für seine Absenz (z.B. Krankenbestätigung etc.), wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet (AIDA 31.1.2015). Kehrt der betreffende Antragsteller nach mehr als drei Monaten zurück (etwa als Dublin-Rückkehrer), kann er allerdings die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015).

Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:

?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.

b) im ordentlichen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen negative Entscheidungen im beschleunigten (Zulassungs-)verfahren ist binnen 7 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Bezirksverwaltungsgericht möglich. Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich; gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof möglich (AIDA 31.1.2015).

Beide Beschwerden haben in der Praxis aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen durchschnittlich 12 Monate, können in komplexen Fällen aber auch bis zu 18 Monate dauern (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 11.6.2015).

Kostenfreie Rechtshilfe

Verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens ist vorgesehen. Das gilt auch für Folgeanträge. In der Praxis gibt es momentan aber keine Finanzmittel für Rechtshilfe vor der 1. Instanz, für Beschwerdeverfahren hingegen schon und diese wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Für die 1. Instanz gibt es momentan nur privat arrangierte Rechtshilfe durch NGOs etc. Es gibt Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. In der Praxis soll 2014 eine rechtliche Vertretung in Zulassungsinterviews aber eher die Ausnahme gewesen sein. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht mehr als ein Drittel der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten. In 44% der Fälle war der Anwalt privat angeheuert worden und in 21% der Fälle handelte es sich um einen Rechtsbeistand im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe. UMA waren in 60% der Fälle rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).

Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

1. Wurde noch kein Asylantrag in BG gestellt, hat der Rückkehrer die Möglichkeit einen herkömmlichen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum (UNHCR 4.2014). Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt (UNHCR 2.1.2014).

3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

  • Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde (UNHCR 4.2014).

  • Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Der Betreffende kann die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015). Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung (UNHCR 4.2014).

(vgl. AIDA 31.1.2015)

Haben Dublin-Rückkehrer vor dem Absetzen aus Bulgarien auf die Versorgung in einem Unterbringungszentrum verzichtet, um unter einer externen Adresse zu leben, gilt dies auch nach Rückkehr weiterhin - sie haben dann kein Recht auf Unterbringung in einem Zentrum. Außerdem können Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben sind (was in Dublin-Konstellationen häufig ist). Vulnerable Rückkehrer, speziell Familien mit kleinen Kindern, sind davon allerdings nicht umfasst und werden in der Regel auch dann untergebracht (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 29.6.2015).

Folgeanträge sind jederzeit möglich und werden im beschleunigten Verfahren behandelt. (Sollte die 3-Tages-Frist nicht eigehalten werden, geht auch ein Folgeantrag ins ordentliche Verfahren über, was aber nicht bedeuten muss, dass er als zulässig gilt.) Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden Folgeanträge als unzulässig abgelehnt. Sie haben aufschiebende Wirkung. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen (AIDA 31.1.2015).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. Offiziell untersucht wurde angeblich nur ein solcher Fall (AI 25.2.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt Berichte über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muiznieks, kritisiert in seinem aktuellen Bericht zu Bulgarien die Versorgung von Vulnerablen und UMAs (CoE 22.6.2015).

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen:

Minderjährige oder Unmündige, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen oder unmündigen Kindern und Behinderte, die Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wurden. (Law, Art. 30 a)

Die Gesetze sehen, außer für Kinder, keine spezifischen Mechanismen zur Identifizierung vulnerabler AW vor. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf Vulnerable ist nur im Falle von UMA ausgeschlossen. NGOs haben Bedenken bezüglich eines Mangels an Verfahrensgarantien für Vulnerable, speziell UMA. Insbesondere stoßen sie sich daran, dass statt der Bestellung eines Vormunds laut Asylgesetz die Beiziehung eines Sozialarbeiters erlaubt ist, was ihrer Meinung nach mit dem bulgarischen Familiengesetz in Widerspruch steht (AIDA 31.1.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert diese Praxis ebenfalls (CoE 22.6.2015).

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers kann der Entscheider der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat eine medizinische Altersfeststellung veranlassen. Standardverfahren ist ein Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 31.1.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarats berichtet, dass SAR bei Altersfeststellungen im Zweifel angeblich nicht das günstigere Alter des AW annimmt. Die Gerichte würden das hingegen sehr wohl tun (CoE 22.6.2015).

Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA zu sorgen. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht trotzdem nur 60% der UMA rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015).

