W192 1433910-1•BVwG W192 1433910-1
W192 1433910-1Federal Administrative CourtDec 22, 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W192 1433910-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl.: 12 11.967-BAE zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte am 03.09.2012 nach Anreise auf dem Luftweg einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer legte seinen eigenen Reisepass vor, in dem ein gefälschtes französisches Schengenvisum eingetragen war.
Bei der Erstbefragung am 04.09.2012 gab er an, dass er den Herkunftsstaat am 28.08.2012 mit dem Flugzeug verlassen habe und über Casablanca und Moskau nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer habe bei den Präsidentschaftswahlen 2010 den früheren Präsidenten Gbagbo unterstützt. Der Beschwerdeführer und viele seiner Freunde seien von Anhängen des neuen Präsidenten Ouattara gejagt und bedroht worden, die behauptet hätten, dass der Beschwerdeführer der Miliz des Präsidenten Gbagbo angehört habe, obwohl dies nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer sei teilweise im Herkunftsstaat und später in Ghana untergetaucht. Als die Unterlagen für seine Ausreise fertig gewesen seien, sei er nach Abidjan zurückgekehrt, um von dort das Land zu verlassen.
Im Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von früheren Rebellen und jetzigen Soldaten der FRCI gejagt und bedroht zu werden. Er besitze eine Mitgliedskarte der FPI und sei für die Anwerbung der Mitglieder in seinem Wohnviertel zuständig gewesen.
Der Beschwerdeführer verfügte neben seinem Reisepass und der genannten Mitgliedskarte der Partei FPI, Sektion XXXX, über ein Seefahrtbuch und ein Internationales Impfungszertifikat.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2012 legte der Beschwerdeführer eine für ihn am 21.06.2009 ausgestellte Identitätskarte des Herkunftsstaates vor.
Bei der Einvernahme wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an beiden Schienenbeinen mehrere dünne Narben aufweist, die nach seinen Angaben aus Verletzungen durch eine Rute im Juni 2011 stammen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Kontakt zu seinem Vater im Herkunftsstaat stehe. Er beschrieb auf Befragen den Ablauf der Präsidentschaftswahlen und den anschließenden bewaffneten Konflikt in seinem Herkunftsstaat bis zur Beendigung der Kampfhandlungen mit der Festnahme des früheren Präsidenten Gbagbo.
Er gab an, dass alle jungen Leute, die Gbagbo unterstützt hätten, verfolgt würden. Milizen seien von Dorf zu Dorf gegangen, hätten nach Anhängern von Gbagbo gefragt und man habe Leute verbrannt und erschossen. Am 02.06.2011 seien diese in das Viertel des Beschwerdeführers gekommen. Die Leute seien vermummt und bewaffnet gewesen und hätten nach jungen Leuten gesucht. Es seien etwa ein Dutzend junge Leute geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer verwies auf Fotos auf einem von ihm mitgeführten Datenträger, die er in weiterer Folge der Behörde vorlegte. Darauf sei ersichtlich, dass ein namentlich genannter Freund des Beschwerdeführers am Gesicht schwer verletzt sei und auch der Beschwerdeführer sei auf den Fotos. Ein weiterer namentlich genannter Freund des Beschwerdeführers sei verschollen. Zwei Tage später seien die Verfolger erneut gekommen und es sei ein zweiter Freund mitgenommen worden. Deshalb seien alle geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe sich jeweils kurzfristig an verschiedenen Orten im Herkunftsstaat und in Ghana aufgehalten.
Der Beschwerdeführer sei seit 2006 oder 2007 ab Beginn seines Studiums Mitglied der Partei FPI gewesen. Es sei als einfaches Mitglied seine Aufgabe gewesen in seinem Wohnviertel XXXX und XXXX Leute zu mobilisieren. Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Milizen durch Anhänger des nunmehrigen Präsidenten Ouattara als Anhänger von Gbagbo identifiziert worden. Er habe nicht an den bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen, sei aber aufgrund seiner Jugend beschuldigt worden, den Milizen von Gbagbo angehört zu haben.
Die Narben auf den Schienbeinen seien dem Beschwerdeführer durch Milizen von Ouattara beim ersten Auftreten in seinem Wohnviertel mit Schlagstöcken oder Drahtseilen zugefügt worden. Beim zweiten Mal hätten die Angehörigen der Milizen den Beschwerdeführer gar nicht gefunden.
