W131 2006042-1•BVwG W131 2006042-1
W131 2006042-1Federal Administrative CourtDec 28, 2015
Alterspension, Auskunftspflicht, Krankenversicherung,<br/>Versicherungspflicht, Zurückweisung
W131 2006042-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Begehren des XXXX , und zwar einerseits über das bereits in der Beschwerdeschrift vorgetragene Auskunftsbegehren und andererseits über das nach Beschwerderhebung in der mündlichen Verhandlung betreffend den angefochtenen Bescheid konkretisierte Beschwerdebegehren gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (= SVA) vom 14.02.2014 zur Versicherungsnummer XXXX zum Aktenzeichen XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2015
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2014 zum Aktenzeichen XXXX , mit dem die SVA nach einer diesbezüglichen Antragstellung festgestellt hat, dass XXXX von 01.01.2011 bis 31.12.2011 verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von 91,69 Euro zu entrichten,
wird insgesamt und daher insbesondere auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Begehrens auf Bescheidaufhebung und auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen, die neben den von der GSVG - Pension abgezogenen Krankenversicherungsbeiträgen vorgeschrieben werden,
als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Das Auskunftsbegehren der XXXX , formuliert als Verlangen auf Offenlegung der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft derzeit ausbezahlten Zusatzpensionen (zusätzlich zu ASVG, GSVG + Pensionskasse), wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen den Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen den Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (= Bf) erhielt im Februar 2014 einen mit 14.02.2014 datierten Bescheid der SVA gemäß Entscheidungskopf zugestellt, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Bf im Kalenderjahr 2011 einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 91,69 Euro zu entrichten hat.
Die SVA gab idZ begründend an, dass sie gemäß dem Datenaustausch gemäß § 229a GSVG im Juli 2013 in Kenntnis des an den Bf für das Jahr 2011 ergangenen Einkommenssteuerbescheids gelangt wäre und der Bf im Kalenderjahr 2011 unstrittig der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterläge und zusätzlich eine Alterspension nach GSVG bezöge. Im Bereich der Pensionsversicherung wäre der Bf nicht mehr pflichtversichert, dies rücksichtlich seines Alters und des § 273 Abs 8 GSVG.
Im Bereich der Krankenversicherung würden die Einkünfte des Bf aus der Erwerbstätigkeit nach GSVG und die Pension nach dem GSVG die Höchstbeitragsgrundlage für 2011 nicht überschreiten.
Verfassungsrechtlich begründend gab die belangte Behörde SVA bereits im angefochtenen Bescheid an, dass der VfGH zur GZ B 418/90 den Bestand einer Pflichtversicherung neben dem Pensionsbezug nicht als verfassungswidrig erachtet habe, diesbezüglich werde auch auf VwGH Zl 93/08/0234 verwiesen. Der VwGH habe bereits zu Zl 97/08/0617 entscheiden, dass der Bezug einer Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstellen würde.
2. Dieser Bescheid geht nach dem Akteninhalt auf die Eingabe des Bf vom 06.11.2013 an die SVA zurück, wo der Bf mitteilte, dass er eine Verständigung der SVA vom 19.10.2013 nicht zur Kenntnis nehmen würde. Er wäre 75 Jahre alt und bezahle bereits einen KV - Beitrag als Abzug von seiner Monatspension. Er begehre zwecks Rechtsmitteleinbringung die Bescheidausstellung.
3. Der Bf verfasste gegen diesen Bescheid eine Beschwerde.
Als Argumente werden in der Beschwerde insb vorgetragen:
Der Bf argumentierte in seiner Beschwerde eine generelle Befangenheit der Entscheidungsträger der obersten Gerichte.
So lange die Namen der Entscheidenden des VfGH nicht offen gelegt wären, seien die in mehreren Entscheidungen getroffenen Erkenntisse für seine Person unerheblich, wobei der Bf einen Bescheid des VwGH vom 20.09.2000 - Zl 97/08/0617 zitierte.
In der Beschwerde wurde danach offenbar eine Bevorzugung von Bundes- und Gemeindeangestellten kritisiert.
Weiters wird in der Beschwerde die Pensionsregelungen der leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalten kritisiert, die nicht begründbar wären und wieder von Aufsichtsorganen aus der Beamten- oder Kammerorganisation eingeräumt worden wären.
Die vom Bf bezahlten Krankenversicherungsbeiträge würden nunmehr zur Sicherung der teilweise unverschämt hohen Pensionszahlungen dienen.
[...]
Es wurde auch [das im Spruch wiedergegebene Auskunftsverlangen] gestellt.
