BVwG W182 2010681-1

W182 2010681-1Federal Administrative CourtDec 30, 2015

Regest

Kostentragung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Full text

BVwG W182 2010681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2010681.1.00

Spruch

W182 2010681-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Marokko, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 14-1022084906/14739965, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom25.06.2014, Zl. 14-1022084906/14739965, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 25.06.2014 bis zum 19.08.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2014 im Bundesgebiet angetroffen. Der BF verweigerte eine Kontrolle und verhielt sich so aggressiv und abwehrend, dass er von vier Beamten überwältigt und mit Handfesseln fixiert werden musste. Der BF, der über keine Personaldokumente verfügte, wurde nach § 82 SPG iVm § 35 Z 1 und 3 VStG festgenommen und angehalten. Während der Anhaltung stellte er am 25.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab zwei EURODAC-Teffer vom 09.02.2011 sowie 04.10.2011 zur Schweiz und einen EURODAC-Teffer vom 06.02.2013 zu Luxemburg.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im November 2007 seinen Herkunftsstaat verlassen habe und im März 2008 von der Türkei nach Griechenland gereist sei, von wo aus er mit dem Flugzeug mit einem gefälschten Ausweis nach Belgien geflogen sei. Von Belgien sei er mit einem Reisebus in die Schweiz, von der Schweiz mit dem Zug nach Luxemburg, von Luxemburg mit dem Zug in die Schweiz und von der Schweiz mit dem Zug nach Österreich gereist. Er habe sich in der Schweiz, wo er um Asyl angesucht habe, acht Monate in einem Wohnheim aufgehalten. Als sein Asylverfahren in der Schweiz negativ entschieden worden sei, habe er die Unterlagen in den Müll entsorgt. In Luxemburg seien ihm lediglich Fingerabdrücke abgenommen worden und sei ihm gesagt worden, dass er in die Schweiz zurückkehren müsse. Er habe in Luxemburg ein Jahr und drei Monate in einer privaten Wohngemeinschaft gelebt. Von der Schweiz sei er am 24.06.2014 in Richtung Österreich gefahren. In Österreich habe er keine Angehörigen, in Schweden würde ein Bruder leben.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA- RDT), gab der BF an, dass er etwa eineinhalb Jahre in der Schweiz Asylwerber gewesen sei. Als sein Verfahren in der Schweiz 2012 negativ entschieden worden sei, sei der BF nach Luxemburg gefahren. 2014 sei er dann wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe dort etwa ein Monat bei einem Freund gelebt. Aus der Schweiz sei er dann am 26.04.2014 mit der Absicht nach Österreich eingereist, in Wien einen Asylantrag zu stellen. Er habe von Freunden gehört, dass es hier gut sei. Der BF kenne niemanden in Österreich und sei auch zum ersten Mal hier. Er habe überhaupt kein Geld mehr und verfüge auch über keinen Wohnsitz bzw. keine Meldung in Österreich. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Schweden zu seinem Bruder fahren.

1.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA- RDT vom 25.06.2014, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es absehbar sei, dass das Asylverfahren des BF weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden werde. Aufgrund des Vorverhaltens des BF, der sich vor seiner illegalen Einreise nach Österreich in der Schweiz und in Luxemburg wiederholt durch Untertauchen den dortigen Asylverfahren entzogen habe, bestehe ein entsprechender Sicherungsbedarf. Auch sein aggressives Verhalten bei seinem Aufgriff in Österreich am 24.06.2014 zeige deutlich, dass der BF sich wenn nötig auch mit Gewalt gegen die österreichischen Behörden zur Wehr setze, selbst wenn diese lediglich Schritte, wie eine Kontrolle, durchführen würden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "ultima ratio" - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

1.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 27.06.2014 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 27.06.2014 Dublin Konsultationen mit der Schweiz und Luxemburg geführt werden würden.

