BVwG W103 2106848-1

W103 2106848-1Federal Administrative CourtJan 5, 2016

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG W103 2106848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2106848.1.00

Spruch

W103 2106848-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, Zl. 1018961803-14621358, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, der russischen/ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig, stellte am 17.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor irregulär in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, den Entschluss zur Ausreise am 02.05.2014 gefasst zu haben, nachdem das Gewerkschaftshaus in XXXX in Brand gesetzt worden sei und dabei 40 Menschen ums Leben gekommen wären. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, bei den Demonstrationen auf dem XXXX teilgenommen zu haben, dabei sei sie von maskierten Angreifern verletzt worden. Sie sei zusammen mit dem Pensionistenverein XXXX mit einem Bus angereist, sie hätten dort friedlich demonstrieren wollen. Da der Bus zerstört worden sei, hätten sie XXXX fünf Tage lang nicht verlassen und habe die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen daher nicht behandeln lassen können. Sie habe Schmerzen an der Schulter und Abschürfungen entlang des Oberarmes davongetragen; diese Verletzungen seien durch eine Krankenschwester notdürftig behandelt worden. Später sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in XXXX spazieren gewesen, als plötzlich Unruhen ausgebrochen wären, man hätte meinen können, ein Krieg habe begonnen. Die Beschwerdeführerin habe jemanden verständigen müssen, der sie sicher nach Hause gebracht hätte; später habe sie dann erfahren, dass gerade ein Fußballmatch stattgefunden hätte und verschiedene Gruppierungen aufeinander losgegangen wären. Auf die Frage, ob es irgendeinen Vorfall gegeben hätte, der sich speziell gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätte, meinte diese, ihre Telefonnummer sei auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereins vermerkt gewesen; sie sei dann am 08.05.2014 von einem unbekannten Mann angerufen worden, welcher ihr mitgeteilt hätte, dass alle Teilnehmer der XXXX-Demonstration gesucht würden und sie fliehen solle. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben und ihre Unversehrtheit, es gebe keine Menschenrechte mehr bei ihnen. Als Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Personalausweis im Original vor. Weiters erfolgte eine schriftliche Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses.

Am 25.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zunächst bestätigte die Beschwerdeführerin, dass eine einwandfreie Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin möglich sei und sie bis dato im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden wären. Die weitere Befragung nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP: Ich bin Ukrainerin und Christin. Meine Mutter war Russin, mein Vater Ukrainer, daher bin ich Ukrainerin.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Ich habe keine Erkrankungen, leide aber sehr unter der Ungewissheit und der Belastung aufgrund der Flucht. Meine Enkelkinder wurden bedroht, ich fühle mich sehr belastet und unter

Stress. ANM.: Vertreter legt Bestätigung des Psych. KH XXXX vom 14.08.2014 und Röntgenbefund vom 25.06.2014 der Radiolog. Gruppenpraxis XXXX vor.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ja, beim Hausarzt und beim Psychologen. Mir wurden Medikamente gegen die starken Schmerzen in der Schulter verschrieben, die ich nach wie vor habe. Nachgefragt - ich weiß nicht welche Medikamente das sind, es sind aber Tabletten. Schmerztabletten nehme ich 1 in der Früh. Ich nehme außer den verschriebenen Tabletten noch jeden Abend 4 Baldriantabletten, da ich starke Einschlafschwierigkeiten habe. Und der Hausarzt hat mir nach einem Blutbild und einem Harnbefund Vitamin D wegen beginnender Probleme mit der Schilddrüse verschrieben.

ANM.: VP wird aufgefordert, Rezepte oder dergleichen vorzulegen.

LA: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme?

VP: Seit dem 26. Februar 2014, da war ich auf dem XXXX, da bin ich gestürzt und wurde geschlagen. Seither habe ich die Probleme.

LA: Wurden Sie deswegen schon in Ihrem Heimatland medizinisch behandelt?

VP: Ich war gleich mit meiner Tochter beim Arzt. Die Krankenschwester hat aber geraten sich nicht ans Krankenhaus zu wenden, da es Menschen gab, die am XXXX waren und dann vom

Krankenhaus nicht mehr zurückkamen. ANM.: Vertreter legt eine Ambulanzbestätigung vom 03032014 in XXXX vor. Wird zum Akt genommen.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: Ich miete ein Zimmer in einer Wohnung in XXXX.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich, zum Beispiel eine Wohnung?

VP: Nein.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bin in Grundversorgung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Nein. Nachgefragt - es gibt keine kostenfreien Kurse.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt?

VP: Momentan mache ich noch nichts. Nachgefragt - am Abend nach 7 kommt manchmal eine Bekannte von mir auf Besuch, und tagsüber gehe ich schon manchmal raus, aber nur wenn ich einkaufen muss. Ich habe zu viel Angst.

LA: Ist diese Bekannte eine Österreicherin?

VP: Ich kenne sie noch aus XXXX, aber sie ist schon 10 Jahre in Österreich, sie ist anerkannter Flüchtling (XXXX).

LA: Woher kennen Sie sie?

VP: Ich habe damals mit den Kindern in XXXX gewohnt, sie wohnte ganz in der Nähe. Ihr Sohn ist in einen schlimmen Unfall geraten, da hilft man sich dann gegenseitig.

LA: Waren Sie selbst auch schon bei der Bekannten?

VP: Ja. Nachgefragt - nicht so oft, weil sie berufstätig ist, vielleicht 4, 5 Mal.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal bei ihr?

VP: Vor ungefähr einer Woche.

LA: Wo wohnt Ihre Bekannte, Frau XXXX? Wie kommen Sie dorthin?

VP: Ich kann zu Fuß dorthin gelangen, ich kann das aber jetzt nicht gut beschreiben. Die Adresse weiß ich nicht.

LA: Wie lange sind Sie dorthin unterwegs?

VP: Ungefähr 15 Minuten.

LA: Und wie sieht die Gegend aus, wo die Bekannte wohnt?

VP: Sie wohnt in der Stadt, in der Nähe vom Rosarium.

ANM.: Die VP wird vom Dolmetscher nach Namen/Geburtsdatum der Eltern und Geschwister befragt. Die Angaben werden mit jenen der Erstbefragung verglichen.

Es ergaben sich folgende geringfügige Änderungen bzw. Ergänzungen:

Die Tochter ist am XXXX geboren.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Ich war verheiratet, wir haben uns scheiden lassen, und mein Ex-Mann ist mittlerweile verstorben.

LA Seit wann sind Sie geschieden?

VP: 1999 haben wir uns getrennt, 2000 haben wir uns scheiden lassen.

LA: Haben Sie Halbgeschwister?

VP: Nein.

LA: Wo haben Sie im Heimatland gelebt? Nennen Sie die Adresse?

VP: In XXXX, XXXX, das ist eine Wohnung, wo ich mit meiner Tochter, deren Mann und den 2 Kindern gelebt habe.

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Wir haben zuerst in einer Mietwohnung gewohnt, vor ca. 6 Jahren hat meine Tochter nach der Eheschließung diese Wohnung gekauft, und wir zogen dorthin.

LA: Was ist jetzt mit dieser Wohnung?

VP: Meine Tochter lebt mit ihrer Familie nach wie vor darin.

LA: Wo genau hält sich in Ihrem Heimatland Ihr Sohn aktuell auf?

VP: Mein Sohn lebt mit seiner schwangeren Frau und einem Kind in einem Wohnheim in XXXX.

LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

VP: Mein Sohn und meine Tochter arbeiten. Nachgefragt - mein Sohn ist Taxifahrer, meine Tochter ist freiberufliche Innenausstatterin.

LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen?

VP: Sehr gut.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Nicht außer der Wohnung der Tochter.

LA: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Telefonieren Sie oder kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

VP: Wir telefonieren nur über Skype.

LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

VP: Am letzten Sonntag hatte ich zur Tochter über Skype Kontakt, als ich bei XXXX war.

LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich war ursprünglich Erzieherin in einem Kindergarten, im Jahr 2009 konnte ich nach 25 Jahren Dienstzeit in Altersteilzeit gehen, das heißt ich musste nicht mehr arbeiten gehen und bekam einen Teil der Pension ausbezahlt.

LA: Wo haben Sie da gearbeitet?

VP: Das war der städtische Kindergarten Nr. XXXX in XXXXa.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)?

VP: So mittel.

LA: Haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Wer organisierte Ihre Flucht?

VP: Ich selbst.

LA: Wie kamen Sie auf die Idee, sich an die LKW-Fahrer zu wenden?

VP: In der Stadt bei uns gibt es Gerüchte, dass Fernfahrer manchmal Leute mitnehmen.

LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)

VP: 1000 Dollar.

LA: Wie konnten Sie die Reise nach Europa finanzieren?

VP: Meine Kinder haben mir geholfen. Als der Drohanruf kam, dass die Kinder bedroht werden, hat meine Tochter gesagt, dass ich so schnell wie möglich das Land verlassen soll.

LA: Waren Sie vor Ihrer Reise nach Österreich schon im Ausland?

