BVwG I405 2017314-1

I405 2017314-1Federal Administrative CourtDec 29, 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Ausbildung,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Full text

BVwG I405 2017314-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2017314.1.00

Spruch

I405 2017321-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2014, Zl. 420234800-14798444,

  2. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2014, Zl. 420234909-14798487,

  3. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2014, Zl. 420235002-14798509,

  4. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2014, Zl. 420235100-14798515,

  5. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2014, Zl. 420235209-14798517,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2015, zu Recht erkannt:

A) I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: 1.-BF) ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.-BF), beide sind Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: 3.- bis 5.-BF). Sie sind Staatsangehörige von Nigeria und christlichen Glaubens. Die BF reisten im Jahr 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 NAG (betreffend 1.-BF) bzw. für Familienangehörige gemäß § 69 NAG (betreffend 2.- bis 5.-BF) in das Bundesgebiet ein. Ihr Aufenthalt wurde in weiterer Folge aufgrund des Studiums der 1.- und dann auch der2.-BF verlängert.

2. Mit Bescheid der XXXX vom 20.06.2014 wurden schließlich die Verlängerungsanträge der 1.- und 2.-BF mangels aufrechter Zulassung als Studierende abgewiesen.

3. Daraufhin stellten die BF am 16.07.2014 die gegenständlichen Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF seit Jänner 2008 im Bundesgebiet aufhalten. Sie seien nach ihrer Einreise nicht mehr wieder nach Nigeria gereist, weshalb ihre Bindung nach Nigeria aufgrund der langjährigen Abwesenheit nur mehr gering vorhanden sei. Die BF hätten sich in Österreich gut eingelebt. Sie hätten sich in den letzten sechs Jahren eine neue Existenz hier aufgebaut. Insbesondere hätten die Kinder den Großteil ihres Lebens hier verbracht. Sie hätten ihren Lebensmittelpunkt hier. So sei die 5.-BF hier maßgeblich sozialisiert worden, da sie von klein auf in Österreich aufgewachsen sei. Der 1.-BF habe im Rahmen seines Vorstudienlehrganges einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen. Außerdem verkaufe er für den Augustin Vertrieb die gleichnamige Zeitung. Er nehme auch an diversen Vereinsveranstaltungen teil und spiele auch bei der Fußballmannschaft mit. Er nehme darüber hinaus aktiv am Vereinsleben teil und sei bei anfälligen Lieferungen unentgeltlich behilflich. Der 1.-BF habe sich auch um einen Arbeitsvorvertrag bemüht und könne ab Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung mit der Tätigkeit als Küchenhilfe beginnen und dabei € 1.200,- netto monatlich verdienen. Hinsichtlich der 2.-BF wurde dargelegt, dass sie am 01.03.2009 einen Aufenthaltstitel als Studierende erhalten und daraufhin mit dem Vorstudienlehrgang begonnen habe. Im Zuge dessen habe sie die erforderlichen Deutschkurse besucht. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühe sie sich auch ihre Familie zu finanzieren. Zuletzt sei ihr am 07.03.2014 eine Beschäftigungsbewilligung als Hilfskraft vom 06.03.2014 bis 05.03.2015 erteilt worden. Sie bemühe sich stets neue Kontakte zu knüpfen und so auch ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie nehme nach wie vor an einer Deutsch-Konversationsgruppe teil, um ihre Sprachkenntnisse stetig zu verbessern. Des Weiteren helfe sie bei anfallenden Kulturveranstaltungen ehrenamtlich mit. Sie würde auch gerne eine Ausbildung zur Heimhelferin machen. Darüber hinaus verfüge sie mit ihrer Familie über eine gesicherte Unterkunft. Aufgrund ihres Willens zur Selbsterhaltungsfähigkeit habe sie sich intensiv um einen Arbeitsvorvertrag bemüht. Sie könne in einem afrikanischen Supermarkt als Hilfskraft an der Kasse vollbeschäftigt etwa € 1.000,- netto im Monat verdienen. Somit habe die Familie ein durchaus schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich aufgebaut, weshalb ihr ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen sei. Dem Antrag wurden diverse Unterlagen (unter anderem Deutschkurs- und Studienbestätigungen und Arbeitsvorverträge betreffend 1.- und 2.-BF, diverse Schreiben zum Schulbesuch der 2.- bis 5.-BF, diverse Unterstützungsschreiben) beigelegt.

4. Am 20.10.2014 wurden die 1.- und 2.-BF zu ihrem gegenständlichen Antrag einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen.

