W166 2001667-1•BVwG W166 2001667-1
W166 2001667-1Federal Administrative CourtDec 22, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2001667-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO- Heilkunde vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Taubheit rechts nach 3-maligem Hörsturz. Schwerhörigkeit links. Behinderte Nasenatmung bei Zustand nach Septumkorrektur und Turbinoplastik. Radiofrequenztherapie der unteren Nasenmuscheln und plastische Korrektur des Naseneinganges am XXXX (Abl. 24).
Diagnose:
1. ) geringgradige Schwerhörigkeit links, Taubheit rechts
Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 2/ Kolonne 6
GdB 30%
Fixer Rahmensatz
2. ) Zustand nach Septumkorrektur, Muschelkaustik und Naseneingangsplastik
Pos. 12.04.03
GdB 10%
Unterer Rahmensatz da funktionelle Verbesserung nach Letztoperation."
In dem von der belangten Behörde eingeholten zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Kommt in Begleitung der Lebensgefährtin (= Exgattin) zur Untersuchung.
Anamnese wird mit Lebensgefährtin (spricht wesentlich besser Deutsch) erhoben.
Seit ca. 10 Jahren rezidivierende Hörstürze beidseits, hatte öfters TF-Perforationen, letztlich habe daraus eine Taubheit rechts resultiert.
3/2013 wurde eine Tympanotomie und Rundfensterabdeckung rechts durchgeführt, jedoch ohne Erfolg.
7/2013 Hörsturz links, eine Operation sei eventuell vorgesehen.
2012 habe man 2 verschiedene Hörgerätetypen probiert, wurden aber beide nicht vertragen.
Bisher 3 Mal Nasenoperation wegen Nasenseptumdeviation, letzte Operation XXXX wegen Nasenmuschelverkleinerung; muss derzeit mehrmals täglich mit Salzlösung spülen.
XXXX und XXXX Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfall L5/S1, wurde 2 Mal infiltriert, hat jetzt Schmerzen bei längerem Stehen oder Tragen schwerer Lasten.
Derzeitige Behandlungen/ Medikamente:
Nasenspülungen mit Salzlösung
Hilfsbefunde:
Entlassungsbrief XXXX
Brief XXXX
MRT d LWS v. XXXX
Brief XXXX
CT Schläfenbeine v. XXXX
Brief XXXX
OP-Bericht v. XXXX
Befundbericht XXXX
Laborbefund v. XXXX
2 Arbeitsunfähigkeitsmeldungen Jänner und März 2013
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Geringgradige Schwerhörigkeit links, Taubheit rechts Tabelle Zeile 2/ Kolonne 6
30
2
Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenleiden Oberer Rahmensatz, da Discusprolaps radiologisch verifiziert
20
3
Zustand nach Septumkorrektur, Muschelkaustik und Naseneingangsplastik Unterer Rahmensatz da funktionelle Verbesserung nach Letztoperation
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht. Begründung: Kein ungünstiges Zusammenwirken bzw. Geringfügigkeit.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Hepatitis B sAK - positiver Befunde bewirkt keinen GdB.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb geeignet."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er könne das Ergebnis zu Leiden Nr. 1 nicht nachvollziehen. Es bestehe nämlich nicht nur eine geringgradige Schwerhörigkeit links und Taubheit rechts, sondern auch ein Tinnitus und eine chronische mesotypanale Otitis media. Diese Leiden sollten nach Ansicht des Beschwerdeführers zusätzlich im Ergebnis angegeben werden.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe in den letzten Jahren sehr viele Hörstürze beidseits gehabt, und er sei überdies der Meinung, dass auch das Leiden Nr. 2 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. und lediglich geringgradig, falsch berechnet worden sei, da dieses Leiden laut Einschätzungsverordnung mindestens eine Funktionseinschränkung mittleren Grades sein müsse, weil der Beschwerdeführer mehrmals pro Jahr über Wochen andauernde Schmerzen habe sowie andauernder Therapiebedarf bestehe.
