W129 2116911-1•BVwG W129 2116911-1
W129 2116911-1Federal Administrative CourtDec 23, 2015
Beweiswürdigung, Diversion, ersatzlose Behebung, Kündigung,<br/>provisorisches Dienstverhältnis, Unschuldvermutung
W129 2116911-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER MBA und Mag. Eva TRUBRIG als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz vom 18.09.2015, Zl. BMJ-3005484/0019-II 4/2015, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, nach einer durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 05.10.2009 als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes für exekutivdienstliche Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten aufgenommen. Das Dienstverhältnis wurde durch Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b mit Wirksamkeit vom 01.10.2010 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übergeleitet und der BF als Justizwachebediensteter an der Justizanstalt XXXX verwendet.
2. Am 12.12.2014, übermittelte die Polizeiinspektion XXXX einen Abschlussbericht gem. § 100 Abs 2 StPO an die Staatsanwaltschaft
XXXX , zusammengefasst mit folgendem Inhalt: Der BF sei verdächtig, sich am 02.11.2014, 03.40 Uhr, bei drei jungen Männern in der Discothek " XXXX " in XXXX als "Zivilpolizist der Zivilpolizei XXXX " ausgegeben und eine Ausweiskontrolle durchgeführt zu haben. Beigelegt wurden die Einvernahmen des BF sowie der drei Zeugen bei der Polizei.
3. Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 16.12.2014, AZ 46 BAZ 1181/14s, wurde dem BF wegen des genannten Vorfalls das Vergehen der Amtsanmaßung gem. § 314 StGB zur Last gelegt. In der zu 2 U 5/15b am BG XXXX durchgeführten Hauptverhandlung wurde dem BF ein diversionelles Vorgehen gem. § 200 StPO angeboten und die Bezahlung einer Geldbuße von insgesamt 1.400 Euro bewilligt. Der BF bekannte sich in der Hauptverhandlung "eigentlich nicht schuldig", stimmte aber der genannten diversionellen Regelung zu.
Die drei Zeugen wurden zur Hauptverhandlung nicht geladen; dort wurde dem BF der Inhalt der polizeilichen Niederschriften vorgehalten.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 31.07.2015 wurde das Verfahren nach Bezahlung einer Geldbuße gem. § 200 Abs 5 StPO eingestellt.
4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15.06.2015, Zl. 4 Ds 5/15, wurde gegen den BF aufgrund des genannten Vorfalls am 02.11.2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
5. Mit Schreiben vom 29.07.2015 teilte die Dienstbehörde dem BF mit, dass beabsichtigt sei, das provisorische Dienstverhältnis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu lösen. Hiezu erstattete der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 13.08.2015 eine Stellungnahme. In dieser betonte der BF, dass es niemals zu einem Erkenntnisverfahren gekommen sei, in welchem die materielle Wahrheit in Bezug auf die ihm angelastete Handlung festgestellt worden wäre. Somit fehle eine Grundlage zur Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses. Die offensichtlich von der Dienstbehörde vertretene Ansicht, wonach die Annahme einer diversionellen Maßnahme ein Schuldeingeständnis darstelle, sei gesetzlich nicht gedeckt und entspreche auch nicht den Tatsachen.
Darüber hinaus habe die Dienstbehörde jegliche Auseinandersetzung damit, ob ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten die in Aussicht gestellte Maßnahme rechtfertige, unterlassen. Der BF habe sechs Jahre lang seinen Dienst tadellos und makellos verrichtet und sei mehrfach mit Belohnungen ausgezeichnet worden. Auch der Dienststellenausschuss bestätige die Leistungen und den Charakter des BF als überdurchschnittlich gut.
6. Im Akt befindet sich ein undatiertes und nicht unterfertigtes Schreiben des Dienststellenausschusses der Exekutivbediensteten der Justizanstalt XXXX , wonach der BF ein engagierter und im Kollegenkreis allseits beliebter Kollege sei, dessen Einsatzbereitschaft lobend erwähnt werden müsse. Es habe bislang keine disziplinäre Verfehlungen jeglicher Art gegeben, dem BF sei für seine besonderen Leistungen mehrmals eine Geldbelohnung zuerkannt worden. Die dem BF zur Last gelegte Handlung sei keineswegs ein Bagatelldelikt, doch habe sich der BF zum Zeitpunkt der Tathandlung in einer nachvollziehbar schwierigen Situation befunden. Er habe sich von seiner langjährigen Lebensgefährtin getrennt und den gemeinsamen Haushalt aufgelöst. Der tatsächliche Alkoholkonsum in der Nacht auf den 02.11.2014 sei seitens der Polizeiinspektion XXXX nie festgestellt worden, sodass über den Grad der Alkoholisierung nur spekuliert werden könne. Aus Sicht des Dienststellenausschusses stelle die dem BF zur Last gelegte Tat nach Berücksichtigung aller Umstände keine Handlung dar, welche sofort auf eine charakterliche Nicht-Eignung für den Justizwachedienst schließen lasse. Die nunmehrige Lebensgefährtin des BF erwarte ein Kind (errechneter Geburtstermin: 30.08.2015), die Kündigung stelle eine belastende Situation für den BF in finanzieller und psychischer Hinsicht dar. Es werde ersucht, von der in Aussicht gestellten Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses abzusehen.
7. Mit Schreiben vom 13.08.2015 nahm der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten zusammengefasst wie folgt Stellung: Der beabsichtigten Kündigung werde nicht zugestimmt. Die Kündigung stelle eine "völlig überschießende Reaktion [dar], welche vor allem mit anderen Fällen außer jedem Verhältnis steht". Es werde eine wesentlich weniger drastische Maßnahme beantragt.
8. Am 03.09.2015 wurde die in Aussicht genommene Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Vertretern der Dienstbehörde und des Zentralausschusses in gemeinsamer Sitzung erneut besprochen. Die Vertreter des Zentralausschusses wiederholten zusammengefasst ihre Position vom Schreiben vom 13.08.2015, ein Vertreter der Dienstbehörde wies auf das Judikat des OGH 9 Ob A 14/98v vom 11.03.1998 hin: Ein Aufsichtsorgan nach dem steiermärkischen Parkgebührengesetz habe sich in einer Diskothek als Magistratsbeamter ausgegeben und unter Vorweisung seines Dienstausweises drei Jugendliche unbefugterweise nach dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz kontrolliert. Der OGH habe entschieden, dass die Entlassung des Aufsichtsorgans gerechtfertigt sei, da das Verhalten geeignet gewesen sei, das Ansehen der Aufsichtsorgane in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Im gegenständlichen Fall komme hinzu, dass der BF nicht geständig sei und die "Diversion offenbar selbst angeregt bzw. bei Gericht ‚ins Spiel gebracht'" habe. Die Kündigung stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Zukunftsplanung des Bediensteten dar, dies habe nach der Judikatur aber außer Betracht zu bleiben.
