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W171 2011301-1•BVwG W171 2011301-1
W171 2011301-1Federal Administrative CourtJan 7, 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Zwangsrekrutierung
W171 2011301-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 1009280805-14497465, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 07.01.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 29.03.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in XXXX in der Provinz KAPISA in Afghanistan geboren worden. Dies sei auch seine Wohnsitzadresse. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche auch Dari. Er habe von 5-6 Jahre im Heimatdorf die Grundschule besucht und sei als Selbstständiger im Lebensmittelhandel tätig gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei vor ca. zwei Monaten aus Afghanistan schlepperunterstützt in den Iran und weiter in die Türkei gereist. Danach habe er zu Fuß die türkisch-griechische sowie die griechisch-bulgarische Grenze überquert. Mit einem Kleinbus sei er weiter nach Serbien transportiert worden, von wo aus er über Ungarn nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, seine beiden Brüder seien von den Taliban getötet worden. Der ältere Bruder sei bei den Kämpfen, der zweite Bruder durch eine Rakete getötet worden. Dies sei in seinem Heimatdorf geschehen und sei auch er dabei verletzt worden. Er habe dann Probleme mit den Regierungsleuten bekommen und sei von ihnen unter Druck gesetzt worden. Sie hätten herausfinden wollen, warum seine Brüder zu den Taliban gegangen seien. Dies sei der Grund gewesen, warum er seine Heimat verlassen habe. Bei einer Rückkehr rechne er mit Sanktionen seitens der Regierung.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.07.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX , Provinz KAPISA, und sei vor sechs Monaten aus Afghanistan ausgereist. Er habe sich bis auf eine zweijährige Unterbrechung vor sieben Jahren, in der er im Iran gelebt habe, im Heimatdorf aufgehalten. Dort habe er mit seinen Eltern und drei Kindern seines älteren verstorbenen Bruders gelebt. Seine beiden Brüder seien bereits verstorben, der jüngere vor drei, der ältere vor fünf Jahren. Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden bei deren Ehemännern leben. Ein Onkel väterlicherseits sowie seine Tanten würden ebenfalls im Heimatdistrikt wohnen, die Onkel mütterlicherseits wohnten im Distrikt SAROBI in der Provinz KABUL. Zum Fluchtgrund führte aus, sein älterer Bruder habe für einen Kommandanten gearbeitet und sei bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Sein jüngerer Bruder sei im Zuge von Kampfhandlungen und Bombardierungen ums Leben gekommen, dabei sei auch der Beschwerdeführer verletzt worden. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten verrichtet, doch hätten die Taliban gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt. Da er gewusst habe, dass die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen würden, sei er in den Iran und von dort aus weiter geflüchtet. Nach der Ankunft in Österreich habe er erfahren, dass die Taliban seinen Neffen getötet hätten, weil er sich nicht an deren Weisung, er solle nicht mehr Volleyball spielen, gehalten hätte. Nach dem Tod des jüngeren Bruders hätten die Aufforderungen der Taliban begonnen. Der Beschwerdeführer habe als Verkäufer gearbeitet, sie seien immer wieder gekommen. Grund für seine Ausreise sei letztlich gewesen, dass er Probleme mit der Regierung bekommen habe, da diese wissen habe wollen, weshalb sein älterer Bruder mit den Taliban zu tun gehabt habe. Sein Bruder habe für einen Kommandanten gearbeitet, der kriminelle Sachen gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dort nicht mehr weiterleben können, es sei mühsam und lästig gewesen. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe, die Regierung habe ihm auch Probleme gemacht. Eigentlich sei er wegen der Regierung geflüchtet. Sie seien zu ihm nachhause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er habe auch nicht wirklich zuhause leben können, er habe sich versteckt halten müssen. Die Durchsuchungen hätten ein Monat vor seiner Ausreise begonnen, weil sie ihn hätten mitnehmen wollen. Grund dafür sei gewesen, dass der ehemalige Kommandant seines verstorbenen Bruders von höherer Stellung gewesen sei. Sie hätten mit ihm eine private Feindschaft gehabt. Der Kommandant sei bei den Durchsuchungen dabei gewesen. Die Feindschaft sei zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten entstanden, und habe sich auch auf die Familie ausgewirkt. Die Hausdurchsuchungen hätten ein Monat vor seiner Ausreise stattgefunden, weil in seiner Gegend die Taliban herrschen würden und die Durchsuchungen stattgefunden hätten, als dann die Regierung wieder mehr Macht bekommen habe. Die Regierungsleute seien schon länger hinter ihm her. Diese würden behaupten, dass sein Bruder mit den Taliban gearbeitet habe und dass auch der Beschwerdeführer ein Talib sei. Auf die Frage, inwiefern die Regierung Jahre nach dem Tod seines älteren Bruders vermeint hätte, dass sein Bruder und auch der Beschwerdeführer Taliban wären, meinte er, solange die Taliban in der Gegend seien, könne die Regierung nicht in diese Gegend kommen. Zuletzt sei die Regierung immer öfter in seine Gegend gekommen, deshalb habe er es dort nicht mehr ausgehalten. Sein Bruder sei bei der Regierung gewesen, habe sich aber mit den Taliban verbündet, nachdem er sich mit dem Kommandanten verfeindet hätte. