W162 2106251-1•BVwG W162 2106251-1
W162 2106251-1Federal Administrative CourtJan 11, 2016
Anrechnung, Dienstverhältnis, Einkommen, Lebensgemeinschaft,<br/>Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf
W162 2106251-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR, sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 15.01.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2015, GZ: XXXX , hinsichtlich des Widerrufs und der Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.930,22 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 05.10.2014 und von 15.10.2014 bis 31.10.2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 19.03.2012 bis 31.05.2012 vollversichert beschäftigt und lukrierte vom 01.06.2012 bis 07.06.2012 eine Urlaubsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis. Vom 08.06.2012 bis zum 25.10.2012 bezog sie Arbeitslosengeld und steht seit 26.10.2012 in Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.
2. Am 08.11.2013 (gilt für 12.11.2013) machte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) Wiener Neustadt geltend.
Sie gab bei diesem Anlass bekannt, mit Herrn XXXX eine Lebensgemeinschaft zu führen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin stand zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Notstandshilfebezug. Trotz Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten aus seinem Notstandshilfebezug wurde der Beschwerdeführerin ab 01.01.2014 die Notstandshilfe in voller Höhe von € 20,77 täglich zuerkannt und angewiesen. Es kam zu keiner Anrechnung.
3. Im Mai 2014 wechselte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ihren Hauptwohnsitz vom AMS-Zuständigkeitsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt in den Zuständigkeitsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden.
4. Laut Texteintragung des AMS Baden wird am 05.05.2014 folgendes festgehalten: "Kundenvorsprache nach Übersiedlung. Keine Änderung der Familienverhältnisse".
5. Das AMS Baden hielt in einem Texteintrag der zuständigen Mitarbeiterin Frau XXXX vom 15.05.2014 fest: "Terminvorsprache; VVs ausgefolgt; weiters: keine Änderungen".
Dem Akteninhalt ist zudem eine Einladung des AMS Baden an die Beschwerdeführerin vom 15.05.2014 zu entnehmen, wonach diese für den 09.07.2014 zu einem persönlichen Gespräch hinsichtlich der Abklärung ihrer weiteren Betreuung eingeladen wurde.
Darüber hinaus wurde am 15.05.2014 zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS Baden eine - bis zum 15.07.2014 gültige - Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Darin wurde festgehalten, dass die Arbeitssuche der Beschwerdeführerin bisher nicht erfolgreich gewesen sei, da die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien und sie selbst keine Stellen gefunden habe. Sie weise Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau hinsichtlich des allgemeinen Einzelhandels auf und verfüge über Kenntnisse mit Scannerkassen; sie habe französische Grundkenntnisse. Ziel der Betreuung sei es, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskauffrau bzw. für jede zumutbare Tätigkeit für Notstandshilfeempfänger im Rahmen des § 9 AlVG unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Wiener Neustadt, Baden und Mödling angegeben. Als gewünschtes Arbeitsausmaß wurde Vollzeit angegeben. Es wurde angeführt, dass keine Betreuungspflichten vorliegen würden. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie jegliche Änderungen zu melden habe, dass sie selbstständig Aktivitäten wie Aktivbewerbungen setzen, Nachweise darüber vorlegen und die Ergebnisse ihrer Bewerbungsgespräche melden müsse. Die Beschwerdeführerin solle sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerben und binnen acht Tagen darüber Rückmeldung geben. Sie solle an Informationstagen, Jobbörsen und Kursen teilnehmen, wenn sie eine Einladung erhalte. Abschließend wurde festgehalten, dass sie sofort eine Arbeit aufnehmen könne, daher erhalte sie passende Stellen zugeschickt. Am Ende der Betreuungsvereinbarung wurde auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG hingewiesen.
6. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war ebenfalls am 15.05.2014 beim AMS Baden vorstellig und es wurde gleichfalls eine Betreuungsvereinbarung zwischen diesem und dem AMS Baden - gültig bis 15.08.2014 - abgeschlossen.
7. Ab 03.06.2014 war der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin vollversichert beschäftigt.
8. Die Beschwerdeführerin war am 09.07.2014 beim AMS Baden bei Herrn
XXXX vorstellig. An diesem Tag wurde eine neuerliche Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS Baden vereinbart.
9. Am 06.08.2014 war die Beschwerdeführerin erneut beim AMS Baden bei Herrn XXXX vorstellig. Dies wurde in einer AMS-Texteintragung festgehalten, wonach der zuständige Betreuer für die Beschwerdeführerin Vermittlungsvorschläge ausgedruckt hatte und ihr eine Liste mitgegeben wurde.
10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2015 des AMS Baden wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 05.10.2014 und von 15.10.2014 bis 31.10.2014 in der Höhe von € 1.930,22 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der genannten Höhe verpflichtet sei.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume teilweise zu Unrecht bezogen hätte, da sie die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten nicht gemeldet habe.
11. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht (eingelangt am 27.01.2015) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie und ihr Lebensgefährte sich nach ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des AMS Baden Termine bei den zuständigen AMS-Beratern hätten geben lassen. Sie hätten beide ihre Anträge ausgefüllt abgegeben. Der Lebensgefährte hätte zuerst seinen Termin bei einem Berater gehabt. Ein paar Tage später hätte er bereits eine Arbeitszusage erhalten, wobei Arbeitsbeginn der 03.06.2014 gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst hätte am 06.06.2014 ihren Termin bei der AMS-Betreuerin Frau XXXX gehabt. Dieser hätte sie mitgeteilt, dass ihr Lebensgefährte eine Arbeit angenommen habe. Frau XXXX hätte die Beschwerdeführerin sogar gefragt, wo und wie viel der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin denn verdienen würde. Frau XXXX hätte alles in den Computer eingetippt. Die Beschwerdeführerin hätte nicht gewusst, dass die Vorlage einer Lohnbescheinigung Pflicht sei, deshalb hätte sie diese auch nicht mitgebracht. Frau XXXX hätte der Beschwerdeführerin einen weiteren Termin gegeben. Seitdem sei Herr XXXX ihr zuständiger Berater gewesen. Dieser habe in dem Computer geschaut und gefragt:
"Ah, Ihr Lebensgefährte arbeitet?". Die Beschwerdeführerin hätte seine Frage bejaht. Sie führte in ihrer Beschwerde an, dass sie davon ausgehe, dass diese Information im PC angeführt gewesen sein müsste. Die Beschwerdeführerin hätte dann alle paar Wochen Termine beim AMS Baden gehabt und niemand hätte ihr irgendetwas von einem Lohnzettel gesagt. Ende Oktober bzw. Anfang November hätte sie sich dann einen neuen Notstandsantrag geholt und es sei ein Lohnzettel hinsichtlich ihres Lebensgefährten verlangt worden. Die Beschwerdeführerin hätte die Formulare abgegeben. Sie wäre darauf hingewiesen worden, dass sie so viel Geld bekomme und dass es unter den Umständen zu einer Rückzahlung kommen könne. Sie hätte sich am nächsten Tag gleich nach dieser Rückzahlung erkundigt und sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie ruhig bleiben solle, solange noch keine Rückforderung hinausgegangen sei.
Nun habe sie diese Rückforderung erhalten und sie sei informiert worden, dass es zu spät sei, wenn sie einen Bescheid bekommen hätte. Die Beschwerdeführerin führte zusammenfassend an, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei. Sie habe ihren Berater in Kenntnis gesetzt, dass ihr Lebensgefährte arbeite und sie habe nicht wissen könne, dass ein Lohnzettel notwendig sei, sonst hätte sie diesen sofort mitgebracht. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Überprüfung ihrer Aussage.
12. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde Herr XXXX am 24.03.2015 vor der belangten Behörde niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Er führte Folgendes aus: "Den erstmaligen Kontakt bei mir hatte Frau XXXX am 09.07.2014. Bei dieser Vorsprache wurde ein Betreuungsplan erstellt. Alle vorherigen Einträge im Infosegment betreffen nur AUA-Abfragen. Die nächste persönliche Vorsprache war dann am 06.08.2014. Bei allen Einträgen im Infosegment zwischen 09.07.2014 und 06.08.2014 kann es sich ebenfalls nur um AUA-Abfragen handeln. Die Kundin hat bei keiner ihrer Vorsprachen die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährte erwähnt. Die normale Vorgangsweise bei Meldung einer Arbeitsaufnahme ist: Eintrag im PST und sofortige Weiterleitung in die Servicezone wegen Ausfolgung der erforderlichen Lohnbescheinigungen. Auch nach nachträglicher Durchsicht der vorhandenen Einträge in der EDV ist mir kein Hinweis aufgefallen, welcher eine Aussage über ein vorhandenes Dienstverhältnis des Lebensgefährten zulassen würde. Ich kann daher ausschließen, solch eine Information an die Kundin gegeben zu haben. In den Datensatz des Lebensgefährten von Frau XXXX habe ich mit Sicherheit nicht geschaut."
13. Gleichfalls wurde am 24.03.2015 Frau XXXX vor der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Sie gab folgendes zu Protokoll: "Eine persönliche Vorsprache von Frau XXXX erfolgte am 15.05.2014 (Termin). Dies war auch der einzige persönliche Kontakt mit der Kundin. Mein Texteintrag vom 15.05.2014 lautet: VVs ausgefolgt, keine Änderungen. Bei dieser Vorsprache wurde über eine Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten sicher nicht gesprochen. Sollte Frau XXXX eine Arbeitsaufnahme erwähnt haben, wäre ich mit ihr sofort in die Servicezone gegangen (Kollegen sitzen im Nebenzimmer) und zusätzlich wäre noch ein kurzer Texteintrag über die erfolgte Meldung ersichtlich. Alle weiteren Einträge im Infosegment kann nur die AUA-Abfragen betreffen."
14. Am 31.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Es wurden ihr die Zeugeneinvernahmen von Frau XXXX M und Herrn XXXX vorgehalten. Nach Durchsicht dieser Niederschriften führte sie an: "Ich bin der Meinung, dass es für meine Berater nicht möglich ist, sich an Gespräche zu erinnern, welche vor ca. 10 Monaten stattgefunden haben. Ich habe die Arbeitsaufnahme meines Lebensgefährten, so wie in meiner Beschwerde angegeben, gemeldet. Wollte ich nicht die Wahrheit über meinen Familienstand bekanntgeben, hätte ich meinen Lebensgefährten im Antrag vom November 2014 nicht angegeben."