Der Beschwerdeführer fürchte Verfolgung auch deshalb, weil er Zeuge der von den Milizen begangenen Entführungen gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen über die Situation in seinem Herkunftsstaat gegeben. In einer Stellungnahme vom 08.02.2013 führte er aus, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2011 Zeuge davon gewesen sei, dass Anhänger des Präsidenten Ouattara in sein Wohnviertel gekommen seien und andere Personen geschlagen hätten. Dabei habe ein Freund schwere Verletzungen erlitten. Diese Leute hätten einen anderen Freund des Beschwerdeführers mitgenommen und er sei seither verschollen. Zwei Tage später seien die maskierten Männer wiedergekommen und ein weiterer Freund sei ebenfalls verschleppt worden. Aus Länderberichten gehe hervor, dass es nach wie vor zu wahllosen und unberechtigten Verhaftungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers komme.
Am 22.02.2013 legte der Beschwerdeführer eine angebliche Bestätigung der Partei FPI vor, wonach er von 2007 -2011 als mit Mobilisierungsaktivitäten beauftragter Adjunktsekretär im Büro einer Außenstelle der Partei in XXXX tätig gewesen sei und aus Sicherheitsgründen das Land verlassen habe müssen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Behörde beurteilte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation gemäß nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
"Von der erkennenden Behörde wurde der Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Vom Bundesasylamt konnte nicht nachvollzogen werden, wie es Milizionären des Alassane Ouattaras möglich sein hätte sollen, junge Leute aus einem bestimmten Viertel einer Großstadt (Anmerkung: Abidjan hat über 4,3 Millionen Einwohner, der Ballungsraum knapp 6,8 Millionen) der FPI zuzuordnen. Dass dies, so einfach wie von Ihnen beschrieben, möglich sein hätte sollen, musste als Schutzbehauptung eingestuft werden. Sie hatten keine herausragende Funktion innerhalb der FPI, sondern waren Sie laut eigenen Angaben für Mobilisierungsaktivitäten zuständig. Politisch exponiert ist letztlich nur, wer sich durch seine Betätigungen deutlich von denjenigen der breiten Masse abhebt. Hierzu zählt zum Beispiel, die Entwicklung politischer Ideen und Strategien. Diese Voraussetzungen liegen beispielsweise in der Regel bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie bei wichtigen Rednern auf solchen Veranstaltungen vor. Im gegenständlichen Fall trat nicht hervor, dass Sie sich politisch exponiert haben, was bedeutet, dass Sie keinesfalls als berühmte Persönlichkeit gegolten haben und somit die von Ihnen beschriebene Verfolgung als unglaubhaft eingestuft werden musste.
Verdeutlicht wurde diese Ansicht der erkennenden Behörde auch dadurch, dass Ihre Gegner nicht sofort beim ersten Kontakt sämtliche FPI Anhänger (Anmerkung: gemeint sind Ihre Freunde und Sie) in deren Gewalt bringen hätten sollen, obwohl dies deren oberste Priorität gewesen wäre. Verstärkt wurde Ihre Unglaubhaftigkeit auch durch Ihre Aussage, wonach Sie Ziel der Verfolgung auch dadurch geworden wären, weil Sie Zeuge von Entführungen, die von den Milizionären begangen worden wären (Anmerkung: enge Freunde und auch Parteimitglieder wären vor Ihren Augen von den Milizionären verschleppt worden), geworden wären. Weshalb diese Milizionäre Sie davonkommen lassen hätten sollen, blieb dem Bundesasylamt im Verborgenen.
Des Weiteren war nicht glaubhaft, dass Sie von den Milizionären zielgerichtet verfolgt werden hätten können, ohne dass diese sich weitere Informationen über Ihre Person (Anmerkung: Name, Wohnanschrift) besorgen hätten sollen. Dass in einer Millionenstadt jeder jeden kennt, kann als ausgeschlossen betrachtet werden. Hätte dies den Tatsachen entsprochen, dann hätte das Regime des Präsidenten Ouattara Sie anlässlich der legalen Ausreise über den Flughafen "erwischen" müssen. Auf internationalen Flughäfen sind die Ausreisekontrollen bekanntermaßen restriktiv. Gesuchte Personen, insbesondere Staatsfeinde, werden via Fahndungslisten gesucht. Dass Ihnen als gesuchte Person eine legale Ausreise, ohne Hinzutreten von Schwierigkeiten, möglich sein hätte sollen, wird als unwahrscheinlich erachtet. Ihre Ausführungen mussten auch unter diesem Aspekt als unglaubhaft eingestuft werden.
Ferner konnte nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb Sie sich von Ghana, wo Sie sich bereits befunden hätten, abermals in die Elfenbeinküste zurückbegeben hätten sollen, wenn Ihnen doch dort Lebensgefahr gedroht hätte. Ein derartiger Schritt war unplausibel. Sie hätten sofort von Ghana Ihre Reise in Richtung Europa antreten können.