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in den vergangenen fünf Jahren, immer wenn die Regierungsleute gekommen seien, in anderen Gegenden versteckt gehalten. Nachdem die Regierungsleute wieder gegangen seien, sei er jeweils wieder zurückgekehrt. Die Taliban hätten zwar gewollt, dass er sich ihnen anschließe, vor diesen habe er sich aber nicht versteckt. Er habe Probleme mit den Regierungsleuten, aber auch Angst vor den Taliban, weil er mit diesen nicht zusammenarbeiten wolle.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.08.2014, Zl. XXXX , in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan sei keine Verfolgung abzuleiten. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, aus seinem Fluchtvorbringen könne auch eine Bedrohung iSd § 8 AsylG nicht abgeleitet werden: Eine Gefahr aufgrund der von ihm behaupteten Verfolgung könne nicht angenommen werden, da er die (wohlbegründete Furcht vor) Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Aus der allgemeinen Lage allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Ausgehend von den Länderberichten zu Afghanistan gebe es keinen Grund für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger einer realen Gefahr eine Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Sicherheitslage im Raum KABUL sei relativ stabil. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach KABUL/Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei ein gesunder arbeitsfähiger Mann mit Familienbezug im Heimatland, insbesondere auch in KABUL, und könne er durch Arbeitstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Es bestünden sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. stützte das Bundesamt darauf, dass der Beschwerdeführer nicht besonders integriert sei, die deutsche Sprache nicht beherrsche und auch keine "Verfestigungstatbestände" verwirklicht worden seien. Außerdem sei er in Österreich nicht strafrechtlich belangt worden und auch kein Opfer von Gewalt.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, die Länderfeststellungen würden eine massive Präsenz der Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers belegen. Der Beschwerdeführer hätte detailgenau berichten können, jedoch sei die Einvernahme sehr kurz gehalten worden. Er habe die Bedrohung seitens der Regierung aufgrund der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Taliban schlüssig erklären können. Diese sei immer aktuell gewesen, wenn die Regierung in der Region mehr Einfluss gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Tod seines älteren Bruders für zwei Jahre im Iran aufgehalten. In Afghanistan habe er immer dieselbe Wohnadresse gehabt - er sei lediglich auf der Flucht gewesen, habe aber vorgehabt, so schnell wie möglich an diese Adresse zurückzukehren. Die Bedrohung bestehe aufgrund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers, da er sich weigere, sich den Taliban anzuschließen. Weiters werde er aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie bedroht, da ihm die Regierung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders vorwerfe, er würde wie dieser mit den Taliban zusammenarbeiten. Aus den Feststellungen zur Heimatprovinz sei abzuleiten, dass die Rückkehr aufgrund der dortigen Sicherheitslage eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe überdies bereits erste Integrationsschritte gesetzt.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er gehöre der paschtunischen Volksgruppe an, sei sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses und etwa XXXX geboren. Er sei unverheiratet und gesund. In seinem Heimatdistrikt XXXX würden noch seine Eltern, sowie die Ehefrau seines verstorbenen älteren Bruders und dessen drei Kinder gemeinsam in seinem Elternhaus leben. Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden im gleichen Distrikt leben. Darüber hinaus habe er noch drei Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Sämtliche mit Ausnahme seines Onkels mütterlicherseits würden in XXXX leben. Dieser eine Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX [Anm.: gemeint wohl: XXXX ], Provinz KABUL. Der Beschwerdeführer habe alle 1-2 Monate telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Von diesen wisse er, dass sich die Sicherheitslage in XXXX massiv verschlechtert habe. Derzeit würden dort sowohl die Taliban als auch der IS herrschen. Es gebe auch Probleme seitens der Regierung. Der Beschwerdeführer habe etwa 4-5 Jahre die Schule besucht, er könne lesen und schreiben. Wenn er in dem laufenden Verfahren von einem Kommandanten gesprochen habe, so meine er einen Vertreter der Regierung. Der in der Beschwerdeschrift angeführte Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens wurde durch die Rechtsvertreterin zurückgezogen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe die Granatapfelgärten seiner Familie bewirtschaftet und alle handwerklichen Arbeiten rund um das