VP: Ich war mal mit dem Kindergarten einmal auf Urlaubsreise in der Slowakei und in Polen, das ist aber schon sehr lange her.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Was haben Sie alles erlebt, gesehen, gedacht, befürchtet usw.? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Ich ging in Pension und bekam eine Pension von 1000 Hryvna zugesprochen. Im Juni 2014 hätte ich dann nach insgesamt 34 Versicherungsjahren in die allgemeine Alterspension wechseln sollen. Ich habe mich daraufhin an eine Gesellschaft in XXXX gewandt, die sich auf den Schutz der Rechte von Pensionisten spezialisiert hat. Ich wollte mich erkundigen, ob meine Pension dann neu berechnet werden wird, denn 1000 Hryvna sind nur ungefähr 74 Euro. Mir wurde gesagt, dass es keine Neuberechnung geben wird. Wenn ich eine höhere Pension bekommen möchte, soll ich am Abend zusammen mit anderen Pensionisten auf den XXXX zu einem Treffen mit der Regierung fahren. Um 21 Uhr ging der Bus nach XXXX, am 26.02.2014 war ich dann am Morgen in XXXX. Wir fuhren zu einer friedlichen Kundgebung. Im Bus waren lauter Pensionisten. Als wir auf dem Platz ankamen, wurden wir von bewaffneten Uniformierten umringt, die die Fenster einschlugen und uns beschuldigten, dass Russland uns geschickt hätte, weil wir ja Russisch sprachen. Wir beteuerten immer wieder, dass wir nur Pensionisten sind, die sich an die Regierung wenden wollen. Keiner hat uns auch nur angehört. Wir wurden geschlagen, auch ich. Ich stürzte und verletzte mich an Schulter und Kopf, es war fürchterlich. (ANM.: VP schluchzt). Einer der Pensionisten sagte zu den Männern, er hätte den Krieg mitgemacht und nun müsse er sich das von den eigenen Kindern gefallen lassen. Er wollte einem der Männer die Maske runter reißen. Da sagte dieser Mann, er soll es nur probieren, dann würde er ihn ohne Gerichtsverfahren oder Ermittlungen auf der Stelle erschießen. Später erfuhren wir, dass es sich bei diesen Männern um Mitglieder des sog. Rechten Sektors gehandelt hat. (ANM.: VP weint). Der Bus war kaputt, alle liefen durcheinander, viele waren verletzt und man hörte ständig Schreie. Mit dem Bus konnten wir auch nicht mehr zurück fahren. Von den Männern auf dem Platz wurden wir bedroht, dass wir auf keinen Fall erzählen dürfen, was wir auf dem XXXX gehört oder gesehen haben. Es waren sehr viele Menschen auf dem Platz. Wir wurden dann zu einmal Zelt geführt und von einer Frau mit einer Armbinde mit dem Symbol des Roten Kreuzes verarztet. Ich hatte eine Wunde am Ellbogen, die geblutet hat. Außerdem Schmerzen an der Schulter, am Kopf, an den Knien. Alles hat gebrannt vor Schmerzen. Ich war dort in diesem Zelt zusammen mit meiner Sitznachbarin von der Hinfahrt namens XXXX. Man riet uns, das Zelt nicht zu verlassen, um nicht niedergetreten zu werden. Im Zelt sagten sie uns auch, dass wir nicht hätten kommen sollen, und dass es gar nicht stimme, dass die Regierung mit den Leuten spreche, man habe nur möglichst viele Leute zum Platz bringen wollen. Wir wollten dann wieder heimfahren, es war aber praktisch unmöglich, weg zu kommen. Überall waren maskierte Bewaffnete. Erst am vierten Tag gelang es uns mithilfe einer Frau nach XXXX zu gelangen, von dort aus konnten wir mit einem Auto nach XXXX mitfahren. Als ich zu Hause ankam, hat mich meine Tochter gleich in ein Zimmer gebracht und wollte nicht, dass mich die Enkelkinder so sehen, so schlimm habe ich ausgesehen. Am Abend brachte sie mich mit dem Auto in die Ambulanz in XXXX. Dort sollte überprüft werden, ob ich auch keine Knochenbrüche habe. Die Krankenschwester dort hat eben abgeraten im KH zu bleiben, wie ich bereits sagte, deshalb bin ich dann einfach zu Hause geblieben. Die blauen Flecken gingen dann wieder zurück, nur die Schulter hat mir noch wehgetan. Soweit schien alles in Ordnung. Anfang Mai haben die Kinder 4 Tage lang schulfrei. Am 2. Mai wollten die Enkelkinder mit mir ins Stadtzentrum gehen, dort gibt es einen großen Indoor-Spielplatz. (ANM.: VP schluchzt)

Gegen 17 oder 18 Uhr hörte man plötzlich Schreie und Schüsse. Fensterscheiben gingen zu Bruch, ich hatte schreckliche Angst und war völlig durcheinander, ich hatte das Gefühl, wieder auf dem XXXX zu stehen. Ich wusste nicht was los war, erst als die Kinder fragten, was das ist, begriff ich, dass das real ist. Jemand schrie, dass Separatisten aus XXXX nach XXXX gekommen seien. Ich packte die Kinder und wir rannten los und versuchten uns in Sicherheit zu bringen. Wir liefen am Gewerkschaftshaus vorbei, das Haus brannte und viele sprangen aus dem Haus um sich zu retten. Viele kamen dabei ums Leben. (VP weint) Vor dem Feiertag am 09.05. (Tag des Sieges über Hitler-Deutschland) finden in der Schule oft Treffen zwischen den Schulkindern und Kriegsveteranen statt. Bei so einem Treffen hat ein Veteran zu den Schulkindern gesagt, ob sie denn wüssten, dass in XXXX jetzt auch Krieg herrscht, und ob jemand aus der Familie dort gewesen sei. Mein Enkelsohn XXXX, der in die 4. Klasse geht, konnte diese Frage nicht einschätzen und sagte, dass seine Oma - also ich - dort war. Daraufhin wurde er genauestens ausgefragt, was ich dort gemacht hätte, ob ich Fotos mitgebracht hätte, was ich darüber gesagt hätte. Er sagte, dass ich gar nichts darüber erzählt hätte und auch keine Fotos mitgebracht hätte. Am 09.05. erhielt ich einen Anruf von einem mir unbekannten Mann, der zu mir sagte, wenn du leben willst, verschwinde. Ich sagte, wohin denn? Da sagte er, wenn du leben willst, findest du einen Weg. Nach einer Woche etwa erhielt auch meine Tochter einen Anruf, in dem wurde ihr gedroht, dass die Enkelkinder verschwinden werden, wenn die Oma nicht verschwindet. (VP weint). Am 15. Mai fuhr ich deshalb am Abend in die Hafenstadt XXXX, weil ich wusste, dass dort Fernfahrer stehen, und vereinbarte mit einem der Fahrer, dass er mich nach Österreich mitnimmt, weil das das einzige Land ist, in dem ich Bekannte habe. Außer mir fuhr dann auch noch eine schwangere Frau mit und so kam ich nach Österreich.

LA: Waren Sie schon vorher einmal in XXXX?

VP: Ja, schon.

LA: Waren Sie nur das einmal bei dem Verein für die Pensionisten?

VP: Nur das eine Mal.

LA: Und kannten Sie die anderen Mitreisenden?

VP: Nein, die waren aus ganz XXXX und wurden mit dem Bus dann nach XXXX gebracht.

LA: Haben Sie mit den anderen während der Fahrt gesprochen?

VP: Nur mit XXXX. Die Fahrt ging ja über Nacht und die meisten haben während der Fahrt geschlafen.

LA: Wissen Sie, warum die anderen mitfuhren?

VP: Nein, aber mir wurde gesagt, dass jeder ein Anliegen an die Regierung hat. Manche waren von der Organisation, manche sind wie ich mitgefahren.

LA: Wie war es, als Sie sich entschlossen hatten mitzufahren? Wie lange dauerte es bis zur Abfahrt, was taten Sie bis dahin?

VP: Dorthin gekommen bin ich um 12 Uhr Mittag, Abfahrt war um 21 Uhr. Es ging ja um die Pension. Ich bin nach Hause gefahren, habe für die Kinder was zu essen gemacht und mich umgezogen. Meine Tochter wollte mich noch umstimmen und meinte, es wäre besser, wenn ich nicht fahre.

LA: War Ihre Tochter da zu Hause?

VP: Ja.

LA: Wie viele Personen waren bei der Fahrt im Bus?

VP: Ca. 40 Personen, der Bus war ziemlich groß.

LA: Wie war die Stimmung während der Fahrt?

VP: Die Stimmung war ganz normal, mit meiner Nachbarin habe ich mich über die Pensionen unterhalten, wir wollten beide, dass sie erhöht werden, und hatten die Hoffnung, dass die neue Regierung darauf eingehen wird.

LA: Wohin fuhr der Bus genau?

VP: Er fuhr direkt auf den XXXX zu dem Treffen mit den Regierungsmitgliedern.

LA: Was haben Sie beim Aussteigen gesehen?

VP: Ich bin ja gar nicht ausgestiegen, sondern wir wurden aus dem Bus hinaus gezerrt und dabei geschlagen. Aber nachher habe ich noch 4 Tage auf dem Platz verbracht und noch einiges auf dem Platz gesehen.

LA: Erzählen Sie genauer, wie es zu Ihrer Verletzung kam. Wodurch und wann genau wurden Sie verletzt?

VP: Ich wollte gerade aus dem Bus aussteigen, stand auf der Stufe, als von hinten mehrere nach vorne drängten und mich schubsten. Außerdem stand vor mir ein Maskierter, der mich mit dem Gewehrkolben schlug. Ich stürzte von der Stufe und dabei verletzte ich mich.