Die Personalvertretung betonte abschließend, die Entscheidung des Dienstgebers als zu hart zu empfinden, sie werde sich aber nicht dagegen stellen, sodass das Kündigungsverfahren fortgesetzt werden könne.
9. Mit Mail an den Bundesminister für Justiz vom 03.09.2015 sowie mit Mail an den Bundespräsidenten vom 06.09.2015 ersuchte der BF jeweils - zusammengefasst - um Hilfe bzw. eine "zweite Chance".
10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.09.2015, Zl. BMJ-3005484/0019-II-4/2015, verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Das mit ihnen am 5. Oktober 2009 als Vertragsbediensteter des Bundes mittels Sondervertrag der Vollzugsdirektion eingegangene und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2010 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches übergeleitete Dienstverhältnis wird gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 4 und 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2015 gekündigt."
Begründend führte die Dienstbehörde dazu aus, dass der BF sich am 02.11.2014 in einer Diskothek in einem alkoholisierten Zustand gegenüber drei Besuchern des Lokals als "Zivilpolizist der Zivilpolizei XXXX " ausgegeben habe und bei einer der drei Personen eine Ausweiskontrolle durchgeführt habe. Diesbezüglich sei dem BF das Vergehen der Amtsanmaßung gemäß § 314 StGB zur Last gelegt worden; in der zu 2 U 5/15b am BG XXXX durchgeführten Hauptverhandlung sei dem BF trotz leugnender Verantwortung ein diversionelles Vorgehen gem. § 200 StPO angeboten und die Bezahlung einer Geldbuße von insgesamt 1.400 Euro bewilligt worden.
Diesbezüglich sei auch ein Disziplinarverfahren mit Bescheid vom 15.06.2015 gem. § 123 Abs. 1 BDG eingeleitet worden.
Durch das genannte Verhalten habe der BF gegen seine Verpflichtung verstoßen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG). Nach der Judikatur des VwGH verfolge die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen; nur jene Beamte sollen in ein definitives Dienstverhältnis übernommen werden, die allen Anforderungen entsprechen, wobei das ganze dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu prüfen ist. Dabei könne unter anderem auch eine einmalige Verfehlung eines Beamten als so schwerwiegend erachtet werden, dass durch sie ein Kündigungsgrund verwirklicht wird.
Nach der Judikatur des VwGH müssten Verfehlungen im außerdienstlichen Verhalten dahingehend geprüft werden, ob das Verhalten des Beamten geeignet sei, Bedenken dahingehend auszulösen, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen werde.
Der BF habe vor dem Tatgeschehen zahlreiche alkoholische Getränke konsumiert, was für sich betrachtet schon einen besonderen Grad des Verschuldens mit sich bringe. Darüber hinaus habe der BF ein strafrechtliches Delikt - Amtsanmaßung - gesetzt, wobei das geschützte Rechtsgut der öffentliche Dienst sei. Dieses Verhalten sei dem BF somit besonders vorwerfbar, da er in diesem Bereich und zu dessen Schutz einen besonders verantwortungsvollen Beruf ausübe. Es sei zu befürchten, dass der BF auch im Dienst die ihm eingeräumten Exekutivbefugnisse überschreiten könnte und somit jene Personen schädigen könnte, für welche der Staat aufgrund deren Inhaftierung eine besondere Fürsorgepflicht innehabe.
Auch habe der OGH in einem vergleichbaren Fall (9 Ob A 14/98v vom 11.03.1998) ausgesprochen, dass die Entlassung eines Aufsichtsorgans nach dem steiermärkischen Parkgebührengesetz gerechtfertigt sei, da sich dieser in einer Diskothek als Magistratsbeamter ausgegeben und unter Vorweisung seines Ausweises unbefugt drei Jugendliche in einer Diskothek kontrolliert habe, wofür wegen des Vergehens der Amtsanmaßung eine Geldstrafe verhängt worden sei.
Beim BF komme hinzu, dass dieser nicht geständig sei und die Diversion offenbar selbst angeregt bzw. ins Spiel gebracht habe. Angesichts dieser Fakten sei dem Dienstgeber wohl zuzugestehen, dass dieser ein großes Problem mit dem Vertrauen in die Dienstleistung des BF habe. Jedenfalls sei das Verhalten des BF geeignet, das Ansehen der Strafvollzugsverwaltung im Allgemeinen bzw. das Ansehen der Justizwachebediensteten im Besonderen herabzusetzen. In Ansehung des hohen Stellenwerts, den das Bundesministerium für Justiz in der Öffentlichkeit hat, habe der BF als Mitarbeiter dieses, nicht nur das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit erschüttert, sondern auch das Ansehen des Bundesministeriums für Justiz im Allgemeinen und das der Strafvollzugsverwaltung im Besonderen in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit geschädigt. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten sei von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, komme daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass der BF seine Aufgaben kompetent, effizient und in gesetzestreuer Weise erfüllen. Dazu gehöre es auch, dass der BF Gesetze einhalte, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sei und sich auch so verhalte. Nur dadurch könne die Glaubwürdigkeit erhalten werden. Das Verhalten des BF sei vom Gegenteil gezeichnet. Offensichtlich habe auch der zuständige Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes die Sichtweise der Dienstbehörde geteilt, ansonsten hätte er die Kündigung des BF nicht zur Kenntnis genommen.
Auch werde in den Schreiben des BF (und seines Vaters) an den Justizminister und an den Bundespräsidenten ausdrücklich ein "Fehler" bzw. ein "Missgeschick" eingeräumt. Somit habe der BF selbst zuzugeben, in besagter Angelegenheit nicht rechtens gehandelt zu haben.
Aus den angeführten Gründen sei daher ein schweres Verschulden gegeben, welches eine weitere Verwendung im Exekutivdienst aus allein vom BF zu verantwortenden Gründen verunmögliche, weshalb die Dienstbehörde zum Ergebnis gelangt sei, dass das vom BF an den Tag gelegte pflichtwidrige Verhalten mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht mehr vereinbar sei. Die Dienstbehörde habe somit zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF für den Justizwachdienst absolut ungeeignet sei und auf Grund der von ihm gesetzten Handlungen auch nicht die charakterliche Eignung für die Ausübung des Justizwachdienstes mitbringe.
Insgesamt habe der BF in seiner durch seinen Rechtsbeistand abgegebenen Stellungnahme vom 13. August 2015 keine weiteren Fakten vorgebracht, die bei der Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses zu berücksichtigen gewesen wären.
Als angemessene Ahndung des pflichtwidrigen Verhaltens des BF komme daher nur die Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses in Betracht und sei daher wegen des pflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 10 Abs. 4 Ziffer 4 BDG 1979 die Kündigung des BF mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auszusprechen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und zusammengefasst folgende Punkte vorgebracht:
Es sei bis dato kein Erkenntnisverfahren bzw. Beweisverfahren unter der Wahrung der Rechte eines Verdächtigen abgeführt worden. Auch das diesbezügliche Disziplinarverfahren sei zwar eingeleitet, jedoch unterbrochen worden.
