L503 2005308-1•BVwG L503 2005308-1
L503 2005308-1Federal Administrative CourtJan 5, 2016
Ausscheidung, Firmenbuch - Löschung, Geschäftsführer,<br/>Pflichtversicherung, Zeitpunkt
L503 2005308-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Breitwieser, RA-Kommanditpartnerschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.05.2012 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.5.2012 sprach die SVA aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen R. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 29.2.2012 gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.
Zum Sachverhalt führte die SVA aus, dass der BF mit Schreiben vom 23.4.2012 mitgeteilt habe, dass er mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG per 29.2.2012 nicht einverstanden sei und die Beendigung der Pflichtversicherung mit 31.12.2011 als richtig erachte. Mit dem gegenständlichen Bescheid werde daher über die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 29.2.2012 abgesprochen.
Laut Firmenbuchauszug vom 8.5.2012 ergebe sich, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 4.3.2002 (= Datum des Einlangens des Antrags auf Eintragung als Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch) bis zum 12.3.2012 (= Datum des Einlangens des Antrags auf Löschung als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Firmenbuch) geschäftsführender Gesellschafter der R. GmbH gewesen sei. Zudem sei aktenkundig, dass diese Firma jedenfalls im Zeitraum vom 3.4.1992 bis laufend Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder" sei.
Aktenkundig sei weiters, dass der BF seine Gesellschaftsanteile mit Notariatsakt vom 28.2.2012 rückwirkend per 1.1.2012 abgetreten habe.
Schließlich sei aktenkundig, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 als Geschäftsführer der R. GmbH nicht nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, wobei in diesem Zeitraum aufgrund eines Pensionsbezugs (Bezug einer Pension von der PVA) eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG vorgelegen sei.
In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA auf § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG hinsichtlich der Pflichtversicherung von zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern einer kammerzugehörigen GmbH, auf § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 GSVG hinsichtlich des Beginns der Pflichtversicherung sowie auf § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG hinsichtlich des Endes der Pflichtversicherung.
Subsumierend führte die SVA sodann aus, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 28.2.2012 Geschäftsführer und Gesellschafter der R. GmbH gewesen sei, wobei diese Firma auch Mitglied der Wirtschaftskammer sei und der BF als Geschäftsführer dieser Firma keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Somit ergebe sich, dass sämtliche Voraussetzungen der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG am 1.1.2012 vorgelegen seien, sodass gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 GSVG der Beginn (beziehungsweise weitere Bestand) der Pflichtversicherung mit 1.1.2012 festzustellen sei. Aufgrund des am 28.2.2012 erstellten Notariatsakts (= Datum des tatsächlichen Ausscheidens als Gesellschafter) auf Abtretung der Gesellschaftsanteile des BF ergebe sich, dass die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG mit 29.2.2012 zu beenden gewesen sei. Da die im Notariatsakt verfügte rückwirkende Abtretung der Gesellschaftsanteile per 1.1.2012 für die Feststellung über das Ende der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs 2 Z. 3 GSVG nicht maßgeblich sei, sei als Datum des Ausscheidens des Geschäftsführers als Gesellschafter jedenfalls die Erstellung des Notariatsakts heranzuziehen, sodass für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG festzustellen gewesen sei.
2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich ein Schreiben des BF an die SVA vom 29.2.2012, in welchem er mitteilt, dass er mit 1.1.2012 alle seine Gewerbeberechtigungen abgemeldet beziehungsweise ruhend gestellt habe; insbesondere habe er auch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der R. GmbH beendet und er habe zudem unter anderem auch seine Gesellschaftsanteile an der R. GmbH mit Wirksamkeit 1.1.2012 abgetreten. Seit 1.1.2012 sei er Pensionsbezieher bei der PVA. Im Akt befindet sich auch der entsprechende Bescheid der PVA.