15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2015, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Bemessung der Notstandshilfe für die genannten Zeiträume berichtigt. Gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG wurde die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 von € 20,77 täglich auf € 5,36 täglich und von 01.08.2014 bis 05.10.2014 und von 15.10.2014 bis 31.10.2014 von €
20,77 auf € 3,12 täglich berichtigt. Es wurde ausgesprochen, dass sich aus der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe für die genannten Zeiträume eine zu Unrecht empfangene Leistung in der Höhe von € 1.942,66 ergebe. Dieser Betrag werde gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zurückgefordert. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung habe.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des
Verfahrensganges wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass
für die Gewährung von Notstandshilfe das Vorliegen von Notlage eine
unabdingbare Voraussetzung sei. Notlage liege dann vor, wenn das
Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehegatten bzw.
Lebensgefährte zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse
nicht ausreichen. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des mit ihm im
selben Haushalt lebenden Ehepartners/Lebensgefährten des
Arbeitslosen zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO sei das
Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten des Arbeitslosen nach
Abzug der Freigrenzen auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der
fiktive Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe betrage
auf Grund ihres unselbstständigen Einkommens gemäß § 21 AlVG in der
Höhe von € 1.358,22 für die verfahrensgegenständlichen Zeiträumen
vom 01.07.2014 bis 05.10.2014 und von 15.10.2014 bis 31.10.2014 die
Summe von € 20,77 täglich. Dieser Tagessatz sei der
Beschwerdeführerin für diese Zeiträume ungekürzt zuerkannt und
angewiesen worden. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei
nun das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin von
Juni 2014 für den Anspruch auf Notstandshilfe für Juli 2014
folgendermaßen anzurechnen: Ausgehend vom Nettoeinkommen des
Lebensgefährten aus seinem Dienstverhältnis vom 03.06.2014 bis
30.06. 2014 in der Höhe von € 1.103,23 seien die Freigrenze für den
Lebensgefährten für das Jahr 2014 sowie die Werbungskostenpauschale
in Abzug zu bringen. Daraus errechne sich ein monatlicher
Anrechnungsbetrag für den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit
von 01.07.2014 bis 31.07.2014 in der Höhe von € 469 (€ 1.103,23 - €
10,27 - € 624 = € 468,96), der wie folgt auf einen täglichen
Anrechnungsbetrag umzurechnen sei: € 469 x 12 Monate: 365 Tage = €
15,41.
Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG habe eine Anrechnung vom Einkommen des Ehegatten des Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für Partner entspreche dem auf volle Euro gerundeten Nettoausgleichszulagenrichtsatz, im Jahr 2014 erhöht um 18% des Ausgleichszulagenrichtsatzes, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung, somit von € 1.220 monatlich bzw. € 40,67 täglich. Im vorliegenden Fall betrage das Haushaltseinkommen (Einkommen des Lebensgefährten und Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe) € 42,13 täglich und liege sohin über dem entsprechenden Mindeststandard von € 40,67 täglich, sodass der tägliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 15,41 zur Gänze auf den fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe von € 20,77 zur Anrechnung zu bringen sei.
Der fiktive Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe betrage aufgrund ihres unselbstständigen Einkommens gemäß § 21 AlVG für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 € 20,77 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 15,41 dem fiktiven Anspruch in der Höhe von € 20,77 nicht übersteige sei ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe vorliege. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe betrage daher vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 die Summe von € 5,36 täglich (€ 20,77 - € 15,41 = € 5,36). Der fiktive Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe betrage aufgrund ihres unselbstständigen Einkommens gemäß § 21 AlVG in der Höhe von €
1. 358,22 auch für die Zeit von 01.08.2014 bis 05.10.2014 und von 15.10.2014 bis 31.10.2014 die Summe von € 20,77 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei nun das gleichbleibende Nettoeinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom Juli 2014 für den Anspruch von Notstandshilfe für die Zeit von 01.08.2014 bis 05.10.2014 und von 15.10.2014 bis 31.10.2014 in der Höhe von €
1. 172,21 wie folgt anzurechnen: Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Lebensgefährten im Juli 2014 in der Höhe von €
1. 172,21 sei die Freigrenze für den Lebensgefährten für das Jahr 2014 in der Höhe von € 624 sowie die Werbungskostenpauschale in der Höhe von € 11 in Abzug zu bringen. Daraus errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag für den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.08.2014 bis 05.10.2014 und von 15.10.2014 bis 31.10.2014 in der Höhe von € 537 (€ 1.172,21 - € 11 - € 624 = €
537,21), der wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen sei: € 537 x 12 Monate: 365 Tage = € 17,65.
Gemäß § 36 Abs. 3 lit. b lit. a AlVG habe eine Anrechnung vom Einkommen des Ehegatten des Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für Partner entspreche dem auf volle Euro gerundeten Nettoausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2014, erhöht um 18% des Ausgleichszulagenrichtsatzes, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung, somit von € 1220 monatlich, beziehungsweise € 40,67 täglich. Im vorliegenden Fall betrage das Haushaltseinkommen (Einkommen des Lebensgefährten und Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe) € 42,19 täglich und liege sohin über dem entsprechenden Mindeststandard von € 40,67 täglich, sodass der tägliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von €
17,65 zur Gänze auf den fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe von €
20,77 zur Anrechnung zu bringen sei.
Der fiktive Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe betrage aufgrund ihres unselbständigen Einkommens gemäß § 21 AlVG auch für die Zeit vom 01.08.2014 bis 05.10.2014 und von 15.10.2014 bis 31.10.2014 € 20,77 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 17,65 den fiktiven Anspruch in der Höhe von € 20,77 nicht übersteige, sei ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe gegeben sei.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe betrage daher vom 01.08.2014 bis 05.10.2014 und vom 15.10.2014 bis 31.10.2014 €
3,12 täglich (€ 20,77 - € 17,65 = € 3,12).
Die Differenz für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 (31 Tage) betrage somit € 15,41 täglich, während die Differenz für die Zeit vom 01.08.2014 bis 05.10.2014 (66 Tage) und vom 15.10.2014 bis 31.10.2014 (17 Tage) € 17,65 täglich betrage. Der Beschwerdeführerin sei daher vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 € 477,71 und für die Zeit vom 01.08.2014 bis 05.10.2014 sowie 15.10.2014 bis 31.10.2014 €
1. 464,95 zu viel an Notstandshilfe ausbezahlt worden. Insgesamt betrage der Rückforderungsbetrag daher € 1.942,66 (€ 477,71 + €
Die Bemessung der Leistung sei gemäß § 24 Abs. 2 iVm §38 AlVG spruchgemäß rückwirkend zu berichtigen gewesen, zumal sich die Höhe der Notstandshilfe für diese Zeiträume aufgrund der Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aus seiner Beschäftigung als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei der Empfang des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
Der Tatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" werde in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sei derjenige, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem AMS ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin und der diametral entgegenstehenden Aktenlage bezüglich der Meldung der Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten am 03.06.2014 habe das AMS Baden mit XXXX jeweils zeugenschaftliche Einvernahmen durchgeführt. Frau XXXX habe am 24.03.2015 als Zeugin, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, bekannt gegeben, dass eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin am 15.05.2014 stattgefunden habe. Dies sei auch der einzige persönliche Kontakt von Frau XXXX mit der Beschwerdeführerin gewesen. Die Texteintragung vom 15.05.2014 habe gelautet "Vermittlungsvorschlage ausgefolgt, keine Änderungen". Bei dieser Vorsprache sei über eine Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten sicher nicht gesprochen worden. Hätte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme erwähnt, wäre Frau XXXX sofort mit ihr in die Service Zone gegangen und zusätzlich wäre noch eine kurze Texteintragung über die erfolgte Meldung ersichtlich gemacht worden. Alle weiteren Einträge im Infosegment könnten nur die AUA Abfragen betreffen. Herr XXXX habe am 24.03.2015 zu Protokoll gegeben, dass er den erstmaligen Kontakt mit der Beschwerdeführerin am 09.07.2014 gehabt habe. Bei dieser Vorsprache sei ein Betreuungsplan erstellt worden. Alle vorherigen Einträge im Infosegment haben nur AUA-Abfragen betroffen. Die nächste persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin habe am 06.08.2014 stattgefunden. Bei allen Einträgen zwischen 09.07.2014 und 06.08.2014 habe es sich ebenfalls nur um AUA-Abfragen gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe bei keiner ihrer Vorsprachen die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten erwähnt. Die übliche Vorgangsweise bei Meldung einer Arbeitsaufnahme sei die Eintragung im PST und die sofortige Weiterleitung in die Service Zone wegen Ausfolgung der erforderlichen Lohnbescheinigungen. Auch nach nachträglicher Durchsicht der vorhandenen Einträge in der EDV sei für Herrn XXXX kein Hinweis gegeben, welcher eine Aussage der Beschwerdeführerin über ein Dienstverhältnis des Lebensgefährten zulasse. Herr XXXX können ausschließen, der Beschwerdeführerin solch eine Information gegeben zu haben. Herr XXXX habe den Datensatz des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht geöffnet.
Der Beschwerdeführerin seien die niederschriftlichen Einvernahmen am 31.03.2015 vor dem AMS Baden nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe dazu angegeben, dass sie der Meinung wäre, dass es für Berater nicht möglich sei, sich an Gespräche zu erinnern, welche vor ca. 10 Monaten stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten, so wie in ihrer Beschwerde angegeben, gemeldet. Hätte sie nicht die Wahrheit über ihren Familienstand sagen wollen, hätte sie den Lebensgefährten im Antrag vom November 2014 auch nicht angegeben.
Die belangte Behörde wies im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Chronologie der Ereignisse und aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen von XXXX als nicht glaubwürdig zurück. Auch wenn die Beschwerdeführerin angeführt habe, dass die Angaben von Herrn und Frau XXXX nicht den Tatsachen entsprechen würden, komme das AMS im Rahmen der freien Beweiswürdigung aufgrund des umfassend festgestellten Sachverhalts zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten am 03.06.2014 dem AMS nicht unverzüglich gemeldet habe. Sie habe daher die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der aus der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung resultierende Übergenuss an Notstandshilfe für die Zeit vom 01.07.2014 bis 05.10.2014 und vom 15.10.2014 bis 31.10.2014 sei daher in voller Höhe zum Rückersatz vorzuschreiben. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2012, Zl. 2012/08/0067.