Eine allfällige Schuld des BF stehe nicht fest, sodass die belangte Behörde nicht von dieser Tatsache ausgehen könne. Da auch das Strafverfahren eingestellt worden sei, gebe es gem. § 95 BDG keinen festgestellten Sachverhalt, an den die belangte Behörde oder die Disziplinarkommission in ihrer Entscheidung gebunden wäre. Aus diesen Gründen sei eine Grundlage zur Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses nicht vorhanden, da noch nicht einmal geklärt sei, ob der BF und Disziplinarbeschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung überhaupt begangen habe, zumal auch für den BF die Unschuldsvermutung gelte, bis das Gegenteil bewiesen sei.
Die belangte Behörde unterliege offensichtlich dem Irrtum, dass die Annahme einer diversionellen Maßnahme ein Schuldeingeständnis sei; diese Rechtsauffassung sei rechtlich nicht gedeckt und entspreche auch nicht den Tatsachen.
Rückschlüsse aus den Formulierungen der Bittgesuche an den Justizminister und an den Bundespräsidenten seien unzulässig: Dass der BF bedaure, außer Dienst in einer Bar etwas getrunken zu haben, heiße noch lange nicht, dass er die vorgeworfenen Handlungen tatsächlich getätigt habe, geschweige denn, diese Handlungen auch eingestehe.
Die niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen seien widersprüchlich; so spreche ein Zeuge nicht einmal davon, dass der BF seinen Ausweis jemals vorgezeigt habe, ein anderer Zeuge sei so betrunken gewesen, dass er geschlafen habe. Auch entspreche die ausschließliche Heranziehung niederschriftlicher Aussagen von Zeugen nicht rechtsstaatlichen Vorgaben.
Die belangte Behörde hätte zumindest das Disziplinarverfahren zur Findung der materiellen Wahrheit und Feststellung eines Sachverhaltes abführen müssen.
Darüber hinaus irre die belangte Behörde selbst bei - seitens des BF bestrittener - Feststellung eines einmaligen außerdienstlichen Fehlverhaltens dahingehend, dass dieses Fehlverhalten eine Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertige. Vielmehr habe der VwGH in seiner Judikatur gefordert, dass der gesamte Zeitraum der dienstlichen Verwendung zur Beurteilung, ob die Eignung des BF als Justizwachebeamter gegeben sei, beleuchtet werden müsse. Diese Prüfung habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Auch bleibe die belangte Behörde die Erörterung, worin der Funktionsbezug eines Justizwachebediensteten im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen, jedoch nicht verifizierten Sachverhalt stehen würde, in ihrer Bescheidbegründung gänzlich schuldig.
Auch die Behauptung der belangten Behörde, dass bereits der bloße Alkoholkonsum einen besonderen Grad des Verschuldens darstelle, sei nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus hätten sich die Personalvertretungsorgane gegen die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen und auf die überdurchschnittliche Qualifikation und die positiven Charakterzüge des BF hingewiesen.
Auch könne die OGH-Entscheidung zu einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses herangezogen werden.
Es werde seitens des BF auf die tadellose und makellose fast sechsjährige Dienstverrichtung (mit mehrfachen Belohnungen), die überdurchschnittlich gute Beschreibung des Dienstes und des Charakters des BF hingewiesen.
12. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Verfahrensakt mit Schreiben der Dienstbehörde vom 05.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am 09.11.2015 der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 übermittelte die belangte Behörde am 12.05.2015 fehlende Aktenteile (Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, HV Protokoll Bezirksgericht XXXX ) sowie am 16.11.2015 den Personalakt des BF in Kopie.
13. Am 10.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner rechtlichen Vertretung sowie der zwei Vertretern der belangten Behörde statt. Als Zeugen wurden jene drei Personen einvernommen, die der BF in der Nacht auf den 02.11.2014 unter Vorlage seines Dienstausweises kontrolliert haben soll.
Zusammengefasst und sinngemäß brachte der BF vor, er habe am 01.11.2014 einem Freund auf einer Baustelle geholfen und sei später am Abend mit diesem in die Diskothek " XXXX " gegangen. Nach einiger Zeit sei der BF alleine gewesen und mit einer (unbekannten) jungen Dame ins Gespräch gekommen. Er habe ihr erzählt, als Justizwachebeamter zu arbeiten, und habe ihr aufgrund ihres Interesses seinen Dienstausweis gezeigt, auf welchem der Vermerk "Dienstwaffenträger" angebracht sei. Er habe in weiterer Folge sein Unverständnis geäußert, dass junge Menschen "angesoffen" in einer Diskothek schlafen, und habe die Dame auf jene drei jungen Männer aufmerksam gemacht, die als Zeugen erschienen seien. Diese drei Männer habe er zuvor noch nie gesehen, er hätte sie damals auf 16, maximal 18 Jahre geschätzt; er habe gedacht, sie seien noch nicht volljährig. Einer der drei habe offenkundig seinen Rausch ausgeschlafen. Der BF habe der jungen Dame gegenüber seine Meinung geäußert, wonach es ihn stören würde, wenn einmal eines seiner Kinder in eine solche Lage käme. In weiterer Folge habe sich die junge Dame entfernt, sei aber später auf ein Getränk zu den drei jungen Burschen gegangen. Er vermute, dass es zwischen ihr und den drei jungen Männern ein Gespräch gegeben habe. Die drei Burschen und das Mädchen hätten dann das Lokal verlassen, fünf Minuten darauf habe ein Polizist dem BF auf die Schulter geklopft und ihn aufgefordert, mit ihm ins Freie zu kommen. Man habe ihm mitgeteilt, dass die drei jungen Männer, die draußen bei der Polizei gestanden seien, bei der Polizei angerufen und angezeigt hätten, dass sich jemand als "Zivilpolizist" ausgegeben hätte. Er habe gegenüber der Polizei bestritten, dies getan zu haben. Am 12.11.2014 sei er dann bei der Polizei einvernommen worden.
Auf nähere Befragung führte der BF weiters aus, er habe an diesem Abend zwischen 19 und 2 Uhr etwa zwei halbe Bier, zwei große Bier und drei bis vier Wodka-Red Bull konsumiert. Damit würde er sich zwar als alkoholisiert bezeichnen, doch habe er auf jeden Fall noch alles mitbekommen.
Die jungen Männer hätten höchstwahrscheinlich mitbekommen, dass er der jungen Dame seinen Dienstausweis gezeigt habe.
Dass er in den Bittgesuchen an den Präsidenten und an den Justizminister von "Fehlern" gesprochen habe, bedeute, dass er an diesem Abend Alkohol konsumiert und den Dienstausweis hergezeigt habe, nicht dass er die ihm zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen habe.
Zwischen ihm und den Burschen habe es keinerlei Streit gegeben, es handle sich um für ihn völlig fremde Personen. Es habe keinen Kontakt zwischen ihm und ihnen gegeben.
