W167 2004959-1•BVwG W167 2004959-1
W167 2004959-1Federal Administrative CourtDec 22, 2015
Dienstverhältnis, Dienstvertrag, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Werkvertrag, wirtschaftliche Abhängigkeit
W167 2004959-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend die Versicherungspflicht des Instruktors XXXX von 25.01.2011 bis 28.06.2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Absatz 1 litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund einer Anfrage der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie einer in diesem Zusammenhang am 24.03.2011 übermittelten Versicherungserklärung von Herrn XXXX (in der Folge als Instruktor bezeichnet) wurde der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) bekannt, dass der Instruktor für die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) seit 25.01.2011 als Fluginstruktor/Examiner tätig wird.
Daraufhin führte die belangte Behörde zur Abklärung, ob eine allfällige Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer vorliege, eine versicherungsrechtliche Überprüfung betreffend die Tätigkeit des Instruktors durch. Sowohl vom Instruktor als auch von der Beschwerdeführerin wurde der von der belangten Behörde übermittelte Fragenkatalog beantwortet und der zwischen dem Instruktor und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vertrag übermittelt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Instruktor aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschäftigung des Instruktors keinen Werkvertrag darstellen könne, da das Abhalten der Trainingseinheiten bzw. Piloten-Einsätze im Flug- und Linetraining auf Kundengeräten, Einsätze als Pilot, Ausbilder und/oder Prüfer im Simulator, Unterrichtstätigkeiten im Lehrsaal und Besuche von trainingsrelevanten Rahmenveranstaltungen gattungsmäßig umschriebene Leistungen darstellen, die typischer Inhalt eines Dienstvertrages seien. Zufolge konkreter Ausgestaltung der dienstrechtlichen Pflichten ergebe sich, dass es sich bei der zwischen dem Instruktor und der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung in rechtlicher Hinsicht tatsächlich um ein echtes Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG handle und dem "Instruktor-Vertrag" - wie in der gegenseitigen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten entnommen werden könne - ein von der Beschwerdeführerin beabsichtigtes Umgehungsgeschäft zu Grunde liege.
3. Die Beschwerdeführerin erhob anwaltliche vertreten rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte im Wesentlichen darin vor, dass der Instruktor nicht in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin eingegliedert und von der Beschwerdeführerin dem Instruktor lediglich der Flugsimulator zur Verfügung gestellt worden sei, dass der Instruktor keine vorgegebenen Arbeitszeiten gehabt habe und auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen führen habe müssen sowie dass der Instruktor vollkommen weisungsfrei tätig gewesen sei. Sämtliche Merkmale der persönlichen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit würden gegen ein Dienstverhältnis sprechen. Die Bestimmungsfreiheit des Instruktors sei nicht ausgeschaltet, sie sei nicht einmal beschränkt gewesen. Tatsächlich handle es sich bei der Tätigkeit des Instruktors um jene eines neuen Selbständigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG, da der Instruktor nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln tätig geworden sei. Selbst wenn man eine wirtschaftliche Abhängigkeit bejahen wolle - was ausdrücklich bestritten werde - sei höchstens von einem freien Dienstverhältnis auszugehen, da die Leistungen des Instruktors nicht in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden seien.
Überdies stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches.
4. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Niederösterreich eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass sich die Feststellung hinsichtlich der Einbindung in die Betriebsorganisation des Instruktors unter anderem auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Instruktors stützen würde. Im Rahmen der rechtlichen Feststellung eines Verhältnisses wirtschaftlicher Abhängigkeit komme es darauf an, dass die wesentlichen Betriebsmittel durch den Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, weshalb es zu keiner Änderung führen würde, wenn dem Instruktor die Vortragsunterlagen für die Vorbesprechung von Simulatorübungen von der Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden wären, da im gegenständlichen Fall der Flugsimulator das wesentliche Betriebsmittel darstelle und dieser unstrittig dem Instruktor zur Verfügung gestellt worden sei. Die Weisungsbindung des Instruktors ergebe sich aus der Eingliederung in die Betriebsorganisation und sei auch im vertraglich festgelegten Geheimhaltungsgebot eine persönliche Weisung zu erblicken.
5. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über.
6. Am XXXX legte der Landeshauptmann von Niederösterreich den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Deutschland. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Tochterunternehmen mit Flugsimulatoren in Wien.
XXXX, ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bis heute und wurde für die Beschwerdeführerin als Instruktor/Examiner von 25.01.2011 bis 28.06.2011 tätig.
Zwischen dem Instruktor und der Beschwerdeführerin wurde am 15.11.2010 ein als "Instruktor-Vertrag" bezeichneter Vertrag mit im Wesentlichen folgendem Inhalt abgeschlossen:
"1. Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer [Anm.: der Instruktor] verpflichtet sich,
Piloten-Einsätze im Flug- und Linetraining auf Kundengeräten, und/oder
Einsätze als Pilot, Ausbilder und/oder Prüfer im Simulator,
und/oder Unterrichtstätigkeiten im Lehrsaal, und
Besuche von trainingsrelevanten Rahmenveranstaltungen
nach den inhaltlichen Vorgaben und Zielvorstellungen des Auftraggebers [Anm.: die Beschwerdeführerin] durchzuführen. Die Leistungen müssen den üblichen Qualitätsstandards des Auftraggebers entsprechen.
(2) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor den jeweiligen Bedarf nach eigenem Ermessen abzurufen. Hierbei wird der Auftraggeber die entsprechenden Termine rechtzeitig bekannt geben und mit dem Auftragnehmer abstimmen.
2. Aufgabengebiet und allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Dem Auftragnehmer obliegt das selbständige Erbringen der in § 1 bezeichneten und vereinbarten Leistung. Er ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge eigenverantwortlich nach Maßgabe der ihm vom Auftraggeber vorgegebenen Standards abzuwickeln. Er wird frei von Weisungen tätig und ist insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht frei.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm zu erbringenden Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erbringen sowie die Tätigkeit auf die technischen und organisatorischen Erfordernisse und betrieblichen Bedürfnisse des Auftraggebers abzustimmen. Insbesondere stellt er sicher, dass er über das für die Durchführung der Tätigkeit notwendige Spezialwissen sowie die erforderlichen Lizenzen und Berechtigungen verfügt. Zur Qualifikation anfallende Kosten sind mit dem Honorar entsprechend Ziffer 7 abgegolten.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, XXXX eine Kopie seiner Pilotenlizenz, seiner Prüfer-Bestätigung und seines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zu überlassen und alle Änderungen bei diesen Dokumenten XXXX zu melden. Ebenso ist eine Änderung der Wohnadresse und der Kontaktdaten (Tel-Nummer; e-mail-Adresse) dem Auftraggeber mitzuteilen.
(4) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich festgelegten Obergrenzen hinsichtlich Flugdienst- und Ruhezeiten eingehalten werden. Der Auftraggeber ist von einer drohenden Über-resp. Unterschreitung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in den Betrieben des Auftraggebers geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die übrigen der Arbeitssicherheit dienenden Bestimmungen und die anderen internen Betriebsregeln zu beachten.
(6) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber während der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen über alle, den geplanten Inhalt und Ablauf beeinträchtigenden Ereignisse zu unterrichten.
(7) Der Auftragnehmer hat die gesamte vom Auftraggeber geforderte Trainings-Dokumentation zu führen. Die Abgabe der vollständig ausgefüllten Dokumentation beim Auftraggeber ist Voraussetzung für die Zahlung des Honorars.
(8) Alle luftfahrtbehördlichen Bestimmungen und Auflagen, insbesondere jene zum Training auf anerkannten synthetischen Flugübungsgeräten (STDs), sind zu beachten.
3. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer zur Ausübung der Tätigkeit notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, ihm rechtzeitig die Zielvorstellungen mitzuteilen sowie notwendige Unterlagen zu übergeben.
(2) Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer den Zugang zu den Räumlichkeiten, die im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistung betreten werden müssen.