Die Beschwerdeführerin habe das AMS durch korrekte und vollständige Angaben in jedem Antrag beziehungsweise binnen Wochenfrist nach Eintritt des Ereignisses in die Lage zu versetzten, dass dieses ihren Anspruch umfassend - das heißt dem Grunde und der Höhe nach - prüfen und alle erforderlichen Veranlassungen treffen könne, um das Verfahren korrekt und rasch abzuwickeln. Weiters habe die Beschwerdeführerin jede Änderung ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse dem AMS mitzuteilen. Dies habe die Beschwerdeführerin in diesem Fall unterlassen und dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Beschwerdeführerin sei zusammenfassend verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 1.942,66 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zurückzuerstatten, da die Verschweigung nicht zu Lasten der Allgemeinheit - in diesen Fall der Versichertengemeinschaft - gehen könne. Mit Stand vom 20.03.2015 sei noch ein Übergenuss in der Höhe von € 1.840,89 offen. Der Differenzbetrag sei bereits vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden.
Weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Es überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
16. Am 15.04.2015 langte bei der belangten Behörde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ein. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen keine Neuerungen vor, allerdings verwies sie auf § 2 der Notstandshilfeverordnung und gab an, dass ihr gesagt worden sei, dass Darlehen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Unterhaltspflichten bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt werden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe Exekutionen laufen, welche er begleichen wolle, aber aufgrund der Einstufung seiner Notstandshilfe nicht könne. Weder Exekutionen noch Mietverhältnisse, Versicherungen oder sonstige Verhältnisse seien bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt worden. Auch von einer Freigrenzenerhöhung habe die Beschwerdeführerin zum ersten Mal in der Beschwerdevorentscheidung gelesen.
17. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden seitens der belangten Behörde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie im Zuge ihres Vorlageantrages vom 14.04.2015 erstmals auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 AlVG und § 2 Notstandshilfeverordnung verwiesen habe und diesbezüglich angeführt habe, dass ihr Lebensgefährte Exekutionen laufen habe. Weder Exekutionen, Mietzahlungen, Versicherungen oder sonstige Verhältnisse seien bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt worden. Von der Möglichkeit der Erhöhung der Freigrenzen habe die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerdevorentscheidung gelesen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies zunächst darauf, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Notstandshilfeantrag vom 12.11.2013 als auch vom 20.11.2014 die Frage 14 diesbezüglich jeweils verneint hatte. Sie hätte bis dato im Rahmen ihrer Antragsstellungen keine Freigrenzen erhöhenden Umstände wie zum Beispiel Darlehensrückzahlungen im Sinne der Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung bekannt gegeben. Demnach sei die Berechnung ihres Notstandshilfeanspruchs in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung entsprechend der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Sach- und Rechtslage durchgeführt worden. Nunmehr ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um entsprechende Vorlage und allfälligen Dokumenten, die eine Freigrenzenerhöhung für den entscheidungserheblichen Zeitraum vom 01.07.2014 bis 05.10.2014 und vom 15.10.2014 bis 31.10.2014 dokumentieren könnten.
19. Am 16.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese darauf verwies, dass es ihr eigentlich nicht um eine Freigrenzenerhöhung an sich gehe, sondern um die Entscheidung wessen Fehler es gewesen sei, dass die Rückforderung überhaupt entstanden sei. Es sei ihr vorgeworfen worden, sie habe absichtlich verschwiegen, dass ihr Lebensgefährte im Juni 2014 eine Arbeitsstelle angenommen habe. Hätte das AMS Baden korrekt gearbeitet und ihre Meldung weitergeleitet, wäre die Partnerschaftsanrechnung bereits ab Juni 2014 in Kraft getreten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei sie erst im November darüber informiert worden, dass die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten nicht eingetragen worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde vom 14.04.2015 auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 AlVG hingewiesen, da sie bei allem Verständnis nicht nachvollziehen könne, wieso sie nun für den Fehler des AMS Baden "bezahlen" solle und seit über einem Jahr mit dieser Rückforderung "bestraft" werde, da diese ja bereits von ihrem Leistungsbezug abgezogen werde. Seit der Partnerschaftsanrechnung und des Abzuges der Rückforderung erhalte die Beschwerdeführerin € 45,00 monatlich vom AMS Baden. Dies entspreche der Versicherung für ihr Auto. Für alles andere (Miete, Versicherung, Lebensmittel) müsse ihr Lebensgefährte aufkommen, welcher seit Oktober 2015 wieder arbeitslos sei. Da die Beschwerdeführerin noch keine aktuellen Leistungsbezugsbemessungen erhalten habe, wisse sie nicht, inwiefern sie diese Rückzahlung noch einschränken werde. Ihre Psyche leide mittlerweile unter diesem Druck und den Existenzängsten. Zusammenfassend ersuchte die Beschwerdeführerin um Verständnis und führte noch einmal aus, dass es ihr nicht um die Erhöhung der Freigrenzen gehe.
20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
21. Mit Schreiben vom 27.11.2015 verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ihre Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2015 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
22. Am 11.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche sich im Wesentlichen wie folgt darstellte (VR: Vorsitzende Richterin, LR1: Laienrichter Dr. Alfred Obermair, LR2: Laienrichterin Mag. Andrea Hazivar, Z:
Zeuge/Zeugin):
" (...) VR beginnt mit der Befragung der Beschwerdeführerin. Die Zeugen verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR an BF: Befinden Sie sich derzeit in einem vollversicherten Dienstverhältnis?
BF: Nein.
VR stellt den Verfahrensgang dar: Das AMS Baden hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2015 die Bemessung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 01.07.2014 bis 5.10.2014 und 15.10.2014 bis 31.10.2014 rückwirkend berichtigt und die zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 1.930,22 gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, dass Sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diese Zeiträume teilweise zu Unrecht bezogen hätten, da Sie die Arbeitsaufnahme Ihres Lebensgefährten nicht gemeldet hätten. In Ihrer Einvernahme vor dem AMS Baden am 31.3.2015 und in der Beschwerde führten Sie aus, dass Sie am 06.06.2014 einen Termin bei Frau XXXX gehabt hätten und dieser mitgeteilt hätten, dass Ihr Lebensgefährte am 3.6.2014 eine Arbeit angenommen habe. Sie hätte dies auch in den Computer eingetragen. Dieser Aussage widersprechen die EDV-Aufzeichnungen sowie die von der belangten Behörde durchgeführten Zeugenaussagen von XXXX . Mit BVE vom 7.4.2015 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid bestätigt und erfolgte lediglich eine Abänderung hinsichtlich der Berichtigung des täglichen Notstandshilfebezugs. In Ihrem Vorlageantrag vom 14.4.2015 machten Sie erstmals freigrenzenerhöhende Umstände bekannt, brachten aber sonst keine neuen Einwände vor. Mit Schreiben vom 27.10.2015 ersuchte Sie das BVWG um Vorlage von Unterlagen diesbezüglich, Sie antworteten jedoch dazu, dass es nicht um die Freigrenzenerhöhung ginge. Es sei ein Fehler des AMS Baden gewesen, dass nach Ihrer Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten keine Partnerschaftsanrechnung erfolgt sei.
VR: Ich würde Sie nunmehr bitten, dem Gericht Ihre Beschwerdepunkte kurz darzulegen.
BF: Begonnen hat alles im April 2014. Wir sind übersiedelt von XXXX nach XXXX . XXXX gehört zum Wr. Neustädter AMS. Wir sind aber dann nach Baden zum AMS gefahren und haben uns dort umgemeldet.
VR: Was war der erste Termin beim AMS Baden?
BF: Wir haben uns in der Infozone umgemeldet, das war ca. im Mai 2014. Dann hat uns der Herr dort gleich einen Termin bei der Frau XXXX gegeben. Sie war meine Beraterin. Mein Lebensgefährte hat auch einen Termin bekommen.
VR: Wann war Ihr erster Termin mit der Frau XXXX ?
BF: Ich glaube, das war am 15.06.
VR: Ist es möglich, dass das am 15.05 war?
BF: Nein, das muss im Juni gewesen sein.
VR: Haben Sie bei sich die Karte vom AMS mit sämtlichen Terminen?
BF: Nein, ich bekomme nur einen Zettel ausgedruckt. Ich habe keine Karte.
VR: Wie ist dieser erste Termin mit Frau XXXX abgelaufen?
BF: So wie jedes AMS Beratungsgespräch. Ich bin hinein gegangen, habe mich hingesetzt. Die Dame hat auf den PC geschaut. Sie fragte mich die üblichen Fragen. Dann fragte sie mich, ob ich mich in einer Lebensgemeinschaft befinde. Ich bejahte diese Frage. Ich habe ihr dann erzählt, dass mein Freund einen Job gefunden hat aber sein erstes Beratungsgespräch beim AMS noch nicht hatte. Er hat seinen Job gleich ein paar Tage nach Meldung beim AMS gefunden.
VR: Bei diesem ersten Termin mit Frau XXXX , haben Sie da die Arbeitsabnahme des Lebensgefährten gemeldet?
BF: Ja, ich hatte nur einen Termin bei Frau XXXX .
Vorhalt: In den Aufzeichnungen befindet sich ein Beleg, dass Sie am 15.05. den Termin bei Frau XXXX hatten, Sie haben in der Beschwerde gesagt, dass Sie am 06.06 die Arbeitsabnahme des Lebensgefährten gemeldet haben.
BF: Das kann nicht sein, am 15.05 hat mein Lebensgefährt noch nicht gearbeitet. Da habe ich mich erst umgemeldet auf das Badner AMS. Mein Lebensgefährt hat erst im Juni 2014 zu arbeiten begonnen.
VR: Verstehe ich richtig, dass Sie die Arbeitsabnahme des Lebensgefährten bei dem ersten Termin mit Frau XXXX gemeldet haben?
BF: Ja.
VR: Können Sie ausschließen, dass das am 15.15.2014 war?
BF: Ja.
VR: Beschreiben Sie mir bitte das Gespräch mit Frau XXXX .