Letztes Jahr habe der Beschwerdeführer einen links mediolateral gelegenen Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 und eine deutliche Protrusion im Segment L3/L4 gehabt, und er habe dadurch maßgebliche Einschränkungen im Alltag beim Stehen, Gehen, Stiegen steigen und bücken.
Der Beschwerdeführer mache diverse Therapien und zahle diese auch privat. Diesbezüglich gebe er die Namen der behandelnden Ärzte an.
Betreffend das Leiden Nr. 3 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht richtig, dass seit der letzten Nasenoperation eine Verbesserung eingetreten sei, da er an einer beidseitigen Naseverengung leide, und drei Mal operiert worden sei. Keine dieser Operationen habe eine Verbesserung gebracht, und der Beschwerdeführer könne nur durch den Mund atmen.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin sowie einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der HNO-Heilkunde vorgelegt.
In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der erstinstanzlichen Untersuchung vom XXXX verwiesen.
Zwischenanamnese: 2 Mal Nervenwurzelblockade im XXXX.
Verwiesen wird auch auf die Ausführungen im HNO-Gutachten.
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX berichtet über Schmerzen in der Lumbalregion und in beiden Beinen. Deswegen ist er in ständiger orthopädischer und physiotherapeutischer Behandlung.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Taubheit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links, Tabelle Kolonne 3 Zeile 6
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da leichtgradige Funktionseinschränkungen thorakolumbosakral vorhanden sind
20
3
Tinnitus Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen
10
4
Zustand nach Septumkorrektur, Muschelkaustik und Naseneingangsplastik Unterer Rahmensatz entsprechend dem objektivierbaren Befund einer lediglich leichten Behinderung der Luftpassage
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb geeignet.
Der ermittelte Gesamt-GdB ist ab Untersuchungsdatum (XXXX) anzunehmen.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers - Abl. 43/3 - 43/4:
Dazu wird auch auf die Ausführungen im HNO-Sachverständigengutachten verwiesen. Dadurch ist eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis eingetreten.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass keine weiteren (objektiven) Beweise für die Behauptungen in der Stellungnahme vorgelegt wurden. Die im Rahmen der Untersuchung objektivierten Funktionseinschränkungen - siehe dazu den Statusbefund - wurden korrekt bewertet.
Stellungnahme zur Frage Nachuntersuchung:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher HNO-fachärztlicher und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamt-GdB nun neu 40 beträgt."
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO- Heilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
2013 Ohroperation rechts im XXXX. Trug früher Hörgerät bds.
Rechts nun ertaubt nach einem Hörsturz 2013.
O-Ton der Gattin: "Sie haben lt. EVO auch die Entzündung einzuschätzen, wie ich im Internet gelesen habe."
Bisher 3 Mal Nasenoperationen, zuletzt XXXX. Subjektiv zu geringe Luftpassage, welche mit zeitweisen Nasenspülungen behandelt wird.
Auch Tinnitus bds. seit Jahren, diesbezüglich keine Therapie.
XXXX lt. Angaben 7 Mal Hörsturz.
Tonaudiogramm:
(beiliegend)
Rechts einige vibrotaktile Eindrücke um 115 dB, Luftleitung links von 25-40 dB mit Hochtonabfall (entspricht eine Hörverlust nach RÖSER von 100% rechts und 42% links).
Diagnosen:
Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 6/ Kolonne 3
GdB 40%
Fixer Rahmensatz
Pos. 12.02.02
GdB 10%
Unterer Rahmensatz da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen
Pos. 12.04.03
GdB 10%
Unterer Rahmensatz entsprechend dem objektivierbaren Befund einer lediglich leichten Behinderung der Luftpassage
Beurteilung:
Das Hörvermögen links hat sich seit meinem letzten GA (XXXX) von 22% Hörverlust auf 42% Hörverlust verschlechtert.
