W120 1422395-1•BVwG W120 1422395-1
W120 1422395-1Federal Administrative CourtDec 30, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubwürdigkeit,<br/>individuelle Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W120 1422395-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Oktober 2011, Zl 11 05.384-BAL, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 18. September 2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.12.2016 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der hazarischen Volksgruppe, stellte am 3. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Kabul stamme.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Boxer in Kabul gewesen sei und bei seinem letzten regulären Boxkampf seinen Gegner schwer verletzt habe. Der Verletzte gehöre einer angesehenen Familie in Kabul an, welche für die Regierung arbeite. Seither werde der Beschwerdeführer von dieser bedroht. Er sei aus Angst vor den Mitgliedern dieser Familie mehrmals aus seinem Haus geflüchtet und bei dieser Flucht mehrmals von diesen verfolgt worden. Diese Personen hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht einholen können. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben und jenes seiner Brüder gehabt.
3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Eltern bereits verstorben seien, er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters ausgeholfen habe, zwei Brüder in Afghanistan und in Kabul gelebt habe.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, führte der Beschwerdeführer wortwörtlich Folgendes aus:
"[...]
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
Antwort: Mit der afghanischen Regierung.
Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?
Antwort: Ja.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?
Antwort: Ja. Wir wurden von den Taliban unterdrückt.
[...]"
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
Antwort: Es geht um einen Boxkampf in Kabul. Mein Gegner war einer von Gebiet Panjshir. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Boxkampf vor ca. eineinhalb Jahren war. Ich habe insgesamt drei Boxkämpfe gehabt, der zweite war vor ca. acht Monaten und der Dritte vor ca. sechs Monaten. Ich habe zweimal diese Boxkämpfe gewonnen, aber der Kampfrichter hat meine Gegner als Sieger verkündet. Beim dritten Kampf habe ich meinen Gegner zweimal geschlagen, aber seine Leute haben sich eingemischt und haben den Boxkampf beendet. Die Bekannten meines Gegners wollten mich umbringen und waren bewaffnet. Dann bin ich von Kabul nach Nimruz geflüchtet und anschließend in den Iran. Dann bin ich nach Europa weitergereist.
[...]"
4. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 25. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kabul geboren worden und Analphabet sei. Der Beschwerdeführer habe immer in Kabul gelebt, jedoch an verschiedenen Adressen.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, legte der Beschwerdeführer wortwörtlich Folgendes dar:
"[...]
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. [...]
A.: Ich war Boxer. Bekam deshalb Probleme und reiste aus Afghanistan aus.
F. Geben Sie vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß Ihre Gründe an.
A. Ich habe gegen einen Afghanen aus dem Panjir dreimal geboxt und dreimal gewonnen. Nach dem dritten Mal wurde mein Gegner psychisch krank. Seine Familie behauptete, dass ich schuld an seiner Krankheit wäre und sie kamen oft zu mir und bedrohten und belästigten mich. Meine Brüder hatten deshalb Angst und verließen Kabul. Die Familie meines Gegners hat meine Tante mütterlicherseits umgebracht, erschossen. Meine Kousins riefen mich vor 15 Tage an und erzählten mir vom Tod meiner Tante.
F. Wann war der letzte Boxkampf.
A. Ca. 1 Monat vor der Ausreise.
F. Sie haben Ihren Kampf beendet, wie ging es dann weiter.
A. Beim Kampf ging mein Gegner zu Boden und dann kam die Familie des Gegners zu uns und beschuldigten mich.
F. Wie lange nach dem Kampf kam die Familie zu Ihnen und bedrohte Sie.
A. Gleich am Kampfort wurde ich bedroht und geschlagen. Ich lief von dort weg, nachhause und dann habe ich mich einen Monat in Kabul versteckt.
F. Wann sind Ihre Brüder aus Kabul weg.
A. Einen Monat versteckte ich mich zusammen mit meinen Brüdern in Kabul, ich fuhr dann in den Iran, meine Brüder nach Ghazni.
