BVwG G306 2116434-1

G306 2116434-1Federal Administrative CourtDec 29, 2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung, Sorgfaltspflicht,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G306 2116434-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2116434.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.10.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, verurteilt.

Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub von XXXX bis XXXX gewährt, um sich der stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und einer daran anschließenden ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen. Dabei sei über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme binnen einen Monat eine Bestätigung, sowie über den Verlauf alle zwei Monate Bestätigungen vorzulegen.

2. Dem BF wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 29.08.2013, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen seine Person ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und diesem in einem eine zwei-wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 11.09.2013 langte bei der Landespolizeidirektion XXXX die Stellungnahme des BF ein. Zusammengefasst führte der BF darin seinen bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie seine engen familiären Beziehungen zum Bundesgebiet an.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. XXXX, vom 04.12.2014, vom BF persönlich übernommen am 08.12.2014, wurde gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft, von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt II.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

4. Mit einem am 19.12.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung einzuberufen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich seit seinem 6. Lebensjahr in XXXX aufhalten würde. Er habe hier die Schule besucht und würde seine gesamte Familie in Österreich leben. In Serbien habe er niemanden mehr. Alle seine strafbaren Handlungen hätten mit seiner Sucht, in welche er mit 14 Jahren verfallen sei, begonnen.

5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels gemäß § 15 StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dabei sei mildernd das größtenteils abgegebene Geständnis zum Faktum des Raubes sowie zum Verbrechen nach dem SMG sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend jedoch die beiden einschlägigen Vorstrafen in Österreich sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet worden.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), Zl,

G306 2016875-1/3E, vom 16.04.2015, wurde der unter Punkt 4. genannten Beschwerde des BF stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

7. Mit Schreiben vom 02.06.2015 setzte das BFA den BF über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot unter Stellung bezughabender Fragen in Kenntnis und räumte diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

8. Mit persönlich beim BFA am 21.07.2015 abgegebenen Schriftsatz, nahm der BF, unter Vorlage bezughabender Unterlagen, Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, im Jahre 1984 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Österreich eingereist zu sein, die Schule aufgrund der Alkoholsucht und dadurch hervorgerufenen Aggressivität seines Vaters abgebrochen zu haben und seine Mutter sich von seinem Vater getrennt habe und nach Serbien zurückgereist sei. Im Alter von 13 Jahren sei der BF von zu Hause weggelaufen und in weiterer Folge kriminell und drogensüchtig geworden. Im Jahre 2006 habe er schließlich geheiratet und sei er mittlerweile Vater zweier minderjähriger Kinder. Zuvor sei der BF jedoch im Jahr 2004 nach Serbien abgeschoben worden und sei er acht Jahre danach wieder legal nach Österreich, wo er einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten habe, gereist. Zwar sei er seit 2014 geschieden, doch empfange er weiterhin Besuch von seiner EX-Frau und seinen Kindern und lebe seine gesamte Familie in Österreich. Zudem habe er in Serbien keine Bezugspunkte weshalb er um eine Chance bitte.

9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.10.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mangels Aufenthaltsberechtigung des BF in Österreich und angesichts des Überwiegens öffentlicher Interessen eine Rückkehrentscheidung, welche nicht gegen Art 8 ERMK verstoße, zu erlassen gewesen sei. Zudem erweise sich der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens als die öffentlichen Interessen gefährdend, weshalb ebenfalls mit einem Einreiseverbot vorzugehen gewesen sei. Anhaltspunkte welche für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und gegen die Abschiebung des BF nach Serbien sprechen würden seien weder fassbar noch vom BF vorgebracht worden. Zudem - im Widerspruch zu den Ausführungen in Bezug auf die Rückkehrentscheidung - sei ein Abspruch iSd. § 57 AsylG gegenständlich aufgrund des dem BF zukommenden Aufenthaltstitels, und damit einhergehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, nicht vorzunehmen gewesen.

