BVwG W216 2017255-1

W216 2017255-1Federal Administrative CourtDec 29, 2015

Regest

Dienstverhältnis, Einstellung, Meldepflicht, Notstandshilfe

Full text

BVwG W216 2017255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2017255.1.00

Spruch

W216 2017255-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.12.2014, GZ: XXXX , betreffend die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 24 Abs. 1 und § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.09.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 12 Abs. 1 iVm § 38 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 igF, der Bezug der Notstandshilfe mit 15.03.2014 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich die Beschwerdeführerin am 08.01.2013 arbeitslos gemeldet habe und von da an im Bezug einer Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung gestanden sei. Seit dem 01.02.2013 arbeite sie in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX . In der Zeit vom 08.01.2013 bis zum Zeitpunkt ihrer Abmeldung aus dem Leistungsbezug am 15.03.2014 seien der Beschwerdeführerin regelmäßig Kontrollmeldetermine vorgeschrieben worden. Ebenso seien ihr in dieser Zeit zahlreiche Stellenvorschläge ausgefolgt worden.

Am 31.01.2014 habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Beraterin, Fr. XXXX , zu einem Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG vorgesprochen. Hierbei habe sie mitgeteilt, sie werde mit 01.03.2014 in ein voll versichertes Dienstverhältnis wechseln und sohin ab diesem Zeitpunkt keine Unterstützung mehr aus der Arbeitslosenversicherung benötigen. Daraufhin sei ihr ein weiterer Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG für den 20.02.2014 vorgeschrieben worden. Zu diesem Termin sei die Beschwerdeführerin erschienen und habe mitgeteilt, dass sich der Beginn des am 31.01.2014 avisierten Dienstverhältnisses vom 01.03.2014 auf den 15.03.2014 verschiebe. Es sei hierbei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Datum aus dem Bezug einer Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung abgemeldet werde. Die Beschwerdeführerin habe demnach zweimal persönlich bekräftigt, dass sie ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufnehme. Nach ihrer Abmeldung mit 15.03.2014 habe die Beschwerdeführerin bis 19.08.2014 keinen Kontakt mehr mit der belangten Behörde aufgenommen. Eine persönliche Wiedermeldung binnen einer Woche gemäß § 46 Abs. 6 AlVG sei ihrerseits nicht erfolgt. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung ab 15.03.2014 nicht mehr benötige. Darüber hinaus hätte ihr aufgrund des Wegfalls der regelmäßigen Kontrollmeldetermine und der ausbleibenden Vermittlung auffallen müssen, dass sie ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr beziehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde am 15.10.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin darin in der Sache im Wesentlichen aus, dass es nicht richtig sei, dass sie bei den Kontrollterminen am 31.01.2014 und am 20.02.2014 gesagt habe, dass sie definitiv ein vollversichertes Dienstverhältnis am 01.03.2014 bzw. 15.03.2014 beginnen werde. Sie habe lediglich gesagt, dass dies möglicherweise der Fall sein werde. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt vom Leistungsbezug abgemeldet. Nach dem Gespräch mit Fr. XXXX am 20.02.2014 sei sie davon ausgegangen, dass sie weiterhin Notstandhilfe beziehen werde. Da der Beginn des Dienstverhältnisses ab 15.03.2014 in Schwebe gewesen sei, ging sie davon aus, dass sie den tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses zu melden und sie sich gegebenenfalls ab diesem Zeitpunkt vom Leistungsbezug abzumelden hätte. Beim Termin am 20.02.2014 sei keine Niederschrift aufgenommen worden. Sie gehe davon aus, dass das Abmelden von der Leistung üblicherweise niederschriftlich festgehalten werde. Es sei befremdlich, dass ihr die belangte Behörde unterstelle, sie hätte sich vom Leistungsbezug mit 15.03.2014 abgemeldet, jedoch keine Niederschrift darüber vorliege. Weiters sei ihr am 20.02.2014 das Antragsformular für den Antrag auf Notstandshilfe ausgehändigt worden, welches sie zum vereinbarten Termin an das Arbeitsmarktservice retourniert habe. Am 24.02.2014 habe sie vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung über den Leistungsbezug erhalten, aus dem ersichtlich sei, dass sie bis 21.02.2015 Anspruch auf Notstandshilfe habe. Dass sie sich nicht, so wie von der belangten Behörde behauptet, bereits am 20.02.2014 vom Leistungsbezug ab 15.03.2014 abgemeldet habe, werde alleine schon durch die Mitteilung über den Leistungsbezug bewiesen, aus dem dieses Abmeldedatum nicht hervorgehe. Die Beschwerdeführerin bestreite ausdrücklich, dass sie zweimal persönlich bekräftigt habe, ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufzunehmen. Üblicherweise schreibe das Arbeitsmarktservice bei Ankündigung eines Dienstverhältnisses für den Tag, für den der Beginn des Dienstverhältnisses angekündigt worden sei, einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG vor. Wenn die arbeitslose Person zu dem Termin nicht erscheine, werde die Leistung eingestellt, da davon ausgegangen werde, dass das Dienstverhältnis begonnen habe. In ihrem Fall sei kein Kontrollmeldetermin für den 15.03.2014 vorgeschrieben worden. Es sei richtig, dass ihrerseits nach dem 15.03.2014 keine persönliche Wiedermeldung binnen einer Woche gemäß § 46 Abs. 6 AlVG erfolgt sei. § 46 Abs. 6 AlVG sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da sie keinen Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand gemeldet habe. Sie habe ihrer Beraterin nicht die definitive bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses gemeldet. Sie habe sich daher nicht veranlasst gesehen, sich nach dem 15.03.2014 wieder zu melden, sondern sei davon ausgegangen, dass sie weiterhin die Leistung beziehen würde. Nachdem ihr aufgefallen sei, dass sie keine Notstandshilfe mehr erhalten habe, habe sie am 19.08.2014 Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufgenommen. Sie sei dem Arbeitsmarktservice bzw. der Arbeitsvermittlung während des gesamten Zeitraumes von 15.03.2014 bis 30.09.2014 zur Verfügung gestanden (§ 7 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 2 AlVG).

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge ihr die Notstandshilfe von 15.03.2014 bis 30.09.2014 zuerkennen sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde am 30.10.2014 seitens der belangten Behörde die Beraterin des Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführerin, Fr. XXXX , niederschriftlich einvernommen.

Sie gab dabei - wörtlich wiedergegeben - an wie folgt:

"Ich bin seit 32 Jahren beim Arbeitsmarktservice Esteplatz immer in der Beratung tätig. Ich bin mit den Abläufen und Vorgaben des Arbeitsmarktservice bezüglich Kundenbetreuung, An- und Abmeldungen aufgrund meiner langjährigen Erfahrung bestens vertraut.

Befragt zu den beiden Texteinträgen vom 31.1.2014 und vom 20.2.2014, gebe ich folgendes an:

Bei der Vorsprache am 31.1.2014 habe ich folgendes im EDV-Datensatz vermerkt: DV Firma XXXX ab 1.3./Antrag 20.2.

Fr. XXXX hat bei dieser Vorsprache eindeutig gesagt, dass Sie ab 1.3.2014 ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX , wo sie bereits geringfügig beschäftigt war, aufnehmen wird. Die Aussage war eindeutig und ließ keinerlei Zweifel zu.

Da der Beginn der Beschäftigung mehr als ein Monat in der Zukunft lag und das Arbeitslosengeld mit 22.2.2014 befristet war, habe ich Fr. XXXX unter anderem zur Antragsausgabe einen Kontakttermin für den 20.2.2014 gebucht.