LA: Wohin wurden Sie mit dem Gewehrkolben geschlagen?

VP: Auf die rechte Schulter und praktisch zeitgleich wurde ich von hinten geschubst und fiel dann auf dieselbe Schulter und den Kopf. Die Jacke war aufgerissen und der Ellbogen war ganz zerschlagen und blutete und die Knie waren aufgeschunden und bluteten.

LA: Haben Sie davon Narben?

VP: Ja. ANM.: VP zeigt am Ellbogen zwei kreisrunde, dunkle Narben, ca. 1,5 cm im Durchmesser und an beiden Knien dunkle Narben, ca. 5 cm.

LA: Was machten Sie direkt nach der Verletzung?

VP: XXXX hat mich zum Rotkreuzzelt gebracht. Die junge Frau dort hat mich untersucht und gesagt, dass wahrscheinlich nichts gebrochen ist. Sie gab mir eine Schmerztablette, da ich große Schmerzen hatte. Die offenen Wunden an Knien und Ellbogen hat sie versorgt, dass es zu keiner Infektion komm. Dann mussten wir bis zum Abend in dem Zelt sitzen bleiben.

LA: Wohin gingen Sie danach?

VP: Wir blieben die ganze Zeit in diesem Zelt, nur auf die Toilette mussten wir hinausgehen. Auf dem Platz herrschte praktisch Krieg und das Rotkreuzzelt war der sicherste Ort. Wir haben geholfen, andere Verwundete zu versorgen.

LA: Wieso war der Bus kaputt?

VP: Die Fenster waren eingeschlagen, auch sonst wurde auf den Bus mit Steinen und anderem eingeschlagen. Die Leute behaupteten ja, dass wir Separatisten sind und von Russland geschickt wurden.

LA: Wieso sind Sie nicht zurück geflogen?

VP: Ich hatte ja nur 30 Hryvna mit, weil ich ja eigentlich nur für einen Tag nach XXXX fahren wollte. Außerdem muss man ja auch erst einmal zum Flughafen gelangen, und wer nimmt einen schon kostenlos mit.

LA: Wie verlief die Rückfahrt?

VP: Unbekannte nahmen uns mit ihrem PKW mit. Sie fuhren nach XXXX und hatten Mitleid mit uns, weil wir so abgerissen waren, sie gaben uns auch Kaffee und was zu essen.

LA: Gab es in der Zeit danach Vorfälle?

VP: Nur den Anruf dann.

LA: Was war mit den anderen Pensionisten von der Demofahrt?

VP: Ich habe die anderen ja nicht gekannt, ich habe nur zu Hause über das Fernsehen erfahren, dass der Leiter dieser Pensionistengesellschaft und sein Stellvertreter abgesetzt wurden. Nachgefragt - ich kann mich jetzt nicht mehr an den Namen erinnern. Im Fernsehen wurde konkret die Bezeichnung der Gesellschaft erwähnt.

LA: Wo genau war das Gewerkschaftshaus?

VP: Beim Eisenbahnbahnhof in XXXX.

LA: Und wieso liefen Sie vorbei?

VP: Das war direkt auf dem Heimweg, es gab gar keine andere Möglichkeit, als dort vorbei zu laufen.

LA: Was taten Sie, als Sie im Vorbeilaufen das sehen mussten?

VP: Ich habe die Kinder gepackt und geschaut, dass ich so schnell wie möglich von dort wegkomme, dass sie das nicht sehen müssen. Außerdem hatte ich große Sorge, dass die Kinder nicht niedergetrampelt werden. Ich habe das ja schon in XXXX erlebt.

LA: Was taten Sie unmittelbar nach dem Anruf?

VP: Ich habe mit meinen Kindern darüber gesprochen, ob das ein Scherz oder ernstgemeint ist. Die Kinder meinten, dass es schon ernst sei, und dass ich wegfahren solle, aber wir haben nirgendwo Verwandte. Da ist mir XXXX eingefallen.

LA: Was sagte der Anrufer genau?

VP: Er sagte, wenn du leben willst und den nächsten 9.5. erleben willst, musst du verschwinden und den Mund halten. Das war alles, dann hat er sofort aufgelegt.

LA: Und hat er das in Form einer Drohung oder Warnung ausgesprochen?

VP: Ich habe das als Drohung empfunden und es gab auch schon Gerüchte in XXXX, dass die ersten Leute, die auf dem XXXX waren, verschwinden.

LA: Woher wissen Sie bzw. die Kinder, dass es sich dabei nicht um einen Scherz gehandelt hat?

VP: Mein Sohn, der als Taxifahrer einiges mitbekommt, sagte dass das sicher kein Scherz ist, er hätte Ähnliches auch schon gehört.

LA: Zu welcher Uhrzeit kam dieser Anruf?

VP: So um die Mittagszeit, vielleicht um 14:00 oder 14:30 Uhr.

LA: Und wie viele Tage später bekam dann die Tochter den Anruf?

VP: Ca. 5 Tage später.

LA: Waren Sie da auch zu Hause?

VP: Dieser Anruf erreichte meine Tochter am Mobiltelefon, als sie gerade mit den Kindern auf dem Heimweg von der Schule war.

LA: Wo hielten Sie sich in der Woche danach bis zu Ihrer Ausreise auf?

VP: Ich blieb die ganze Zeit zu Hause und habe das Haus praktisch nicht verlassen.

LA: Gab es konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen?

VP: Nein.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Es ist nicht von Vorteil, wenn Sie irgendwelche Geschichten vorbringen, die Sie nicht persönlich erlebt haben. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles angegeben.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?

VP: Ich habe um mich selbst keine so große Angst, weil ich nicht mehr jung bin, aber ich mache mir schreckliche Sorgen, was den Kindern passieren könnte. Man kann überhaupt nicht einschätzen, wie sich die Lage dort weiter entwickelt. (VP weint).

LA: Warum ist Ihre Tochter mit den Kindern nicht auch geflüchtet?

VP: Es gibt ja jetzt eine Generalmobilisierung in der Ukraine, wie sollen die Tochter und die Schwiegertochter dann das Land verlassen, wenn sie nicht wissen, was mit ihren Männern passiert? Schließlich habe ich 3 Enkelkinder und ein 4. Ist unterwegs. Außerdem ist es finanziell sehr schwierig, dass alle ausreisen können.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders - z.B. in ein anderes Gebiet - hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen / Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen, bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht oder bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Diese Möglichkeit hätte nicht bestanden. Wenn es diese Möglichkeit gegeben hätte, wäre ich sicher nicht das Risiko eingegangen, nach Österreich zu fahren.

LA: Was müsste sich ändern, dass Sie wieder in die Ukraine zurückkehren können?

VP: Der Krieg müsste aufhören, wir bräuchten eine neue Regierung ohne Separatisten und den Rechten Sektor. Es gibt jetzt keinen Schutz seitens der Behörden. Das müsste sich ändern.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, natürlich.

LÄNDERFESTSTELLUNGEN:

Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Vertreter: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist von zwei Wochen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles vorgebracht.

LA an Vertreter: Wollen Sie Angaben machen oder Anträge stellen?

Antwort RB: Ich habe keine Fragen und Anträge.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

(...)"

Die Beschwerdeführerin legte die folgenden Unterlagen vor:

? Bescheinigung über die Zuteilung der Id.Nr. XXXX, ausgestellt am 19.02.1998 von der staatlichen Steuerbehörde von im Gebiet XXXX;

? Kopie Abschlussdiplom der Pädagogischen Lehranstalt von XXXX vom 04.07.1978;

? Kopie von Abschlussdiplom FV des staatlichen XXXX von XXXX vom 30.06.1992;

? Bescheinigung der Notfallambulanz in XXXX vom 03.03.2014, Diagnosen: Prellung des rechten Schultergelenks, Prellungen und zahlreiche Hämatome am Rumpf, Kopfprellung;

? Röntgen-Befund Radiologische Gruppenpraxis XXXX vom 25.06.2014;

? Medizinisch-psychiatrischer Befund vom 14.08.2014, Diagnosen:

schwere Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1 bzw F43.22), zumindest mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10, F32.10), fragliche histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1);

Mit Schreiben vom 22.07.2014 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten ein. Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass die vorgelegten Länderinformationen als allgemeine Entscheidungsgrundlagen nicht nur jeglicher Objektivität entbehren würden, sondern auch generell deren Aussagefähigkeit in Abrede gestellt werden müsse (im Detail vgl. Aktenseiten 161 bis 183).

Aus einem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 25.11.2014 ergibt sich im Wesentlichen, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (F43.2) vorliege, weiters dürfte prämorbid eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischer Neigung vorgelegen haben; für eine PTSD liege derzeit keine ausreichende Symptomatik vor. Die Beschwerdeführerin nehme derzeit lediglich Medikamente aus der Heimat ein, eine spezielle Therapie sei nicht eingeleitet worden und sei eine solche aus Sicht der Sachverständigen aktuell auch nicht erforderlich. Einer Überstellung in die Ukraine stünde aus derzeitiger Sicht keine schwere psychische Störung entgegen, die im Falle einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde, es bestünde keine akute Selbstgefährdung.

Am 12.02.2015 fand im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführerin insbesondere die Ergebnisse des oben angeführten medizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 25.11.2014 vorgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin gab an, hierzu keine Stellungnahme abgeben zu wollen und auch darüber hinaus keine weiteren Angaben machen zu wollen.