4. Am 04.12.2015 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher neben einer Vertreterin der SVA insb auch der Bf teilnahm, wobei die Verhandlung in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief (R = Richter; BhV = Vertreterin der SVA):
R: Als erster Schritt wird eine Beschwerdeverbesserung gem § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG entriert.
Der Bf, der gelernter Jurist ist, gibt an, dass das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides lautet und auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen, die neben den von der GSVG-Pension abgezogenen Krankenversicherungsbeiträgen vorgeschrieben werden.
Zusätzlich wird auf das Auskunftsbegehren gemäß dem letzten Absatz der Beschwerdeschrift verwiesen.
Betreffend das zuletzt erwähnte Auskunftsbegehren wird der Bf darauf hingewiesen, dass man dieses Begehren nach Auffassung des R vorrangig an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, gestützt auf §§1ff Auskunftspflichtgesetz zu richten hätte. Würde danach nicht gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz die begehrte Auskunft erteilt werden, so hätte der Bf nach hier vertretener Auffassung gem § 4 Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid zu beantragen.
Über Rückfrage des R gibt der Bf bekannt, dass er betreffend das Auskunftsbegehren auf einem förmlichen Abspruch des BVwG besteht.
Als nächstes ersucht der R den Bf, seinen Beschwerdegrund nochmals zu konkretisieren und insbesondere klar zu stellen, ob der Bescheid, gemessen an der einfach gesetzlichen Rechtslage die richtigen Beträge für das Kalenderjahr 2011 vorgeschrieben hat.
Bf: Die Berechnung an Hand der einfach gesetzlichen Rechtslage wird außer Streit gestellt, was die Berechnung des Betrages von Euro 91,69 pro Monat betrifft. Zu meinen Beschwerdegründen gebe ich nunmehr nochmals an: Erster Beschwerdegrund, dass zu den Beträge, die aus der Einkommensteuererklärung sich ergeben, für die Berechnung der Krankenversicherung auch noch jene Beträge hinzugerechnet werden, die über die Alterspension an die Sozialversicherung bezahlt werden.
Zweiter Punkt: Dass gesunde und arbeitsfähige Menschen, die erhebliche Beiträge über ihr Einkommensteueraufkommen für die Allgemeinheit leisten, zusätzlich noch mit Kranken-Zwangsbeiträgen behaftet werden. Diese Zwangsbeglückung ist ab einem Lebensalter von 70 Jahren, da erwiesener Maßen der Gesundheitszustand sich in Ordnung befindet und für die Sozialversicherung dadurch geringe Leistungen verbunden sind, verfassungsgesetzmäßig aufzuheben. Nach Auffassung des Bf ist durch diese Rechtslage der verfassungsgesetzliche Gleichheitsgrundsatz erheblich verletzt.
BehV: Es werden nur die Beiträge, die aufgrund der Tätigkeit angefallen sind, hinzugerechnet, und zwar die im Kalenderjahr 2011 vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge, nur aus einer aktiven Tätigkeit, nicht jedoch die Beiträge aus der GSVG-Pension. Die Berechnung ergibt sich gemäß § 25 GSVG, wonach man die Einkünfte nach dem Einkommensteuerbescheid 2011 heranzieht und diesen Betrag, die im Kalenderjahr 2011 vorgeschriebenen Beiträge hinzurechnet. Der sich sohin ergebende Betrag ist durch die Anzahl der Monate der Tätigkeit zu dividieren, im konkreten Fall dividiert durch 12. Sohin errechnet sich die Beitragsgrundlage mit einem monatlichen Wert von 1.198,65 Euro.
R: Nach Erörterung zwischen den Parteien besteht insoweit Einvernehmen, als die Beitragsgrundlage gemäß OZ 28 des Beitragsaktes in Höhe von insgesamt 14.383,75 Euro nicht mehr bestritten wird.
Dieser Jahreswert ergibt dividiert durch 12 den oben genannten Wert von 1.198,65 Euro pro Monat, von welchem die insgesamt 7,65% vorzuschreiben sind.
Bf gibt an, dass er die 7,65% von dieser monatlichen Beitragsgrundlage nicht bestreitet.
Bf gibt an, dass er kritisiert, dass eben dieses Beitragssystem von Personen geschaffen worden [ist], die durch die Festlegung der Beiträge am meisten profitiert haben. Es wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Klargestellt wird, dass keine weiteren Beweisanträge und Akteneinsichtsanträge gestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die SVA hat dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge für dessen Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 insb gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vorgeschrieben, wobei dem Bf von seiner GSVG - Pension bereits Krankenversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Der Bf begehrte - konkretisiert in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - letztlich ausdrücklich und dem Sinn nach die Aufhebung des angefochtenen Bescheids aus seines Erachtens letztlich verfassungsrechtlichen Gründen, ohne dass vom Bf nach Durchführung der Verhandlung die einfachgesetzliche Herleitung der monatlichen Zahlungsverpflichtung für 2011 in irgendeiner Form substantiiert bestritten wurde.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, und dabei insb aus der Verhandlungsniederschrift über die Verhandlung am 04.12.2015.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesen beiden verbundenen Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten war. Insb wurde jedenfalls auch kein Senatsentscheidungsantrag nach § 414 ASVG gestellt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.