Bei der Vorsprache am 20.2.2014 habe ich ihr einen Notstandshilfeantrag ausgefolgt und noch einmal den Beginn der vollversicherten Beschäftigung ab 1.3.2014 nachgefragt. Fr. XXXX gab an, dass sich der Beginn des vollversicherten Dienstverhältnisses auf den 15.3.2014 verschiebt.

Ich habe dazu im EDV-Datensatz folgendes notiert: DV Firma XXXX ab 15.3. persönlich, als Projektleiterin. NH Antrag ausgefolgt.

Ich habe sofort am 20.2.2014 während der persönlichen Vorsprache edv-technisch die Abmeldung von der Vormerkung und die Bezugseinstellung per 15.3.2014 veranlasst. Ich frage immer noch zusätzlich nach, ob der Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme auch wirklich sicher ist.

Wenn ich diese Abmeldung veranlasse, informiere ich die Kunden über die Abmeldung und Bezugseinstellung und wünsche noch alles Gute. Wenn ich eine Abmeldung veranlasse vergebe ich keinen neuen Termin.

Ich bin mir zu hundert % sicher, dass ich dies auch bei der Vorsprache am 20.2.2014 so gehandhabt habe.

Zu den Ausführungen von Fr. XXXX befragt, warum keine Niederschrift bezüglich des Abmeldedatums aufgenommen wurde, gebe ich an, dass eine Niederschrift den Inhalt eines Gesprächs wiedergibt, eine Abmeldung ist ein reiner Verwaltungsakt und bedarf keiner Niederschrift, vor allem auch deshalb, weil eine Abmeldung auch telefonisch, oder per Mail oder schriftlich möglich wäre.

Zu den Angaben in der Beschwerde, dass das Arbeitsmarktservice üblicherweise bei Ankündigung eines Dienstverhältnisses einen Kontrolltermin gemäß § 49 mit dem Beginndatum der Beschäftigung vorschreibt, ist mir nicht erklärlich woher Fr. XXXX diese Information hat.

Ein Kontrollmeldetermin wird zur Überprüfung der laufenden Betreuungsschritte vorgeschrieben. Bei Fr. XXXX war keine Betreuung mehr erforderlich, da die Abmeldung per 15.3.2014 bereits mit ihr besprochen und vereinbart war. Es bestand daher kein Bedarf einen Kontrolltermin vorzuschreiben.

Ich kann mich daran erinnern, dass ich Fr. XXXX mehrfach eindringlich gefragt habe, ob das Dienstverhältnis jetzt tatsächlich mit 15.3.2014 beginnt, da es zuvor bereits mehrfach angekündigt und immer wieder verschoben wurde. Und ich habe sie auch ausdrücklich informiert, dass Sie per 15.3.2014 von der Vormerkung und vom Leistungsbezug abgemeldet wird.

Ich sagte extra noch dazu, dass dann der letzte Tag, an dem noch eine Leistung ausbezahlt wird, der 14.3.2014 ist."

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs der verfahrensgegenständliche Sachverhalt, einschließlich der Niederschrift der Einvernahme ihrer Beraterin, sowie die Schlussfolgerungen der belangten Behörde - unter Setzung einer Frist - zur Stellungnahme übermittelt.

5. Mit Schreiben vom 17.11.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Aussage von Fr. XXXX nicht der Wahrheit entspräche. Sie habe nicht gesagt, dass sie am 15.03.2014 definitiv ein Dienstverhältnis beginnen würde. Sie habe gesagt, dass dies möglicherweise der Fall sein werde. Es sei nicht vereinbart worden, dass sie vom Leistungsbezug abgemeldet werde.

Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis 2013/08/0204 vom 24.02.2014 in einem ähnlichen Fall dem Beschwerdeführer Recht gegeben.

Es sei befremdlich, dass ihr eine Abmeldung vom Leistungsbezug unterstellt würde, jedoch keine Niederschrift gemacht worden sei. Fr. XXXX hätte dazu angegeben, dass eine Niederschrift den Inhalt eines Gesprächs wiedergebe, eine Abmeldung wäre aber ein reiner Verwaltungsakt und bedürfe keiner Niederschrift, vor allem auch deshalb, weil eine Abmeldung auch telefonisch oder per Mail oder schriftlich möglich wäre. Die Beschwerdeführerin hielt dazu fest, dass sie Fr. XXXX von der Abmeldung nicht informiert habe. Selbst wenn es sich um einen reinen Verwaltungsakt handeln würde, hätte sie darüber informiert werden müssen.

Zur Aufforderung im Schreiben vom 31.10.2014 darzulegen, wie hoch ihre monatlichen Aufwendungen seien und darzulegen, wie sie diese beglichen habe und zur Frage, ob es ihr bei regelmäßiger Kontrolle ihrer Kontoauszüge nicht auffallen habe müssen, dass sie fünf Monate lang keine Zahlungen vom Arbeitsmarktservice erhalten habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Frage, ob ihr die fehlenden Zahlungen nicht aufgefallen seien in rechtlicher Hinsicht nicht relevant im Hinblick auf den Anspruch auf Notstandshilfe sei. Richtig sei, dass sie von März bis August 2014 von Ihren Reserven gelebt habe. Bei der Beurteilung von Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG gemäß § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung heranzuziehen. Dies würde sich aber nur auf die Einkommens- und Ausgabensituation beschränken, die Vermögenssituation bleibe unbeachtlich. Bei Ihren Reserven habe es sich um das Guthaben gehandelt, dass sie auf dem Bankkonto habe. Auf diesem Konto würden auch Zinsen gutgeschrieben. Sie habe die Zinsen im Antragsformular nicht angeführt, weil sie nicht ins Gewicht fallen würden.

Auf die Aufforderung im Rahmen des Parteiengehörs vom 31.10.2014, Bewerbungen, die sie im Zeitraum von 15.03.2014 bis 19.08.2014 getätigt habe, vorzulegen, ging die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben nicht ein und legte auch keine Unterlagen vor.

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Stellungnahme zwei Kontoauszüge (vom 31.03.2014 und vom 30.06.2014) bei.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 12.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 14.10.2014 abgewiesen wurde.

In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass zu den Beschwerdeausführung, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass eine Abmeldung vom Leistungsbezug niederschriftlich festgehalten werde, zu sagen sei, dass eine Abmeldung vom Leistungsbezug auf verschiedenen Kanälen erfolgen könne. Sie sei sowohl persönlich, telefonisch, per Mail, schriftlich per Post oder eAMS-Konto möglich. Die Aufnahme einer Niederschrift sei weder erforderlich noch üblich. Das Arbeitsmarktservice Wien erhalte täglich tausende Abmeldungen, sei es wegen Krankenstand, Dienstverhältnis, Ausland, Kur, etc.. Dem Gesetzgeber sei offenbar bewusst, dass eine Abmeldung sowohl durch die Kundlnnen des Arbeitsmarktservice selbst, als auch von dritter Seite, sei es durch Dienstgeber, sei es durch automatisierten Meldungen des Hauptverbandes, auch von amtswegen erfolgen könne. Nur für den Fall, dass die Abmeldung von amtswegen ohne vorherige Information durch die Arbeitslose erfolge, habe der Gesetzgeber mit der Bestimmung im § 24 Abs. 1 die Verpflichtung geschaffen, den Leistungsbezieher über die Abmeldung zu verständigen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei die Abmeldung aufgrund ihrer eigenen Angaben erfolgt und habe es daher keine Veranlassung gegeben, sie über eine etwaige Einstellung schriftlich zu verständigen. Die gesetzliche Bestimmung zur Einstellung des Bezuges sehe außer der zuvor erwähnten Mitteilung bei amtswegiger Einstellung keinerlei Formvorschriften vor. Die Aufnahme einer Niederschrift bei jeder Abmeldung wäre im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung auch nicht möglich und bestehe, wie zuvor ausgeführt von Gesetzes wegen keinerlei Veranlassung dazu.