In weiterer Folge führte der erste geladene Zeuge (in weiterer Folge auch: Z1) zusammengefasst und sinngemäß aus, er sei mit den beiden andern Zeugen (Z2, Z3) gemütlich bei Getränken in der Disko gesessen und habe etwa um 2 Uhr die Polizei gerufen. Z2 sei müde und unter Alkoholeinfluss eingenickt, der BF habe Z2 wecken wollen, worauf Z1 und Z3 ihn gefragt hätten, was er wolle. Darauf habe der BF mitgeteilt, er sei "Zivilpolizist", was sie am Anfang nicht geglaubt hätten, worauf der BF seinen Ausweis hergezeigt habe. Diesen habe aber nur Z3 gesehen. Später habe er den BF an der Bar Wodka-Red Bull trinken gesehen, dies sei ihm auffällig vorgekommen. Er könne sich nicht erinnern, ob der BF alleine gewesen sei, eher schon. Wenn der BF mit jemandem geredet haben sollte, so habe er (Z1) davon nichts mitbekommen. Er könne sich nicht erinnern, ob ein Mädchen beim BF gewesen sei. Der BF habe nur von Z2 den Ausweis sehen wollen, die Begründung sei "irgendetwas mit ‚16 Jahren' und weil er geschlafen hat" gewesen. Er habe Z2 offenbar für 16 Jahre alt geschätzt und habe deswegen den Ausweis sehen wollen. Z2 sei durch den BF geweckt worden, habe aber seinen Ausweis nicht hergezeigt, worauf der BF wieder gegangen sei. Es sei ihm natürlich "komisch" vorgekommen, dass ein "Zivilpolizist" zunächst einen Ausweis verlange, diesen nicht zu sehen bekomme und in weiterer Folge unverrichteter Dinge wieder abziehe. Schon zuvor habe der Barkeeper zu ihm (Z1) gesagt, sie (Z1, Z2, Z3) sollten aufpassen, es sei ein "Zivilpolizist" im Lokal.
Auf Vorhalt, Z1 habe bei der polizeilichen Einvernahme davon gesprochen, dass die Gäste die Warnung ausgesprochen haben sollen, räumte Z1 ein, dies könne stimmen.
Er habe etwa 4 bis 5 große Bier an diesem Abend konsumiert, Z2 sicher mehr, Z3 sicher weniger.
Er habe sich mit Z2 und Z3 nach dem Vorfall unterhalten, der Ausweis sei ihnen seltsam vorgekommen, es sei etwas von "Justiz" oben gestanden; ein Freund sei ebenfalls "Gefängniswärter", sein Ausweis sehe gleich aus und genau das sei ihnen komisch vorgekommen, dass die Ausweise so gleich aussehen.
Später sei die Polizei gekommen, sei in das (Keller)Lokal hinuntergegangen, aber offenbar unverrichteter Dinge wieder heraufgekommen. Zufällig sei der BF kurz danach ebenfalls heraufgekommen, worauf Z1 die Polizei aufmerksam gemacht habe, dass der BF der "gesuchte Mann" sei.
Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls 19 Jahre alt gewesen.
Auf Vorhalt, er habe bei der polizeilichen Einvernahme davon gesprochen, dass der BF Z2 "angerempelt" habe, erwiderte Z1, der BF habe Z2 so stark an der Schulter "angetippt", dass dieser davon wach geworden sei.
Auf Vorhalt, er habe bei der polizeilichen Einvernahme nicht zu Protokoll gegeben, dass der BF einen Ausweis verlangt habe, erwiderte Z1, dass der BF jedenfalls einen Ausweis verlangt habe, er habe das (damals) vergessen.
Auf Vorhalt, Z3 habe bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass der BF zwar den Z2 habe aufwecken wollen, doch sei dies erst Z3 gelungen, worauf in weiterer Folge Z2 im Wege des Z3 seinen Führerschein dem BF vorgewiesen habe, gab Z1 in der Beschwerdeverhandlung an, er sei jedenfalls der Meinung, dass Z2 keinen Führerschein oder sonstigen Ausweis vorgewiesen habe. Gegenteiliges habe er nicht mitbekommen.
Auf Vorhalt, wie es sein könne, dass ihm der Ausweis "komisch" vorgekommen sei, wenn er diesen gar nicht gesehen habe, erklärte Z1, nicht ihm, sondern Z3 sei der Ausweis "komisch" vorgekommen; auch Z3 kenne den genannten Freund, den "Gefängniswärter".
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeverhandlung mit der Befragung des Z3 fortgesetzt. Dieser gab an, sie seien in der Nach vom 01.11. auf den 02.11.2014 zu dritt in der Diskothek " XXXX " gewesen, hätten etwas getrunken und seien gemütlich beisammen gesessen. Er selbst habe etwa einen "Spritzer Wein" und zwei, drei kleine Bier konsumiert, habe aber keine Wahrnehmung, wie viel die beiden anderen getrunken hätten. Der BF sei zu ihnen zum Tisch gekommen und habe Z2 wecken wollen, sei aber vorher von Z3 gestoppt worden. Er habe gedacht, der BF gehöre zur Security, und habe diesem mitgeteilt, dass Z2 zu ihm gehöre und dass er ihn nachher nach Hause bringen werde. Dann habe der BF seinen Ausweis vorgezeigt und gesagt, er kontrolliere Z2. Einen Grund dafür habe er nicht genannt.
Auf Vorhalt, Z1 habe zuvor etwas mit "16 Jahren" zu Protokoll gegeben, offenbar habe den BF gestört, dass Z2 anscheinend minderjährig gewesen sei, gab Z3 an, dazu habe er keinerlei Wahrnehmung.
Der BF habe ihm eine Karte gezeigt, er habe noch nie so einen Ausweis der "Zivilpolizei" gesehen, der Ausweis habe wie eine E-Card ausgesehen. Unter "Zivilpolizei" verstehe er nicht uniformierte Polizisten, die in Lokalen das Jugendschutzgesetz kontrollieren.
Er habe dann Z2 aufgeweckt und diesen aufgefordert, ihm den Ausweis zu geben, damit er diesen dem BF weiterreichen könne. Dies sei auch geschehen. Danach habe der BF den Tisch verlassen, er habe nicht gesehen, wohin der BF gegangen sei. Erst als die Polizei gekommen sei, habe er den BF wieder gesehen. Z1 habe die Polizei angerufen, jedoch ohne mit Z2 oder Z3 darüber zu sprechen. Z1 sei irgendwo draußen gewesen und habe mit der Polizei telefoniert, einen Teil des Telefonates habe er (Z3) dann mitbekommen. Sie hätten gewartet, bis die Polizei gekommen sei. Z1 habe die Polizei in Empfang genommen und sei mit ihnen in das Lokal hinuntergegangen, er (Z3) habe hingegen mit Z2 draußen gewartet. Dann seien alle zusammen aus dem Lokal hinausgekommen, die Polizei, Z1 und der BF.
