BVwG W172 2013585-1

W172 2013585-1Federal Administrative CourtDec 21, 2015

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Geldstrafe, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W172 2013585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W172.2013585.1.00

Spruch

W172 2013585-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Sibyll Andrea BÖCK und Dr. Doris KOHL MCJ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.09.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0007-LAW/2014, betreffend die Übertretungen des Investmentfondsgesetzes den Beschluss gefasst:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 50

i. V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl I Nr. 102/2014 nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 22.09.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0007-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der XXXX , zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt:

(i) zu Spruchpunkten I.1. bis I.3. wegen Verletzung der Bestimmungen von § 74 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i. V.m. § 190 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012 zu jeweils eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden gemäß § 190 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012;

(ii) zu Spruchpunkt I.4. wegen Verletzung der Bestimmungen von § 74 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.V.m. § 190 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012 zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden gemäß § 190 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2013.

2. In der dagegen zulässig und fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten.

3. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 22.05.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde betreffend das gegenständliche Straferkenntnis mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 i.d.F. BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Die im bekämpftem Straferkenntnis der FMA angeführten Tathandlungen endeten zu den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils am 28.02.2013, zum Spruchpunkt 4. am 11.12.2013. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis langte am 21.10.2014 rechtzeitig und auch zulässig bei der belangten Behörde ein.

2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG können Anbringen unter Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit oben genanntem Schreiben seine Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der FMA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Da diese Zurückziehung rechtswirksam erfolgte, ist die Voraussetzung für die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens gegeben und war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 i.d.F. BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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