Zu den Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin keinesfalls gesagt habe, dass sie ab 15.03.2014 ein vollversichertes Dienstverhältnis antreten werde, sei auf die Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice zu verweisen und auf die Zeugenaussage von Fr. XXXX . Fr. XXXX habe in ihrer Zeugenaussage angegeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorsprache am 31.01.2014 eindeutig gesagt habe, dass sie ab 01.03.2014 ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX , wo sie bereits geringfügig beschäftigt gewesen sei, aufnehmen werde. Die Aussage sei eindeutig gewesen und habe keinerlei Zweifel zugelassen.

Der Kontakttermin am 20.02.2014 sei vereinbart worden, um der Beschwerdeführerin einen Notstandshilfeantrag auszufolgen, da ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 22.02.2014 befristet gewesen sei, und sei als besondere Serviceleistung des Arbeitsmarktservice anzusehen, da es keinerlei Verpflichtung dazu gebe. Zu den Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag am 24.02.2014 abgegeben und eine Mitteilung über den Notstandshilfeanspruch ab 23.02.2014 bis 21.02.2015 erhalten habe und daher davon ausgegangen sei, dass sie laufend Anspruch auf Notstandshilfe habe, sei zu sagen, dass die Notstandshilfe generell für einen Zeitraum von 52 Wochen zuerkannt werde. Auf der Mitteilung befinde sich als Erklärung zum Feld "Ende" der Eintrag: "Das angegebene voraussichtliche Leistungsende gilt vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen." Auf der Rückseite der Mitteilung finde sich folgender Hinweis zur Auszahlung: "Ihr monatlicher (Mtl.) bzw. kalendertäglicher (Tgl.) Anspruch wurde unter Verwendung der angeführten Bemessungsgrundlage berechnet und beinhaltet allfällige Familienzuschläge. Laufende Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie Beihilfen aus der Arbeitsmarktförderung werden monatlich im Nachhinein - zwischen 7. und 9. eines Monats - per Post an die Wohnadresse ausgezahlt oder auf ihr Konto überwiesen. Wird eine Postanweisung nicht behoben oder besteht ein Nachsendeauftrag wird das Geld an das Arbeitsmarktservicezurückgesandt. Weitere Anweisungen können nur dann erfolgen, wenn Sie umgehend bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorsprechen."

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Mitteilung informiert, dass laufende monatliche Zahlungen erfolgten, die sie wie zuvor ausgeführt auch bis Februar 2014 erhalten habe. Sie habe am 02.04.2014 für 14 Tage € 607,74 im März 2014 erhalten, danach seien vom Arbeitsmarktservice keinerlei Zahlungen mehr an sie erfolgt.

Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2014 ausgeführt habe, hänge die Beurteilung der Notlage von den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Arbeitslosen ab. Sie habe ausgeführt, dass es laut Krapf/Keul auf die Einkommens- und Ausgabesituation ankäme. Anspruch auf Notstandshilfe habe, wer sich in Notlage befinde. Diese liege vor, wenn der Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin habe 5 Monate keine Zahlungen vom Arbeitsmarktservice erhalten. Auch bei unregelmäßiger Kontrolle ihrer Kontoauszüge dürfte ihr das aufgefallen sein. Da sie in dieser Zeit ihre Ausgaben für Miete, Strom/Gas, Telefongebühren, Versicherungen etc. bestreiten habe müssen, sei sie ersucht worden, detailliert darzulegen, wie hoch ihre monatlichen Aufwendungen seien und wie sie diese beglichen habe. Am 05.09.2014 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ihre laufenden Zahlungen von Reserven bestritten habe. Sie habe jedoch, wie sie selbst in ihrer Beschwerde ausgeführt habe, eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice in Händen gehabt, und sei davon ausgegangen, dass sie einen Anspruch auf Notstandshilfe von € 43,41 täglich habe. Es sei für das Arbeitsmarktservice in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin 5 Monate lang von Ihren "Reserven" gelebt haben sollte, wenn sie doch der Ansicht gewesen sei, Anspruch auf Notstandshilfe zu haben. Der Aufforderung ihre monatlichen Ausgaben zu belegen und mitzuteilen, womit sie sie bestritten habe, sei sie jedoch nicht nachgekommen, mit dem Hinweis, dass dies rechtlich nicht relevant sei. Das Arbeitsmarktservice sehe jedoch die Frage, welche monatlichen Zahlungen die Beschwerdeführerin zu leisten habe und wie sie diese bestreite als durchaus relevant an, da nach den laufenden Erfahrungen des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfeempfänger Zahlungsverzögerungen im Regelfall sofort bemerken und bei Zahlungsausfällen sofort beim Arbeitsmarktservice nachfragen würden. Die Beschwerdeführerin habe keinesfalls schlüssig beantworten können, warum sie von Reserven leben hätte sollen, wenn sie doch mit laufenden Zahlungen des Arbeitsmarktservice zu rechnen gehabt hätte.

Die zwei Kontoauszüge bezüglich der quartalsweise erhaltenen Zinsen würden in keiner Weise belegen, wovon sie gelebt und ihre monatlichen Ausgaben bestritten habe. Ihre Weigerung ihre Ausgaben zu belegen und die verwendeten Geldmittel für ihren Lebensunterhalt näher zu benennen und die von ihr selbst ausgeführte widersprüchliche Argumentation, dass zur Beurteilung der Notlage die Einnahmen und Ausgaben heranzuziehen wären, stütze die Ansicht des Arbeitsmarktservice, dass die Beschwerdeführerin sich vom Leistungsbezug abgemeldet und mit keinen Zahlungen mehr gerechnet habe.

In der Betreuungsvereinbarung vom 03.12.2013 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin derzeit geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt sei und hoffen würde, ab Februar Vollzeit angestellt zu werden. Bei Ihren Vorsprachen am 31.01.2014 und am 20.02.2014 habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr mitgeteilt, dass sie "hoffe" Vollzeit angestellt zu werden, sondern, dass sie eine Beschäftigung aufnehmen werde. Hätte sie, so wie sie in ihrer Beschwerde ausgeführt habe, mitgeteilt, dass sie möglicherweise ein vollversichertes Dienstverhältnis ab 01.03.2014 bzw. ab 15.03.2014 aufnehmen werde, wäre Fr. XXXX , wie bereits am 03.12.2013 durchaus in der Lage gewesen, dies auch dementsprechend festzuhalten. Fr. XXXX habe ihre Angaben, bei ihrer Zeugeneinvernahme bekräftigt. Die Beschwerdeführerin selbst habe angeführt, mehrfach von einem vollversicherten Dienstverhältnis gesprochen zu haben. Ihre Einschränkung, dass sie davon gesprochen habe, "möglicherweise" ein vollversichertes Dienstverhältnis zu beginnen, lasse sich nicht verifizieren. Fr. XXXX habe in den zur Person der Beschwerdeführerin chronologisch über EDV geführten Aufzeichnung sehr wohl differenziert vermerkt, wann die Beschwerdeführerin auf eine vollversicherte Beschäftigung gehofft und wann sie den Beginn einer vollversicherten Beschäftigung gemeldet habe. Das Arbeitsmarktservice habe keinerlei Zweifel an den Angaben von Fr. XXXX , dass die Beschwerdeführerin sie über die Abmeldung informiert habe. Sie habe auch alle edv-technisch erforderlichen Veranlassungen bezüglich der Einstellung des Leistungsbezuges und Beendigung der Vormerkung am 20.02.2014 getätigt.

