W125 2009598-1•BVwG W125 2009598-1
W125 2009598-1Federal Administrative CourtDec 22, 2015
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Manuduktionspflicht,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag
W125 2009598-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter auf Grund des Vorlageantrages vom 26.06.2014 über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 14.05.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2014, Zl. Skopje-ÖB/KONS/1211/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, brachte am 07.04.2014 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C ein.
Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen österreichischen Führerschein, seine Heiratsurkunde, einen Meldezettel, einen Auszug aus dem Geburtenregister sowie seine Geburtsurkunde, ein Schreiben der österreichischen XXXX sowie einen Bescheid über die Gewährung einer Invaliditätspension, Kopien früherer österreichischer Aufenthaltstitel, einen Kontoauszug sowie ein Familienzertifikat und seinen kosovarischen Reisepass bei.
Am 10.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vor der Österreichischen Botschaft Skopje empfohlen, seinen Visumsantrag zurückzuziehen und einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen, da dessen früherer Aufenthaltstitel aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen seine Gültigkeit verloren habe; der Beschwerdeführer wäre dabei der Meinung gewesen, ein Recht auf Einreise zu haben und hätte angegeben, sich dauerhaft in Österreich niederlassen zu wollen (Aktenvermerk vom 10.04.2014); seinen Antrag zog er jedoch nicht zurück.
Im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft Skopje mit Schreiben vom 22.04.2014 mitgeteilt, dass die Prüfung seines Antrages auf Grundlage des EU-Visakodex folgende Bedenken gegen die Erteilung des von ihm beantragten Visums ergeben habe: aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen/Vorstrafen würde ein Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden; weiters hätte dessen Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben; der Beschwerdeführer beabsichtige eine dauerhafte Niederlassung in Österreich, eine Wiederausreise erscheine aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse im Falle einer negativen Entscheidung der zuständigen Niederlassungsbehörde nicht gesichert;
Mit Eingabe vom 28.04.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter bezugnehmend auf oben angeführtes Schreiben eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 09.06.2006 eine Niederlassungsbewilligung unter dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt Familienangehöriger" erteilt worden sei; seiner Ehegattin sei am 12.06.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, auch seine vier volljährigen Kinder seien österreichische Staatsbürger. Da der Beschwerdeführer seiner Ehegattin am 11.10.2006 eine Körperverletzung in Form eines Bruchs des linken Handgelenkes zugefügt habe, sei er in Untersuchungshaft genommen und zu einer teilbedingten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da bereits Vorverurteilungen vorgelegen hätten, sei über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei jedoch "längst abgelaufen" und "in den Merkblättern" gelöscht; der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, mit seiner Ehegattin ? welche ihm verziehen habe ? zusammenzuleben, überdies genieße er eine Invaliditätspension der Republik Österreich; mit seinen XXXX Jahren stelle er ferner keinerlei Gefährdungspotential für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar. Der Beschwerdeführer sei "nur" gegenüber seiner Ehegattin und "allenfalls" seinen Kindern tätlich vorgegangen und habe einmal einen "kleinen Widerstand gegen die Staatsgewalt" zu vertreten gehabt, letzteres liege jedoch bereits mehr als 15 Jahre zurück. Allein durch die fünfjährige Befristung seines Aufenthaltsverbotes sei indiziert, dass er nach Ablauf der Frist jederzeit wieder zu seinen EU-Angehörigen zureisen dürfe. Beiliegend wurden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2009, 2008/21/0155-8, mit welchem die Beschwerde gegen das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen worden war, sowie ein Schreiben seiner Frau vom 13.09.2010 übermittelt.
2. Mit als Bescheid zu wertender Erledigung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 14.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums - infolge einer zuvor erfolgten Konsultation des Bundesministeriums für Inneres ? verweigert. Dies wurde (durch Ankreuzen der entsprechenden Punkte im verwendeten Formblatt) dadurch begründet, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 526/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle, und überdies dessen Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. In einem an den rechtsfreundlichen Vertreter gerichteten Schreiben der Österreichischen Botschaft Skopje vom gleichen Datum wurde mitgeteilt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Visums nicht habe entsprochen werden können, da dessen Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden und die beantragte Visumsausstellung daher gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a Punkt vi) Visakodex zu verweigern gewesen sei. Hintergrund hierfür seien insbesondere die neun ? nach wie vor im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden ? rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus bestünden begründete Zweifel an dessen Rückkehrwilligkeit, zumal der Beschwerdeführer eine dauerhafte Niederlassung in Österreich anstrebe. Gemäß § 10 NAG würden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltes ungültig, wenn gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig werde.