10. Mit per Telefax am 23.10.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Vertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das BVwG. Darin beantragte dieser neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG zuzuerkennen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, das Einreiseverbot herabzusetzen, eine Frist zur freiwilligen Ausreise von mindestens 14 Tagen festzusetzen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde näher begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen, unter Monierung der Rechtwidrigkeit des Bescheides aufgrund der Bezugnahme auf unzutreffende Gesetzesstellen, der sich auf Feststellungen reduzierenden Beweiswürdigung sowie der Außerachtlassung des Kindeswohls, vor, dass es der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich des Einreiseverbotes an jeglicher Abwägung der Interessen des BF sowie an einer Gefährlichkeitsprognose mangle. Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde eine Feststellung zu den Deutschsprachkenntnissen des BF treffen habe können, ohne diesen persönlich einvernommen zu haben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

3.2.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status

des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt

oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2.2. Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, wenn diese die unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheides moniert. Neben den zu erkennenden formalen Mängeln, welche dem angefochtenen Bescheid anhaften, wie die verwechselnde Bezugnahme auf die getroffenen Spruchpunkte I. bis V. in der Begründung des besagten Bescheides, reduziert sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Wiedergabe der von dieser getroffenen Feststellungen ohne Bezugnahme auf deren begründenden Quellen und deren Bewertung. Zudem verabsäumte es die belangte Behörde in ihrer Entscheidung eine nicht nur auf die Verurteilung des BF bezugnehmende Bewertung seines bisherigen Verhaltens unter Bezugnahme auf seine, nicht näher dargelegte Drogensucht, vorzunehmen und vermochte sohin auch keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose anzustellen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes samt dessen Höhe zu begründen vermocht hätte.

Somit ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf das - unter anderem eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen sollende - Einreiseverbot in der Wiedergabe der Verurteilungen des BF und dessen behaupteten schweren Drogensucht - welche als solche von der belangten Behörde, unter Außerachtlassung einer Beurteilung der dem BF gerichtlich angeordnet wordenen Therapie samt deren Verlauf, begründungslos als gegeben angesehen wurde - sowie in begründungsfreien Wortphrasen erschöpft, und darüber hinaus keine die bezughabenden Schlussfolgerungen nachvollziehbare Argumentation bietet.

Zudem lassen sich weder den Verfahrensakten noch dem Bescheid der belangten Behörde Ermittlungsschritte in Form von Länderberichten oder dergleichen in Bezug auf den Herkunfts- und Ausweisestaat Serbien finden und mangelt es der vom BFA aufgestellten Behauptung, es legen keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen eine Abschiebung des BF nach Serbien sprächen vor, - insbesondere vor dem Hintergrund einer angenommenen schweren Drogensucht - jeglicher Grundlage. Vielmehr behauptete der BF wiederholt sinngemäß dessen existenzbedrohende Lage im Falle seiner Rückkehr und konkretisierte dies durch den Verweis auf die fehlenden Bezugspunkte sowie die nicht vorhandene Schulbildung und Berufsausbildung.

Die Feststellung, dass der BF, insofern er dessen Verfolgung im Herkunftsstaat verneint habe, keine Rückkehrhindernisse vorgebracht hätte, erweist sich angesichts des zuvor Ausgeführten sohin als nicht richtig und würde - selbst im Falle der tatsächlichen Nichtvorbringungen bezughabender Sachverhalte - zudem in Bezug auf die Bewertung der Rückkehrsituation des BF iSd. Art 3 EMRK allein nicht hinreichen. Vielmehr, angesichts der Zielsetzung des genannten Bescheides, lässt sich diesem, mangels erfolgter Feststellung zum Herkunftsstaat des BF kein Rückschluss auf die tatsächlichen ebendortigen Verhältnisse und das Fortkommen des BF in diesem entnehmen, weshalb dieser sohin in Bezug auf die Rückkehr des BF keine Schlussfolgerung hinsichtlich dessen Fortkommen in Serbien zulässt.

