BVwG I403 2116790-1

I403 2116790-1Federal Administrative CourtDec 23, 2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG I403 2116790-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2116790.1.00

Spruch

I403 2116790-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, und ihrer minderjährigen Tochter XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zl. 363319406-1766966 bzw. 1021736510-14733215 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2015 beschlossen:

A)

Die Verfahren werden gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, die Erstbeschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, hatte am 21.02.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie gab an, aus Nigeria geflüchtet zu sein, weil ihr Vater, ein Mitglied der Ogboni-Sekte, sie zu einer Zwangsheirat habe zwingen wollen; zudem würden Mitglieder der Ogboni-Sekte sie zuhause aufgesucht haben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zl. 06 02.205-BAS wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2008, Zl. 316.704-1 abgewiesen; die Behandlung der Beschwerde dagegen wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 23.07.2008 - vom Verwaltungsgerichtshof am 04.03.2010 abgelehnt. Damit erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2008 und die darin erhaltene Ausweisung in Rechtskraft.

2. Am 07.10.2010 wurde eine amtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin vorgenommen, deren Aufenthalt unbekannt war.

3. Am 11.12.2013 stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte sie, dass sie einen neuen Asylantrag stelle, da sie schwanger sei.

4. Am XXXX wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, in XXXX geboren.

5. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2015 meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie keine neuen Fluchtgründe habe, dass sie aber wolle, dass ihr Kind in einem sicheren Land aufwachse. Zum Vater des Kindes, einem Asylwerber, habe sie keinen Kontakt mehr. Eigene Asylgründe für ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, würde es nicht geben. Mit der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert, doch verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Ausfolge der Länderfeststellungen.

4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, zugestellt am 21.10.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Anträge wurden auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaates Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen oben genannten Bescheid wurde am 03.11.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin wahrheitsgemäß vorgebracht habe, im Falle einer Rückkehr um die Zukunft und Sicherheit ihres Kindes zu fürchten. Sie würde seit 2006 in Österreich leben. Nunmehr würden Mutter und Tochter zusammenleben. Der Vater ihrer Tochter habe die Vaterschaft offiziell anerkannt. Der Kontakt zu ihm sei erst seit fünf Monaten unterbrochen; im Falle einer Abschiebung würde es zu einer Familientrennung kommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei außerdem in Österreich geboren und kenne Nigeria nicht; sie würde daher bei einer Abschiebung in eine aussichtslose Lage kommen. Auch die Erstbeschwerdeführerin wäre als alleinerziehende Mutter in einer aussichtslosen Lage. Es wurde auf verschiedene Berichte zu geschlechtsspezifischer Verfolgung verwiesen (Informationsblatt des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bezüglich der geschlechtsspezifischen Verfolgung von April 2010; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412928833_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-geschlechtsspezifische-verfolgung-in-ausgewaehlten-herkunftslaendern-april-2010.pdf;

"Vergewaltigung in Uniform - die stille Waffe der Polizei und Armee in Nigeria" - ein Bericht von Amnesty Internation von November 2007;

sowie ein Bericht des Magazins Spiegel vom 26.06.2006; abrufbar unter

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/von-benin-city-nach-oberhausen-sie-fesselten-und-schlugen-mich-a-423652.html);

auch sei aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ersichtlich, dass in Nigeria Rechte der Kinder nur unzureichend gewährleistet und sexuelle Übergriffe Alltag seien. Gerade im Süden des Landes, woher die Erstbeschwerdeführerin komme, sei weibliche Genitalverstümmelung verbreitet.

7. Beschwerden und Bezug habende Akte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

8. Am 21.12.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die Ladung war ordentlich zugestellt und von der Erstbeschwerdeführerin am 16.11.2015 übernommen worden. Die Beschwerdeführerinnen erschienen unentschuldigt nicht zur Verhandlung, die in Abwesenheit durchgeführt werden musste.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde zu einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2015 geladen und übernahm das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes am 16.11.2015. Sie erschien allerdings unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister am 21.12.2015 ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 14.12.2015 von ihrem bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet worden waren. Aktuell liegt keine Meldeadresse vor.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Erstbeschwerdeführerin erforderlich. Sie hat sich dem Asylverfahren entzogen, indem sie nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und auch keinen Aufenthaltsort bekanntgegeben hat. Die Verfahren beider Beschwerdeführerinnen können daher nicht fortgesetzt werden, sondern müssen gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin hat weder

1. dem Bundesverwaltungsgericht noch

2. dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen oder

3. den Meldebehörden

ihren aktuellen Hauptwohnsitz oder eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG iVm § 11 BFA-VG bekanntgegeben.

Die Beschwerdeführerin hat sohin ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Es wird weiters die Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG verfügt. Wie ausgeführt ist der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen nicht feststellbar und hat es die Erstbeschwerdeführerin unterlassen, eine Abgabestelle bekanntzugeben.

Die Wirksamkeit einer Zustellung gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG erfordert, dass die Partei es "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat", unterlassen hat, der Behörde eine Änderung ihrer "bisherigen Abgabestelle" bekannt zu geben. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs voraus, dass es bisher eine Abgabestelle gegeben hat, an der die Behörde Zustellungen vorgenommen oder die die Partei der Behörde zur Kenntnis gebracht hat (VwGH 20.06.2002, 2000/20/0285 [= VwSlg. 15.847 A/2002]) und von der die Beschwerdeführerin (daher) weiß, dass sie der Behörde bekannt war (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0115, VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165, wo darauf abgestellt wird, dass "dem Beschwerdeführer bekannt [war], dass [die] Adresse [von der Behörde] als seine Abgabestelle angesehen wird"]). Es ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im laufenden Beschwerdeverfahren eine derartige Abgabestelle hatten. Die einschlägigen Voraussetzungen waren erfüllt, weil die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens an der vorhergehenden Adresse die Ladung entgegennahm. Infolgedessen stellt die Unterlassung einer Mitteilung nach Verlassen dieses Quartiers auch eine Verletzung der Mitteilungsobliegenheit nach § 8 Abs. 1 ZustG dar.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 sind erfüllt: Danach ist für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch erforderlich, dass "eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann". Das Unterlassen einer Mitteilung geht bei Änderung der bisherigen Abgabestelle nach § 8 Abs. 2 ZustG zu Lasten der Partei, wenn die Behörde die geänderte Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann. Zu welchen Erhebungen die Behörde in diesem Rahmen verpflichtet ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (162 BlgNR 15. GP) - aus deren allgemeinen Teil sich ergibt, dass das Zustellgesetz unter anderem die Zielrichtung verfolgt, die Verwaltung einfacher und ökonomischer zu gestalten - ist die Behörde nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel - etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn - heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen, wozu jedenfalls eine Anfrage bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle gehört, beziehungsweise seit Einführung des ZMR eine Anfrage an dieses Register (vgl. VwGH 19.02.2002, 2000/01/0113; 02.07.1998, 96/20/0017; 22.02.2001, 99/20/0487). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Im gegebenen Fall erschien die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung und ergaben sowohl die ZMR-Abfragen am 21.12.2015 als auch am 23.12.2015, dass den Meldebehörden keine neue Abgabestelle bekanntgegeben worden war.

Es wird daher die Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG verfügt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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