3. In dem gegen die angeführte Erledigung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 22.05.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wurde erklärt, den abweisenden Bescheid vollumfänglich anzufechten. Nach Auflistung der dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit (zuletzt im Jahr 2006) erteilten Aufenthaltstitel sowie seiner neun rechtskräftigen Verurteilungen über den Zeitraum 1992 bis 2007, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 gegen das in der Folge verhängte Aufenthaltsverbot unter näherer Begründung eine Berufung eingebracht hätte; nach Schilderung des weiteren diesbezüglichen Verfahrensverlaufes wurde vorgebracht, dass die damalige Berufungsbehörde die Ansicht vertreten habe, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe voraussichtlich nach fünf Jahren weggefallen seien würden, zumal aufgrund der familiären Situation zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses Zeitraumes seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zugunsten seiner in Österreich verbliebenen Familie ändern würde. Innerhalb der letzten fünf Jahre seien keine Vorkommnisse zu beobachten gewesen, welche es rechtfertigen würden, dieses befristete Aufenthaltsverbot durch Nichtgewährung eines Visums quasi zu verlängern. Es sei keine Kontaktaufnahme zu seiner in XXXX lebenden Ehegattin erfolgt, diese wünsche nach wie vor, dass der Beschwerdeführer zu ihr zurückkehre; im Übrigen sei der Beschwerdeführer älter geworden - mittlerweile sei er XXXX -sein Aggressionspotential habe sich "sohin naturgemäß vermindert" und sei er viel ruhiger geworden. Jedenfalls sei es nicht zulässig, dass die Botschaft den Beschwerdeführer über das Erkenntnis der Sicherheitsdirektion XXXX hinaus "wegen Staatsgefährdung" weiterhin vom Betreten der Republik Österreich ausschließe. Es obliege nicht "einer ausländischen Botschaft", die Befristung des ? nach Abwägung aller Umstände erlassenen ? Aufenthaltsverbotes nach ihrem Ermessen zu erweitern. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor begünstigter Drittstaatsangehöriger und stünde ihm nach Wegfallen des Aufenthaltsverbotes das Recht zu, nach Österreich einzureisen, weshalb abschließend der Antrag gestellt werde, dem Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C zu entsprechen.
Mit an seinen anwaltlichen Vertreter adressiertem Schreiben vom 16.04.2014 erteilte die österreichische Botschaft Skopje einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, in welchem dieser zur Vorlage sämtlicher im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Urkunden samt Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einwöchiger Frist unter gleichzeitiger Belehrung, dass ein Unterlassen der Mängelbehebung bzw. Nachreichung der fehlenden Unterlagen zu einer Zurückweisung seiner Beschwerde ohne weiteres Verfahren führen würde, aufgefordert wurde.
Dieser Aufforderung wurde innerhalb der gewährten Frist nicht entsprochen.
4. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft Skopje mit Bescheid vom 24.06.2014, GZ.: Skopje-ÖB/KONS/1211/2014, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht zur Gänze nachgekommen sei. Er habe es verabsäumt, seiner Beschwerde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
5. Mit Eingabe vom 26.06.2014 beantragte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dabei aus, dass der Mängelbehbungsauftrag einerseits unvollständig gewesen und andererseits offensichtlich nur dazu gedacht gewesen sei, die Beschwerde ohne nähere Begründung zurückzuweisen. Nicht klar sei, was mit der Aufforderung "sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen" gemeint sei. Der Botschafter habe sich in seiner Entscheidung zur Abweisung des Visaansuchens ausschließlich auf Rechtsausführungen beschränkt, dagegen sei unter Bezugnahme auf den bereits rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid der SiD Land XXXX, welcher nachträglich in deutscher Sprache vorgelegt worden sei, Beschwerde erhoben worden; der Vorwurf der angeblichen Nichtvorlage von nicht näher spezifizierten bzw. aufgelisteten Urkunden stelle daher einen Willkürakt dar, um über die Beschwerde nicht ordnungsgemäß zu entscheiden.
Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Skopje vom 04.07.2014 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zur do. Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
6. Mit am 11.07.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde der Vorlageantrag mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben vom 06.08.2014 wurde durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bezüglich des Vorlageantrages ergänzend dahingehend Stellung bezogen, dass ein Beschwerdeführer gemäß § 11a Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe. Damit sei klargestellt, dass - ergänzend zu § 9 VwGVG - auch sämtliche im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Übersetzung in die deutsche Sprache der Beschwerde (als spezielles Formerfordernis für eine Beschwerde in Visaangelegenheiten) anzuschließen seien. Sohin liege es nicht in der Ingerenz des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, zu bestimmen, welche Unterlagen mitsamt Übersetzung anzuschließen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese klare Rechtslage dem berufsmäßigen Parteienvertreter bekannt sei und dass eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde im Falle des Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein Überschreiten der Kognitionsbefugnis darstellen würde. Im Übrigen sei das Erfordernis einer Manduktion hinsichtlich der Frage, welche Unterlagen im Konkreten in Übersetzung beizulegen gewesen wären, schon alleine deshalb nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter repräsentiert werde.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2015, Zl. W125 2009598-1/4E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, zurückgewiesen und die ordentliche Revision in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt. In seiner Entscheidungsbegründung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung an, zumal der Wortlaut des § 11a Abs. 1 FPG ein unbedingtes formelles Erfordernis für Beschwerden in Visaverfahren normiere und eine Relevanz der von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge seiner Antragstellung vorgelegten Unterlagen und Dokumente für eine inhaltliche Behandlung seines Beschwerdevorbringens nicht vorweg auszuschließen sei.
8. Gegen diese, am 25.03.2015 zugestellte, Erledigung erhob der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0086-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dem Erkenntnis folgend liegt ein Sachverhalt des § 11a Abs 1 FPG gegenständlich nicht vor.
9. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erging mit Schreiben vom 16.10.2015 eine Aufforderung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dahingehend Mitteilung zu erstatten, ob die Beschwerde aufrecht erhalten werde, Anträge gegebenenfalls modifiziert oder neu gestellt würden sowie dazu, ob es zwischenzeitlich zu relevanten Änderungen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus oder -ortes des Beschwerdeführers gekommen sei. Gleichzeitig wurde um Erstattung einer Stellungnahme dahingehend ersucht, inwiefern zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Vertretungsbehörde Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers angenommen hätte werden können.
Mit Eingabe vom 03.11.2015 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zusammenfassend mitgeteilt, dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde und einer inhaltlichen Behandlung derselben im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keine Hindernisse entgegenstünden. Geburts- und Heiratsurkunde würden bereits in englischsprachiger Übersetzung vorliegen. Die Einreisebewilligung sei nunmehr zu einem späteren Zeitpunkt auszustellen und werde der Besuch des Beschwerdeführers laut Erklärung vom 27.04.2015 "jedenfalls drei Monate" dauern. Zwischenzeitige Änderungen des Aufenthaltsstatus oder -ortes habe es nicht gegeben; "selbstverständlich" plane der Beschwerdeführer, auszureisen, andernfalls hätte er nicht um ein Ausreisevisum angesucht. Er wisse nicht, was das Gericht unter Ausreisewilligkeit verstehe. Jedenfalls würde um baldige positive Bescheiderlassung ersucht, sodass er zumindest Weihnachten bei seiner Frau in XXXX verbringen könne. Es werde darum ersucht, hier rasch und humanitär zu handeln, wie dies beispielsweise derzeit bei Flüchtlingen der Fall sei. Sollte eine neuerliche Garantieerklärung der Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich kostenloser Unterbringung und Versorgung in XXXX verlangt werden, so erkläre der Beschwerdeführer "in deren Vertretung", dass diese sich an ihre seinerzeit abgegebene Garantieerklärung nach wie vor gebunden fühle.
