G307 2116212-1•BVwG G307 2116212-1
G307 2116212-1Federal Administrative CourtJan 5, 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, familiäre<br/>Interessen, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
G307 2116212-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf ein Jahr herabgesetzt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Reise von zwei Wochen gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 52 Abs. 5 iVm § 9 BFA-VG sowie § 46 und 53 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.06.2015 verständigte die Justizanstalt XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Anhaltung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in Haft.
2. Am 24.09.2015 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich eine Einvernahme des BF statt, in deren Zuge er über die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis und ihm Fragen zu seiner Integration gestellt wurden.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem BF persönlich zugestellt am 07.10.2015, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina für zulässig sei (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
4. Mit dem am 16.10.2015 beim BFA eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Einreiseverbot auf eine angemessene Frist (gemeint wohl Dauer) herabzusetzen, in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung iVm der Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei, zu beheben.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2015 vom BFA vorgelegt und sind dort am 23.10.2015 eingelangt (OZ 1).
6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen RV und seine Lebensgefährtin (als Zeugin) teilnahmen.
7. Am 18.12.2015 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF gehört der bosnischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Er führt seit Anfang Dezember 2012 mit XXXX eine Beziehung und lebte bis zu seiner Festnahme in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
1.3. Der BF reiste im April 2014 nach Österreich und wohnte vom Zeitpunkt seiner Einreise bis zum 12.01.2015 in XXXX und zog dann zu seiner Lebensgefährtin in XXXX, wo er bis zu seiner Festnahme wohnte. An dieser Anschrift wohnte auch die Mutter seiner Lebensgefährtin. Gemeldet war der BF dort bis dato nicht.
1.4. Der BF wurde in Deutschland im Jahr 2013 wegen räuberischer Erpressung zu einer bedingten 20monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde der BF vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am gleichen Tag, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Als erschwerend wurden mehrere Angriffe innerhalb kurzer Zeit und die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, als mildernd das reumütige Geständnis sowie die teilweise Wiederholung der gestohlenen Sachen gewertet.
1.5. Die Lebensgefährtin des BF wurde mit Urteil des LG XXXX zu der soeben angeführten Zahl wegen der gleichen Delikte zu einer 21monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Auch hier wurden erschwerend mehrere Angriffe sowie eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd das reumütige Geständnis und die teilweise Wiederherstellung der gestohlenen Sachen gewertet.
1.6. Der BF ist Vater zweier minderjähriger Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren, welche bei verschiedenen Müttern in XXXX leben. Mit der derzeitigen Lebensgefährtin hat der BF keine Kinder.
1.7. Der BF absolvierte in XXXX 6 Jahre lang die Grundschule, danach 4 Jahre lang die Oberschule. Daran schloss sich eine Ausbildung als Koch, welche er nach 6 Monaten abbrach, weil sein Sohn auf die Welt kam. In Ermangelung einer abgeschlossenen Ausbildung war es dem BF in Deutschland nur schwer möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. In den Jahren 2010 und 2011 arbeitete der BF in Deutschland als Lagerarbeiter. Weiteren Beschäftigungen ging der BF weder in Deutschland noch in Österreich nach. Auch vor der Zeit seiner Festnahme war der BF nicht beschäftigt.
1.8. Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.
1. 9 Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.10. Der BF verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache auf Muttersprachenniveau. Hinsichtlich der Bosnischen Sprache weist der BF Grundkenntnisse auf, welches Niveau er selbst mit etwa 20 % beziffert.
1.11. Der BF ist in XXXX geboren und hielt sich während seines Lebens nur etwa 3 Wochen in seinem Heimatstaat auf. Er selbst beantragte bis dato weder die deutsche noch die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig gewesen wäre.
1.13. Die vom BF und seiner Lebensgefährtin zuletzt bewohnte Wohnung wurde von Letzterer finanziert. Die hiefür anfallenden Kosten belaufen sich auf etwa € 550,00 monatlich. Die Lebensgefährtin des BF bezieht eine monatliche Sozialhilfe in der Höhe von € 827,00 und geht derzeit keiner Beschäftigung nach.
1.14. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.15. Zu Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH), Produkt des Daytoner Friedensabkommens von 1995, ist ethnisch fragmentiert und politisch in zwei Teilstaaten ("Entitäten") untergliedert. Sowohl die Verfassung des Gesamtstaates als auch die Verfassung der Landesteile enthalten Regelungen der ethnischen Quotierung, des Proporzes
und der Aufteilung in mehrere übereinander gelagerte Verwaltungsebenen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 22.12.2009 festgestellt, dass die Bestimmungen der Verfassung zum passiven Wahlrecht für das Amt der Staatspräsidenten und der Vertreter der zweiten Parlamentskammer, das nur konstitutiven Volksgruppen zugestanden wird, unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist. Eine Reform des Wahlrechts, von allen Verantwortlichen befürwortet, wurde bislang aber nicht umgesetzt.
Die sicherheitspolitische Lage in Bosnien und Herzegowina ist stabil. Die Methoden der Polizei sind mitunter von Härte und Willkür gekennzeichnet, besonders gegenüber Minderheiten. Die Haftbedingungen entsprechen in der Regel Europarats-Standards. Angehörige der Roma sind in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt.
Gesellschaftliche Diskriminierungen gegen gemischt-ethnische Familien können nicht ausgeschlossen werden. Die Medienlandschaft ist vielfältig, aber wenig professionell und von ihren politischen Geldgebern - jedweder Couleur - abhängig. Korruption ist sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Die Europäische Union hat mit BIH im Jahr 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) geschlossen, mit der Perspektive der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Bis zum Inkrafttreten des SAA gilt ein Interimsabkommen.
Allgemeine politische Lage
Der Gesamtstaat BIH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten) geteilt:
die Föderation BIH (FBIH, 51 % des Territoriums, dort lebt die Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49 %). Darüber hinaus gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken).
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Die weit überwiegende Mehrheit der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft.
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird ergänzt durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen.
Die Exekutive ist für ein Land mit nur knapp. 4 Mio. Einwohnern extrem fragmentiert (Regierungen des Gesamtstaates, der Entitäten, des Distrikts Brcko, in der FBIH zusätzlich 10 kantonale Regierungen). Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist infolgedessen fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Freie Wahlen sind gewährleistet. Das passive Wahlrecht ist gewährleistet, allerdings mit der politisch bedeutsamen Ausnahme, dass der Zugang zum Staatspräsidium sowie zur 2. Kammer des Parlaments ("Haus der Völker") bislang den Angehörigen der drei konstituierenden Volksgruppen vorbehalten ist (siehe auch das Urteil des EGMR in Sachen "Sejdic-Finci") ,s.u. 1.3.). Die Legislative ist in ein gesamtstaatliches Parlament sowie in zwei separate Entitätsparlamente mit jeweils zwei Kammern aufgeteilt.