Bezüglich der 7 Hörstürze allein XXXX konnten keine Befunde vorgelegt werden. Es ist fraglich, was die Lebensgefährtin, mit welcher die Anamneseerhebung erfolgt, mit "Hörsturz" letztlich meint.
Die berichteten rezidivierenden Gehörgangsentzündungen links sind befundmäßig nicht untermauert und bestanden am Untersuchungstag unauffällige Verhältnisse an den äußeren Gehörgängen.
Die Einwendungen Abl. 43/3 und 4 wurden berücksichtigt.
Eine Nachuntersuchung ist otologischerseits nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom XXXX vor, er habe nach jedem Hörsturz Audiogramme bekommen, diese habe er auch dem Gutachter vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren XXXXsowie vom XXXX krankgeschrieben bzw. im Krankenhaus gewesen, weil er so viele Hörstürze und Probleme mit der Bandscheibe gehabt habe. Betreffend die Hörstürze schicke der Beschwerdeführer alle Audiogramme mit.
Der Beschwerdeführer könne außerdem nicht nachvollziehen, dass das Leiden Nr. 2, trotz Verschlechterung des Zustandes der Wirbelsäule und einer diesbezüglichen Operation am XXXX, weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet worden sei.
Er hätte nach der Operation sogar einen Anspruch auf eine Kur gehabt, die er aber nicht wahrnehmen habe können, weil er wegen seiner Bandscheibenprobleme erneut im Spital aufgenommen worden sei. Seit XXXX befinde er sich wegen der Bandscheibenvorfälle wieder im Krankenstand.
Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme diverse medizinische Unterlagen bei.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerlich dem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der HNO - Heilkunde sowie dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt.
Im ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Einschätzung der Hörstörung mit 40% GdB, des Tinnitus mit 10% GdB, des Nasenleidens (Zustand nach Operation) mit 10% GdB im Gutachten am XXXX (Abl. 43/23).
Nun Erhebung von Einwänden sowie Nachreichung von zahlreichen Befunden.
Beurteilung:
Die Einwände Abl. 43/38 beinhalten otologischerseits Angaben, die bereits bei der Untersuchung und Gutachtenerstellung bekannt waren, abgesehen von dem Umstand, dass der AW 4 Tage nach der h.o. Untersuchung wegen eines neuerlichen Hörsturzes 2 Tage im KH XXXX aufgenommen war. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass das rechte Ohr bereits als surd eingestuft ist, eine Verschlechterung also nicht mehr möglich ist.
Abl. 43/37 bis 43/36 RS: 4 nicht aktuelle Audiogramme aus XXXX.
Abl. 43/35 (ident Abl. 25) und 43/35 RS: Audiogramme aus XXXX mit Taubheit rechts, welche auch im GA XXXX bereits berücksichtigt wurde.
Abl. 43/34: Arztbrief des KH XXXX vom XXXX, welcher die Nasenoperation, die mehrfachen Hörstürze und die passagere Trommelfellperforation (Spontanabheilung) zum Inhalt hat, alles Sachverhalte, die im GA bereits bekannt berücksichtigt waren.
Abl. 43/33: nicht aktuelle Audiogramm vom XXXX
Abl. 43/33 RS: aktuelles Audiogramm vom XXXX, 4 Tage nach Gutachtenerstellung. Dieses Audiogramm deckt sich mit dem bereits h. o. am XXXX erhobenen.
Abl. 43/32 bis 43/29: ohne HNO-Relevanz
Zusammenfassung:
Die Einwände und nachgereichten Befunde lassen keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung zu."
Im ergänzenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Es wird ersucht, nachfolgendes zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
Bedingen die Einwände und Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?
Welche Gesundheitsschädigungen werden, in welchem Ausmaß, durch die vorgelegten Befunde dokumentiert?
Ad 1) Die Einwände und die nachgereichten Befunde bedingen keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung.