2. Mit Bescheid vom 21.04.2015, Zl. 1018961803-14621358, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Begründend wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt oder von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen zu sein. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration drohen würde. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen folgende Erwägungen getroffen:

"(...)

Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig.

Zusammengefasst führten Sie als Fluchtgrund an, sie wären bei den Demonstrationen auf dem XXXX in XXXX gewesen und später in XXXX deshalb einmal telefonisch von einem Unbekannten bedroht worden. Ein weiterer Anruf wäre an Ihre Tochter erfolgt, der man gesagt habe, dass deren Kinder verschwinden würden, wenn Sie nicht das Land verließen.

Diesen lediglich 2 Anrufen mangelt es jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität.

Zudem entstanden bei der Schilderung Ihrer Erlebnisse an sich schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Ereignisse.

So erwähnten Sie während der Erstbefragung am 17.05.2014 erst auf Nachfrage, ob es einen gegen Sie direkt gerichteten Vorfall gegeben hätte, dass Ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereines vermerkt gewesen wäre und Sie am 08.05.2014 von einem unbekannten Mann angerufen worden wären. Dieser hätte Ihnen gesagt, Sie sollten fliehen, da alle XXXX-Teilnehmer gesucht würden (AS 13). Den Entschluss zur Ausreise hätten Sie aber am 02.05.2014 gefasst, als das Gewerkschaftshaus in XXXX in Brand gesetzt worden wäre (AS 9). Von einer Bedrohung ihrer Enkelkinder erwähnten Sie nichts.

Im Zuge der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 25.08.2014 schilderten Sie dann, am 08.05.2014 wäre Ihr Enkelsohn in der Schule zu Ihrer Anwesenheit am XXXX genauestens befragt worden und Sie hätten am 09.05.2014, dem gesetzlichen Feiertag des Sieges über Hitler-Deutschland einen Anruf von einem unbekannten Mann erhalten. Dieser habe Ihnen gedroht, Sie sollten verschwinden. Nach ca. 1 Woche habe Ihre Tochter dann am Handy einen Anruf erhalten, in dem ihr gedroht worden sei, dass die Enkelkinder verschwinden würden, wenn die Oma nicht verschwinde würde, deshalb hätten Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst (AS 65).

Somit wechselten Sie Ihr Fluchtvorbringen zum Einen aus, als Sie erst davon sprachen, den Entschluss wegen des Brandes im Gewerkschaftshaus gefasst zu haben und dann erst auf Nachfrage einen Anruf durch einen Unbekannten erwähnten, zum Anderen handelt es sich um eine klare Steigerung Ihres Fluchtgrundes, als Sie schließlich noch die Drohung gegenüber der Enkelkinder ins Spiel brachten.

Weiters erzählten Sie bei der Erstbefragung den Anruf so, als ob man Sie (freundlich) gewarnt hätte, weil alle XXXX-Aktivisten gesucht werden würden und Ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste ersichtlich gewesen sei, andererseits gaben Sie bei der Einvernahme am 25.08.2014 an, Sie wären erst ins Interesse eines Unbekannten gerückt, der Sie dann bedroht hätte, nachdem Ihr Enkelsohn in der Schule einem Weltkriegsveteranen gegenüber erzählt habe, Sie wären am XXXX in XXXX gewesen. Zudem widersprachen Sie sich auch noch dabei, wann dieses Ferngespräch mit dem Unbekannten stattgefunden haben sollte. So gaben Sie bei der Erstbefragung an, der Anruf wäre einen Tag vor dem Feiertag erfolgt, während Sie am 25.08.2014 davon erzählten, das Telefonat wäre am Feiertag selbst gewesen.

Bei den Schilderungen des Telefongespräches selbst kam es während der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter ebenfalls zu Widersprüchen.

Sie führten bei der freien Schilderung Ihres Fluchtgrundes aus, der Anrufer habe Ihnen gesagt, wenn Sie leben wollten, müssten Sie verschwinden. Auf Ihre Frage, wohin Sie denn verschwinden sollten, hätte er gemeint, Sie würden einen Weg finden, wenn Sie leben wollten (AS 65), somit schilderten Sie ein Zwiegespräch. Auf die spätere Nachfrage, was der Anrufer genau gesagt habe, beschrieben Sie, er habe gesagt "wenn du leben willst und den nächsten 9.5. erleben willst, musst du verschwinden und den Mund halten. Das war alles, dann hat er sofort aufgelegt" (AS 71).

Diese Unterschiede bei für den Fluchtgrund wesentlichen Geschehnissen ergeben einen bedeutsamen Widerspruch in Ihren Aussagen und lassen somit Ihr Vorbringen zweifelhaft erscheinen.

Zudem machten Sie während der Einvernahme vor dem erkennenden Organwalter am 25.08.2014 in Bezug auf die beiden Anrufe - einmal an Sie und einmal an Ihre Tochter - weder genügend konkrete noch detaillierte Angaben. Bei der freien Schilderung äußerten Sie darüber lediglich 4 Sätze und erst auf gezielte Nachfrage gaben Sie dann an, Sie hätten den Anruf als Drohung empfunden. Die Frage, was Sie direkt nach dem Anruf getan hätten, beantworteten Sie mit einer Handlung, die schon nach den ersten Reaktionen sattgefunden hatte. Sie erzählten nicht, ob Sie erschüttert gewesen wären, sich hätten setzen müssen, Ihnen schwindlig geworden wäre, Sie erst einmal über die Ernsthaftigkeit des Anrufes nachgedacht hätten, oder welche Reflexe auch immer Sie gesetzt hätten. Und zum Anruf, der Ihre Tochter erreichte, konnten Sie keine Auskunft geben, da Sie zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen wären und Ihre Tochter am Handy angerufen worden wäre, als sie gerade die Kinder von der Schule abgeholt hätte. Da aber gerade die Bedrohung Ihrer Enkelkinder - die nur gegenüber Ihrer Tochter erfolgt sein soll - das auslösende Moment für Ihre Flucht gewesen sein soll, hätten Sie doch ein wenig mehr darüber Bescheid wissen sollen.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Darüber hinaus ist der von Ihnen beim Parteiengehör am 12.02.2015 erwähnte - nochmalige - Drohanruf gegen Ihre Tochter (AS 271) nicht plausibel. Da es sich bei den Drohungen darum gehandelt haben soll, Sie außer Landes zu jagen, würde ein neuerlicher Anruf am 01.09.2014, wo Sie bereits seit Monaten nicht mehr in der Ukraine waren, keinen Sinn machen. Vielmehr scheint es, als hätten Sie diesen Vorfall zu dem Zweck gestreift, um darstellen zu können, dass Sie und Ihre Familie nirgendwo in der Ukraine sicher wären, da man auch sofort von der neuen Schule Ihrer Enkel gewusst hätte.

Ihre Schilderung bezüglich Ihrer Anwesenheit am XXXX in XXXX ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

So gaben Sie bei der Einvernahme am 25.08.2014 an, Sie wären zu einer friedlichen Kundgebung nach XXXX gefahren (AS 63) und in den Morgenstunden des 26.02.2014 am XXXX angekommen. Sofort wäre der Bus, der direkt auf den XXXX gefahren wäre, von Uniformierten umstellt und angegriffen worden. Sie wären aus dem Bus gezerrt und dabei verletzt worden, hätten dann gemeinsam mit Ihrer Sitznachbarin in einem Zelt des Roten Kreuzes Zuflucht vor den bewaffneten Maskierten gefunden. Erst am 4. Tag (Samstag, 01.03.2014) wäre es Ihnen beiden gelungen den XXXX zu verlassen und via XXXX nach XXXX zu fahren. Am Abend des 03.03.2014 brachte Ihre Tochter Sie dann mit dem Auto in die Ambulanz in XXXX, wo Ihnen von einer Krankenschwester abgeraten worden sei zu bleiben, da es Menschen gegeben hätte, die am XXXX gewesen wären, und dann vom Krankenhaus nicht mehr zurückgekommen seien (AS 55).

Ihre diesbezüglichen Erzählungen decken sich aber nicht mit der Chronologie der Ereignisse rund um die Proteste am XXXX in XXXX, deren Höhepunkte bekanntlich am 19. und 20.02.2014 waren und viele Todesopfer und Verletzte forderten, und die zur Flucht von Präsident Yanukovich am 22.02.2014 führten. Der Aufstand endete damit aber keineswegs, am Sonntag äußerten Demonstranten gegenüber der Presse, dass sie vorhätten weiter zu kämpfen. In drei Tagen, von Sonntag, 23.02.2014, bis Dienstag, 25.02.2014, gab es bei den Unruhen in Kiew 81 Verletzte, von denen mehr als zwei Drittel in Spitäler mussten. Insofern konnten Sie am 25.02.2014 wohl nicht davon ausgehen, dass Sie zu einem "friedlichen Protest" auf den XXXX fahren könnten.