Auf Vorhalt, Z1 habe dies anders geschildert (die Polizei hätte den BF nicht gefunden, hätte das Lokal verlassen und wäre dann durch Z1 auf den zufälligerweise ebenfalls das Lokal verlassenden BF aufmerksam gemacht worden), entgegnete Z3, so habe er selbst es eher nicht wahrgenommen. Draußen habe der BF der Polizei einige Karten vorgewiesen, welche seitens der Polizei auch dem Z3 gezeigt worden seien, worauf er der Polizei gesagt habe, der Dienstausweis sei nicht dabei. Daraufhin habe die Polizei den BF genauer untersucht und dessen Dienstausweis in der Hosentasche gefunden.
Auf ausdrückliche Befragung gab Z3 an, er habe nicht mitbekommen, dass der BF Alkohol konsumiert habe, obwohl das Lokal klein sei. Er habe auch nicht mitbekommen, dass eine junge Dame beim BF gewesen sei. Von ihm selbst habe der BF nichts verlangt, dieser habe nur von Z2 den Ausweis sehen wollen.
Auf Vorhalt, er habe bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben, er habe dem BF anlässlich der gegenständlichen Ausweiskontrolle erklärt, dass Z2 bereits 19 Jahre alt sei, während er in der Beschwerdeverhandlung behauptet habe, dass das Alter des Z2 gar keine Rolle gespielt habe, erklärte Z3, es könne schon sein, dass er während der Ausweiskontrolle auf die Volljährigkeit des Z2 hingewiesen habe.
Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei weiters zu Protokoll gegeben, dass der BF wortlos an die Bar gegangen sei, während er nunmehr ausgesagt habe, er wüsste nicht, wohin der BF verschwunden sei, erklärte Z3, dass das Lokal so eng sei, wahrscheinlich habe er (damals) eher gemeint, dass er Richtung Bar gegangen sei.
Als er mit Z2 das Lokal verlassen habe, habe er Z1 im Lokal nicht mehr gesehen.
Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei zu Protokoll gegeben, beim Verlassen des Lokals sei Z1 ihnen entgegen gekommen und hätte ihnen mitgeteilt, dass der BF Alkohol an der Bar kaufe, erklärte Z3, dass er es dann falsch in Erinnerung habe.
Er habe noch "ganz dumpf im Hinterkopf", dass es Warnungen in Bezug auf "Zivilpolizisten" im Lokal gegeben habe, könne aber heute nicht mehr sagen, wer diese Warnung ausgesprochen habe. Jedenfalls sei er seiner Erinnerung nach nicht über die Kontrolle überrascht gewesen.
Auf dem Ausweis habe er nichts Auffälliges gelesen. Dass auf dem Ausweis etwas mit Waffen gestanden sei, könne vielleicht sein, vielleicht aber auch nicht. Der Ausweis habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass der BF berechtigt sei, Ausweise zu kontrollieren.
Er selbst hätte die Polizei in dieser Nacht eher nicht angerufen.
Er könne zwar zwischen Polizei und Justiz unterscheiden, habe in der Schule auch Politische Bildung gelernt, doch sei er in dieser Situation davon ausgegangen, dass sie verpflichtet seien, sich auszuweisen.
Er und Z1 hätten einen Sportkameraden, der bei der Justiz arbeite. Dessen Ausweis habe er noch nie gesehen. Er habe sich mit Z1 auch nicht über Dienstausweise unterhalten. Auf Vorhalt, Z1 habe dies so zu Protokoll gegeben, erwiderte Z3, er könne sich nicht an ein solches Gespräch erinnern. Es könne sein, dass er seinen Freunden erzählt habe, was auf dem Ausweis gestanden sei, es könne auch sein, dass er seinen Freunden erzählt habe, dass der Ausweis wie eine E-Card aussehe.
Er glaube nicht, dass sich ein Volljähriger vor der Polizei in Acht nehmen muss, wenn eine Warnung ausgesprochen werde. Er habe den allgemeinen Gerüchten von einer Anwesenheit eines "Zivilpolizisten" keinen Glauben geschenkt. Es gebe in dieser Diskothek eine Security, die normalerweise auch schlafende Personen aufwecke. Es sei nicht immer so, dass diese Personen auch durch zB besondere Kleidung als Security ausgewiesen seien. Bei der Kontrolle habe er sich dann gedacht, dass die Gerüchte von der Anwesenheit eines "Zivilpolizisten" doch wahr seien.
Der BF sei etwa 5-6 Minuten bei ihnen beim Tisch gewesen, er habe nur von Z2 den Ausweis sehen wollen, vielleicht weil der BF vermutet habe, dass Z2 minderjährig sei und Alkohol konsumiert habe. Vor dem Vorfall habe er den BF nicht wahrgenommen.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeverhandlung mit der Befragung des Z2 fortgesetzt. Dieser gab an, er sei mit Z1 und Z3 in der Nacht vom 01.11.2014 auf den 02.11.2014 etwa um 23 Uhr in die Diskothek gekommen. Er habe von allen drei am meisten konsumiert, etwa ein Cappy-Wodka, ein Whiskey-Cola und drei bis vier große Bier. Die beiden anderen hätten etwas weniger konsumiert. Er selbst sei dann am Tisch eingeschlafen und seiner Erinnerung nach von Z3 aufgeweckt worden. Z3 habe ihm gesagt, es stehe ein Typ neben ihm, der den Ausweis von ihm (Z2) sehen wolle. Er selbst habe dann den Ausweis hergezeigt.
Auf Vorhalt, Z3 habe es so geschildert, dass dieser den Ausweis des Z2 an den BF weitergereicht habe, gab Z2 an, wenn dies die "Mehrheitsmeinung" sei, so werde es so stimmen, er könne sich nicht so genau erinnern. Es sei aber definitiv kontrolliert worden.
Auf Vorhalt, Z1 habe dies verneint, entgegnete Z2, es sei kontrolliert worden.
Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei ausgesagt, dass Z3 den Führerschein hergezeigt habe, gab Z2 an, es sei alles schon lange her. Der BF sei dann weggegangen, er wisse nicht wohin.
Er und Z3 hätten dann das Lokal auf der Suche nach einem Taxi verlassen. Sie hätten dann Z1 erst suchen müssen und hätten ihn gefunden, wie er vor dem Lokal mit der Polizei telefoniert habe. Diese sei nach einer halben Stunde gekommen und mit Z1 in den Keller gegangen und dann mit dem BF wieder herausgekommen.
Auf Vorhalt, dass Z1 dies anders geschildert habe (die Polizei hätte den BF nicht gefunden, hätte das Lokal verlassen und wäre dann durch Z1 auf den zufälligerweise ebenfalls das Lokal verlassenden BF aufmerksam gemacht worden), entgegnete Z2, es sei seiner Erinnerung nach eher so gewesen, wie er (Z2) selbst es soeben geschildert habe. Die Polizei habe alle Personalien aufgenommen, den Dienstausweis des BF habe man nicht gleich gefunden, dieser sei in einer Hosentasche oder Jackentasche aufgetaucht.