Die von Ihnen vorgelegte Bestätigung der FPI (Front Populaire Ivorien), datiert mit 01.02.2013, wird angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten als Gefälligkeitsschreiben erachtet. Hinzu tritt, dass dem Bundesasylamt verborgen blieb, woher die Generalsekretärin der Außenstelle in Abidjan die "gesicherte Aussage" treffen konnte, dass Sie tatsächlich aus Sicherheitsgründen Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten. Dieser Umstand kann sich ausschließlich auf Ihre Angaben stützen. Sie haben offensichtlich Kontakt zur Generalsekretärin aufgenommen, zumal diese auch wusste, dass die Bestätigung an das österreichische Bundesasylamt zu richten ist. Mangels Seriosität der "Bestätigung" konnte diese somit keinesfalls als taugliches Beweismittel herangezogen werden. Die FPI ist nicht zur Wahrheit verpflichtet, weshalb die von Ihnen vorgelegte Bestätigung, wie bereits erwähnt, als Gefälligkeitsschreiben, eingestuft wird. Ebenso erscheint es realitätsfremd, dass eine Generalsekretärin weiterhin in der Elfenbeinküste verweilen kann, während ein no-name Mitglied aus Todesfurcht das Land fluchtartig verlassen hätte müssen. Dies widerspricht Ihren Angaben, wonach radikale Milizionäre gegen sämtlich FPI Mitglieder (Anmerkung: sogar gegen jene, die in Ghana aufhältig sind) vorgegangen wären.
Die Fotos, auf denen eine im Gesicht verletzte Person zu sehen ist, vermochten auch nicht, die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens zu stützen. Man sieht darauf keinesfalls wild agierende Milizionäre, welche die Verursacher gewesen wären. Diese Fotos waren daher auch nicht geeignet, als Beweis für Ihre - vom Bundesasylamt als unglaubhaft eingestuften - Aussagen zu dienen.
Die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation in der Elfenbeinküste war aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht geeignet, Ihnen des Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Schließlich wird ausgeführt, dass Sie hinsichtlich der am Körper sichtbaren äußeren Merkmale nicht glaubwürdig beschreiben konnten, wie diese zustande gekommen wären beziehungsweise konnten aufgrund der Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens keine Rückschlüsse gezogen werden, wie beziehungsweise von wem Ihnen diese zugefügt worden wären. Eine Verursachung durch Milizionäre, die im Auftrag des jetzigen Präsidenten agieren, konnte aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens nicht schlüssig angenommen werden."
Im Herkunftsstaat bestehe keine exzeptionelle Situation, durch die eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK indiziert wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund, stehe im erwerbsfähigen Alter und verfüge über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat, weshalb keine Hinweise auf das Vorliegen von Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz gegeben seien.
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte oder sonstiger sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.
3. In der mit Schreiben vom 26.03.2013 ausgeführte Beschwerde wurde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides entgegengetreten und unter Hinweis auf angeschlossene Länderberichte ausgeführt, dass es im Herkunftsstaat zu willkürlichen Festnahmen von Unterstützern von Gbagbo komme. Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei höchst bedrohlich.
4. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 19.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5. Am 09.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes angab:
"R: Sie haben heute vorgelegt Sprachzertifikate Deutsch bis zur Niveaustufe B2 und nehmen derzeit auch am Erwerb des Zertifikates C1 teil, weiters haben Sie an der Universität Wien immatrikuliert. Welches Studium betreiben Sie an der Universität?
BF: Romanistik.
R: Was haben Sie abgesehen von Ihren Zertifikaten noch in Österreich gemacht? Haben Sie hier Familie, Beziehungen, Freunde?
BF: Ich habe Unterstützungserklärungen hier.
(BF legt Empfehlungsschreiben von Privatpersonen betreffend den Grad der in Österreich erreichten Integration und über ehrenamtliche Tätigkeiten vor)
R: Haben Sie Österreich zu einer konkreten Person familiäre Beziehungen?
BF: Nein. Ich habe eine Freundin.
R: Aus welchem Grund möchten Sie nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren?
BF: Ich fürchte dort um mein Leben, es gab Verhaftungen in Côte d¿Ivoire nach den Wahlen von 2010 und es gibt noch Personen, die schon seit 2011 in Haft sind, es gibt immer noch politische Häftlinge und es gibt immer noch Tote.
R: Aus welchem Grund glauben Sie, dass Sie persönlich von Verhaftungen betroffen sein können?