Dabei gab der 1.-BF an, dass sein Antrag bei der XXXX aufgrund der fehlenden Studienbestätigung abgewiesen worden sei. Er sei mit seiner Familie seit 2008 in Österreich. Er könne jedoch nicht zurück nach Nigeria, da er dort nichts mehr hätte. Seine Ehegattin habe alles verkauft; das Haus und das Geschäft seiner Familie. Des Weiteren seien seine Kinder in Nigeria gefährdet und hätten dort keine Perspektiven. Sie sprechen auch nicht die Landessprache und könnten deshalb dort nicht zurechtkommen. Befragt, warum er sein Studium nicht abgeschlossen habe, erklärte er, dass ihm die B2-Deutschprüfung gefehlt habe, um seinen Master in Geschichte zu machen. In Nigeria habe er bereits den Bachelor gemacht. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gab er an, dass sie von einer Kirche unterstützt würden. Er verkaufe auch Zeitungen, zuvor habe er Zeitungen in der Nacht zugestellt. Er verdiene etwa € 500,- bis 600,- im Monat. Darüber hinaus verfügen er und seine Gattin über Arbeitszusagen.

Er habe in Österreich außer seinen Familienangehörigen keine weiteren Angehörigen. Sein Vater lebe in Nigeria, seine Mutter sei bereits verstorben. Zu seinen fünf Geschwistern habe er keinen Kontakt und wisse auch nicht, wo sie in Nigeria aufhältig seien. Er habe nur zu einem Bruder Kontakt, der ihn informiere, wenn etwas passiere.

Befragt, welche Kontakte er in Österreich pflege, gab der 1.-BF an, dass er bei einer christlichen Organisation sei. Er habe einige österreichische Freunde, unter anderem aus der Kirche. Er habe gemeinsam mit seiner Gattin eine Organisation gegründet. Abschließend wurde dem 1.-BF vorgehalten, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen unvollständig seien, insbesondere habe er die Geburtsurkunden seiner Kinder, seine Heiratsurkunde, den Mietvertrag, die Bestätigung der Krankenversicherung sowie eine Bestätigung seiner Deutschkenntnisse nicht vorgelegt. Dem 1.-BF wurde sodann eine dreiwöchige Frist zur Nachreichung der genannten Unterlagen eingeräumt.

Die 2.-BF gab ergänzend zu den Angaben des 1.-BF an, dass sie den gegenständlichen Antrag stelle, da ihr Studentenvisum abgelaufen sei. Außerdem wolle sie für ihre Kinder eine gute Zukunft und eine gute Ausbildung. Sie habe an der Wirtschaftsuniversität studiert, jedoch habe sie bisher keine Prüfungen abgelegt, weil ihr die Deutschprüfung gefehlt habe.

Zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes gab sie an, dass sie von einer Kirche unterstützt würden. Zudem sei sie geringfügig beschäftigt und sei auch als Babysitter beschäftigt, wodurch sie etwa € 200,- verdiene.

Zu ihren familiären Verhältnissen gab sie an, dass sie in Österreich außer ihrer Familie keine weiteren Angehörigen habe. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Zu ihren fünf Geschwistern habe sie keinen Kontakt und wisse auch nicht, wo diese in Nigeria leben. Sie sei seit ihrer Einreise im Jahr 2008 nicht mehr in Nigeria gewesen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie an, dass sie einen Verein gegründet habe, wo Personen hinkommen würden, die Probleme mit Drogen oder anderen Suchtmitteln hätten. Sie würden sich im Verein treffen, gemeinsam ins Kino oder in den Park gehen. Sie würde mit ihnen reden und beten. Die Kommunikation erfolge überwiegend auf Deutsch, selten auf Englisch. Nach ihrer Befähigung zur besagten Betreuung befragt, brachte die 2.-BF vor, dass ihr Vater in Nigeria Pastor gewesen sei und sie dort Leuten geholfen hätten, die Hilfe benötigt hätten. Weiters habe sie "online-Psychologie" studiert, was sie jedoch mangels finanziellen Mitteln nicht abschließen habe können. Zu ihren sozialen Kontakten führte sie an, dass sie zwei ältere Damen betreue.

5. Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 wurden die oben erwähnten Unterlagen nachgereicht; ua. Bestätigungen über B1-Deutschkenntisse der 1.- und 2.-BF, Vereinsregisterauszug bezüglich des von der 1.- und 2.-BF gegründeten Vereins, Bestätigungen der WGKK sowie Heirats- und Geburtsurkunden.

6. Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 wurde den BF die Absicht der belangten Behörde hinsichtlich der Ablehnung der Anträge der BF gem. § 55 Abs. 1 AsylG mitgeteilt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF nie niedergelassen gewesen seien, da sie in Österreich lediglich aufgrund eines Studiums Aufenthalt nehmen hätten dürfen. Die 1.- und 2.-BF hätten jedoch bisher die B2-Deutschprüfung nicht abgelegt, weshalb beabsichtigt sei, ihre gegenständlichen Anträge abzuweisen. Die BF hätten offensichtlich den Studienaufenthalt dazu benutzt, um Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Die BF würden über keine weiteren Familienangehörigen verfügen. Den BF sei eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar, da sie auch gewusst hätten, dass eine dauernde Niederlassung mit dem angestrebten Aufenthaltszweck nicht möglich sei. Es könne kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden und müsse das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher gewertet werden. Zum Arbeitsvorvertrag der 1.- und 2.-BF wurde festgehalten, dass für eine Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung nötig sei, deren Ausstellung jedoch aufgrund der hohen Anzahl von Arbeitslosen in Wien fraglich sei. Somit sei sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt.

7. In der Stellungnahme vom 26.11.2014 wurden im Wesentlichen die bisherigen Angaben der BF wiederholt und ausgeführt, dass die Kriterien des § 9 BFA-VG bloß auf den Aufenthalt, nicht jedoch auf die Niederlassung abstelle. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer und der aufgezeigten Integration der BF sei von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und dem Antrag der BF stattzugeben.

8. Mit angefochtenen Bescheiden des BFA vom 25.12.2014 wurden die Anträge der BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass abgesehen von der Bindung zur Kernfamilie, die im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, keine weiteren familiären Bindungen zu Österreich bestehen würden. Hingegen bestehe nach wie vor sozialer Kontakt zu den Angehörigen in Nigeria. Da die 1.- und 2.-BF nur zum Schein das universitäre Studium begonnen hätten, nämlich um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, könne kein schützenswertes Privatleben erkannt werden. Die Gründung des Privatlebens hätte zudem zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes hätten bewusst sein müssen. Aufgrund des Alters der minderjährigen BF sei es ihnen zumutbar, die Schulbildung in Nigeria fortzusetzen. Somit würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

9. Dagegen richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte Beschwerde, worin beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Bescheide wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben und eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde ausgeführt, dass die BF nach den NAG-Regeln legal ins Bundesgebiet eingereist seien und keineswegs das Studium zum Schein betrieben hätten. Sowohl der 1.-BF als auch die 2.-BF hätten nachweislich Prüfungen aus dem Vorstudienlehrgang absolviert. Sie hätten beabsichtigt, ihr Studium zu betreiben. Ihr Aufenthalt sei auch deshalb andauernd unter den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen rechtmäßig gewesen. Die BF hätten sich stets selbst erhalten. Sie hätten über eine Krankenversicherung verfügt und für keine Gebietskörperschaft eine Belastung dargestellt. Das Privatleben der BF sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt des sicheren Aufenthaltes entstanden. Des Weiteren hätten die BF, die schließlich beabsichtig hätten, ihre Studien in Österreich zur Gänze zu absolvieren, was ihnen die Möglichkeit eröffnet hätte, danach in eine Rot-Weiß-Rot-Karte "Studienabsolvent" umzusteigen, sehr wohl von einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen können.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2015 in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden die BF über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen; die Verhandlung wurde überwiegend auf Deutsch geführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der BF:

Der 1.-BF ist Gatte der 2.-BF, beide sind Eltern der 2.-BF bis 5.-BF. Sie sind Staatsangehörige von Nigeria und christlichen Glaubens. Sie führen die im Spruch angeführte Identität.

Die BF reisten im Jänner 2008 mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 NAG (betreffend 1.-BF) bzw. für Familienangehörige gemäß § 69 NAG (betreffend 2.- bis 5.-BF) in das Bundesgebiet ein. Ihr Aufenthalt wurde in weiterer Folge aufgrund des nachgewiesenen Studienerfolges im Vorstudienlehrgang der 1.- und 2.-BF verlängert. Mangels weiterer aufrechter Zulassung wurden ihre Verlängerungsanträge mit Bescheiden des XXXX vom 20.06.2014 abgewiesen. Bis dahin waren die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, selbsterhaltungsfähig und krankenversichert.

Daraufhin stellten die BF die gegenständlichen Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, welche mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom vom 25.12.2014 abgewiesen wurden.

In Österreich haben die BF keine weiteren Familienangehörigen. Die BF haben sich während ihres knapp achtjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sind in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht integriert, weshalb ihre Integration nunmehr als verfestigt anzusehen ist. Die 1.- und 2.-BF haben mehrere Sprachkurse besucht und verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Der 1.-BF verkauft seit Mai 2011 die Zeitschrift Augustin und verdient dadurch etwa € 500,- bis 600,- im Monat. Die 2.-BF war von März 2014 bis März 2015 geringfügig beschäftigt und erzielte dabei ein Einkommen von etwa €

200,- im Monat. Zudem werden die BF durch die afrikanische Kirche unterstützt, deren Mitglieder sie sind, wodurch sie sich ihren Lebensunterhalt sichern können. Die 1.- und 2.-BF verfügen jedoch über Einstellungszusagen.

