BVwG W161 1240529-2

W161 1240529-2Federal Administrative CourtJan 7, 2016

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W161 1240529-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.1240529.2.00

Spruch

W161 1240529-2 /11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, Zl. 02 22.851-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 41-jähriger Staatsangehöriger Ugandas, stellte am 20.08.2002 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.04.2003 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er am XXXX von seinem Heimatland nach Ruanda gefahren wäre. Er sei von dort am XXXX weggeflogen und habe in einem ihm unbekannten Land eine Zwischenlandung gehabt, ehe er dann in Österreich gewesen sei. Ein Agent habe ihm für diese Reise ein Visum besorgt. Er habe in Uganda in Gastwirtschaftsschulen und Hotelschulen freiberuflich als Lehrer gearbeitet (Ernährungslehre, Speisenservice etc.)

Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er in Uganda vom Militärgeheimdienst verfolgt worden sei. Er sei vom amtierenden Präsidenten verfolgt worden, weil dieser den Beschwerdeführer als Anhänger des Hauptmanns XXXX angesehen habe. Das Schreiben das er vorgelegt habe, sei vom Vizevorsitzenden des Reformausschusses in Uganda im Jahr 2001 von Reform Agenda ausgestellt worden, dabei handle es sich um eine Institution gegen die Regierung. Im Papier stehe, dass Wahlen bevorstünden, er habe dieses Schreiben erhalten, weil er zum Wahlkampfmanager für das Gebiet Rubaga ernannt worden sei. Die Präsidentschaftswahlen hätten am 12.03.2001 stattgefunden, XXXX sei bei den Wahlen Zweiter geworden und der jetzige Präsident habe immer noch Angst, seine Position zu verlieren; XXXX sei zum Präsidenten gewählt worden. Damals habe es keine politischen Parteien gegeben, nur Gruppierungen. Der Beschwerdeführer habe die Gruppe um XXXX unterstützt. Im Zuge des Wahlkampfes sei der Beschwerdeführer nach West Uganda gefahren, auf der Rückfahrt am 06.03.2001 sei das Auto gestoppt worden und der Beschwerdeführer und ein Kollege seien zusammengeschlagen und in ein anderes Auto gesteckt worden. Sie hätten Augenbinden angelegt bekommen und wären betäubt worden. Als der Beschwerdeführer aufgewacht sei, wäre er alleine in einem dunklen Raum gewesen, dort sei er ungefähr vier Tage lang geblieben und wäre an einem Stuhl festgebunden gewesen. Wer die Leute gewesen seien, könne er nicht sagen, die Leute hätten ihn von hinten gepackt. Um diese Zeit habe es sehr viele Verhaftungen gegeben; er sei nach dieser Entführung mehrmals von Leuten angehalten worden, die ihm gesagt hätten, dass sie ihn beobachten würden und er aufpassen solle. Seine Familie habe sich auch um ihn gesorgt, auch der Hauptmann habe das Land verlassen, durch diese Bekanntschaft sei es ihm gelungen, seine Ausreise zu finanzieren. Die geschilderten Übergriffe habe er der Polizei nicht angezeigt, weil er Angst gehabt habe. Zudem sei die Polizei in Uganda keine verlässliche Institution. Er habe in Uganda niemals eine strafbare Handlung begangen und habe auch sonst keine Probleme gehabt. Damals habe er um sein Leben gefürchtet und er habe sich nicht in weitere Schwierigkeiten bringen wollen, weil sein Blick die ganze Zeit auf die Wahl gerichtet gewesen sei.

Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des XXXX , Präsident der Demokratischen Partei an den gegenwärtigen Präsidenten vor.

3. Mit Bescheid vom 24.07.2003, Zl. 02 22.851-BAI wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Überfall und die Anhaltung über vier Tage mangels hinreichender Konkretisierung nicht glaubhaft seien. Es wäre auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer daraufhin mehrmals von unbekannten Personen angesprochen worden sei. Im Asylverfahren müsse der Asylwerber nicht nur Behauptungen aufstellen, sondern diese auch glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen konkret und nachvollziehbar sein. Das vorgelegte Schreiben von XXXX an den Präsidenten kritisiere die allgemeine Situation in Uganda, eine individuelle Verfolgung enthalte das Schreiben nicht.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.

5. Mit Schreiben vom 28.11.2007 teilte das Arbeitsmarktservice XXXX mit, dass der Beschwerdeführer eine Kontingentbewilligung nach § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für die Zeit vom 1.12.2007 bis 30.04.2008 für ein Gasthaus erteilt worden sei.

5.1. Mit weiterem Schreiben vom 08.05.2008 des Arbeitsmarktservice meldete dieses die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 09.05.2008 bis 31.10.2008.

5.2. Mit Bescheid vom 05.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice vom 05.05.2009 bis 04.05.2010 erteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX wurde der Beschwerdeführer 14.09.2009, rechtskräftig am 13.01.2010 wegen §§ 15, 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 9 Monate unter Verhängung einer Probezeit für drei Jahre bedingt nachgesehen wurden.

7. Mit Schreiben vom 18.08.2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Uganda zugestellt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Bescheid vom 22.06.2010 wurde von der Bezirkshauptmannschaft

XXXX ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 06.09.2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

10. Am 05.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er anfangs aus weder unter psychischen noch unter physischen Problemen zu leiden. Er könne einen Reisepass vorlegen, seine Familie habe ihm diesen zugesandt. Über Vorhalt, dass dieser Pass erst am 01.03.2010 ausgestellt worden sei und nicht verständlich sei, wie das möglich wäre, wenn er in seiner Heimat verfolgt werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht erklären könne. Er möchte bei seinen Aussagen, die er im Asylverfahren hinsichtlich seines Fluchtgrundes ausgeführt habe, bleiben. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern habe er Kontakt per E-Mail, sie würden noch immer in Uganda leben und es gehe ihnen gut. Über Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, dass er während der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2000 Wahlkampfmanager gewesen sei. Er habe versucht Wähler für seine Partei zu gewinnen und sicherzustellen, dass die Wähler ungehindert Zugang zu den Wahllokalen gehabt hätten. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass nur hochrangige Unterstützer und Führer von XXXX unter Umständen Repressalien ausgesetzt wären, es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betroffen sei. Der Beschwerdeführer dementierte dies und führte aus, dass es in Uganda immer wieder zu Unruhen komme, auch anlässlich der letzten Wahl im Frühjahr 2011. Es genüge, wenn man ein Anhänger bzw. Parteimiglied von XXXX sei. Er sei in seiner Heimat von staatlicher Seite nie wegen seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe verfolgt worden. In Österreich arbeite er in der Gastronomie, er habe in XXXX eine Ausbildung zum Hotelfachmann gemacht, das sei bereits im Jahr 1995 gewesen. Er habe am XXXX seine Frau, XXXX , geb. XXXX Ursula standesamtlich geheiratet, sie habe einen Sohn mit in die Ehe gebracht.

11. Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 25.10.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ermittlungsauftrag, ob es Berichte gebe, dass Anhänger von XXXX aktuell in Uganda verfolgt würden oder ob es Berichte gebe, dass Personen, die bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2000, XXXX unterstützt hätten, verfolgt worden seien.

12. Am 17.05.2011 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass nach Wissensstand der Botschaft hochrangige Unterstützer von

XXXX durchaus Repressalien durch Sicherheitskräfte ausgesetzt seien. Es sei in der Vergangenheit, vor allem im Zuge der Walk-to-Work Proteste immer wieder zu Verhaftungen von Oppositionsführern, auch außerhalb Kampalas gekommen. Zumeist seien diese Oppositionellen jedoch einige Tage bzw. Wochen verhaftet worden, viele der Verhaftungen seien am Ende eingestellt worden, insofern scheine es sich um "Warnungen" seitens der Behörden gehandelt zu haben. Dies betreffe jedoch nur hochrangige Führer der Opposition, die große Masse der Unterstützer XXXX sei ev. kleinen Schikanen durch lokale Behörden ausgesetzt, sofern bekannt wäre, dass es sich um Anhänger von XXXX handle, eine systematische Verfolgung gebe es nach Wissensstand der Botschaft jedoch nicht.

13. Mit Schreiben vom 13.12.2011 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsleistungen in Österreich vor. In Vorlage gebracht wurden diverse Diplome für Hotelmanagement XXXX , Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen und Praxiskurse als Küchenhelfer, eine Heiratsurkunde vom XXXX und ein Arbeiterdienstvertrag vom 02.11.2011.

14. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.12.2011, Zl: 02 22.851-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Lage in Uganda wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, getroffen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen vor dem Bundesasylamt nicht habe bestehen können und seinen Aussagen kein Glauben geschenkt werde, weil er mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass seine Angaben Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren wären. Außerdem sei ihm erklärt worden, dass es wichtig wäre, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschwiegen, sodass seine Erklärungen nachvollziehbar seien. Es sei im gegenständlichen Fall somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen asylzweckbezogen agiert habe. Aus der Anfragebantwortung gehe hervor, dass lediglich hochrangige Führer der Opposition Repressalien durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt wären. Die große Masse der Unterstützer XXXX sei eventuell kleinen Schikanen durch lokale Behörden ausgesetzt, eine systematische Verfolgung gebe es nach Wissensstand der Botschaft nicht. Aufgrund der breit gefächterten Ermittlungen, wobei an der Objektivität und der Seriösität der in den Ermittlungen involvierten Personen und Institutionen von Seiten des Bundesasylamtes keine Zweifel bestehen würden und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis könne dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesagt werden.

15. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Dass die Opposition in Uganda bis heute Repressionen unterliege und mit unglaublicher Härte gegen Regimegegner vorgegangen werde, würden die niedergeschlagenen Aufstände bei den Wahlen im heurigen Frühjahr (2011) beweisen. Oppositionsführer und seine Anhänger würden vom Staat schikaniert. Hätte er keinen Grund zu flüchten gehabt, wäre er nicht nach Österreich gekommen. Er wisse immerhin über die Möglichkeiten in Österreich Bescheid, weil er bereits im Jahr 1995 für eine Ausbildung im Hotelmanagement in XXXX 9 Monate lang legal aufhältig gewesen sei. Die politische Situation in Uganda wäre nicht derart sicher, als dass er als Anhänger der Opposition bei seiner Rückkehr keinerlei Probleme zu befürchten habe. Dies könne er auch mit Zeitungsartikeln aus Uganda belegen, er verfolge die Entwicklungen seines Heimatlandes regelmäßig mit Besorgnis. In Bezug auf sein Privatleben müsse er angeben, dass er seit fast fünf Jahren mit seiner Frau zusammen sei, seit 2008 würden sie im gemeinsamen Haushalt leben, am XXXX hätten sie geheiratet. Hätte er seine Frau bloß aus asyltaktischen Gründen geheiratet, wäre er wohl kaum jahrelang in einer ehelosen Beziehung gewesen. Er arbeite in der Gastronomie und habe seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis in XXXX , er habe auch Deutsch gelernt und sei in die Gemeinde eingebunden. Es sei allerdings richtig, dass er regelmäßig mit seiner Mutter und seiner Schwester in Kontakt stehe, die noch in Uganda leben würden. Sein Asylverfahren sei nunmehr ohne sein Verschulden bereits seit neun Jahren anhängig. Er habe immer auf einen positiven Ausgang seines Verfahrens vertraut, ebenso könne man seiner Frau keinen Vorwurf daraus machen, mittlerweile habe er sich ein Leben in Österreich aufgebaut. Sein bisheriger Aufenthalt sei nicht rechstwidrig gewesen, er lebe mit seiner Ehefrau in einer Beziehung zusammen und sei voll integriert.

16. Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte zur Lage in Uganda zugestellt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

17. Mit Schreiben vom 1.12.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm übermittelten Länderberichten und brachte vor, dass er bereits seit über 13 Jahren in Österreich lebe, wobei sich das Verfahren im zweiten Rechtsgang befinde. Zum Verfahren und den Beschwerdegründen werde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen. Der Beschwerdeführer verwies auf einen aktuellen Artikel, laut welchem

XXXX mittlerweile unter Hausarrest gestellt worden sei. Die erstinstanzliche Entscheidung stütze sich insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach lediglich hochrangige Führer der Opposition Repressalien ausgesetzt wären. Dem sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer weder als durchschnittlicher Unterstützer, noch als hochrangiger Führer bezeichnet werden könne. Vielmehr falle ihm dabei eine Zwischenposition zu und sei nicht erklärlich, warum in einem solchen Fall Verfolgungshandlungen gänzlich abwegig sein sollten. Schließlich sei der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge dafür zuständig gewesen, sicher zu stellen, dass die Wähler der Partei freien Zugang zu den Wahllkoalen hätten. Zum Beweis sei im Rahmen des Verfahrens bereits ein unterzeichneter "Appointment Letter" vorgelegt worden, welcher dem Schreiben als Kopie angefügt wäre. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Folter und andere Misshandlungen in Uganda weit verbreitet wären. Es habe bereits ernsthafte oppositionelle Proteste in Uganda in den letzten Jahren gegeben, wobei die Polizei auch Tränengas eingesetzt habe. Man solle Demonstrationen, wo möglich, vermeiden. In Rückschau auf die Situation der Opposition im Jahr 2002 sei davon auszugehen, dass sie sich für politische Gegner der Regierung und des Präsidenten nicht derart verbessert habe, dass von keiner Verfolgung aus politischen Gründen ausgegangen werden könne. Davon abgesehen seien mitterweile seit der wiederholten Beschwerdeeinbringung wiederum vier Jahre vergangen, weshalb der Beschwerdeführer über 13 Jahre in Österreich sei. Der Beschwerdeführer lebe zwar nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau, verfüge allerdings über einen entsprechenden Freundeskreis. Diesbezüglich werde auf seine Unterstützungsschreiben verwiesen. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut, er habe bisher nachweislich auf dem Niveau B1 eine Prüfung erfolgreich absolviert, die Sprachkompetenz liege allerdings weit darüber. Die Unterlagen zu seiner Ausbildung im Bereich Hotellerie und Gastronomie seien bereits vorgelegt worden. Sein Lebenslauf und der Mietvertrag seien dem Schreiben beigelegt, wie ein Sozialversicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren im Rahmen der gesetztlichen Möglichkeiten berufstätig, selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Hilfe angewiesen.

Dem Schreiben ist ein Konvolut an Unterlagen beigelegt, die die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers aufzeigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 84/2015 (idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 84/2015, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 20.08.2002 stellte, wird das Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 1997, idF des BGBL I Nr. 76/1997 geführt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachte Fluchtgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ugandas und christlichen Glaubens. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden.

Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 20.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer trat in Österreich bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.09.2009, rechtskräftig am 13.01.2009 wegen § 15, 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter der Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.09.2012, rechtskräftig am 14.09.2012 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.10.2013, rechtskräftig am 19.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, welche unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer unternahm Anstrengungen sich in Österreich zu integrieren, er verfügt über einen großen Freundeskreis und besuchte einige Deutschkurse. Außerdem war er saisonal immer wieder im Servicebereich tätig. Über ihn wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.06.2010 ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt. Er ist zwar noch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit ihr auch aktuell keine Beziehung.

2.2. Zum Herkunftsstaat Uganda:

Zur Lage in Uganda wird festgestellt:

Politische Lage

Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2015a). Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 10.2015a). Seither haben viermal Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden, zuletzt am 18.2.2011. Präsident Museveni erreichte mit seiner Partei National Resistance Movement (NRM) 68,38 Prozent der Stimmen, fast zehn Prozent mehr als bei den Wahlen 2006. Im Parlament hat die NRM mit 263 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt vom Forum for Democratic Change (FDC) mit 34, der Democratic Party (DP) mit zwölf und der Uganda Peoples Congress (UPC) mit 10 Sitzen. 43 Sitze gehen an unabhängige Kandidaten. Je ein Sitz an die Conservative Party (CP) und das Justice Forum (JEEMA) (GIZ 9.2015a).

Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 10.2015a).

Ende Juli 2009 präsentierte die Wahlkommission eine Roadmap für die Vorbereitungen einer möglichst freien und fairen Wahl 2011. Diese wurde von der Opposition heftig kritisiert (GIZ 9.2015a). Als "Frei, aber nicht immer fair", bezeichneten Beobachter die Wahlen von 2011. Eine EU-Wahlbeobachtermission sah Verbesserungen bei Wahlvorbereitung und im Verlauf gegenüber früheren Wahlen. Reformen, insbesondere bezüglich der Besetzung der Wahlkommission, wurden zwar angestrebt, aber nicht umgesetzt. Hinzu kommen massive Behinderungen der Opposition durch unverhältnismäßig groben Einsatz von Polizeikräften.

Die Hauptkritikpunkte der Opposition: Fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission, fehlende Chancengleichheit sowie erschwerter beziehungsweise ungleicher Zugang zu den Medien gelten auch für den Vorwahlkampf 2015 (AA 10.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat.html?fs=9%27%2522, Zugriff 2.11.2015

Sicherheitslage

Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 17.11.2015). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 17.11.2015). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab (AA 17.11.2015; vgl. FD 17.11.2015).

Dies gilt auch angesichts des militärischen Engagements Ugandas in Somalia vor allem im Hinblick auf die Terrororganisation Al-Shabaab, die regelmäßig Drohungen gegen alle in Somalia militärisch engagierten ostafrikanischen Staaten angekündigt hat. Die Ugandische Polizei hat im Oktober 2013 einen "Red Terror Alert" erlassen, mit dem die Bevölkerung zu besonderer Vorsicht und Wachsamkeit aufgefordert wurde (BMEIA 17.11.2015).

Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Al-Shabab-Miliz in Kampala vereitelt werden. Auch weiterhin ist von einer Gefährdung insbesondere weicher Ziele auszugehen (AA 17.11.2015). Auch die Botschaft der USA warnt vor möglichen Anschlägen in Uganda, insbesondere in Kampala. Die lokalen Sicherheitsmaßnahmen wurden verstärkt (BMEIA 17.11.2015).