Auch die Judikative spiegelt den speziellen völkerrechtlichen Status des Gesamtstaates BIH wider. Aufgrund des fehlenden politischen Willens der lokalen Politiker, verfügte schließlich HR Inzko eine Verlängerung der Mandate der IRS für diejenigen, welche in der Revisionskammer für Kriegsverbrechen tätig sind. Das Mandat für die IRS ist zum 31.12.2012 endgültig ausgelaufen. Der Internationale Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (IStGHJ) gibt regelmäßig Fälle an die Kammer für Kriegsverbrechen ab, die bei ihrer Tätigkeit bislang vom IStGHJ und seit Mitte 2013 von dem "Residual Mechanism" unterstützt wird.
2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Die Zivilgesellschaft in BIH entwickelt sich langsam; die finanzielle Unterstützung durch Projekte der Internationalen Gemeinschaft ist von größter Bedeutung. Menschenrechtsorganisationen können sich frei betätigen. Die Registrierung eines Vereins auf BIH-Gesamtstaatsebene ist allerdings langwierig.
3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs
Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor
und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Gegen 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering. Der BIH-Geheimdienst (OSA) steht seit 2006 unter parlamentarischer Kontrolle. Das Militär wird seit 2003 reformiert. Durch das Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Ein bedeutendes innenpolitisches Thema ist nach wie vor die Kriegsfolgenaufarbeitung. Laut Angabe der Internationalen Kommission für Vermisste (ICMP) vom 06. Mai 2014 konnten mittlerweile 14.500 Tote aus Massengräbern identifiziert werden, ca. 9.000 gelten noch als vermisst (unmittelbar nach dem Krieg belief sich die Zahl auf 30.000)
II. Asylrelevante Tatsachen
Das weiterhin vorhandene Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen spiegelt sich, je nach örtlicher ethnischer Konstellation, auch im Verhältnis der Staatsgewalt zu den Bürgern wider. Dies kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf Ebene der Gemeinden, zu gezielten Benachteiligungen in den Bereichen Beschäftigung (z.B. bei der Besetzung von Jobs im Verwaltungsbereich nach ethnischen Kriterien), Erziehung, Eigentum, Versorgung (z.B. Verweigerung von Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der RS, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden) sowie Gesundheitsversorgung führen.
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt nicht.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Vereinigungsfreiheit wird durch die BIH-Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen garantiert. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaatsebene registriert werden. Dies hat für sie den Vorteil, auf dem gesamten Gebiet von BIH operieren zu können, ohne eine zusätzliche Erlaubnis einholen oder weitere administrative Schritte tätigen zu müssen. Die Umsetzung stellt sich allerdings als schwierig dar, da das Registrierungsverfahren (gemäß Gesetz für Vereinigungen und Stiftungen von 2001, das 2001, 2003, 2008 und 2011 geändert wurde)
langwierig und kompliziert ist.Die Versammlungsfreiheit ist nicht eingeschränkt.
Die Struktur der Medien ist - aus gesamtstaatlicher Perspektive betrachtet - vielfältig. In BIH operierten im Jahr 2010 (neuere Zahlen nicht verfügbar) 44 TV-Stationen (14 staatliche und 30 private Sender) und 144 Radiosender (64 staatliche und 80 private Sender) sowie drei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten (BHRT, FTV und RTRS). Zur Ergänzung des terrestrischen TV-Netzes operieren 47 Kabelgesellschaften in BIH, 2 als staatliche und 45 als private Anbieter. Damit wird der landesweite Zugang zu Medien umfassend gewährleistet.
Die Medienlandschaft ist weitgehend nach ethnischen Kriterien aufgespalten; es dominieren Sender und Zeitungen, die sich jeweils primär an eine der drei konstitutiven Volksgruppen wenden und teilweise vereinfachend aus deren (vermeintlicher) Perspektive berichten. Das gesamtstaatliche Fernsehen BHRT bemüht sich um eine die Volksgruppen übergreifende Berichterstattung, hat eine Reichweite von fast 100 %, aber nur eine relativ geringe Einschaltquote von ca. 5 %.
Es bestehen Regelungen zur Medienkonzentration, deren Einhaltung durch die Regulierungsbehörde für Kommunikation (RAK) kontrolliert wird. Unabhängige Beobachter wie die OSZE, der hiesige Presserat oder NROs konstatieren eine Gefährdung der Presse- und Medienfreiheit. Kritische Redakteure werden vereinzelt anonym bedroht oder gar physisch angegriffen. Obwohl eine staatliche Zensur nicht besteht, versuchen auch staatliche Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. Das Niveau des Journalismus entspricht nicht immer den ethischen Standards, wie sie in den Guidelines des "Code for Press and Online Media in BiH" in Anlehnung an den deutschen Pressekodex formuliert wurden. Der Presserat, eine durch Mittel des Stabilitätspaktes geförderte Institution, fungiert als Korrektiv in der Berichterstattung der Printmedien und ist zugleich das Gremium für die Regelung von Beschwerden von Personen, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten durch einen Beitrag in der Presse verletzt sehen.
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BIH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen:
Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen
Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Auch die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied dieser ethnischen Gruppen zusammen. Angehörige von Minderheiten sind in diesen Zusammenhängen jeweils ausgeschlossen. Die gegen diese Regel gerichtete Klage der Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde und der Roma-Vereinigung von BIH beim EGMR wurde am 22.12.2009 von der großen Kammer des EGMR mit 14 gegen 3 Stimmen bestätigt (s. EGMR-Urteil zu "Sejdic- Finci"). Die Verfassung von BIH muss entsprechend geändert werden. Die verantwortlichen Politiker haben zwar Willensbekundungen zu einer Reform des Wahlrechts abgegeben;
Schritte zur Implementierung wurden bislang jedoch noch nicht eingeleitet.
Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. In BIH gibt es folgende Minderheiten:
Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung.