Für Asylwerber-Kinder ist der Zugang zu kostenfreier Bildung bzw. Berufsausbildung unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Kinder explizit gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis soll dieser Zugang in Pastrogor nicht gegeben sein, da das Zentrum recht abgelegen ist. Es soll keine Vorbereitungskurse geben, die auf den Zugang zum bulgarischen Erziehungssystem vorbereiten. Für AW-Kinder mit speziellen Bedürfnissen gibt es keine besonderen Arrangements, außer jenen für bulgarische Kinder (AIDA 31.1.2015).

Quellen:

6. Versorgung

Es gibt Berichte über Misshandlung von Migranten, Antragstellern und Schutzberechtigten durch die Polizei bzw. sogenannte Hassverbrechen durch Dritte. Strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen sei mangelhaft. Wenn überhaupt, werde wegen "Hooliganismus" Anklage erhoben. Legislative Mängel sollten in einer Novellierung des Strafgesetzbuches repariert werden, die aber noch aussteht (AI 25.2.2015; vgl. Pro Asyl 4.2015). Einige NGOs bezweifeln allerdings, dass es sich bei den Berichten über Gewalt gegen AW durch Beamte um ein systemisches Problem handelt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6.1. Unterbringung

Mitte Juni 2015 verfügt BG über 5.130 Unterbringungsplätze mit einer Auslastung von 74% in den Zentren der SAR (Unterbringungszentren:

Sofia (Ovcha Kupel) (860), Vrazhdebna (370), Voenna Rampa (800), Banya (70), Harmanli (2.710) und Transitzentrum Pastrogor (320)) (SAR 11.6.2015). Mit Stand Anfang März 2015 hatten von den 3.800 in den Unterbringungszentren Untergebrachten, 700 einen Schutzstatus (Pro Asyl 4.2015).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung (Taschengeld), Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (wobei auch diese wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller, in der Praxis angeblich keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung haben) (AIDA 31.1.2015).

Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (ca. EUR 33,23) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR und NGOs als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern (AIDA 31.1.2015).

Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen, sie verlieren dann aber auch die monatliche Sozialunterstützung. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 31.1.2015).

Mit Stand 1. Jänner 2015 lebten nur noch 430 AW unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Taschengeld nicht mehr (AIDA 31.1.2015). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Die Gesetze sehen vor, bei der Festlegung einer Unterbringung auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen. Inwieweit das tatsächlich passiert, hängt von der Auslastung der Unterbringungskapazitäten ab. In der Praxis soll das selten bis nie der Fall sein. Es gibt keine gesonderten Zentren für UMA oder Vulnerable. UMA unter 14 Jahren werden in der Praxis in Waisenhäusern untergebracht (AIDA 31.1.2015).

In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Asylwerber kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet (Kapazität: 300 Plätze), in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Wer an der Grenze einen Asylantrag stellt, wird in der Praxis in das geschlossene Verteilungszentrum Elhovo gebracht, wo AW binnen etwa 3-6 Tagen auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen (AIDA 31.1.2015).

Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Haft von AW, die ihren Antrag noch nicht formal einbringen konnten, soll hingegen oft vorkommen. Haft ist auch bei begleiteten Minderjährigen (für max. 3 Monate) möglich. Die Haft unbegleiteter Minderjähriger ist seit 2013 verboten. 2015 waren mit Stand Februar 1.041 Personen in Haft, von denen 649 einen Asylantrag stellten (CoE 22.6.2015). 2014 haben von den insgesamt 11.080 Antragstellern 9.843 aus der Haft heraus ihren Asylantrag gestellt,

3. 851 davon aus dem Zentrum Elhovo. Die durchschnittliche Haftdauer in Elhovo lag 2014 bei 6 Tagen. Die durchschnittliche Haftdauer in Busmantsi und Liubimets liegt bei 11 Tagen (2013: 45 Tage; 1. Hälfte 2014: 22 Tage) (AIDA 31.1.2015).

Die NGO Pro Asyl berichtet für Busmantsi, Liubimets und Elhovo von sehr schlechten Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und Gewaltanwendung durch das Aufsichtspersonal (Pro Asyl 04.2015).

In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).

Auf Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg referenzierend, schreibt das deutsche BAMF bezüglich Bulgarien, dass in BG ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens besteht, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen - auch Unionsrecht noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht. Die im Jahre 2013 festgestellten Missstände wurden im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten. Hinsichtlich der durchgängig zumindest als wenig zufriedenstellend beschriebenen Lage von international Schutzberechtigten in Bulgarien darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht lediglich Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern vorsieht. Schutzberechtigte teilen damit nur die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige eigene Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 5691230). Das Gericht lässt offen, ob für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige etwas anderes gilt. Vergleichbar VG Bremen, B.v. 01.09.2014 - 3 V 644/14 5721916 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung u. ausdrücklichem Anschluss an VG Bremen, U.v. 16.07.2014 - 1 K 152/14 5675052) (BAMF 6.2.2015).