4. Stunden- und Leistungsausfall
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls er nicht in der Lage ist, die vereinbarten Termine einzuhalten. Sollte der Auftragnehmer den festgelegten Termin 14 Tage vor dem Zeitpunkt oder später absagen, so ist er verpflichtet, ggf, entstehende Differenzkosten zu ersetzen. [...]
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftragnehmer erforderlichenfalls einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.
(1) Für etwaige Schäden, die im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Tätigkeit des Auftragnehmers beim Auftraggeber oder dessen Vertragspartnern entstehen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei, es sei denn, der Auftragnehmer hätte diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
(2) Bei Einsätzen als Flugtrainer ist die gesetzliche Haftpflicht des Auftragnehmers für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringende Leistung durch die Betriebshaftpflicht der XXXX gedeckt und die XXXX stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Auftragnehmer vor.
(3) Gegenüber der XXXX haftet der Auftragnehmer in gleicher Weise wie eigene Mitarbeiter. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar. Die Höhe des Honorars wird in Anhang 1 festgelegt.
(2) Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Leistungen, Aufwendungen und Nebenkosten abgegolten, die dem Auftragnehmer in Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen des Vertrages entstehen, soweit es nicht ausdrücklich anders schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.
(3) [...]
Der Auftragnehmer wird nach Durchführung seiner Aufgaben seine Leistung unter Angabe nachfolgender Daten in Rechnung stellen:
Erbrachte Leistungen mit Datums- und Zeitangabe
Ort der Leistungserbringung (inkl. Angabe der Simulator-Nr., sofern zutreffend),
Nennung der Trainings-Adressaten (z.B. Airline, ggf, Crew-Nr., Lehrgangsnummer)
[...]
9. Geheimhaltung, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Kenntnis gelangenden Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers, die er für die Durchführung der vereinbarten Leistung erhält und die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Betriebsmethoden und -zahlen, -Zeichnungen, -skizzen, Bilder und sonstige Unterlagen sowie Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt während der Dauer des Vertrages und nach dessen Beendigung geheim zu halten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmung des Datenschutzes fallen. Er wird solche Informationen, Unterlagen oder Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen, verwerten oder Dritten zugänglich machen, soweit es nicht für die Leistungen aus diesem Vertrag erforderlich ist.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Insbesondere hat er dafür zu sorgen dass Dritte Keine Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. [...]
(3) [...]
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.12.2010 und ist auf unbestimmte Zeit gütig.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so haftet er für den dem Auftraggeber aus der vorzeitigen Kündigung erwachsenden Schaden. Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so bleibt der für die in der Zeit der Kündigungsfrist feilenden Veranstaltungen vereinbarte Vergütungsanspruch erhalten.
(4) Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer den vereinbarten Vertragspflichten nicht ordnungs- oder fristgemäß nachkommt.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11. Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Die Arbeitsergebnisse stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftraggeber zur Verfügung. Soweit Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte (insbesondere auch Schutzrechte sui generes) bestehen, erhält der Auftraggeber das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht für alle Zwecke gewerblicher Nutzung der Arbeitsergebnisse und zwar auch außerhalb seines Gewerbebetriebes.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten oder zu verändern. Er ist ferner berechtigt, Arbeitsergebnisse Dritten im Zuge einer Verwertung Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen, ohne dass der Auftragnehmer an eventuellen Entgelten beteiligt wäre.
(1) Sämtliche, zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. Die nichtige Bestimmung soll durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung nächst kommender Regelung ersetzt werden.
(3) Dieser Vertrag ersetzt etwaige frühere diesbezügliche Vereinbarungen zwischen XXXX und dem Auftragnehmer.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt."
Demnach bestand die vertragliche Verpflichtung des Instruktors in Piloteneinsätzen im Flug- und Linientraining auf Kundengeräten, Einsätzen als Pilot, Ausbilder und/oder Prüfer im Simulator, Unterrichtstätigkeiten im Lehrsaal und Besuchen von trainingsrelevanten Rahmenveranstaltungen. Zu Beginn seiner Tätigkeit erfolgte aufgrund der vorhandenen Qualifikationen keine Einschulung.