Die größte Minderheit in BIH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Ursache der Benachteiligung ist u.a., dass lt. Angaben des UNHCR Roma-Kinder häufig nach der Geburt nicht in die öffentlichen Register eingetragen werden, was nach Schätzungen auch dazu führt, dass heute ungefähr 2000 nicht registrierte Kinder in BIH leben. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Als Rückkehrer
leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Deutschen Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung durch staatliche Stellen schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Insbesondere der Zugang zu Bildung stellt ein Problem dar: So besuchen weniger als zwei Drittel (69%) der schulpflichtigen Roma-Kinder eine Grundschule (laut jüngst verfügbaren Daten vom Flüchtlingsministerium, der BIH-Statistikagentur und UNICEF von 2012).
Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauf tragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind.
1.3.2. Albanische Volkszugehörige und sonstige Minderheiten
In Sarajewo und anderen größeren Städten der FBIH gibt es eine Vielzahl von albanischen Volkszugehörigen. Spezifische gegen BIH-Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit) gerichtete staatliche Maßnahmen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden.
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz gewährleistet. Das Religionsgesetz vom 22.01.2004 soll die Gewissens- und Religionsfreiheit garantieren. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion.
1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Der seit 2003 existierende Staatsgerichtshof von BiH verfügt über spezielle, mit der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität betraute Kammern und Abteilungen. Es hat bislang nur wenige Verurteilungen gegeben. Die Kammer für Kriegsverbrechen beim Staatsgerichtshof begann 2005 ihre Arbeit und übernahm 2005/2006 die ersten Fälle vom IStGHJ. Diese Kammer gilt als richtungweisendes Modell für die Region.
Seit 2004 ist der "High Judicial and Prosecutorial Council" mit der Auswahl und Ernennung der Richter und Staatsanwälte sowie mit der Restrukturierung von Gerichten und
Staatsanwaltschaft und der Überprüfung der ordnungsgemäßen Amtsausübung befasst. Einmischungen der Exekutive in die Unabhängigkeit der Justiz sind aus jüngster Zeit nicht bekannt. Es kommt hingegen immer wieder zur versuchten Beeinflussung der Justiz durch einzelne, bestimmten Politikern oder Parteien nahestehende Personen. Die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und organisiertem Verbrechen durch die lokalen Behörden ist deutlich verstärkt worden. Die Kapazitäten der Institutionen werden dem tatsächlichen Bedarf aber nicht gerecht. Weiterhin wird die Strafverfolgung auf kantonaler und Entitätsebene mangels einheitlicher Rechtsanwendung und wegen mangelhafter Leistungsfähigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden nicht konsequent durchgeführt. BIH rangiert im Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International auf dem
Mit der Abschaffung der Wehrpflicht und einer Zielgröße gesamtstaatlicher BIH-Streitkräfte von 10.000 Zeit- und Berufssoldaten, 1.000 zivilen Beschäftigten und ca. 5.000 Reservisten, sollen die Streitkräfte in ihren Strukturen NATO-Standards angeglichen werden. Die Sicherheits- und Verteidigungspolitik von BIH ist seither durch den Prozess der Integration in die euroatlantische Partnerschaftsarchitektur bestimmt.
Fahnenflucht ist strafbar. Für die Zeit des Kriegs 1992-1995 ist die Fahnenflucht aber - zusammen mit zahlreichen anderen Straftatbeständen - durch verschiedene Amnestiegesetze von 1996 straflos gestellt. Das Amnestiegesetz der "Republik von Bosnien-Herzegowina" vom Februar 1996 entfaltet in der Praxis keine Wirkung mehr, da die Entitäten ihre nachfolgenden, eigenen Amnestiegesetze vom Juni 1996 als leges posteriores und leges speciales anwenden. Soweit Täter (vor Inkrafttreten der Entitäten-Gesetze) nach dem alten Gesetz der "Republik von Bosnien-Herzegowina" amnestiert wurden, wird dies jedoch von den Entitätsbehörden anerkannt.
Taten gegen die ehemalige Jugoslawische Volksarmee (JNA) sind in BIH nicht strafbar, weil es sich bei ihr um eine ausländische Streitkraft handelte, die nicht von der BIH-Rechtsordnung geschützt wird. Mangels Strafbarkeit umfassen folglich die Amnestieregelungen in BIH keine Delikte gegen die JNA. Gleiches gilt für die Streitkräfte der Republik Kroatien.
Eine Teilnahme am Krieg in Kroatien, gleich auf welcher Seite, und dort im Rahmen der Kriegshandlungen begangene Delikte, z.B. Fahnenflucht, sind in BIH nicht strafbar. Nach dem FBIH-Amnestiegesetz vom Juni 1996 wird Amnestie für Delikte nach 66 Strafvorschriften gewährt. Die wichtigsten darunter sind Fahnenflucht, Militärdienstentziehung, Gehorsamsverweigerung, Feindunterstützung einschließlich Überlaufen zum Feind und Dienst in einer feindlichen Streitkraft, Sabotage, Spionage, Geheimnisverrat und Terrorismus. Laufende Verfahren werden eingestellt, neue Verfahren werden nicht eingeleitet. Verhängte Strafen werden erlassen. Nach dem RS-Amnestiegesetz vom 19. Juni 1996 wird die Befreiung von der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für alle Personen angeordnet, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 14.12.1995 Straftaten gegen die Streitkräfte der RS verübt haben. Kriegsverbrechen sind von der Amnestie ausgenommen.
Es gibt keine staatlichen Handlungen, die spezifisch gegen Kinder gerichtet sind.
1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung
Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen BIH-Gesellschaft sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Sexuelle Belästigung ist zwar strafbar, findet aber laut Aussage von entsprechenden MR-Organisationen und NGOs dennoch häufig statt. Primär werden Frauen - insbesondere am Arbeitsplatz - belästigt, zeigen dies jedoch nur selten an. Trotz der Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt auf Entitätsebene im Jahr 2006 ist häusliche Gewalt gegen Frauen in BIH nach wie vor gemäß entsprechender MROrganisationen weit verbreitet. Aufgrund des bestehenden gesellschaftlichen Tabus kommt sie jedoch nur selten zur Anzeige. Vergewaltigung (auch in der Ehe) ist strafbar und wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet.