BF: Sie hat mich die Standardfragen gefragt. Als ich die Lebensgemeinschaft bejaht hatte, habe ich ihr gesagt, dass mein Lebensgefährt innerhalb der Zeitspanne einen Job gefunden hat und ich weiß nicht mehr genau wie sie darauf reagiert hat. Ich glaube sie hat mich gefragt ob wir wissen was er verdient. Ich glaube mehr hat sie nicht gefragt.
VR: Hat die Frau XXXX Sie nach einem Lohnzettel oder Arbeitsvertrag des Lebensgefährten gefragt?
BF: Nein, hätte ich das gewusst, dass sie eine Lohnbescheinigung brauchen, hätte ich sie darauf aufmerksam gemacht. Ich war vorher noch nie in einer Wohnung mit jemanden gemeldet und kannte diese Situation nicht. Normal müsste sie mich darauf aufmerksam machen.
VR: Was hat die Frau XXXX gemacht, nachdem Sie ihr die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gemeldet haben.
BF: Sie hat im Computer getippt und ging dann zur nächsten Frage über.
VR: Können Sie sich erinnern, ob die Frau XXXX etwas veranlasst hat aufgrund dieser Information, dass ihr Lebensgefährte die Arbeit aufgenommen hätte.
BF: Nein.
VR: Hat Sie die Frau XXXX einen speziellen Zettel unterschreiben lassen?
BF: Nein. Sie hat nur im Computer getippt.
VR: Bei wie vielen Terminen wurde über die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten gesprochen?
BF: Ich habe einmal mit Frau XXXX darüber gesprochen und dann mit Herrn XXXX , das war aber eher eine normale Unterhaltung. Ich hatte dann den Herrn XXXX auch nicht mehr als Berater, sondern die Frau XXXX als Beraterin. Im Oktober hatte ich diese besagte Lohnbestätigung ausgedrückt bekommen, da habe ich das zum ersten Mal gesehen. Im Oktober, als ich den Antrag zurückgebracht habe bei Frau XXXX , hat diese zu mir gesagt, dass da etwas nicht stimmen kann. Ich bekomme zu viel Geld.
VR: Wem haben Sie aus Ihrer Sicht die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gemeldet?
BF: Bei Frau XXXX , beim ersten Gespräch.
VR: Sie sagen, dass Sie die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten mit Frau XXXX gemeldet haben, nun findet sich in den EDV Aufzeichnungen vom AMS weder die Meldung der Arbeitsaufnahme, noch dass Sie im Juni ein Gespräch mit Frau XXXX gehabt hätten.
BF: Das muss aber aufliegen. Das war mein einziger Termin bei dieser Beraterin.
AMS: Das einzige womit ich übereinstimme ist, dass es nur einen Termin bei Frau XXXX gegeben hat. Das ist laut allen Unterlagen der 15.05.2014. Es ist richtig, dass die BF im Zuständigkeitsbereich des AMS Wr. Neustadt war. Sie hat damals am 12.11.2013 den Antrag auf Notstandshilfe bei der damals zuständigen Beraterin am AMS Wr. Neustadt geltend gemacht. Sie haben dann angegeben, dass ihr Lebensgefährte auch beim AMS gemeldet ist. Bezüglich der Antragstellung wurde eine Berechnung durchgeführt. Ich kann aus meinen Unterlagen ausschließen, dass im Juni 2014 ein Termin zwischen der BF und Frau XXXX stattgefunden hat. Aufgrund der Antragstellung in Wr. Neustadt und der Übersiedlung nach Baden fand das erst Gespräch bei Herrn XXXX in der Infozone am 05.05.2014 statt. Ich verweise auf die Texteintragung, die dieser an diesem Tag eingetragen hat.
Wenn eine Ummeldung passiert, wird der Leistungsakt von einer Geschäftsstelle an die andere übermittelt. Da sich die Frau XXXX am 05.05. persönlich gemeldet hat und den Umzug gemeldet hat, hat er dies sofort der Geschäftsstelle gemeldet. Diese hat dann den Leistungsakt sofort an die zuständige Geschäftsstelle übermittelt.
BF: Das ist richtig, dass der Notstand nur für ein Jahr gilt. Wenn ich das in Wr. Neustadt beantragt habe gilt das ein Jahr, das war im Oktober 2013. In diesem einen Jahr bin ich aber umgezogen. Ich hätte dann einen Antrag stellen müssen, dass mein Lebensgefährte arbeitet. Die Frau XXXX hat mich darauf nicht hingewiesen. Sie hätte mich darauf hinweisen müssen, einen neuen Antrag zu stellen. Dieser wurde erst im Oktober verlängert, erst dann kam das raus.
VR: Sie haben gesagt, die Frau XXXX hätte Sie darauf hinweisen müssen. Vorher haben Sie gesagt, dass Sie das eh der Frau XXXX gesagt hätten.
BF: Ja, ich habe das Frau XXXX gesagt, allerdings hat sie mich nicht darauf hingewiesen, dass ich einen neuen Antrag stellen hätte müssen.
AMS: Das ist leider falsch. Bei einem Umzug innerhalb von Österreich während eines laufenden Leistungsbezuges ist keine neuerliche Antragstellung notwendig. Die Frau XXXX hat die Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den Lauf einen Jahres nach der Antragstellung in Wr. Neustadt bezogen.
LR2: Können Sie schildern, wie der Ablauf des AMS ist, wenn der Lebensgefährte eine neue Arbeit beginnt?
AMS: Bei der nächsten Antragstellung auf Notstandhilfe, den die Frau XXXX in Baden gestellt hat, mit Antrag vom 20.11.2014, da waren die Bezugstage vorbei und es war einen neue Antragstellung notwendig. Da hat sie angegeben, dass der Lebensgefährte einer Beschäftigung nachgeht. Dies war laut meinen Unterlagen das erste Mal, dass die Arbeitsaufnahme gemeldet wurde. Aufgrund des Antrages wurde eine Lohnbescheinigung beantragt. Bei Meldung einer Arbeitsaufnahme eines Lebensgefährten ist so vorzugehen, dass egal wo die Meldung gemacht wird, ob in der Service oder Beratungszone gemacht wird, sofort an die Servicezone zu melden ist. Da die Servicezone für die Berechnung des Notstandshilfeanspruches zuständig ist. Da Frau XXXX seit 26.10.2012 durchgehend Notstandshilfe bezogen hat, ist sie der Beratungszone zugehörig.
VR: Was passiert in einem Fall, wenn in der Beratungszone die Arbeitsaufnahme eines Lebensgefährten gemeldet wird.
AMS: Sofort die Meldung durch die Beraterin an die Servicezone. Bei einer persönlichen Vorsprache geht man mit dem Kunden zur Servicezone. Man muss der Meldepflicht nachkommen und die Beschäftigung des Lebensgefährten melden.
VR: Trägt die Beraterin, wenn ihr das mitgeteilt wird, selbst noch was in den Computer ein? Ist das üblich, dass da noch was eingetippt wird?
AMS: Es kann sein, dass noch ein Vermerk in der EDV durch die Beraterin erfolgt.
VR: Fragt die Beraterin in so einem Fall nach Arbeitsvertrag oder nach Lohnzettel?
AMS: Nein. Das ist nicht die Zuständigkeit der Beraterin der Beratungszone.
VR: Wer fragt wann den Arbeitslosen nach einem Arbeitsvertrag?
AMS: Ein Arbeitsvertrag wird vom AMS nie angefordert. Die Servicezone ist dafür zuständig. Es wird nach der Lohnbescheinigung gefragt. Erst aufgrund dieser Angaben kann die Höhe berechnet werden.
AMS legt eine Lohnbescheinigung vor. Diese wird als Kopie zum Akt genommen.
AMS: Dies ist die erste Lohnbescheinigung, die im Zuge der Antragstellung vom 20.11.2014 abgegeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt wussten wir erstmals, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin arbeitet.
VR: Wann wurde dieser Zettel übergeben?
BF: Am 01. Oktober, als ich mir den Antrag geholt habe.
VR: Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist eine Lüge. Nur weil diese Frau nicht fähig ist ihren Job zu machen...
VR: Ab wann wusste ihr Lebensgefährte, dass er den Job hat?
BF: Er hat das Vorstellungsgespräch gehabt, ca. eine Woche später hat er einen Anruf bekommen. Das war erst zwei, drei Tage bevor er den Job tatsächlich gestartet hat.
VR: Ich sehe, ihr Lebensgefährte hat am 03.06.2014 den Job gestartet. Das heißt, sie hätten am 01.06 ein Gespräch mit Frau XXXX gehabt und gemeldet. Es findet sich aber keinen Vermerk über dieses Gespräch.
BF: Das ist das komische. Ich verstehe nicht, warum das AMS sagt, dass ich im Mai den Termin mit Frau XXXX gehabt habe, obwohl das erst ein paar Tage nach der Aufnahme des DVH meines Lebensgefährten war.
VR: Wie erklären Sie sich das?
BF: Ich weiß es nicht. Es müsste eine Aufzeichnung geben.
AMS: Ich würde gerne wissen, ob Sie am 15.05.2014 schon gewusst haben, ob ihr Lebensgefährte am 03.06.2014 eine Arbeit aufnehmen wird.
BF: Nein.
AMS: laut allen Unterlagen geht hervor, dass Sie am 15.05.2014 persönlich bei Frau XXXX vorgesprochen haben. Sie haben eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Sie konnten da noch keine Arbeitsaufnahme melden, da Sie das da noch nicht wussten.
VR: Was sagen Sie dazu?
BF: Ich halte es für möglich, dass die EDV Sich um einen Monat in den Aufzeichnungen geirrt hat.
VR: Können Sie das ausschließen?
AMS: Ja.
VR: Warum?
AMS: Das Datum generiert sich automatisch, wenn die Eintragung gemacht wird. AM 15.05. gibt es von der Frau XXXX drei Einträge. Der Erste: Terminvorsprache, VVE ausgefolgt. Zweiter Eintrag:
Aushändigung einer Eintragung für einen weiteren Termin. Dritter
Eintrag: eine Betreuungsvereinbarung wurde ausgefolgt.
VR: Können Sie sich erinnern, die Vermittlungsvorschläge bekommen zu haben und die Betreuungsvereinbarung unterschrieben zu haben?
BF: Erinnern kann ich mich schon. Ob ich die Vermittlungsvorschläge bekommen habe weiß ich nicht mehr.