Quellen:

6.2. Medizinische Versorgung

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. Unter diesen Umständen soll spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar sein. Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch bei Verlust des Rechts auf materielle Versorgung gegeben (AIDA 31.1.2015).

Medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren der SAR ist im Zentrum Sofia (Ovcha Kupel) täglich durch einen Arzt und eine Krankenschwester gewährleistet, in Vrazhdebna durch einen Arzt, in Banya und Pastrogor durch eine Krankenschwester. In Vrazhdebna, Voenna Rampa und Harmanli ist die Krankenversorgung offenbar weniger strikt geregelt (AIDA 31.1.2015).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats betrachtet die medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren als unbefriedigend (CoE 22.6.2015).

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Asylverfahrens entstehen. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.

Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

Quellen:

7. Schutzberechtigte

Es gibt Berichte, wonach Migranten in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten hätten, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Häufig soll es dabei zu erzwungener Abgabe der Fingerabdrücke gekommen sein bzw. Betroffene seien gezwungen worden, Formulare zu unterschreiben (Pro Asyl 4.2015).

Fremde müssen sich binnen 14 Tagen ab der Zuerkennung eines Schutzstatus in der Gemeinde melden, in der sie zu leben gedenken, damit sie ins Melderegister aufgenommen werden können. Gemäß Gesetz haben sie die Möglichkeit für 6 Monate eine finanzielle Unterstützung für Wohnen zu erhalten. Ihr Aufenthalt im Zentrum kann entsprechend verlängert werden. Bisher war es so, dass Unterstützung durch das nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR), binnen 2 Monaten ab Statuszuerkennung beantragt werden konnte. Die Leistungen des NPIR waren sehr umfassend und detailliert festgelegt, die Plätze im NPIR jedoch auf 60 pro Jahr begrenzt und nur in Sofia verfügbar. 2011 waren von 194 Schutzberechtigten 83 im NPIR, 37 davon schlossen es ab (UNHCR 2013). Das NPIR 2011-2013 lief jedoch aus, ohne dass ein Nachfolgeprogramm beschlossen worden wäre. Die Regierung brauchte bis Februar 2014 um eine neue Nationale Integrationsstrategie 2014-2020 zu beschließen, auf deren Basis die jährlichen Nationalen Aktionspläne für Integration entworfen werden sollen. Jedoch konnten sich die wechselnden Regierungen nicht auf den Nationalen Aktionsplan 2014 einigen um die Strategie auch tatsächlich umzusetzen. (Auch für 2015 ist noch kein Aktionsplan bekannt.) Daraus resultierte, dass 2014 keine Integrationshilfen ausbezahlt wurden (BCRM 12.2014; vgl. CoE 22.6.2015). So wurden 2014 an lediglich 12 anerkannte Flüchtlinge Sozialleistungen ausbezahlt (Pro Asyl 4.2015). Als Folge dessen müssen sich Schutzberechtigte für ihre Integration hauptsächlich auf eigene Mittel und die Hilfe von NGOs verlassen (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).

Laut der NGO Pro Asyl, dürfen Schutzberechtigte nach der Anerkennung angeblich nur 14 Tage im Unterbringungszentrum verbleiben (anstatt 6 Monate), bevor sie des Lagers verwiesen werden. Lediglich in Ausnahmefällen soll es besonders Schutzbedürftigen erlaubt sein, bis zu 6 Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (Pro Asyl 4.2015), dies findet sich allerdings in keinem anderen der konsultierten Berichte (vgl. CoE 22.6.2015; AIDA 31.1.2015).

Da der Verbleib anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in den Unterbringungszentren Plätze belegt, die für Neuantragsteller nicht zur Verfügung stehen, führte SAR angeblich Räumungsaktionen durch, im Zuge derer Schutzberechtigte aus den Zentren geworfen worden seien, darunter auch solche, die noch zur Unterbringung berechtigt gewesen seien und auch Vulnerable. Mit Stand 15.1.2015 zählte das bulgarische Helsinki Komitee (BHC)

3. 675 Untergebrachte in den Zentren des SAR, davon 850 Schutzberechtigte. UNHCR und NGOs kritisierten die Räumungsaktionen daher als unnötig. SAR setzte diese angeblich dennoch fort (AIDA 31.1.2015). Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats referenziert auf diese Berichte über Räumungsaktionen und berichtet in diesem Zusammenhang von Korruptionsvorwürfen (Zahlungen gegen Unterbringungsplätze) (CoE 22.6.2015).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die Flüchtlingsintegration in Bulgarien aufgrund ihrer momentanen mangelnden Finanzierung als ernste Herausforderung für Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte und ortet ein ernstes Risiko der Obdachlosigkeit, hohe Arbeitslosigkeit, Probleme beim Zugang zu Krankenversorgung usw. (CoE 22.6.2015).