Am Mittwoch, den 26.02.2014, eskalierte die Situation insofern, als Mitglieder der Selbstverteidigungs-Einheiten einen Zaun um das Parlamentsgebäude in XXXX niederrissen, das sich aber in einiger Entfernung vom XXXX befindet. Insgesamt schien die Lage in XXXX aber ruhig genug gewesen zu sein, dass eine Gruppe von US-Finanzexperten zu einem Treffen mit der neuen Regierung in der Hauptstadt ankam. Es wird keinerlei Eskalation am XXXX erwähnt, vielmehr dreht sich die übrige Berichterstattung des Tages um die Vorkommnisse auf der Halbinsel Krim. (Quelle:

http://rt.com/news/kiev-clashes-rioters-police-571/, Zugriff am 20.04.2015)

In der Nacht vom Mittwoch, 26.02.2014, wo Sie noch keine Möglichkeit gesehen haben wollen, den XXXX zu verlassen, wurde von Beamten als Geste des Respekts und der Ehrerbietung gegenüber den Demonstranten die Wahl des Kabinetts auf der Bühne des XXXX vor der Menge bekanntgegeben. Die Reaktion darauf war unterschiedlich, reichte von Hochrufen für Leute, die man mit der Protestbewegung verband, bis zu Buhrufen für die anderen. Wenn Sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht aus dem Zelt gewagt hätten, so hätten Sie es doch zumindest hören oder anderweitig mitbekommen müssen. (Quellen:

http://www.historiavivens.eu/2/27_28_02_2014_the_new_government_of_ukraine_1038999.html, http://www.historiavivens.eu/2/euromaidan_graphical_history_565827.html, Zugriff am 20.04.2015). Sie erwähnten aber nicht das Geringste von einer derartigen Situation.

Am Donnerstag, dem 27.02.2014 wird lediglich davon berichtet, dass maskierte Männer versuchten das Archiv des Justizministeriums an sich zu reißen, die Situation innerhalb des Hauptgebäudes wird aber als ruhig geschildert. Das Hauptaugenmerk der Presse ist wieder auf das Geschehen auf der Krim sowie in der Ostukraine gerichtet.

Von einem Aufmarsch auf dem XXXX wird am Freitag, dem 28.02.2014 berichtet. Daneben finden wieder nur die Geschehnisse auf der Krim und in der Ostukraine Erwähnung. Nichts deutet darauf hin, dass es ein paar Pensionisten nicht möglich gewesen wäre, den XXXX unbeschadet zu verlassen.

Zudem beschrieben Sie die vier Tage, die Sie den XXXX angeblich nicht verlassen konnten, nur sehr oberflächlich. Sie erwähnten bloß, dass Sie am 26.02.2014 bis zu Abend in dem Rotkreuzzelt sitzen bleiben mussten. Auf Nachfrage gaben Sie dann an, Sie wären die ganze Zeit (alle 4 Tage) nur in dem Zelt gewesen - hätten es nur für den Gang auf die Toilette verlassen - und dort mitgeholfen, Verwundete zu versorgen (AS 69). Wie bereits erwähnt, sprachen Sie nicht von einer stattgefunden habenden Bekanntgabe des Kabinetts, noch führten Sie aus, was Sie bei welchen Verwundeten hätten tun müssen oder ob es sehr kalt gewesen wäre etc.

Ihre Aussage, Sie wären von den Männern auf dem XXXX bedroht worden, Sie dürften nicht erzählen, was Sie auf dem Platz gehört oder gesehen hätten (AS 63) ist nicht plausibel, da es für eine solche Forderung keine Grund gibt. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie von den mitreisenden Pensionisten aus dem Bus geschubst worden sein sollen (AS 69), da die normale menschliche Reaktion auf Gewalt der Rückzug ist, und nicht das Vorwärtsdrängen. Und auch das von Ihnen geschilderte Zerschlagen der Fenster des Busses liefert kein aufschlussreiches Argument dafür, dass der Bus nicht mehr fahrtauglich gewesen sein soll. In einer Situation, wo ein Angriff durch Bewaffnete erfolgt, sollte es einem Busfahrer egal sein, ob er noch Windschutzscheiben hat oder nicht, und er würde wohl schnellstens mit seinen Passagieren die Flucht ergreifen.

Und was Ihre Erklärung betrifft, Sie wären mit Ihren Verletzungen in XXXX kein zweites Mal ins Spital gegangen, da Sie davor gewarnt worden wären, dass gezielt Jagd auf Leute, die auf dem XXXX Verletzungen davongetragen hätten, gemacht würde, ist insofern nicht glaubwürdig, als es sich bei Ihren Verletzungen um keine ausschließlich "XXXX-typischen" gehandelt hat. Ihre Schürfwunden an Ellbogen und Knien können sehr wohl bei jeder Art von Sturz entstanden sein, auch im Haushalt oder auf rutschiger Straße. Immerhin war es Ende Februar 2014 in der Ukraine sehr kalt und frostig, sodass eine ältere Dame leicht auf dem ungeräumten Gehweg hätte ausrutschen können. Außerdem gab es zu diesem Zeitpunkt überall in der Ostukraine Aufstände, in die Sie hätten geraten sein können.

Abgesehen davon handelte es sich bei den Vorkommnissen auf dem XXXX nicht um gezielt gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen.

Abrundend kann somit davon gesprochen werden, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um Umstände handelt, die einerseits keine Asylrelevanz aufweisen und die Sie andererseits oberflächlich und ohne Tiefgang darstellten.

Was Sie hingegen sehr ausführlich schilderten, waren die allgemeinen Vorkommnisse beim Brand des Gewerkschaftshauses, die aber keine gegen Sie persönlich gerichteten Bedrohungen waren.

Darüber hinaus kam es auch dabei zu Widersprüchen und war die Erzählung nicht nachvollziehbar.

Während der Erstbefragung am 17.05.2014 führten Sie an, Sie hätten am 02.05.2014 wegen der Unruhen bei einem Fußballmatch jemanden verständigen müssen, der Sie und ihre Familie sicher nach Haus gebracht hätte (AS 13). Bei der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 25.08.2014 erklärten Sie aber, Sie hätten versucht sich mit den beiden Enkelkindern in Sicherheit zu bringen und wären mit den Kindern am brennenden Gewerkschaftshaus vorbei gelaufen (AS 65, AS 71). Von einer vierten Person, die Sie nach Hause gebracht hätte oder einem Anruf erwähnten Sie nichts mehr.

Des Weiteren ist es nicht plausibel, dass Sie mit Ihren beiden kleinen Enkelkindern am 02.05.2014 am brennenden Gewerkschaftshaus in XXXX vorbeigelaufen sein sollen und das Massaker miterlebt haben wollen.

Sie erklärten, Sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als dort vorbei zu laufen und hätten darauf geachtet, dass die beiden Kinder nicht niedergetrampelt werden oder das Grauen mitbekommen würden. Das Haus der Gewerkschaft in XXXX befindet sich auf dem XXXX. Wie man auf dem Stadtplan von XXXX erkennen kann (z.B. AS 349), ist dieser Park von Straßen und Gassen umgeben, die Ihnen mehrere Ausweichmöglichkeiten geboten hätten. Auch die Straßenbahn- und Busstationen sind auf Umwegen gut erreichbar (z.B. AS 353), und bei Google Streetview erkennt man, dass es von den Straßen, die um den Park herumführen, aufgrund von Bäumen nur 4 Stellen gibt, an denen man freie und nahe Sicht auf das Haus der Gewerkschaft hat (AS 403 ff.).

Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum Sie den Weg durch den XXXX gewählt hätten, da es schon am ganzen Nachmittag im Zentrum zu Randalen durch maskierte, bewaffnete Schlägergruppen gekommen ist (Quelle:

http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/sendung/wdr/140511-weltspiegel-106.htm, Zugriff am 01.04.2015), die Sie vom Indoor-Spielplatz in der Innenstadt aus wohl bemerkt haben müssten. Bereits mehrere Stunden vor dem verheerenden Brand waren Barrikaden gebaut worden (Quelle:

http://maidantranslations.com/2014/08/10/das-massaker-von-odessa-propaganda-gegen-fakten/ , Zugriff am 01.04.2015) und hatte es in der Innenstadt von XXXX schwere Straßenschlachten gegeben (Quelle:

http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/sendung/wdr/140511-weltspiegel-106.htm, http://www.spiegel.de/fotostrecke/odessa-dutzende-prorussische-aktivisten-sterben-durch-brandstiftung-fotostrecke-114096-10.html, Zugriff am 01.04.2015). Ab 15:00 Uhr wurde geschossen und mit Granaten geworfen, die Pro-Russland-Aktivisten versuchten sich im Einkaufszentrum XXXX - in der Nähe des Indoor-Spielplatzes - in Sicherheit zu bringen, Molotow-Cocktails wurden gegen sie geworfen (Quelle:

http://www.arbeiter-innen-kampf.org/index.php/artikel/borotba-zum-massaker-odessa/, Zugriff am 01.04.2015). Die Kämpfe im Zentrum dauerten mehrere Stunden. Der anschließende wutentbrannte Marsch der Menge um 18:50 Uhr Richtung XXXX war unüberhörbar. Das Haus der Gewerkschaft ist um ca. 19:40 Uhr in Brand geraten, nachdem um 19:30 Uhr bereits Zelte auf dem Platz davor in Flammen standen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein vernunftbegabter Mensch seine Kinder (oder Enkelkinder) direkt in diesen Hexenkessel bringt, auch nicht versehentlich, wo zu diesem Zeitpunkt schon die ganze Stadt darüber Bescheid wusste und Fernsehsender davon berichteten (Quelle:

http://www.welt.de/politik/ausland/article127870079/Was-geschah-in-Odessa-Protokoll-einer-Eskalation.html, Zugriff am 01.04.2015).