Mit schriftlicher Eingabe vom 04.12.2015 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nochmals darum, seinem Mandanten ein Visum zur Einreise nach Österreich zu erteilen. Der Genannte möchte über Weihnachten die Wintermonate bei seiner Frau in XXXX verbringen. Im Kosovo sei der Beschwerdeführer komplett isoliert, friere, und es koche niemand für diesen. Der Beschwerdeführer leide an Depressionen und benötige dringend den Familienaufenthalt in XXXX; die Dauer seines Aufenthaltsverbotes sei mittlerweile seit mehr als drei Jahren abgelaufen und bestehe tatsächlich kein Grund, ihm die Einreise zu verwehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannten Personalien. Am 07.04.2014 stellte er bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines, innerhalb einer neunzigtägigen Gültigkeitsdauer zur mehrfachen Einreise berechtigenden, Schengenvisums der Kategorie C mit einem beantragten Gültigkeitszeitraum von 10.04.2014 bis 09.09.2014. Als Hauptzweck der Reise gab der Beschwerdeführer den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Intention besitzt, das Gebiet der Mitgliedstaaten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder zu verlassen.
In Österreich leben die Ehegattin des Beschwerdeführers, sowie dessen fünf volljährige Kinder, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
Zwischen den Jahren 1991 und 2010 befand sich der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich.
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 1992 ein Aufenthaltsrecht in Österreich erteilt, welches in den folgenden Jahren (zuletzt am 09.06.2006) regelmäßig, aufgrund unterschiedlicher Titel bzw. Rechtsgrundlagen (Sichtvermerke und Niederlassungsbewilligungen, zuletzt in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger"), verlängert wurde.
Das Bestehen maßgeblicher Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Kosovo konnte nicht festgestellt werden. Die Einkünfte des Beschwerdeführers resultieren zuletzt aus einer durch die österreichische XXXX ausgezahlten Invaliditätspension in Höhe von EUR 553,68.
Infolge mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen (der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1992 bis 2007 insgesamt neunmal rechtskräftig wegen der Begehung von strafrechtswidrigen Delikten, insbesondere aufgrund von Körperverletzung im Familienkreis, verurteilt) wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid derXXXX vom XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen, welches im folgenden Berufungsverfahren seitens der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes XXXX auf eine Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.11.2009, Zl. 2008/21/0155-8, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte klar zum Ausdruck, infolge zeitlichen Ablaufes des Aufenthaltsverbotes eine neuerliche Niederlassung bei seinen Familienangehörigen in Österreich anzustreben.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die gegenständliche Beschwerde im Visaverfahren unter Beachtung der in der Verfahrenserzählung dargestellten ergänzenden Beweisaufnahmen folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind in einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
2.2. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Vertretungsbehörde berechtigterweise begründete Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit des Beschwerdeführers hegen konnte, waren im Detail die folgenden Erwägungen maßgeblich:
Zunächst fiel auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache vor der Österreichischen Botschaft Skopje infolge des Einbringens des gegenständlichen Visaantrages aktenkundig erklärte, eine dauerhafte Niederlassung in Österreich anzustreben (vgl. den diesbezüglichen Aktenvermerk vom 10.04.2014).
Bereits vor dem Hintergrund dieser dezidierten Aussage musste die Behörde begründeterweise an der Intention des Beschwerdeführers, das Gebiet der Mitgliedstaaten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, zweifeln. Hinzu treten weitere dieses Ergebnis stützende Sachverhaltsaspekte in Form der familiären und persönlichen Umstände des Beschwerdeführers bzw. dessen Vergangenheit in Österreich, demgegenüber eine vergleichsweise geringe Bindung an seinen Herkunftsstaat zu erkennen war.
Wie dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Frau und seiner fünf volljährigen Kinder, welche allesamt österreichische Staatsbürger sind, in Österreich. Auch er selbst war aufgrund unterschiedlicher Aufenthaltstitel langjährig in Österreich ansässig (von 1991 bis 2010), bevor er aufgrund eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes dazu angehalten war, das Bundesgebiet zu verlassen. Hingegen traten im Verfahren keine Indizien hinsichtlich des Bestehens von maßgeblichen Anknüpfungspunkten sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu seinem Herkunftsstaat Kosovo zu Tage. So besitzt der Beschwerdeführer weder Eigentum noch eine regelmäßige Einkommensquelle im Herkunftsstaat, er bezog seine Einkünfte zuletzt aus einer durch die österreichische XXXX ausgezahlten Invaliditätspension (vgl das diesbezügliche Schreiben aus Jänner 2014).