2.2. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SVA an den BF vom 19.3.2012, demzufolge zum Zwecke der Überprüfung einer eventuellen Beendigung der GSVG-Pflichtversicherung um Übermittlung des Notariatsakts hinsichtlich des Ausscheidens des BF aus der R. GmbH ersucht werde. Weiters werde der BF um Überprüfung beziehungsweise Bekanntgabe ersucht, ob die Eintragung des BF in die Ärzteliste noch aktuell sei.
2.3. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 11.4.2012 übermittelte der BF den entsprechenden Notariatsakt (Schenkungs- und Abtretungsvertrag) vom 28.2.2012, demzufolge er seinen Gesellschaftsanteil an der R. GmbH schenkungsweise an seinen Sohn zur Gänze abtritt; darin wurde ausdrücklich festgehalten: "Die Übertragung des Gesellschaftsanteiles erfolgt rückwirkend per 01. Jänner 2012".
Ergänzend teilte der BF mit, dass er bei der Ärztekammer für Oberösterreich eine Korrektur der Ärzteliste urgiert habe, da er seine ärztliche Tätigkeit ebenfalls mit 31.12.2011 eingestellt habe.
2.4. Mit ebenfalls im Akt befindlichen Schreiben vom 18.4.2012 teilte die SVA dem BF mit, dass seine Pflichtversicherung bei der SVA in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung mit 29.2.2012 ende.
2.5. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 23.4.2012 teilte der BF der SVA daraufhin mit, dass er gegen das Ende der Pflichtversicherung mit 29.2.2012 "Einspruch" erhebe und darum ersuche, das Ende der Pflichtversicherung mit 31.12.2011 festzulegen, da mit diesem Datum die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen seien.
2.6. Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Firmenbuchauszug die R. GmbH vom 8.5.2012 betreffend, aus dem hervorgeht, dass der Antrag auf Löschung des BF als Geschäftsführer und als Gesellschafter der R. GmbH am 12.3.2012 einlangte.
3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.6.2012 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA vom 15.5.2012 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In seinem Einspruch stellte der BF zunächst den bisherigen Sachverhalt kurz dar und führte ergänzend aus, dass er den übrigen Gesellschaftern bereits mit Schreiben vom 21.12.2011 bekannt gegeben habe, dass er beabsichtige, seine Gesellschaftsanteile an der GmbH seinem Sohn abzutreten und seine Geschäftsführerfunktion per 31.12.2011 zurückzulegen; dieses Schreiben sei von sämtlichen Mitgesellschaftern bereits am 21.12.2011 zur Kenntnis genommen und von diesen auch eigenhändig unterfertigt worden. Der BF habe daher bereits mit 1.1.2012 seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt und sei bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich und faktisch aus der Gesellschaft ausgeschieden. Mit Notariatsakt vom 28.2.2012 seien auch die Gesellschaftsanteile des BF rückwirkend zum 1.1.2012 an seinen Sohn abgetreten worden und sei dieser Umstand sowie die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion zum 31.12.2011 mit Antrag vom 28.2.2012 beim Firmenbuchgericht angezeigt worden.
In rechtlicher Hinsicht trat der BF der SVA insofern entgegen, als er eben bereits mit 31.12.2011 aus der Gesellschaft tatsächlich ausgeschieden sei, sodass die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 dritte Alternative GSVG auch zu diesem Zeitpunkt geendet habe.
Von der SVA sei zwar richtig festgestellt worden, dass die Eintragung dieses Umstands sowie des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer erst mit 28.2.2012 beantragt wurden, allerdings verkenne die SVA, dass der BF dennoch bereits mit 1.1.2012 und nicht erst mit 28.2.2012 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Darüber hinaus sei der BF nicht nur bereits faktisch mit 1.1.2012 durch Zurücklegung der Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung aus der Gesellschaft ausgeschieden, sondern sei ein solch rückwirkendes Ausscheiden auch im Übergabsvertrag so vereinbart gewesen und sei eine rückwirkende Abtretung von Gesellschaftsanteilen nach ständiger Rechtsprechung - unter Hinweis auf OGH Zl. 8 Ob 643/90 - grundsätzlich möglich. Bei einer solchen rückwirkenden Abtretung würden sämtliche Rechte und Pflichten zum vereinbarten Stichtag rückwirkend übergehen; es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der BF seine Rechte und Pflichten und sohin seine Gesellschafterstellung bereits mit 31.12.2011 aufgegeben hat, sodass ein Gesellschafterverhältnis zum 1.1.2012 und sohin auch eine Versicherungspflicht nicht mehr bestanden habe.
