W172 2000412-1•BVwG W172 2000412-1
W172 2000412-1Federal Administrative CourtDec 21, 2015
Einstellung, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe,<br/>Strafbarkeitsverjährung, Unterlassungsdelikt, Verfahrenseinstellung,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Vertraulichkeit
W172 2000412-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Sibyll Andrea BÖCK und Dr. Doris KOHL MCJ als Beisitzerinnen über die Berufung, nunmehr Beschwerde, Beschwerde, vom 18.07.2013 von XXXX, vertreten durch XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.06.2013 zu GZ: FMA-FL25 5000.100/0001-LAW/2013 betreffend die Übertretungen des Investmentfondsgesetzes den Beschluss gefasst:
A) Gemäß § 50 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird hinsichtlich des Spruchpunktes I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis vom 27.06.2013 zu Spruchpunkt I.1. hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") wegen Übertretung der §§ 12 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, i.V.m. 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 für schuldig erachtet und eine Geldstrafe von 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, gemäß §§ 190 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 verhängt. Im betreffenden Spruchpunkt wurde angeführt, dass der BF, seit 19.08.2010 Geschäftsführer der mithaftenden Gesellschaft, XXXX(im Folgenden auch: "SCI"), als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten habe, dass die SCI von 01.09.2011 bis 24.10.2012 unterlassen habe, bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Dies dadurch, dass bei der SCI von 01.09.2011 bis 24.10.2012 keine Regelungen und Beschränkungen bezüglich des Zugriffs auf EDV-Systeme (z.B. das Kernbankensystem XXXX) bestanden hätten, welche u.a. Portfoliogeschäfte sowie Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge für all jene Kapitalanlagefonds aufzeichnen würden, für die die XXXX (im Folgenden auch: "SCP") als Depotbank i.S.d. InvFG 2011 bestellt worden sei. Da die EDV-Systeme auch von der SCP und der XXXX (im Folgenden auch: "SCII") verwendet werden würden, sei nicht gewährleistet gewesen, dass die Mitarbeiter der SCI nur Zugriff auf die Daten der eigenen verwalteten Kapitalanlagefonds hätten. Vielmehr seien sämtlichen Mitarbeitern der SCI neben den eigenen verwalteten Kapitalanlagefonds - mangels Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten - auch elektronische Daten betreffend Portfoliogeschäfte sowie Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge von Kapitalanlagefonds anderer Kapitalanlagegesellschaften, nämlich all jener Kapitalanlagefonds, für die die SCP als Depotbank mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bestellt worden, zugänglich gewesen.
2. Dagegen richtete sich die bei der belangten Behörde am 19.07.2013 eingelangte Berufung, nunmehr Beschwerde des BF mit Schriftsatz vom 18.07.2013. In dieser wurde - hier gegenständlich entscheidungswesentlich - zusammengefasst ausgeführt, dass die (abstrakte) Einsichtsmöglichkeit der SCI auf Daten von nicht von ihr verwalteten Fonds auf nicht von dieser verwendeten bzw. regelbaren Einstellungen der EDV-Systems beruhe, sondern dadurch, dass die EDV-Systeme der SCP auch von ihr und der SCII verwendet werden würden, sowie aus der mangelnde technischen Beschränkbarkeit der Zugriffsmöglichkeiten der SCI durch die SCP herrühre. Die SCI sei aber nicht zuständig, "Sorge" zu tragen, dass sie keinen Zugang zu fremden Daten hätte. Daher treffe der SCI kein Verschulden.
§ 12 InvG verpflichte zwar die Verwaltungsgesellschaft zu einem hohen Maß an Sicherheit, Integrität und vertrauliche Behandlung der eigenen Daten, enthalte aber keine Sanktionierung der passiven abstrakten Zugriffsmöglichkeit auf vertrauliche Daten Dritter.
