BVwG W106 2117010-1

W106 2117010-1Federal Administrative CourtJan 13, 2016

Regest

Antragsbegehren, Unzuständigkeit, Verfahrensgegenstand

Full text

BVwG W106 2117010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2117010.1.00

Spruch

W106 2117010-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 22.07.2015, Zl. P3/9830/2015, betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß § 73 AVG, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 5 VwGVG infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(13.01.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ersuchte mit an den Landespolizeirektor für Burgenland gerichtetem Mail vom 23.04.2015 um bescheidmäßige Erledigung "ihres Antrages". Dabei wies sie darauf hin, dass die Dolmetscherbestellung sowie die Streichung aus der Dolmetscherliste sehr willkürlich vorgenommen würden.

I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 22.07.2015 wurde "der Antrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zugewiesen, weil ein Anspruch auf Aufnahme in die Dolmetschliste der LPD Burgenland nicht zusteht."

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die zuständige Fachabteilung der LPD Burgenland die BF "temporär" von der Dolmetscherliste gestrichen habe und die BF nunmehr um bescheidmäßige Erledigung um Aufnahme in die Dolmetscherliste ersucht habe. Dieser Antrag werde gemäß § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da eine Streichung bzw. Aufnahme in die Dolmetscherliste der LPD Burgenland aus den bezughabenden Rechtsvorschriften nicht abgeleitet werden könne. Da ein derartiger Rechtsanspruch nicht bestehe, sei daher auch der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Ersuchens zurückzuweisen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.07.20015 erfahren habe, dass sie aus der Dolmetscher-Liste für die LPD Burgenland temporär gestrichen worden sei. Mangels Begründung sei der Bescheid mit Nichtigkeit behaftet. Es gehe weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Bescheides hervor, über welchen "Antrag" die Behörde abgesprochen habe. Die BF habe bei der LPD Burgenland keinen Antrag auf Wiederaufnahme in die Dolmetscher-Liste gestellt, weil sie bereits in die vom Bundesasylamt geführte Dolmetscher-Liste aufgenommen sei.

Die BF stelle den Beschwerdeantrag, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass

a) die LPD Burgenland verpflichtet werde, ihr den Betrag an Umsatzsteuer von € 60.156,76 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen;

b) unter der Annahme, dass sie tatsächlich wider ihres Wissens aus der Dolmetscher-Liste des Burgenlandes temporär gestrichen worden wäre, sie wieder in diese Liste aufgenommen werde;

c) anderenfalls dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen werde.

I.4. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Burgenland vom 09.11.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015 wurde die BF aufgefordert, den in Ihrem E-Mail vom 23.04.2015 genannten Antrag, dessen bescheidmäßige Erledigung sie begehrte, vorzulegen.

In der Folge legte die BF den Antrag vom 16.12.2014 vor, mit welchem sie die Auszahlung von Umsatzsteuer und Überweisung auf ihr Konto begehrte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben der BF getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A)

Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt, wobei es auf die Erklärung des Willens und nicht auf den in der Erklärung nicht zum Ausdruck kommenden wahren Willen des Erklärenden ankommt (vgl. VwGH 30.06.2004, 2004/04/0014; Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. (2003) S 75, Rz 152 mwN). Dementsprechend konstutuiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die "Sache" im Sinne der §§ 8, 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, 2. Ausgabe zu § 13 AVG, RZ 3, S 138).

Hat ein Anbringen einen unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen - etwa durch Vernehmung der Beteiligten - zu ermitteln (vgl. etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens (2003) S 272, E 1 k, und bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren (1998) S 338 f, E 54 ff, zitierte Judikatur).

Entscheidet die Behörde über einen nicht gestellten Antrag, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt. Infolgedessen ist der Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben (vgl. zB VwGH 20.03.2006, 2002/17/0023).

Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor.

Mit an den Landespolizeidirektor für Burgenland adressiertem Schreiben vom 16.12.2014 beantragte die BF die Auszahlung von Umsatzsteuer lt. beigelegter Aufstellung und Überweisung an das angegebene Konto.

Aufgrund der Urgenz der BF vom 23.04.2015 ihren Antrag bescheidmäßig zu erledigen, entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.07.2015 wie folgt:

"Der Antrag wird gemäß § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil ein Anspruch auf Aufnahme in die Dolmetscherliste der LPD Burgenland nicht zusteht."

Ein Auftrag an die BF zur Klärung, über welchen Antrag sie eine Entscheidung begehre, erging seitens der Behörde nicht.

In der Beschwerde rügt die BF unter anderem, dass weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehe, welcher "Antrag" Gegenstand der Entscheidung sei.

Auf Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts legte die BF den Antrag vom 16.12.2014 vor, mit dem sie den Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer gestellt habe.

Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zweifelhaft, dass Prozessgegenstand des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens der Antrag der BF vom 16.12.2014 auf Auszahlung von Umsatzsteuer ist.

Indem die Behörde über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat - sie geht fälschlicherweise von einem Antrag der BF auf Aufnahme in die Dolmetscherliste der LPD Burgenland aus - hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 5 VwGVG wegen Unzuständigkeit aufzuheben. In der Folge wird die Behörde über den Antrag vom 16.12.2014 - sofern dieser bis dato unerledigt geblieben ist - zu entscheiden haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung zuständig war, auf Grund der klaren Sach-, und Rechtslage sowie der angegebenen Judikatur verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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