Zu A)
Das in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom Bf konkretisierte Beschwerdebegehren ist nach dem objektiven Zweck gemäß § 13 AVG eindeutig ein solches, das auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids gerichtet ist, um die (zusätzliche) KV - Beitragsvorschreibung für 2011 und die Erwerbstätigkeit des Bf neben der Pension zu beseitigen.
Der Bf hat aktuell keine einfachgesetzlich begründeten Argumente gegen die Vorschreibung monatlicher Krankenversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe für das Kalenderjahr 2011 mehr, sondern kritisiert die diesbezügliche einfachgesetzliche Rechtslage, die den Bescheid trägt, letztlich als verfassungswidrig.
Das BVwG verweist insoweit auf die bereits im Bescheid der SVA ziterte Rsp des VfGH (= B 418/90) und des VwGH zu Zlen 93/08/0234 und 97/08/0617, womit für das BVwG kein Anlass besteht, die einfachgesetzliche Rechtslage, die den angefochtenen Bescheid stützt, insb also die §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG in deren Verfassungskonformität anzuzweifeln.
Es erscheint vielmehr nach den Prinzipien der österreichischen Sozialversicherung durchaus sachlich und damit gleichheitskonform, dass der Bf von seinen Einnahmen, egal ob von der Pension oder aber von seinen Einnahmen aus der Tätigkeit als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Krankenversicherungsbeiträge (inkl Zusatz- und Ergänzungsbeitrag) in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG, berechnet von der gesetzlichen Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG zu bezahlen hat, soweit diese Bemessungsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 5 GSVG nicht übersteigt.
Demnach wurde gegenständlich kein Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG idgF an den VfGH gerichtet. Mangels aktuell aufrecht vorgebrachter bzw mangels sonst erkennbarer Rechtswidrigkeiten des in Beschwerde gezogenen Bescheids war das - gemäß § 13 AVG als solches zu betrachtende - Bescheidaufhebungsbegehren und damit die Bescheidbeschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3.3. (Zurückweisung des Auskunftsbegehrens)
3.3.1. Die §§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz (= APG) lauten:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
3.3.2. Das im Spruchpunkt A) II. zurückgewiesene Offenlegungsbegehren ist eindeutig ein Auskunftsbegehren iSd §§ 1 und 2 APG.
3.3.2.1. Aus § 1 Abs 1 und Abs 2 APG ergibt sich, dass nur Verwaltungsorgane über Angelegenheiten aus deren Wirkungsbereich Auskünfte zu erteilen haben.
3.3.2.2. Da das Begehren auf Offenlegung der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft derzeit ausbezahlten Zusatzpensionen (zusätzlich zu ASVG, GSVG + Pensionskasse) keine Angelegenheit betrifft, die im Wirkungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts liegt, und zudem das BVwG als solches ein Gericht und damit gerade keine nach § 1 APG auskunftspfichtige Verwaltungsbehörde ist, war das Auskunftsbegehren, hinsichtlich dessen der Bf auf einem förmlichen Abspruch des BVwG bestand, (insb auch aus Gründen des diesbezüglich gebotenen Rechtsschutzes) beschlussförmig zurückzuweisen. Für die Richtigkeit der Auffassung des BVwG zur Frage der hier fehlenden Auskunftspflicht siehe zB Mayer/Muzak, B-VG5 Art 20 B-VG I.2. und 3, mwN.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.1. Da die Beschwerdeabweisung gemäß Spruchpunkts A) I. genau auf der Rsp - Linie des VwGH zu Zlen 93/08/0234 und 97/08/0617 gründet, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Vielmehr beruht die Beschwerdeabweisung auf einer vorliegenden und einheitlichen Rsp des VwGH, womit die Revision nicht für zulässig zu erklären war.
3.4.2. Die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens mit Spruchpunkt A) II. steht im Einklang mit der nicht uneinheitlichen Rsp des VwGH, siehe insoweit zB VwGH Zlen 2004/04/0018 bzw 2013/08/0029 , womit insoweit gleichfalls eine eindeutige Rsp des VwGH und damit gerade keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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