Im Antwortschreiben der Behörden von Luxemburg vom 01.07.2014 wurde mitgeteilt, dass der BF am 06.02.2013 einen Asylantrag in Luxemburg gestellt hat, Italien nach Konsultationen einer Wiederaufnahme am 04.06.2013 zugestimmt habe und der BF am 01.04.2014 nach Italien überstellt wurde.

Im Antwortschreiben der Schweizer Behörden vom 02.07.2014 wurde ausgeführt, dass der BF am 24.04.2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden sei. Zum BF wurden Aliasidentitäten sowie unterschiedliche Geburtsdaten genannt.

Mit Verfahrensanordnung des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 02.07.2014 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 02.07.2014 Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden.

Mit Schreiben vom 18.07.2014 wies das BFA Italien auf das Verstreichen der Antwortfrist im Dringlichkeitsverfahren und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des BF gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) hin. Gleichzeitig wurden die italienischen Behörden hinsichtlich eines Transfers des BF bis zum 01.08.2014 nach Italien über den Landweg (Brenner) angefragt. Eine Antwort blieb aus.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.07.2014 erklärte der BF im Beisein eines Rechtsberaters, dass er sich fünf Monate in Italien, in der Nähe von Neapel, aufgehalten habe und dort in einem verlassenen Haus geschlafen habe. Er sei dort von der Caritas versorgt worden. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, da es dort nicht die Möglichkeit gebe, um Asyl anzusuchen. Er sei gesund. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF verwies lediglich auf einen in Schweden verweilenden Bruder.

Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, Zl. IFA 1022084906, Verf. Zl. 14736937, vom 28.07.2014, dem BF zugestellt am 01.08.2014, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 13 Abs. der Dublin III-VO Italien zur Prüfung seines Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Eine dagegen am 05.08.2014 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2014, Zl. W105 2010595-1/3E, vom BF übernommen am 13.08.2014, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Der BF wurde vom 24.06.2014, 18:40 Uhr bis am 25.06.2014, 20:05 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und danach im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Innsbruck in Schubhaft angehalten. Am 30.06.2014 wurde der BF vom PAZ Innsbruck zum Anhaltezentrum (AHZ) Vorderberg überstellt. Am 03.07.2014 wurde der BF in das PAZ Hernals überstellt, wo er sich aktuell in Schubhaft befindet.

Mit Aktenvermerk des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.07.2014 wurde nach einer Überprüfung nach § 80 Abs. 6 FPG festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung des BF gegeben sei.

1.4. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA- RDT vom 25.06.2014 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 12.08.2014 eine Beschwerde ein. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich die Schubhaft als unverhältnismäßig erweise, zumal der BF offenkundig richtige Angaben zu seiner Fluchtroute und seiner Identität getätigt habe und sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben würden, die die Annahme des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr rechtfertigen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der BF sich geweigert hätte, in einer Grundversorgungseinrichtung des Bundes Unterkunft zu nehmen. Weiters befinde sich der BF durch das erlittene Haftübel in einem äußerst prekären psychischen Gesundheitszustand. Im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches am 04.08.2014 habe der BF auf den Beschwerdeführervertreter (im Folgenden: BFV) äußerst gedrückt und traurig gewirkt. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel stehe bzw. die Anhaltung in Schubhaft in Hinblick auf dessen persönlichen Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis stehe. Weiters wurde bemängelt, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt wäre, da die maßgeblichen Kriterien der auf das Verfahren zur Überstellung des BF anzuwendenden Dublin III VO nicht herangezogen worden seien. Gemäß Art. 2 lit. n der Dublin III VO obliege es den Mitgliedsstaaten, objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren laufe, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gemäß Art. 28 Dublin III VO habe diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen. Solche Kriterien, betreffend die Fluchtgefahr, seien beispielsweise in § 76 Abs. 2a Z 2 bis 4 FPG und § 76 Abs. 2a Z 6 FPG festgelegt. Der von der Behörde herangezogene Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG sei hingegen nicht geeignet, objektive Kriterien des Vorliegens einer Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III VO zu begründen, da diese nicht in einer messbaren und kontrollierbaren Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen würden. Weiters habe das Bundesamt das Asylverfahren des BF in Hinblick auf dessen Anhaltung in Schubhaft - beide Verfahren würden der Dublin III VO unterliegen - nicht prioritär behandelt und ihn dadurch in seinen in Art. 5 EMRK und Art. 4 PersFrG gewährleisteten Rechten verletzt. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO habe die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, wie bei angemessener Handlungsweise notwendig. Die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen seien mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme sei ab der dritten Augustwoche durchführbar und durchsetzbar, die Überstellung nach Italien wäre praktisch durchführbar. Dem BFV sei aber bekannt, dass Italien von 08.08.2014 bis 22.08.2014 eine "Sommerpause" mache, wobei bevorstehende Abschiebungen den italienischen Behörden darüber hinaus fünf bis zehn Tage im Voraus anzukündigen seien. Wären die italienischen Behörden nicht auf Sommerpause, könnte der BF bereits wesentlich früher nach Italien überstellt werden. Diese Handlungsweise erscheine keinesfalls angemessen, zumal diese einen unnötig langen Grundrechtseingriff zufolge hätte. Auch daher erweise sich die Haft als unionsrechtswidrig. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus die Anwendung des gelinderen Mittels nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO zu prüfen gehabt, was im konkreten Fall unterlassen worden sei. Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist und der Kosten erstattet, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Argumentiert wurde darüber hinaus, dass zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - Erörterung des Verfahrensaktes, Haftfähigkeit des BF, Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfs - eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Unter anderem wurde beantragt, dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und die Eingabengebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen.