Prostitution ist strafbar. Sie findet meist versteckt in Privatwohnungen statt. Menschenhandel wird durch das BIH-Strafgesetz mit Strafe bewehrt. Nach den Entitäts-Strafgesetzen sind ferner u.a. Freiheitsberaubung, Zuhälterei, Entführung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Hilflosen und sexueller Missbrauch eines Kindes strafbar. BIH ist Herkunfts-, Ziel- und Transitland für Männer, Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel, seit jüngstem weniger von sexueller Ausbeutung aber vermehrt von Zwangsarbeit wurden. Häufig sind die Opfer Ausländer. Viele Frauen werden mit falschen Beschäftigungsangeboten als Tänzerinnen etc. oder einem Eheversprechen nach Bosnien und Herzegowina
gelockt. Es gibt Hinweise, dass einige Opfer gezwungen wurden, in BiH Asyl zu beantragen, um im Land bleiben zu dürfen. In Banja Luka, Bijeljina, Doboj, Mostar und Sarajewo gibt es Schutzhäuser für Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Die Behörden sind
bei der Bekämpfung des Menschenhandels überfordert. Allerdings sind signifikante Bemühungen auf diesem Gebiet auch in Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen erkennbar. Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar. Das Polizei- und Ordnungsrecht in den Entitäten benachteiligt Homosexuelle durch eine Generalklausel, die der Polizei bei einer "Bedrohung der öffentlichen Moral" und einer drohenden "Verletzung patriotischer, nationaler, religiöser und moralischer Gefühle der Bürger" Eingriffsrechte gibt. Homosexualität ist kaum ein öffentliches Thema; Homosexuelle in BIH leben zurückgezogen und häufig verängstigt angesichts einer ausgeprägt homophoben gesellschaftlichen Mehrheit. Das Helsinki-Komitee berichtet glaubhaft von häufigen Tätlichkeiten Heterosexueller gegen männliche Homosexuelle.
1.9. Exilpolitische Aktivitäten
Es sind keine politischen Exilgruppen bekannt. Exilpolitisches Verhalten ist für die Rückkehr ohne Bedeutung. Ein Asylantrag in Deutschland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge.
Nach Angaben des BIH-Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge und des European Roma Rights Center kommt es gelegentlich zu verbalen und körperlichen Übergriffen gegen Roma durch Private; Statistiken hierzu liegen nicht vor. Es ist nicht bekannt, dass solche Taten in nennenswertem Umfang strafrechtlich verfolgt werden. In wenig entwickelten ländlichen Gebieten kann es zu gesellschaftlicher Diskriminierung gemischt-ethnischer Ehepaare und Familien kommen. Nach älteren Statistiken lebten im früheren Jugoslawien gegen Ende etwa 30 % der Verheirateten in gemischt-ethnischen Ehen.
Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i.d.R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein "Mehrheitsgebiet" ihrer Volksgruppe. In der RS stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar, da die dortige Bevölkerungzum Großteil serbisch ist.
III. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Laut Verfassung gelten zudem folgende Menschenrechtsübereinkommen in BIH:
Völkermordkonvention (1948);
Vierte Genfer Konvention (1949) mit Zusatzprotokollen (1977);
Flüchtlingsübereinkommen (1951) mit Zusatzprotokoll (1966);
Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (1957);
Konvention zur Reduzierung der Staatenlosigkeit (1961);
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit Zusatzprotokollen (1966 und 1989);
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966);
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (1979);
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984);
Europäisches Übereinkommen zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989);
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder (1990);
Fonds zur Entwicklung der eingeborenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (1992);
Europäische Charta für regionale oder Minderheitensprachen (1992);
Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten (1994);
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006);
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (2006).
Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und NROs verpflichtet.
Die Verfassung von BIH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest.
BIH ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BIH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BIH strafbar. Es kommt jedoch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb der Gefängnisse nach wie vor zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Diese werden mitunter nicht zur Anzeige gebracht. Dies bestätigen das "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" (CPT), die örtliche OSZE-Mission oder Amnesty International.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BIH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, in besonderen Fällen (z.B. Kriegsverbrechen, organisiertes Verbrechen, o.ä.) bestehen Verlängerungsmöglichkeiten. Es gibt regelmäßige Haftprüfungstermine. Verhaftete müssen innerhalb von 48 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, sollen die notwendige medizinische Versorgung erhalten sowie die Möglichkeit bekommen, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen und Angehörige zu informieren. Diese Bestimmungen werden grundsätzlich eingehalten.
Die Haftbedingungen in BIH entsprechen in der Regel Europarats-Standards, variieren aber sehr stark zwischen den einzelnen Haftanstalten. Die bisherigen Probleme wie Gewaltanwendung durch das Gefängnispersonal bzw. unter den Inhaftierten selbst, das Fehlen konkreter Verhaltensregeln für das Gefängnispersonal sowie schlechte medizinische Versorgung wurden nach den sehr kritischen Berichten des CPT verstärkt angegangen. Bei der Überprüfung der Haftbedingungen Ende 2013 / Anfang 2014 konnten Mitarbeiter der Botschaft Sarajewo erhebliche Anstrengungen und sichtbare Verbesserungen feststellen. Die befragten Auslieferungshäftlinge gaben aber in unbeaufsichtigten Gesprächen durchweg an, sich im BIHGefängnis wohler zu fühlen, als in der deutschen Auslieferungshaft.
Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Ein Jugendgefängnis für 16- bis 18-jährige Strafgefangene in Banja Luka hat eine Kapazität von 35 Plätzen. In Tunjice/RS existiert eine Jugendbesserungsanstalt. Innerhalb des Gefängnisses in Kula ist eine Abteilung für jugendliche Straftäter eingerichtet. Die Abteilung wird durch spezielles geschultes Personal geleitet und auch die Unterbringungsmöglichkeiten entsprechen dem erforderlichen Standard. Im Gefängnis von Zenica existiert ein einzelner Pavillion für jugendliche Straftäter. Auch Frauengefängnisse fehlen, so dass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden.
Lediglich in der Haftanstalt in Zenica werden Strafgefangene mit geistiger Behinderung oder besonderen physischen oder psychischen Bedürfnissen separat untergebracht, eine entsprechende weitere Antstalt bei Sokolac ist im Bau.
Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine
psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang. Ein neuer Hochsicherheitstrakt im Gefängnis Zenica wurde 2013 in Betrieb genommen. Die Eröffnung einer Hochsicherheitsabteilung im Gefängnis von Foca mit 58 Plätzen fand Anfang Juni 2010 statt. Ein modernes Hochsicherheitsgefängnis für 350 Gefangene, in dem Häftlinge nach Verurteilungen durch den Staatsgerichtshof (z.B. Kriegsverbrecher, OK etc.) untergebracht werden sollen, befindet sich im Bau. Bis zu dessen Fertigstellung werden die Gefangenen in verschiedenen Haftanstalten der Entitäten untergebracht. Das Gefängnis in Zenica hat Platz für 750 Gefangene, 30 davon im Hochsicherheitstrakt.