Es gibt Berichte von Problemen, die Schutzberechtigte in Bulgarien beim Zugang zu Bildung, Wohnung, Krankenversorgung und anderen öffentlichen Leistungen haben sollen. Im Jahr 2014/15 sollen nur 45 von 800 registrierten Flüchtlingskindern in Schulen angemeldet sein, weil das Schulgesetz vorsieht, dass neue Schüler einen Test in Bulgarisch und anderen Fächern bestehen müssen (AI 25.2.2015; vgl. CoE 22.6.2015 und Pro Asyl 4.2015).

Mit Stand 5.5.2015 zählte UNHCR in BG 752 Kinder im schulpflichtigen Alter (5-18 Jahre). Davon waren 25 in Bulgarisch-Kursen und, 10 in Schulen angemeldet. Die Gesamtzahl der Kinder unter 18 Jahren lag laut UNHCR bei 1.037 (VB 13.5.2015).

Gemeindewohnungen zu erhalten ist für Personen mit einem Schutzstatus in BG aufgrund diskriminierender Bestimmungen oder geringer Kapazitäten in den meisten großen Städten angeblich nicht möglich. Obdachlose Personen mit einem Schutzstatus können in den Obdachlosenheimen untergebracht werden. Diese stellen aber keine Dauerlösungen dar. In einem dieser Zentren in Sofia existieren Zugangshindernisse wie das Erfordernis eines Unbescholtenheitszeugnisses. Obdachlose Fremde verlassen sich hauptsächlich auf Hilfe von Bekannten innerhalb der jeweiligen ethnischen Community (UNHCR 2013; vgl. Pro Asyl 4.2015).

Der Refugee Migrant Service des bulgarischen Roten Kreuzes bietet finanzielle Hilfe für das Anmieten von Unterkünften; Medizin und Essenspakete. Neben den NGOs, welche die Hauptunterstützer von obdachlosen Fremden sind, sind die Kirchen als Unterstützer zu nennen. Katholische Kirche und das Prelom Christian Center bieten soziale Hilfe. Wie die Sozialmediatoren des BRC, unterstützt Prelom die Fremden auch bei Problemen mit der Bürokratie. Generell werden die Maßnahmen des bulgarischen Staates von den Betroffenen positiv bewertet, stellenweise seien aber zusätzliche Anstrengungen nötig (UNHCR 2013).

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung decke einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b).

Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden hätten, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen könnten, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. Um in BG medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).

Es existieren Berichte, dass das bulgarische Rote Kreuz mit Kostenübernahmen beim Kauf von Medikamenten hilft. Das scheint aber nicht in jedem Fall möglich zu sein. Familien mit kleinen Kindern werden demnach vorgereiht (UNHCR 2013).

Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren die Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zum Abitur sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Bei dringender Notwendigkeit haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf einmalige Sozialhilfe, wofür sie sich bei den Direktionen für Sozialhilfe beim Ministerium für die Arbeit und Sozialpolitik je nach Meldeadresse und ungeachtet des Krankenversicherungsstatus bewerben können. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).

2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).

Quellen:

7.1. Prüfung subsidiärer Schutz

Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).

Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag und auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).

Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).

Quellen:

Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Insgesamt gesehen gebe es auch keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens, zumal alle gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen werden würden. Auch wenn die Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in Österreich hätten, mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und von diesen nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht unterstützt werden würden, sei der gemeinsame Haushalt erst nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet begründet worden und seien die Beschwerdeführer von diesen Verwandten seit mindestens 5 Jahren getrennt. Es habe demnach keine über das normale Maß hinausgehende starke Bindung festgestellt werden können.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.10.2015 wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass die Situation für die Antragsteller in Bulgarien menschenunwürdig im Sinne des Art. 3 EMRK gewesen sei. Mit den Erlebnissen in Bulgarien in ursächlichem Zusammenhang stehend und für die Familie besonders dramatisch sei der Umstand, dass die Zweitantragstellerin eine Fehlgeburt erlitten habe. Zudem sei auch im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.10.2015 festgestellt worden, dass sie an krankheitswertigen psychischen Störungen laboriere. In Bulgarien seien weder psychische Betreuungseinrichtungen für die traumatisierten Antragsteller (wie unter anderem für den misshandelten Erstbeschwerdeführer) noch die medizinische Versorgung für die Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fehlgeburt vorhanden. Dies widerspreche dem Verbot der menschenunwürdigen Behandlung nach Art. 3 EMRK. In der ergänzenden Stellungnahme wurde auch ein Bericht von Juni 2015 in Vorlage gebracht, mit welchem explizit auf die mangelnde Versorgung und Unterstützung von Schutzsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien eingegangen werde.