Die nördlichen Gebiete Ugandas haben jahrelang unter der Rebellion der Lord's Resistance Army (LRA) gelitten. Überfälle auf Zivilisten und Entführungen waren häufig und von extremer Gewalt geprägt. Die Milizen der LRA haben sich in die Nachbarländer abgesetzt. Obwohl sich die Sicherheitslage im Norden verbessert hat, bleibt sie prekär. In den nördlichen und nordöstlichen Gebieten bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Außerdem besteht Minengefahr (EDA 17.11.2015). Die Sicherheitslage an der Grenze zum Süd-Sudan hat sich verbessert. So auch in der Region Karamoja, die jedoch durch ein starkes Militäraufgebot geprägt ist. Für beide Regionen wird seitens des französischen Außenministeriums jedoch weiterhin empfohlen, sich nur bei Vorliegen dringlicher Gründe dorthin zu begeben (FD 17.11.2015).

Die Grenzgebiete zur Demokratischen Republik Kongo werden von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht, und es besteht die Gefahr von Landminen. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der Demokratischen Republik Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen in den Raum Kisoro, der südwestlichsten Ecke von Uganda (EDA 17.11.2015). Auf Grund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der Demokratischen Republik Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 17.11.2015; vgl. EDA 17.11.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 25.6.2015), und die Regierung respektierte dies auch weitgehend in der Praxis (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 9.2015a; vgl. AA 10.2015a). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Der Mangel an Richtern beim Obersten Gerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und des Hohen Gerichts führte im Jahr 2014 zu einer Verzögerung bei der Abwicklung der dort anhängigen Verfahren. Gerichte niedriger Instanz bleiben personell unterbesetzt und ineffizient. Es gilt die Unschuldsvermutung. Alle nicht-militärischen Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht, durch einen Anwalt vertreten zu werden. Präsident Museveni ernannte am 29.4.2014 sechs Richter am Obersten Gerichtshof, um die Länge der Untersuchungshaft zu reduzieren (USDOS 25.6.2015).

Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2015a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 10.2015a). Allerdings finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent. Gefängnisse sind mit derzeit 192 Prozent ziemlich überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben derzeit 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess. Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015c): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat.html?fs=9%27%2522, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Sicherheitsbehörden

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig, hat aber auch eine signifikante Verantwortung für die Sicherheit bei Demonstrationen und ist anlassbezogen auch in anderen Fällen der inneren Sicherheit im Einsatz. Die Interne Sicherheitsorganisation und die Externe Sicherheitsorganisation sind Sicherheitsagenturen und Geheimdiensteinheiten unter dem Ministerium für Sicherheit. Diese verhaften gelegentlich Zivilisten. Die Polizei besitzt die Befugnis von präventiven Festnahmen, um Verbrechen aufzudecken oder zu verhindern. Oft wird mit exzessiver Gewalt vorgegangen (USDOS 25.6.2015).

Der militärischer Geheimdienst - Chieftaincy of Military Intelligence (CMI) unterliegt rechtmäßig der Autorität der Armee und kann Zivilisten beschuldigen, an terroristischen Aktivitäten beteiligt zu sein, und diese inhaftieren (USDOS 25.6.2015). Die Polizei setzte in der Vergangenheit Tränengas und Waffen ein, um Demonstrationen aufzulösen (GIZ 9.2015a).

Willkürliche Festnahmen der Polizei stellen weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 9.2015a), schlechte Bezahlung (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 9.2015a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 9.2015a). Beschwerden wegen Misshandlung durch die Polizei sowie Korruption werden von einer eigenen Abteilung, der UPF's Professional Standards Unit (PSU), untersucht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat.html?fs=9%27%2522, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2,860 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Aufgrund von Berichten ehemaliger Verdächtiger veröffentlichte die Human Rights Commission (UHRC) sowie internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen Fälle von Folter durch die SSF (USDOS 25.6.2015).

Längere Untersuchungshaft, unzureichende Versorgung und eine schlechte Justizverwaltung behindern den Zugang zur Justiz. Das Gefängnissystem ist überfüllt mit Untersuchungshäftlingen, welche mehr als die Hälfte der Gefängnisinsassen bilden. Vergewaltigungen, Selbstjustiz, Folter und Misshandlung von Verdächtigen und Gefangenen durch die Sicherheitskräfte zählen zu den größten Problemen (FH 28.1.2015). Anwendung exzessiver Gewalt und Folter von SSF bei Festnahmen und anderen Strafverfolgungsoperationen werden auf Unfälle zurückgeführt. Es gibt zahlreiche Berichte der Folter und des Missbrauchs in Polizeihaftanstalten, so dass die Regierung im letzten Jahr rund 500 Millionen Schilling (185.000 $) Entschädigung an Opfer von Folter bezahlte (USDOS 25.6.2015).

Straflosigkeit ist ein Problem. Aufgrund von Schwächen in den Untersuchungsmechanismen werden Gerichtverfahren von SSF Offizieren, vorwiegend der exzessiven Gewalt beschuldigt, häufig verzögert oder gar nicht untersucht bzw. vor Gericht gebracht (USDOS 25.6.2015).

Das afrikanische Zentrum zur Behandlung und Rehabilitation von Opfern (ACTV- African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims) registriert Foltervorwürfe gegen die Polizei, UPDF, Insassen, Wärtern und örtliche Beamte. Darüber hinaus unterstützt die ACTV auch ehemalige von der Lords Resistance Army (LRA) Entführte in der Geltendmachung ihrer Ansprüche (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Korruption

Der Einfluss der Exekutive untergräbt die Unabhängigkeit der Justiz; darüber hinaus deckte Al-Jazeera im Dezember 2014 Korruption auf allen Ebenen der Justiz auf (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Die Anti-Korruptionskoalition untersuchte im Juni und September 2014 Gerichte im gesamten Land und fand deutliche Hinweise auf Erpressung, Bestechung, Missbrauch der richterlichen Gewalt, Diebstahl und Vergewaltigung. Jedoch wurden die Beamten nicht zur Verantwortung gezogen (USDOS 25.6.2015). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 142 von 175 untersuchten Ländern (GIZ 9.2015a; TI 2015). Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und auch NGOs um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung (Inspectorate of Government) einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder Krankenstation wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 9.2015a).