LR2: Das Datum wird also automatisch eingetragen?
AMS: Ja. Nur wenn es EDV Probleme gibt, wird es manuell nachgetragen.
VR: Ist Ihnen bekannt, ob es m 15.05 EDV Probleme gab?
AMS: Gab es nicht, da sonst die Eintragung nicht funktioniert hätte. Nach dem 15.05.2014 gab es die erste Vorsprache von Frau XXXX am 09.07.2014. Zwischen 15.05 und 09.07 gab es keine Kontaktaufnahme
Vorhalt: Betreuungsvereinbarung vom 15.05. Können Sie sich an die erinnern?
BF: Die sehen alle gleich aus. Es ist möglich.
VR: Wie erklären Sie sich das Datum da?
BF: WO ist meine Unterschrift? Ich muss jede Betreuungsvereinbarung unterschrieben.
VR: Zweifeln Sie diese an?
BF: Ja, wenn sie nicht unterschrieben ist.
VR: Was sagen Sie dazu?
AMS: Ich weise darauf hin, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 15.05.2014 als nächster Termin der 09.07.2014 vereinbart wurde. Am 09.07 hat sie auch vorgesprochen.
VR: Werden die Betreuungsvereinbarungen unterschrieben?
AMS: Es ist nicht verpflichtend. Das wir den Geschäftsstellen selbst überlassen.
BF: Dann fragen Sie bitte beim AMS in Baden nach. Dort wird jede Betreuungsvereinbarung unterschrieben.
VR: ich halte zu Ihrem Vorbringen fest, dass das nicht stimmt, dass jede unterschrieben wird. Auch ihre anderen Betreuungsvereinbarungen aus Baden wurden nicht unterschrieben.
AMS: Ich glaube das ist ein Missverständnis, dass ich aufklären kann. Die Betreuungsvereinbarung wird in der EDV eingetragen, was alles gemacht wird oder geplant ist.
BF: Das heißt das ist nur ein Nachdruck im Akt, meine Originalen sind alle unterschrieben.
AMS: Wenn es eine Betreuungsvereinbarung gibt, wird diese ausgedruckt und unterschrieben. Die Kundin bekommt immer eine Ausfertigung mit.
VR: Können Sie sich erinnern, dass sie am 15.05 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hätten?
BF: Nein.
VR: Können Sie ausschließen, dass sie am 15.05 beim AMS waren?
BF: Nein, das ist möglich. Ich habe jedes Monat beim AMS Termine.
VR: Halten Sie es für möglich, dass sie am 15.05 einen Termin mit Frau XXXX hatten?
BF: Nein, das muss im Juni gewesen sein. Ich hatte nur einen Termin mit Frau XXXX .
VR: Wenn Sie nun nicht ausschließen können, dass sie am 15.05. beim AMS waren, was wäre das für ein Termin gewesen?
BF: Jedes Beratungsgespräch ist gleich. Es gibt keine Unterschiede zum ersten und z u den weiteren Beratungsgesprächen. Es wäre möglich, dass ich bei jemanden anders gewesen bin. Im Juni war ich definitiv bei Frau XXXX .
VR: Sind Sie sich sicher, dass Sie die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten bei Frau XXXX gemeldet habe?
BF: Ganz sicher.
VR: Sie haben in der Beschwerde noch angeführt, dass sie mit dem Herrn XXXX auch darüber gesprochen hätten, dies hätte einmal sehr Überraschend reagiert.
BF: Das war das Erstgespräch mit Herrn XXXX . Wie bei jedem Beratungsgespräch tippten sie im PC, dann hat er gesagt, sie haben einen Lebensgefährten, dieser arbeitet. Dies habe ich bejaht.
VR: Hat Herr XXXX auf die Info, dass der Lebensgefährte arbeitet besonders reagiert?
BF: Nein. Es muss ja eingetragen gewesen sein, sonst hätte er es ja nicht gewusst.
LR1: Hat er von sich aus gesagt ob der Lebensgefährt arbeitet oder hat er gefragt?
BF: Das weiß ich nicht.
AMS: Sie haben zuvor gesagt, dass der Herr XXXX gesagt hätte, dass der Lebensgefährte arbeitet. Dazu will ich festhalten, dass dies unmöglich ist, da aus den Verfahrensunterlagen hervorgeht, dass Herr XXXX nichts von einer Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gewusst haben konnte, da in der EDV nichts aufgezeichnet wurde.
VR: Verstehe ich das Schreiben, dass Sie auf meine Aufforderung vom BVwG richtig, dass Sie ich nicht gegen die Höhe der Rückforderung wenden, sondern dem Grunde nach.
BF: Ja.
Ich möchte noch anführen, wenn ich das verschweigen hätte wollen, hätte ich später nicht alle Unterlagen gebracht und von der Lebensgemeinschaft auch nichts gesagt.
LR1: Sie wissen ja auch, dass sie verpflichtet sind, so etwas anzugeben. Das heißt sie hätten lügen müssen.
BF: Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich eine Lohnbescheinigung gebracht. Ich hätte dann ja auch im Oktober keine Lohnbescheinigung gebracht. Ich habe den Antrag erst im Oktober gestellt, wer weist mich aber in diesem einem Jahr Zeitraum, wo der Notstand läuft, darauf hin, was ich tun muss wenn sich etwas ändert. Hätte ich es verschweigen wollen, hätte ich es nicht gemeldet.
LR1: Der Berater.
VR: Sie sagen, sie haben die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gemeldet, trotzdem haben Sie die Notstandshilfe in der normalen Höhe bezogen.
BF: Ich konnte nicht wissen, wie viel Geld man mir wegnimmt, da ich diese Situation vorher noch nicht hatte.
VR: Ist Ihnen nicht komisch vorgekommen, dass sich nach der Meldung der Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten nichts an der Höhe des Bezugs geändert hat.
BF: Doch. Aber ich dachte das wird schon passen.
AMS: Ich verweise dazu auf die Antragsformulare, wo auf der letzten Seite festgehalten wird, dass man jede Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses melden muss.
Sie haben das Wort Strafe erwähnt, es handelt sich um keine Strafe.
BF: Das ist sehr wohl eine Strafe.
AMS: Das ist meiner Meinung nach keine Strafe. Ich stelle fest, der in der BVE festgestellte Leistungsbezug in den betroffenen Zeiträumen sind gemäß der gesetzlichen Bestimmungen korrekt. Alles war davor ausbezahlt wurde war nicht korrekt. Sie bekommen nur deshalb so wenig, weil sie das Geld noch nicht rückbezahlt haben. Ich möchte noch auf den aktuellen SV Auszug verweisen. Mit 08.01.2016 ist noch ein Übergenuss von 1159,84€ offen.
BF: Ich habe in eineinhalb Jahren noch nicht mal die Hälfte zurückbezahlt. Für mich ist das eine Strafe, weil das nicht meine Schuld ist.
AMS: Aus allen Unterlagen geht hervor, dass Frau XXXX am 15.05.2014 bei Frau XXXX vorgesprochen hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass der Lebensgefährte eine Beschäftigung aufnehmen wird und daher die Behauptung die Aufnahme des DVH des Lebensgefährten gemeldet zu haben. Sie hat vergessen, das D VH des Lebensgefährten zu melden. Entgegen ihren Ausführungen hat im Juni 2014 keine Vorsprache von Frau XXXX in der Geschäftsstelle Baden stattgefunden.
VR: Können Sie ausschließen, dass im Juni ein Gespräch stattgefunden hat was von der EDV nicht erfasst wurde?
AMS: Jede persönliche Vorsprache wird in der EDV erfasst.
Die Verhandlung wird für eine kurze Pause um 11:30 Uhr unterbrochen und um 11:32 Uhr fortgesetzt.
VR zu BF: Haben Sie Fragen?
VR zu AMS: Haben Sie Fragen?
Keine weiteren Fragen.
Die Zeugin Frau XXXX XXXX (Z1) wird um 11:32 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.
Beginn der Befragung von Z1:
VR: Können Sie sich an die BF erinnern?
Z1: Nein.
VR: Sie können sich gar nicht mehr an die BF erinnern?
Z1: Wir haben uns nicht oft gesehen.
VR: Können Sie sich erinnern, mit der BF einmal gesprochen zu haben?
Z1: Nein.
VR: Zur Niederschrift beim AMS am 24.03.2015: Ist ihre Aussage, aufgrund einer Erinnerin erfolgt oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen?
Z1: Aufgrund meiner Vorgehensweise bei der Arbeit.
VR: Können Sie sich demnach an den Termin am 15.05.2014 erinnern?
Z1: Da war der Termin wo die Frau XXXX bei mir war? Nein. Ich kann mich an das Beratungsgespräch nicht erinnern.
VR: Woran können Sie sich erinnern?
Z: An diesen Tag gar nicht mehr.
VR: Ist es richtig, dass Ihre kompletten Aussagen im Rahmen der Zeugenschaftlichen Einvernahme aufgrund der EDV Eintragungen erfolgt ist?
Z: Ja. Ich verlasse mich 100% darauf.
LR2: Wie wir das Datum eingegeben?
Z: Das Datum wird automatisch eingetragen. Ich selbst trage das Datum nicht ein.
VR: Gehen Sie davon aus, wenn im System Betreuungsvereinbarung am 15.05. geschlossen wurde, dass das auch sicher dieser Tag gewesen sein muss?
Z: Ja.
VR: Gibt es keine Fälle, wo sich heraus stelle, dass das ein anderer Tag war?
Z: Mir ist davon nichts bekannt.
VR: Nachdem Sie sich an den konkreten Fall nicht erinnern können, kann ich Sie nur generell Fragen: Was machen Sie, wenn Ihnen die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gemeldet wird?
Z: ich muss diese Information an die Servicezone weiterleiten. Entweder telefonisch, oder wie es damals war, sind wir Zimmer an Zimmer gesessen. Da habe ich es vor Ort erledigt.
VR: Was konkret machen Sie dann, wenn Ihnen die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten genmeldet wird? Tippen Sie dann noch etwas in den Computer ein?
Z: Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten wurde gemeldet tippe ich in einen Texteintrag.
VR: Danach würden Sie zur Servicestelle gehen?
Z: Ja.
VR: Können Sie ausschließen, dass Ihnen jemand die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten meldet, und Sie machen daraufhin keine Veranlassung?
