BVwG W117 2012111-2

W117 2012111-2Federal Administrative CourtJan 13, 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W117 2012111-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2012111.2.00

Spruch

W117 2012111-1/2E

W117 2012111-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , STA. VR China, vertreten durch Migrantinnenverein St.Marx und RA Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2014, Zl. 1009809900-14513873, beschlossen:

A)

Das Verfahren werd gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine chinesische Staatsangehörige, brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014, Zl. 1009809900/14513873, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 17.04.2014 persönlich übernommen.

Am 20.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter I. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob II. gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2014 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.09.2014 zugestellt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.09.2014 durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei.

Nach der aktuellen Auskunft des Zentralen Melderegisters hat sich die Beschwerdeführerin am 18.09.2015 von ihrer bisherigen Adresse in 1120 Wien, Breitenfurter Straße 131/1, abgemeldet und ist nach China verzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat sich von ihrer bisherigen Adresse im Bundesgebiet am 18.09.2015 abgemeldet und ist in den Herkunftsstaat verzogen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Stützung des Wiedereinsetzungsantrages - Klärung des Verschuldensgrades hinsichtlich der Versäumung der Frist - bedürfen der Verifizierung in einer Verhandlung.

Entscheidungsgrundlagen:

  • Melderegisterauszug vom 12.01.2016;

  • Auszug aus dem Grundversorgungssystem;

  • (Asyl)akt der Verwaltungsbehörde.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthalt ergeben sich zweifelsfrei aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem bestätigt die vorgenommene Abmeldung.

Die Feststellung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung, das Wiedereinsetzungsverfahren betreffend, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Prüfung des unzweifelhaft vorliegenden Fristversäumnis auch das Ausmaß des Verschuldens, von der Verwaltungsbehörde nicht entsprechend geprüft, umfassend zu ermitteln ist, was aber gegenständlich nur durch die Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung durchgeführt werden kann.

Aufgrund des seit der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde länger verstrichenen Zeitraumes - die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 17.04.2014, den Antrag auf internationalen Schutz betreffend, wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt, ist aktuell die Ländersituation, aus der sich zwischenzeitlich unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin relevante Gründe für eine von der Verwaltungsbehörde abweichende Entscheidung ergeben könnten, zu ermitteln, dieses Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

Aufgrund der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China, welche eine Unter-Schutzstellung indiziert, wären im Rahmen einer Verhandlung die näheren Umstände dieser zwischenzeitlichen Rückkehr - insbesondere der Grad der Freiwilligkeit - durch persönliche Befragung im Rahmen einer Verhandlung zu erheben, um abschließend beurteilen zu können, ob sich die Beschwerdeführerin unter den Schutz des Herkunftsstaates begeben hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung der Verfahren:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei nach der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 16.12.2015 in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Da der Sachverhalt, sowohl die Beschwerde zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand als auch das Hauptverfahren betreffend, nicht entscheidungsreif ist, waren die Verfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen (siehe auch BvWG 02.09.2015, W184 1425272-2/5E).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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