Am 09.11.2015 wurden fristgerecht die vorliegenden Beschwerden eingebracht, worin in Hinblick auf die Beschwerdeführer zusammengefasst die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung, die Unausgewogenheit der Länderfeststellungen sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall gerügt werden. Da die Beschwerdeführer als besonders vulnerable Gruppe zu bezeichnen seien, hätte die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des EGMR und BVwG vor Erlassung der angefochtenen Bescheide eine Einzelfallzusicherung seitens der bulgarischen Behörden für alle Familienmitglieder einholen müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe detaillierte Angaben über die Ausgangszeiten, die Unterbringungs- und Versorgungssituation und Misshandlungen durch die bulgarische Polizei beim Grenzübertritt und in der Haft gemacht. Diese Angaben würden sich mit den diesbezüglichen Feststellungen zur bulgarischen Behördenpraxis und den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen decken. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden die Verantwortung für ihre beiden minderjährigen Kinder tragen. Die erlittene Fehlgeburt der Zweitbeschwerdeführerin mit den erforderlichen medizinischen Nachbehandlungen und der zu bewältigenden Trauerarbeit sowie ihre festgestellte psychische Labilität stünden einer Überstellung nach Bulgarien auch nach Art. 16 der Dublin-III-VO entgegen. In dieser schwierigen Situation seien die Beschwerdeführer und insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin auf die Unterstützung durch das in XXXX gegebene familiäre Netzwerk angewiesen. Zusammengefasst sei eindeutig zu erkennen, dass das bulgarische Asylsystem, insbesondere das Haftregime, aber auch das Aufnahmesystem, mit systemischen Mängeln behaftet sei und die Beschwerdeführer daher im Falle einer Überstellung nach Bulgarien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 22.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor wurden sie am 24.05.2015 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.07.2015 Aufnahmeersuchen an Bulgarien, welche zunächst nicht fristgerecht beantwortet wurden. Letztendlich stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 02.09.2015 zu, die Verfahren der Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO zu führen. Das BFA richtete am 13.10.2015 eine Anfrage bezüglich einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Beschwerdeführer an Bulgarien, welche mit Schreiben vom 15.10.2015 an den Erstbeschwerdeführer durch eine allgemeine Erklärung beantwortet wurde.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor.

Beim Erstbeschwerdeführer konnten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme festgestellt werden. Er hat lediglich vorgebracht, unter Schlaflosigkeit zu leiden.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Fehlgeburt erlitten und leidet - wie ihr Ehemann - unter Schlafproblemen. Zudem wurde bei ihr folgende Diagnose gestellt: "Anpassungsstörung, F 43.1; DD milde Depression F 32.0 (nach Fehlgeburt)". Sollten die Beschwerden anhalten, wurde eine medikamentöse Unterstützung empfohlen. Eine akute Suizidalität wurde ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin und dessen Familie (Ehefrau und Kinder). Sie sind bei Letzteren wohnhaft und werden von ihnen auch unterstützt. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte aber nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben während ihres Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und sind somit in keinster Weise abhängig von anderweitigen Zahlungen. Im Übrigen leben die von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Verwandten laut deren Angaben bereits seit fünf Jahren in Österreich und es besteht zumindest so lange schon kein gemeinsamer Haushalt mehr.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in Bulgarien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Antwortschreiben der bulgarischen Dublin-Behörde vom 02.09.2015.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Bulgariens zur Aufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen Dublin-Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage (u.a. aus der im Akt befindlichen gutachterlichen Stellungnahme von XXXX und weitern ärztlichen Schreiben die Zweitbeschwerdeführerin betreffend). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Hervorzuheben ist, dass jene in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich zwar um eine Familie mit zwei minderjährigen Kleinkindern, es ist jedoch im konkreten Fall nicht von einer besonders vulnerablen Personengruppe auszugehen. Sie sind weder besonders schutz-, noch pflegebedürftig und leiden an keinen schwerwiegenden Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden. Auch aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Anfragebeantwortung von UNHCR Deutschland geht hervor, dass UNHCR an seiner Empfehlung vom April 2014, eine Einzelbewertung vorzunehmen, festhält und keine (neuerliche) Aussetzung von Überstellungen nach Bulgarien empfiehlt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit im Art. 13 Abs. 1 der VO 604/2013 begründet. Die Beschwerdeführer sind aus einem Drittstaat kommend (im konkreten Fall war dies die Türkei) in Bulgarien eingereist, sodass das Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 verwirklicht war. Bulgarien hat auf Grundlage der genannten Bestimmung akzeptiert, die Beschwerdeführer aufzunehmen und ihr Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nach ihrer illegalen Einreise nach Bulgarien in (Abschiebe)Haft angehalten worden sind, kann keine Gefahr einer Verletzung ihrer durch die EMRK geschützten Rechtsposition im Falle einer Überstellung abgeleitet werden, da sie zur Zeit der Anhaltung offenkundig noch keinen Asylantrag gestellt hatten. Im Übrigen geht aus jenen dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass die Beschwerdeführer, als nunmehrige Dublin-Rücküberstellte in einem offiziellen Verfahren in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen haben. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Zum anderen sind die Vorwürfe gegenüber den bulgarischen Behörden unsubstantiiert und fehlt es den vorgebrachten möglichen Misshandlungsvorwürfen (in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer) an Substanz. Auch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich persönlich unglaubwürdig sind. Sie haben in der Ersteinvernahme falsche Angaben über ihre Identität sowie über den Fluchtweg gemacht. Bezüglich der Identitätsdokumente wurde behauptet, sie seien beim Schlepper gelassen worden. Erst in schriftlichen Stellungnahmen wurden dann Dokumente mit anderen Identitätsangaben vorgelegt. Nunmehr wurde auch angegeben, dass sich die Beschwerdeführer doch in Bulgarien aufgehalten hätten und dort schlecht behandelt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei auch von Polizisten misshandelt worden.