1.5. Zwecks Überstellung des BF nach Italien wurde seitens des BFA am 18.08.2014 ein Flug für den 27.08.2014 gebucht. Die Überstellung via Luftweg soll in Begleitung von drei Exekutive-Beamten erfolgen, da der BF in Haft durch selbstgefährdende Handlungen auffällig wurde.

1.6. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.08.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seines Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen, weiters durch Einsichtnahme in den Schubhaftverfahrens- sowie Asylakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Eingangs führte der Sachverständige aus, dass unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer Untersuchung am 13.08.2014 der BF an einer Opioid- (bspw. Heroin) und Benzodiazepin- (bspw. Valium) Abhängigkeit leide. Der BF erhalte, um Entzugssymptome zu vermeiden, entsprechende Ersatzmedikamente. Er sei hinsichtlich seiner Suchtmittelabhängigkeit krankheitseinsichtig, jedoch bestehe nicht unbedingt die Motivation, von der Sucht loszukommen. Vielmehr gebe er sich mit den verabreichten Medikamenten zufrieden und habe wiederholt versucht, die Einnahme der Drogenersatzmittel vorzutäuschen, um sie danach unbeaufsichtigt nasal einzunehmen und deren Wirkung zu intensivieren. Darüber hinaus sei es beim BF im Rahmen der Überstellung vom AHZ Vordernberg ins PAZ Wien am 03.07.2014 zu einer akuten Belastungsreaktion mit Selbstverletzung gekommen, die nach psychiatrischer Intervention behandelt worden sei und inzwischen nicht mehr vorhanden sei. Die Belastung des BF mit einer Selbstverletzung erkläre sich insofern durch die Haftsituation, als der BF im Rahmen einer Exploration am 03.07.2014 angegeben habe, sich die Verletzungen deshalb zugefügt zu haben, um gegen seine Verlegung zu protestieren. Es würden keine Hinweise auf das Vorliegen psychotischer Erkrankungen vorliegen. Der BF sei laut Einschätzung des BF aus psychiatrischer Sicht sowohl haft- als auch verhandlungsfähig.

Der BF gab an, dass er sich seit zehn Tagen in Hungerstreik befinde, jedoch bei Kräften sei, der Verhandlung zu folgen und Fragen zu beantworten. Er sei deshalb im Hungerstreik, um "hierbleiben" zu können. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren. Der BF sei, bevor er nach Österreich gekommen sei, in Italien, Luxemburg und Griechenland gewesen. Er sei etwa drei Mal in Italien gewesen. Er habe seine Aufenthalte in Italien bei der Erstbefragung am 25.06.2014 sowie in der Einvernahme beim BFA-RDT am selben Tag mit keinem Wort erwähnt, weil er "Italien nicht wolle". Er habe dort auf der Straße leben müssen und keine Arbeitsmöglichkeit vorgefunden.