Aus dem gesamten Verfahrensverlauf, insbesondere den eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers im Rahmen desselben, ergibt sich in zweifelsfreier Weise, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Niederlassung in Österreich bzw. die Wiederaufnahme des Familienlebens mit seiner Ehefrau anstrebte. Hingegen finden sich für die Absicht eines lediglich kurzfristigen Besuches seiner Familienangehörigen und einer anschließenden - dem Zweck des beantragten Visums entsprechenden - Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, keinerlei substantiierte Anhaltspunkte.
Zwar legte der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Visumsausstellung eine Busfahrkarte bei, welche auch eine Reservierung für eine Rückreise aufweist, doch vermag dieser Umstand alleine in der gegebenen Fallkonstellation die aufgetretenen Bedenken nicht zu zerstreuen:
Wie dargelegt, war im Verfahren vor der Vertretungsbehörde stets die beabsichtigte neuerliche Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich infolge des zeitlichen Ablaufes seines befristeten Aufenthaltsverbotes zentraler Gegenstand seines Ersuchens um Visumserteilung. Ein lediglich vorübergehend geplanter Besuch seiner Familie mit anschließender Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wurde hingegen im Verfahren vor der Behörde nie in Erwähnung gebracht, weshalb die Behörde berechtigterweise von dem Wunsch eines dauerhaften Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich ausgehen konnte. Aus dem Akt ergibt sich unter anderem, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vor der Botschaft dementsprechend dazu geraten worden sei, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anstelle des gegenständlichen Visaantrages einzubringen. Auch nachdem die Vertretungsbehörde dem (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer ihre Bedenken hinsichtlich einer Ausreisewilligkeit in weiterer Folge im Rahmen eines Verbesserungsauftrages im Einzelnen mitgeteilt hatte, wurde diesen nicht substantiiert entgegengetreten, ebensowenig wie in weiterer Folge im Rahmen der Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Einlassungen im Laufe des Verfahrens. Vielmehr beschränkten sich die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters durchwegs auf den Themenkreis des seitens der Vertretungsbehörde alternativ angenommenen Versagungsgrundes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer (über dessen rechtsfreundlichen Vertreter) im Rahmen des rechtlichen Gehörs nochmals ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zur Frage, in wie fern die Behörde zum damaligen Entscheidungszeitpunkt Wiederausreisewilligkeit des Beschwerdeführers hätte annehmen können, Stellung zu beziehen. Dies wurde seitens des Beschwerdeführervertreters jedoch lediglich unsubstantiiert dahingehend beantwortet, dass dieser andernfalls "kein Ausreisevisum beantragt hätte." Diese nicht näher konkretisierte oder in sonstiger Weise untermauerte Aussage vermag jedoch den gewonnenen Eindruck einer dauerhaft angestrebten Niederlassung im Bundesgebiet nicht zu entkräften (vgl. die Punkte 3.5. und 3.6. und die dort wiedergegebene Judikatur).
Bei Beurteilung der Intention des Beschwerdeführers, seiner Ausreiseverpflichtung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des von ihm beantragten Visums ordnungsgemäß nachzukommen, muss im Rahmen der freien Beweiswürdigung gesamtbetrachtend auch dessen wiederholte Straffälligkeit in Österreich - so wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes von 1992 bis 2007 neunmal rechtskräftig verurteilt - und die damit nachhaltig zum Ausdruck gebrachte mangelnde Bereitschaft zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung als weiterer zu berücksichtigender Faktor miteinbezogen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltsverbotes nicht wieder betreten hat und sich insoweit fremdenrechtskonform verhalten hat, vermag diese Beurteilung nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu ändern.