Haus gemacht. Dann habe er ein kleines eigenes Lebensmittelgeschäft im Basar seines Heimatortes gehabt. Die Rekrutierungsversuche der Taliban seien schon, wenn auch unregelmäßig, bevor er sein Geschäft gehabt habe, vorgekommen. Als er dann sein Geschäft gehabt habe, seien sie öfters gekommen, weil er mehrere Stunden an diesem Ort gewesen sei. Sein Vater sei aufgrund seines Alters nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach dem Beschwerdeführer habe der Sohn einer Schwester in den Gärten gearbeitet. Dieser sei dann verstorben und sein Bruder habe die Arbeit übernommen. Mittlerweile seien die Kinder seiner Schwägerin in der Lage mitzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei der mittlere dreier Brüder. Seiner Familie sei es wirtschaftlich sehr gut gegangen. Sie hätten gut vom Verkauf der Granatäpfel leben können. Sein Bruder habe sowohl für die Taliban, als auch für die Regierung gearbeitet. Zuerst habe sein Bruder mit dem erwähnten Kommandanten zusammengearbeitet. Es sei dann zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten zu Problemen und einer Feindschaft gekommen. Näheres dazu wisse der Beschwerdeführer nicht. Während der Arbeit für den Kommandanten während der Regierungszeit von XXXX habe der Bruder nicht in das Dorf kommen können, weil das für ihn aufgrund der dortigen Talibanpräsenz zu gefährlich gewesen sei. Nachdem er dieser Arbeit nicht mehr nachgegangen sei, sei er in das Dorf gekommen und habe mit den Taliban gearbeitet. Sein Bruder sei im Rahmen von Kämpfen, als er auf Seiten der Taliban mitgekämpft habe, im Dorf ums Leben gekommen. Die Familie seines Bruders habe mit ihm gemeinsam bei den Eltern seiner Frau gelebt, die sich in einer Zone befunden habe, die von der Regierung kontrolliert gewesen sei. Als die Eltern des Beschwerdeführers von den Problemen seines Bruders erfahren haben, sei er selbst 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Seine Eltern hätten ihn in den Iran geschickt. Er selbst habe damals die Situation nicht einschätzen können und habe deshalb auch niemandem nach den Problemen seines Bruders gefragt. Wegen seines Alters sei ihm auch nichts erklärt worden. Es seien private Probleme zwischen seinem Bruder und diesem Kommandanten gewesen, dazu könne er nichts sagen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Bruder den wahren Grund nicht mitgeteilt habe, wenn es sich um eine Art Familienverfolgung handeln würde und man davon ausgehen könne, dass er zumindest die Familienmitglieder begründet gewarnt hätte, gab er an, sein älterer Bruder habe nicht auf seine Eltern gehört. Dieser habe sich gegen deren Willen bei der Regierung und bei den Taliban engagiert. Sein jüngerer Bruder habe ebenfalls nicht auf die Eltern gehört, er sei auch zu den Taliban gegangen. Zur Bedrohung seiner Person durch die Taliban gab der Beschwerdeführer an, diese würden sich in seinem Heimatdorf aufhalten, wo sie sich ohne Probleme frei bewegen könnten. Bevor er das Geschäft eröffnet habe, hätten sie ihn im Dorf aufgehalten oder sie seien zum Haus gekommen. Als er dann das Geschäft eröffnet habe, seien sie täglich oder jeden
2. Tag zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihn gefragt, ob er sich dazu entschlossen habe, mit ihnen mitzugehen und für sie zu arbeiten. Er habe ca. 2 oder 2 1/2 Jahre nach der Rückkehr aus dem Iran das Geschäft im Basar eröffnet. In diesen 2 1/2 Jahren sei er zwischen 20 und 30 Mal angesprochen worden. XXXX sei ein Zentrum der Taliban. Sie würden sich dort aufhalten und wenn sie jemanden sehen, würden sie ihn fragen, ob er sich für die Taliban entschieden habe. Es seien immer andere Taliban-Mitglieder gewesen. Die jüngeren habe man nicht erkannt, weil sie verhüllt gewesen seien. Es habe auch ältere Taliban aus dem Dorf gegeben, welche ihn angesprochen hätten und welche er auch regelmäßig im Ort gesehen habe. Er habe das Geschäft zwischen 6 und 12 Monate geführt, da seien sie täglich oder jeden 2. Tag zu ihm gekommen. Die Taliban hätten nicht bei ihm eingekauft und ihm keine Waren weggenommen. Bei ihren Besuchen habe man mit allem rechnen müssen, ganz entgegen der Gepflogenheit seien sie etwa, ohne die Schuhe auszuziehen, in seinen Laden gestampft. Auf Vorhalt, dass seine Angaben in der Vernehmung vor dem Bundesamt (AS 57), wonach es mühsam und lästig gewesen sei, nicht bedrohlich klingen würden, meinte er, er habe die Taliban lange Zeit ausgehalten und ihre Belästigungen über sich ergehen lassen. Kurze Zeit vor seiner Flucht sei sein Leben tatsächlich in Gefahr gewesen. In seiner Heimatregion habe es viele Kämpfe der Taliban gegen die Regierung gegeben und die Taliban hätten die Anzahl ihrer Kämpfe erhöhen wollen. Er habe vor den Taliban fliehen müssen. Mittlerweile würden die Taliban auch gegen den IS kämpfen. Er sei sich sicher, dass sie dazu gezwungen seien, Leute zwangszurekrutieren, weil ihr Personal dafür nicht ausreiche. Auf Vorhalt, dass er vor der Behörde "eigentlich" angegeben habe (AS 57), wegen der Regierung geflüchtet zu sein, verwies er auf seine bisherigen Ausführungen, dass die Taliban zu dieser Zeit in ihrer Region sehr geschwächt gewesen seien und daher die Regierung die Oberhand gewonnen habe.