BF: Weil ich derselben Partei FPI wie der frühere Präsident angehöre. Aktivisten von dieser Partei sind seit 2011 im Exil. Insgesamt sind mehr als 50.000 weggegangen. Innerhalb von Côte d¿Ivoire gibt es mehr als 700 politische Häftlinge.
R: Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist dem Gericht bekannt, sie sind ja auch mit Ihrer Ladung darüber in Kenntnis gesetzt worden, welche Berichte hier im Verfahren berücksichtigt werden. Gibt es konkrete Gründe, aus denen Sie persönlich glauben, dass Sie von solchen Verfolgungshandlungen betroffen sein können?
BF: Ja, ich hab das schon bei meinem Interview gesagt, dass Milizen des derzeitigen Präsidenten in mein Stadtviertel gekommen sind, sie haben eine Gruppe von uns geschlagen, ein Freund von mir ist nicht mehr zurückgekommen er heißt XXXX, er gilt bis heute als verschollen. Er ist damals am 02.06.2011 festgenommen worden. Das ist jener Tag, an dem wir damals alle geschlagen wurden. Die meisten die ins Exil gegangen sind, die sind derzeit in Ghana in Liberia und auch in Togo, einige wenige sind in Europa. Einige die versucht haben, wieder zurückzukehren, sind dann dort inhaftiert worden, es gibt diesbezüglich auch einen Bericht von Amnesty International. BF legt den Jahresbericht von AI sowie den Jahresbericht von HRW vor. Ich habe hier auch eine Liste von ehemaligen Ministern von der Zeit des ehemaligen Präsidenten, die seit 2011 in Haft sind.
(BF legt eine Liste "politische Gefangene und Flüchtlinge" vor)
R: Sie haben jetzt hauptsächlich auf allgemeine Phänomene in ihrem Herkunftsstaat verwiesen, es ist jedoch zu sehen, dass Sie gerade selbst vom Staat nicht verfolgt wurden, weil Sie mit Ihrem eigenen Reisepass das Land verlassen konnten, d.h. es hat kein staatliches Interesse bestanden Sie festzunehmen.
Es ist auch nicht so, dass in Côte d¿Ivoire alle Mitglieder oder früheren Mitglieder der FPI Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten. Vielmehr hat sich die FPI wieder am politischen Prozess beteiligt und der langjährige Parteichef der FPI hat auch als Kandidat der Opposition bei den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 kandidiert. Was sagen Sie dazu?
BF: Zunächst möchte ich dazu sagen, dass die Leute von der FPI die das Land verlassen haben, ihre Reisepässe hatten und es gibt Korruption z.B. am Flughafen und an der Grenze gelang es ihnen, zu entkommen. Die Tatsache, dass ich meinen Pass bei mir habe, ist kein Hinweis darauf, dass ich Côte d¿Ivoire nicht bedroht bin. Die Teilnahme von FPI an den Wahlen 2015 betrifft, so gab es zwar diese Kandidaten, aber es ist nicht wirklich die FPI die sich an den Wahlen beteiligt hat. Der Präsident hat einen Teil der FPI durch Korruption zu dieser Teilnahme bewegt. Der Beweis dafür ist dass der Präsident 84 % der Stimmen erhalten hat. Das ist ein Prozentsatz, der noch nie so da war. Denn wir Ivorer wissen, dass die FPI sicherlich mehr als die Hälfte der Wähler hinter sich hat. Es waren aber viele, die inhaftiert waren, andere, die im Exil waren und wieder andere, die sich nicht trauten, zu sprechen.
R: Sie haben gegenüber der Behörde angegeben, dass Sie bei einem Vorfall am 02.06.2012 misshandelt worden sind und es zur Entführung von einem Freund gekommen ist. Nach den Eintragungen in Ihrem Reisepass haben Sie am 20.06.2012 den Herkunftsstaat verlassen, sind aber am 28.06.2012 wieder zurückgekehrt. Das scheint darauf hinzudeuten, dass Sie dort keiner Gefährdung ausgesetzt sind.
BF: Dieser Vorfall war am 02.06.2011. Das war 2 Monate nach dem Sturz des Präsidenten.
R: Das verstärkt eigentlich das Argument, welches ich zuvor angegeben habe, denn Sie haben nach den Eintragungen im Pass nach dem Juni 2011 bis zu Ihrer endgültigen Ausreise den Herkunftsstaat mehrmals verlassen und sind wieder zurückgekehrt.