Z: Das kann ich ausschließen.
LR1: Das Zusammenspiel von Service- und Beratungszone wurde bereits ausgeführt. Gibt ein in der Praxis den Fall, dass man etwas überhört oder missversteht? Kann das passieren?
Z: Kann vorkommen, dass Fehler passieren. Da ich keinen Eintrag erfasst habe gehe ich davon aus, dass mir nichts gemeldet wurde.
LR2: Haben Sie am 15.05 gearbeitet?
Z: Ja, soweit ich weiß habe ich da auch den Text erfasst.
VR: Können Sie sich generell an Gespräche die so lange zurückliegen nicht erinnern? An welche Gespräche erinnern Sie sich?
Z: Ich erinnere mich an stark negatives, wenn etwas eskaliert oder extrem positiv ist. Ich habe meinen Arbeitsbereich gewechselt und somit kann ich mich nicht mehr an vieles erinnern.
VR an BF: Möchten Sie zu dem eben Gehörten etwas ausführen?
BF: Nein.
VR an AMS: Gibt es Ihrerseits etwas, das Sie zu den Ausführungen der gehörten Zeugen vorbringen möchten?
AMS: Aus den Unterlagen geht hervor, dass am 15.05.2014 drei
Einträge von Ihnen gemacht worden sind. Z.B: "Betreff:
Terminvorsprache: VVE ausgefolgt, weiters keine Änderungen". Aufgrund dieser Eintragung, schließen Sie aus, dass Frau XXXX Ihnen eine Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gemeldet hat?
Z: Das schließe ich aus.
VR: Gibt es noch weitere Fragen?
Es gibt keine weiteren Fragen.
Der Zeuge wird um 11:45 Uhr entlassen.
Der Zeuge Herr XXXX (Z2) wird um 11:45 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.
Beginn der Befragung von Zeuge 2:
VR: Können Sie sich an die BF erinnern?
Z: Nein. Ehrlichgesagt nicht.
VR: Ich habe von Ihnen allerdings eine Einvernahme vom AMS, wurde dies dann nicht aufgrund Ihrer Erinnerung erstellt?
Z: Aufgrund des Datensatzes und der Nachvollziehbarkeit.
VR: Können Sie sich an den Fall der BF erinnern? Oder alles nur durch den Datensatz?
Z: Erinnern nicht wirklich. Teilweise kann ich heute, da ich die BF gesehen habe, einige Schritte nachvollziehen.
VR: Erinnern sie sich häufig oder selten an Gespräche die von einem Jahr stattgefunden haben?
Z: Wenn ich den Text, den ich dazu formuliert habe nicht vor mir habe, normalerweise nicht.
VR: Nachdem Ihre Erinnerung eigentlich der Nachvollziehbarkeit des Datensatzes umfasst, was können Sie mir über die Gespräche mit Frau XXXX sagen?
Z: Leider nichts. Ich habe draußen nicht mal gewusst, dass das die Frau XXXX ist.
VR: Ich habe in den Unterlagen, dass Sei die Frau XXXX am 09.07 und am 06.08. 2014 gesehen haben. Was können Sie mir über die Gespräche sagen?
Z: Ich weiß, im Juli kann nicht viel gewesen sein. Wir haben nur eine Betreuungsvereinbarung gemacht. Sonst keine weitere Texteintragung. Im August kann das auch nur ein normaler Termin gewesen sein. Ich kann mich überhaupt nicht mehr daran erinnern, also wird das ein normaler Termin gewesen sein.
LR2: Was sind AUA- Abfragen?
Z: Automatische Abfragen. Da wird der Datensatz und die offenen Stellen geprüft und ob diese passen.
LR2: Es gibt Termine, wo es nur diese Abfragen gibt?
Z: Das ist kein Termin. Es sind meine Kunden auf diese Abfrage geschalten. Ich kann da täglich nachschauen ob eine Stelle dabei ist.
LR2: Bei den Terminen zwischen dem 09.07 und 06.08 kann es sich also nur um diese Abfragen handeln?
Z: Ja.
LR2: Was besprechen Sie bei einem Termin?
Z: Was der Kunde oder die Kundin getan hat um eine Stelle zu finden, was bei den letzen Stellen passiert ist, bei jüngeren Kunden Wünsche, direkte Stellensuche wo ich Stellen vorlese und der nächste Termin wird vergeben. Das ist ein Standardtermin.
VR: Was ist am 09.07. alles passiert?
Z: Nachdem das der Termin war, wo nur die Betreuungsvereinbarung gemacht worden ist, wird nicht viel gewesen sein. Ich vermute, wir haben gesprochen was sich getan oder geändert hat. Wir haben geschaut welche Stellen es gibt und der nächste Termin. Das ist immer in ca. 5 Wochen.
VR: Warum wurde Betreuer gewechselt?
Z: Weil meine Frau von der Beratungszone gewechselt hat. Dann habe ich die Frau XXXX übernommen.
LR2: Wurde auch die persönliche Situation besprochen?
Z: Kann ich nicht sagen. Normalerweise frage ich was sich so getan hat bei dem Kunden.
LR2: Gibt es einen Fragebogen?
Z: Nein, keinen wo man der Reihe nach Punkte durchgeht.
VR: Wann werden die persönlichen Verhältnisse abgefragt? Fragt der Berater aktiv nach?
Z: Bevor ein Kunde zu mir kommt ist er ja schon in der Servicezone. Es ist nicht der Fall, dass bei jedem Termin die persönlichen Verhältnisse gefragt werden. Für mich ist das mit der Frage "Was gibt es neues?" schon abgeklärt.
VR: Frau XXXX gibt an, dass Sie im Gespräch über die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gesprochen hätte. Was wäre ihre normale Vorgehensweise, wenn ein Kunde mit der Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten spricht?
Z: Wann der Lebensgefährte zu arbeiten begonnen hat. Ich würde sofort in der Servicezone anrufen. Ich würde einen Termin für den Zuständigen in der Servicezone ausmachen, wann dieser Zeit hat. Ich würde auch erfassen "Kunde hat Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gemeldet". Ich würde dann einen Termin für die Servicezone buchen.
VR: Können Sie ein Gespräch mit Frau XXXX über die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten ausschließen?
Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Halten Sie es für möglich, dass auch ein Fehler passiert ist und man das nicht eingetragen hat?
Z: Eher schwer. Wenn ein Kunde zu mir kommt und mir von der Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten erzählt kann das eigentlich nicht passieren. Wenn die Kundin nicht sagt, dass das neu ist, kann das passieren.
LR2: Sehen Sie das wenn Sie in den Akt hineinschauen?
Z: Nein. Ich müsste in das Programm der Servicezone. Ich könnte mir aber selbst die Daten nicht herausholen.
AMS: Außer es hat das vorher jemand eingetragen, dass eine Arbeitsaufnahme gemeldet wurde, dann sieht man das.
LR2: Sehen Sie ob das eingetragen wurde?
Z: Wenn das in einem Text steht sehe ich das, sonst nicht.
BF: Wie ist das dann möglich, dass sie bei meinem Beratungsgespräch gewusst haben, dass ich einen Lebensgefährten habe?
Z: Die Adresse ist eingetragen und ich kann eine ZMR Abfrage machen. Aufgrund der Angaben des Kunden wird dann eingetragen, ob man einen Lebensgefährten hat. Das sehe ich durch ein X. Dann ist es möglich, dass ich den Kunden auf das Bestehen eines Lebensgefährten anspreche. Ich sehe dort jedoch nicht die allfällige Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten. Dieser Familienstandstatus bleibt so lange drinnen, bis ich eine andere Meldung bekomme.
LR2: Wäre es denkbar, dass Sie das gefragt haben?
Z: Das ist möglich.
LR2: Was machen Sie mit so einer Information?
Z: Wenn ich frage, und es wird gesagt, dass der Lebensgefährte arbeitet, würde ich fragen, ob wir das schon wissen oder das bei uns schon gemeldet ist.
VR: Heißt das, Sie entscheiden dann, im Einzelfall ob sie nachschauen ob das gemeldet wurde, oder ob sie davon ausgehen dass das passt?
Z: Ich prüfe das nicht, weil ich nur für die Vermittlung zuständig bin. Ich glaube nicht, dass ich das jedes Mal nachprüfen muss.
BF: Das hat ein halbes Jahr niemand geprüft.
LR1: Mit einem Gehaltszettel haben Sie auch nichts zu tun?
Z: Nein.
VR an BF: Möchten Sie zu dem eben Gehörten etwas ausführen?
BF: Es könnte möglich sein, dass das übersehen worden ist? Hätten sie wo draufklicken können, um das zu sehen bei unserem Gespräch?
Z: Nein, ich muss in ein anderes System einsteigen. Ich hätte aber bei der Frage, ob der Lebensgefährte arbeitet sofort reagiert. Wenn sie gesagt hätten, dass er seit zwei Monaten arbeitet, hätte ich auch noch reagiert.
VR: Wie lange reagieren Sie da?
Z: Wenn mir jemand sagt, dass das 1 oder 2 Monate her ist frage ich schon nach. Bei drei Monaten würde ich davon ausgehen, dass es bereits berechnet wurde.
VR: Was heißt Sie gehen davon aus? Wird das nicht kontrolliert?
Z: Das ist Leistungsstellenangelegenheit. Ich bin dafür nicht zuständig.
VR: Können Sie aus Sicht der Behörde darstellen, bis zu wie vielen Monaten wird da nachgefragt?
AMS: Ein Antragsformular, wo sämtliche Daten des Kunden eingetragen werden. Nach § 50 AlVG ist jeder Kunde verpflichtet, sämtliche Änderungen binnen einer Frist dem AMS zu melden. Nicht Aufgabe des AMS ist, alle Kunden zu befragen, ob der Lebensgefährte eine Arbeit aufgenommen hat.
VR: Wie wird das intern gehandhabt; bis zu wie vielen Monaten wird nachgefragt?
Z: Beide Zeugen haben gesagt, dass wenn eine Kundin die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten meldet, wird sofort die Servicestelle informiert. Ich kann die Frage nicht genau beantworten, es gibt hier keine vorgeschriebenen Vorgehensweisen. Bei einem gewissen Zeitraum, ca. 1-2 Monate sollte die Servicezone informiert werden, sicher nicht wenn das ein Jahr zurück liegt.