Insgesamt ergibt sich daher eine unglaubwürdige Darstellung Ihrer Geschichte. Eine Bedrohung bzw. Verfolgung konkret Ihre Person betreffend, war demnach - selbst unter Zugrundelegung der Glaubhaftigkeit der Angaben - aus den geschilderten Vorfällen nicht abzuleiten.

Gesamt betrachtet ist es Ihnen nicht gelungen der Behörde ein nachvollziehbares und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen. Zwar folgt Ihr Vorbringen einem gewissen Handlungsverlauf, jedoch ist Ihre Fluchtvorbringen insbesondere aufgrund Ihrer oft vagen und teils widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubwürdig und scheint Ihre Fluchtgeschichte letztlich ein ausgedachtes Konstrukt zu sein. Es ist Ihnen damit nicht gelungen, Ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, und es konnte die von Ihnen behauptete Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation für Ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Eine vergleichende Betrachtung ergebe ein deutliches Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zur Ukraine, wo die Beschwerdeführerin über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 21.04.2015 im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde zusammenfassend (im Detail vgl die Seiten 615 bis 643 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass sich die Heranziehung vermeintlicher Widersprüche zur Erstbefragung als unzulässig erweise und angeregt werde, die Befragung zu den Fluchtgründen in diesem Verfahrensstadium aus Gründen der Chancengleichheit gänzlich zu unterlassen. So könne in der differierenden Angabe hinsichtlich des Datums, an dem der Ausreiseentschluss gefasst worden wäre, keine Steigerung des Vorbringens erblickt werden; auch dass die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage erwähnt hätte, dass sich ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereins befunden hätte, könne ihr vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden; ebenso führe der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch nichts von einer Bedrohung ihrer Enkelkinder erwähnt hätte, sowie ihre Aussage, den Ausreiseentschluss bereits am 02.05.2014 gefasst zu haben, zur Konstruktion von angeblichen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und dem Interview vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Behörde sollte davon abgehen, die Erstbefragung heranzuziehen, um Antragsteller sich von Anfang an in unentwirrbare Widersprüche verstricken zu lassen; daher erginge die Anregung, die Frage nach den Fluchtgründen im Rahmen des polizeilichen Interviews wegzulassen; auch der tatsächliche Ablauf des polizeilichen Interviews bliebe seitens der Behörde unberücksichtigt. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin sich beim Interview vor dem Bundesamt nachweislich in schlechter Verfassung befunden hätte, wie auch dem Bescheid zu entnehmen sei. Auch könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sich nicht an alle Details erinnern zu können, Grund hierfür sei, dass jene Ereignisse auch in der Rückerinnerung schmerzhaft für sie seien und sie diese verdränge. Angezweifelt werde auch der Beweiswert der dem eingeholten ärztlichen Gutachten beizumessen sei. Nochmals hingewiesen werde auf die mangelnde Objektivität der Berichte der Staatendokumentation; es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Recherche Vorort, allenfalls durch einen Vertrauensanwalt, durchführen lassen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen seien aufgrund der mangelhaft erfolgten Ermittlungen als falsch zu bezeichnen. Im Übrigen gefährde ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich öffentliche Interessen in keiner Weise und stelle ein solcher auch keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Da die Beschwerdeführerin bisher noch nicht die Gelegenheit gehabt hätt, ihr gesamtes Vorbringen zu erstatten, werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt; in diesem Zusammenhang werde auch die Beistellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist ukrainische Staatsangehörige, Angehörige der russischen/ukrainischen Volksgruppe und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Ukraine lebte die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX; im Herkunftsstaat leben nach wie vor die beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin mit deren Familien.

Die Beschwerdeführerin leidet aus psychiatrischer Sicht an einer Anpassungsstörung F 43.2. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Ukraine darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in der Ukraine eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2014 in Österreich. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bekannte in Österreich. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich. Sämtliche enge familiäre Bezugspersonen halten sich in der Ukraine auf. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Ukraine wird unter der Heranziehung im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 28.11.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt 2. Politische Lage)

Wie bereits Gegenstand verschiedener KIs, hat die Ukraine seit Ende Mai einen neu gewählten Präsidenten (KI vom 26.5.2014) und seit Ende Oktober ein neu gewähltes Parlament (KI vom 27.10.2014).

Anfang dieser Woche haben sich fünf Parteien auf eine Regierungskoalition verständigt (RFE/RL 21.11.2014). Am 27.11. wurde nun in der ersten Sitzung des neugewählten Parlaments der amtierende Premierminister Arseni Jazenjuk von der neuen Regierungskoalition im Amt bestätigt. Das Parlament umfasst neu 419 Sitze. Die neue Fünfer-Koalition aus dem Block Poroschenko, Jazenjuks Nationaler Front, der Partei Selbsthilfe des Bürgermeisters von Lwiw, Andri Sadowi, der Vaterlandspartei von Julia Timoschenko und der Partei der Radikalen von Oleh Ljaschko kommt auf insgesamt 302 Mandate. Sie verfügt damit über eine Zweidrittelmehrheit, die für Verfassungsänderungen notwendig ist. Die vollständige Regierung steht noch nicht und soll nächste Woche bekannt gegeben werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht tiefgreifende Reformen in der Staatsverwaltung, der Justiz, Anti-Korruptions-Maßnahmen und einen EU- und Nato-Beitritt der Ukraine vor (NZZ 27.11.2014; RFE/RL 27.11.2014).

In der Ostukraine halten unterdessen die Gefechte weiter an. Umkämpft sind nach wie vor der Flughafen Donezk, die Industriestadt Debalzewe sowie Gebiete nördlich von Luhansk. Dabei sollen abermals mehrere Zivilisten ums Leben gekommen sein. Kiew spricht von mindestens zwei Todesopfern, die prorussischen Separatisten von dreizehn. Zum dritten Mal innerhalb von zwei Wochen sind auch wieder Mitarbeiter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beschuss geraten (NZZ 27.11.2014).

Quellen:

KI vom 28.11.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

Mit Stand 19. November gab es in der Ukraine 466.829 IDPs (=Internally Displaced Persons/Binnenvertriebene). Trotz Waffenstillstand sollen täglich im Schnitt 2.000 neue hinzukommen. So stieg ihre Zahl von 275.489 am 18. September rasch auf 436.444 am 29. Oktober (davon 417.410 aus der Ostukraine und 19.034 von der Krimhalbinsel) (OHCHR 20.11.2014).

Mit Stand 24. Oktober waren 387.355 Ukrainer in Russland (OHCHR 20.11.2014). 207.000 von ihnen haben in der Russischen Föderation (RF) um einen Asylstatus angesucht; weitere 180.000 um einen anderen temporären oder permanenten Aufenthaltstitel. Eine Anzahl von Ukrainern reiste auch unter den Bestimmungen der Visafreiheit zwischen den beiden Ländern nach Russland. Die meisten Ukrainer in Russland leben bei Verwandten oder in privater Unterbringung. Mit Stand September waren 6.600 Ukrainer Asylwerber in der EU (im Vergleich zu 903 im ganzen Jahr 2013), die meisten davon in Polen (1.632) und Schweden (841). 581 Ukrainer baten in Belarus um Asyl (UNHCR 24.10.2014).

Mit 26. Oktober waren ca. 135.000 IDPs in Gebiete unter ukrainischer Kontrolle zurückgekehrt. Auch eine Rückkehr in Rebellengebiete ist zu verzeichnen, allerdings gibt es dazu keine Zahlen. Seit Beginn der Feuerpause ist laut OSZE auch eine deutliche Rückkehrbewegung aus der RF in die Ukraine zu verzeichnen (OHCHR 20.11.2014).

Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist unterschiedlich und hängt davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell registriert sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird jedoch von Freiwilligen geleistet. Viele IDPs leben bei Verwandten und Bekannten, sind aber nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Die Kinder der Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten- und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen - da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerbeschaffung von Ausweisen. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen getroffen und alle, die staatliche Leistungen erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder auch an den neuen Wohnorten (VB 28.7.2014; 27.10.2014).

Die IDPs aus der Ostukraine halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Dort und in den Regionen Dnipropetrowsk, Zaporizhzia und sechs weiteren Regionen leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten Betroffenen. Die meisten IDPs leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 lebten Ende Oktober in Sammelzentren. (UNHCR 24.10.2014). Mittlerweile wurden fast alle IDPs in winterfeste Quartiere verlegt. Mitte Oktober war das bei

1. 500 Personen noch nicht geschehen. Die Zahlen umfassen aber nur registrierte IDPs (OHCHR 20.11.2014), die Zahl der nicht registrierten soll zwei- bis dreimal höher sein, als die Zahl der registrierten, allerdings sollen auch hier zwischenzeitlich viele wieder zurückgekehrt sein, was insgesamt alles schwer nachvollziehbar ist, da sie ihre Bewegungen nicht melden (UNHCR 20.10.2014).

Im Zuge des Oktobers hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Die Resolutionen des Ministerkabinetts Nr. 505 und 509 regeln finanzielle Hilfe für IDPs.