Es wird dazu auch auf die Ausführungen des FA für HNO verwiesen.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt kein Rezidivprolaps L 4/5 vor und die zuletzt bestandene Spinalkanalstenose ist nun im MRT auch nicht mehr nachweisbar.
Ad 2) Abl. 43/32-37 - siehe HNO-Gutachten.
Abl. 43/31: wegen Ausstrahlungsschmerzen insbesondere in den linken Oberschenkel wird vom Orthopäden eine Mikrodiscektomie L4/5 vorgeschlagen.
Abl. 30-31 RS: beschreibt die erfolgreiche sparsame Nucleotomie L 4/5 mit erfolgreicher Frühmobilisation und fast vollständiger Remission der lumboischialgiformen Beschwerden.
Abl. 30 RS: Schmerzen im dorsalen Oberschenkel - Kontrolle durch den Orthopäden mit einer MRT der LWS wurde vereinbart.
Abl. 43/29: MRT der LWS: dorsomedian betonte, fokale, Rest/Rezidivprotrusion im operierten Segment L 4/5 um bis zu 4 mm. Im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich regrediente Raumforderung.
Von der behaupteten Spitalsaufnahme am XXXX in XXXX liegt kein Befund vor.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Taubheit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links, Tabelle Kolonne 3 Zeile 6
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Restbeschwerden nach erfolgreicher sparsamer Nucleotomie L4/5 rechts vorhanden sind
20
3
Tinnitus Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen
10
4
Zustand nach Septumkorrektur, Muschelkaustik und Naseneingangsplastik Unterer Rahmensatz entsprechend dem objektivierbaren Befund einer lediglich leichten Behinderung der Luftpassage
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb geeignet.
Der ermittelte Gesamt-GdB ist ab Untersuchungsdatum (XXXX) anzunehmen.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher HNO-fachärztlicher und allgemeinmedizinischer aktenmäßiger Untersuchung und der Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamt-GdB weiterhin 40% beträgt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich am XXXX zugestellt, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme dazu ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom XXXX und dem ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom XXXX sowie aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und dem ergänzenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX.
In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten und anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer leide nicht nur an einer geringgradigen Schwerhörigkeit links und Taubheit rechts, sondern auch an einem Tinnitus und einer chronischen Entzündung, ist auszuführen, dass der Tinnitus in das Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO - Heilkunde vom XXXX einbezogen, und als Leiden 3 "Tinnitus bds." mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. in der Beurteilung eingeschätzt wurde.
Weiters ist dem fachärztlichen Gutachten zu entnehmen, dass die vorgebrachten rezidivierenden Gehörgangsentzündungen links befundmäßig nicht untermauert sind, und anlässlich der persönlichen Untersuchung unauffällige Verhältnisse an den äußeren Gehörgängen vorlagen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Stellungnahme, er sei in den Jahren XXXX oft krankgeschrieben gewesen, da er alleine im Jahr XXXX sieben Hörstürze gehabt habe, und die diesbezüglichen Befunde bzw. Audiogramme seien gutachterlich nicht berücksichtigt worden, wurde vom fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass die Einwände in der Stellungnahme otologischerseits Angaben beinhalten, die bereits anlässlich der Untersuchung am XXXX bekannt waren und im Gutachten vom XXXX berücksichtigt wurden.
Neu hinzugekommen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer vier Tage nach der letzten Untersuchung wegen eines neuerlichen Hörsturzes zwei Tage in einem Krankenhaus aufgenommen wurde. Diesbezüglich verwies der fachärztliche Sachverständige darauf, dass das rechte Ohr bereits als "surd" (stumm, taub) eingestuft wurde, eine Verschlechterung also nicht mehr möglich ist.
