W170 2108783-1•BVwG W170 2108783-1
W170 2108783-1Federal Administrative CourtDec 30, 2015
Amtsstunden, elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsmittelfrist,<br/>Telefax, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W170 2108783-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom vom 16.2.2015, Gz.:
BDA-55365/obj/2015/ 0001.allg, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/ und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.2.2015, Gz.:
BDA-55365/obj/2015/ 0001.allg, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Bürgerhauses XXXX hinsichtlich der U-förmigen Gebäudeanlage mit westseitigem Wirtschaftsgebäude ausgenommen der westliche Abschluss des Nordflügels und das Innere des westseitigen Anbaus im Süden, in Hartberg, XXXX KG 64113 Hartberg, Ger.Bez. Fürstenfeld, pol.Bez. Hartberg-Fürstenfeld, Steiermark gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Laut der im Bescheid aufgenommenen Zustellverfügung richtet sich dieser an XXXX als Eigentümerin bzw. Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sowie an den Landeshauptmann von Steiermark, den Bürgermeister der und die Stadtgemeinde Hartberg.
Im Akt des Bundesdenkmalamtes finden sich internationale Rückscheine, unterschrieben von XXXX nach denen diese den Bescheid jeweils am 24.2.2015 übernommen haben.
2. Mit E-Mail vom 23.3.2015 ersuchte der nunmehrige Vertreter der beschwerdeführenden Parteien ohne Vorlage einer Vollmacht aber unter Berufung auf einen bestehenden Auftrag um Fristerstreckung von sechs Monaten, es liege die Zustimmung der zuständigen Mitarbeiterin des Landeskonservatoriats vor.
Laut einem Aktenvermerk des Bundesdenkmalamtes vom 23.3.2015, sei dem Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 23.3.2015 mitgeteilt worden, dass eine Fristerstreckung "nach Bescheiderlassung" nicht möglich sei und dieser bis zum "24.3.2015 - 0 Uhr" eine begründete Beschwerde einbringen könne.
Gegen den unter 1. bezeichneten Bescheid wurde mittels am 24.3.2015, um 20.52 bzw. 20.53 Uhr (Faxbestätigung bzw. Zeitpunkt des Ankommens am Fax der Behörde) abgesetztem Telefax von XXXX(in Folge: beschwerdeführende Parteien) abgesetzten bzw. bei der Behörde eingelangtem Telefax Beschwerde erhoben. Diese Beschwerdeschrift wurde weiters am 18.4.2015 zur Post gegeben.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 6.5.2015, Gz.:
BDA-55365/obj/0005-RECHT/2015, unter Anschluss der relevanten Verwaltungsakte vorgelegt.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Vollmacht des XXXXüberprüft und von XXXX schriftlich bestätigt.
Nach Durchführung nunmehr nicht mehr relevanter Verfahrensschritte durch das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem Einsicht in die Homepage des Bundesdenkmalamtes genommen, auf der unter "Service" seit (offenbar) 27.4.2011 unter der Zahl 1.861/7/2009 eine "Kundmachung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" vorgefunden werden konnte, aus deren § 2 Abs. 1 sich folgende Amtsstunden, in denen schriftliche Anbringen entgegengenommen und Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten werden, ergeben:
Montag: 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Mittwoch: 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2015, Gz. W170 2108783-1/20Z, wurde den beschwerdeführenden Parteien vorgehalten, dass laut den im Akt einliegenden Empfangsbestätigungen der Bescheid den beschwerdeführenden Parteien jeweils am 24.2.2015 zugestellt worden sei und somit die Beschwerdefrist am 24.3.2015 geendet habe. Die Beschwerde sei am 24.3.2015, 20.52 Uhr per Fax eingebracht und (was für den vorliegenden Fall nicht relevant ist) am 18.4.2015 zur Post gegeben worden. Der 24.3.2015 sei ein Dienstag gewesen und seien laut der im Internet kundgemachten "Kundmachung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" die Amtsstunden, in denen schriftliche Anbringen entgegengenommen werden, an Dienstagen von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr. Nach der näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte die noch am letzten Tag der Beschwerdefrist aber nach Ende der Amtsstunden des Bundesdenkmalamtes per Fax eingebrachte Beschwerde erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden - als am 25.3.2015, 08.00 Uhr - als eingebracht und erweise sich deshalb als verspätet.
Mit E-Mail vom 28.12.2015 nahm der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien zum Verspätungsvorhalt, gegen den er "Einspruch" erhebe, Stellung.