Abschließend wurde beantragt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid der SVA ersatzlos aufheben; zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Beigelegt ist dem Einspruch ein Schreiben des BF vom 21.12.2011 an die drei übrigen Gesellschafter, demzufolge der BF "beabsichtige, aus der Gesellschaft auszuscheiden" und gleichzeitig seine Anteile auf seinen Sohn zu übertragen; der BF gebe somit bekannt, seine Geschäftsführerfunktion "mit Wirkung zum 31.12.2011" zurückzulegen. Unterfertigt ist dieses Schreiben neben dem BF auch von den drei übrigen Gesellschaftern der R. GmbH.
4. Am 22.6.2012 legte die SVA den Akt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme zum Einspruch des BF ab.
In der Stellungnahme wird lediglich in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass gemäß § 49 Abs 1 GmbHG die Abänderung eines Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen könne und dass dieser Beschluss darüber hinaus notariatsaktpflichtig sei; jede Abänderung eines Gesellschaftsvertrags sei gemäß § 51 Abs 1 GmbHG von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden, wobei der Anmeldung der notariell beurkundete Abänderungsbeschluss mit dem Nachweis des gültigen Zustandekommens anzuschließen sei.
Auch die gesetzliche Pflichtversicherung nach dem GSVG könne nur bei Erfüllung dieser Formaltabestände beendet werden.
Im Hinblick auf das vom BF vorgelegte Dokument vom 21.12.2011 betreffend Erklärung des BF hinsichtlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft und der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion führte die SVA aus, dass die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer anknüpfe und unabhängig davon bestehe, ob der Geschäftsführer faktisch tätig werde (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH Zl. 97/08/0551). Auch die Regelungen betreffend das Ende der Pflichtversicherung in § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG würden durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium abstellen. Die für den Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände würden somit in der Regel weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer im Firmenbuch zusammenfallen (siehe das Erkenntnis des VwGH Zl. 2005/08/0166).
Abschließend wurde beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10.7.2012 wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dem bekämpften Bescheid gemäß § 412 Abs 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde (lediglich) ausgeführt, zum jetzigen Zeitpunkt könne "prinzipiell nicht ausgeschlossen werden", dass dem Einspruch "möglicherweise Folge gegeben" werde und sei auch das Verhalten des BF nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet.
6. Am 18.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war seit 4.3.2002 geschäftsführender Gesellschafter der (kammerzugehörigen) R. GmbH.
Mit Schreiben vom 21.12.2011 gab der BF den drei übrigen Gesellschaftern bekannt, dass er beabsichtige, aus der Gesellschaft auszuscheiden und gleichzeitig seine Anteile auf seinen Sohn zu übertragen und seine Geschäftsführerfunktion mit 31.12.2011 zurückzulegen; unterfertigt ist dieses Schreiben neben dem BF auch von den drei übrigen Gesellschaftern der R. GmbH.
Mit Notariatsakt (Schenkungs- und Abtretungsvertrag) vom 28.2.2012 trat der BF seinen Gesellschaftsanteil an der R. GmbH schenkungsweise an seinen Sohn zur Gänze ab; im Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten: "Die Übertragung des Gesellschaftsanteiles erfolgt rückwirkend per 01. Jänner 2012".
Am 12.3.2012 langte beim Firmenbuch der Antrag auf Löschung der Stellung des BF als Gesellschafter und Geschäftsführer der R. GmbH ein.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere den eigenen Angaben bzw. Dokumentenvorlagen (wie etwa dem Notariatsakt vom 28.2.2012) des BF sowie einem seitens der SVA eingeholten Firmenbuchauszug.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[...]
