W188 2117568-1•BVwG W188 2117568-1
W188 2117568-1Federal Administrative CourtDec 30, 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W188 2117568-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH Co KG, XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 18.09.2015, Zahlen: XXXX , betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen XXXX vom 18.09.2015, Zahlen: XXXX , wurden der Beschwerdeführerin (folgend: BF) die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) idgF iHv €
127, 50 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, mithin insgesamt der Betrag iHv € 135,50 zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der BF am 25.09.2015 (durch Hinterlegung) zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde des Rechtsvertreters wurde am 27.10.2015 per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.
3. Mit Schreiben vom 20.11.2015, Zahl: XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde vor.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, GZ W188 2117568-1/2Z, wurde der Rechtsvertreter der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit Ablauf des 23.10.2015 geendet habe und daher beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm § 17 VwGVG wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordere. Das in Rede stehende Schreiben wurde dem Rechtsvertreter der BF am 25.11.2015 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
5. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist langte keine Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde nach Ablauf des 23.10.2015, mithin verspätet eingebracht. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht von dem unter Punkt I. (Verfahrensgang) dargelegten unbestrittenen Sachverhalt aus.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der BF am 25.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt, wodurch die im § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerde wurde erst am 27.10.2015 - mithin verspätet - bei der belangten Behörde per Telefax eingebracht.
Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.