Quellen:

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 4.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015

TI - Transparency International (2015), http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 10.11. 2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Wehrdienst

Es gibt keine Wehrpflicht in Uganda. Die Regierung der Republik Uganda hat das Mindestalter für die Rekrutierung von Personen auf 18 Jahre festgelegt. Die Rekrutierung erfolgt freiwillig (HRI 11.5.2015).

Quellen:

HRI - International Human Rights Instruments (11.5.2015): Government of Uganda: Common core document forming part of the reports of States parties

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

In Artikel 4 der Verfassung Ugandas sind Menschenrechte für alle Bürger garantiert und festgeschrieben, einschließlich Wanderarbeiter (HRI 11.5.2015). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, aber schweigt über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 25.6.2015).

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 25.6.2015), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; HRW 29.1.2015; FH 28.1.2015), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 25.6.2015).

Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, offizielle Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 25.6.2015).

Eine auf Grundlage der Verfassung gegründete unabhängige Menschenrechtskommission wurde für die Durchführung von Untersuchungen, Forschung, Überwachung, Dokumentation, Bildung und Förderung der Menschenrechtslage beauftragt (HRI 11.5.2015).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das im November 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen. Eine im Dezember 2013 beim Verfassungsgericht eingereichte Klage, mit der die Verfassungsmäßigkeit des POMA angefochten wurde, war Ende 2014 noch anhängig (AI 25.2.2015; vgl. GIZ 9.11.2015a; HRW 29.1.2015; USDOS 25.6.2015).

Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. Trotzdem ist laut Reporter ohne Grenzen im Ranking zur Pressefreiheit von 2015 eine leichte Verbesserung festzustellen (GIZ 9.11.2015a).

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 25.6.2015). Mit den Vorbereitungen für die Wahlen 2016 werden umstrittene, politisch sensible und kritische Themen unterbunden, da Betroffenen mit Einschüchterungen und Drohungen konfrontiert werden (AI 25.2.2015; vgl. HRW 29.1.2015).

Die Hauptkritikpunkte der Opposition sind: Fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission, fehlende Chancengleichheit (insbesondere die nicht zu übersehende finanzielle Übermacht des regierenden National Resistance Movement - NRM) sowie erschwerter beziehungsweise ungleicher Zugang zu den Medien gelten auch für den Vorwahlkampf 2015. Reformen wurden, im Hinblick auf die Wahlen 2016 zwar angestrebt, aber nicht umgesetzt. Hinzu kommen massive Behinderungen der Opposition durch unverhältnismäßig groben Einsatz von Polizeikräften. Die Oppositionsparteien sind intern und untereinander zerstritten (AA 10.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/297327/430691_en.html, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 4.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015

HRI - International Human Rights Instruments (11.5.2015): Government of Uganda: Common core document forming part of the reports of States parties

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/295529/430561_de.html, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern, besonders in Regierungsgefängnissen, Militäreinrichtungen und nicht registrierten Haftzentren. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015).

Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent. Gefängnisse sind mit derzeit 192 Prozent ziemlich überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben derzeit 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess. Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a).

In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind mangelnde Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, offizielle Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 25.6.2015).

Im Gefängnis ist unter anderem ein Ombudsmann für die Aufnahme und Bestätigung von Beschwerden, Streitigkeiten oder Todesfällen verantwortlich. Gefangene könnten in regelmäßigen Personalversammlungen Beschwerden einreichen, ohne der Zensur unterworfen zu sein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/297327/430691_en.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Religionsfreiheit

Es gibt keine Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (USDOS 14.10.2105).

Die Bevölkerung Ugandas ist zu 41,9 Prozent römisch-katholisch, 42 Prozent zählen zu den Protestanten (davon 35,9 Prozent Anglikaner, 4,6 Prozent Anhänger der Pfingstbewegung, und 1,5 Prozent Adventisten), 12,1 Prozent sind Moslems und ca. 3 Prozent Hindus, Juden, Bahai oder andere indigenen Religionen (CIA 2.11.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).

Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen. Wegen angeblicher Sicherheitsrisiken schränkt die Regierung unter anderem auch religiöse Gruppen und deren Mitglieder ein. Die Regierung beschränkt darüber hinaus weiterhin religiöse Gruppen, die sie als Kulte wahrnimmt. Es gibt vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Misshandlung oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Prominente gesellschaftliche Führer unternehmen jedoch positive Schritte, um die Religionsfreiheit zu fördern (USDOS 14.10.2015). Die evangelikalen Pfingstbewegungen erhalten durch amerikanischen Einfluss derzeit starken Zulauf. So wird auch die Anti-Gay Kampagne vorwiegend aus diesen Kreisen unterhalten und finanziert (GIZ 9.2015b).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (2.11.2015): The World Factbook -

Rwanda:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/#c3147, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/313302/437651_en.html, Zugriff 9.11.2015

Ethnische Minderheiten

Uganda ist, wie die meisten afrikanischen Länder, ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Das bedeutsame Bevölkerungswachstum der letzten Jahre lässt annehmen, dass diese 2015 auf 35,8 Millionen herangewachsen wird (GIZ 9.2015b; vgl. HRI 11.5.2015). Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert (GIZ 9.2015b).

Die Batwa sind mit einem begrenzten Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Land und wirtschaftliche Chancen konfrontiert. Es gibt vereinzelte Berichte über Gewalt zwischen ethnischen Minderheiten in einigen Teilen des Landes (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/#c3147, Zugriff 9.11.2015

HRI - International Human Rights Instruments (11.5.2015): Government of Uganda: Common core document forming part of the reports of States parties

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Frauen/Kinder

Die Gender-Situation in Uganda unterscheidet sich nicht grundlegend von der in anderen afrikanischen Staaten. Hohe Müttersterblichkeit, unterdurchschnittlich niedrige weibliche Alphabetisierungsraten und die weit stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern. Traditionelle Gesetze und Praktiken beherrschen immer noch die Gesellschaft, obwohl die in 1995 ratifizierte demokratische Verfassung die Gleichheit der Geschlechter zusichert. So gehören auch heute noch Unterdrückung, überdurchschnittliche Arbeitsbelastung, Gewaltanwendung durch den Ehepartner und Vergewaltigung zum Alltag der Frauen, welche zudem auch so Gefahr laufen, sich mit HIV anzustecken. Familienplanung ist zwar für viele Frauen ein Thema, doch ihre Ehemänner haben noch zuhauf Vorurteile, die es abzubauen gilt (GIZ 9.2015b).

Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind strafbar. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß dafür ist lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Vergewaltigung stellt ein großes Problem dar und die Regierung setzt das Gesetzt nicht konsequent durch (USDOS 25.6.2015).

Doch es gibt auch Positives von Ugandas Frauen zu berichten. So setzen sich die Frauen im

Tororo Distrikt im Osten des Landes dafür ein, dass der Brautpreis abgeschafft wird. Die ugandische NGO ACFODE (Action for Development) hat sich die rechtliche Gleichstellung der Frauen zum Ziel gesetzt (GIZ 9.2015b).

Bei einigen Ethnien Ugandas werden die Frauen beschnitten. Diese Praktiken wirksam zu bekämpfen ist nicht einfach, doch immer häufiger gehen Betroffene an die Öffentlichkeit. Das Gesetz und die Verfassung verbieten Seit 2009 FGM/C und andere damit verbundene Tätigkeiten. Es drohen bis zu 10 Jahren Haft (GIZ 9.2015b; vgl. USDOS 25.6.2015). Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Am 6.2.2014 unterzeichnete Präsident Museveni das Anti-Pornographiegesetz (Anti-Pornography Act - APA). Unmittelbar danach wurden Frauen, deren Bekleidung als unsittlich erachtet wurde, auf der Straße angegriffen, entkleidet und geschlagen. Die Polizei bestätigte zwar, dass es vier derartige Vorfälle im Zentrum von Kampala gegeben hatte, nahm aber weder die Vorfälle noch die Namen der Betroffenen in die offizielle Verbrechensstatistik auf. Es wurde auch nichts unternommen, um die Verantwortlichen festzunehmen. Das APA wird von Polizeibeamten angewendet, um Frauen zu schikanieren (AI 25.2.2015).

Uganda zählt als Transitland und Zielland für Zwangsarbeit und Menschenhandel. Vor allem Frauen und Kinder sind von Prostitution und Zwangsarbeit betroffen (USDOS 27.7.2015). Die Regierung bietet den Opfern weder Schutz noch medizinische Betreuung. Meist sind die Betroffenen auf NGOs oder andere Organisationen angewiesen. Seit 2009 gibt es das Gesetzt zur Prävention von Menschenhandel (PTIP: Prevention of Trafficking in Persons Act) (USDOS 27.7.2015).

Das Gesetz verlangt das Registrieren einer Geburt innerhalb von drei Monaten. Laut der Uganda Demographic and Health Survey von 2011, haben nur 29 Prozent der ländlichen und 38 Prozent der städtischen Bürger Geburten registriert (USDOS 25.6.2015).

In Uganda leben 8,1 Millionen Kinder unter schweren Mängeln und unter gefährlichen Bedingungen. Zwar gab es eine signifikante Reduktion im Laufe der Jahre, dennoch bleibt die Anzahl der Kinder, die mit Missbrauch, Gewalt und anderen schwierigen Umständen leben anhaltend hoch (HRI 11.5.2015).

Kindesmissbrauch stellt ein ernsthaftes Problem dar, insbesondere Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Mädchen. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist 18 Jahren. Obwohl das Gesetz sexuelle Ausbeutung von Kindern verbietet, wird dies von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 25.6.2015).

Ein bisher wenig beachtetes Thema ist die Gewalt gegen Straßenkinder. Human Rights Watch kritisiert, dass obdachlose Kinder und Jugendliche nicht nur von älteren Jugendlichen und Erwachsenen, sondern auch von der Polizei bedroht, in Gefängniszellen belästigt und gezwungen werden, Putzdienste für Personal und Mitgefangene auszuüben (GIZ 9.2015a).

Quellen:

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/297327/430691_en.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - GeschichteStaat, Menschenrechte, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3068, Zugriff 10.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/#c3147, Zugriff 9.11.2015

HRI - International Human Rights Instruments (11.5.2015): Government of Uganda: Common core document forming part of the reports of States parties

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 10.11.2015

USDOS - US Department of State (27.7.2015): Trafficking in Persons Report 2015 - Country Narratives - Uganda,

https://www.ecoi.net/local_link/308871/446710_de.html, Zugriff 10.11.2015

Homosexuelle

Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal. In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 25.6.2015).

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) sind in zunehmendem Maße Diskriminierung, Schikanen und Gewalt ausgesetzt. Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AI 25.2.2015; vgl. FD 14.9.2015; FH 28.1.2015). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht das Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet wurde. Während der fünf Monate, in denen das Antihomosexualitätsgesetz (Anti-Homosexuality Act - AHA) in Kraft war, häuften sich Diskriminierung, willkürliche Festnahmen, Schikanen und Gewalt gegenüber LGBTI. Festnahmen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen auf der Grundlage des AHA nahmen drastisch zu, wie LGBTI-Organisationen feststellten (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Gefangene berichteten über Misshandlungen während der Haft. Dazu gehörten tätliche Übergriffe und sexuelle Misshandlungen, Entkleidung, unsittliche Berührung und rektale Zwangsuntersuchungen. Die Polizei zwang einige Transgender-Personen, sich komplett zu entkleiden, und führte sie anschließend nackt den Medien vor. Einigen HIV-positiven Gefangenen wurde der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten verweigert. Die Behörden nahmen auch Organisationen, die sich für LGBTI einsetzen, ins Visier (AI 25.2.2015; vgl. FH 28.1.2015). Im März 2014 unterbanden die Behörden die Arbeit des Projekts für Flüchtlingsrecht (Refugee Law Project-RLP) in Flüchtlingslagern und -siedlungen, während Vorwürfe untersucht wurden, denen zufolge RLP "Homosexualität fördert", was unter dem AHA als strafbare Handlung gilt. Im Mai wurde die Aussetzung auf alle RLP-Aktivitäten ausgedehnt, deren Zielgruppe Flüchtlinge und Asylsuchende waren. Sie wurde auch nicht aufgehoben, nachdem das Verfassungsgericht das AHA für nichtig erklärt hatte (AI 25.2.2015).

