BVwG I404 2011888-2

I404 2011888-2Federal Administrative CourtDec 29, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG I404 2011888-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2011888.2.00

Spruch

I404 2011888-2/4E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 05.08.2015, Zl. VII-AP1007-14/0293 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages beschlossen:

A)

Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird unter Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2015 die Beschwerde zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.06.2015 wurde über die XXXX (in der Folge: Bescheidadressatin) wegen Nichteinhaltung von Meldefristen nach § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40 verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht. In diesem Schreiben wurde unter Verwendung des Briefpapiers der Steuerberatungskanzlei angeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid der [....] erheben wir innerhalb offener Frist Einspruch. Es wurde dabei nicht auf ein Vollmachtsverhältnis oder eine Mandantschaft zur Bescheidadressatin hingewiesen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2015, Zl. VII-AP1007-14/0293, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 16.06.2015 bestätigt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte an die Beschwerdeführerin.

4. Mit Schreiben vom 10.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr "Namens und auftrags des im Betreff angeführten Mandanten" die Vorlage der Beschwerde.

5. Am 18.08.2015 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. In diesem Auftrag wurde darauf hingewiesen, dass zwar dem Vorlageantrag zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin als berufsmäßige Parteienvertreterin für die Bescheidadressatin einschreite, dem Beschwerdeschriftsatz sei jedoch nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin als Partei oder Parteienvertreterin auftrete, weshalb sie aufgefordert werde, innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich darzulegen, ob sie im eigenen oder fremden Namen auftrete. Falls sie als Parteienvertreterin auftrete, werde ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, die Vollmacht der Bescheidadressatin vorzulegen, da im Beschwerdeschriftsatz weder darauf hingewiesen worden sei, dass diese im Auftrag eingebracht noch, dass eine diesbezügliche Vollmacht vorliege. Werde die Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, sei das Gericht zur Zurückweisung der Beschwerde berechtigt.

7. In der Folge langte am 09.11.2015 beim Gericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach unter Hinweis auf § 88 Abs. 9 WTBG mitgeteilt werde, dass auf die erteilte Vollmacht der Bescheidadreassatin ausdrücklich berufen werde. Berufe sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetze diese Berufung den urkundlichen Nachweis. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass bereits im Antrag vom 10.08.2015 auf die erteilte Bevollmächtigung gemäß § 88 Abs. 9 WTBG hingewiesen worden sei.

Eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beilgelegt und langte auch bis zum heutigen Tag nicht beim Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist nicht an die Beschwerdeführerin adressiert.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im eigenen Namen und ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung gemäß § 88 WTBG Beschwerde. Erst im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung wies die Beschwerdeführerin auf ein Vollmachtsverhältnis zur Bescheidadressatin hin.

1.2. Dem nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführerin die Vorlage einer Vollmacht für die Erhebung der Beschwerde gemäß

§ 13 Abs. 3 AVG aufgetragen wurde, kam die Beschwerdeführerin in der Folge nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichterin.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Nach § 13 Abs. 3 ASVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13 Abs. 4 AVG legt fest, dass bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 1 iVm § 3 Abs. 2 Z. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) berechtigt ist, die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, nunmehr auch einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, auszuüben.

Gemäß § 88 Abs. 9 WTBG ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht im beruflichen Verkehr den urkundlichen Nachweis.

Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. dazu bsp. VwGH vom 28.05.2013 zu Zl. 2012/05/0157).

3.2.3. Eine solche Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgte in der Beschwerde jedoch nicht. Vielmehr findet sich im gesamten Beschwerdeschriftsatz kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis.

Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin nachweislich aufgetragen, zunächst darzulegen, ob sie im eigenen Namen oder als Parteienvertreterin auftritt. Für den Fall, dass sie als Pateienvertreterin auftrete, wurde ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen 2 Wochen aufgetragen, die Vollmacht dem Gericht vorzulegen.

§ 10 Abs. 1 AVG beinhaltet eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Dass bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten aber Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde nach § 10 Abs. 2 AVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. VwGH vom 20.02.2007, Zl. 2005/05/0294).

Da sich die Beschwerdeführerin erst bei der Einbringung des Vorlageantrages auf die ihr erteilte Vollmacht berief, hegte das Gericht berechtigte Zweifel am Bestand des Bevollmächtigtenverhältnisses, weshalb das Gericht auch befugt war, sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG Klarheit darüber zu verschaffen und die Vorlage der Vollmacht in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG zu verlangen.

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH vom 21.05.2012, Zl. 2008/10/0085).

3.2.4. Die Beschwerdeführerin ist diesem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nachgekommen. Trotz ausdrücklichem Hinweis im Verbesserungsauftrag, dass mangels Vorlage der Vollmacht das Gericht zur Zurückweisung der Beschwerde berechtigt ist, hat sich die Beschwerdeführerin lediglich auf die erteilte Vollmacht berufen.

Damit ist sie dem ausdrücklichen Auftrag auf Vorlage der Vollmacht nicht nachgekommen, weshalb die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen ist.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sie sich bereits im Vorlageantrag auf die erteilte Vollmacht berufen habe, kann daran nichts ändern, da sich die Vollmacht auf die Berechtigung zur Einbringung des Vorlageantrages und nicht zur Einbringung der Beschwerde bezieht.

3.2.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit eine inhaltliche Entscheidung getroffen. Damit hat sie über eine unzulässige Beschwerde inhaltlich entschieden, weshalb die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.

3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 konnte eine Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG, WEIL DIE

ENTSCHEIDUNG NICHT VON DER LÖSUNG EINER RECHTSFRAGE ABHÄNGT, DER

GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG ZUKOMMT. DIE GEGENSTÄNDLICHE ENTSCHEIDUNG

STÜTZT SICH AUF EINDEUTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN UND WEICHT NICHT VON

DER RECHTSPRECHUNG DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES AB.

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