BF: Die Eintragungen im Pass spiegeln nicht unbedingt wieder die Realität wieder, sondern es sind Stempel, die durch die Personen die mir zur Ausreise verholfen haben veranlasst worden sind. Ich war zwar nach dem 02.06.2011 weiterhin in Côte d¿Ivoire, aber ich war nicht an einer einzigen Anschrift, sondern an vielen verschiedenen, bis es mir dann schließlich möglich war, das Land zu verlassen und mich nach Ghana zu begeben. Auch das war nicht leicht, weil man weiß nicht, wie das dann an der Grenze sein wird, und man muss das mit Geld regeln. Ich bin dann nach Côte d¿Ivoire zurückgekommen, wie ich das auch letztes Mal gesagt habe, und meine Reise brachte mich dann von Côte d¿Ivoire nach Casablanca und nach Moskau und danach zum Flughafen Wien. Ich habe auch mein Ticket wieder gefunden.
Die Rückkehr nach Côte d¿Ivoire bedeutet nicht, dass ich in Côte d¿Ivoire nicht bedroht war, ich hatte mich versteckt. Am Flughafen wurde die Ausreise mit Geld geregelt.
R: Welche Familienangehörigen haben Sie noch im Herkunftsstaat?
BF: Mein Vater, seine Frau, meine 4 Geschwister, (2 Brüder, 2 Schwestern) und dann noch weitere Verwandte.
R: Wo leben Ihre Eltern und Ihre Geschwister?
BF: In XXXX.
R: Unter welchen Lebensumständen leben Ihre Angehörigen?
BF: Mein Vater ist Schuldirektor, die Geschwister sind jung und gehen zur Schule.
R: Warum glauben Sie, werden Sie als Unterstützer von Gbagbo betrachtet?
BF: Es ist nicht nur, dass ich das glaube, sondern ich habe Gbagbo auch unterstützt. Ich tat das in meinem Stadtviertel offen und man kannte mich. Ich habe sowohl den Ausweis als auch ein Schreiben, aber das habe ich bereits vorgelegt?
R: Welche Unterstützungshandlungen haben Sie geleistet?
BF: Es war eine Aufgabe, die Jugend zu mobilisieren. An der Universität hat jeder Student eine bestimmte Partei und es gab auch auf der Universität 2 Gruppen, die Unterstützer von Ouattara und Gbagbo.
R: Was meinen Sie mit mobilisieren, was sollten die Leute tun?
BF: Somit dieser also von Seiten der Partei an jugendliche meines Alters und meiner Volksgruppen herantreten, es gibt 60 verschiedene Volksgruppen in Côte d¿Ivoire und jeder junge Mensch mobilisiert junge Leute für seine Volksgruppe.
R: Was machen die Jungen Menschen wenn sie mobilisiert sind, was ist das Ziel?
BF: Man muss Sie davon überzeugen, dass der Kandidat gut ist und sie sie wählen und wir bekommen dafür Geld. Das ist die Politik.
R: Haben Sie eine Mobilisierung auch für andere Handlungen als die Stimmabgabe für Wahlen durchgeführt?
BF: Nein, eigentlich nur für die Stimmabgabe. Ich habe nie Waffen in die Hand genommen, ich habe Angst davor.
R: Ich gehe davon aus, dass Sie aber wissen dass die Unterstützung für Gbagbo durch Jugendliche nicht alleine durch Stimmabgabe erfolgt ist, sondern dass durch diese Jungen Patrioten auch Gewaltakte gesetzt wurden, was sagen Sie dazu?
BF: Es ist ein Unterschied zwischen dem was vorfällt und dem was die Medien sagen. Vorher gab es in Côte d¿Ivoire in der Politik keine Gewalt. Es sind die Milizen, die Ouattara anhängen, die die Gewalt in die Politik brachten. Damit will ich nicht sagen, dass nicht auch Verfechter von Gbagbo zur Gewalt gegriffen haben, aber es war eine Reaktion auf die Gewalt der Anhänger von Ouattara. Es war auch nicht so, dass alle Anhänger von einem Politiker dann gewalttätig wurden, sondern es dann unter den Anhänger immer Gewalttätige gab.
R: Sind Sie in der Zeit von Jänner bis April 2011 in Abidjan gewesen?
BF: Ja.
R: Was haben Sie da gemacht?
BF: Alle haben sich versteckt, weil die Milizen von Ouattara den Krieg gewonnen haben nach und nach. Die Anhänger von Gbagbo hielten sich versteckt.
R: Sind Sie in dieser Zeit niemals aufgefordert worden, an Kampfhandlungen oder Manifestationen für Gbagbo teilzunehmen?