F. Sie gaben an, dass Ihr Gegner psychisch erkrankte, was bedeutet das.
A. Er ging ins Krankenhaus und ein Freund erzählte mir, dass er seelisch krank geworden ist.
F. Nochmals. Am Kampfort wurden Sie bedroht, was spielte sich dann genau ab.
A. Ich wurde geschlagen und bedroht und lief nachhause. Ich habe dann noch 1 Woche zuhause gelebt. Seine Leute sind jeden Abend und jede Nacht zu meinem Haus gekommen.
F. Was haben diese Personen gemacht.
A. Sie haben geklopft, ich habe nicht aufgemacht, weil ich wusste, wer draußen steht. Der Besitzer des Hauses, bei dem wir in Untermiete waren, machte die Tür auf und dann wurde mein Bruder bedroht, mit einer Pistole. Denn sie wollten von ihm wissen, wo ich mich versteckt halte. Sie zerstörten unser Zimmer und unsere Sachen.
F. Was war dann.
A. Da ich nicht mehr dort leben konnte, schlief ich mit meinen Brüdern in verschiedenen Hotels.
Ich war dann auch 1-2 Tage bei meiner Tante. Meine Tante lebte in XXXX.
[...]
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich habe Angst um mein Leben, denn vor 15 Tage wurde meine Tante umgebracht und meine Kousins flüchteten ebenfalls.
[...]
F. Sie sagten, dass Sie unmittelbar nach dem Kampf, im Ring bedroht wurden.
A. Das stimmt.
F. Warum wurden Sie gleich im Ring bedroht.
A. Die Leute aus dem Panjir haben überall Einfluss und Macht. Bei uns in Afghanistan herrscht kein Gesetz.
F. Warum sollen diese Leute nach dem Kampf unmittelbar Sie bedrohen.
A. Weil ich gewonnen und der andere verloren hat.
[...]
F. Wie oft haben Sie gegen den Mann aus dem Panjir geboxt.
A: Dreimal und jedes Mal gewonnen. Aber der andere wurde als Sieger proklamiert. Beim dritten Mal fiel er zu Boden und konnte nicht mehr aufstehen, da konnte man ihn nicht zum Sieger erklären. Ich wurde zum Sieger erklärt.
[...]
F. Woher wissen Sie, dass die Bedroher aus dem Panjir sind.
A. Ich kenne die Leute aus dem Panjir.
F. Wie erkennen Sie diese.
A. Vom Aussehen, Akzent.
F. Bei den vorigen Befragungen sprachen Sie von offensichtlich körperlichen Verletzungen des Gegners, heute sprechen Sie von psychischen Problemen des Gegners.
A. Natürlich ist man verletzt, wenn man zu Boden geschlagen wird, später haben sie dann auch von zusätzlichen psychischen Problemen gesprochen.
[...]
F. Bei der letzten Befragung gaben Sie an mit der afghanischen Regierung Probleme gehabt zu haben. Welche Probleme meinen Sie.
A. Weil die Leute aus dem Panjir mit der Regierung zusammenarbeiten.
F. Welche Probleme hatten Sie konkret.
A. Die Leute aus dem Panjir wollten mich festnehmen, die Mehrheit in der Regierung sind aus dem Panjirgebiet, die haben Macht und besitzen Waffen.
F. Wie ist der Name dieser Familie.
A. XXXX, ich kenne nur den Vornamen.
F. Zu welcher mächtigen Familie, wie Sie sich ausdrücken, gehören diese.
A. In Afghanistan ist die Führung eines Familiennamen nicht üblich, man nennt den Namen und den des Vaters.
[...]"
5. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 18. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 2. November 2011, in welcher der verfahrensgegenständliche Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht getraut habe, alles zu sagen bzw. habe er es nicht ganz richtig erzählt, da er Angst gehabt habe, dass er dafür ins Gefängnis komme. Es sei nämlich so, dass der Gegner des Beschwerdeführers im Boxkampf an seinen Verletzungen verstorben sei, und zwar auf dem Weg ins Krankenhaus. Der Gegner des Beschwerdeführers sei auch ein Mann aus dem Panjir gewesen, welcher in der sechsten Runde umgefallen und nicht mehr aufgestanden sei. In weiterer Folge seien seine Verwandten und Bekannten in den Ring gestiegen und hätten gedacht, er sei bewusstlos. Der Beschwerdeführer sei nicht als Sieger gefeiert worden und wisse nicht, warum das in der Niederschrift stehe. Er habe den Ort daraufhin verlassen. In der gleichen Nacht seien diese Leute zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Es bestehe auch ein Konflikt aus dem Grund der Volksgruppenzugehörigkeit.
8. In dem hg am 18. Dezember 2014 eingelangten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Korrektur seines Nachnamens auf XXXX, da er bei der Erstbefragung den Terminus Familienname nicht verstanden habe.
9. Am 18. September 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
VR: Kommen wir zu den Gründen, aus welchen Sie Afghanistan verlassen haben: Bitte schildern Sie diese.
BF: Ich habe bei meiner 1. Einvernahme als Fluchtgrund angegeben, dass ich Schwierigkeiten wegen der Boxmeisterschaften hatte. Ich hatte damals Angst und traute mich nicht mehr über meine Schwierigkeiten zu sprechen. Vor meiner Ankunft in Ö hatte ich ein ganzes Jahr in Griechenland auf Patras verbracht. Ich hatte Angst nach Griechenland abgeschoben zu werden, meine Konzentration war daher bei der Einvernahme sehr schlecht. Ich habe damals mit meiner Mutter, meiner Schwester und 2 Brüdern in Kabul im Stadtteil XXXX gelebt. Ich habe regelmäßig Boxen trainiert. Meine heutigen Angaben unterscheiden sich zum Teil von den Angaben, die ich in der 1. Instanz gemacht habe. Ich kannte einen Jungen, der aus der Provinz Panjsher stammte, ich konnte in der 1. Instanz nicht darüber sprechen, weil es für uns Afghanen schwierig ist über Themen zu reden, bei denen es um unsere Ehre und unseren Stolz geht. Der Name des Jungen war XXXX, seine Familie und meine Familie kannten sich. Er mochte meine kleine Schwester und wollte sie heiraten. [...] Meine Schwester war nicht bereit den Jungen zu heiraten. Der Vater, die Onkel und die Brüder dieses Jungen hatten in Kabul hohe Positionen im Sicherheitsbereich und beim Militär. Sie waren einflussreiche Menschen. Eines Tages ging meine Schwester einkaufen, sie kehrte nicht zurück. Wir waren verängstigt und besorgt, sie war auch nicht bei meinen Tanten. Wir wussten nicht, wo wir nach ihr suchen sollen. Sie kam nach 3 Tagen zurück, ich weiß nicht was sie alles meiner Mutter erzählt hat. Ich weiß nur, dass dieser Junge sie gegen ihren Willen im Auto irgendwohin mitgenommen hatte und sie erst nach 3 Tagen wieder nach Hause gebracht hatte. Meine Schwester weinte jeden Tag. Meine Mutter hatte immer große Angst, meine Schwester ging nicht mehr aus dem Haus. Meine Mutter war der Meinung, dass wir nicht mehr in XXXX leben konnten. Daher beschloss sie, dass wir in den Stadtteil XXXX umziehen. Meine Schwester ging auch dort kaum aus dem Haus. Sie leidete an einer psychischen Krankheit, weil sie die ganze Zeit weinte. Nachdem ich in XXXX aufgewachsen bin, hatte ich dort sehr viele Freunde. Einer meiner Freunde namens XXXX hatte in XXXX eine Einladung zu der auch ich kommen sollte. Ich ging zu meinem Freund, später gingen wir hinaus um eine wenig zu spazieren. Draußen begegneten wir XXXX. Er lachte mich aus. Er war 2 oder 3 Jahre älter als ich, wir hatten früher immer zusammen trainiert, daher war er gut in boxen. XXXX provozierte mich in dem er folgendes zu mir sagte: ‚Ich habe