Zu den vorgelegten Audiogrammen führte der Sachverständige aus, dass diese größtenteils nicht aktuell sind und bereits im früheren Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden. Ein aktuelles Audiogramm vom XXXX, vier Tage nach Gutachtenserstellung, deckt sich mit dem bereits erhobenen Befund.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe schon mehrmals wegen Nasenverengung operiert werden müssen, und bekomme keine Luft durch die Nase, führte der fachärztliche Gutachter aus, dass auch ein Arztbrief aus dem Jahr XXXX, welcher die Nasenoperation dokumentiert, bereits gutachterlich berücksichtigt, und diese Gesundheitsschädigung als Leiden "Zustand nach Septumkorrektur, Muschelkaustik und Naseneingangsplastik, unterer Rahmensatz entsprechend dem objektivierbaren Befund einer lediglich leichten Behinderung der Luftpassage" mit einem Grad der Behinderung von 10.v.H. eingeschätzt wurde.
Der fachärztliche Sachverständige hielt weiters fest, dass sich das führende Leiden 1, "Taubheit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links", im Verhältnis zum Vorgutachten (damals hat es sich um eine "geringradige Schwerhörigkeit links" gehandelt) um eine Stufe von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auf 40 v.H. erhöht hat, da sich das Hörvermögen links seit der letzten Begutachtung durch den Sachverständigen am XXXX von 22% Hörverlust auf 42% verschlechtert hat.
Abschließend führte der HNO- Sachverständige aus, dass die Einwände des Beschwerdeführers und die nachgereichten Befunde keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung zulassen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den Bandscheiben bzw. dem Bewegungsapparat sowie dem Umstand, dass sich der Zustand seiner Wirbelsäule verschlechtert habe, der diesbezügliche Grad der Behinderung aber dennoch nur 20 v.H. betrage, führte der medizinische Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom XXXX umfassend aus, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht kein Rezidivprolaps L4/5 vorliegt und die zuletzt bestandene Spinalkanalstenose nun im MRT auch nicht mehr nachweisbar ist.
Die diesbezüglichen Befunde aus dem Jahr XXXX beschreiben die erfolgreiche sparsame Nucleotomie L4/5 mit erfolgreicher Frühmobilisation und fast vollständiger Remission der lumbuoischialgiformen Beschwerden.
Einem MRT- Befund der Lendenwirbelsäule ist zu entnehmen, dass eine dorsomedian betonte, fokale Rest/Rezidivprotrusion im operierten Segment L4/5 um bis zu 4 mm vorliegt. Im Vergleich zur Voruntersuchung liegt aber eine deutlich regrediente Raumforderung vor.
Diese Gesundheitsschädigungen wurden in Leiden 2 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" bereits mit einem oberer Rahmensatz und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt "da nachvollziehbare belastungsabhängige Restbeschwerden nach erfolgreicher sparsamer Nucleotomie L4/5 rechts" vorhanden sind.
Nach medizinischer gutachterlicher Beurteilung wird überdies festgehalten, dass das führende Leiden 1 "Taubheit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links" durch das Leiden 2 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", das Leiden 3 "Tinnitus bds." und das Leiden 4 "Zustand nach Septumkorrektur, Muschelkaustik und Naseneingangsplastik" wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.
Zusammenfassend wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der HNO-Heilkunde, ausgeführt, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlichen ärztlichen Untersuchungen und Berücksichtigung der vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 v.H. beträgt, und diese Einschätzung wurde durch die ergänzenden medizinischen Gutachten vom XXXX und vom XXXX, ebenfalls unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde, wiederum bekräftigt.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der HNO-Heilkunde vom XXXX, das ergänzende Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom XXXX sowie das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX sowie aufgrund der ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt.
Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. im Vergleich zum Vorgutachten auf 40 v.H. hat sich aufgrund des Umstandes ergeben, dass hinsichtlich des führenden Leidens 1 Änderungen eingetreten sind, da sich beim Beschwerdeführer das Hörvermögen links seit dem letzten Gutachten vom XXXX von 22% Hörverlust auf 42% Hörverlust verschlechtert. Somit hat sich das führende Leiden "Taubheit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links" um eine Stufe erhöht.
Beim Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die nunmehr vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX sowie die ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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