Der Beschwerdeführer brachte vor, sein jüngerer Bruder habe niemals für die Regierung gearbeitet. Als er selbst vom Iran zurückgekehrt sei und die Taliban seinetwegen zu ihnen gekommen seien, habe der Bruder sich ihnen angeschlossen. Er sei sehr oft mit einer Taliban-Gruppe gesichtet worden. Er sei in ihrem Distrikt unterwegs gewesen. Sein Bruder habe von den Taliban eine Waffe erhalten, die er auch immer wieder nach Hause genommen habe. Seine Eltern seien deswegen böse gewesen, er habe aber nicht auf sie gehört. Er selbst wisse nichts von weiteren Waffen in ihrem Haus, wenn jedoch die Taliban zu ihnen gekommen seien, hätten sie immer behauptet, sie hätten noch Waffen von dem Bruder, die sie herausgeben sollten. Sein Bruder habe sich freiwillig den Taliban angeschlossen, er habe weder auf den Beschwerdeführer, noch auf seine Eltern gehört. Als sich sein jüngerer Bruder den Taliban angeschlossen habe, seien diese dennoch zum Beschwerdeführer gekommen, um ihn zu rekrutieren, es sei aber merkbar weniger oft gewesen. Mit seinem jüngeren Bruder habe er bis zu seinem Tod immer wieder Meinungsverschiedenheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu den Taliban gehabt.
Sein (älterer) Bruder sei ein Soldat des Kommandanten und dessen bewaffneter Begleiter gewesen. Sein Bruder habe sich dann mit dem Kommandanten aus dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Gründen zerstritten. Sein Bruder sei dann mit seiner Familie vom Haus der Schwiegereltern in sein Elternhaus zurückgekehrt. Er persönlich glaube, dass sein älterer Bruder private Probleme mit dem Kommandanten gehabt habe und er sich deshalb den Taliban angeschlossen habe, um diesem Schaden zuzufügen. Als der Beschwerdeführer vom Tod seines Bruders erfahren habe, sei er aus dem Iran zurückgekommen, um seinen Eltern beizustehen. Zirka ein Monat bevor er Afghanistan verlassen habe, seien die Regierungsvertreter mehrmals zu ihrem Haus gekommen. Über die warme Jahreszeit hätten die Taliban die Oberhand in ihrem Dorf gehabt und so sei dies erst für die Regierung möglich gewesen, als es Winter geworden sei. Als sie dann in die Stadt kommen hätten können, hätten sie begonnen, zu ihrem Haus zu kommen und zu fragen. Es seien immer wieder dieselben Leute gekommen, nämlich der Kommandant und seine Mitarbeiter. Es sei eine Gruppe von 8-10 Leuten gewesen, die das ganze Haus durchsucht hätten. Sie hätten sich respektlos gegenüber seinen Eltern verhalten, seine Neffen und seine Nichte hätten Angst vor ihnen gehabt. Sie hätten den Beschwerdeführer und eventuell vorhandene Waffen zu Hause gesucht. Sie hätten alles in Unordnung zurückgelassen. Wenn es Kampfhandlungen rund um das Dorf oder im Dorf gegeben habe und jemand in Erfahrung gebracht habe, dass die Regierung wieder die Oberhand gewinnen würde, habe der Beschwerdeführer das Haus bereits verlassen, damit man ihn nicht finden könne. Er habe sich in ihren Gärten versteckt. Selbst wenn er sich dort ein Monat aufgehalten hätte, wäre es niemandem gelungen, ihn zu finden. Im gesamten Bezirk XXXX gebe es sehr viele Granatapfelgärten. Er habe sich in verschiedenen Dörfern in den Gärten versteckt. Wegen der Verwandtschaft zu seinem Bruder sei er vom Kommandanten verfolgt worden. Vor allem in seiner Heimatregion nehme man Feindschaften und Probleme sehr ernst und man verfolge dann aus diesem Grund die gesamte Familie. Er kenne den genauen Grund des Konfliktes zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten nicht. Er wisse aber mit Sicherheit, dass, wenn der Kommandant ihn gefasst hätte, ihm Schaden zugefügt hätte. Nach seinem verstorbenen Bruder sei er in erster Linie jene Person, die der Kommandant gewollt hätte. Mit seinem Vater habe er nichts zu tun gehabt, weil dieser schon älter und krank gewesen sei. Dieser sei wegen seines hohen Alters nicht mehr belästigt worden. Der Kommandant habe die Probleme mit seinem Bruder gekannt und der Beschwerdeführer sei verfolgt worden. Sein Vater habe selbst keine Informationen, inwiefern diese Feindschaft entstanden sei, gehabt. Wenn sein Bruder sich mit seinem Vater beraten hätte, hätte dieser ihn vielleicht unterstützen können und seinem Bruder wäre es vielleicht gelungen, die Probleme aus der Welt zu schaffen. Gefragt, warum er nicht ein klärendes Gespräch mit dem Kommandanten in Erwägung gezogen habe, meinte er, dass er zu diesem kein Vertrauen gehabt habe und sich diesem aus Angst nicht gestellt habe. Da er sich versteckt habe, sei es diesem nicht gelungen, ihn zu fassen. Der Kommandant hätte seine Eltern etwa nicht festnehmen können, er selbst habe auch einen Vorgesetzten, dem er wohl nicht erklären hätte können, warum er seine Eltern aus privaten Gründen festnehmen würde. Dieser Kommandant sei dem Sicherheitskommandanten und dem Distriktsleiter untergeordnet. Er hätte ihnen erklären müssen, weshalb er einen alten Mann oder Kinder entführt habe. Auf Vorhalt, dass er selbst vor der Befragung vor dem Bundesamt (AS 59) angegeben habe, dass es sich dabei um einen Kommandanten höherer Stellung gehandelt habe und daher anzunehmen sei, dass dieser in der Lage wäre, zumindest über einige Tage ohne seinen Vorgesetzten jemanden gefangen zu nehmen, gab er an: "Ja, er war ein mächtiger Kommandant.".
Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung (AS 9) wonach er befürchte, bei seiner Rückkehr von Regierungsleuten unter Druck gesetzt zu werden, erklärte er, damit gemeint zu haben, dass sein Leben in Gefahr sei. Auf Vorhalt der Unschlüssigkeit seines Vorbringens zu den zu erwartenden Problemen des Kommandanten bei einer Festhaltung seiner Eltern, demgegenüber einer nicht notwendigen Rechtfertigung bei Ermordung des Beschwerdeführers, meinte dieser, das Mitnehmen älterer Personen oder Kinder wäre schlecht für dessen Ansehen. Wenn er aber einen jungen Mann in einem von Taliban beherrschten Gebiet getötet hätte, könne er angeben, es habe sich um einen Talib gehandelt, von dem er sich bedroht gefühlt habe. Zum Tod seines Neffen aufgrund des Volleyballspielens führte er aus, die Taliban seien grundsätzlich gegen alle Arten von Spielen. Die Jugendlichen hätten im Dorf in der Nähe der Moschee nachmittags Volleyball gespielt. Die Taliban würden sich in der Moschee aufhalten und hätten sich durch die Jugendlichen gestört gefühlt, sie hätten diese auch gewarnt. Eines Nachmittags dürfte es zu einer Diskussion zwischen seinem etwa 16-jährigen Neffen und einem Taliban gekommen sein. Daraufhin hätten sie seinen Neffen mitgenommen. In der Nacht sei sein Neffe nicht nach Hause gekommen. Am nächsten Morgen hätten sie erfahren, dass sein Leichnam gefunden worden sei. Mit seinem Neffen sei ein weiterer Jugendlicher tot aufgefunden worden, soweit er wisse, hätten diese beiden mit den Taliban diskutiert. Vor ca. 3 oder 4 Monaten sei es in der Provinz XXXX zu einem Anschlag seitens der Taliban bei einem Volleyball-Turnier gekommen. Bei diesem Anschlag seien ca. 70-80 Jugendliche getötet worden. Die Taliban seien gegen jegliche Art von Freizeitgestaltung, wie Fußball, Volleyball und andere Spiele. Der Kommandant, bei dem sein Bruder gearbeitet habe, heiße XXXX . Die Beschwerdeführervertreterin gab an, dass seitens der Beschwerdeschrift auf Seite 6, letzter Absatz und die ersten 2 Zeilen von Seite 7 nicht den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen könnten und diese daher fälschlicherweise Eingang in den Schriftsatz gefunden hätten. Dieses Vorbringen beruhe auf einem Irrtum des seinerzeitigen Verfassers. Die Beschwerdeführervertreterin ersuchte um Einräumung einer 2-wöchtigen Frist zur Stellungnahme speziell hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Diese Frist wurde ihr seitens des Gerichtes gewährt.
1.4. In einer Stellungnahme vom 28.09.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan täglich verschlechtere und nunmehr Auseinandersetzungen zwischen der Regierung, den Taliban und dem IS zu erwarten seien. Im Weiteren wurde ein Konvolut von Berichten zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers wiedergegeben, und betont, dass der Beschwerdeführer aufgrund der instabilen Verhältnisse und Kriegszustände in seinem Herkunftsland lebensbedrohenden Verfolgungen und menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 29.09.2015 wurde ergänzend zur Stellungnahme ein Bericht der UN zur Präsenz des IS in Afghanistan vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit eingeräumt, binnen dreiwöchiger Frist zu diesem ergänzenden Vorbringen Stellung zu nehmen. Die dem Bundesamt eingeräumte Frist ist ungenützt verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz KAPISA. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Heimatregion auf. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in der Provinz KABUL im Distrikt XXXX .
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem als Zivilperson jedoch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes sowie ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Fluchtweg des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz Kabul, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst.
Quelle:
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Kabul
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Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015).