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
[...]
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
[...]
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
[...]
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage strittig ist, ob im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung auf das im Notariatsakt genannte, rückwirkende Datum für die Übertragung des Gesellschaftsanteils des BF (1.1.2012) oder auf das Datum des Notariatsakts (28.2.2012) bzw. des Antrags auf Eintragung im Firmenbuch abzustellen ist; weiters ist in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage strittig, ob im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung der schriftlichen Ankündigung des BF vom 21.12.2011 den Gesellschaftern gegenüber, aus der Gesellschaft auszuscheiden und seine Geschäftsführerfunktion mit Wirkung vom 31.12.2011 zurückzulegen, Bedeutung zukommt oder ob etwa auch im Hinblick auf die Geschäftsführerfunktion lediglich ein formales Kriterium - wie etwa die Beantragung des entsprechenden Eintrags im Firmenbuch - von Bedeutung ist.
Der Sachverhalt ist hingegen völlig unstrittig.
3.3.2. Zunächst ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt der (geschäftsführende) BF im Sinne von § 7 Abs 1 Z 3 letzte Variante GSVG (bzw. § 7 Abs 2 Z 3 letzte Variante GSVG) "als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden" ist.
Für die gegenständliche Fallkonstellation ist diese Frage in der Rechtsprechung bereits unmissverständlich geklärt worden. So führte etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.9.1997, Zl. 96/08/0390, in einem Versicherungspflichtverfahren betreffend GSVG wörtlich aus:
"Gem § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zwingend eines Notariatsaktes, wobei die Notariatsaktspflicht sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft umfasst (Hinweis E 17.2.1983, 82/08/0145, OGH 15.4.1980, 4 Ob 517/80, OGH in NZ 1990, 279). Die Zwecke dieser Formvorschrift (Hinweis OGH 15.4.1980, 4 Ob 517/80, 21.2.1990, 1 Ob 519/90, 26.4.1990, 6 Ob 542/90, und 9.4.1992, 6 Ob 640/91) lassen eine Vereinbarung eines in der Vergangenheit liegenden Wirksamkeitsbeginnes nicht zu."
[Hervorhebung durch das BVwG]. In diesem Zusammenhang betonte der VwGH im zitierten Erkenntnis sodann nochmals, dass eine formnichtige Abtretung durch eine formgerechte Abtretung nur mit der Wirkung ex nunc geheilt werden könne.
Folglich kommt es für die Beurteilung der Pflichtversicherung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsakts an. Dies wird im Übrigen auch in der Lehre so gesehen; so führt etwa Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG, 4. Aufl. 2015, in Rz 12 zu § 7 GSVG aus, dass "nicht der bloße ‚Austritt' oder das bloße ‚Ausscheiden' die Pflichtversicherung eines geschäftsführenden Gesellschafters zu beenden vermag, sondern der Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsakts."