Konkret gestaltete sich die Aufgabe des Instruktors in der Vorbesprechung, Durchführung der Trainingseinheiten am Flugsimulator, Besprechung und anschließenden Beurteilung der Leistung an den Orten Wien, München und Berlin. Der Instruktor hatte sich an vorgegebene Lehrziele zu halten, musste sich sonst jedoch an keine inhaltlichen Vorgaben halten.
Der Instruktor erbrachte seine Leistungen an dem Ort, an dem der Flugsimulator für ein konkretes Training stand. Die Flugsimulatoren befanden sich am Standort der XXXX, in Berlin, München und Wien. Der Instruktor erbrachte seine Leistungen überwiegend am Standort in Wien. Er konnte frei entscheiden, an welchen Standorten er sein Training abhalten wollte. Abgesehen vom Flugsimulator wurden dem Instruktor keine Betriebsmittel, insbesondere keine Büromittel, Computer oder Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Vortragsunterlagen für die Vorbesprechung von Simulatorübungen wurden vom Instruktor selbst beigestellt. Die Planungsabteilung der Beschwerdeführerin koordiniert alle Ressourcen, welche für die Trainingsdurchführung notwendig sind, insbesondere erstellt sie den ersten Trainingsplan, nimmt hausinterne Reservierungen der Klassenräume und Flugsimulatoren vor, trifft die Auswahl unter den interessierten Instruktoren, finalisiert den Trainingsplan und nimmt gegebenenfalls Umplanungen nach den Vorgaben der Instruktoren vor.
Der Einsatzplan an den Simulatoren wurde monatlich von der Beschwerdeführerin vorgegeben. Der Instruktor konnte diese Trainingseinheiten nach Belieben annehmen oder ablehnen. Ob und an welchen Tagen der Instruktor tätig wurde, konnte der Instruktor somit selbst entscheiden, er war aber einerseits an seine Zusagen und anderseits an die Verfügbarkeit der Simulatoren gebunden. Ein Typenberechtigungskurs bestand aus 13 mal 4 Stunden Simulatorentraining und die jeweils 4 Stunden mussten vom Instruktor eingehalten werden. Der Instruktor musste die Trainingszeiten in den "Training-Record" der zu trainierenden Piloten eintragen und seine geleisteten Arbeitsstunden bei der Rechnungslegung an die Beschwerdeführerin angeben.
Der Instruktor verpflichtete sich vertraglich zur Geheimhaltung von sämtlichen ihm zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse während der Dauer des Vertrags sowie nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Es wurde vertraglich vereinbart, dass der Instruktor frei von Weisungen und insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht frei tätig wird. Der Instruktor hatte sich aber an diverse Schutzbestimmungen zu halten, welche behördlich vorgeschrieben und vom Simulator-Betreiber veröffentlicht wurden.
Hinsichtlich eines allfälligen Vertretungsrechts wurde zwischen dem Instruktor und der Beschwerdeführerin im abgeschlossenen Vertrag nichts vereinbart. Ab der erfolgten Einteilung war der Instruktor verpflichtet, die vereinbarte Schulung abzuhalten, er hatte jedoch laut Vertrag die Möglichkeit, Termine bis zu 14 Tage vor dem vereinbarten Termin abzusagen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin für einen Ersatz gesorgt. Der Instruktor hätte sich auch vertreten lassen können, jedoch hätte die Beschwerdeführerin der Person des Vertreters zustimmen müssen. Während des Vertragsverhältnisses ließ sich der Instruktor nie vertreten.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland hat ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie auf der Homepage der Beschwerdeführerin XXXX. Die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Instruktors ergeben sich aus den Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.12.2015.
Dass der Instruktor im verfahrensrelevanten Zeitraum für die Beschwerdeführerin als Instruktor/Examiner tätig war ist unstrittig.
Die überwiegende Tätigkeit in Wien wurde bereits von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse festgestellt. Dem ist die Beschwerdeführerin im Einspruch nicht entgegen getreten.