deine Schwester mitgenommen und habe 3 Tage lang mit ihr dies und das gemacht.' Ich wurde wütend und schlug ihn, er schlug zurück. Er war stärker als ich. Ich erlitt Verletzungen im Mund- und Kieferbereich. Ich wollte jedoch nicht aufhören ihn zu schlagen. Mein Freund XXXX warf mir ein Messer zu, ich hatte die Nerven verloren und stach mit dem Messer zu. Innerhalb kurzer Zeit versammelte sich eine große Menschenmenge. XXXX sagte, dass ich so schnell wie möglich fliehen sollte. Ich ging nach Hause. Nach 1 bis 2 Tagen erzähle mir mein Freund XXXX, dass der Junge den ich mit dem Messer verletzt hatte, seinen Verletzungen im Krankenhaus erlegen ist. Ich hatte niemals die Absicht ihn zu töten. Ich war wütend, ich konnte es nicht ertragen, dass er so über meine Schwester sprach. Abgesehen davon, hat er mir körperlich wehgetan. Ich konnte meine Nerven nicht mehr kontrollieren, ich wollte ihn aber nicht umbringen. Nach dem Tod des Jungen, kam die Familie in die Ortschaft XXXX um mich zu suchen. Meine Mutter war der Meinung, dass ich dort nicht mehr sicher war und forderte mich auf in den Iran zu flüchten.
[...]
VR: Wurden Sie persönlich bedroht in Afghanistan?
BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass ich während der letzten Woche, die ich in Afghanistan war und mich bei meiner Tante versteckt habe, der Onkel des Jungen mit Polizisten zu uns gekommen ist und nach mir gefragt hat. Er hat meine Brüder zusammen geschlagen und gedroht mir etwas anzutun, wenn sie mich finden. Ich konnte dann auch nicht mehr bei meiner Tante in Sicherheit sein und musste daher in den Iran flüchten. Ich wurde nicht direkt bedroht.
VR: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
BF: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte ich, Opfer der Blutrache zu werden, ich werde bestimmt getötet, obwohl ich kein Mörder bin, aber man hält mich für einen Mörder. Zum Schutz meiner kleinen Brüder hat meine Mutter den Verwandten des Jungen gesagt, dass sie einerseits nicht wisse, wo ich sei und andererseits sie mich auch töten können, wenn sie mich fassen.
[...]
BF: Ich verzichte auf eine Rückübersetzung. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich unbedingt in Ö Vollzeit arbeiten möchte um meinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Ich möchte sowohl meinen Namen als auch mein Geburtsdatum in folgender
Weise richtig stellen: Nachname: XXXX, Geburtsdatum: XXXX, ich habe jedoch keine Tazkira um diese Angaben beweisen zu können.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul geboren und ist ledig. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In Kabul leben derzeit die Geschwister, drei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Mazar-e Sharif, zu welcher jedoch kein Kontakt besteht.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, besuchte jedoch nie die Schule und verfügt über keine Berufsausbildung. In Afghanistan half der Beschwerdeführer im Lebensmittelgeschäft seines Vaters aus und arbeitete als Gelegenheitsarbeiter auf diversen Baustellen mit. Er nahm in Österreich an diversen Deutschkursen teil.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht die Feststellung getroffen werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report aus Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report aus Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report aus Jänner 2014).
1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul
Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es auch in Kabul derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Die Bevölkerung ist mit der neuen Regierung nicht sicher und es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords in der neuen Regierung ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden brauchen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind. Dies betreffe dann auch den BF, soweit seine Angaben den Tatsachen entsprechen (vgl. das Gutachten zum Erkenntnis des BVwG vom 28. September 2012, Zl W151 1429925-1/12E).
