BVwG I402 2109458-1

I402 2109458-1Federal Administrative CourtJan 12, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß,<br/>Sanktionshöhe, Zurückweisung

Full text

BVwG I402 2109458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I402.2109458.1.00

Spruch

I402 2109458-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Maria-Luise ECCHER, Wirtschaftskammer Tirol, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 11.03.2014, Zl. VII-AP1002-14/0005, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag, der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (iVm. § 113 Abs. 1 Z 1, § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 2, § 111a und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfällt und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,- herabgesetzt wird (der verhängte Beitragszuschlag somit € 400,- beträgt).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,- (wobei aus der Bescheidbegründung erschließen lässt, dass sich dieser Beitragszuschlag aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800,-

zusammensetzt). Zur Begründung führte sie aus, dass die Finanzpolizei Kufstein Schwaz am 03.12.2013 um 11:05 Uhr eine Kontrolle bei der Wildbachverbauung XXXX durchgeführt habe und dabei den Dienstnehmer [DS] bei der Arbeit für den Beschwerdeführer angetroffen habe. Zum Kontrollzeitpunkt sei diese Person bei der Tiroler Gebietskrankenkasse nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen, weshalb das Finanzamt Kufstein Schwaz Anzeige erstattet habe. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG seien die nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. § 111 Abs. 1 ASVG könne über den Dienstgeber nach § 35 Abs. 3 ASVG ein Beitragszuschlag verhängt werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze oder zum Teil aufheben und führt aus, dass bei einmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der im Beitragszuschlag enthaltene Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen könne und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 500,- (gemeint wohl: € 400,-) herabgesetzt werden könne. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen könne auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Es werde darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall zu einer erstmaligen verspäteten Anmeldung gekommen sei. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und hielt dem Beschwerdevorbringen in einer begleitenden Stellungnahme entgegen, dass es Zweck des Beitragszuschlages sei, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen, sohin demjenigen einen Kostenbeitrag vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat. Der Beitragszuschlag sei demnach ein "Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung", bei dem es sich nicht um eine Strafe handle (Hinweis auf VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255 und VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Für die Vorschreibung des Beitragszuschlages komme es somit nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Da die Anmeldung des im Beschwerdefall betroffenen Dienstnehmers im Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei nicht vorhanden gewesen sei, habe es sich um das "typische Bild eines Meldeverstoßes einer nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung" gehandelt. Es liege daher jedenfalls ein Meldeverstoß iSd. § 113 Abs. 1 ASVG vor. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG könne bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,-

herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen könne auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen könnten nach der Judikatur insbesondere dann vorliegen, wenn nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachholt (Hinweis auf VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) - sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (Hinweis auf VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Auf den konkreten Beschwerdesachverhalt bezogen teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bisher keine Meldeverstöße begangen, die versäumte Meldung unverzüglich nachgeholt und die Meldung nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe, so dass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400,- gerechtfertigt erscheine. Abschließend gab die belangte Behörde bekannt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte und stellte den

"Antrag, den Bescheid ... auf € 400,- herabzusetzen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer am 03.12.2013, 11:05 Uhr, durchgeführten Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei Kufstein Schwaz auf der Baustelle Mühlen, Sidenbach, Schwendberg, wurde der Dienstnehmer [DS] für den Beschwerdeführer bei der Arbeit in Arbeitskleidung in einem LKW des Unternehmens des Beschwerdeführers angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

Es handelt sich hierbei um den ersten derartigen Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

Die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer zur Sozialversicherung wurde der belangten Behörde am gleichen Tag um 11:45 Uhr übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist, soweit wesentlich, unbestritten.

Die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Person wird weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten und lässt sich auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Einvernahmeprotokolle) nachvollziehen. Im Übrigen wurde [DS] bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb - zumal keine atypischen Umstände behauptet wurden - von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 27.07.2001, 99/08/0030, uva).

Auch die Feststellung, dass es sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus dem gleichlautenden Vorbringen beider Parteien und aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

3.1.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren unterliegt dem ASVG. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und dabei in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.1.5. Die Beschwerde ist zulässig. Der Sachverhalt steht fest. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 13 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung, sofern ihr diese nicht durch Bescheid (oder Beschluss - vgl. § 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt worden ist. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von jener, die für Einsprüche gegen Bescheide der Versicherungsträger nach den bis 31.12.2013 geltenden Bestimmungen (§ 412 Abs. 6 ASVG aF) gegolten hat. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat im Beschwerdefall nicht stattgefunden. Für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nach der geltenden Rechtslage daher kein Raum (und objektives Bedürfnis), weshalb der darauf abzielende Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.3. Zur Abänderung des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).

Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 31/2007 (vgl. VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).

Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I 31/2007 anzuwenden.

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass am 03.12.2013, 11:05 Uhr eine Überprüfung durch Prüforgane der Finanzpolizei Kufstein Schwaz stattgefunden hat und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes ein Dienstnehmer, der nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden war, bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen wurde.

[DS] wurde bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend (in Arbeitskleidung in einem LKW des Beschwerdeführers auf einer Baustelle) unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb - zumal keine atypischen Umstände behauptet wurden - von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 27.07.2001, 99/08/0030, uva).

Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert.

3.3.2. Es bleibt daher zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:

Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß und betraf dieser Verstoß ausschließlich einen Dienstnehmer.

Für die belangte Behörde war - wie sie in ihrer bei Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme im Ergebnis konzediert - davon auszugehen, dass diese erstmalige verspätete Anmeldung unbedeutende Folgen gehabt hat, was im Hinblick darauf, dass lediglich ein Dienstnehmer verspätet gemeldet wurde und die Verspätung geringfügig war zum Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und zur Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400,- führt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18.197 A/2011], mwN sowie VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Vor diesem Hintergrund - die belangte Behörde weist in ihrer Stellungnahme auch darauf hin, dass die Meldung unverzüglich nachgeholt wurde und die Verspätung nicht vorsätzlich erfolgte - geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400,- erfolgen konnte. Umstände, die auf einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" hinweisen (nach der Rechtsprechung des VwGH käme dies etwa dann in Betracht, wenn vom Meldepflichtigen Tatsachen aufgezeigt werden, die die rechtzeitige Meldung gehindert haben, vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0161), sind weder vorgebracht worden noch sonstwie hervorgekommen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4.2. Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer bereits bei Einbringung der Beschwerde die Wirtschaftskammer Tirol und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK (und damit - siehe Art. 52 Abs. 3 GRC - auch im Sinne des Art. 47 GRC) gewertet werden kann.

3.4.3. Da der Sachverhalt letztlich auch unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.4.4. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu Pkt. II.3.3. s zB das zitierte Erkenntnis VwSlg. 18.197 A/2011), noch fehlt es (soweit nicht schon das Gesetz selbst eindeutig ist, wie hinsichtlich der unter Pkt. II.3.2. angesprochenen Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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