Jedoch selbst bei tatsächlichen Übergriffen gebe es die Möglichkeit, in solch einem Fall den Rechtsweg zu beschreiten oder sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in der Lage und auch gewillt sind, Asylwerber bei allfälligen gegen sie gerichteten Übergriffen zu schützen und die Täter der Strafverfolgung zuzuführen; dies auch bei Übergriffen seitens der Polizei. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen solche Übergriffe bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Art. 3 EMRK Verletzung erkennbar.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es im bulgarischen Asylsystem im Jahr 2014 zwischenzeitig Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr bekannten, aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben, sodass letztlich die in den Berichten von UNHCR vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht aufrechterhalten wird. Vielmehr sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Gerade eine solche Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt jedoch, dass die Beschwerdeführer weder an schwerwiegenden Krankheiten leiden und sich die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer in der Obhut beider Elternteile befinden, sodass eine besondere Vulnerabilität nicht gegeben ist. Im Falle einer Überstellung haben sie Behördenkontakt, sodass ihnen, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zustehen. Asylwerber haben in Bulgarien während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversorgung, psychologische Betreuung.

Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides in Bulgarien im Juni 2015 die Aufnahmezentren für Asylsuchende nur zu 74% belegt waren, ist nicht davon auszugehen, dass das bulgarische Asylwesen systemische Mängel aufweist. Auch die nach einzelnen Länderberichten prekäre Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien hat nach der Beurteilung durch UNHCR offenkundig nicht eine solche Schwere, die der Überstellung von Asylwerbern nach Bulgarien entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesamt mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer, ihrer vorgebrachten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien sowie ihrem gesundheitlichen Zustand und familiären Verhältnissen in Österreich auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückführung der Genannten nach Bulgarien zu keiner Art. 3 EMRK relevanten Verletzung führt. Erneut wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt insbesondere auch das Kindeswohl in Bezug auf die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer berücksichtigt hat. Diesem kommt im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Im Übrigen entspricht aber zunächst die Wahrung der Familieneinheit dem Kindeswohl, somit dass die Kinder im Familienverband verbleiben. Weder aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.1.1990 (Kinderrechtskonvention) noch aus der Dublin III-VO selbst kann abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Familien aufgrund ihrer Kinder den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können.

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist nach den aktuellen Länderberichten in Bulgarien jedenfalls unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen gewährleistet. Es gibt also keinen Grund an der allgemeinen und medizinischen Versorgung für Asylwerber in Bulgarien zu zweifeln; Bedingung für die soeben genannten Leistungen ist jedoch die Asylantragstellung, zumal nur Asylwerber vom in Bulgarien vorgesehenen Versorgungsnetz aufgefangen werden können. Dies ist mit der Situation in Österreich und in allen anderen Dublin Ländern vergleichbar. Auch dort haben illegal aufhältige Personen kein Recht, ohne weiteres Versorgungsleistungen (wie sie sonst nur Asylwerber erhalten) in Anspruch zu nehmen.

Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach das Essen in Bulgarien unzureichend gewesen sei und es an der erforderlichen Hygiene gemangelt habe, kann unter diesen Prämissen nicht als entscheidend angesehen werden.