Bereits ab Mai 2013 waren und sind gehäuft sicherheitsrelevante Vorfälle festzustellen:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 2. Juli 2014)
In der Nacht zum 5. Juli 14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014). Auch ganz aktuell sind in Kabul laufend sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge) zu verzeichnen, zuletzt am 16. September 2014.
1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report aus April 2013).
Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im Juni 2013, dass der Distrikt Chapa Dara in der Provinz Kunar weiterhin von Taliban-Kämpfern belagert werde. Dem Vorsitzenden des Provinzrates in Kunar zufolge seien alle RegierungsbeamtInnen nach Dschalalabad oder Kabul geflohen. Außerdem seien einige Personen unter Androhung des Todes von den Taliban gezwungen worden, für sie zu kämpfen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Kunar [a-8850] vom 12. September 2014).
Die Nato bestreitet die Vorwürfe von Vertretern in der Provinz Kunar: Es gebe zwar bis zu zehn verletzte Frauen und Kinder, aber keine Todesopfer
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report aus April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014).
1.2.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6. Oktober 2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo aus Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22. November 2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage aus März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Feststellungen hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers konnten mangels Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer seine Angaben in Bezug auf seinen Namen stetig änderte [Angabe in der Erstbefragung am 3. Juni 2011 mit XXXX (vgl. AS 23); Antrag auf Namensänderung mit E-Mail vom 22. September 2014 mit XXXX; Antrag auf Namensänderung in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2015 mit XXXX]. Mangels Überprüfbarkeit sowie aufgrund des zweimaligen und unterschiedlich lautenden Antrags auf Namensänderung, konnte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Feststellung in Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers getroffen werden.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.12.2015.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, die nicht nur nähere Details betrafen, sondern auch das gesamte Kerngeschehen, änderte der Beschwerdeführer stetig im Laufe des Asylverfahrens, welcher Umstand nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen vermag.
Das Fluchtvorbringen weicht in der ersten behördlichen Einvernahme vom 28. Juni 2011, in der Folgeeinvernahme vor der belangten Behörde am 25. Juli 2011, in seiner Beschwerde vom 2. November 2011 und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2015 jeweils in wesentlichen Punkten eklatant voneinander ab. Zur Illustration wird im Folgenden auf die entscheidungswesentlichsten Angaben eingegangen:
In seiner ersten behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei einem Boxkampf seinen Gegner zwei Mal geschlagen habe, sich die Leute des Gegners eingemischt, den Boxkampf beendet hätten und den Beschwerdeführer anschließend umbringen hätten wollen (vgl. AS 95).
In seiner Folgeeinvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er drei Mal gegen einen Afghanen geboxt sowie drei Mal gewonnen habe, sein Gegner nach dem dritten Mal psychisch krank geworden sei, dessen Familie behauptet habe, dass der Beschwerdeführer Schuld an dessen Krankheit trage und diese oft zum Beschwerdeführer gekommen sei und ihn bedroht und belästigt habe (vgl. AS 137).
In der Beschwerde legte der Beschwerde hingegen dar, dass er sich bei der Einvernahme nicht getraut habe, alles zu sagen bzw. habe er es nicht ganz richtig erzählt, da er Angst gehabt habe, dass er dafür ins Gefängnis komme. Es sei nämlich so, dass der Gegner des Beschwerdeführers im Boxkampf an seinen Verletzungen verstorben sei, und zwar auf dem Weg ins Krankenhaus. Der Gegner des Beschwerdeführers sei auch ein Mann aus dem Panjir, welcher in der sechsten Runde umgefallen und nicht mehr aufgestanden sei. In weiterer Folge seien dessen Verwandte und Bekannte in den Ring gestiegen und hätten gedacht, der Mann sei bewusstlos. Der Beschwerdeführer sei nicht als Sieger gefeiert worden und wisse nicht, warum dies in der Niederschrift stehe. Er habe den Ort daraufhin verlassen. In derselben Nacht seien diese Leute zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Es bestehe auch ein Konflikt aus dem Grund der Volksgruppenzugehörigkeit (vgl. AS 299).