5. Lage ausländischer Flüchtlinge
BIH ist Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls zur Rechtsstellung der Flüchtlinge. Das Gesetz über den Transit und den Aufenthalt von Ausländern und Asyl vom 06.05.2008 sowie Durchführungsverordnungen erfüllen die Standards des Übereinkommens. Asylanträge können nur beim BIH-Sicherheitsministerium gestellt werden; Asylsuchende erhalten bei Grenzübertritt eine entsprechende Bescheinigung der Grenzstelle und müssen anschließend innerhalb von vier Wochen den Asylantrag bei der Dienststelle für Ausländerangelegenheiten im Sicherheitsministerium einreichen. Nach Angaben des UNHCR hielten sich im Januar 2014 6.926 anerkannte Flüchtlinge sowie 42 Asylbewerber in BIH auf. Die Mehrzahl der Asylbewerber stammt aus Serbien und dem Kosovo, aber auch aus dem Irak, der Russischen Föderation, Syrien, Algerien und Nigeria.
IV. Rückkehrfragen
Nach Erhebungen des UNHCR von Januar 2014 gab es 84.500 Binnenvertriebene. Nach Angaben von Amnesty International, die sich auf das BIH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge beziehen, sind 1,2 Mio. Menschen noch nicht an ihre früheren Wohnorte zurückgekehrt. 140.000 Personen benötigen laut Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge Wiederaufbauhilfe, um zurückkehren zu können. Nach Angaben des UNHCR sind ca. eine Mio. Menschen in ihre Häuser in BIH zurückgekehrt. Es fehlt an einer ausreichenden Infrastruktur für die Rückkehrer hinsichtlich des Arbeitsmarktes, der Gesundheitsfürsorge, der schulischen Möglichkeiten, der finanziellen Versorgung von Rentnern und Invaliden, der ausreichenden Versorgung mit Strom und Gas, der Gewährleistung der Sicherheit insbesondere in Minderheitengebieten. Einige Gemeinden und auch die größeren Städte wie Sarajewo, Banja Luka, Tuzla, etc. sind im Gegensatz zum demographischen Bild von 1991 heutzutage nahezu ethnisch homogen besiedelt.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist aber ein niedriger Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 425 Euro. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Angaben der Weltbank bei ca. 56 %. Weniger als 1 % der Rückkehrer gehen einer Beschäftigung nach. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten).
Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Aufgrund eines am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzes sind alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahren, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahren, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren krankenversichert. Nach Schätzungen des Helsinki- Komitees haben dennoch etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sicher-gestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBIH) und in
Slatina (Laktaši) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden. Die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica weist mit den höchsten Standard auf und ermöglicht eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal sind noch ausreichend vorhanden, wandern aber zunehmend ins Ausland ab. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen.
Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg
oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich
gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet.
Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Es fehlt an qualifiziertem Pflegepersonal. Gleiches gilt für die Förderung behinderter Kinder. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BIH weiterhin nur unzureichend möglich. In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium sechs Einrichtungen für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (auch für Kinder und Jugendliche) bzw. für Drogenabhängige:
Klinisches Zentrum in Banja Luka
Krankenhaus für chronische Psychiatrie in Modrica
Psychiatrisches Krankenhaus in Sokolac (zusätzliche Abteilung für Straftäter im Bau)
Anstalt für physikalische Medizin und Rehabilitation in Banja Luka
Heim für behinderte Menschen in Prijedor
Heim für behinderte Menschen in Višegrad.
In der FBIH gibt es folgende Zentren und Pflegeeinrichtungen:
Anstalt für die Versorgung von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen in Pazaric;
zwei Anstalten für die Unterbringung von geistig Behinderten in Fojnica ("Drin" und
"Bakovici");
Anstalt für die Erziehung (verhaltensauffälliger) männlicher Kinder und Jugendlicher in Sarajewo;
Anstalt des Sozialschutzes in Ljubuski
Einrichtungen für Drogenabhängige in der FBIH, die (neben kleineren Gesundheitszentren) Substitutions-Programme anbieten, sind:
Anstalt für Alkoholismus und andere Abhängigkeiten in Sarajewo
Anstalt für Suchtkrankheiten in Zenica
Zentrum für Prävention und Behandlung von Abhängigkeiten in Mostar
Zentrum für geistige Erkrankungen in Sanski Most
Klinik für Psychiatrie der Uni-Klinik Tuzla
Krankenhaus von Bihac (nach Feuer nicht in Betrieb)
Im Distrikt Brcko gibt es einige private Einrichtungen für alte, kranke und behinderte Menschen (bei Mittellosigkeit übernimmt die Sozialbehörde die Kosten), aber keine Pflegeeinrichtungen für psychisch Kranke oder Drogenabhängige.
Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BIH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden.
Die Situation für Rückkehrer hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der FBIH in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z.B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung). In einzelnen Kantonen wird die Möglichkeit der Registrierung daran geknüpft, dass die Antragsteller Wohnraum in der betreffenden Gemeinde haben; dabei reicht es teilweise auch aus, bei Verwandten oder Bekannten zu wohnen. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B. aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), hat Rückkehrer nach polizeilicher Anmeldung Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium und Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Wer dies ablehnt, ist auf sich selbst gestellt. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind.
Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim BIH-Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat.
Das zwischen der Europäischen Union und BIH geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt das seit 14. Januar 1997 wirksame bilaterale, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und BIH vereinbarte Rückübernahmeabkommen. Die in beiden Verträgen enthaltenen Verpflichtungen und Zusagen wurden eingehalten. Am 15.1.2014 erfolgte die Unterzeichnung des bilateralen Durchführungsprotokolls zum EURückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina.
Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen meist über den Flughafen Sarajewo. Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.
Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z.B. Bosniaken in die RS) oder Mehrheitsgebiete (z.B. serbische Bosnier in die RS) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der FBIH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Die meisten Übergriffe in der FBIH ereignen sich in kroatischen Mehrheitsgebieten wie Capljina, Livno und West-Mostar. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da zuweilen gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst.
Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind
bisher nicht bekannt geworden.
Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Deutschland müssen im Besitz eines gültigen BIH-Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den BIH-Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener BIH-Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet). Von deutschen Behörden ausgestellte Passersatzpapiere werden nicht anerkannt. Bei der Durchreise durch Slowenien bzw. Kroatien wird unter bestimmten Bedingungen ein Transitvisum benötigt. Rückkehrer sollten sich vor der Ausreise über die aktuellen Durchreisebestimmungen informieren.