BF: Aufforderungen gab es schon, zum Präsidentschaftssitz von Gbagbo zu kommen. Man wollte dass es einen menschlichen Schutzschild gibt für den Sitz von Gbagbo, weil die Franzosen eingriffen. Es gab Leute, die sich dorthin begaben, die das auch tun konnten, andere auch wieder, die das nicht tun konnte, weil es Straßensperren gab.
R: Sie selbst haben sich an solchen Aktionen nicht beteiligt?
BF: Ich habe mich daran nicht beteiligt, zumal es mir auch von meinen Eltern verboten wurde und das Viertel war abgeriegelt.
R: In welchem Viertel haben Sie gelebt?
BF: In XXXX und in XXXX.
R: Abgesehen von diesen angegebenen Befürchtungen wegen Ihrer beschriebenen politischen Einstellung, gibt es sonstige Schwierigkeiten die Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat erwarten würden?
BF: Das ist der Hauptgrund. Ich möchte nicht, dass mein Leben dadurch zerstört wird, dass ich z.B. Jahre lang ohne Urteil im Gefängnis sitze. Sonst ist es natürlich der Wunsch eines jeden Menschen in seine Heimat zurückzukehren.
R: Hatte Sie die Gelegenheit hier in der Verhandlung alles zu sagen, was sie vorbringen wollten?
BF: Ich möchte noch ein paar Sätze sagen.
In Côte d¿Ivoire gibt es noch keine Bedingungen, dass es zu einer nationalen Aussöhnung kommen könnte. Das ist auch der Grund, warum noch Tausende Ivorer im Ausland sind und das ist eine Situation, die es in Côte d¿Ivoire früher nicht gegeben hat, denn die Ivorer haben von sich aus das Land nie verlassen. Nach Ägypten ist Côte d¿Ivoire heute jenes Land, wo es die meisten politischen Gefangenen in Afrika gibt. Es gibt keine Sicherheit. Und diejenigen, die zu Ouattara in Opposition stehen, haben kein Recht zu sprechen. Deshalb möchte ich angesichts der momentanen Lage noch nicht in mein Heimatland zurückkehren. Ich möchte noch sagen, dass ich seit 3 Jahren in Österreich bin und hier ein neues Leben begonnen habe, verschiedene Aktivitäten hier ausübe und Student bin. Ich spiele auch in einem Fußballverein. Das ist auch ein Verein der vom österreichischen Fußballverband anerkannt ist. Ich bin gut integriert, spreche die Sprache gut. Ich bin praktisch der einzige Asylwerber aus XXXX, der das Niveau C1 erreicht hat. Ich möchte gerne meine Vergangenheit vergessen und auf dieser Basis weitermachen. Ich arbeite auch für die Wiener Tafel."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und stammt aus der Region Abidjan.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat am 02.06.2011 mit anderen Jugendlichen Ziel eines gewaltsamen Übergriffes seitens Anhänger des nunmehrigen Präsidenten des Herkunftsstaates gewesen ist, wobei der Beschwerdeführer durch eine Rute an den Schienbeinen verletzt wurde, während ein anderer betroffener Jugendlicher am Gesicht verletzt wurde und ein weiterer betroffener Jugendlicher verschleppt wurde.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat Mitglied der Partei FPI und unterstützte den früheren Präsidenten Gbagbo. Der Beschwerdeführer hat sich an den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Gefolge der Präsidentschaftswahlen 2010 im Herkunftsstaat nicht beteiligt.
Der Beschwerdeführer war nach dem Vorfall am 02.06.2011 nicht das Ziel eines neuerlichen Übergriffes im Herkunftsstaat. Er hat sich bis September 2012 im Herkunftsstaat aufgehalten und ist nach mehreren in seinem Reisepass dokumentierten Auslandsreisen jeweils wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedrohungssituation wegen seiner Mitgliedschaft zur FPI und der erfolgten Unterstützung des früheren Präsidenten zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist im September 2012 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses und eines gefälschten französischen Schengenvisums nach Österreich gereist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Beziehungen. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern und seine Geschwister, wobei der Vater des Beschwerdeführers Schuldirektor ist und dessen Geschwister noch zur Schule gehen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit seiner Einreise gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und den mündlichen Prüfungsteil zum Erwerb des Sprachdiploms C1 absolviert. Er ist an der Universität Wien immatrikuliert und betreibt das Bachelorstudium Romanistik. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin und einen Freundeskreis, er übt gemeinnützige Tätigkeiten aus und ist in einem Fußballverein tätig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).
Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)
Quellen:
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).
Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).
Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).
Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).
Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).
Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).
Quellen:
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).
Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.
Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).
Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).
Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.
Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).
Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).
Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)
Quellen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität ergibt sich aus dem Reisepass.