Im erneut geänderten Vorbringen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer hingegen erstmals im Wesentlichen vor, dass ein Mann namens XXXX sich für die Schwester des Beschwerdeführers interessiert, die Schwester des Beschwerdeführers gegen ihren Willen im Auto mitgenommen und erst drei Tage später wieder nachhause gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Streits auf der Straße von XXXX einige Zeit später angegriffen worden und habe in weiterer Folge mit einem Messer auf XXXX eingestochen. XXXX sei auf dem Weg ins Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Der Beschwerdeführer sei daher vom Onkel des getöteten Mannes bedroht worden und die Brüder des Beschwerdeführers seien zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer befürchte daher, Opfer einer Blutrache zu werden (vgl. 8 bis 9 des Verhandlungsprotokolls).
Derartige Angaben wie in der öffentlich mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nie getätigt, obwohl dieser im gesamten Verfahren aufgefordert wurde, sämtliche Fluchtgründe anzugeben. Es sind diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage gewesen wäre, die in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zu tätigen. Wenn der Beschwerdeführer nun in der öffentlich mündlichen Verhandlung vermeint, er hätte sich aus Angst vor der Abschiebung nach Griechenland bei der behördlichen Einvernahme nicht konzentrieren können und es für Afghanen schwer sei, über Themen den Stolz betreffend zu sprechen, ist ihm zu entgegnen, dass dieser in der Beschwerde (die ca. ein halbes Jahr später nach der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde eingebracht wurde) - wie bereits dargelegt - wiederum eine abweichende Fluchtgeschichte vorgebracht und bereits damals eingestanden hat, bei der ersten behördlichen Einvernahme aus Angst ins "Gefängnis [zu] komme[n]" nicht alles der Wahrheit entsprechend dargelegt zu haben.
Der Beschwerdeführer muss sich mit seinen Ausführungen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit eine Änderung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht. Es entspricht nämlich der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (beispielsweise in niederschriftlichen Einvernahmen) unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. dazu ua das Erkenntnis vom 6. März 1996, Zl 95/20/0650).
Zudem hat der Beschwerdeführer entgegen der Angaben in der öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen explizit anführte, dass seine Schwester gegen ihren Willen von XXXX im Auto mitgenommen worden sei, weder in der ersten behördlichen Einvernahme noch in der Folgeeinvernahme vor der belangten Behörde auf die Frage der belangten Behörde nach seinen Verwandten in Afghanistan erwähnt, zusätzlich zu seinen zwei Brüdern auch eine Schwester in Afghanistan zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der stetigen Änderungen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers durch diesen zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind und erfüllt das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, sowie das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.
Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.
3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
"§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 1993, Zl 93/01/0284; vom 15. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
3.5. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Juni 1997, Zl 95/01/0627).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 2004, Zl 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Jänner 1997, Zl 95/20/0303, sowie vom 28. Mai 2009, Zl 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2003, Zl 2001/20/0457).
Die aufgrund der stetigen Änderung des Kerns des Fluchtvorbringens bewirkte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Widersprüche und Ungereimtheiten führen dazu, dass der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0380).
3.6. Abgesehen davon ergibt sich, selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten und abweichenden Fluchtgeschichten, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis in der öffentlich mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan aufgrund dessen, dass er einen Mann namens XXXX im Zuge eines Streites mit einem Messer erstochen habe und dessen Onkel sowohl die Brüder des Beschwerdeführers zusammengeschlagen als auch den Beschwerdeführer (jedoch nicht persönlich) bedroht habe, verlassen. Er habe daher Angst, Opfer einer Blutrache zu werden (vgl. Seite 8-9 des Verhandlungsprotokolls).