Er führte aus, dass aus Sicht der beschwerdeführenden Parteien "und im gesetzlichen Rahmen" die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Es werde festgehalten das die beschwerdeführenden Parteien italienische Staatsbürger und "sprachlich" in Kontext mit den österreichischen Gesetzen Laien seien; dies gelte auch für den Vertreter der beschwerdeführenden Parteien. Schon die Kontaktaufnahme mit den Parteien und "das drum herum" sei einer Behörde nicht würdig und entspreche nicht den Europäischen Gedanken im Sinne einer Verfahrensführung auch völlig gegen die seitens des Gesetzgebers, der Bundesregierung in einem ständigen öffentlichen ceterum censeo der öffentlichen Verwaltung abverlangten "Good Governance". Die Verwaltung sei nicht mehr Herrschaftsinstrument des Monarchen oder Verkörperung eines Staates, der dem Volk als Obrigkeit gegenübertrete. Verwaltung sei heute Leistungsträger. Nicht der strikte Gesetzesvollzug solle im Vordergrund stehen, sondern Effizienz und demokratische Bürgernähe. Was erwartet werde, seien einsichtige und nachvollziehbare Lösungen und nicht bloß die Berufung auf den Gesetzeswortlaut. Die Behörde habe die Manuduktionspflicht "gröblichst bzw. eigentlich schon vorsätzlich vernachlässigt" und im Besonderen sei das Bundesdenkmalamt der Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG in ihrer (in weiterer Folge wörtlich zitierten) Rechtsmittelbelehrung nicht nachgekommen. In dieser Rechtmittelbelehrung sei auf besondere Umstände und Gesetze nicht hingewiesen worden. Mangels Rechtsbeistand und in ungenauer Kenntnis der allgemeinen sowie der besonderen gesetzlichen Verfahrensvorschriften habe der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien in den letzten Monaten zwecks Erlangung eines Mindestmaßes an eigener Verteidigungsfähigkeit einem mühsamen intensiven Studium des Denkmalschutzgesetzes, des AVG, der Zivilprozessordnung, der MRK sowie einschlägiger Rechtsabhandlungen unterzogen, was nicht zu den staatsbürgerlichen Pflichten eines österreichischen Staatsbürgers zähle. Mangels Verfügbarkeit einschlägiger Literatur, insbesondere von finanziell nicht leistbaren Kommentaren zu den diversen Gesetzen, könne der dadurch erweiterte Wissensstand des Rechtsmittelwerbers natürlich niemals die Qualität eines beruflichen Rechtsberaters erreichen, was bei der Beurteilung und vor allem bei der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zu berücksichtigen und zu würdigen sei. Dazu komme der völlig unangemessene und für eine Privatperson enorme Verwaltungsaufwand für die Vorbereitung, Verfassung und Ausfertigung der zahlreich erforderlichen Rechtsmittel.
Weiters sei laut einem Fax vom 23.03.2015 die Frist gehemmt worden bzw. habe der Bescheid seine Rechtskräftigkeit verloren, da von der Behörde ein Nachtragstermin vereinbart und ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung von 6 Monaten gestellt worden sei und aus Sicht des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien bis zu diesen Termin die Frist gehemmt sei; der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung von 6 Monaten ab 23.03.2015 sei stillschweigend angenommen worden. Dem gegenständliche Verfahren würde es an essentiellen Elementen einer fairen Verfahrensführung fehlen, angefangen von der von Anfang an verweigerten Anwendung des "Günstigkeitsprinzips (Menschenrecht gemäß EMRK, dann allgemeine nationale Rechtsgrundsätze, dann besondere Rechtsbestimmungen) bis hin zu einer völlig unangemessenen und MRK-widrigen nunmehr bereits ca. vierjährigen" Dauer des Vorverfahrens, somit sei dieses Verfahren nicht im Geiste einer zeitgemäßen demokratischen Rechtsstaatlichkeit geführt worden. Auch in der Verwaltungsakademie des Bundes für die Grundausbildung "AVG" werde gelehrt, verfasst durch XXXX (BM für Wissenschaft und Forschung), dass eine am letzten Tag der Berufungsfrist etwa um 23.00 Uhr per Telefax übermittelte Berufung rechtzeitig sei. Aus der Belehrungspflicht ergebe sich weiters, dass bei Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwalt, Notar, Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder) vertreten seien, die Behörde zur Vornahme von Verfahrenshandlungen die nötigen Anleitungen geben müsse. Sie müsse diese Personen überdies über die Rechtsfolgen belehren, die mit der Vornahme oder dem Unterlassen dieser Verfahrenshandlungen verbunden seien. Auf Nachfrage sei der Partei zu erklären, was gemeint sei. Diese sogenannte Manuduktionspflicht sei ein Zeichen für eine bürger- und serviceorientierte Verwaltung. Damit sollten die Parteien unterstützt werden, um ihre rechtlichen Interessen gegenüber den Behörden wirklich und wirksam wahrnehmen zu können. Die Rechtsbelehrung gehe selbstverständlich nicht soweit, dass der Partei z.B. Argumente für eine Berufung "gesagt" werden müssten. Die Beschreibung der Bestandteile einer Berufung falle hingegen in die Manuduktionspflicht.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Beschwerde sei nicht verspätet eingelangt und der Bescheid vom 24.02.2015 werde "mangels Rechtkräftigkeit aufgehoben".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.2.2015, Gz.:
BDA-55365/obj/2015/ 0001.allg, wurde XXXX jeweils am 24.2.2015 zugestellt und von diesen jeweils persönlich übernommen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.2.2015, Gz.: BDA-55365/obj/2015/ 0001.allg, wurde dem Bundesdenkmalamt am Dienstag, den 24.3.2015 um frühestens 20.52 Uhr per Telefax übermittelt.