2.3. Aufgrund obiger Erwägungen musste die Behörde zum Entscheidungszeitpunkt berechtigterweise erhebliche Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit des Beschwerdeführers hegen. Diese Sichtweise erfuhr, wie dargelegt, auch unter Beachtung des im Rahmen des Beschwerde(vor-)verfahrens nachträglich stattgefundenen Schriftverkehrs keine Änderung, vielmehr wurde die Beurteilung der Vertretungsbehörde weiter bekräftigt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß Abs. 2 leg.cit. aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
3.3. Im Gegensatz zum Bescheid bestand die Beschwerdevorentscheidung aus einer formellen Zurückweisung, da der Beschwerdeführer nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und den dort getroffenen Erwägungen zur Auslegung des § 11a Abs. 1 FPG, war gegenständlich aber nunmehr nicht mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, sondern eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, welche die Beschwerdevorentscheidung ersetzt.
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
3.4. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:
"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;
...
Art. 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
...
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
...
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
...
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
...
Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:
"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i. ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii. den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii. nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv. sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v. im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi. als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii. nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).
Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der - erst seit dem 5. April 2011 geltende - Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
3.5. Fallgegenständlich stützte die Vertretungsbehörde die Visumsverweigerung unter anderem darauf, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt können (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex).
Das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 2.8.2013, 2013/21/0057; 29.9.2011, 2010/21/0344).
Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist nicht notwendigerweise geeignet, andere, für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist ein taugliches Indiz für den Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/21/0169).
Liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, welche die Vertretungsbehörde im Rahmen ihrer in § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG normierten Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (VwGH 19.6.2008, 2007/21/0229).
3.6. Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht eines Verbleibens des Beschwerdeführers über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt, wie beweiswürdigend unter Punkt II.2. näher dargelegt, zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit der beschwerdeführenden Partei bestehen - welche seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise entkräftet wurden - und sah sohin den Visumsverweigerungsgrund des Art.?32?Abs.?1?lit.?b Visakodex zu Recht als erfüllt an. Die Behörde hat mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.
3.7. Die Vertretungsbehörde hat die gegen die Erteilung des beantragten Visums sprechenden Bedenken dem Beschwerdeführer gegenüber im Übrigen in konkreter Weise dargelegt (im Rahmen einer persönlichen Vorsprache sowie insbesondere im Zuge einer Aufforderung zur Stellungnahme vom 23.04.2014). Dem Beschwerdeführer wurde dadurch unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass die Bedenken bezüglich seiner Wiederausreisewilligkeit aus dessen Absicht einer dauerhaften Niederlassung in Österreich in Zusammenschau mit seinen persönlichen Verhältnissen resultieren und wurde er ausdrücklich auf das Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels hingewiesen. Es wäre sohin im Lichte oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung am Beschwerdeführer gelegen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Die Behörde hat sohin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer zunächst durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages (im Sinne einer persönlichen Vorsprache zur Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Aufenthaltstitelerteilung nach dem NAG bzw der Empfehlung einer dahingehenden Vorgehensweise) und in weiterer Folge Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen. Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten nicht nachgekommen.
Da das Stellen eines neuen Visaantrages jederzeit möglich ist und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens vielfach rascher und kostensparender sein kann, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. Benndorf/Hudsky u.a., Fremdenrecht6 S. 509). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch im nachträglichen Verfahrensverlauf keine Tatsachen oder Beweise zu Tage getreten sind, welche (nunmehr) eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen würden.
Im Sinne ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die österreichischen Vertretungsbehörden in Visaverfahren das AVG nicht anzuwenden; für sie sind die in § 11 FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften und der - als EU-Verordnung unmittelbar geltende - Visakodex maßgeblich; dieser regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Schengenvisa (für die Durchreise durch oder einen Aufenthalt im Schengenraum von höchstens drei Monaten je Sechs-Monats-Zeitraum). Insbesondere ist daher auch die Verwendung des Formulars zur Visumsverweigerung unionsrechtlich zwingend geboten (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/007).
Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge ein Bescheid einer Vertretungsbehörde betreffend die Versagung eines Visums nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel leidet, wenn er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen, da diese Vorgehensweise sowohl den Verfahrensregeln des FPG als auch Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI Visakodex entspricht (VwGH 5.7.2012 2011/21/0046). Im Übrigen wurden der beschwerdeführenden Partei die gegen die Visumsausstellung sprechenden Bedenken im Verfahren vor der Behörde mehrfach - sowohl im Rahmen einer mündlichen Vorsprache, einer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sowie eines infolge Bescheiderlassung an deren rechtsfreundlichen Vertreter gerichteten Schreibens - mitgeteilt.