Die Feststellungen über die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers und den ihn betreffenden gewaltsamen Übergriff vom 02.06.2011 ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren gleichlautend erstatteten Angaben, die auch durch die festgestellten Verletzungsnarben auf seinen Schienbeinen bestätigt werden. Die entsprechenden Negativfeststellungen der Behörde werden auf nicht tragfähige bloß spekulative beweiswürdigende Erwägungen gestützt, die nicht durch entsprechende belastungsfähige Länderfeststellungen getragen werden.
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er im Herkunftsstaat nach dem beschriebenen Übergriff vom 02.06.2011 bis zu seiner Ausreise im September 2012 nicht mehr das Ziel von weiteren Verfolgungshandlungen, sei es von staatlicher oder von privater Seite gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat angegeben, zwar als Mitglied der Partei FPI den früheren Präsidenten Gbagbo dadurch unterstützt zu haben, dass er Personen, die seinem Alter und seiner Volksgruppe angehört haben, dazu aufgefordert hat, bei Wahlen ihre Stimme für Gbagbo abzugeben und er dafür auch Geld bekommen habe, er hat jedoch auf Befragen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht definitiv ausgeschlossen, dass er sich auf Seiten der Unterstützer von Gbagbo an den gewaltsamen Auseinandersetzungen nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 beteiligt hat. Angesichts dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht das Ziel von massiven Sanktionen seitens der Anhänger des nunmehrigen Präsidenten Ouattara bzw. der nunmehrigen staatlichen Verwaltung seines Herkunftsstaates sein sollte. Dies ist bereits daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung zwar Opfer von Gewalttaten anlässlich des beschriebenen Übergriffes auf eine Gruppe von Jugendlichen seiner Herkunftsregion, denen die Unterstützung von Gbagbo vorgeworfen wurde, gewesen ist, wobei er selbst allerdings zwar geschlagen wurde, was durch die festgestellten Narben auf seinen Schienbeinen belegt ist, er jedoch im Unterschied zu weiteren von diesem Übergriff betroffenen Jugendlichen weder eine schwere Verletzung im Gesicht davongetragen hat noch seitens der Angreifer verschleppt wurde und seither verschollen ist.
Vielmehr war der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen diesem Angriff am 02.06.2011 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im September 2012 von keinem weiteren gewaltsamen Übergriff mehr betroffen. Er ist nach den aus seinem eigenen Reisepass ersichtlichen Grenzkontrollstempel in dieser Zeit wiederholt aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und auch wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom Juni 2011, der sich im Klima von Gewalt und Straflosigkeit unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen 2010 ereignet hat, keinen weiteren Verfolgungshandlungen von staatlicher oder dritter Seite ausgesetzt gewesen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt seines letzten Verlassens des Herkunftsstaates die Ausreise unter Verwendung seines eigenen Reisepasses getätigt, wobei auch ein entsprechender Ausreisestempel der ivorischen Behörden angebracht worden ist. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinerlei Fahndungsmaßnahmen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist.
Die dazu auf entsprechenden Vorhalt angebotene Erklärung des Beschwerdeführers, er sei nach dem Vorfall vom 02.06.2015 bis zu seiner Ausreise im Herkunftsstaat und in Ghana versteckt gewesen und nur zur Durchführung seiner Ausreise in Richtung Europa in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, ist nicht glaubhaft. Zunächst hat die kriminaltechnische Untersuchung des Reisepasses des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser Reisepass echt ist und es haben sich - abgesehen von dem als Fälschung festgestellten französischen Visums des Beschwerdeführers - auch keine Bedenken gegen die sonstigen Visa und Einreise- und Ausreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers ergeben. Seine Behauptung, die aus den Visa anderer afrikanischer Staaten und entsprechenden Einreise- und Ausreisestempel ersichtlichen Reisebewegungen hätten nicht stattgefunden, weil diese Passeintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung des gefälschten französischen Visums vorgenommen worden seien, ist daher nicht glaubhaft.