Es können zwar auch von privater Seite ausgehende Verfolgungshandlungen eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der GFK darstellen, jedoch kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen dem Verfolgerstaat in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2005, Zl 2002/20/0205), welcher Umstand vor allem dann Relevanz zeigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der GFK genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0208, sowie vom 21. September 2000, Zl 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es auch dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 7. Juli 1999, Zl 98/18/0037; vom 6. Oktober 1999, Zl 98/01/0311, sowie vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256).
Unbedingte Voraussetzung der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist jedoch das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund.
Hinsichtlich des Vorbringens in der öffentlich mündlichen Verhandlung könnte im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden; konkret auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Jänner 2002, Zl 99/20/0497; vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0312, sowie vom 16. April 2002, Zl 99/20/0483).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0330, sowie vom 24. Juni 2004, Zl 2002/20/0165) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet.
Der vom Beschwerdeführer erstmals in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Verfolgungsgrund "Opfer der Blutrache zu werden" (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) vermag zwar nicht dem herkömmlichen Bild der Sippenhaftung iSd einer Ausdehnung staatlicher Verfolgung auf Angehörige entsprechen, jedoch kommt gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund, und zwar in Form der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters, in Frage (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0517; vom 12. März 2002, Zl 2001/01/0399; vom 3. Juli 2003, Zl 2001/20/0219; vom 17. Oktober 2006, Zl 2005/20/0198, sowie vom 21. März 2007, Zl 2006/19/0083).
Ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr, nämlich jene durch die Familienmitglieder des getöteten Mannes, und dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe "der durch Blutrache bedrohten Familienmitglieder", liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer - eigenen Schilderungen zufolge - deshalb verfolgt wird, weil er selbst den Mann namens XXXX im Zuge eines Streites so schwer verletzt habe, dass dieser im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen sei bzw. man den Beschwerdeführer deshalb für einen Mörder gehalten habe. Folglich beruht die vorgebrachte Verfolgungsgefahr auf den (vermeintlichen) "Taten" des Beschwerdeführers selbst und nicht auf den "Taten" seiner Angehörigen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger eines "Täters", sondern als "Täter" selbst verfolgt wird, wobei hierbei nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich der "Täter" ist, oder ob ihm dies nur unterstellt wird (vgl. das Erkenntnis des AsylGH vom 10. Mai 2010, Zl C2 247916-0/2008/9E). Auch der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls vom Onkel des getöteten Mannes zusammengeschlagen worden seien (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), ändert daran nichts, da sich im gegenständlichen Fall die eigentliche Rache gegen den "Täter" selbst - nämlich den Beschwerdeführer - richtet, die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive beruht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 8. Juni 2000, Zl 2000/20/0141) und gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl 96/20/0045) eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keine ist, die den in der GFK genannten Gründen zugeordnet werden kann. Da die Gefahr, von gewalttätigen Personen aus Rache verletzt oder sogar getötet zu werden, potentiell für alle Menschen gleich ist, der Beschwerdeführer auch Verfolgung ausgesetzt wäre, würde er einer anderen Familie angehören (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 1. Juli 2014, Zl W110 1436335-1/10E) und der Beschwerdeführer daher mit seinem Vorbringen nicht geltend macht, dass er aufgrund eines in der GFK genannten Grundes verfolgt wird (im Speziellen aufgrund der Zugehörigkeit genau zur Familie des Beschwerdeführers), geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet daher im vorliegenden Fall aus.
Da auch - wie bereits erwähnt - bei einer Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates unbedingte Voraussetzung der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund ist, ist auch - bei Wahrunterstellung - in Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens vorgebrachte weitere und stets geänderte Fluchtgeschichte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr gegeben, da diesbezüglich kein Kausalzusammenhang zu einem in der GFK genannten Grund erkennbar und zudem von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert behauptet wurde.
Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er Hazara sei und die "Leute[...] des Gegners" Tadschicken (vgl. AS 301) seien, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung bzw. Bedrohungssituation aufzuzeigen:
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich alleine - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten, drohenden Verfolgungshandlug darzutun. So kann zB die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung bilden (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer brachte als Grund seiner Verfolgung stets den Boxkampf bzw. den Streit mit einem jungen Mann vor und führte seine Verfolgung nie in substantiierter Weise auf seine Eigenschaft als Hazara zurück, weshalb auch diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen war.