Was im Übrigen das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde - unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH, Zl. 8 Ob 634/90 - anbelangt, dass "eine rückwirkende Abtretung von Gesellschaftsanteilen nach stRsp grundsätzlich möglich" sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Entscheidung des OGH nach den expliziten Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.9.1997, Zl. 96/08/0390, für die gegenständliche Konstellation betreffend die Versicherungspflicht gerade nicht herangezogen werden kann, da es sich hier um einen gänzlich anderen Fall handelte: "In diesem Fall stellte zwar die Abtretung des Gesellschaftsanteiles mit Notariatsakt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, doch diente es nur - in Entsprechung einer letztwilligen Verfügung - dazu, das dem Übernehmer zustehende Legat auszufolgen. Abgesehen davon, dass auch erbrechtliche Normen zu berücksichtigen waren, ging es in dieser Entscheidung um den Übergang der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gewinnauszahlungsansprüche. Die Streitteile dieses Verfahrens vereinbarten mit Notariatsakt vom 15. Februar 1989 als Zeitpunkt des Überganges aller mit dem vermachten Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Legator (Kläger) den Todestag (den 30. Mai 1988) des Erblassers. Der OGH entschied, dass aufgrund dieser die Streitteile bindenden Vereinbarung dem Legator (Kläger) gegenüber der Erbin (Beklagten) auch der mit dem Geschäftsanteil verbundene, durch den Gesellschafterbeschluss vom 5. Dezember 1988 entstandene Gewinnauszahlungsanspruch für das Geschäftsjahr 1987 im anteiligen Ausmaß zustehe. Eine Berufung der belangten Behörde auf dieses Urteil ist daher nicht zielführend." (VwGH 16.9.1997, Zl. 96/08/0390)
Somit schied der BF im Sinne von § 7 Abs 1 Z 3 letzte Variante GSVG (bzw. § 7 Abs 2 Z 3 letzte Variante GSVG) mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsakts - dem 28.2.2012 - als Gesellschafter aus der R. GmbH aus.
3.3.3. In weiterer Folge ist noch zu prüfen, ob der BF seine Stellung als Geschäftsführer der R. GmbH allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt verloren hat. Im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung stellt § 7 Abs 1 Z 3 zweite Variante GSVG (bzw. § 7 Abs 2 Z 3 zweite Variante GSVG) diesbezüglich auf die "Beantragung der Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch" ab.
Insoweit ist bereits der Gesetzeswortlaut unmissverständlich; durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung wird im Hinblick auf Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf ein formales Kriterium abgestellt; für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend (vgl. Scheiber in Sonntag [Hrsg], GSVG, 4. Aufl. 2015, Rz 15 zu § 7 GSVG).
Dies betont auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2005/08/0166: "Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG genannten Personen knüpft - soweit nach der genannten Gesetzesstelle nicht eine Versicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht kommt - an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0551). Auch die Regelungen betreffend den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung in § 6 Abs 1 Z. 3 und Abs. 3 Z. 3 bzw. in § 7 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3 GSVG stellen durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium ab."
Der schriftlichen Ankündigung des BF vom 21.12.2011 den Gesellschaftern gegenüber, aus der Gesellschaft auszuscheiden und seine Geschäftsführerfunktion mit Wirkung vom 31.12.2011 zurückzulegen, kommt somit für die Beendigung der Pflichtversicherung keine Bedeutung zu. Relevant ist hier vielmehr das Einlangen des Antrags auf Löschung des BF als Geschäftsführer der R. GmbH beim Firmenbuch, wobei dieser Antrag laut Firmenbuch am 12.3.2012 einlangte.
3.3.4. Zusammengefasst ist der BF (erst) am 28.2.2012 als Gesellschafter der R. GmbH ausgeschieden, wobei er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch noch Geschäftsführer der R. GmbH war.
Da § 7 Abs 1 Z 3 GSVG (bzw. § 7 Abs 2 Z 3 GSVG) das Ende der Pflichtversicherung in der hier relevanten Konstellation mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der BF als (geschäftsführender) Gesellschafter ausgeschieden ist, festlegt, ist der SVA nicht entgegenzutreten, wenn sie im bekämpften Bescheid ausspricht, dass der BF als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen R. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 29.2.2012 gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH auf ein im Notariatsakt genanntes, rückwirkendes Datum für die Übertragung des Gesellschaftsanteils oder auf das Datum des Notariatsakts bzw. des Antrags auf Eintragung im Firmenbuch abzustellen ist bzw. im Hinblick auf die Frage, ob betreffend das Ende der Pflichtversicherung einer schriftlichen Ankündigung den Gesellschaftern gegenüber, die Geschäftsführerfunktion zurückzulegen, Bedeutung zukommt oder ob etwa auch im Hinblick auf die Geschäftsführerfunktion lediglich ein formales Kriterium - wie etwa die Beantragung des entsprechenden Eintrags im Firmenbuch - von Bedeutung ist, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
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