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des Instruktors ergeben sich aus den im Akt befindlichen Angaben des Instruktors sowie der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fragenbeantwortungen sowie im Einspruch und den von der Beschwerdeführerin zwischen ihr und dem Instruktor abgeschlossenen Vertrag.
Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gleichbleibenden und sich und den Angaben des Instruktors nicht widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, der Angaben des Instruktors und an der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Vertrags zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 151 Absatz 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Absatz 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Im Beschwerdefall ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. EinzelrichterInnenzuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG ist in bestimmte Fällen Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei vorgesehen. Da im vorliegenden Fall kein derartiger Antrag gestellt wurde, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173 / 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt und sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.5.1. Zur Anwendung des ASVG trotz grenzüberschreitenden Sachverhalts
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 litera a der Verordnung der Europäischen Union 883/2004, welche am 01.05.2010 in Kraft getreten ist, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Bei der Verordnung der Europäischen Union 883/2004 handelt es sich um eine lex specialis (vergleiche Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Auflage 2015 zu § 3 Rz. 1) im Verhältnis zu § 3 Absatz 1 ASVG, wonach als im Inland beschäftigt unselbständig Erwerbstätige gelten, deren Beschäftigungsort (§ 30 Absatz 2) im Inland gelegen ist, und selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
Der Instruktor mit Wohnsitz in Österreich war überwiegend in Österreich (Wien) und teilweise in Deutschland (München, Berlin) für die Beschwerdeführerin mit Sitz in Deutschland tätig, weshalb auf das Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des ASVG Anwendung finden.
3.5.2. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG
Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Absatz 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 4 Absatz 2 3. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, eine der beiden angeführten Ausnahmen ist erfüllt.
Gemäß § 4 Absatz 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, soferne nicht die die taxativ aufgezählten Ausnahmen vorliegen. Gemäß § 4 Absatz 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4 aus.
Gemäß § 35 Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung:
"(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
3.5.3. Maßgebliche Bestimmung des AlVG
Gemäß § 1 Absatz 1 litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).
3.5.4. Der Instruktor unterlag aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht gemäß ASVG und AlVG
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Instruktor aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht gemäß § 4 ASVG und § 1 Absatz 1 litera a AlVG unterlag.
3.5.4.1. Werkvertrag oder Dauerschuldverhältnis
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH; zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mwN) liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.
Im Jahr 2014 hat der VwGH (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233) das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages verneint: "Ungeachtet der Überschrift "Werkvertrag" bezieht sich die zwischen dem Beschwerdeführer und der [Steuerberaterin] getroffene Vereinbarung nicht auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung. Es handelt sich vielmehr um laufend zu erbringende, qualifizierte (Dienst)leistungen (...). Dies zeigt sich neben der kontinuierlichen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet, auch daran, dass die Leistungen der [Steuerberaterin] nach den dafür aufgewendeten (dem Kunden durch den Beschwerdeführer verrechenbaren) Arbeitsstunden abgegolten worden sind."
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0045). Obgleich es den Parteien eines Vertrages über zu erbringende Tätigkeiten grundsätzlich freisteht, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1151 ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Absatz 2 ASVG oder als anderes Rechtsverhältnis (zum Beispiel als freies Dienstverhältnis) auszugestalten, so kommt es bei dieser Ausgestaltung nicht nur auf die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen, sondern darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird, was in erster Linie von der Art der Tätigkeit und ihrer Verwertung durch den Beschäftiger abhängen wird. Insofern steht den Vertragsparteien kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw. "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung bzw. der tatsächlichen Umsetzung ausschließen zu können (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis Zl. 92/08/0213). (VwGH vom 02.09.2006, Zl. 2003/08/0274, zuletzt VwGH vom 18.08.2015, Zl. 2013/08/0121)
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Es ist nicht von der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes als individualisierte Leistung auszugehen. Im Vertragsverhältnis zwischen dem Instruktor und der Beschwerdeführerin wurde vereinbart, dass der Instruktor als Fluglehrer tätig wird und nach Stunden entlohnt wird. Die Tätigkeit als Fluglehrer ist ihrer Natur nach als Dienstleistung zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich, worin der Erfolg einer Lehrtätigkeit liegt. Ein Fluglehrer schuldet lediglich ein Bemühen, jedoch keinen konkret zu erreichenden Ausbildungserfolg. Es wurde keine Leistung zu einem bestimmten Termin, sondern eine laufende Erledigung der umschriebenen Aufgaben vereinbart. Die kontinuierliche Leistungserbringung sowie die nach Arbeitsstunden abgerechneten Leistungen lassen vielmehr auf ein Dauerschuldverhältnis schließen.