VR: Wird Ihres Wissens nach bei allen, was über zwei Monate zurück liegt nachgeprüft? Oder wird darauf vertraut, dass das schon gemeldet wurde?
AMS: Bei jeder Meldung einer Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten wird das in die EDV eingetragen und weitergeleitet. Ich habe in den Unterlagen keinen Eintrag, dass es eine Meldung gegeben hat. Wenn es eine Meldung gegeben hätte, gäbe es einen Eintag und die Servicezone hätte reagiert.
BF: Gibt es die Möglichkeit, dass Frau XXXX das vergessen hat?
AMS: Nein.
VR an AMS: Gibt es Ihrerseits etwas, das Sie zu den Ausführungen der gehörten Zeugen vorbringen möchten?
AMS: Die Meldung der Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten durch die Kundin, halten Sie das, ihrer Erfahrung nach für wichtig?
Z: Ja.
AMS: Wie würden Sie reagieren wenn eine Kundin die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gemeldet hätte?
Z: Wenn mir die Kundin meldet, dass der Lebensgefährte zu arbeiten begonnen hat, würde ich es der Servicezone melden.
AMS: Frau XXXX h at ausgeführt, dass Sie die Frau XXXX gefragt hätten, ob der Lebensgefährte noch arbeitet? Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass niemals eine Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten gemeldet wurde.
Z: Wenn, dann habe ich gefragt, ob es einen Lebensgefährten gibt.
AMS: Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der BF und dem Lebensgefährten wird seitens des AMS nicht bestritten. Die Arbeitsaufnahme wurde nicht in irgendwelchen Gesprächen gemeldet, sondern erst am Tag der Antragstellung im November 2014. Dies wird durch sämtliche Unterlagen bestätigt.
VR: Gibt es noch weitere Fragen?
Es gibt keine weiteren Fragen.
Der Zeuge wird um 12:20 Uhr entlassen.
VR: Gibt es noch weitere Fragen? Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein.
Der Zeuge Herr XXXX (Z3) wird um 12:23 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.
Beginn der Befragung von Zeuge 3:
VR: Sie sind der Lebensgefährte der BF?
Z3: Ja.
VR: Seit wann?
Z3: Seit vier Jahren.
VR: Bei welchen Terminen, die die Frau XXXX beim AMS hatte waren Sie dabei?
Z3: Bei dem Termin mit der Frau XXXX habe ich draußen gewartet.
VR: Wann war dieser Termin?
Z3: AM 03.06 habe ich angefangen. Ich glaube im Mai war der Termin mit der Frau XXXX .
VR: Haben Sie damals schon gewusst, dass Sie zu arbeiten beginnen werden?
Z3: Ich habe im Juni angefangen zu arbeiten. Ich weiß nicht genau wann im Mai der Termin war. Ich wusste damals schon, dass ich arbeiten werde.
VR: Frau XXXX hat behauptet, dass der Termin nicht am 15.05 stattgefunden hat, sondern erst im Juni, nachdem Sie angefangen haben zu arbeiten? Am 03.06 haben Sie angefangen zu arbeiten.
Z3: Ich habe schon gearbeitet als die BF den Termin hatte.
LR1: Sie hätten aber nicht dabei sein können bei den Termin, weil sie ja schon gearbeitet haben.
VR: Welche Arbeitszeiten hatten Sie?
Z3: Von halb 8 bis 16:00 Uhr.
AMS: Das deckt sich mit den Öffnungszeiten.
VR: Ist es möglich, dass der Termin zwischen der BF und Frau XXXX nach der Arbeitsaufnahme war?
Z3: Wie die BF den Termin hatte, habe ich schon gearbeitet. Ich kenne mich nicht mehr genau aus wann genau da war.
VR: Sie widersprechen sich jetzt im Vergleich zu ihrer vorherigen Aussage.
Z3: Ich kenne mich nicht ¿mehr genau aus. Ich weiß, ich habe im Juni angefangen zu arbeiten und danach war der Termin.
VR: Wenn der Termin nach der Arbeitsaufnahme gewesen wäre, wie hätten sie dann dabei sein können?
Z3: Ich war bei einem Termin dabei, weiß es aber jetzt nicht mehr.
AMS: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie ihre Lebensgefährtin zu dem Termin begleitet haben, als diese bei Frau XXXX war. Das kann ich bestätigen, dass Sie auch an diesem Tag beim AMS waren, weil auch Betreuungsvereinbarung von Ihnen ausgedruckt wurden. Sowohl die BF hat eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und auch der Herr XXXX , diese wurde bei dem Herrn XXXX abgeschlossen. Der Herr XXXX hat die BF beim AMS begleitet am 15.05.2014. Damals hat er noch nicht gearbeitet und konnte das auch noch nicht melden.
LR2: Haben Sie am 15.05 schon gewusst, dass Sie am 03.06 zu arbeiten beginnen?
Z3: Ich weiß es nicht sicher.
LR2: Sind Sie noch bei der Firma?
Z3: Seit Oktober nicht mehr.
VR: Wann haben Sie dem AMS bekannt gegeben, dass Sie eine Arbeit haben?
Z3: Gleich. Zwei oder drei Tage nach dem Termin.
VR: Ist es möglich, dass es am Tag des Termins schon gewesen wäre?
Z3: Das ist nicht möglich.
AMS: Das stimmt auch mit den Unterlagen überein. Die erste Eintragung im Akt vom Herrn XXXX habe ich am 30.05.2014. Da wurde der Dienstbeginn mit 02.06.2014 gemeldet. Am 05.06 gibt es einen Eintragung, dass sich die Arbeitsaufnahme vom Herrn XXXX auf den 03.06 verschoben hat. So ist das auch gespeichert.
LR2: Gibt der Kunde an, wer der Lebensgefährte ist?
AMS: Ja.
LR2: Ist das im System verbunden?
AMS: Der Name ist verbunden, aber es gibt keine automatische Verbindung.
VR: Schließen Sie aus, dass Sie schon am 15.05. die Arbeitsaufnahme eines DVH gemeldet zu haben?
Z: Ja."
23. Am 13.11.2014 (gilt für 20.11.2014) machte die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag auf Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden geltend. Im Rahmen dieser Antragstellung vom 20.11.2014 gab sie dem AMS bekannt, dass ihr Lebensgefährte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Aus dieser Grundlage werden folgenden Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin machte am 08.11.2013 (gilt für 12.11.2013) ihren Anspruch auf Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wiener Neustadt geltend. Sie gab bekannt, mit Herrn XXXX eine Lebensgemeinschaft zu führen. Im Mai 2014 wechselte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ihren Hauptwohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden; daher war ab 05.05.2014 die regionale Geschäftsstelle des AMS Baden für die Beschwerdeführerin zuständig.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bezog im Jahre 2014 vom 01.01.2014 bis 24.05.2014 Notstandshilfe in der Höhe von € 20,33 täglich. Ab 03.06.2014 war Herr XXXX vollversichert beschäftigt.
Festgestellt wird, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte am 15.05.2014 beim AMS Baden vorstellig waren: Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin schloss am 15.05.2014 mit dem AMS Baden eine Betreuungsvereinbarung. Die Beschwerdeführerin sprach am 15.05.2015 bei der AMS-Beraterin XXXX beim AMS Baden vor. Sie schloss am 15.05.2014 mit dem AMS Baden eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis zum 15.07.2014. Am selben Tag wurde ihr eine Einladung für ein Gespräch am 09.07.2014 mitgegeben. Weiters wurden ihr am 15.05.2014 Vermittlungsvorschläge ausgefolgt.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2014 dem AMS Baden die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten nicht mitgeteilt hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 06.06.2014 oder zu einem anderen Termin im Juni 2014 beim AMS Baden vorstellig gewesen wäre und gemeldet hätte, dass ihr Lebensgefährte eine Arbeit angenommen hätte.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 09.07.2014 und am 06.08.2014 beim AMS Baden beim Betreuer Herrn XXXX vorgesprochen hat. Festgestellt wird jedoch weiters, dass die Beschwerdeführerin bei keiner dieser Vorsprachen die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten gemeldet hat.
Am 13.11.2014 (gilt für 20.11.2014) machte die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag auf Notstandshilfe beim AMS Baden erfolgreich geltend. Im Rahmen dieser Antragsstellung gab sie bekannt, dass ihr Lebensgefährte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Antragsstellung auf Notstandshilfe vom 20.11.2014 die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten dem AMS nicht bekannt gegeben hat.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu der Feststellung, dass die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2015 zurecht die Bemessung der Notstandshilfe laut Spruchpunkt 1 berichtigt hat, sowie die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe für die genannten Zeiträume aufgrund einer zu Unrecht empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.942,66 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zu Recht zurückgefordert hat.
Die Beschwerdeführerin steht zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Notstandshilfebezug.
Die Feststellungen zum Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zur Dauer des Leistungsbezugs sind unstrittig und ergeben sich aus dem aktenkundigen Antragsformular und dem Ausdruck über den Bezugsverlauf der Beschwerdeführerin, aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie aus jenem bezüglich ihres Lebensgefährten, Herrn XXXX .
Die Aussagen der Zeugen XXXX im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden vom erkennenden Senat als nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig eingestuft. Es ist durchaus verständlich, dass sich AMS-Betreuer aufgrund der hohen Anzahl an vorsprechenden Kunden insbesondere nach einem Jahr nicht mehr an jeden einzelnen Antragsteller erinnern können. Dennoch werden die generellen Aussagen der Zeugen als glaubwürdig erachtet - in diesem Fall auch insbesondere hinsichtlich der üblichen Vorgehensweise, wenn die Arbeitsaufnahme eines Lebensgefährten gemeldet wird.