In der Betreuungsvereinbarung vom 03.12.2014 sei unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich jedenfalls 2 Mal wöchentlich eigeninitiativ bewerbe. Sie habe in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie weiterhin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und dass sie dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestanden sei. Da die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung informiert worden sei, dass sie diese eigeninitiativen Bewerbungen auch dem Arbeitsmarktservice vorlegen müsse und wenn man ihren Angaben folge, durchgehend der Ansicht gewesen sei, Leistungen zu beziehen, sei sie sicher dieser Aufforderung nachgekommen. Um ihre Angaben zu untermauern, sei die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31.10.2014 ersucht worden, all ihre Bewerbungen im Zeitraum 15.03.2014 bis 19.08.2014 vorzulegen, sie sei informiert worden, welche Nachweise geeignet seien. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort auf etwaige Bewerbungen eingegangen und habe auch keine Belege vorgelegt.

Zu dem, von ihr angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2013/08/0204, sei zu sagen, dass das Arbeitsmarktservice im Fall der Beschwerdeführerin die Gesamtumstände betrachtet habe und die zuvor angeführten Indizien dafür sprächen, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich abgemeldet habe. Sie habe keine ausgebliebenen Zahlungen des Arbeitsmarktservice reklamiert, sie habe ihre monatlichen Ausgaben nicht belegen wollen und sie habe keinerlei Bewerbungsaktivitäten nachgewiesen.

Dies alles lasse nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beraterin definitiv gemeldet habe, dass Sie ab 15.03.2014 ein vollversichertes Dienstverhältnis aufnehme. Ihre Aussagen seien eindeutig gewesen und hätten keinerlei Zweifel zugelassen, wie sowohl die zur Person der Beschwerdeführerin chronologisch geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice belegen würden, als auch die Zeugeneinvernahme ihrer Beraterin.

Die Beschwerdeführerin habe ab 15.03.2014 keine Zahlungen mehr vom Arbeitsmarktservice erhalten, sie habe in der Zeit vom 15.03.2014 bis 19.08.2014 keinerlei Kontakt zum Arbeitsmarktservice gehabt. Sie sei daher dem Arbeitsmarktservice auch für eine Vermittlung während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums nicht zur Verfügung gestanden.

Es seien der Beschwerdeführerin von Juli 2013 bis Februar 2014 insgesamt 7 Termine beim Arbeitsmarktservice Esteplatz vorgeschrieben worden, davon 5 als Kontrollmeldetermine. Es sei für das Arbeitsmarktservice in keiner Weise nachvollziehbar, was sie veranlasst haben könnte, davon auszugehen, sie hätte während des Bezuges von Notstandshilfe keine Termine beim Arbeitsmarktservice.

Werde der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruhe der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt sei, so sei der Anspruch auf das Arbeitslosengeld/Notstandshilfe oder auf den Fortbezug gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen längstens binnen einer Woche nach Wegfall des Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice geltend zu machen. Die Dauer eines Krankenstandes könne der regionalen Geschäftsstelle naturgemäß nicht von vorne herein bekannt sein.

Auf jedem Antragsformular finde sich auf Seite 4 unter dem Punkt "Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen" der Satz: "Haben Sie den Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich persönlich bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragen. Erfolgt die Wiedermeldung später oder ist der Unterbrechungszeitraum länger als 62 Tage, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Vorsprache". Die Rückmeldung sei auch telefonisch, per E-Mail oder eAMS-Konto möglich. Auch in allen Mitteilungen finde sich auf der Rückseite ein Hinweis über die notwendige Rückmeldung nach einer Unterbrechung.

Zu dem Einwand, dass es zu keiner Unterbrechung gekommen sei und die Beschwerdeführerin daher nicht melden hätte müssen, dass sie ab 15.03.2014 keine Beschäftigung aufgenommen habe, weil sie auch nicht definitiv gemeldet habe, dass sie ab 15.03.2014 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sei auf die vorherigen Ausführungen zu verweisen, aus denen nach Ansicht des Arbeitsmarktservice unmissverständlich hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin den Beginn eines vollversicherten Dienstverhältnisses gemeldet habe. Sie habe sich selbst wegen eines Dienstverhältnisses ab 15.03.2014 abgemeldet und habe dem Arbeitsmarktservice nicht binnen einer Woche bekanntgegeben, dass das vollversicherte Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In Ergänzung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag unter anderem aus, dass es nicht richtig sei, dass sie der Arbeitsvermittlung ab 15.03.2014 nicht zur Verfügung gestanden sei. Sie befinde sich seit 01.10.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Sie habe sich in den Wochen und Monaten vor dem 01.10.2014 intensiv bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden und habe zahlreiche Bewerbungsgespräche gehabt. Hätte sie sich nicht darum bemüht, wäre es nicht dazu gekommen, dass die Firma

XXXX sie aufgenommen hätte. Die Bewerbungsgespräche hätten entweder in den Räumlichkeiten der Firma XXXX stattgefunden oder in Kaffeehäusern in Wien, da sie sich bei einigen Firmen beworben habe, die in Wien keinen Firmensitz hätten und deren Mitarbeiter sie daher teilweise in Kaffeehäusern in Wien getroffen habe. Die Beschwerdeführerin führte eine Liste von namentlich genannten Firmen an, bei denen sie im Zeitraum 15.03.2014 bis 19.08.2014 Bewerbungsgespräche in Wien gehabt hätte. Weiters habe sie bei zwei ebenfalls namentlich angeführten Firmen Bewerbungsgespräch in der Slowakei gehabt.

Sie habe von ihrem Guthaben auf ihrem Bankkonto gelebt, es bestehe keinerlei gesetzliche Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice die Höhe eines vorhandenen Kontoguthabens zu melden. Eine gesetzliche Verpflichtung bestehe hinsichtlich Einkommen, nicht aber hinsichtlich Vermögen. Sie bestreite ausdrücklich, dass sich ihre Weigerung, Ausgaben zu belegen und die verwendeten Geldmittel für ihren Lebensunterhalt näher zu benennen, die Ansicht stütze, dass sie sich vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Die Beschwerdeführerin legte dem Vorlageantrag einen Kontoauszug bei und führte weiters aus, dass aus diesem ersichtlich sei, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fast ausschließlich Ausgänge und kaum Eingänge auf dem Konto gehabt habe. An Eingängen habe sie das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX gehabt. Am 13.05.2014 habe sie eine Überweisung in Höhe von € 1000 von der Firma XXXX erhalten. Es handele sich dabei um einen Betrag aus einer Kilometergeld Abrechnung von August 2012, der ihr jetzt erst ausbezahlt worden sei. Kilometergeld stelle einen Aufwandersatz dar und kein Einkommen. Sie habe daher diesbezüglich keine Meldepflicht getroffen. Weiters habe sie am 20.08.2014 ein Darlehen in Höhe von € 2000 von der Firma XXXX erhalten. Die Beschwerdeführerin erneuerte ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, die belangte Behörde sowie Fr. Dr. XXXX , als geladene Zeugin, teilnahmen.

Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich - ausschnittweise - im Wesentlichen wie folgt (VR: Vorsitzende Richterin, L1: Laienrichter 1, BF: Beschwerdeführerin, BFV: Beschwerdeführervertreter, BehV:

Vertreterin der belangten Behörde):

"(...)

VR: Ziel der heutigen Verhandlung ist es daher insbesondere zu klären, ob sich die BF, wie von der belangten Behörde behauptet, im Rahmen ihrer Vorsprachen beim AMS am 31.01.2014 und am 20.02.2014 vom Bezug der Notstandshilfe mit 15.03.2014 abgemeldet hat.

VR an BF: Bitte schildern Sie dem Gericht den Inhalt der beiden Gespräche beim AMS!

BF: Ich habe die Termine in Anspruch genommen. In dem Zeitpunkt war ich im Gespräch mit einer Firma, um eine mögliche Einstellung zu bekommen. Das war die Firma XXXX . Meiner Beraterin habe ich das so mitgeteilt. Mir wurden Termine genannt, wann die Einstellung sein könnte. Ich habe nie bestätigt, dass das fix ist. Mir wurde am 20. Februar 2014 gesagt, dass ich von Arbeitslosengeld zu Notstandshilfe wechsle. Ich habe dann auch die Notstandshilfe beantragt. Beide Gespräche waren mit Frau XXXX . Ich habe selbst nicht gewusst, wie das abläuft. Ich habe mir dazu keine Gedanken gemacht. Wenn sich bei mir etwas ändert, dann dachte ich, muss ich mich melden. Ich habe den Antrag genommen und wartete, ob ich die Unterstützung bekomme. Ich erhielt dann auch den Brief, dass ich Notstandshilfe erhielt. Ich wusste nicht, dass das nicht so ist.

VR: Wie kann es sein, dass mit 15.03.2014 Ihr Leistungsbezug eingestellt wurde, Sie daher ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr vom AMS erhalten haben, und Ihnen dieser Umstand erst am 19.08.2014, somit fünf Monate später, auffällt?

BF: Im April habe ich gesehen, dass etwas vom AMS gekommen ist. Somit habe ich gedacht, dass es funktioniert. Ich wusste im August, dass ich bis 01. September die Notstandshilfe habe, im August habe ich gesehen, dass im Juni und Juli keine Notstandshilfe kam.

BFV: Sie gehen einen Themenbereich ein, der grundsätzlich eine amtswegige Abmeldung indiziert. Der angefochtene Bescheid unterstellt im gewissen Ausmaß, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.

VR: Es geht hier nicht nur um eine Sachverhaltserörterung, sondern insbesondere um eine Frage der Glaubwürdigkeit.

VR: Während der Zeit Ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (08.01.2013 bis zum 15.03.2014) wurden Ihnen regelmäßig Kontrollmeldetermine beim AMS vorgeschrieben und Sie haben Stellenangebote erhalten. Wieso ist Ihnen nicht aufgefallen, dass dies alles weggefallen ist?

BF: Ich wurde nicht belehrt, dass es nicht so ist. Ich dachte bei Bezug von Notstandshilfe wäre es anders, als beim Bezug von Arbeitslosengeld.

BFV: Man muss festhalten, dass es nicht zwingend vorgeschrieben ist, Kontrolltermine vorzuschreiben. Aus dem kann man nichts ableiten.

VR: In den mit Ihnen abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen wurde u. a. festgehalten, dass Sie verpflichtet seien, sich eigeninitiativ zu bewerben und diese eigeninitiativen Bewerbungen dem AMS vorzulegen. Wenn Sie davon ausgegangen sind, weiterhin arbeitslos zu sein und Notstandshilfe zu beziehen, wieso haben Sie dann Ihre Bewerbungen in dem Zeitraum 15.03.2014 bis 19.08.2014 erst mit Ihrem Vorlageantrag vorgelegt?

BF: Ich habe keinen Brief bekommen.

VR: Sie haben auch eine Stellungnahme geschickt.

BehV: Es wurde mit Parteiengehör nachgefragt.

VR: In dem Parteiengehör wurden Sie aufgefordert, alle Ihre Bewerbungen vorzulegen. Am 17.11.2014 haben Sie eine Stellungnahme geschickt mit 2 Kontoauszügen, aber mit keinen Bewerbungen.

BF: Ich habe das getan, was mir der Anwalt sagte.

BehV: Es ist richtig, dass nicht Kontrolltermine, sondern Kontakttermine vorgeschrieben werden. Das AMS hat die Aufgabe arbeitsuchende Kunden laufend zu betreuen. Die Kunden sind auch verpflichtet, mit dem AMS Kontakt zu halten und zwar laufend.

Ich verweise auf den Inhalt dieser Beschwerdevorentscheidung.

BFV: Wurden Kontakttermine der BF vorgeschrieben?

BehV: Nein, weil die BF von der Notstandshilfe abgemeldet wurde.

BFV wiederholt die Frage.

BehV erklärt den Unterschied zwischen Kontroll- und Kontakttermine.

BFV: Wurden Kontakttermine nach dem letzten Kontrolltermin vorgeschrieben?

BehV: Mit 15.03.2014 hat sich die BF abgemeldet. Die Notstandshilfe wird immer vorläufig für 52 Wochen gewährt. Daher wurde der BF mit Mitteilung vom 24.02.2014 die Notstandshilfe für vorläufig 52 Wochen gewährt.

BFV: Kontakttermine wurden nicht vorgeschrieben?

BehV: Nein, weil sich die BF mit 15.03.2014 wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet hat. Am 20.02.2014 wurde ein Antrag zur Gewährung von Notstandshilfe ausgehändigt und ein Termin für 24.02 zur Rückgabe des Antragsformulars vereinbart.

BFV: Die Abmeldung ist am 20.02. erfolgt?

BehV: Ja, per 15.03. Eine andere Mitarbeiterin hat die Notstandshilfe gewährt.

BehV: Hätte diese Mitarbeiterin sehen müssen, dass es mit 15.03 eine Abmeldung gab?

BehV: Das hat sie gesehen, sie hat die Einstellung auch durchgeführt. Die Notstandshilfe wird immer für 52 Wochen gewährt.

BFV: Ist das richtig, dass die Notstandshilfe laut Gesetz höchstens für 52 Wochen gewährt werden darf? Meiner Meinung nach darf sie auch für kürzer zugesprochen werden.

BehV: Das AMS erkennt immer für 52 Wochen die Notstandshilfe zu.

BFV: Zum Zeitpunkt, wo die Notstandshilfe vorlag, war bekannt, dass eine Abmeldung vorlag. Als Rechtsunterworfener kann man darauf vertrauen, dass die Behörde alles richtig macht.

BehV: Wir erkennen 52 Wochen zu, das Dienstverhältnis hätte sich zerschlagen können, es könnte ein Krankenstand eintreten. Es könnte sehr viel passieren. In Wien haben wir im Moment 120.000 Leistungsbezieher.

BFV: Das ist für die BF nicht relevant.

BehV: Auf der Rückseite der Mitteilung stand, dass diese Notstandshilfe vorläufig zuerkannt wurde.

BFV: Es ist für die BF keine Änderung eingetreten.

LR1: Man hätte das schon schicken können. Die BF wurde eindeutig aufgefordert, die Unterlagen zu schicken. Es ist dem nicht nachgekommen worden.