Auch liegt kein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit des Instruktors vor, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können, denn die Ausbildungsschritte des Instruktor hätte seitens des Instruktors jedenfalls nicht so lange wiederholt werden müssen, bis sie positiv erledigt sind.
Es ist der rechtlichen Beurteilung des Bescheids der belangten Behörde zu folgen, wo ausgeführt wurde, dass die Tätigkeit des Instruktors typischer Inhalt eines Dienstvertrages sei und nicht die Erbringung eines in sich geschlossenen, gewährleistungsfähigen Werkes darstellen würde sowie dass es sich vielmehr um die zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zur Erbringung der im Vertrag aufgezählten Tätigkeiten gehandelt habe.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Instruktors und der Beschwerdeführerin ist bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehalts als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren.
3.5.4.2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses
a) Persönliche Arbeitspflicht
Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder § 4 Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1)
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN). (VwGH vom 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1; zuletzt VwGH vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175)
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). (VwGH vom 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233)
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193, und nochmals das vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268). (VwGH vom 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233; VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100)
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100)
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Wie in den Feststellungen ausgeführt war vertraglich kein Vertretungsrecht vereinbart. Laut VwGH liegt ein generelles Vertretungsrecht nur vor, wenn der Vertragspartner berechtigt ist, "ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen". Da der Instruktor der Beschwerdeführerin die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitteilen hätte müssen, ist das Vorliegen eines vereinbarten generellen Vertretungsrechts auszuschließen.
Laut Beschwerdeführerin hätte diese bei Zurückziehung des Angebots des Instruktors einen anderen Instruktor mit der Aufgabe betraut. Im Beschwerdefall hätte also die Beschwerdeführer selbst für Ersatz gesorgt. Aber selbst die wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer mit der Beschwerdeführerin im Vertragsverhältnis stehenden Personen ist nicht als generelle Vertretungsberechtigung zu qualifizieren.
Auch kann ein generelles Vertretungsrecht die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn die Befugnis tatsächlich gelebt wird oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, denn der Instruktor ließ sich nicht vertreten und gingen bereits beide Vertragsparteien nicht von einem generellen Vertretungsrecht im Sinne der Rechtsprechung des VwGH aus.
Im vorliegenden Fall kam dem Instruktor auch kein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zu, denn er konnte die Einhaltung bereits übernommener Dienste nicht jederzeit ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen, vielmehr musste er sich an vereinbarte Termine halten und hatte lediglich die Möglichkeit, diese vierzehn Tage vorher abzusagen. Darüber hinaus war er laut Punkt 4 des Instruktoren-Vertrages verpflichtet, gegebenenfalls entstehende Differenzkosten zu ersetzen. Somit war eine finanzielle Sanktion bereits vertraglich vorgesehen. Die vertraglichen Regeln führten dazu, dass die Beschwerdeführerin darauf bauen und entsprechend disponieren konnte, dass der Instruktor an den vereinbarten Terminen am vereinbarten Ort Unterrichtseinheiten abhalten würde. Im Falle einer rechtzeitigen Absage des Instruktors sorgte die Beschwerdeführerin für Ersatz. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht hätte - selbst wenn eines vereinbart worden wäre - auch nicht mit der Unternehmensorganisation der Beschwerdeführerin in Einklang gebracht werden können.