Monatliche Beihilfe für erwachsene, aktiv arbeitssuchende IDPs: UAH 884 (ca. USD 68); bzw. UAH 442 (ca. USD 43) für arbeitsunfähige (Kinder, Alte, Behinderte). Dies ist für 6 Monate vorgesehen und als Wohnbeihilfe gedacht. Die Registrierung der IDPs wurde am 15.10. begonnen und bis 26.10. waren 70.000 IDPs registriert, 35.000 Familien beantragten Beihilfen, 19.000 hatten bereits begonnen diese zu beziehen. (UNHCR 24.10.2014; OHCHR 20.11.2014)

IDPs sind Hindernissen bei der Arbeitssuche ausgesetzt bzw. wegen fehlender Unterlagen zum Beweis der Arbeitslosigkeit auch beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die staatliche Arbeitsagentur akzeptiert aber nun formelle Kündigungsschreiben als Beweis. Einige IDPs beklagen auch Diskriminierung in Form von schlechteren Arbeitsbedingungen und niedrigeren Löhnen (OHCHR 20.11.2014). Es gibt Berichte, über Fälle von Diskriminierung gegen IDPs, wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen (UNHCR 20.10.2014; vgl. RFE/RL 9.10.2014).

Abgesehen von Hilfe durch den Staat und NGOs bzw. Religionsgemeinschaften oder Privatpersonen helfen auch UNHCR und IOM bei der Betreuung von IDPs. (UNHCR 24.10.2014; vgl. UNHCR 20.10.2014; IOM 18.11.2014; OHCHR 20.11.2014; Universität Bremen 30.9.2014)

Quellen:

KI vom 28.11.2014, Lage Ostukraine (relevant für Abschnitt 3.2. Ostukraine)

Seit dem Beginn der von Russland unterstützten Rebellion in der Ostukraine (Oblaste Donezk und Lugansk) im April, sickerten unablässig Freiwillige, (schwere) Waffen und Munition in die Separatistengebiete ein. Im August hatte es kurzzeitig so ausgesehen, als stünden die Rebellen knapp vor einer Niederlage, was zu einer kurzen aber heftigen Gegenoffensive regulärer russischer Truppen führte. Die ukrainische Armee erlitt eine herbe Niederlage und erhebliche Verluste an Menschen und Material. Die Belagerung der Rebellen-Hauptstädte Donezk und Lugansk war gebrochen. Trotzdem haben offizielle russische Vertreter eine Involvierung immer bestritten (JF 20.11.2014).

In Donezk dauern trotz offiziell geltender Waffenruhe die Gefechte an. Die Separatisten versuchen alles, um den Flughafen vollständig zu kontrollieren, der teilweise noch von Regierungstruppen gehalten wird. Von dort könnten sie den gesamten Luftraum kontrollieren. Die Kampfhandlungen ziehen immer wieder auch Wohngebiete in Mitleidenschaft und fordern zivile Opfer. Die Separatisten attackieren seit Wochen Stellungen der ukrainischen Armee. Sie greifen zum Beispiel die Stadt Mariupol an, die von der Ukraine kontrolliert wird. Rebellenführer erklären eindeutig, dass sie das ganze Gebiet Donezk beanspruchen. Dazu gehören neben Mariupol auch die von der Armee kontrollierten Städte Slawjansk und Kramatorsk. Man geht davon aus, dass eine Großoffensive der Separatisten ohne Russlands Einverständnis nicht stattfinden wird. Gezielte Attacken sind jedoch Nadelstiche für die Regierung in Kiew.

OSZE-Beobachter haben Anhaltspunkte für massive Unterstützung der Separatisten aus Russland. Moskau leugnet dies jedoch. Es wäre für die Milizen jedoch leicht, Nachschub aus Russland zu organisieren, da die Ukraine einen Teil der Grenze nicht mehr kontrolliert.

Außer in den Nordbezirken ist die Versorgung in Donezk intakt. Allerdings gibt es in der Stadt kein warmes Wasser. Viele Bürger haben deshalb Boiler installiert, Hotels besitzen autonome Heizsysteme. Die Regale in den Supermärkten sind voll, Cafés haben geöffnet, der Nahverkehr funktioniert. An den Bankautomaten gibt es jedoch kein Bargeld mehr und auch die Preise für Lebensmittel sind gestiegen. Die Stadt ist abhängig vom Handel mit den ukrainisch-kontrollierten Gebieten. Im Oblast Lugansk geht es den Menschen schlechter. Einige Dörfer wurden nach Raketenbeschuss von der Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten, berichten separatistische Quellen.

"Die Ostukraine bleibt Teil unseres Staatsgebietes", erklärt Premierminister Arsenij Jazenjuk. Dennoch schneidet Kiew die Separatistengebiete weiter ab. Die Regierung will demnächst Passkontrollen an den "Volksrepubliken" Donezk und Lugansk einführen. Bisher verlangt die Armee nur Einsicht in die Pässe männlicher Reisender. Bald sollen alle Personen wie an einer Grenze kontrolliert werden und Ausländer sollen die Gebiete nur mit Sondererlaubnis betreten dürfen. Zudem kappt die Regierung Sozialleistungen und Renten für die Bürger der "Volksrepubliken". Strom, Wasser und Gas wolle Kiew aber weiterhin liefern. Die Regierung gesteht damit ein, die Ostukraine in naher Zukunft nicht zurückerobern zu können (Welt 10.11.2014).

In der Ostukraine halten die Gefechte weiter an. Umkämpft sind nach wie vor der Flughafen Donezk, die Industriestadt Debalzewe sowie Gebiete nördlich von Luhansk. Dabei sollen abermals mehrere Zivilisten ums Leben gekommen sein. Kiew spricht von mindestens zwei Todesopfern, die prorussischen Separatisten von dreizehn. Zum dritten Mal innerhalb von zwei Wochen sind auch wieder Mitarbeiter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beschuss geraten. Ein Team aus drei Beobachtern war am Mittwoch 50 Kilometer nordöstlich von Donezk unterwegs, als knapp neben seinem Fahrzeug mehrere Geschosse einschlugen. Eskortiert wurde die OSZE-Delegation von ukrainischen Militärs. Verletzt wurde niemand. Wer dafür verantwortlich ist, wird untersucht. Der OSZE-Vorsitzende Didier Burkhalter rief zur Achtung der Waffenruhe und des Minsker Abkommens auf. Eine diplomatische Annäherung der Konfliktparteien scheint sich indes weiterhin nicht abzuzeichnen. Der ukrainische Präsident Poroschenko gab sich in Kiew zwar überzeugt, dass seine Strategie und die Minsker Vereinbarung noch immer die Grundlage für eine politische Konfliktlösung bilden. Wie diese aber konkret realisiert werden soll, bleibt unklar. Kiew betrachtet die Repräsentanten der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk nicht als legitime Gesprächspartner. Diese teilten nun ebenfalls mit, dass mit Kiew nicht verhandelt werden könne. Es herrsche Krieg, lautete ihre Begründung (NZZ 27.11.2014).

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Quelle: NSDC 28.11.2014)

Quellen:

KI vom 22.5.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.

Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.

Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.

Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.

Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.

UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.

UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)

Quellen:

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014

2. Politische Lage

Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)

Quellen:

3. Sicherheitslage

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)

In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.

Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.

Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.

Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

3.1. Ostukraine

In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.

Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.

Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.

Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.

Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.

Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.

Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.

Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.

Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.

Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.

Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.

Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.

Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.

Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.

Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)

Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.

Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)

Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.

Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.

Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)

Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)

Quellen:

6. Korruption

Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)

Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

8. Ombudsmann

Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: Ombudsman o.D.)

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.

Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien gehörte zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen 2013. Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Medienfreiheit, die Regierung respektierte das aber nicht durchgehend. Gelegentlich waren Journalisten und Medien Gegenstand von Druckausübung und Einschüchterung.

Privatpersonen können ihre Meinung frei äußern und die Regierung kritisieren. Öffentliche Versammlungen regierungskritischen Inhalts wurden unter Präsident Janukowitsch aber behördlich behindert.

Unabhängige Medien und das Internet verbreiten eine große Bandbreite an Meinungen, aber sowohl unabhängige, als auch staatliche Medien übten bei für die Regierung sensiblen Themen Selbstzensur. Regierungsvertreter und/oder mit ihnen verbundene Geschäftsleute übten unter der Präsidentschaft von Janukowitsch ein Monopol über die wichtigsten Fernsehkanäle des Landes aus. Während der Maidan-Proteste wurden die Räumlichkeiten unabhängiger Medien gelegentlich behördlich durchsucht und dabei wichtige technische Anlagen zerstört. Auch Die Vergabe von Rundfunklizenzen war politisch gesteuert.

Es gab gemäß NGOs 2013 101 gewaltsame Attacken auf Journalisten, die meisten während großer Kundgebungen.

Der Zugang zum Internet wird nicht beschränkt, Nationale und internationale NGOs vermuten jedoch staatlich gedungene Hacker hinter Cyberattacken auf unabhängige Onlinemedien. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.

Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)

Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.

Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.

Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)

Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)

Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariats gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

13. Frauen/Kinder

Bei der Förderung der Geschlechtergleichheit gab es zuletzt eine Verschlechterung bei der Kooperation mit der Zivilgesellschaft und Rückschritte von bereits erzielten Standards. (EK 20.3.2014)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle.

Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

(...)

14. Bewegungsfreiheit

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.

Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.

An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.

Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.

Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.

Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)

Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.

Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.

Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.

Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).

Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.

Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.

Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:

Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:

Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

15.1. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.

Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.

b) Soziale Dienstleistungen:

  • Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)

  • Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)

  • Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)

  • Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)

  • Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)

  • Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)

  • Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)

  • Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)

  • Informationsangebote

Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.

Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.

Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)

In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)

Quellen:

1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Ukraine des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Insofern sich die Berichte auf Quellen älteren Datums beziehen ist zu bemerken, dass sich aus dem im Akt einliegenden aktualisierten Informationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine (Stand 12.06.2015) fallgegenständlich keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ergeben.