BFV: Das hat nichts mit dem zu tun, warum das am Anfang zuerkannt wurde. Wenn die BF nicht glaubwürdig wäre, dann müsste das AMS von Amts wegen einstellen.

LR1: Wenn sie sich mündlich beim AMS abgemeldet hat und wenn die BF dann wieder den Vertrag aufnimmt, weil sie keine Tätigkeit aufnimmt, ist das im Interesse der BF mit dem AMS Kontakt aufzunehmen.

BFV: Sie war beim AMS. Es ist nicht klar entschieden, ob es so war oder nicht. Es wurde keine Niederschrift gemacht, sondern ein mündliches Anbringen.

LR1: Man kann auch sagen, dass es sich verändert hat.

BFV: Das AMS als Behörde muss sich an das Gesetz halten. Ich verstehe nach wie vor nicht, dass das Betreuungsverhältnis am 15.03 endet und man 2 Wochen zuvor einem Schreiben mit der Notstandshilfe von 52 Wochen schickt.

BehV: Für amtswegige Abmeldungen ist das nur vorgesehen. Es war aber keine amtswegige Abmeldung. Das unterstreicht, dass die BF in dieser Zeit nicht auf Arbeitssuche war.

BFV: Das ist ein Grund für eine amtswegige Einstellung. Wenn sie sich abgemeldet hat, muss sie mit dem AMS keinen Kontakt haben. Sogar, wen sie sich nicht abgemeldet hat, hat sie keinen Fehler gemacht, weil sie inzwischen keinen Job angetreten hat.

Die Zeugin Fr. XXXX (Z) wird um 10.08 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

Die Zeugin wird (...) belehrt.

Beginn der Befragung von Z:

Verhältnis zur BF: Beraterin der BF beim AMS

VR: Die BF hat sowohl am 31.01.2014 als auch am 20.02.2014 ihre ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine wahrgenommen und hat beim AMS vorgesprochen. Bitte schildern Sie dem Gericht aus Ihrer Sicht den Inhalt dieser beiden Gespräche!

Z: Es hat mehrere Gespräche gegeben. Vom Nov. 2013 wurde sie von der Servicezone in die Beratungszone überstellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand ein geringfügiges Dienstverhältnis zur Firma XXXX . Es ist immer darum gegangen, wann das geringfügige DV in ein vollversichertes DV umgewandelt wird. Im November 2013 hat die BF gesagt, dass sie vermutlich Anfang Februar 2014 bei der Firma XXXX in Vollzeit angestellt wird. Dazwischen gab es eine Online-Kommunikation. Am 31.01.2014 gab es den nächsten Termin. Sie sagte, dass sie mit 01.03 den Dienst bei der Firma XXXX antreten wird. Dazwischen war die Notstandshilfe. Am 31.01. hat die BF einen Termin für den 20.02. bekommen. Am 20. Februar war die BF da. Sie hat einen Antrag auf Notstandshilfe bekommen. Sie sagte, dass sie ab 15.03 bei der Firma XXXX als Projektleiterin ein DV antreten wird. Das hat sie definitiv gesagt. Sie war seit 01.02.2013 geringfügig bei der Firma beschäftigt. Im November hoffte sie, dass es im Februar sei, am 31. Jänner 2014 gab sie bekannt, dass es am 01.03.2014 soweit sei und am 20.02. hat sie gesagt, dass es am 15. März 2014 sei. Ich erinnere mich deswegen so genau, weil es immer ein Thema war, wann aus dem geringfügigen Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis ein Vollzeit-DV wird. Ich habe ihr mitgeteilt, dass wir daher die Notstandshilfe mit 14.03.2014 einstellen.

BFV: Damals hat sie noch keine Notstandshilfe bezogen.

Z: Am 20.02 hat sie einen Antrag auf Notstandshilfe bekommen. Sie ist zum Zeitpunkt 15.03 in einem Leistungsbezug gestanden, vermutlich in der Notstandshilfe. Die BF hat eindeutig auf mehrmaliges Nachfragen gesagt, dass das DV beginnt. Als langjährige Beraterin beim AMS melde ich Kunden nicht auf Verdacht ab, sondern nur, wenn definitiv ein DV angetreten wird.

LR1: Haben Sie von der Kontaktaufnahme mit der Firma XXXX gewusst?

Z: Nein.

VR: Können Sie sich erklären, dass Wort gegen Wort steht?

BF: Ich kann es mir nicht erklären. Ich habe gedacht, wenn ich mich vom Arbeitslosengeld abmelde, dann bekomme ich Notstandshilfe.

LR1: Sie waren sich der Aussage sehr wohl bewusst?

BF: Ich habe niemals gesagt, dass ich definitiv am 15.03. ein DV antrete.

LR1: Beim AMS wurde nie die Firma XXXX erwähnt.

BF: Ich war mit der Firma XXXX im Gespräch.

LR1: Dachten Sie, dass Sie ab dem Zeitpunkt, wo Sie abgemeldet wurden, in Notstandshilfe gehen?

BF: Ja.

Z: Das ist nicht richtig, wenn die BF sagt, dass sie sich nicht abgemeldet hat. Ich weiß es 1000%ig. Man kann nicht annehmen, dass man Notstandshilfe bekommt, wenn man ein DV angibt. Definitiv wurde die BF abgemeldet.

VR: Die BF wendet in ihrer Beschwerdeschrift ein, dass das AMS üblicherweise bei Ankündigung eines Dienstverhältnisses für den Tag, für den der Beginn des Dienstverhältnisses angekündigt wurde, einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG vorschreibt. In Ihrem Fall sei ein solcher für den 15.03.2014 nicht vorgeschrieben worden. Was sagen Sie zu diesem Einwand?

Z: Diese Information ist nicht richtig.

BFV: Nach §14 AVG ist bei mündlichen Anbringen die Niederschrift vorgeschrieben.

Z: Jeder kann sich telefonisch oder schriftlich abmelden, ohne Niederschriftaufnahme. Es wird definitiv kein Kontrollmeldetermin vergeben, wenn ein DV bekannt ist. Die BF bekommt im Nachhinein das AL-Geld oder die Notstandshilfe überwiesen. Ihr hätte schon im April auffallen müssen, dass sie nur das halbe AL-Geld erhält.

BFV: Ein AV hat keine erhöhte Beweiskraft. Es wäre eine Niederschrift anzufertigen gewesen.

Die Zeugin wird um 10.29 Uhr entlassen.

VR: Gibt es noch weitere Fragen?

Es gibt keine weiteren Fragen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin hat sich am 08.01.2013 arbeitslos gemeldet und hat bis 14.03.2014 - mit Unterbrechung aufgrund eines längeren Krankenstandes - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) bezogen.

Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular, dass sie über ihre Pflichten als Bezieherin von Arbeitslosengeld informiert wurde. Dazu zählt auch, dass sie bei Bekanntgabe einer Beschäftigung gegenüber dem Arbeitsmarktservice melden muss, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Erfolgt diese Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.

Vom 01.02.2013 bis 30.09.2014 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX . In der Zeit ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zum Zeitpunkt ihrer Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit 15.03.2014 wurden ihr regelmäßig Kontrollmeldetermine vorgeschrieben und Kontakttermine vereinbart. Ebenso wurden ihr in dieser Zeit Stellenvorschläge ausgefolgt bzw. zugesandt.