Daher lag eine persönliche Arbeitspflicht des Instruktors vor, von der auch die belangte Behörde ausgegangen ist.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Instruktor im Rahmen seiner Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin verpflichtet war.
b) Persönliche Abhängigkeit
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A).
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101, mit weiteren Nachweisen).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).
Verfahrensgegenständlich maßgeblich ist, ob der Instruktor örtlich und zeitlich und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden war.
Arbeitszeit und Arbeitsort
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Bei der Arbeitszeitgestaltung war der Instruktor grundsätzlich im Laufe seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zeitlich flexibel, er musste sich jedoch an die vereinbarten Termine halten und war an die Verfügbarkeit der Flugsimulatoren gebunden. Er hatte die Möglichkeit Unterrichtseinheiten von vornherein abzulehnen und der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, an welchen Terminen er tätig werden konnte bzw. wollte. Nach erfolgter Einteilung konnte er lediglich bis zu vierzehn Tage vor dem vereinbarten Termin absagen, damit die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, für Ersatz zu sorgen.
Freie Zeiteinteilung liegt dann nicht vor, wenn sich sowohl Arbeitsumfang als auch die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen des Dienstgebers richten. Da die Trainingseinheiten nur bei freier Kapazität der Simulatoren erfolgen konnten, konnten die Einheiten des Instruktors auch nur zu bestimmten Zeiten erfolgen. Somit steht sowohl eine gewisse Gebundenheit an Arbeitszeiten fest und ist der unternehmerische Gestaltungsspielraum des Instruktors - wie bereits im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt - eingeschränkt.
Der Arbeitsort war aufgrund der Notwendigkeit der Verwendung der Flugsimulatoren, welche an den verschiedenen Standorten der Beschwerdeführerin, an denen der Instruktor tätig wurde, stehen, klar vom Ort her vorgegeben. Allerdings handelt es sich dabei um kein unterscheidungskräftiges Merkmal. Da der Flugsimulator für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit erforderlich war und diese daher mit dessen Hilfe ausgeübt werden konnte, wurde der Arbeitsort durch die Natur der Sache bestimmt (vergleiche auch VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229).
Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (beispielsweise VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0141).
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Von besonderer Aussagekraft ist, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).
Die (notwendige) Freiheit von Weisungen fachlicher Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss, kennzeichnend ist, schließt daher das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 07.07.1992, Zl. 88/08/0180 - Wirtschaftstreuhänder).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Vertraglich wurde vereinbart, dass der Instruktor frei von Weisungen und insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht frei tätig wird. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt wurde, gab es im Vertragsverhältnis Weisungen an den Instruktor in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten im Hinblick auf die erforderlicher Fort- und Weiterbildung und auch im Hinblick auf die Pflichten eines Instruktors nach internationalen Vorschriften. Im Vertragsverhältnis zwischen dem Instruktor als Piloten und der Beschwerdeführerin waren zudem die Vorgaben der Österreichischen Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung anzuwenden. Der Instruktor war vertraglich verpflichtet, eine Kopie seiner Pilotenlizenz, seiner Prüferbestätigung sowie seines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses abzugeben und sämtliche Änderungen bei diesen Dokumenten der Beschwerdeführerin zu melden.
Aufgrund der einschlägigen Qualifizierung des Instruktors erübrigten sich Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren. Der Instruktor hatte sich jedoch an den vorgegebenen Lehrplan zu halten und wurde der Trainingsablauf ("Syllabus") von der Beschwerdeführerin vorgegeben.
Den Feststellungen folgend hatte der Instruktor durch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Termine, der notwendigen Verfügbarkeit der Flugsimulatoren sowie den vorgegebenen Standards vorgegebene Arbeitszeiten. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung der Weisungsfreiheit des Instruktors wurde vertraglich vereinbart, dass dieser nach den inhaltlichen Vorgaben und Zielvorgaben der Beschwerdeführerin tätig wurde und sich an die von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Standards zu halten hatte.