Die aktuelle Lage stellt sich nach Einsicht in dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende aktuelle Quellen (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine [Stand 12.06.2015], den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine des deutschen Auswärtigen Amtes, Stand April 2015, aktuelle Reisewarnungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres) sowie laufender Medienbeobachtung im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Feststellungen unverändert dar. Die Konfliktlage erweist sich jedenfalls als lokal begrenzt, die Gebiete der Westukraine sind nach wie vor als sicher zu bezeichnen.

Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwendeten Länderbericht ergibt sich in Übereinstimmung mit dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus Juni 2015 überdies kein Hinweis auf das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ethnischer Russen oder einer sonst maßgeblichen Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe. Der Heimatort der Beschwerdeführerin liegt in einem Gebiet, das von Kampfhandlungen nicht unmittelbar betroffen ist. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern seitens ihres gewillkürten Vertreters die mangelnde Objektivität des herangezogenen Berichtsmaterials bemängelt wurde, so wäre es an ihm gelegen, substantiiert darzulegen, welche Aspekte des herangezogenen Berichtsmaterials für die Beschwerdeführerin konkret im Falle einer Andersbewertung zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können und dies gegebenenfalls durch entsprechendes (entgegenstehendes) Berichtsmaterial zu untermauern.

Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihres im Original vorgelegten ukrainischen Inlandspasses erfolgen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt, hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes wurde seitens der Behörde ein ärztliches Sachverständigen-Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnis von Seiten der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten worden ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren. In der Beschwerdeschrift finden sich insbesondere keine neuen Sachverhaltselemente, welche nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seine Würdigung des vorliegenden Falles miteinbezogen worden sind und wird der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, als dass hierdurch die getroffene Entscheidung in Frage gestellt würde.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend argumentiert hat, stellen die von der Beschwerdeführerin als Gründe für ihre Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, dar, weshalb die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen sie selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnte.

Dies aus den folgenden näheren Überlegungen:

Die Beschwerdeführerin brachte als Grund ihrer Ausreise im Wesentlichen vor, an der Demonstration auf dem XXXX in XXXX im Februar 2014 teilgenommen zu haben und in weiterer Folge telefonischen Bedrohungen einer ihr unbekannten Person ausgesetzt gewesen zu sein, welche sie aufgefordert hätte, zu fliehen. Zudem sei sie Zeugin des Brandes des Gewerkschaftshauses in XXXX am 02.05.2014 gewesen.

Bereits stattgefundene konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Unabhängig davon, ob das seitens der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen hinsichtlich einer Anwesenheit während der Vorfälle auf dem XXXX sowie den Geschehnissen in XXXX am 02.05.2014 für wahr erachtet wird, kann aus diesem keine der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr drohende individuelle Gefährdungslage erkannt werden. So gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erhaltenen Drohanrufe als äußerst vage; die Beschwerdeführerin konnte weder darlegen, wen sie hinter den Anrufen vermutete, noch wurde ersichtlich, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein sollte, diesen Sachverhalt bei staatlichen Behörden zur Anzeige zu bringen. Enge Familienangehörige leben weiterhin in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin ohne zwischenzeitlich von maßgeblichen Problemen betroffen gewesen zu sein.

Selbst wenn es zu anonymen telefonischen Drohungen in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Form gekommen sein sollte, ließe sich (allein) hieraus keine konkrete Gefährdung maßgeblicher Intensität ihrer Person aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen. Dem erstatteten Vorbringen fehlt es jedenfalls an einer für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität.

Darüber hinaus ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Ansicht, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin teils als widersprüchlich und sohin als nur wenig glaubwürdig erwiesen haben, zuzustimmen. So fiel auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angegeben hatte, ihren Ausreiseentschluss bereits am 02.05.2014 aufgrund des Brandes des Gewerkschaftshauses gefasst zu haben, sohin vor dem Zeitpunkt der später als fluchtauslösend vorgebrachten Ereignisse in Form der Drohanrufe, welche sich am 09.05.2014 sowie rund eine Woche später zugetragen hätten. Auch die Angaben hinsichtlich der erhaltenen Drohanrufe an sich erweisen sich als teils widersprüchlich. So wurde einerseits der Umstand, woher der unbekannte Anrufer die Telefonnummer der Beschwerdeführerin besessen haben will bzw., wie er auf ihre Person aufmerksam geworden sei, differierend dargelegt. Während die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung darlegte, Grund sei gewesen, dass ihr Name auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereins aufgeschienen sei, gab sie im späteren Verlauf an, dass eine Angabe ihres Enkelsohns während einer Schulveranstaltung ursächlich gewesen wäre. Auch hinsichtlich des Inhalts des von ihr entgegengenommenen Telefongesprächs kam es zu Widersprüchen, die das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung aufgegriffen hat. Während die Beschwerdeführerin zunächst darlegte, mit dem Anrufer eine Art Zwiegespräch geführt und nachgefragt zu haben, wohin sie flüchten sollte, brachte sie später vor, der Erwähnte hätte unmittelbar nach seiner Drohung den Hörer aufgelegt.

Wie durch die belangte Behörde zudem aufgezeigt, lassen sich die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben zum zeitlichen Ablauf der von ihr erlebten Ereignisse in Zusammenhang mit der Demonstration in XXXX zum Teil nicht mit dem tatsächlichen chronologischen Ablauf der Geschehnisse in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang erschien insbesondere die Angabe der Beschwerdeführerin, am 25.02.2015 nach XXXX aufgebrochen zu sein, um dort friedlich zu demonstrieren, als nicht mit den tatsächlichen Geschehnis Abläufen vereinbar, zumal die Proteste bereits am 19. und 20.05.2014 ihren Höhepunkt gefunden hatten, zu diesem Zeitpunkt war es bereits zu mehreren Todesopern und Verletzten sowie zur Flucht des Präsidenten Yanukovich am 22.02.2014 gekommen. Diese Umstände wären der Beschwerdeführerin zweifelsfrei aus den Medien bekannt gewesen, auch in der Beschwerdeschrift wurde kein allfällig erfolgter Irrtum in den getätigten Datumsangaben bzw. eine Berichtigung der durch die Beschwerdeführerin dargelegten zeitlichen Abläufe vorgenommen.

Dafür, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihrer Teilnahme an der Demonstration auf dem Maidan im Februar 2014 im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, finden sich in den herangezogenen Länderberichten keinerlei Hinweise.

Dass im Falle der Beschwerdeführerin (auch) allgemeine Sicherheitsbedenken eine Rolle für den Entschluss zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gespielt haben mögen, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, doch lässt sich hieraus kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten (siehe hiezu Punkt 3.2.), ebensowenig liegt eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene derart prekäre Sicherheitslage bzw. (Bürger)Kriegssituation vor, als dass eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geboten erschiene (vgl. Punkt 3.3.).

Es war daher aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Umstände auch der Antrag auf Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen - da nicht verfahrensrelevant - abzuweisen.

Auch von Amts wegen haben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer individuellen asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ergeben.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.

Bezüglich der in der Beschwerde gerügten mangelhaften Sachverhaltsermittlungen durch die Erstinstanz ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft sowie hinsichtlich des Themenkreises des subsidiären Schutzes klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Status der Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Hinsichtlich der Asylrelevanz der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Unsicherheit aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage bzw. des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Teilen ihrer Heimat ist Folgendes festzuhalten:

Eine Bürgerkriegssituation (bzw. die eines sonstigen bewaffneten Konfliktes) in der Heimat des Antragstellers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Antragsteller muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).

Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Dass in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin die Situation eines bewaffneten Konfliktes vorliegen würde, ist aufgrund der aktuellen Berichtslage nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin eine individuelle Gefährdung ihrer Personen aufgrund eines der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive nicht glaubhaft vorgebracht und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Ukraine entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Krankheiten der Beschwerdeführerin, insd. in Form einer Anpassungsstörung, keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass das ukrainische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den teils Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Ukraine jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, erkannt werden. Da die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und über ein enges familiäres Netz in ihrer Heimat verfügt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle ihrer Rückkehr die oben genannte Gefährdungslage droht. Die Beschwerdeführerin ist Bezugsberechtigte einer, wenn auch geringen, Pension. In XXXX leben nach wie vor die beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin mit deren Familien. Bereits vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Familie ihrer Tochter in deren Eigentumswohnung und ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr nach Rückkehr eine neuerliche (zumindest vorübergehende) Wohnsitznahme bei ihren Angehörigen sowie sonstige Unterstützung durch selbige offen stünde. Es gibt in der Ukraine auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch der Beschwerdeführerin offensteht. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und Ukrainisch, sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und verfügt über ein soziales Netz. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wird der Beschwerdeführerin eine Reintegration in der Ukraine leicht möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ukraine bzw. der Heimatstadt XXXX - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Mai 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Bezugspunkte. Die verfügte Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin, welche sich seit Mai 2014 in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. In Österreich lebt eine Bekannte der Beschwerdeführerin, welche sie gelegentlich besucht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich ins Treffen geführt. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist und dort über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfügt. Insbesondere leben die engsten Angehörigen der Beschwerdeführerin, ihre Kinder und Enkelkinder, nach wie vor in XXXX.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus diesen jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im April 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger individueller asylrelevanter Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde wird im Übrigen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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