Der Beschwerdeführerin wurden in den sechs Monaten vor der Einstellung des Leistungsbezugs folgende Termine zu persönlichen Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice Esteplatz vorgeschrieben:

25.07. 2013 11:00, 14.08.2013 10:00, 01.10.2013 14:15, 18.11.2013 13:15, 03.12.2013 10:00, 31.01.2014 8:15, 20.02.2014 10:45. die Beschwerdeführerin hat alle Termine wahrgenommen.

Am 31.01.2014 hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Beraterin, Fr. XXXX , zu einem Kontrollmeldetermin, der gemäß §49 AlVG vorgeschrieben wurde, vorgesprochen. Im Rahmen dieses Termins hat die Beschwerdeführerin Fr. XXXX mitgeteilt, dass sie ab 01.03.2014 in ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX wechseln werde.

Da der Bezug von Arbeitslosengeld mit 22.02.2014 befristet war wurde mit der Beschwerdeführerin für den 20.02.2014 ein Kontakttermin zur Ausgabe eines Notstandshilfeantrages vereinbart. Zu diesem Termin ist die Beschwerdeführerin bei Fr. XXXX erschienen und hat mitgeteilt, dass sich der Beginn des am 31.01.2014 avisierten Dienstverhältnisses vom 01.03.2014 auf den 15.03.2014 verschiebe. Es wurde bei dieser Vorsprache vereinbart, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Datum vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abgemeldet wird.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen zweier Kontrollmeldetermine beim Arbeitsmarktservice am 31.01.2014 und am 20.02.2014 bei ihrer Beraterin, Fr. XXXX , zwei Mal persönlich bekräftigt hat, dass sie ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufnehmen wird.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld war mit 22.02.2014 befristet. Daher wurde ihr im Rahmen ihrer Vorsprache am 20.02.2014 ein Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 23.02.2014 ausgefolgt, den sie am 24.02.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice Esteplatz abgegeben hat. Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 24.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin über ihren Leistungsanspruch vom 23.02.2014 bis 21.02.2015 verständigt. Darin wurde sie auch informiert, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gilt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15.03.2014 bis 19.08.2014 keinen Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice hatte.

Festgestellt wird weiters, dass die belangte Behörde zu Recht die Notstandshilfe mit 15.03.2014 eingestellt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2015.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und ebenfalls ihre Beraterin beim Arbeitsmarktservice als Zeugin einvernommen. Beweiswürdigend ist anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice gegenüber nur den "möglichen" Eintritt in ein vollversichertes Dienstverhältnis mit 01.03.2014 bzw. 15.03.2014 angekündigt, aber keine fixe Beschäftigung angegeben habe, in Widerspruch zur Aktenlage und zu den Zeugeneinvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Aussagen der Zeugin und der Vertreterin der belangten Behörde) stehen.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens des erkennenden Senates ausführlich befragt und ihr wurde Gelegenheit eingeräumt, ihr Beschwerdevorbringen darzulegen und zu erläutern. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen zweier Kontrollmeldetermine beim Arbeitsmarktservice am 31.01.2014 und am 20.02.2014 bei ihrer Beraterin, Fr. XXXX , zwei Mal persönlich bekräftigt hat, dass sie ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufnehmen werde, ergibt sich zunächst daraus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre nicht substantiierten Einwendungen und ihren unglaubwürdigen Eindruck, die sie in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen vermochte.

Die Beschwerdeführerin antwortete auf die an sie gerichteten Fragen mit vorwiegend knappen Antworten und es gelang ihr nicht, die bestehenden Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzuklären und den erkennenden Senat davon zu überzeugen, dass sie sich nicht vom Leistungsbezug mit 15.03.2014 abgemeldet hat. So wurde die Beschwerdeführerin daran erinnert, dass ihr während der Zeit ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (08.01.2013 bis 15.03.2014) regelmäßig Kontrollmeldetermine beim Arbeitsmarktservice vorgeschrieben wurden und sie Stellenangebote erhalten habe. Auf die Frage, wieso ihr nicht aufgefallen sei, dass dies alles weggefallen ist, antwortete die Beschwerdeführerin lediglich, dass sie nicht belehrt worden sei, dass es nicht so sei und sie gedacht habe, dass es beim Bezug von Notstandshilfe anders sei, als beim Bezug von Arbeitslosengeld. Auch auf den Vorhalt, dass in der mit ihr abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung u.a. festgehalten worden sei, dass sie verpflichtet sei, sich eigeninitiativ zu bewerben und diese eigeninitiativen Bewerbungen dem Arbeitsmarktservice vorzulegen, sowie der damit zusammenhängende Frage wieso sie dann, wenn sie davon ausgegangen sei, weiterhin arbeitslos zu sein und Notstandshilfe zu beziehen, ihre Bewerbungen in dem Zeitraum 15.03.2014 bis 19.08.2014 - trotz Nachfrage mittels Parteiengehör - erst mit ihrem Vorlageantrag vorgelegt habe, antwortete die Beschwerdeführerin lediglich mit: "Ich habe keinen Brief bekommen." Auch auf Vorhalt, dass sie dieses Parteiengehör jedoch mit einer Stellungnahme beantwortet habe, antwortete die Beschwerdeführerin nur mit: "Ich habe das getan, was der Anwalt sagte."

Auf die Frage an die Beschwerdeführerin, ob sie sich erklären könne, warum Wort gegen Wort stehe, antwortete diese, dass sie es sich nicht erklären könne. "Ich habe gedacht, wenn ich mich von Arbeitslosengeld abmelde, dann bekomme ich Notstandshilfe." Diese Antwort legt nahe, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung "abgemeldet" hat.

Der erkennende Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Gesprächen mit der zuständigen Beraterin beim Arbeitsmarktservice im Zuge zweier Kontrollmeldetermin am 31.01.2014 und am 20.02.2014 eine Beschäftigungsaufnahme ab 01.03.2014 bzw. in weiterer Folge ab 15.03.2014 gemeldet hat, woraufhin sich die zuständige AMS-Betreuerin veranlasst gefühlt hat, den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab 15.03.2014 entsprechend einzustellen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die zwei sich in den Verfahrensakten befindenden Aktenvermerke mit dem Inhalt "DV Firma XXXX ab 1.3./Antrag 20.2" und "DV Firma XXXX ab 15.3. persönlich" sowie den glaubhaften Eindruck der AMS-Beraterin XXXX im Zuge ihrer Einvernahme bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen. So vermochte es die Zeugin glaubhaft darzulegen, warum sie sich noch genau an die verfahrenswesentlichen Sachverhalte erinnern kann: Im "Nov. 2013 wurde sie [die Beschwerdeführerin] von der Servicezone in die Beratungszone überstellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand

ein geringfügiges Dienstverhältnis zur Firma XXXX . ... Ich erinnere

mich deswegen so genau, weil es immer ein Thema war, wann aus dem geringfügigen Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis ein Vollzeit-DV wird." Die Aussagen der Zeugin gestalteten sich nachvollziehbar und schlüssig, sodass der erkennende Senat von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnis bei ihr gemeldet hat, ausgeht.

Beweiswürdigend ist - den Ausführungen der belangten Behörde folgend - weiters auszuführen, dass eine Abmeldung vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, sondern auch telefonisch und schriftlich per E-Mail, Post oder eAMS-Konto erfolgen kann. Die Aufnahme einer Niederschrift ist weder üblich noch (für die Wirksamkeit einer Abmeldung vom Leistungsbezug) erforderlich. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber nur für den Fall, dass die Abmeldung von Amts wegen ohne vorherige Information durch die Arbeitslose erfolgt, mit der Bestimmung im § 24 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung geschaffen, den Leistungsbezieher über die Abmeldung zu verständigen. Da der erkennende Senat davon ausgeht, dass die Abmeldung aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt ist, traf die belangte Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Pflicht, die Beschwerdeführerin über die erfolgte Einstellung schriftlich zu verständigen.