Die 1.- und 2.-BF haben auch einen Verein gegründet, im Rahmen dessen sie Personen mit Drogen- oder anderen Suchtmittelproblemen betreuen. Sie gehen auch sonst diversen Aktivitäten in der Kirchengemeinschaft oder beim Vertrieb Augustin nach. Die BF pflegen intensive Kontakte zu Österreichern und haben viele österreichische Freunde. Darüber hinaus verfügen die BF über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und sind strafrechtlich unbescholten.

Der 3.-BF besucht die erste Klasse eines Gymnasiums, die 4.- bis

5. BF besuchen die Mittelschule, wo sie sehr gut integriert sind und die deutsche Sprache erlernt haben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.12.2015.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den in den Verwaltungsakten aufliegenden Urkunden.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben der BF beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Aussagen der BF in der Beschwerdeverhandlung vom 10.12.2015. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Nachweise. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) I.:

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des persönlichen Eindrucks der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist zu konstatieren, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben der BF darstellen würde, zumal die BF als Kernfamilie im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären.

Hingegen erscheint im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Privatleben der BF nicht mehr gerechtfertigt.

Wie oben unter den Feststellungen ausgeführt wurde, haben die BF ihren knapp achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für ihre Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht genützt. Der Ansicht des BFA, wonach die BF den Studienaufenthalt dazu benutzt hätten, um Einwanderungsvorschriften zu umgeben, kann nicht beigetreten werden. Die BF haben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass sie versucht haben, ihr Studium ernsthaft zu betreiben bzw. sie zu Studienzwecken ins Bundesgebiet eingereist sind; dies wurde schließlich auch durch Prüfungen im Vorstudienlehrgang belegt. Zudem wurden ihre Aufenthaltstitel aufgrund ihres nachgewiesenen Studienerfolges nach den NAG-Bestimmungen mehrmals verlängert. Nachdem die BF keine weitere aufrechte Zulassung mehr nachweisen konnten, wurden ihre Verlängerungsanträge mit Bescheiden der XXXX vom 20.04.2014 abgewiesen. Bis dahin waren die BF somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die 1.- und 2.-BF haben während ihres Aufenthaltes diverse Deutschkurse besucht, zuletzt auf dem Niveau B1.

Die BF sind zwar derzeit nicht vollumfänglich selbsterhaltungsfähig, da sie neben dem Einkommen des 1.-BF von etwa € 500,- bis 600,- im Monat auf die Unterstützung einer evangelischen Kirche angewiesen sind, jedoch sind sowohl der 1.-BF als auch die 2.-BF arbeitswillig und verfügen über Einstellungszusagen, wodurch sie sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren werden.

Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen die BF über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Zudem sind BF bei diversen Einrichtungen aktiv und haben einen eigenen Verein gegründet und so ihre Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben tatkräftig bekundet. So bringt sich der 1.-BF im Vertrieb Augustin, wo er die gleichnamige Zeitschrift verkauft, aktiv ein und nimmt an verschieden Aktivitäten teil. Die 2.-BF betreut in dem von ihr und dem 1.-BF gegründeten Verein suchtmittelabhängige Personen. Zudem sind die BF in der Kirchengemeinschaft, deren Mitglieder sie sind, engagiert.

Der 3.-BF ist im Alter von sieben, die 4.-BF im Alter von vier und die 5.-BF im Alter von einem Jahr nach Österreich gekommen, wo sie ihre gesamte Schulbildung genossen haben bzw. genießen. Darüber hinaus haben sie keinen Bezug mehr zu Nigeria. Der 3.-BF besucht die erste Klasse eines Gymnasiums, die 4.- und 5.-BF besuchen die Mittelschule, wo sie gut integriert sind und die deutsche Sprache erlernt haben bzw. erlernen.

Die BF verfügen auch über eine Krankenversicherung. Darüber hinaus verfügen die BF über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft. Die BF sind auch strafrechtlich unbescholten. Die BF haben somit gezeigt, dass sie in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte Integration in Österreich bemüht waren bzw. sind.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das familiäre und private Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen sohin im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für die BF sprechenden Umstände ihre privaten und familiären Interessen die öffentlichen an der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Zu A) II.:

3.3. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die BF erfüllen die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Die 1.- und 2.-BF haben im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass sie über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen, weshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V erfüllt wären. Ihnen ist somit die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Zu A) III.:

3.4. Die 3.- bis 5.-BF haben keinen Sprachnachweis vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Sie erfüllen daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG.

Es ist ihnen somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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