Infolge einer telefonischen Auskunft zu den aktuellen Blutzuckerwerten des BF in der Verhandlung konnte die diensthabende Amtsärztin des PAZ Hernals die Haftfähigkeit des BF bestätigen.

1.7. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Verkündung beschränkte sich auf den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, wobei festgestellt wurde, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 87/2012) vorliegen. Eine schriftliche Ausfertigung erfolgte am 28.08.2014, wobei - insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen - der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft und über den Kostenersatz einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde. Eine schriftliche Ausfertigung wurde dem Vertreter des BF am 02.09.2014 zugestellt. Gegen die Entscheidung wurde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Revision oder Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Marokko und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfügt über keine Reisedokumente. Er reiste im März 2008 über Griechenland ins Gebiet der Mitgliedsstaaten ein, hielt sich laut eigenen Angaben in Belgien, der Schweiz, Luxemburg und Italien tw. wiederholt auf, stellte in Luxemburg (Februar 2013) und der Schweiz Asylanträge, wurde von Luxemburg nach Dublin III Konsultationen am 01.04.2014 nach Italien überstellt, kehrte ohne Abwarten seines Asylverfahrens in Italien in die Schweiz zurück und wurde am 24.04.2014 von der Schweiz nach Italien überstellt.

In Italien hat er sich drei Mal aufgehalten, zuletzt in der Nähe von Neapel, und ist - ohne sein Asylverfahren abzuwarten - in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist, wo er am 24.06.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde. Sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2014 als auch in der Einvernahme beim BFA- RDT am 25.06.2014 hat der BF einen Aufenthalt in Italien bewusst verschwiegen, um eine Überstellung dorthin zu verhindern. Der Aufenthalt in Italien und die daraus letztlich resultierende Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO konnte erst durch die Anfragebeantwortungen der Behörde aus Luxemburg vom 01.07.2014 sowie der Schweizer Behörden vom 02.07.2014 ermittelt werden.

Der BF war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 haftfähig. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich seit zehn Tagen in Hungerstreik. Weiters wurde im Wesentlichen eine Suchtgift-Abhängigkeit des BF diagnostiziert, wobei keine Tendenz des BF, sich aktiv von seiner Suchtmittelabhängigkeit zu lösen, festgestellt werden konnte.

Das Asylverfahren in Österreich wurde unter Einrechnung der Frist zur Anfragebeantwortung durch Italien seitens des Bundesamts sowie des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ohne Verzug geführt, wobei das Asylverfahren am 13.08.2014 abgeschlossen werden konnte. Die Anordnung der Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG wurde am 13.08.2014 durchsetzbar und rechtskräftig. Eine Flugbuchung zur Überstellung nach Italien für den 27.08.2014 mit Eskorte ist vorgelegen.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.08.2014 wurde mit Erkenntnis mündlich ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG verkündet, wobei festgestellt wurde, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 87/2012) vorliegen. Die schriftliche Ausfertigung vom 28.08.2014, Zl. W182 2010681-1/9E, die sich auf den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG beschränkt, wurde dem Vertreter des BF am 02.09.2014 zugestellt und rechtskräftig. Gegen das Erkenntnis wurde binnen Rechtsmittelfrist weder Revision noch Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts (Asylakt zur IFA Zl. 1022084906, Verf. Zl. 14736937, Schubhaftakt zur IFA Zl. 1022084906 Verf. Zl. 14739965) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (Asylbeschwerdeverfahren zur Zl. W105 2010595-1, Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Zl. W182 2010681-1). Dem Vertreter des BF wurde in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 Akteneinsicht gewährt.

Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von dem erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014.