Er habe nicht mitbekommen, ob der BF sich im Lokal mit irgendjemand unterhalten hätte oder ob er alleine gewesen wäre. Von einer jungen Dame habe er nichts mitbekommen, auch er oder seine Freunde hätten nicht mit einer jungen Dame gesprochen. Eine Begründung für die Ausweiskontrolle sei nicht erfolgt. Er könne sich nicht erinnern, ob seine Volljährigkeit damals ein Thema gewesen sei. Soviel er wisse, habe es keine Hinweise auf eine "Zivilpolizei" im Lokal gegeben.
Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass der BF nach der Kontrolle an die Bar gegangen sei, erwiderte Z2, er wisse wirklich nicht, wohin der BF gegangen sei.
Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass Z1 ihnen beim Verlassen des Lokals entgegen gekommen wäre und auf den Alkoholkonsum des BF an der Bar hingewiesen habe, gab Z2 an, er könne sich daran nicht erinnern. Er habe auch nicht gesehen, dass der BF Alkohol getrunken habe. Es habe nach der Kontrolle auch keinen Kontakt zum BF gegeben.
Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe den BF "zur Rechenschaft" gezogen, erwiderte Z2, daran könne er sich heute nicht erinnern.
Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass der BF ihm gegenüber behauptet habe, bei der "Zivilpolizei" in Wels zu sein, zudem habe er (Z2) beobachtet, dass der BF ständig an seinem Wodka-Red Bull getrunken habe, während er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich in Abrede gestellt habe, den BF Alkohol konsumieren gesehen zu haben, gab Z2 an, er könne sich nicht erklären, warum dies (damals) so protokolliert worden sei.
Er habe den Dienstausweis des BF nie gesehen und könne sich auch nicht erinnern, dass er mit seinen Freunden über den Ausweis gesprochen hätte. Er habe dann einige Tage später bei der Polizei mitbekommen, dass sich der BF mit seinem Justizwacheausweis ausgewiesen habe.
In weiterer Folge wies die rechtsfreundliche Vertretung des BF auf den Polizeibericht hin, wonach sich der BF nach Erscheinen der Polizei mit dem Dienstausweis ausgewiesen habe. Nach seiner Erfahrung wäre es protokolliert worden, hätte die Polizei den Ausweis erst bei einer Durchsuchung des BF gefunden.
Die beiden Vertreter der belangten Behörde wiesen auf folgenden Widerspruch im Aussageverhalten des BF hin: Vor der Polizei habe der BF zu Protokoll gegeben, auch im Verlauf des 01.11.2014 auf der Baustelle Alkohol konsumiert zu haben, während er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneint habe.
Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab der BF an, es stimme aus jetziger Sicht, dass es sein könne, dass er auch tagsüber Alkohol auf der Baustelle konsumiert habe.
Befragt, ob die belangte Behörde (eigene) Ermittlungen getätigt habe, gaben die beiden Vertreter zu Protokoll, es sei genügend vorgelegen, sie hätten sich auch die Judikatur angesehen, insbesondere den Präzedenzfall 9 Ob A 14/98v. Auch sei dem BF bei der Einleitung des Kündigungsverfahrens ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 05.10.2009 als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes für exekutivdienstliche Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz/Justizanstalten aufgenommen. Das Dienstverhältnis wurde durch Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b mit Wirksamkeit vom 01.10.2010 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übergeleitet und der BF als Justizwachebediensteter an der Justizanstalt XXXX verwendet.
2.1.2. Am 12.12.2014, übermittelte die Polizeiinspektion XXXX einen Abschlussbericht gem. § 100 Abs 2 StPO an die Staatsanwaltschaft XXXX , zusammengefasst mit folgendem Inhalt: Der BF sei verdächtig, sich am 02.11.2014, 03.40 Uhr, bei drei jungen Männern in der Discothek " XXXX " in XXXX als "Zivilpolizist der Zivilpolizei XXXX " ausgegeben und eine Ausweiskontrolle durchgeführt zu haben. Beigelegt wurden die Einvernahmen des BF sowie der drei (von der behaupteten Kontrolle betroffenen) Zeugen bei der Polizei.
2.1.3. Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 16.12.2014, AZ 46 BAZ 1181/14s, wurde dem BF wegen des genannten Vorfalls das Vergehen der Amtsanmaßung gem. § 314 StGB zur Last gelegt. In der zu 2 U 5/15b am BG XXXX durchgeführten Hauptverhandlung vom 11.03.2015 wurde dem BF ein diversionelles Vorgehen gem. § 200 StPO angeboten und die Bezahlung einer Geldbuße von insgesamt 1.400 Euro bewilligt. Der BF bekannte sich in der Hauptverhandlung "eigentlich nicht schuldig", stimmte aber der genannten diversionellen Regelung zu.
Die drei Zeugen wurden zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht geladen; dort wurde dem BF der Inhalt der polizeilichen Niederschriften vorgehalten.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 31.07.2015 wurde das Verfahren nach Bezahlung einer Geldbuße gem. § 200 Abs 5 StPO eingestellt.
2.1.4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15.06.2015, Zl. 4 Ds 5/15, wurde gegen den BF aufgrund des genannten Vorfalls am 02.11.2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
2.1.5. Das Disziplinarverfahren wurde zwar vorerst bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens unterbrochen, jedoch bis dato (noch) nicht wieder aufgenommen.
2.1.6. Über den genannten Vorfall der Nacht vom 01.11.2014 auf den 02.11.2014 hinaus sind keine Vorfälle oder Umstände bekannt, die auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers schließen lassen bzw. Zweifel an seiner körperlichen, geistigen wie charakterlichen Eignung für die Verwendung als Justizwachebeamter hervorrufen könnten.
2.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 02.11.2014 in der Diskothek "Crazy Sepp" im alkoholisierten Zustand sich gegenüber drei Besuchern des Lokals, konkret XXXX (Z1), XXXX (Z2) und XXXX (Z3), die Ausübung eines öffentlichen Amtes dadurch angemaßt hat, dass er sich als "Zivilpolizist der Zivilpolizei Wels" ausgab und bei XXXX (Z2) eine Ausweiskontrolle durchführte.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage sowie ergänzend auf dem in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahren.
Die unter 2.1.7. angeführte negative Sachverhaltsfeststellung beruht zum einen ebenfalls auf der Aktenlage, insbesondere jedoch auf dem in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahren.