Die meisten Abschiebungen werden auf dem Luftweg durchgeführt. Eisenbahnverbindungen bestehen mit Kroatien und Serbien.
V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
Unregelmäßigkeiten bei der Erteilung von Apostillen für BIH-Urkunden durch die BIH-Gerichte sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
In BIH sind zumindest bis zur Einführung der biometrischen Pässe am 1. Januar 2010 in größerem Umfang echte Personalausweise und Reisepässe mit falschen Identitäten ausgestellt worden. Weil es keine zentrale Datenbank gab, konnten Personen auf Grundlage gefälschter Personaldokumente echte neue Personaldokumente mit falschem Inhalt erwerben. Echte Personenstandsurkunden unwahren Inhalts sind nach Kenntnis des Auswärtigen Amts heutzutage selten, da die einzutragenden Inhalte durch aktuelle Personalausweise oder Reisepässe nachgewiesen werden müssen (s.o.). Für das Urkundswesen in BIH gilt, dass viele Gemeindeämter bzw. deren Register durch den Krieg zerstört wurden. Eine Gesamtübersicht über vorhandene oder zerstörte Register existiert nicht. Teilweise wurden gezielt Akten und Register der jeweils gegnerischen Volksgruppe vernichtet. Alle Standesämter sind rechtlich verpflichtet, bei Vornahme einer Amtshandlung, die auch ein anderes Standesamt in BIH betrifft, dieses schriftlich zu informieren. Während des Krieges wurden solche Informationen häufig nicht weitergegeben. Der Austausch zwischen einzelnen Standesämtern und Behörden der FBIH bleibt spärlich, erst recht zwischen Behörden der beiden Entitäten. Darüber hinaus haben viele im Ausland lebende Staatsangehörige von BIH im Gastland oder bei den BIH-Auslandsvertretungen ihren Familienstand und ggf. Namen geändert. Diese Informationen werden überwiegend nicht an die BIH-Geburts- oder Wohnortstandesämter weitergeleitet, so dass diese nicht die aktuellen familienrechtlichen Informationen enthalten. Dadurch werden ggf. gelegentlich ungewollt echte Urkunden mit unwahrem Inhalt ausgestellt. Veraltete Einträge können unter Vorlage entsprechender Nachweise auf Antrag geändert werden. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts stellen Behörden und Unternehmen weiter häufig Gefälligkeitsbescheinigungen aus. Über Haftbefehle unwahren Inhalts ist dem Auswärtigen¿Amt nichts bekannt.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Der Personalausweis und der Führerschein werden von der Regierung als fälschungssicher bezeichnet. Bei Antragstellung wird ein Fingerabdruck genommen, der mit der zentralen Datenbank des Ministeriums für zivile Angelegenheiten abgeglichen wird. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass nur ein Ausweis/Führerschein pro Person ausgestellt wird. Informationen über gefälschte Personalausweise und Führerscheine liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Fälschungen unterschiedlicher Qualität von Urkunden sind in Umlauf. Typische Fälschungen fallen häufig durch orthographische und grammatikalische Fehler sowie identische Gestaltung (Layout und Druckbild) auf.
Zustellungen von Gerichtsurteilen an Prozessbevollmächtigte bzw. Dritte sind gemäß Art. 340 BIH-ZPO möglich.
3. Feststellung der Staatsangehörigkeit
Bei Geburt in BIH kann die Staatsangehörigkeit einer Person über die Gemeinde des Geburtsortes überprüft werden. Bei Geburt im Ausland erwirbt das Kind nur durch Registrierung im Register der Gemeinde des Geburtsortes der Eltern/eines Elternteils die BIH-Staatsangehörigkeit.
Schriftliche Anfragen der Deutschen Botschaft in Sarajewo werden von den Gemeinden im Allgemeinen in wenigen Wochen beantwortet und Staatsangehörigkeits- oder Negativbescheinigungen übersandt. Das BIH-Ministerium für zivile Angelegenheiten stellt (Nicht-) Einbürgerungsbescheinigungen aus, die bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort erstellt und ausgehändigt werden.
Es sind keine fehlerhaften Bescheinigungen der Standesämter bekannt geworden, in denen der Inhalt der ausgestellten Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht mit dem Inhalt des Registereintrags übereinstimmte. Über Fälschungen von Staatsangehörigkeits- oder Negativbescheinigungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
BIH-Staatsangehörigen kann die BIH-Staatsangehörigkeit nicht behördlich aberkannt werden (Ausnahme Art. 23 BIH-StAG nach Einbürgerung). Für den Antrag auf Verzicht auf die BIHStaatsangehörigkeit gemäß Art. 19 BIH-StAG wird derzeit bei Antragstellung über die Auslandsvertretungen von BIH in Deutschland eine Gebühr i. H. v. 660 € erhoben. Beim Ministerium für zivile Angelegenheiten beträgt die Gebühr 800 KM (409,05 €).
Der Verlust der BIH-Staatsangehörigkeit wird wie folgt nachgewiesen:
Das BIH-Ministerium für Zivilangelegenheiten übermittelt in Kopie den Beschluss über den Staatsangehörigkeits-Verlust an das zuständige Standesamt und teilt teilweise auch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit mit. Das Standesamt trägt dieses in das Personenstandsregister ein. Jede danach ausgestellte Geburtsurkunde muss den Vermerk über den Verlust der BIH-Staatsangehörigkeit tragen, das Standesamt kann nach einem solchen Eintrag keine BIH-Staatsangehörigkeitsurkunde ausstellen - und somit können auch keine BIHPersonaldokumente mehr ausgestellt werden. Auf die entsprechende Datenbank haben die für die Ausstellung von Personaldokumenten zuständigen Behörden sowie die Polizeiverwaltung Zugriff.
4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Reisende BIH-Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Kinder benötigen eigene Reisedokumente mit Foto und können nicht mehr in die Pässe der Eltern eingetragen werden. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils.
Über die konkret von Asylbewerbern genutzten Ausreisewege liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie um das Wissen um die geografischen Gegebenheiten Bosniens.
Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität einen bosnischen Reisepass vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, zu jener seiner Lebensgefährtin und zur Verbüßung unbedingten Freiheitsstrafen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie dem im Akt einliegenden Urteil. Die Verurteilung in Deutschland folgt den eigenen Angaben des BF und ist mit dem soeben erwähnten Urteil des LG XXXX (Straferschwerungsgründe) in Einklang zu bringen.