Auf das Vorbringen bezüglich einer allfälligen Unterdrückung von Seiten der Taliban (vgl. AS 93) war nicht näher einzugehen, da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren [(auch nicht in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht); vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls: "VR: Möchten Sie dazu etwas ausführen? - BF: Zu den Fluchtgründen möchte ich nichts mehr hinzufügen. (...)"] keine konkreten Drohungen von Seiten der Taliban aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. der ihm von diesen unterstellten politischen Gesinnung vorgebracht hat bzw. diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar war.
Auch eine allfällige Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit (vgl. AS 93) bzw. Volksgruppenzugehörigkeit (vgl. AS 301) des Beschwerdeführers wurde von diesem weder substantiiert vorgebracht noch war dies für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.7. Gemäß § 8 Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Betreffend eine mögliche Verletzung des Art 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Februar 2001, Zl 98/21/0427, sowie vom 20. Juni 2002, Zl 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen. (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Juni 1997, Zl 95/21/0294, sowie vom 30. Juni 2001, Zl 97/21/0560).
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. die Erkenntnisse des AsylGH vom 23. Jänner 2012, GZ C1 408601-2/2010; sowie vom 14. Februar 2012, GZ C10 303021-1/2008).
Gemäß § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
3.8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG gegeben sind:
Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art 3 EMRK erscheinen ließe.
Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei dem die prinzipielle Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch muss demgegenüber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass er Afghanistan bereits in jungen Jahren verließ, über keine Berufsausbildung verfügt, in Afghanistan nie die Schule besucht hat und als Gelegenheitsarbeiter auf diversen Baustellen bzw. als Aushilfe im Lebensmittelgeschäft seines Vaters das Auslangen finden musste.
Wie anhand der Länderfeststellungen zu erkennen ist, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
Im vorliegenden Fall muss mit für die gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, in die Hauptstadt Kabul, in der sich der Beschwerdeführer - seinen Angaben nach - bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan stets aufgehalten hat, zurückzukehren, da sich aus den Länderfeststellungen (siehe insbesondere unter Punkt 1.2.2.1. zur Sicherheitslage in Kabul) ergibt, dass sich auch die Sicherheitslage in Kabul notorisch verschlechtert hat, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wahl des Staatspräsidenten (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 29. August 2014, Zl W199 1433022-1/9E).
Obzwar die Geschwister sowie drei Tanten und drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Kabul leben, kann angesichts des Umstandes, dass sich auch in Kabul insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wahl des Staatspräsidenten die Sicherheitslage notorisch verschlechtert hat, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr nach Kabul - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose wirtschaftlich existenzbedrohliche Lage bzw. in eine für Leib und Leben "prekäre" Situation geraten würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine langjährige Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich die Erkenntnisse des AsylGH vom 11. Mai 2012, AZ C18 406949-1/2009; vom 14. Februar 2012, AZ C10 303021-1/2008; vom 1. März 2012, AZ C9 405336-3/2010, und vom 11. Juni 2012, C18 413629-1/2010).
Ferner sind Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichend engere familiäre und soziale Netzwerke in anderen Provinzen Afghanistans verfügt, im Verfahren nicht hervorgekommen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 8 Abs 3 iVm § 11 AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, zB Herat, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan (vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben in einer anderen Provinz verbrachte) und sowie auch in Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. In den verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen müsste der Beschwerdeführer nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen.
Die belangte Behörde führte in ihren im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen selbst aus, dass für junge Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte eine Ansiedlung in Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei (vgl. AS 242).
Folglich kann daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Da somit in Afghanistan für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben dargestellten Anforderungen besteht, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Folglich war dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.9. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 nicht mehr vor. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan, war daher gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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