Sofern die Beschwerdeführer monieren, die belangte Behörde hätte im Sinne der neuesten Judikatur des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, 29217/12 vor Erlassung der angefochtenen Bescheide eine Einzelfallzusicherung seitens der bulgarischen Behörden für alle Familienmitglieder einholen müssen, muss zum einen darauf verwiesen werden, dass sich das Bundesamt darum bemüht hat, eine Bestätigung von den bulgarischen Behörden in Hinblick auf eine adäquate gemeinsame Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer zu erhalten (vgl. AS 91 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Die Ausführungen im Antwortschreiben der bulgarischen Behörden sind zwar nur allgemeiner Natur, jedoch ausreichend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159 aufmerksam zu machen, worin klargestellt wird, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien über die Unterbringung der Familie einzuholen wären. Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass dem Bundesamt (unabhängig von der konkreten Anfrage an die bulgarischen Behörden im konkreten Fall und der allgemein gehaltenen Antwort Bulgariens) ein Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen wäre, den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufzugreifen hätte.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Wenn nun in der Beschwerde gerügt wird, dass dem Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den Protokollen über die Erstbefragung und die asylbehördliche Einvernahme der Beschwerdeführer ist eindeutig zu entnehmen, dass diese in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihnen geschilderte Reiseroute und den Aufenthalt in Bulgarien befragt wurden.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Bulgarien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Daran vermögen auch die im Laufe des Verfahrens zitierten Berichte verschiedener Quellen über die Lage in Bulgarien nichts zu ändern. Soweit ersichtlich, sind in jüngster Zeit keine Entscheidungen höherinstanzlicher Gerichte ergangen, denen zufolge die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Bulgarien in einer Weise von systemischen Mängeln geprägt wäre, welche einer Überstellung von Antragstellern nach Bulgarien entgegenstehen würden.

So gehen auch deutsche Verwaltungsgerichte davon aus, dass Bulgarien (weiterhin) als sicherer Drittstaat anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern sprach mit Urteil vom 29.01.2015, 13a B 14.50039, aus, dass das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Schwachstellen, welche befürchten ließen, dass Asylwerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden, leiden. Auch das Verwaltungsgericht Berlin wies in seiner Entscheidung vom 04.06.2015, 23 K 906.14 A, darauf hin, dass Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 dGG als sicherer Drittstaat gilt.

Ebenso wurde in Entscheidungen von Schweizer Gerichten ein Vorliegen systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem zuletzt nicht erkannt (vgl. etwa die rezenten Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, D-8045/2015, und vom 22.10.2015, E-6517/2015).

In Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden der Antragsteller ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;

Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;

EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Zu jenen vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Schlafproblemen ist auszuführen, dass diesbezüglich keine Krankheit von jener Schwere vorliegt, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Bulgarien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Das gleiche gilt für die weiters bei der Zweitbeschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Probleme, zumal die untersuchende Ärztin keinen akuten Behandlungsbedarf gesehen hat, andernfalls sie eine entsprechende Therapie wohl unverzüglich angeordnet bzw. als erforderlich angesehen hätte. Diese hat aber nur festgehalten, dass bei Anhalten der Beschwerden eine medikamentöse Unterstützung möglich sei. Wenngleich die psychische Belastung der Zweitbeschwerdeführerin (nicht zuletzt aufgrund ihrer erlittenen Fehlgeburt, deren weiterer Verlauf sich in Österreich als komplikationslos darstellte) keineswegs verharmlost werden soll und die damit einhergehenden Symptome zweifellos subjektiv als ausgesprochen belastend zu werten sind, ist dennoch nicht ein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in ihre verfassungsrechtlich gewährleitsteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien feststellbar. Nachdem zusammengefasst keine aktuelle, dringende Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin notwendig ist, ihre gesundheitlichen Probleme im Bedarfsfall auch mit einer Medikamenteneinnahme zu therapieren sind und kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies nicht auch in Bulgarien erfolgen könnte, sind für das erkennende Gericht keine Überstellungshindernisse der Zweitbeschwerdeführerin nach Bulgarien erkennbar.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Bulgarien eindeutig ergibt, dass Asylwerbern eine adäquate medizinische Versorgung zusteht. Den Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrer in Bulgarien mangelhaft erlebten medizinischen Versorgung kann nicht gefolgt werden, da es sich letztlich um ein unsubstantiiertes, bloß in den Raum gestelltes Vorbringen handelt. Ein solches Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, eine unzureichende medizinische Versorgung in Bulgarien zu belegen. Im Übrigen darf erneut darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien bislang nicht als Asylwerber aufgetreten sind und ihnen somit eine bestimmte medizinische Versorgung - aus in ihrem Verantwortungsbereich gelegenen Gründen - nicht zuteil werden konnte.