Der Instruktor wurde mit den Flugsimulatoren der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeführerin tätig. Es war lediglich ein Betriebsmittel, und zwar der Flugsimulator, für die Ausübung der Tätigkeit des Instruktors notwendig. Die Arbeitserbringung hatte sich an den betrieblichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu orientieren. Damit liegen die für eine Einbindung in eine betriebliche Organisation des Arbeitgebers charakteristischen Umstände - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch - vor (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100 mit Verweis auf VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124).
Zusammenfassend ist von einer Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des Instruktors gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen. Der Instruktor war an Betriebsvorgaben gebunden und in der Arbeitsorganisation und den Arbeitsabläufen nicht vollkommen frei, womit eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin und die Substitution von Kontrollen durch "stille Autorität" charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine von der Beschwerdeführerin bestimmte Ablauforganisation vorliegt.
Eine "stille Autorität" der Beschwerdeführerin war schon deshalb gegeben, da der Instruktor seine Tätigkeit ausschließlich an den in den Räumlichkeiten des Unternehmens der Beschwerdeführerin befindlichen Flugsimulatoren ausführte.
Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an den Instruktor kommt es aufgrund der "stillen Autorität" der Beschwerdeführerin bei Einbindung in die betriebliche Organisation nicht an.
Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und der fehlende Einsatz relevanter eigener Betriebsmittel unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Absatz 2 ASVG. (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100 betreffend einen Fluglehrer, mit Verweis auf das ebenfalls einen Fluglehrer betreffende Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317, im Unterschied zum Fall eines nicht in den Betrieb eingebundenen Vortragenden einer Flugschule, der dem Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123, mwN, zu Grunde lag).
Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232). Eine Abwägung iSd § 4 Absatz 2 ASVG ergibt daher, dass bei seiner Tätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Der Instruktor hat eine Tätigkeit ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebundenen Instruktors dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd § 4 Absatz 4 ASVG anzusehen (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100 mit Verweis auf VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0079, und vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124).
Auch die Tätigkeit der Planungsabteilung der Beschwerdeführerin, welche - mit Ausnahme allfälliger Terminabsprachen mit dem Instruktor - die erforderliche Koordination des Trainings eigenständig vorgenommen hat und daher auch diesbezüglich kein Spielraum des Instruktors bestand, für eine organisatorische Einbindung des Instruktors in den Betrieb der Beschwerdeführerin.
Daher war bei der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Instruktor organisatorisch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert war und die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin im Sinn des § 4 Absatz 2 ASVG überwogen haben.
b) Wirtschaftliche Abhängigkeit
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191, mwN).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Instruktor verwendete als wesentliches Betriebsmittel den Flugsimulator, der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurde. Im Vertrag war Entgeltlichkeit vereinbart und der Instruktor wurde auch unstrittig für seine Tätigkeit von der Beschwerdeführerin bezahlt. Somit lag im Beschwerdefall aufgrund der Verwendung des Flugsimulators und der oben festgestellten persönlichen Abhängigkeit auch wirtschaftliche Abhängigkeit des Instruktors vor.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vergleiche VwGH 04.09.2013, 2013/08/0110).
Dieser ergibt sich im Beschwerdeverfahren aus den vorgelegten Honorarnoten des Instruktors.
Zusammengefasst liegt daher - wie bereits von der belangten Behörde angenommen - bei einer Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts des Vertragsverhältnisses zwischen dem Instruktor und der Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit ein Dienstverhältnis des Instruktors gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Keine Feststellungen wurden zur Frage, wann die Tätigkeit erfolgte, getroffen. Denn auch ein allfälliges Tätigwerden des Instruktors für weitere Auftraggeber während der an die Beschwerdeführerin verrechneten Zeiten würde nichts an der Tatsache ändern, dass die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist.
Die Überprüfung ob die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 ASVG vorliegen, erübrigt sich, da bereits ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 ASVG festgestellt wurde (§ 4 Absatz 6 ASVG).
Abschließend wird festgehalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Da im Materiengesetz keine Ausnahme vorgesehen ist, kommt auch der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Es war daher nicht gesondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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