In der Gesellschaft und der Regierung ist kein Platz für LGBT Personen. Im Jahr 2014, nach der Verabschiedung des AHA Gesetz, denunzierten und identifizierten Boulevardzeitungen öffentlich LGBT Personen, mit persönlichen Daten und Fotos (FH 28.1.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/297327/430691_en.html, Zugriff 9.11.2015

FD - France Diplomatie (14.9.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays, Ouganda,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 10.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda. In der Praxis werden diese Rechte zeitweise von der Regierung eingeschränkt. Eine verheiratete Frau braucht eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes auf dem Antrag für einen Reisepass, auch um Kinder in den Pass eintragen zu lassen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrenden, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen. Im Mai 2014 führten sintflutartige Regenfälle und Überschwemmungen zu Binnenvertriebenen (IDPs). Es wurden schätzungsweise 6.500 Personen vorübergehend umgesiedelt, konnten aber später wieder in ihre Heimat zurückkehren (USDOS 25.6.2015).

Als ein friedliches Land inmitten von Konfliktherden ist Uganda auch ein Land, das regelmäßig Flüchtlinge der Nachbarländer aufnimmt und versorgt (GIZ 9.2015b). Der Zugang zu Asyl ist per Gesetz festgeschrieben. Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die Regierung gewährt Flüchtlingen den gleichen Zugang wie Bürgerinnen und Bürgern zur öffentlichen Gesundheitspflege, Bildung und andere Dienstleistungen. Dies gilt auch für LRA-Mitglieder, die als Kinder entführt wurden (USDOS 25.6.2015).

Regierung und Gemeinden bestimmen die Zuordnung von Land für Flüchtlinge in bestimmten Siedlungen Ugandas. Jedoch bedeutet dieses Wachstum der Bevölkerung, dass das Land knapp wird und Grundstücke schrumpfen. Eine der Herausforderungen von 2015 wird sein, Möglichkeiten zu finden, um die Produktivität und die Erträge aus diesen kleineren Parzellen zu optimieren, um eine angemessene soziale und wirtschaftliche Sicherheit für die betroffenen Haushalte zu erreichen (UNHCR 2015).

Die Regierung akzeptiert keine Flüchtlinge zur Neuansiedlung aus Drittländern, aber sie erleichtert die Hilfsmaßnahmen der UNHCR, Flüchtlinge in Drittländern umzusiedeln. Die Regierung unterstützt die sichere und freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Zwischen Jänner und September 2015, unterstützte die Regierung UNHCR bei der freiwilligen Rückführung von 31 Flüchtlingen nach Ruanda und

1. 204 Flüchtlingen in die Demokratische Republik Kongo (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 10.11.2015

UNHCR - The UN Refugee Agency (2015): 2015 UNHCR country operations profile - Uganda, http://www.unhcr.org/pages/49e483c06.html, Zugriff 11.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56 Prozent (1992) auf circa 22 Prozent im Jahr 2013. Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5 und 10 Prozent. Im Jahr 2014 betrug das Wachstum 4,5 Prozent. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Die Inflationsrate lag Ende 2014 bei 5 Prozent. Aufgrund einer 27-prozentigen Abwertung des ugandischen Schilling gegenüber dem US-Dollar in den letzten vier Monaten hat sich der Anstieg der Inflation auf zuletzt 6,7 Prozent (auf Jahresbasis, Stand September 2015) beschleunigt. Der Staatshaushalt ist zu rund 20 Prozent geberabhängig (AA 10.2015c). Rund 80 Prozent der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (AA 10.2015c; vgl. GIZ 9.2015b). Hierbei handelt es sich jedoch vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 10.2015c). Die Sektoren Industrie (26,7 Prozent) und Dienstleistungen (51,3 Prozent) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5 Prozent herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 15,6 Prozent, einer der geringsten Afrikas, ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja. (GIZ 9.2015c).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 10.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015c): Uganda - WirtschaftEntwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.11.2015

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 16.11.2015). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 16.11.2015) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 16.11.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17 Prozent der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75 Prozent mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle (GIZ 9.2015b).

Außerdem werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden!) zur Verfügung gestellt, z. B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. Aids ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht werden. Durch diese Offenheit hat Uganda eines der fortschrittlichsten AIDS - Bekämpfungsprogramme der Welt aufgebaut. Nach wie vor hat AIDS verheerende volkswirtschaftliche Auswirkungen (GIZ 9.2015b).

Im Juli 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das Gesetz zur Verhinderung und Kontrolle von HIV/AIDS. Das Gesetz definiert HIV-Übertragung und - Exposition als Straftatbestände und ermöglicht obligatorische HIV-Tests. Das Gesetz erlaubt auch ungerechtfertigte Verletzungen des Rechts auf Vertraulichkeit. Lokale und internationale NGOs wiesen mit Besorgnis darauf hin, dass die Umsetzung des Gesetzes besonders für Frauen negative Auswirkungen hat (AI 25.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Uganda: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 16.11.2015

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.11.2015): Uganda - Reiseinformation (20.10.2015): Uganda Reisehinweise,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 16.11.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/297327/430691_en.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015c): Uganda - Wirtschaft Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.11.2015

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Glauben sowie zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben, die insofern widerspruchsfrei waren und auch nicht durch sonstige Beweismittel widerlegt worden sind.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern. Hinsichtlich der Feststellung zu seiner sprachlichen und gesellschaftlichen Integration bleibt auf die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben Bekannter zu verweisen und auf die dargebotenen Sprachkursbestätigungen. Bezüglich seiner beruflichen Integration ist ebenfalls auf die Bestätigungen diverser Arbeitgeber und den Sozialversicherungsdatenauszug zu verweisen. Bezüglich seiner strafrechtlichen Verurteilungen bleibt auf einen aktuellen Strafregisterauszug zu verweisen, das Rückkehrverbot ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX .

3.3. Die Feststellungen zur Lage in Uganda ergeben sich aus den oben wiedergegebenen Länderberichten, die in Einklang mit den bereits übermittelten aktuellen Länderberichten dem Bundesverwaltungsgericht jeweils als seriös und in ihrer Gesamtheit als ausgewogen erscheinen und deren entscheidungswesentlicher Inhalt durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden konnte.

3.3.1. Aus diesen Länderberichten geht insbesondere hervor, dass seit dem Jahr 2005 in Uganda das Mehrparteiensystem wieder eingeführt wurde und seitdem viermal Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden haben, zuletzt am 18.2.2011. Die Oppositionspartei Forum for Democratic Change (FDC) mit dem Anführer XXXX stellt aktuell im Parlament 34 Sitze. Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden.

3.4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Selbst bei hypothetischer Glaubhaftunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers konnte seinen Einlassungen keine aktuelle Verfolgungsgefahr zuerkannt werden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:

Wenn der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen darlegt, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Uganda aktuelle Verfolgungsgefahr drohe, ist dies nicht nachvollziehbar. Letztlich bezieht sich der Beschwerdeführer in seinen Einlassungen auf die Demonstrationen im Jahr 2001, wo er in diesem Zusammenhang als Angehöriger der Oppositionspartei verfolgt worden sei. Zwischenzeitlich fanden viermal Präsidentschaftswahlen statt, die politische Lage in Uganda ist als relativ stabil zu bezeichnen. Auch XXXX , für den der Beschwerdeführer gearbeitet habe, kandidierte über diesen Zeitraum mehrmals wieder als Präsident, derzeit stellt seine Partei sogar 34 Sitze im Parlament Ugandas. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer noch immer der Verfolgung ausgesetzt sein solle, wegen Demonstrationen bei einer Präsidentschaftswahl vor über 13 Jahren kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden.

Folglich kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer von jenen Personen, die ihn im März 2001 nach der Demonstration entführt hätten, auch heute noch verfolgt bzw. inhaftiert werden würde. Also auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich im Jahr 2001 auf Grund seiner damaligen politischen Tätigkeit entführt worden, resultiert aus diesem Vorfall keine unmittelbare aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers mehr bzw. ist eine solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erkennen.

Letztlich kann im gegenständlichen Fall eine detaillierte Betrachtung der Umstände im Jahr 2001 und eine Einschätzung der damaligen potentielle Verfolgungsgefahr, ob diese nur für enge Vertraute XXXX bestanden habe oder nicht, unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von über 14 Jahren und der aktuell stabilen politischen Situation Ugandas unterbleiben. Schließlich wurde zwischenzeitlich auch der Grundrechtskatalog im Jahr 2005 um die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungs- und Meinungsfreiheit erweitert.

In Anbetracht dieser Umstände konnte die erkennende Einzelrichterin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Falle seiner Rückkehr einer wahrscheinlichen Verfolgung in Uganda ausgesetzt wäre. Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.05.2011 geht hervor, dass es keine systematische Verfolgung in Uganda von Anhängern von XXXX gebe, nur hochrangige Anhänger seien unter Umständen Repressalien ausgesetzt.

Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe gegenüber seiner Person in seiner Gesamtheit die Intensität einer Verfolgungshandlung darstellen, kann soweit dahingestellt bleiben, da es dem Vorbringen sowie den subjektiven Befürchtungen an der für die Asylgewährung erforderlichen Aktualität mangelt.

Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zu Spruchpunkt A I (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

4.1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

4.1.3. In diesem Zusammenhang brauchten mangels vorliegender Verfolgung des Beschwerdeführers und mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz keine Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes getätigt werden.

4.2. Zu Spruchpunkt A II (Subsidiärer Schutz)

4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

4.2.4. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Uganda die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Uganda in einer solchen gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt A III. (Zurückverweisung hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

4.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie oben festgestellt befindet sich der Beschwerdeführer zumindest seit August 2002, also seit etwa 13 1/2 Jahren in Österreich. Er besuchte einige Deutschkurse und eignete sich somit die Grundlagen der deutschen Sprache an. Während seines Aufenthaltes arbeitete er im gesetzlichen Rahmen immer wieder als Saisonarbeiter und erhielt diverse Beschäftigungsbewilligungen. Dass sich der Beschwerdeführer über die Jahre bemühte, sich in Österreich zu integrieren, ist seinen zahlreichen diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch noch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er jedoch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.

Gegen einen besonders hohen Grad an Integration spricht jedoch der Umstand, dass er bereits dreimal vorbestraft ist. Er weist 2 einschlägige Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie eine Verurteilung wegen einer Straftat gegen die körperliche Integrität auf und wurde zuletzt im Jahre 2013 wegen einer am 16.06.2013 begangenen Straftat verurteilt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Verurteilungen um keine Bagatellvergehen handelt, schließlich wurde der Beschwerdeführer am 14.09.2009 wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung zu 12 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, die von der Art der Straftat als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Das Gericht gab eindeutig zu erkennen, dass die Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe unbedingt notwendig ist, um die entschlossene Ahndung sexueller Gewalt aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch auch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen, er wurde noch zwei weitere Male wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung verurteilt.

Darüber hinaus wurde über ihn auch ein Rückkehrverbot ausgesprochen. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten ist die Zurückweisung des dritten Spruchpunktes auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Letztlich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat erst am 16.06.2013 beging-

Weiters ist im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und zuletzt auch auf das bestehende öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung (vgl. hiezu das zitierte hg. ERK. v. 17.12.2007, mwN) hinzuweisen (vgl. zum "legitimate public interest in effective immigration control" jüngst das Urteil des EGMR v. 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Die Ausweisung des Beschwerdeführers scheint auch nach den vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien nicht als unzulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0138, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung irregulär in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind dagegen gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die gegen einen Ausspruch nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das - aufgrund der oben festgestellten Umstände vergleichsweise geringe - private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib.

Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20, 1. Variante AsylG vorgegangen werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

4.3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen, die keine weiteren Rechtsfragen aufwerfen; gleiches gilt für die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG, die inhaltlich Fragen des Art. 8 EMRK betrifft.

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