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014
Kapisa
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kapisa, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 148 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. In den meisten Vorfällen waren Rebellen und Sicherheitskräfte involviert, oftmals im Rahmen von, von Sicherheitskräften geführten Operationen. Der Distrikt Tagab, südlich der Provinz, scheint die größte Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen. Mehrere Zusammenstöße fanden in diesem Distrikt statt, die zu Opfern unter den Kämpfern und der lokalen Bevölkerung führten (EASO 1.2015).
Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden- Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o. D.)
Im Vergleich zu dem Rest des Landes, welches von regelmäßigen Aufständischen-Attacken und Bombenanschlägen heimgesucht wird, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Im Gegensatz zu den Taliban, die versprochen hatten die Wahlen zu stören, haben die Warlords in den beiden Provinzen die Menschen nicht davor gewarnt an den Präsidentschafts- und Provinzwahlen teilzunehmen. Tatsächlich haben sie die Menschen angeregt ihre Stimme abzugeben - aber nur zugunsten ihres ausgewählten Kandidaten (RFERL 3.4.2014). Der Gouverneur der Provinz Kapisa anerkannte das Problem und sagte, dass es derzeit Bestrebungen gibt, die zwei verfeindeten Kommandanten in Kapisa zu versöhnen (Pajhwok 13.8.2014; vgl. RFERL 3.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Eine deutliche Besserung der Sicherheitslage führte dazu, dass in der Zentralprovinz Kapisa zum ersten Mal Justizorgane im Bezirk Alasai ihre Arbeit aufnehmen konnten (Pajhwok 16.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz Kapisa im Vergleich um 3 % gesunken. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Zwangsrekrutierung
Allgemeines
Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.
Wirtschaftliche Faktoren
Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen.
Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban
In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus Quellen geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen.
In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist.
Minderjährige und Selbstmordattentäter
Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans.
Unterschiedliche Ethnien
Seit 2001 haben sich einige kleine Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen steigen seit 2006, weil die Taliban in weitere nichtpaschtunische Gebiete vorgedrungen sind und beispielsweise usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer aufgenommen haben. Finanzielle und religiöse Motive spielen bei der Rekrutierung anderer Ethnien eine wichtige Rolle. Einige Quellen verweisen auf Hazara-Gruppen oder -Gemeinschaften, die sich den Taliban angeschlossen haben. Einige Quellen geben an, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben.
Pakistan als Basis
Pakistan ist seit einigen Jahrzehnten eine unverzichtbare Rekrutierungsbasis für Gruppen der Opposition und von Aufständischen. Die Taliban und andere Gruppen konnten Kämpfer in grenzüberschreitenden Stämmen, Gemeinschaften afghanischer Flüchtlinge und Madrassas von Deobandi und Wahabiten in Pakistan gewinnen. Dies hat sich in den Zeiten als besonders wertvoll erwiesen, in denen sie auf afghanischem Territorium nur über begrenzten Einfluss verfügten. Auch auf pakistanischem Boden sind Ausbildungseinrichtungen geschaffen worden. Die wichtigsten Regionen für die Unterstützung der afghanischen Taliban und anderer aufständischer Gruppen sind die Provinz Belutschistan um die Stadt Quetta, mehrere Gebiete in Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung sowie die Stadt Karatschi.
Schlussfolgerung- Rekrutierung im Allgemeinen
Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d.
h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden.
Schlussfolgerung - Zwangsrekrutierung
Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene.
(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012)
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder in der Provinz KAPISA, Distrikt XXXX und eines Onkels in der Provinz KABUL, Distrikt XXXX , stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als nicht nachvollziehbar und unplausibel erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer stütze sich maßgeblich auf eine Bedrohungssituation, die ihren Ursprung in der Abkehr seines Bruders von der Tätigkeit für einen Kommandanten auf Seiten der Regierung und dessen späteren Tätigkeit für die Taliban gehabt hätte. Infolgedessen wäre er von staatlicher Seite auf Betreiben des Kommandanten gesucht worden. Außerdem hätten ihn die Taliban gegen seinen Willen rekrutieren wollen. Dabei hätten phasenweise die Regierung und dann wieder die Taliban die Kontrolle über seine Heimatregion ausgeübt und infolgedessen wären diese "abwechselnd" dort präsent gewesen. Er machte jedoch zu wesentlichen Punkten seines Vorbringens nicht nachvollziehbare Angaben, weshalb er dieses nicht glaubhaft machen konnte:
