BVwG W187 2116218-2

W187 2116218-2Federal Administrative CourtDec 22, 2015

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,<br/>Rahmenvereinbarung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Full text

BVwG W187 2116218-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W187.2116218.2.00

Spruch

W187 2116218-2/29E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden und Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und DI Georg PENDL als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über die Anträge der XXXX, in dem Vergabeverfahren "'Coachingleistungen für Lehrlinge und Lehrbetriebe' Los 5" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, vergebende Stelle WKO Inhouse GmbH der Wirtschaftskammern Österreichs, Wiedner Hauptstraße 120-124, 1050 Wien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG ein.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Am 27. Oktober 2015 beantragte die XXXXXXXX, vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH, Hellbrunnerstraße 11,5020 Salzburg, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin, dass beabsichtigt ist, mit dem Bieter XXXX, die Rahmenvereinbarung in Los 5 Vergabeverfahren "Coachingleistungen für Lehrlinge und Lehrbetriebe" abzuschließen (Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 14. Oktober 2015), der Republik Österreich (dem Bund) aufzutragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für die einstweilige Verfügung von insgesamt € 3078 zu ersetzen, und eine öffentliche Verhandlung über den Nachprüfungsantrag durchzuführen sowie eine einstweilige Verfügung wie im Spruch wiedergegebenen zu erlassen.

2. Am 29. Oktober 2015 erteilte die Auftraggeberin "'Coachingleistungen für Lehrlinge und Lehrbetriebe' Los 5" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, vergebende Stelle WKO Inhouse GmbH der Wirtschaftskammern Österreichs, Wiedner Hauptstraße 120-124, 1050 Wien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, allgemeine Auskünfte und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung.

3. Am 30. Oktober 2015 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

4. Am 30. Oktober 2015 erhob die XXXX, vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, begründete Einwendungen.

5. Am 3. November 2015 untersagte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin zur Zahl W187 2116218-1/3E, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

6. Am 4. November 2015 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung.

7. Am 10. November 2015 nahm die Antragstellerin Stellung.

8. Am 10. November 2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag zur Einbringung der Schriftsätze im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs.

9. Am 13. November 2015 kam die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag nach.

10. Am 17. November 2015 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück und begehrte nur noch die Refundierung der anteiligen Pauschalgebühr.

11. Am 17. November 2015 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung.

12. Am 24. November 2015 erstattete das Bundesverwaltungsgericht anteilig gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG die Pauschalgebühr zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1. 1 Die Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schreibt unter der Bezeichnung "‚Coachingleistungen für Lehrlinge und Lehrbetriebe' Los 5" eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 85310000-5 - Dienstleistungen des Sozialwesens mit einer Laufzeit von drei Jahren mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb des Schwellenwertes in einem einstufigen Verhandlungsverfahren nach dem Bestbieterprinzip aus. Er ist nach Bundesländern in neun Lose unterteilt. Das verfahrensgegenständliche Los 5 hat einen geschätzten Auftragswert oberhalb des Schwellenwertes. Vergebende Stelle ist die die WKO Inhouse GmbH der Wirtschaftskammern Österreichs vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 2 Die Auftraggeberin gab am 14. Oktober 2015 die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, zu Gunsten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin per E-Mail allen Bietern bekannt. (E-Mails der Auftraggeberin vom 14. Oktober 2015 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 3 Die Auftraggeberin hatte das Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt (Auskünfte der Auftraggeberin)

1. 4 Die Antragstellerin entrichtete € 3.078 an Pauschalgebühren.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese sind die Originalunterlagen des Vergabeverfahrens, die die Auftraggeberin vorgelegt hat, die Unterlagen, die die Antragstellerin ihrem Nachprüfungsantrag beigelegt hat, und die damit übereinstimmenden Auskünften der Auftraggeber. Durch die Übereinstimmung der Aussagewerte traten keine Zweifel an der Echtheit und der Richtigkeit auf. Widersprüche konnte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig feststellen.

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1 Maßgebliche Rechtslage

3.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.1. 3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2014/292 lauten:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

3. 2 Zu A) - Einstellung des Verfahrens

3.2. 1 Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich die Zuständigkeit eines gemäß § 292 Abs 2 BVergG zusammengesetzten Senates.

3.2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

3.2. 3 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. November 2015 den Nachprüfungsantrag zurückgezogen Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.

3. 3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

3.3. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 und 3.3 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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