W131 2110907-1•BVwG W131 2110907-1
W131 2110907-1Federal Administrative CourtDec 23, 2015
Notstandshilfe, Wiedereingliederungsmaßnahme, Zumutbarkeit
W131 2110907-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER und Dr Andreas JAKL als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 13.08.2014 zur Sozialversicherungsnummer XXXX betreffend eine Sanktion gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG nach Beschwerdevorlage vom Juli 2015, Verhandlungsanberaumung für 30.12.2015 und schließlich erfolgter Verhandlungsabberaumung in danach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 13.08.2014, mit dem eine Sanktion gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG wegen vorgeworfener Weigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme verhängt worden war, wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) stand jedenfalls zum Bescheiderlassungszeitpunkt in Notstandshilfebezug. Mit dem im Spruch konkretisierten Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Bf den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 und 38 AlVG in der Zeit von 28.07.2014 bis 07.09.2014 deshalb verloren habe, weil die Bf sich geweigert gehabt hätte, ohne wichtigen Grund an einer Wiedereingliederungsmaßnahme iSv § 10 Abs 1 Z 3 AlVG teilzunehmen. Nachsicht wäre nicht zu erteilen gewesen.
2. Die Bf verfasste nach diesem Sanktionsbescheid eine mit 25.08.2014 beim AMS abgestempelte Eingabe, die als Beschwerde aufgefasst werden konnte und die - in diesbezüglicher Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung rechtschutzfreundlich gemäß § 13 AVG - eben zutreffend als Bescheidbeschwerde zu bewerten war, zumal darin der Sanktionsbescheid objektiv erkennbar kritisiert wird. Der Sanktionsbescheid würde zudem eine existentielle Bedrohung für die Bf darstellen.
3. Das AMS verfasste ca 11 Monate nach Einbringung der als Beschwerde bewerteten Eingabe eine Beschwerdevorlage, wonach die Beschwerde der Bf scheinbar AMS - intern verlegt worden war und daher die 10 - wöchige Frist zur Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen wäre.
4. Das AMS verfasste schließlich nach einer Verhandlungsanberaumung für 30.12.2015 am 21.12.2015 eine Eingabe an das BVwG, wonach nach der nunmehr bekannten Aktenlage der Beschwerde stattzugeben wäre, nachdem zuvor seitens einer zuständigen Juristin des AMS insoweit telefonisch Kontakt mit der zuständigen Gerichtsabteilung aufgenommen worden war.
5. Das BVwG kontaktierte daraufhin durch den zuständigen Richter die Bf telefonisch iSv § 13 Abs 1 AVG, um klarzustellen, ob die auch vom AMS als Beschwerde bewertete Eingabe dahin zu verstehen wäre, dass der angefochtene Bescheid zu beseitigen bzw aufzuheben wäre. Dies wurde seitens der Bf bestätigt, womit die Förmlichkeiten der Beschwerde im Begehrenspunkt verfahrensökonomisch ohne weitere Verhandlung jedenfalls klargestellt werden konnten. (§ 13 AVG verbietet nur die Rechtsmitteleinbringung an sich per Telefon, nicht aber die ergänzende Klärung der Zielsetzung einer von der Behörde ohnehin als Rechtsmittel bewerteten Eingabe.)
Die für 30.12.2015 anberaumte Verhandlung wurde schließlich am 22.12.2015 abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin beschwerte sich gegen den Bescheid vom 13.08.2014, woraufhin das AMS auf Tatsachenbene iZm der ursprünglich vorgeworfenen Weigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme zwischenzeitig selbst davon ausgeht, dass keine Tatsachen vorliegen, die die ausgesprochene Sanktion rechtlich tragen könnten.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Mit der OZ 3 des Gerichtsakts erstattete das AMS eine Beschwerdenachreichung, in der vermerkt wurde, dass auf Basis der nunmehr bekannten Aktenlage der Beschwerde stattzugeben wäre.
Wenn das AMS bereits in der Beschwerdevorlage vom Juli 2015 vorbringt, dass die Bf in ein Team betreffend Künstlerbetreuung geschickt werden sollte, die Bf allerdings zeitgleich in einen anderen Kurs geschickt worden wäre, und das AMS in der Beschwerdevorlage letztlich einräumt, dass nicht festgestellt werden konnte, ob es sich bei der sanktionskausal nicht besuchten Wiedereingliederungsmaßnahme um eine zumutbare gehandelt hätte, wird dadurch auf Tatsachenebene verständlich, dass AMS - intern nunmehr schlüssig davon ausgegangen wird, dass die Sanktion ohne Erweislichkeit eines sanktionstragenden Sachverhalts verhängt worden ist, dass also insb nicht verneint werden kann, dass die Bf einen wichtigen Grund für die ursprünglich sanktionskausal bewertete Teilnahmeverweigerung hatte.
Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden.
Das BVwG wendet als Verfahrensrecht gegenständlich das VwGVG und subsidär das AVG an.
zu A) (Beschwerdestattgabe)
3.2. § 10 AlVG lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. [...].
Wenn das AMS bereits in der Beschwerdevorlage vorbringt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Nichtbesuch (bzw hinsichtlich welcher eine Teilnahmeweigerung) zu Lasten der Bf ursprünglich als sanktionstragend angesehen wurde, auch tatsächlich für die Bf zumutbar gewesen wäre, liegt kein Sachverhalt vor, der den angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG tragen könnte. Der wichtige Grund der Bf iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG für den Nichtbesuch, der den Maßnahmenbesuch unzumutbar gemacht hat, konnte eben nicht verneint werden.
Dementsprechend war der angefochtene Bescheid konform mit dem Standpunkt der Bf und auch dem Standpunkt des AMS aufzuheben.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte bei den aktuell vorliegenden - im Ergebnis konsensualen - Tatsachenstandpunkten jedenfalls abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung ist unzulässig, weil Tatsachenfragen nicht revisibel sind und das AMS zwischenzeitig eben selbst davon ausgeht, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die sanktionskausal ursprünglich als nicht besucht herangezogene Wiedereingliederungsmaßnahme zumutbar gewesen wäre. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich daher bei der Beschwerdeerledigung nicht mehr.
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