3. Mit im Internet auf der Homepage des Bundesdenkmalamtes kundgemachter "Kundmachung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991" wurden für Dienstage die Amtsstunden, in denen schriftliche Anbringen entgegengenommen und Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten werden, mit zwischen 08.00 Uhr und 16.30 Uhr bestimmt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt; diesen sind die beschwerdeführenden Parteien trotz Vorhalt mittels Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2015, Gz. W170 2108783-1/20Z, nicht entgegengetreten.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vom Bundesverwaltungsgericht zu führen und zu erledigen sind.
2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/ und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG).
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Weiters ist gemäß § 18 VwGVG die belangte Behörde Partei des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Wie sich aus dem am 30.12.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, sind die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam die einzigen Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und somit neben dem Landeshauptmann von Steiermark und dem Bürgermeister von sowie der Stadtgemeinde Hartberg sowie dem Bundesdenkmalamt Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
5. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rechtmittelfristen um zwingende gesetzliche Fristen handelt, die durch die Behörde selbst bei Vorliegen triftiger Gründe oder einer unrichtigen Rechtsauskunft seitens der Behörde nicht erstreckt werden kann (VwGH E vom 16.9.1968, Gz 526/68, E vom 5.10.1990, Gz 90/18/0026, E vom 30.6.2004, Gz 2004/09/0073, E vom1.2.1990, Gz 89/12/0113, E vom14.1.1994, Gz 93/02/0317; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 100).
Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, daher ist insbesondere auch die Beschwerde von einer beschwerdelegitimierten Partei innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.
Der angefochtene Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils am 24.2.2015 zugestellt und von diesen jeweils persönlich übernommen. Daher endete die Beschwerdefrist nach den obigen Ausführungen mit Ablauf des 24.3.2015.
Die beschwerdeführenden Parteien haben die gemeinsame Beschwerde durch ihren Vertreter dem Bundesdenkmalamt am Dienstag, den 24.3.2015 um frühestens 20.52 Uhr per Telefax übermittelt. Unbestrittener Weise ist es binnen der Beschwerdefrist nicht dazu gekommen, dass die Beschwerde zur Post gegeben worden ist; bis Ablauf des 24.3.2015 ist die Beschwerde lediglich per Fax übermittelt worden.
§ 33 Abs. 3 erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post also zur Fristwahrung ausreicht, gilt nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Fax oder E Mail (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3, mwN, sowie VwGH E vom 22.4.2009, Gz 2008/04/0089, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR 23. GP, 11. zu § 13 AVG).
Die Beschwerde ist zwar noch am letzten Tag der Beschwerdefrist tatsächlich bei der Behörde eingelangt, allerdings unbestritten nicht mehr innerhalb der Amtsstunden, da das Fax um 20:52 Uhr versandt wurde. Unbestritten geblieben ist auch, dass das Bundesdenkmalamt in seiner "Kundmachung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" im Internet bekanntgemacht hatte, dass für Dienstage - ein solcher war der 24.3.2015 - die Amtsstunden, in denen schriftliche Anbringen entgegengenommen und Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten werden, mit zwischen 08.00 Uhr und 16.30 Uhr bestimmt wurden.
Eine Kundmachung im Internet von organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den bereits zitierten Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR 23. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. abermals die Erläuterungen 294 BlgNR 23. GP, 11). Durch die Kundmachung im Internet ist sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können.
Auch die Behauptung, die Rechtsmittelbelehrung im verfahrensgegenständlichen Bescheid sei unrichtig oder unvollständig gewesen, trifft nicht zu. Die beschwerdeführenden Parteien sind der Ansicht, es wäre anzugeben gewesen, dass die Beschwerdefrist im Fall der Einbringung per E-Mail oder Telefax früher ende. Die zweiwöchige Berufungsfrist ist jedoch nicht verkürzt worden, sondern hat bis zum Ablauf ihres letzten Tages gedauert. Wann aber eine Berufung, die nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, ist nicht in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben, sondern ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs. 2 AVG.
Siehe zu all dem insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2012, Gz. 2012/08/0102 sowie - wenn auch hinsichtlich der Frist für das Einbringen einer Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ansonsten aber gleichlautend - den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2015, Gz. Ra 2014/01/0198.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 ,hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine offene Rechtsfrage liegt nicht vor, da - wie sich aus A) ergibt und vom Bundesverwaltungsgericht zitiert wurde - hinsichtlich der hier relevanten Rechtsfrage eindeutige und unmissverständliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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