Es ist erneut festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mit 22.02.2014 befristet war. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb im Rahmen eines Kontakttermines am 20.02.2014 ein Notstandshilfeantrag ausgefolgt, welchen die Beschwerdeführerin am 24.02.2014 beim Arbeitsmarktservice abgegeben hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge eine Mitteilung über den Notstandshilfeanspruch vom 23.02.2014 bis 21.02.2015 erhalten. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie aufgrund dieser Mitteilung davon ausgegangen sei, dass sie laufend Anspruch auf Notstandhilfe gehabt habe, ist zu entgegnen, dass die Notstandshilfe seitens des Arbeitsmarktservice generell für den Zeitraum von 52 Wochen zuerkannt wird, unabhängig davon, wie lange der Anspruch tatsächlich bestehen wird. Zwar ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, auch ein kürzerer Zeitraum zuerkannt werden könnte. Daraus ist jedoch für die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung persönlich abgemeldet hat insoweit nichts zu gewinnen, als die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eines früheren Leistungsendes in der Mitteilung über den Leistungsanspruch informiert wurde. In dieser befindet sich als Erklärung zum Feld "Ende" der Eintrag: "Das angegebene voraussichtliche Leistungsende gilt vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen.".

Weiters ist beweiswürdigend auszuführen, dass es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge, fünf Monate lang von ihren "Reserven" gelebt haben sollte, wenn sie doch - wie sie selbst vorbringt - aufgrund der Mitteilung des Arbeitsmarktservices davon ausging, einen Anspruch auf Notstandshilfe zu haben. Die Beschwerdeführerin hat am 02.04.2014 für 14 Tage € 607,74 im März 2014 erhalten; danach erfolgten seitens des Arbeitsmarktservice keinerlei Zahlungen mehr an sie. Die Beschwerdeführerin hat sich unbestritten erst wieder am 19.08.2014 diesbezüglich beim Arbeitsmarkt gemeldet. Sie hat somit fünf Monate keine Zahlungen vom Arbeitsmarktservice erhalten. Der erkennende Senat geht - in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde - davon aus, dass der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen, dass sie fünf Monate lang keine Zahlungen erhält. Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Notstandshilfeempfänger, wie die Beschwerdeführerin, Zahlungsverzögerungen im Regelfall sofort bemerken und bei Zahlungsausfällen sofort beim Arbeitsmarktservice nachfragen. Es ist keinesfalls nachvollziehbar und widerspricht der Lebenserfahrung, dass eine arbeitslose Person den Entfall von monatlichen Geldleistungen über diesen langen Zeitraum nicht bemerkt. Vielmehr legt der vorliegende Sachverhalt nahe, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich vom Leistungsbezug abgemeldet und sich daher im Bewusstsein befand, keine Leistungen seitens des Arbeitsmarktservices zu erhalten. Dieser Eindruck wird von dem Umstand untermauert, dass die Beschwerdeführerin - trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde, darzulegen womit sie ihre monatlichen Ausgaben bestritten hat - der belangten Behörde lediglich zwei Kontoauszüge bezüglich der quartalsweise erhaltenen Zinsen vorgelegt hat. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr mit dem Vorlageantrag einen Kontoauszug sowie einen Darlehensvertrag vorgelegt hat, vermag den Umstand des Nichtauffallens fehlender Zahlungen nicht zu erklären. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Urgenz der laufenden Zahlungen durch das Arbeitsmarktservice unterlassen hat, dafür, dass sie sich sehr wohl selbst vom Bezug abgemeldet und mit dem Eingang der Zahlungen vom Arbeitsmarktservice nicht gerechnet hat.

Es ist für den erkennenden Senat darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nichts dabei gedacht hat, dass sie ab dem 15.03.2014 nichts vom Arbeitsmarktservice gehört hatte. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie am 20.02.2014 tatsächlich keine fixe Beschäftigung sondern nur ein "möglicherweise" Zustandekommen eines vollversicherten Dienstverhältnisses gemeldet hatte, mit diversen Kontrollmeldeterminen und Vermittlungsvorschlägen zu rechnen gehabt hätte. Dabei ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit arbeitslos gemeldet war, und in diesem Zusammenhang das System der Kontrollmeldetermine bereits erfahren hatte. So wurden der Beschwerdeführerin allein in den sechs Monaten vor der Einstellung des Leistungsbezugs mehrfach Termine zu persönlichen Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice Esteplatz vorgeschrieben (25.07.2013 11:00, 14.08.2013 10:00, 01.10.2013 14:15, 18.11.2013 13:15, 03.12.2013 10:00, 31.01.2014 8:15, 20.02.2014 10:45), die die Beschwerdeführerin allesamt wahrgenommen hat. Die Aussage der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie nicht belehrt worden sei, dass es nicht so sei und sie gedacht habe, bei Bezug von Notstandshilfe wäre es anders, als beim Bezug von Arbeitslosengeld, wirkt in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2014, 2013/08/0204, rekurriert und ausführt, dass in diesem ähnlich gelagertem Fall dem Beschwerdeführer Recht gegeben worden sei, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich in dem zitierten Fall, die belangte Behörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen lediglich auf die erstinstanzlichen Verfahrensakten gestützt und sich mit diesen Angaben jedoch nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt hat. Der angefochtene Bescheid genügte nicht den Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof führt wörtlich aus:

"Die belangte Behörde durfte angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, nicht damit begnügen, lapidar und ohne weitere Ermittlungen festzustellen, dass die in der Berufung behauptete Akt nicht vorliege und die Aufzeichnungen des AMS schlüssig und nachvollziehbar seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1990, Zl. 87/17/0260). Vielmehr hätte sie sich mit den widersprüchlichen Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinandersetzen und dabei darlegen müssen, was sie veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben." Der Verwaltungsgerichtshof hat somit den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann seitens des erkennenden Senates im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erkannt werden. So hat die belangte Behörde die Beraterin der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen und sich mit dem vorliegenden Sachverhalt sowie den Angaben der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinandergesetzt.

Der erkennende Senat gelangt somit in einer Gesamtschau der Umstände - aufgrund der Aktenlage, sowie insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 aufgrund des persönlichen Eindrucks - einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen zweier Kontrollmeldetermine beim Arbeitsmarktservice am 31.01.2014 und am 20.02.2014 bei ihrer Beraterin, Fr. XXXX eine Beschäftigungsaufnahme ab 15.03.2014 gemeldet hat. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, dass sie in Würdigung der Umstände die Notstandshilfe mit 15.03.2014 eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idgF, lauten:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2)(...)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

a) - h) (...)

(4) - (8) (...)"

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) (...)"

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (4) (...)

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."

"Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

"Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."

Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall Abs. 6 zur Anwendung gelangt.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle am 20.02.2014 die Aufnahme einer Beschäftigung mit 15.03.2014 bekanntgegeben, wie beweiswürdigend unter Punkt II.2. ausgeführt wurde. Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltentmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 46 Rz 803).

Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im gegenständlichen Fall wurde der Leistungsbezug ab 15.03.2014, dem Tag der gemeldeten Beschäftigung, eingestellt, und hat sich die Beschwerdeführerin erst wieder am 19.08.2014 beim Arbeitsmarktservice gemeldet.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag, sowie im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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