Die Vertretungsbehörden haben die in § 11 FPG normierten Minimalanforderungen einzuhalten; demnach genügt es, wenn eine Erledigung keine Feststellungen enthält und nur auf die für die Ablehnung des Visumantrags ausschlaggebenden gesetzlichen Bestimmungen verweist; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0207).
Diesen Anforderungen wird im vorliegenden Fall jedenfalls Genüge getan, insbesondere lässt sich der der Visumsverweigerung zugrunde liegende Sachverhalt aus dem Akt in eindeutiger Weise nachvollziehen.
Die Manuduktionspflicht des § 13a AVG bezieht sich nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtshandlungen; die Behörden des Verwaltungsverfahrens [also auch die VB] sind demnach nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (VwGH 27.1.1994, 93/18/0296).
Der beschwerdeführenden Partei wurde in diesem Sinne bereits im Verwaltungsverfahren bis zur Bescheiderlassung durch die ÖB Skopje ausreichend Gelegenheit eingeräumt, die zur Antragsbegründung erforderlichen Punkte darzulegen und zu der ihr (unter anderem) vorgeworfenen Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit Stellung zu beziehen, wodurch ihr Recht auf Parteiengehör gewahrt blieb.
3.8. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen entgegen der Beschwerdeausführungen nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 15b FPG) bzw. als Angehöriger eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 Gebrauch gemacht hat, zu qualifizieren, zumal keine Hinweise darauf zu Tage getreten sind, dass dessen Ehegattin, welche die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Unionsbürgerschaft besitzt, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG; VwGH 30.9.2014, 2014/22/0020).
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 15. November 2011, Rs C-256/11, "Dereci ua.", ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger (im vorliegenden Fall die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Adoptivmutter der Beschwerdeführerin, die laut Vorbringen angesichts ihrer schweren chronischen Erkrankung auf die Betreuung durch ihre Adoptivtochter zwingend angewiesen sei) de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe - der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus - bestehen, würde die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2009/22/0339, mwN) (vgl. VwGH 17.4.2013, 2013/22/0062; 19.12.2012, 2012/22/0218; 24.4.2012, 2009/22/0299).
Gegenständlich liegt aber auch keine Sachverhaltskonstellation vor, in der es oben zitierter Judikatur zufolge ausnahmsweise geboten gewesen wäre, dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers nach unionsrechtlichem Maßstab ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, da dessen die Unionsbürgerschaft besitzender/n Angehöriger/n andernfalls de facto gezwungen wäre(n), das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dauerhaft zu verlassen, wodurch in den Kernbestand seiner/ihrer durch die Unionsbürgerschaft verliehenen Rechte eingegriffen würde (VwGH 28.3.2012, 2008/22/0140; 19.9.2012, 2012/22/0132; 24.4.2012, 2009/22/0299). Der allenfalls vorhandene Wunsch seiner Gattin nach Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in Österreich (auf dessen nach wie voriges Bestehen ergeben sich aus dem Akteninhalt im Übrigen mit Ausnahme eines Schreibens aus dem Jahr 2010 keine konkreten Hinweise), vermag eine solche Ausnahmekonstellation höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge jedenfalls nicht zu begründen.