Die Beschwerdeführerin schloss in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2016 aus, dass das Gespräch mit Frau XXXX am 15.05.2014 stattgefunden hat. Diesem Vorbringen widersprechen sämtliche EDV-Aufzeichnungen des AMS Baden, die Aussagen der belangten Behörde und der Zeugin XXXX sowie des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin:
Zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2014 beim AMS Baden bei Frau XXXX vorgesprochen hat, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst aufgrund der unstrittigen EDV-Aufzeichnungen des AMS Baden, welche sich für den erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig erweisen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum genannten Termin bei Frau XXXX vorgesprochen hat. Das AMS Baden hielt in einem Texteintrag der zuständigen Mitarbeiterin Frau XXXX vom 15.05.2014 fest: "Terminvorsprache; VVs ausgefolgt; weiters: keine Änderungen". Dem Akteninhalt ist zudem eine Einladung des AMS Baden an die Beschwerdeführerin vom 15.05.2014 zu entnehmen, wonach diese für den 09.07.2014 zu einem persönlichen Gespräch hinsichtlich der Abklärung ihrer weiteren Betreuung eingeladen wurde. Darüber hinaus wurde am 15.05.2014 zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS Baden eine - bis zum 15.07.2014 gültige - Betreuungsvereinbarung abgeschlossen.
Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig ausgeführt hat, dass es am 15.05.2014 einen Termin zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX im AMS Baden gegeben hat und EDV-Probleme bezüglich der Richtigkeit des Termins am 15.05.2014 auszuschließen sind. Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach sämtliche Vorsprachen im EDV-System des AMS automatisch generiert werden, wird vom erkennenden Senat als glaubwürdig und nachvollziehbar erkannt. Es gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die erste Vorsprache der Beschwerdeführerin bei Frau XXXX am 15.05.2014 stattgefunden hat, und weiters, dass im Juni 2014 keinerlei Termin der Beschwerdeführerin beim AMS stattgefunden hat.
Die Aussage der Zeugin Frau XXXX , dass sie einerseits ausschließen könne, dass ihr jemand die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten melde und sie daraufhin keinerlei Veranlassung treffe, sowie andererseits, dass es durchaus vorkommen könne, dass Fehler passieren, wird insgesamt als sehr lebensnah und glaubwürdig eingestuft. Dies trifft auch auf die Aussage der Zeugin zu, dass sie sich generell an stark negative oder extrem positive Gespräche erinnern könne, wenn diese lange zurückliegen.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie am 15.05.2014 nicht beim AMS Baden vorstellig gewesen wäre, werden vom erkennenden Senat als nicht glaubwürdig und im Zuge des Verfahrens als widersprüchlich erachtet. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26.01.2015 darauf verwies, dass sie am 06.06.2014 einen Termin beim AMS Baden bei Frau XXXX gehabt hätte, bei dem sie dieser mitgeteilt hätte, dass ihr Lebensgefährte eine Arbeit angenommen habe, gab die Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch dazu an, dass ihr erster Termin bei Frau XXXX am 15.06.2014 gewesen wäre. Den zuvor behaupteten Termin des 06.06.2014 erwähnte die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass am 15.05.2014 nachweislich eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde, anzweifelt, ist auch dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig und in Widerspruch zum vorliegenden Akteninhalt zurückzuweisen.
Aufgrund der EDV-Aufzeichnungen des AMS, der Aussagen der belangten Behörde und der befragten Zeugen, sowie in Anbetracht der diametral entgegenstehenden Aussagen der Beschwerdeführerin gelangt der erkennende Senat in einer Gesamtschau der Umstände beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass es im Juni 2014 keine Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS Baden gegeben hat.
Sowohl das AMS und die befragte Zeugin als auch die Beschwerdeführerin stimmen darin überein, dass es nur einen einzigen Termin zwischen der Beschwerdeführerin und der AMS-Betreuerin Frau XXXX gegeben hat. Wie bereits ausgeführt, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dieser Termin am 15.05.2014 und nicht im Juni 2014 stattgefunden hat. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Grund, an dem Datum der EDV-Aufzeichnungen zu zweifeln, somit an dem Faktum, dass am 15.05.2014 tatsächlich ein Termin zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS Baden Frau XXXX stattgefunden hat. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass das Datum derartiger EDV-Eintragungen im AMS-System sich automatisch generiere, wenn die Eintragung gemacht werde. In diesem Sinne hält es auch das Bundesverwaltungsgericht für schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Termin zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX tatsächlich am 15.05.2014 stattgefunden hat.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat nach übereinstimmenden Angaben am 03.06.2014 seine Arbeit aufgenommen. Dies ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und den Aufzeichnungen und relevanten Unterlagen des AMS. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte haben in der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig vorgebracht, dass der Lebensgefährte erst einige Tage vor Arbeitsaufnahme wusste, dass er eine neue Arbeit aufnehme. Somit konnte der Lebensgefährte am 15.05.2014 noch nichts über seine zukünftige Arbeitsaufnahme am 03.06.2014 wissen. Dies entspricht auch den eigenen Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der allgemeinen Lebenserfahrung. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auch auf die diesbezüglichen EDV-Aufzeichnungen des AMS zu verweisen, wonach der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 30.05.2014 seinen Dienstbeginn ab 02.06.2014 beim AMS Baden gemeldet hat und am 05.06.2014 bekannt gab, dass sich sein Dienstbeginn der Arbeitsaufnahme auf den 03.06.2014 verschoben hätte. Somit ist jedenfalls auszuschließen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin schon am 15.05.2014 gewusst haben konnte, dass er am 03.06.2014 zu arbeiten beginnen würde. Dies gilt natürlich gleichfalls für die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass ihr Lebensgefährte zu arbeiten beginnt.
Daraus ergibt sich, dass es faktisch unmöglich war, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2014 dem AMS Baden eine Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten melden hätte können. Der erkennende Senat kommt somit zu dem Ergebnis, dass auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vorsprache am 15.05.2014 die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten gemeldet hat und dies auch melden konnte - wenngleich die Beschwerdeführerin selbst angab, am 15.05.2014 nicht beim AMS Baden vorstellig gewesen zu sein.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab in seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2016 zunächst selbst an, dass der Termin zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS glaublich im Mai gewesen wäre, und weiters, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nichts von einer späteren Arbeitsaufnahme wusste. Diese Aussage entspricht einerseits sämtlichen EDV-Aufzeichnungen sowie den Aussagen der belangten Behörde und steht andererseits diametral im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Wenn der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Zuge der Befragung und nach Hinweis auf den Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Aussage später dahingehend abänderte, dass der fragliche Termin doch erst nach seiner Arbeitsaufnahme - d.h. nach dem 03.06.2014 - stattgefunden hätte, wird diese Aussage als nicht glaubwürdig erachtet. Dies ist allein deshalb nicht glaubwürdig, da der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bei einem Termin, als er schon gearbeitet hatte, nicht dabei sein hätte können - zumal sich die von ihm angegebenen Arbeitszeiten von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr mit den Geschäftszeiten des AMS Baden decken. Auf Hinweis dieses Widerspruchs durch die vorsitzende Richterin bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schwächte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin seine Aussage dahingehend ab:
"Ich kenne mich nicht mehr genau aus, wann genau das war."
Zu der Feststellung, dass am 06.06.2014 bzw. am 15.06.2014 oder zu einem anderen Zeitpunkt im Juni 2014 keine Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS Baden stattgefunden hat, gelangt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund der EDV-Aufzeichnungen des AMS, sowie andererseits aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der belangten Behörde, sowie der befragten Zeugen des AMS Baden, sowie schließlich aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Lebensgefährten.
Weiters kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, dass Herr XXXX bei zwei weiteren Vorsprachen der Beschwerdeführerin - am 09.07.2014 und am 06.08.2014 - diese selbst auf ihren Lebensgefährten sowie eine allfällige Arbeitsaufnahme angesprochen hätte, ausgeschlossen werden kann. Sowohl die Ausführungen der belangten Behörde diesbezüglich, als auch die Aussagen des befragten Zeugen werden beweiswürdigend als schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig eingestuft - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Ausführungen der belangten Behörde und des Zeugen XXXX , dass diese Informationen über eine allfällige Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten nicht für ihn ersichtlich waren.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten (auszugsweise):
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) - (7) ..."
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass der Betroffene "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht" (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977). Diese Voraussetzung erfordert (u.a.) gemäß § 7 Abs. 2 AlVG 1977, dass er "arbeitslos (§ 12)" ist.
"Arbeitslos" im Sinne von § 12 AlVG 1977 ist insbesondere, "wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat" (§ 12 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) und "keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt" (§ 12 Abs. 1 Z 2 leg.cit.).
"Als arbeitslos im Sinne der [§ 12] Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht" (§ 12 Abs. 3 lit. a leg.cit.). "Als arbeitslos gilt jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt" (§ 12 Abs. 6 lit. a leg.cit.).
"Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
Gemäß § 33 Abs 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfe Verordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 in geltender Fassung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur- Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 6 Abs 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Im Jahr 2014 beträgt die Freigrenze pro Monat €
624,-für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und € 271,- für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Gemäß § 6 Abs 7 iVm § 5 Abs 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
Gemäß § 36 Abs 3 lit B lit a AlVG ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Gemäß § 36 Abs. 3 lit. b, lit. a iVm § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen, im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgesetzten Richtlinien erfolgen. Aufgrund des § 36 Abs. 5 AlVG sind dahingehende Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung ergangen. Alle berücksichtigungswürdigen Umstände können jedoch nur eine maximale Freigrenzenerhöhung um 50 % bewirken.
Gemäß dieser Richtlinien können Darlehen, die zum Zwecke einer Hausstandsgründung bzw. Wohn- raumschaffung aufgenommen werden, zur Erhöhung der Freigrenze um maximal 50 % führen. Weiters können Darlehen nur zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden und nur dann, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden und diese vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind. Während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc).
Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.6. Die Beschwerdeführerin hat in den genannten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, die zum Teil nicht begründet waren. Der Widerruf (§ 24 Abs. 1 AlVG 1977) des Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezugs erfolgte in diesem Umfang somit zu Recht.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Gemäß § 6 Abs. 7 iVm § 5 Abs 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin hat Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für obige Zeiträume teilweise zu Unrecht bezogen, da sie die Arbeitsaufnahme ihres Lebensgefährten nicht gemeldet hat, wie beweiswürdigend nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt wurde. Sie hat somit den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) durch Verschweigung von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt, weil sie, entgegen der sie treffenden Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung (die ihr im Antragsformular auch entsprechend kommuniziert worden war), der belangten Behörde keine entsprechende (rechtzeitige) Mitteilung gemacht hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Umstände, die zu melden waren, gekannt.
Die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der angegebenen Zeiträume in der Höhe von € 1.942,66 erfolgte daher zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG 1977).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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