Hinsichtlich der dem BF zur Last gelegten Tat erwiesen sich bereits die im Akt einliegenden polizeilichen Einvernahmeprotokolle der drei Zeugen in einem bedenklichen Ausmaß als widersprüchlich, sowohl untereinander als auch im Hinblick auf die durch Z1 vorgenommene Anzeige. Laut Polizeiprotokoll hat Z1 am 02.11.2014 die Polizei verständigt und zur Anzeige gebracht, dass der BF "alles durchkontrolliert" und "auf Verlangen einen Ausweis gezeigt [habe], aus dem hervorgehe, dass er befugt sei Waffen zu tragen. Der Mann habe auch gesagt, dass er von der Polizei Wels sei (...)". Am 05.11.2014 gab Z1 hingegen bei der polizeilichen Einvernahme an, dass er nicht einmal die Farbe des Ausweises (des BF) nennen könne, dazu sei es im Lokal zu dunkel gewesen. Von einer Kontrolle des Z2 erwähnte Z1 bei der polizeilichen Einvernahme nichts ("[Z2] wurde wach, worauf der fremde Mann wieder ging."), ganz zu schweigen davon, dass der BF "alles durchkontrolliert" hätte. Den Aussagen des Z2 und Z3 ist zwar eine Kontrolle des Z2 durch den BF zu entnehmen, jedoch ebenfalls kein Hinweis darauf, dass der BF "alles kontrolliert" hätte. Z2 erinnerte sich zwar bei der Polizei an einen Chip und an die Aufschrift "Justiz" auf dem Ausweis des BF, jedoch nicht daran, dass aus dem Ausweis "hervorgehe, dass [der BF] befugt sei Waffen zu tragen".
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die drei Zeugen - erstmals im Verlauf des Verfahrens - näher zu den Ereignissen der Nacht auf den 02.11.2014 befragt, wobei sich der Eindruck der Widersprüchlichkeit der drei Zeugen massiv verstärkte.
Zunächst räumten alle drei Zeugen - erstmals - ein, in der genannten Nacht selbst in einem gewissen Ausmaß alkoholisiert gewesen zu sein; dieser Umstand war den polizeilichen Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen. Auch wenn sich der genaue Grad der Alkoholisierung der drei Zeugen nicht (mehr) feststellen lässt, geht der erkennende Senat zwar von einer zumindest noch gegebenen Wahrnehmungsfähigkeit der drei Zeugen iSd § 48 Z 1 AVG aus (mit Ausnahme des Z2 für den Zeitraum vor der Kontrolle, da Z2 nach übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten zu diesem Zeitpunkt schlief), hält jedoch fest, dass den drei Zeugen schon alleine aufgrund ihrer Alkoholisierung nur noch eine geminderte Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist.
Bei der näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der drei Zeugen entstanden seitens des erkennenden Senates jedoch weitere erhebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit:
So zeigten sich bei allen drei Zeugen zum Teil erhebliche Widersprüche im Aussageverhalten vor der Polizei und vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab BF1 vor der Polizei an, dass ihn die Gäste der Diskothek vor einem anwesenden "Zivilpolizisten" gewarnt hätten, in der Beschwerdeverhandlung soll hingegen der Barkeeper die Warnung ausgesprochen haben. Weiters gab BF1 zwar erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Kontrolle des Z2 zu Protokoll, nicht aber Handlungen des BF dahingehend, dass dieser "alles durchkontrolliert" (Anzeige bei der Polizei) hätte. Auch das in der Anzeige von Z1 behauptete "Anrempeln" des Z2 durch den BF schwächte sich deutlich auf ein "Antippen auf die Schulter, so stark, dass er wach wird" ab.
Z3 sagte vor der Polizei aus, dass er den BF sinngemäß auf die Volljährigkeit des schlafenden Z2 hingewiesen habe, laut Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung soll das Alter des schlafenden Z2 hingegen kein Thema zwischen Z3 und dem BF gewesen sein. Auch sagte Z3 vor der Polizei aus, der BF sei nach der Kontrolle an die Bar gegangen, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab Z3 hingegen zu Protokoll, er habe nicht gesehen, wohin der BF nach der Kontrolle verschwunden sei.
Auch Z2 sagte vor der Polizei aus, dass der BF nach der Kontrolle an die Bar gegangen sei, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, er habe nicht gesehen, wohin der BF gegangen sei. Auch gab Z2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, es habe zwischen ihm und dem BF keinen Kontakt gegeben und er habe den BF keinen Alkohol konsumieren gesehen, während er vor der Polizei hingegen zu Protokoll gegeben hatte, er hätte den BF an der Bar zur Rechenschaft gezogen, auch habe der BF ständig an seinem Wodka-Red Bull getrunken.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gerade Z2 in der gegenständlichen Nacht laut Eigendarstellung, aber auch laut Aussage der beiden anderen Zeugen, selbst übermäßig viel Alkohol getrunken hat, und bewertet die Aussagen des Z2 daher mit besonderer Vorsicht. Wenn die belangte Behörde jedoch (auch) Z2 ausreichend Glaubwürdigkeit dahingehend zubilligt, dass der BF den (zunächst schlafenden) Z2 kontrolliert haben soll, so relativiert sich diese Glaubwürdigkeit gerade aufgrund des soeben angeführten Widerspruches (BVwG: kein Kontakt zwischen Z2 und dem BF, Polizei: Z2 fordert den BF verärgert an der Bar auf, die soeben durchgeführte Kontrolle zu begründen) erheblich.
Auch im wechselseitigen Vergleich weichen die Aussagen der drei Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Teil erheblich voneinander ab: So behauptete Z1 in der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz zu Z2 und Z3, dass keine Ausweisleistung des Z2 erfolgt sei, der BF sei gewissermaßen unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Z2 und Z3 gaben hingegen ein Vorweisen des Führerscheines des Z2 zu Protokoll, wobei aber Z2 den Ausweis selbst dem BF überreicht haben will, während Z3 angab, er habe den Ausweis von Z2 erhalten und an den BF weitergereicht. Erst auf Vorhalt des Widerspruchs gab Z2 an, er könne sich nicht so genau erinnern.
Auch hinsichtlich der Fragen, (a) ob die drei Zeugen untereinander das Aussehen des Dienstausweises diskutiert bzw. den Dienstausweis des BF mit jenem eines Bekannten verglichen haben, (b) ob und in welcher Weise Z2 und Z3, die gemeinsam das Lokal verlassen wollten, noch einen Kontakt zu Z1 hatten, bevor sie ins Freie gingen, und (c) ob und in welcher Weise insbesondere Z1 der eintreffenden Polizei eine Hilfeleistung beim Ausfindigmachen des BF bot, finden sich in den Angaben der drei Zeugen vor der Polizei und/oder vor dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedliche Varianten: (a) Z1 behauptete, er sowie Z2 und Z3 hätten nachträglich das Aussehen des Dienstausweises des BF diskutiert bzw. mit der Erinnerung an den Dienstausweis eines Freundes verglichen; Z2 und Z3 bestritten dies jedoch. (b) Beschwerdeverhandlung: kein Kontakt zwischen Z1 sowie Z2 und Z3; Polizeiprotokoll: Z1 weist Z2 und Z3 auf den an der Bar Alkohol konsumierenden BF hin sowie (c) ‚Z1 geht mit der Polizei gemeinsam in den Keller und kommt gemeinsam mit dem BF heraus' bzw. ‚Polizei kommt erfolglos alleine aus dem Keller und wird von Z1 auf den zufälligerweise das Lokal verlassenden BF aufmerksam gemacht'.