Die Feststellungen zum physischen und psychischen Gesundheitszustand, zum Hungerstreik, zur Suchgiftabhängigkeit sowie zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus der Aktenlage sowie insbesondere aus den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen sowie der telefonischen Auskunft der Amtsärztin des PAZ-Hernals in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014.

Die Feststellungen zum Reiseweg bzw. den Aufenthalten, Asylantragstellungen und Reisebewegungen des BF im Gebiet der Mitgliedsstaaten ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren, in der Einvernahme beim BFA-RDT am 25.06.2014 und in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014, einer EURODAC-Abfrage durch das BFA am 25.06.2014 sowie der Korrespondenz im Konsultationsverfahren mit den Schweizer und Luxemburger Behörden.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den obengenannten Asylverfahrensakten.

Die Feststellungen zur Flugbuchung ergeben sich aus der schriftlichen Mitteilung des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2014 samt Beilagen.

Die Feststellungen zum (schriftlich ausgefertigten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W182 2010681-1/9E, ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem darin enthaltenen Rückschein, demzufolge das Erkenntnis vom Vertreter des BF am 02.09.2014 persönlich übernommen wurde.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 76 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG,) BGBl. I Nr. 27/2012 idgF, ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I Nr. 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der zuvor wiedergegebenen Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 in Kraft.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides sowie eine dem Bundesamt zuzurechnende Maßnahme richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A)

2.2. Zu Spruchpunkt I.

2.2.1. Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.

Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht. Daran anknüpfend vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/21/0080, die Auffassung, diese Überlegungen hätten auch für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG Gültigkeit, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen werde. Auch bei dieser Bestimmung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur diesbezüglich für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreiche, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.

2.2.3. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 gestützt. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 24.03.2015 klarstellte, ist dessen unter Punkt II.2.2.2. wiedergegebene Rechtsansicht sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend.

Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Schubhaftbescheid vom 25.06.2014 als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Somit erwies sich auch die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 25.06.2014 bis zum 19.08.2014 als rechtswidrig.

2.3. Zu Spruchpunkt II.

2.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2.3.2. Der Beschwerde wird im Hinblick auf den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft stattgegeben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde bereits in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 verkündet, mit Erkenntnis vom 28.08.2014, Zl. W182 2010681-1/9E, schriftlich ausgefertigt und ist rechtskräftig. In der Entscheidung wurde dem Beschwerde-Antrag des BF nicht stattgegeben, wobei der diesbezügliche Kostenausspruch der gegenständlichen Entscheidung vorbehalten wurde. Dieses Erkenntnis wurde binnen Rechtsmittelfrist nicht bekämpft (zum Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes in der vorliegenden Konstellation vgl. etwa VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/21/0106).

2.3.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da zwar einerseits der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.08.2014 für rechtswidrig erklärt wurde, andererseits jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ab 19.08.2014 festgestellt wurde, ist somit weder der BF noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei iSd. § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.

Dies gilt umso mehr, als es sich beim Forstsetzungsausspruch um keinen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt handelt, zumal der Zweck der Beschwerde sowohl immanent wie ausdrücklich auch auf die Beendigung der Anhaltung gerichtet war und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, bisherige Anhaltung in Schubhaft, Enthaftung oder Fortsetzung der Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene zudem auch unsachgemäß, da bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären (vgl. dazu auch BVwG 09.01.2015, Zl. W147 2014310-1/21E;

13.11. 2014, Zl. G301 2013932-10; 6.11.2014, Zl. G306 2013809-1/4E;

26.09. 2014, Zl. W111 2012195-1) .

Da die Schubhaftbeschwerde des BF somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im Wesentlich dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht; demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden).

Die Anträge des BF und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.

2.4. Zu Spruchpunkt IV.

Der BF beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 19.02.2015, Zl. 2014/21/0075; 24.03.2015, Zl. 2014/21/0080; 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Die Rechtslage zu Spruchpunkt II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG im Hinblick auf die Anwendung des § 35 VwGVG insoweit klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision ist aber im Hinblick auf § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei dem Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft einerseits und bei dem Fortsetzungsausspruch andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.

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