2.2.3. Die bisherigen Wohnsitze und der Zeitpunkt der Einreise nach Österreich folgen dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin. Die Angaben zur Schulbildung, dem Aufenthalt in Deutschland, die dortigen Beschäftigungen und die daran anschließende Arbeitslosigkeit folgen den Ausführungen des BF. Gleiches gilt für die fehlenden Anträge auf Verleihung der österreichischen oder deutschen Staatsbürgerschaft.
2.2.4. Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben sowie dem Umstand, dass der BF den Willen bekundet hat, sich um eine Beschäftigung zu bemühen.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keine dauerhaften Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen.
2.2.6. Die in der Beschwerde getätigte Behauptung des BF, die deutsche Sprache fließend zu sprechen entspricht zwar den Tatsachen (der BF konnte sich in der mündlichen Verhandlung tadellos in Deutsch verständigen), doch konnte der BF keine tiefgreifenden Beziehungen zu den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Cousins, Tante und Onkel bescheinigen, zumal sich seinen Angaben zufolge die derartigen Kontakte in zeitweiligen gegenseitigen Besuchen und kleinen finanziellen Leihgaben erschöpften. Ferner war und ist die tatsächliche Pflege dieser Beziehungen wie auch jener zu seiner Lebensgefährtin und den Verwandten in Deutschland, wozu auch seine Geschwister und Kinder zu zählen sind, sowohl durch die aktuelle Haft als auch durch die große Entfernung nach XXXX stark eingeschränkt.
2.2.7. Die Beschäftigungslosigkeit des BF vor seinem Haftantritt folgt aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.8. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge die Abschiebung unzulässig gewesen wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.2.9. Die Feststellungen zu Bosnien und Herzegowina beruhen vorrangig auf Erkenntnissen, die die Botschaft Sarajewo im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat. Ausgewertet wurden Pressemitteilungen, Berichte, Communiqués und Meldungen in Bosnien und Herzegowina (BIH) ansässiger internationaler Organisationen und Missionen (EU, Europarat, ICMP, IOM, OHR, OSZE, UNDP, UNICEF, WHO u. a.), die Berichte des US Department of State sowie Mitteilungen und Berichte von Nachrichtenagenturen und NROs (Helsinki-Komitee, Amnesty International u.a.).
Es sind insbesondere folgende Quellen verwendet worden:
International Organization for Migration (IOM), Migration Profile, Januar 2012;
State Coordinator for Combating Trafficking in Human Beings and Illegal Migration in BIH und Report on the Situation/Operational Plan for the Implementation of The State Action Plan, 2007;
Erklärung des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) mit Antwort der BIH-Behörden, April 2012;
European Commission, BIH Progress Report, Oktober 2012
Human Rights Watch, Justice for Atrocity Crimes 2012
Human Rights Watch Second Class Citizens 2012
Human Rights Watch World Report 2012 - Bosnia and Herzegovina;
Freedom House, Freedom of the Press 2012;
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2012;
Bericht von Migration Citizenship Education über Asylbewerber und Immigration in BIH;
US State Department, Country Reports on Human Rights Practices, BIH, 2011;
Amnesty International, Report 2012: BIH;
The Union for Sustainable Return and Integrations in BIH:
Monitoring and Verification of Prioritized Beneficiaries for Return and Reconstruction Projects in BIH, 2010
UNHCR, Asylum Levels and Trends in Industrialized Countries, 2011/2012,
UNHCR Country operations profile, BIH 2012
2.2.10. Wenn nun in der Stellungnahme vom 14.12.2015 die schlechte wirtschaftliche, Grundversorgungs- und Arbeitsplatzsituation im Heimatstaat des BF ins Treffen geführt wird, so geht damit nicht selbstredend die Unmöglichkeit und Unzulässigkeit der Rückkehr des BF nach Bosnien und Herzegowina einher, weil kein Brückenschlag zu dessen Situation getätigt und somit dargelegt wurde, dass diese Umstände einer Abschiebung entgegenstünden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 (Abs. 1 und 2) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet:
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
7. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Vor dem Hintergrund der zuletzt zitierten Bestimmung erweist sich der Aufenthalt des BF in Zusammenhalt mit § 52 Abs. 4 Z 4 FPG wie auch § 11 Abs. 1 Z 1 NAG seit seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF verfügt zwar in Österreich über eine Bindung zu seiner Lebensgefährtin, mit welcher er bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt wohnte, diese ist aber durch seine Haft stark eingeschränkt. Wenn der BF nun eine starke Bindung zu seinen beiden minderjährigen Kindern in Berlin ins Treffen führt, erscheint befremdend, dass er Deutschland im Jahr 2014 verlassen hat und nach Österreich gezogen ist, obwohl ihm - trotz behaupteter regelmäßiger Besuche seiner Kinder - bewusst sein musste, dass er in Zukunft einen weiten Weg in Kauf nehmen wird müssen. Auch das Argument, er sei wegen des kranken Großvaters seiner Lebensgefährtin nach Österreich gekommen und gefiele ihm Österreich sehr gut, erscheint vor dem Hintergrund der vorgebrachten engen Bindung zu seinen Kindern befremdlich. Der BF konnte auf diese Weise nicht dartun, dass ihm eine sowohl räumlich als auch moralisch enge Beziehung zu seinen Verwandten in Deutschland am Herzen läge.
Auch musste sich der BF schon vom Zeitpunkt seiner Verurteilung in Deutschland an seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge im EU-Raum zu führen hat. Dem entsprechend kann den in der Stellungnahme vom 14.12.2015 dargelegten Argumenten für eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot und einer Rückkehrentscheidung nicht gefolgt werden. Wenn darin hervorgehoben wird, der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin wie den Kindern und Verwandten in Deutschland wäre damit - zumindest zeitweilig - verunmöglicht, so ist dem zu entgegen, dass der BF sich - wie mehrfach erwähnt - durch sein strafbares Verhalten eigens in diese Lage versetzt hat. Er hat daher das durch die beiden fremdenrechtlichen Teilaspekte dieser Entscheidung hervorgerufene Verbot des Betretens des EU-Raums selbst zu verantworten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.2.3. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides, mangels vorgebrachter und amtswegig fassbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen, im Hinblick auf die Herabsetzung der Dauer stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer 24monatigen Freiheitstrafe verurteilt wurde, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Obwohl der BF bereits zwei Jahre zu vor in Deutschland wegen räuberischer Erpressung zu einer 20monatigen - wenn auch bedingten - Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hielt ihn diese nicht davon ab, nochmals straffällig zu werden. Auffallend ist im Hinblick auf beide Taten, dass das Unrechtsbewusstsein zum Zeitpunkt der jeweiligen Tat stark herabgesetzt gewesen sein muss, führte er in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf beide Delikte an, sie hätten sich "spontan" ergeben. Dem BF ist auch vorzuwerfen, dass er, hervorgerufen durch seine Verurteilungen, mit einer zumindest vorübergehenden Trennung von seiner Verwandtschaft in Deutschland wie auch seiner Lebensgefährtin in Österreich rechnen musste, welche er - trotz seiner Argumente hiefür, die das Gericht als Schutzbehauptungen wertet - bewusst in Kauf genommen hat.