3. Am 13.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhand-lung unter Teilnahme des BF und seines Rechtsvertreters, der gleichzeitig auch Vertreter der mithaftenden Partei war, sowie von Vertretern der belangten Behörden durch. Das gegenständlich Verfahren betreffend den BF wurde dabei mit dem Verfahren zu W172 2000394-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
In dieser Verhandlung wurde - hier entscheidungswesentlich zusammengefasst - von den Parteien und dem Rechtsvertreter der SCP der Sachverhalt insoweit als unbestritten angesehen, dass die Mitarbeiter der SCI vom 01.09.2014 bis 24.10.2012 technisch Zugang zum Kernbankensystem XXXX der SCP zu Kundendaten Dritter gehabt hätten.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2014, Zl. W172 2000412-1/11E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1. des Straferkenntnisses der FMA gemäß § 50 VwGVG unter Verweis auf § 190 Abs. 2 InvFG, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 als Strafnorm nicht Folge gegeben.
Im Wesentlichen wurde zur rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF den Schutzzweck des § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 InvFG verkenne, wonach § 12 leg. cit. nicht die passive abstrakte Zugriffsmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft sanktioniere und nach dieser Regelung die Verantwortung für die Einhaltung der gebotenen Zugangsbeschränkungen die Depotbank treffe. Begründend wurde auf den
5. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schriftsatz vom 03.12.2014 ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, eingelangt bei diesem am 23.01.2015, erhoben. Die FMA erstattete mit Schreiben vom 12.01.2015 eine Revisionsbeantwortung.
6. Mit Erkenntnis vom 05.03.2015, Zl. Ro 2015/02/0004 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit auf. Begründend wurde unter Verweis auf das am gleichen Tag ergangene Erkenntnis des Gerichtshofes zu Zl. Ro 2015/02/0003 unter anderem angeführt, dass aus dem Wortlaut der hier maßgebenden Norm des § 12 Abs. 2 InvFG 2011 im gegebenen Zusammenhang sich unter Beachtung der betreffenden Erläuterungen (vgl. RV 1254 BlgNR XXIV GP), dass § 12 InvFG 2011 nur jene Daten im Auge habe, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst im Zusammenhang mit Portfoliogeschäften sowie Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen gemäß Abs. 1 leg. cit. aufgezeichnet werden würden. Schon die Überschrift zu § 12 InvFG (Elektronische "Aufzeichnungen") lege ein solches Verständnis nahe, woran auch der Hinweis auf § 14 DSG 2000 im letzten Satz von § 12 Abs. 2 InvFG nichts zu ändern vermöge (vgl. zum Begriff der Datenverarbeitung § 4 Z 9 DSG 2000). Die Anforderungen an die elektronische Datenverarbeitung, für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen, würden demnach nur die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß § 12 Abs. 1 InvFG 2011 selbst aufgezeichneten Daten betreffen. Weiters wird angeführt, dass im Revisionsfall das vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verständnis von § 12 Abs. 2 InvFG 2011 diesen im Verwaltungsstrafrecht geltenden Auslegungskriterien schon deshalb entgegenstehe, weil der Wortlaut von § 12 Abs. 2 InvFG 2011 selbst dem äußerst möglichen Wortsinn nach keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Bestimmung den Zugriff von eigenen Mitarbeitern auf Daten Dritter pönalisieren solle bzw. von ihr auch Daten umfasst sein sollten, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft, sondern von anderen Gesellschaften aufgezeichnet worden sein und auf die von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft - aus welchen Gründen immer, wenn auch nach bestimmten Regeln - zugegriffen werden können. Letzteres könnte allenfalls einen Interessenskonflikt bewirken (vgl. § 22 ff InvFG 2011).
7. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist am 17.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen war, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat
oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen"
§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 31 (2) Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: [...]
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13 und § 45 Rz 2). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 2 und 12).
Die im bekämpftem Straferkenntnis der FMA angeführte Tathandlung endete am 24.10.2012. Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des 24.10.2015 eingetreten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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