Seine Angaben zu der vom Kommandanten initiierten Suche nach dem Beschwerdeführer, die sich in wiederkehrenden Hausdurchsuchungen während eines Monats manifestiert hätte, gestalteten sich nicht schlüssig. Hiezu gab er sowohl vor dem Bundesamt (AS 59) als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV Seite 7) an, dass die Hausdurchsuchungen einen Monat, bevor er Afghanistan verlassen hätte, begonnen hätten. Vor dem Bundesamt führte er außerdem aus, dass er bereits vor fünf Jahren begonnen hätte, sich immer, wenn die Regierungsleute gekommen wären, in anderen Regionen versteckt zu halten (AS 61). Zusammenschauend sind diese Angaben nicht schlüssig, da sich daraus ergibt, dass die "Regierungsleute" in einem Zeitraum von fünf Jahren mehrmals in der Heimatregion des Beschwerdeführers aufhältig gewesen wären, andernfalls sich für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit zum "Verstecken" ergeben hätte. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass erst im letzten Monat seines Aufenthalts Hausdurchsuchungen in seinem Elternhaus stattgefunden hätten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von dem Kommandanten und damit von staatlicher Seite gesucht worden wäre. Gerade in Hinblick darauf, dass der Tod jenes Bruders, welcher den auslösenden Konflikt mit dem Kommandanten gehabt hätte, zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Jahre zurückgelegen hätte, ist es nicht erklärlich, aus welchem Anlass gerade im letzten Monat vor seiner Ausreise die Suche nach ihm insofern intensiviert worden wäre, als nunmehr Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Dies konnte der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht aufklären. Seine mehrmals bemühte Erklärung (vgl. etwa AS 59 und Protokoll der mV Seite 7), dies habe an der Vormacht der Taliban in seiner Heimatregion gelegen, weshalb die "Regierungsleute" erst dann "zugreifen" hätten könne, vermag nicht zu überzeugen, da sich letztere eben seinem Vorbringen nach über einen Zeitraum von fünf Jahren immer wieder in seiner Heimatregion aufgehalten hätten. Im Lichte der behaupteten daraus resultierenden Gefährdung der gesamten Familie ist es weiters nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer den Grund für das Zerwürfnis zwischen dem Kommandanten und seinem Bruder nicht nennen konnte. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre zu erwarten, dass gerade bei einer Gefährdung der gesamten Familie aufgrund eines Konflikts (vgl. AS 59: "Diese Feindschaft wälzte sich auf uns ab.") der Bruder die ihm nahestehenden Familienmitglieder von den dazu führenden Umständen informiert hätte. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Rückkehr seines Bruders samt Familie in das Elternhaus, nachdem dieser sich vom Kommandanten abgewandt hätte (Protokoll der mV Seite 7), spricht für das Bestehen eines engen familiären Naheverhältnisses. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass der Bruder nicht einmal den Vater des Beschwerdeführers vom Grund des Streites in Kenntnis gesetzt hätte. Der Beschwerdeführer selbst konnte auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür darlegen, warum der Kommandant explizit ihn verfolgen und ihm Schaden zufügen hätte sollen. Es haben sich aus seinen Ausführungen keine Anhaltpunkte dafür ergeben, inwiefern die "private Streitigkeit" zwischen dem Kommandanten und seinem Bruder Anlass für eine Verfolgung und Ermordung des Beschwerdeführers gegeben hätte. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nur vage, indem er angab, man würde Feindschaften in der Heimatregion ernst nehmen und aus diesem Grund die gesamte Familie verfolgen (Protokoll der mV Seite 7). Dieser Aussage mangelt es jedoch an Substanz, um die behauptete Bedrohung - und konkret eine Bedrohung des Beschwerdeführers - zu belegen. Hinzu tritt, dass aufgrund der notorischen Familienstruktur in Afghanistan der Vater des Beschwerdeführers als Familienoberhaupt anzusehen ist, dieser jedoch vom Kommandanten trotz mehrfacher Hausdurchsuchungen unbehelligt geblieben wäre. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater "zu alt und krank" gewesen wäre, vermag insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer selbst aufgrund des behaupteten frühzeitigen Versteckens für den Kommandanten nicht greifbar gewesen wäre. Da sich keine Begründung für die Fokussierung der behaupteten Verfolgung auf den Beschwerdeführer ergeben hat und dessen Angaben nach die gesamte Familie der Bedrohung durch den Kommandanten ausgesetzt gewesen wäre, ist es nicht nachvollziehbar, dass die anderen im Elternhaus lebenden Familienmitglieder - insbesondere sein Vater und die Familie seines verstorbenen Bruders - nicht vom Kommandanten belangt worden wären. Ungereimtheiten ergaben sich diesbezüglich auch insofern, als der Beschwerdeführer einerseits ausführte, der Kommandant hätte etwa seine Eltern nicht festnehmen können, da dieser sich seinen Vorgesetzten (nämlich dem Sicherheitskommandanten und dem Distriktsleiter) gegenüber für eine solche Handlung rechtfertigen hätte müssen. Andererseits bestätigte er seine Angabe vor der belangten Behörde, wonach der Kommandant von höherer Stellung gewesen wäre, indem er angab, dieser wäre mächtig (AS 59 und Protokoll der mV Seiten 8 und 9). Der Beschwerdeführer stellte demnach die Machtstellung des Kommandanten verschiedentlich dar. In diesem Lichte erweist sich seine Aussage, anders als eine rechtfertigungsbedürftige Festnahme seiner Eltern wäre die Ermordung seiner Person mit der Behauptung, es hätte sich um einen Talib gehandelt, ohne weiteres möglich, als reine Schutzbehauptung.