Die aus den Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers ersichtlichen wiederholten Ausreisen des Beschwerdeführers aus Côte d'Ivoire einen anderen afrikanischen Staat und die jeweils kurz darauf erfolgte Wiedereinreise in den Herkunftsstaat ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitphase - d.h. nach dem beschriebenen Vorfall vom 02.06.2015 - keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst mehr als ein Jahr und drei Monate nach diesem Vorfall vom 02.06.2015 den Herkunftsstaat verlassen hat, belegt eindeutig, dass seine Ausreise nicht im Zusammenhang mit etwaigen Befürchtungen, die aufgrund des Vorfalles vom 02.06.2015 manifestiert worden sind, erfolgt ist.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei FPI gewesen ist, ist ebenfalls keine Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ableitbar. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Partei FPI mittlerweile wieder am politischen Prozess in Côte d'Ivoire teilnimmt und auch anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 der Vorsitzende der FPI, der den Parteivorsitz bereits während der Präsidentschaft von Gbagbo innegehabt hat, als gemeinsame Kandidat der nunmehrigen Opposition gegen den Wahlsieger und weiteren nunmehrigen Präsidenten Ouattara angetreten ist.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung den früheren Präsidenten Gbagbo niemals durch Teilnahme am gewaltsamen Konflikt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 unterstützt hat, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht in das Blickfeld von gewaltbereiten Anhängern des nunmehrigen Präsidenten oder der nunmehrigen Staatsverwaltung des Herkunftsstaates geraten sein kann und daher eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen nachhaltig unwahrscheinlich ist.
Auch aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderberichten von Amnesty International und von Human Rights Watch ist nicht ersichtlich, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine Verfolgungsgefahr für Personen bloß aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur FPI oder wegen geleisteter Unterstützung für den früheren Präsidenten Gbagbo besteht. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vorgelegte Liste "Politische Gefangene und Flüchtlinge" welche der FPI angehört hätten, bezieht sich auf die Gattin des früheren Präsidenten, auf mehrere Minister sowie hochrangige Parteifunktionäre. Eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer als einfaches Parteimitglied, das überdies eine Beteiligung an der gewaltsamen Unterstützung des früheren Präsidenten im Konflikt nach der Präsidentschaftswahl 2010 eigenen Angaben zufolge abgelehnt hat, ist daraus nicht ableitbar.
Angesichts dieser Situation handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer der Behörde vorgelegten angeblichen Schreiben einer Funktionärin der FPI vom 01.02.2013 um eine inhaltlich unzutreffende Gefälligkeitsbestätigung. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass dieses Bestätigungsschreiben eine Parteifunktion des Beschwerdeführers in der Parteiorganisation in XXXX anspricht, während er zufolge seiner Mitgliedskarte der Parteiorganisation XXXX angehört habe.
Da die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach dessen Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Herkunftsstaat ohne Probleme leben und der Vater des Beschwerdeführers überdies eine Funktion als Schuldirektor inne hat, ist ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer das Ziel von Verfolgungshandlungen von staatlicher oder privater Seite im Herkunftsstaat ist.
Aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderberichten ergibt sich kein sonstiger Hinweis auf eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer.
Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben, die vorgelegten Bestätigungen und auf einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten ist keine konkrete individuelle Betreuungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstadt oder etwa auch eine allgemeine Bedrohungslage ableitbar.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.
Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Proto-kolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine in-nerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judika-tur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefähr-dung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtspre-chung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbe-endender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Be-troffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.3.2. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zur früher bestehenden Bürgerkriegssituation deutlich verbessert
Es wäre dem Beschwerdeführer angesichts der nach den Feststellungen im Herkunftsstadt bestehenden Bewegungsfreiheit zumutbar, in Abidjan, einer der als relativ gut gesichert bezeichneten Großstädte, die auch im internationalen Flugverkehr erreichbar ist, Aufenthalt zu nehmen. Es ist nicht von einer Gefährdung durch die allgemeine Sicherheitslage auszugehen, zumal eine der wesentlichen Prioritäten von UNHCR nunmehr die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen (aus Nachbarstaaten) ist.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Überdies kann der Beschwerdeführer auch mit Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat offenbar ohne Probleme aufhältige Familie rechnen. Nach den Feststellungen gibt es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage, da sich die Wirtschafts- und Versorgungslage im Herkunftsstaat normalisiert hat. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlan-desbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbe-sondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um-ständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asyl-weber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im September 2012 bis dato ist als kurz zu bezeichnen und liegt deutlich unter der in den vorgenannten Entscheidungen des EGMR genannten Dauer von 10 Jahren. Sie wird weiter dadurch relativiert, dass die ursprüngliche Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer konnte wegen seines prekären aufenthaltsrechtlichen Status nicht damit rechnen, dass ihm der weitere Verbleib im Inland gestattet werde.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Erwerb von Deutschkenntnissen auf durchaus beachtenswertem Niveau und die dokumentierte Wertschätzung seiner Bemühungen zur Integration durch Urheber diverser Empfehlungsschreiben in Österreich belegen zwar, dass beim Beschwerdeführer kein völliger Mangel an Interesse besteht, es ist aber davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein eher geringer Grad an Integration erreicht worden ist, da er in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache und eine weitere verbreitete Sprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, steigert nicht das Gewicht der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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