3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in den Erwägungen seines Erkenntnisses vom 15.12.2011, 2011/21/0237 unter anderem fest:
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist, das halten die ErläutRV in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL ausdrücklich fest, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
......Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des
Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323, und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung
"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in
der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht (vgl. auch die Regelung in § 67 Abs. 4 FPG betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige).
......Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der
(hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt.
......... Es ist daher nach wie vor unter Bedachtnahme auf alle
Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im (nunmehr) § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus (nunmehr) § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Anzumerken ist aber, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen.
Maßgebliches Wohlverhalten kann dem Beschwerdeführer indes, insbesondere auch im Hinblick auf seine Flucht aus der Strafhaft, nicht zugebilligt werden. Was aber die sich aus der vorliegenden Entscheidung ergebenden Beeinträchtigungen seines Privat- und Familienlebens anlangt - eine Präzisierung unterlässt der Beschwerdeführer ohnehin -, so müssen sie angesichts seines großen Gefährdungspotentials im Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden.
Ferner hielt der EuGH in seinem Urteil vom 03.11.2011, Bsw. 28770/05 EGMR (Arvelo Aponte gg. Die Niederlande) fest, dass der Staat einen gerechten Ausgleich zwischen den konfligierenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzer schaffen muss. Relevante Faktoren seien in diesem Zusammenhang vor allem das Ausmaß, zu dem das Familienleben tatsächlich zerrüttet wird und der Umfang der Bande im Vertragsstaat.
3.3.4. Bezieht man das zuvor geschilderte Gesamtverhalten des BF in diese von der nationalen und europäischen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien mit ein, so spricht für diesen als gewichtiges Moment zwar der de facto durchgehende Aufenthalt in Deutschland bis zum Jahr 2014. Dem stehen jedoch noch massivere öffentliche Interessen gegenüber, welche ein zumindest vorübergehendes Einreiseverbot in den Vertragsstaaten gebieten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 03.l07.2007, 2006/18/0455, 05.11.1999, 99/21/0156, VfGH 29.09.2007, B 1150/07 und B 328/07; VwGH 24.06.2010, 2009/21/0035).
Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284).
Der BF zeigte sich - abgesehen vom Erlernen der deutschen Sprache, welche er von Geburt an praktizierte - in seiner sonstigen Integration massiv nachlässig. Er absolvierte zwar die Pflichtschule, brach jedoch seine Lehre ab und konnte innerhalb der gesamten Zeit seit seinem Schulabschluss nur 2 Arbeitsstellen erlangen. Dass die Geburt seines Sohnes dem entgegengestanden sei, vermag als Argument nicht zu überzeugen. Im Gegenzug wandte sich der BF zur Begehung nicht unerheblicher Straftaten hin, deren Summe der hiefür verhängten Freiheitsstrafen nahezu 4 Jahre erreicht. Auch in Österreich blieb der BF beschäftigungslos. Dass dem gesetzliche Hindernisse auf dem Arbeitsmarkt entgegenstünden, kann dem BF nicht zu Gute gehalten werden, zumal er keine Tendenzen zeigte, sich freiwillig in Vereinen oder für gemeinnützige Tätigkeiten zu engagieren.
Angesichts der Strafhaft, der im Hinblick auf die erste Verurteilung gezeigten Uneinsichtigkeit zur Respektierung nationaler wie deutscher Strafgesetze und der kurzen Zeitspanne zwischen den verübten Taten, kann dem BF aktuell keine positive Prognose im Hinblick auf sein Verhalten zugestanden werden. Das Einreiseverbot war daher dem Grunde nach aufrechtzuerhalten.
3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
3.3.6. Es waren dem gegenständlichen Sachverhalt keine Umstände zu entnehmen, welche die Einräumung einer längeren als der 14tägigen Frist gerechtfertigt hätten, weshalb diese dem Gesetz entsprechend gewährt wurde.
3.3.7. Es ist jedoch zu betonen, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar.
Es ist zu berücksichtigen, dass der BF nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, seine Geschwister und Kinder in XXXX leben und er mit einer Österreicherin liiert ist. Ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren würde ihm eine Reintegration wesentlich erschweren.
Die belangte Behörde hat die Dauer des Einreiseverbotes im oberen Bereich angesetzt, was jedoch in jenen Fällen keinen Spielraum mehr zuließe, in welchen etwa der durch die strafbare Handlung eingetretene Schaden oder Schutzbedürftigkeit und Wert der zu schützenden Rechtsgüter noch höher sind.
Vor diesem Hintergrund hatte die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310) wie auch die privaten und familiären Verhältnisse des BF miteinzubeziehen seien.
3.3.8. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährdung und dessen gezeigtes Verhalten, angemessen zu reduzieren und auf 1 Jahr herabzusetzen. Eine darüber hinaus gehende Dauer eines Einreiseverbotes würde es dem BF nach einer allfälligen Rückkehr nach Österreich erschweren, hier wieder Fuß zu fassen.
3.4. Eine Herausnahme bestimmter Mitgliedsstaaten aus dem Einreiseverbot, selbst wenn sich eine intensive Beziehung zu den dort lebenden Verwandten ergeben hätte, scheitert an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. § 53 Abs. 1 FPG spricht auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". (vgl. Symanski in Schreffler-König/ Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 53 E 3).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Dem in der mündlichen Verhandlung seitens der RV ins Treffen geführte Behauptung, es läge keine Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf eine Person vor, die in Österreich aufgewachsen ist, ist die oben zum Einreiseverbot zitierte Judikatur des VwGH ebenso wie jene des EuGH entgegenzuhalten.
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