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der drei Zeugen nicht als ausreichend glaubwürdig qualifiziert werden konnte, um die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat (Amtsanmaßung) mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. Daran kann aus Sicht des erkennenden Senates - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch der Inhalt der Bittbriefe des BF an den Justizminister und an den Bundespräsidenten nichts ändern: Das "Eingeständnis", einen Fehler begangen zu haben, ist zwar durchaus als Bereitschaft des BF zu werten, für die Vorfälle des 02.11.2014 die Verantwortung zu übernehmen, nicht aber als Geständnis, die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen zu haben. Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass auch der BF selbst zum behaupteten Tatzeitpunkt alkoholisiert war und dass auch der BF ein zum Teil widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag legte (vor der Polizei gab er an, dass er bereits im Verlauf des 01.11.2014 auf der Baustelle, wo er ausgeholfen hatte, sowie bereits in einem anderen Lokal Alkohol konsumiert hatte, während er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, bis zum Betreten der Diskothek keinen Alkohol getrunken zu haben). Da er aber mit dieser einen Ausnahme - im Unterschied zu den drei Zeugen - sowohl vor der Polizei als auch in der Beschwerdeverhandlung prinzipiell gleichbleibende Angaben tätigte, die dem erkennenden Senat jedenfalls nicht als unwahrscheinlich erschienen, war seiner Verantwortung, wonach er seinen Dienstausweis einer interessierten jungen Dame gezeigt haben will und diese Frau in weiterer Folge diesen Umstand möglicherweise den drei Zeugen weitererzählte, mehr Glauben zu schenken als den Angaben der drei Zeugen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
2.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß Abs. 3 leg. cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A)
2.3.3. § 10 BDG 1979 idgF lautet (auszugsweise):
"Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ................................................................
1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit ..............................................
2 Kalendermonate
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres .....................
3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. .....
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
2.3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise prüfen zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen. Es ergibt sich aber auch weder aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" noch aus der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Z 4 des BDG 1979, dass von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinn der angeführten Vorschrift etwa nur dann gesprochen werden kann, wenn zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen des Beamten vorliegen. Auch die einmalige Tat eines Beamten kann - ungeachtet eines sonstigen dienstlichen oder außerdienstlichen Wohlverhaltens - derart schwer wiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 verwirklicht wird (vgl. VwGH 22.04.1998, 98/12/0069, mwN.).
Eine Verletzung einer Dienstpflicht durch den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten ist nur dann nicht geeignet, den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu begründen, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (vgl. VwGH 19.11.1997, 95/12/0209, mwN; 23.04.2012, 2011/12/0165).
2.3.5. Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall von einem einzigen pflichtwidrigen Verhalten des BF aus und wertete diese einmalige Handlung als ausreichend schwerwiegend im Sinne der Judikatur (VwGH 22.04.1998, 98/12/0069); aufgrund der getroffenen diversionellen Regelung ging die belangte Behörde dabei davon aus, dass der BF die ihm (im Strafantrag bzw. im eingeleiteten Disziplinarverfahren) zur Last gelegte Tat auch tatsächlich begangen hat.
2.3.6. Dieser Rechtsansicht kann seitens des erkennenden Senats nicht gefolgt werden.
Wie bereits in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wurde, liegt nicht zuletzt aufgrund der getroffenen diversionellen Regelung keine rechtskräftige Verurteilung des BF in Bezug auf den gegenständlichen Tatvorwurf der Amtsanmaßung vor. Ungeachtet der - weder von der belangten Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht zu lösenden - Frage, ob seitens des Bezirksgerichtes XXXX überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen einer diversionellen Regelung (zB hinreichend geklärter Sachverhalt, zumindest bedingte Schuldeinsicht des BF, etc.), ja sogar die einfachgesetzlichen und verfassungsgesetzlichen Mindeststandards eines Strafverfahrens (ua. Unmittelbarkeitsprinzip, faires Verfahren) ausreichend beachtet wurden, ist somit festzuhalten, dass das Strafverfahren ohne Urteil und somit ohne Schuldspruch und damit unter Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung endete (vgl. Maleczky, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 17.Aufl., 17).
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung geht eindeutig hervor, dass der BF die ihm zur Last gelegte Tat nicht gestand ("Ich bekenne mich eigentlich nicht schuldig."; "Ich kann mich nicht erinnern, dass ich hier in der Vorfallsnacht als ‚Zivilpolizist' aufgetreten wäre."; "Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass ich anderen Leuten diesen Dienstausweis gezeigt hätte, noch dazu mit der Aufforderung, mir einen Ausweis zu zeigen."; "Über Vorhalt der Niederschriften der Zeugen gebe ich an, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass ich hier Ausweise kontrolliert hätte.").
Da eine Bindung der Verwaltungsbehörden jedoch nur an rechtskräftige Verurteilungen der Strafgerichte, nicht jedoch an die in einer Anklage oder einem Strafantrag erhobenen Strafvorwürfe besteht (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0093), stellt die der gegenständlichen Bescheidbegründung inhärent zugrunde liegende Auffassung der belangten Behörde, der BF hätte die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen, eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK dar. Die belangte Behörde wäre nicht nur berechtigt (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0093), sondern nach Ansicht des erkennenden Senates sogar verpflichtet gewesen, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der BF ein Verhalten gesetzt hat, welches den Kündigungsgrund des § 10 Abs 4 Z 4 BDG bildete.
Dafür wäre es jedoch erforderlich gewesen, sich mit den - bereits von der Aktenlage her - widersprüchlichen Zeugenaussagen ausführlich auseinanderzusetzen und jegliche Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit auch mit Hilfe der - zu ladenden - Zeugen und unter Einbindung des BF unter Wahrung seiner Parteienrechte auszuräumen.
2.3.7. Da sich - wie beweiswürdigend gezeigt wurde - im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Tatvorwurfs aufgrund der unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben der Zeugen erheblich intensivierten, konnte die dem BF vorgeworfene Handlung der Amtsanmaßung jedoch nicht den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt werden.
Der vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck hat auch keine sonstigen Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die vorgesehene Beamtenlaufbahn erweckt. Über den geprüften Tatvorwurf der Amtsanmaßung hinaus ergaben sich weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren etwaige Anhaltspunkte für ein sonstiges pflichtwidriges Verhalten des BF.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
2.3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der rechtlichen Beurteilung zu Pkt. II.A) wurde unter Bezugnahme auf die zu § 10 BDG 1979 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des durchgeführten Beweisverfahrens ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des BF nicht gegeben sind, der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben war. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind nicht hervorgekommen.
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