Im Übrigen wird an dieser Stelle auch der Behauptung entgegengetreten, wonach die Zweitbeschwerdeführerin ihre erlittene Fehlgeburt auf die Gegebenheiten während ihres Aufenthaltes in Bulgarien zurückführt. Für eine Fehlgeburt kann es vielerlei Gründe geben und geht aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben die Zweitbeschwerdeführerin betreffend nicht hervor, dass sie im gegenständlichen Fall in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Bulgarien stehen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Bulgarien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführer (insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin) medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Eine Überstellung nach Bulgarien ist aber jedenfalls möglich und zumutbar.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Im Beschwerdefall wurde für den Fall der Ausweisung nach Bulgarien, somit der Unzuständigkeitserklärung Österreichs, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gem. Art. 8 EMRK behauptet, da sich die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten würden.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben unter Erwachsenen gemessen, keine Fehlbeurteilung der Behörde auf.

Auch wenn die Beschwerdeführer nunmehr von den in Österreich lebenden Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommen wurden, demnach bei ihnen wohnhaft sind, und von diesen auch in vielen Bereichen unterstützt werden (sei es in finanzieller, materieller oder emotionaler Hinsicht), waren die Beschwerdeführer mindestens seit fünf Jahren von diesen Verwandten getrennt, zumal sich die Letztgenannten bereits seit fünf Jahren hier im Bundesgebiet aufhalten. Unbeschadet der Bereitwilligkeit der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer diese zu unterstützen, ist zu sagen, dass die Antragsteller während der Dauer ihres Verfahrens sowohl in Österreich als auch in Bulgarien (sofern sie dort einen Asylantrag stellen) Anspruch auf eine Versorgung haben, weshalb sie keinesfalls auf jene von ihren Verwandten bereit gestellte Schlaf- bzw. Unterkunftsmöglichkeit und finanzielle Hilfe angewiesen sind. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun.

In mehreren Stellungnahmen und in der Beschwerde wird nun vorgebracht, dass aufgrund der gesundheitlichen Probleme und insbesondere der psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin sowie aufgrund der Familienbeziehung in Österreich das Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen wäre.

Ungeachtet des Vorliegens gesundheitlicher Beschwerden befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht im Endstadium einer tödlichen Krankheit, was sich nicht zuletzt auch aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass eine dauerhafte stationäre Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin veranlasst worden sei. Ebenso wenig wurde eine sofortige Behandlung bzw. Therapie mit Medikamenten angeordnet; eine Medikamenteneinnahme sei nur im Falle keiner ersichtlichen Besserung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ratsam.

Es liegen aber auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass konkret die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Gesundheit tatsächlich beitragen würden. Aufgrund der Kürze des eigenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des mehrjährigen Zeitraumes, in welchem die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keinen persönlichen Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Familie gehabt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ausgegangen werden müsste.

Da die Zweitbeschwerdeführerin jahrelang ohne die Unterstützung ihrer Eltern leben konnte und sohin nicht glaubhaft erscheint, dass für sie ohne deren Unterstützung nunmehr plötzlich ein existenzbedrohlicher Zustand eintreten würde und bei der Zweitbeschwerdeführerin keine derartige Krankheit festgestellt wurde, die eine Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würde, sodass eine ständige Pflege und Betreuung ihrer Person durch ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen zwingend notwendig wäre, konnte kein schützenswerter Familienbezug unter den erwachsenen Verwandten erkannt werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass alle Beschwerdeführer gemeinsam nach Bulgarien überstellt werden und nicht ersichtlich ist, weshalb sich nicht auch der Ehemann um die Zweitbeschwerdeführerin kümmern und sie bei der Kindererziehung der beiden gemeinsamen Kinder unterstützen könnte.

Der Wunsch der Beschwerdeführer, nicht von ihren in Österreich lebenden Verwandten getrennt werden zu wollen, ist vor dem Hintergrund der angeführten Umstände keine derart außergewöhnliche Situation, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre und kann auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der einzelnen Beschwerdeführer nicht auf eine solche rückgeschlossen werden.

Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu den Verwandten bzw. Eltern und Großeltern vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Es kann den Beschwerdeführern jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall mussten sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Tag eine gleichlautende Entscheidung gegenüber der Schwester des Erstbeschwerdeführers ergeht, und diese demnach genauso wie die Antragsteller nach Bulgarien überstellt wird. Nachdem keine Trennung der beiden erfolgt, war keine nähere Prüfung des Familienlebens der beiden durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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