Letztlich ist - in Weiterführung der bisher beschriebenen Begründungsmängel - zu erkennen, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde - welcher selbst vom BF in dessen Beschwerde bestritten wurde - zum einen keine Deckung in den Verfahrensakten findet und zum anderen, insofern Widersprüchlichkeiten aufweist, als die belangte Behörde auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides von der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, was auch durch die Bezugnahme auf § 52 Abs. 5 FPG auf Seite 7 unterstrichen wird, ausgeht, während diese einen Satz später verneint wird. Mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach eine Rückkehrentscheidung unter Bezugnahme auf, das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels voraussetzenden § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ausgesprochen wurde, und den überwiegenden auf § 52 Abs. 5 FPG anknüpfenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, kann, insbesondere aufgrund nicht eindeutiger diesbezüglicher Feststellungen des BFA, wonach sich der BF - ohne nähere Nennung eines bestimmten Datums - bis 2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe (siehe Bescheid Seite 4), gegenständlich keine den rechtlichen (rechtsstaatlichen) Voraussetzungen entsprechen könnenden behördlichen Entscheidung angenommen werden.

In diesem Kontext ist ergänzend festzuhalten, dass einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom jeweils 12.10.2015 sowie 02.11.2015 entnommen werden kann, dass der dem BF seinerzeit zuerkannte Aufenthaltstitel, "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", bloß eine Gültigkeit bis 14.02.2015 aufgewiesen hat. Feststellungen oder Ermittlungen dahingehend, ob vom BF fristgerecht ein Verlängerungsantrag bei der zuständigen über die Niederlassung und den Aufenthalt von Fremden absprechenden Behörde gestellt wurde, oder diesem ein weiterer oder anderer Aufenthaltstitel verliehen wurde, sind weder dem Akt noch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Insofern lässt sich weder anhand der Ausführungen im angefochtenen Bescheid noch aus den Verfahrensakten nachvollziehen, wie die belangte Behörde zu der Annahme gelangt, dass der BF über einen die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG und den Ausschluss der amtswegigen Prüfung des Vorleigens der Voraussetzungen iSd. §§ 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG begründenden Aufenthaltstitel verfügt.

Angesichts der damit aufgezeigten Begründungsmängel und fehlenden Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sowie auf die Rückkehrsituation des BF in Bezug auf Serbien und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit dessen bezughabenden Abschiebung iSd. §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG, welche - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festgehalten wurde - ebenfalls eine amtswegige Abklärung der Situation im Hinblick auf Art 3 EMRK im Rückkehrstaat verlangt (vgl. RV 1803 XXIV. GP), erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, nicht nur aufgrund der untrennbaren Einheit dieser Feststellung mit einer Rückkehrentscheidung, sondern auch hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, auch im Hinblick auf Art 8 EMRK, sowie der fehlenden hinreichenden Begründung ihrer Entscheidung als mangelhaft.

3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und einer fehlenden hinreichenden Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.2.4. Aus den dargelegten Gründen, sowie der gemäß § 55 Abs. 1 FPG vorgeschriebenen Gebundenheit der Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an eine aufrechte Rückkehrentscheidung, und der - aufgezeigten - fehlenden nachvollziehbaren Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Gänze zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sowie dessen Situation im Falle seiner Rückkehr nach Serbien angesichts der von ihm behaupteten ebendortigen existenzbedrohenden Lage vorzunehmen, und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten und beigeschafften Beweismittel unter Wahrung des Parteiengehörs, insbesondere im Hinblick auf die integrationsbegründenden Momente in Bezug auf den BF und dessen Familie im Bundesgebiet, zu würdigen und ihre Entscheidung hinreichend und nachvollziehbar zu begründen und - insbesondere durch die richtige und konsequente Bezugnahme auf zur Anwendung gelangender Rechtsnormen - zu untermauern haben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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