3.9. Nochmals festzuhalten bleibt, dass hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers augenscheinlich angestrebten Aufenthalts- bzw. Einreisezwecks - der neuerlichen Niederlassung in Österreich bzw. der Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit seiner hier lebenden Ehefrau - im Rahmen des Niederlassungsrechtes ein eigenes Verfahren offen steht, dessen Zwecke durch einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C nicht erfüllt werden können bzw. nicht mit diesen vereinbar sind. Während die Erteilung eines Visums der Kategorie C nach dem Visakodex von seiner von vorne herein vorübergehenden Natur gekennzeichnet ist - dementsprechend die unmittelbar anwendbare Verordnung auch die Wiederausreisewilligkeit des Antragstellers als Erteilungsvoraussetzung ansieht - stehen für eine - wie im zu beurteilenden Fall - angestrebte dauerhafte Niederlassung eigene Verfahrensregime im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zur Verfügung. In diesem Sinne war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach Stellung seines Antrages auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C seitens der Österreichischen Botschaft Skopje ausdrücklich dahingehend belehrt wurde, dass für seine Zwecke die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zielführend wäre. Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer beharrte jedoch ausdrücklich auf dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Ausstellung eines Reisevisums, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel wurde seitens des Beschwerdeführers bis dato nicht gestellt. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls offen gestanden, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 6. Hauptstück des NAG bei der Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, woraufhin diese ein dahingehendes Prüfungsverfahren durchführt (für dessen Inhalt und Ablauf eine seitens des Beschwerdeführers wohl angestrebte Antragstellung aus dem Inland keinerlei Unterschied machen würde und auch keine Hinweise auf eine humanitäre Ausnahmesituation, welche die Notwendigkeit einer solchen - im Sinne eines sofortigen Zuzuges zu seinen Familienangehörigen verbunden mit der Unzumutbarkeit, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten - allenfalls denkbar erscheinen ließen, erkennbar waren), welches im Falle eines positiven Ausganges die Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D zur Folge hätte. Jedenfalls wäre der Prüfumfang des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufenthaltserteilung im Falle einer Antragstellung aus dem Inland derselbe. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu bedenken, dass für eine derartige niederlassungsrechtliche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Visaverfahrens (etwa der näheren Beurteilung des Familienlebens der antragstellenden Partei mit dem/n in Österreich aufhältigen Angehörigen) beispielsweise aufgrund des gänzlichen Ausschlusses der Abhaltung mündlicher Verhandlungen sowie der Beschränkung des Prüfgegenstandes im Sinne eines gesetzlich als absolut intendierten Neuerungsverbotes kein Raum bestünde bzw. eine solche aufgrund der genannten Besonderheiten des gegenständlichen Visaverfahrens allenfalls nicht in zweckmäßiger Weise erfolgen könnte.
Aufgrund der eigens für derartige Sachverhaltskonstellationen vorgesehenen Möglichkeit zur Beantragung von Aufenthaltstiteln verbunden mit einem Visum zur Einreise (die Absicht des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angestrebten Niederlassung in Österreich ergibt sich für das erkennende Gericht unter Hinweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen zweifelsfrei), über welche der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zudem ausdrücklich informiert wurde, erscheint durch die gegenständliche erfolgte Nichterteilung des Visums im Sinne des Visakodex somit auch keine hierdurch allenfalls mittelbar bewirkte Verletzung sonstiger verfassungs- oder unionsrechtlich gewährleisteter Rechte denkbar.
3.10. Da die Beschwerde bereits vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen war, muss auf das Vorliegen des seitens der Vertretungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides alternativ angenommenen Erteilungshindernisses der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex fallgegenständlich nicht näher eingegangen werden.
Eine mündliche Verhandlung hatte nach § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben; unbeschadet dessen zeigten sich auch sonst keine hier maßgeblichen Tat-, oder Rechtsfragen, die nur in einem solchen Rahmen zu klären gewesen wären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes respektive des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Entscheidungsmaßgeblich für gegenständliches Verfahren war der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ihre Wiederausreisewilligkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte, insofern hing die zu treffende Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung ab und traten in diesem Zusammenhang sohin keine Rechtsfragen - schon gar nicht solche grundsätzlicher Bedeutung - auf.
In Hinblick auf den Visumsverweigerungsgrund des Vorliegens begründeter Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit des Antragstellers besteht im Übrigen keine Abweichung zu der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH 19.12.2013 C-84/12; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0185; 19.3.2014, 2013/21/0189; 5.7.2012, 2011/21/0046; 10.12.2008, 2008/22/0560; 17.11.2011, 2010/21/0213; 19.6.2008; 2007/21/0169).
Zur Ordnungsgemäßheit des vor der ÖB Skopje durchgeführten Ermittlungsverfahrens vgl. die oben unter Punkt 3.8. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.11.2010, 2007/21/0323; VwGH 19.6.2008, 2007/21/0229;
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