Der Beschwerdeführer konnte auch eine Bedrohung seitens der Taliban nicht nachvollziehbar darlegen. Zum einen fällt auf, dass sich die behaupteten Aufforderungen der Taliban, sich ihnen anzuschließen, über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt hätten. So führte er etwa in der Beschwerdeverhandlung aus, diese wären bereits in den 2- 2 1/2 Jahren nach der Rückkehr aus dem Iran, bevor er sein Geschäft eröffnet hätte, zu seinem Haus gekommen und wären nach Geschäftseröffnung beinahe täglich zu ihm gekommen (Protokoll der mV Seiten 5 und 6). Es ist jedoch nicht plausibel, dass sich die Taliban, wenn sie tatsächlich die Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren, sich über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg damit begnügt hätten, ihn diesbezüglich lediglich zu "fragen" oder "aufzufordern". Gegen die Absicht einer zwangsweisen Rekrutierung der Taliban im konkreten Fall spricht auch, dass sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine beiden Brüder diesen freiwillig angeschlossen hätten. Wenn auch nach den Länderfeststellungen Zwangsrekrutierungen in Afghanistan vorkommen können, so sprechen der freiwillige Entscheidung seiner Brüder sowie auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Taliban in seiner Heimatregion ("Nachfragen" über einen Zeitraum von mehreren Jahren, aber keine Durchsetzung einer Rekrutierung) gegen eine Praxis der Zwangsrekrutierung. Außerdem ergeben sich im diesbezüglichen Vorbringen Abweichungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt auf die konkrete Frage nach dem Beginn der Aufforderungen seitens der Taliban angab, es hätte nach dem Tod seines jüngeren Bruders begonnen (AS 57). Demgegenüber schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht auch vor diesem Zeitpunkt stattfindende Aufforderungen. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, dass die Taliban die Anzahl ihrer Kämpfe erhöhen hätte wollen und dadurch zu Zwangsrekrutierungen gezwungen wären, lässt sich mit den zur Verfügung stehenden Länderberichten nicht belegen. Nach diesen wurden im Jahr 2013 in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers 120 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, im Jahr 2014 waren es
148. Daraus ist kein maßgeblicher Anstieg von Vorfällen, aufgrund derer eine wahrscheinliche Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen zu schließen wäre, abzuleiten. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den in der Stellungnahme vom 28.09.2015 eingebrachten Zeitungsberichten. Da die diesbezügliche Befürchtung des Beschwerdeführers nicht mit den entsprechenden Länderfeststellungen zu vereinbaren ist, kann sie vor diesem Hintergrund nicht bestehen.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.
2.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sei und eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in seiner Heimatregion, prekär sei und er aber an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er außerhalb der Heimatregion nur in der Provinz KABUL, Distrikt XXXX einen Onkel hätte, jedoch auch dort die Sicherheitslage prekär sei.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der derzeit bestehenden prekären Sicherheitslage eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion für diesen mit einer ernstzunehmenden und realen Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre, da die Zusammenstöße zwischen Rebellen und Sicherheitskräften zu Opfern unter der lokalen Bevölkerung führen. Aufgrund der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers insgesamt zwar als relativ ruhig anzusehen ist. Jedoch handelt es sich beim Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, der bei einer Rückkehr seinen tatsächlichen Zielort darstellen würde (vgl. hiezu VfGH 12.3.2013, U1674/1 und 12.06.2013, U2087/2012), um den - mit erheblichem Abstand - volatilsten Distrikt seiner Heimatprovinz. Aufgrund dessen ist von einer Verdichtung sicherheitsrelevanter Vorfälle gerade in der Heimatregion des Beschwerdeführers und einer dort vorherrschenden prekären Sicherheitslage auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der ebenso als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in dem Distrikt XXXX , der abgesehen von KABUL Stadt als volatilster Distrikt in der Provinz KABUL gilt, ist ein Verweis auf diese Region des Landes trotz dortigem Bestehens eines familiären Anknüpfungspunktes durch den Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zumutbar. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - ohne zuvor auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen - von einer Rückkehrmöglichkeit nach KABUL ausgeht, ist dem nicht beizutreten. Die von der belangten Behörde angestrengte Gefahrenprognose bezieht sich - undifferenziert - auf die "Sicherheitslage im Großraum" KABUL, aufgrund der übrigen Ausführungen (etwa: "Großstadtgewirr", "Anonymität der Großstadt") ist anzunehmen, dass die Behörde von einer Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in die Stadt KABUL ausging. Dabei nahm sie auf einen nicht hinreichend aktuellen Bericht des Danish Immigration Service vom März 2012 Bezug. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Stadt KABUL Fuß fassen könnte. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er dort über keinen familiären Anschluss verfügt. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in der Stadt KABUL, da er in Afghanistan bisher überwiegend in seinem Heimatdistrikt aufhältig war. Auch von einer Absicherung im Familienverband ist nicht auszugehen, da sich keine Familienangehörigen Beschwerdeführers in der Stadt KABUL befinden. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Aus diesem Grund würde er bei einer Rückkehr in die Stadt KABUL real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der geschützten Rechte zu erleiden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen und kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben.
3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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