BVwG W171 1431946-2

W171 1431946-2Federal Administrative CourtDec 21, 2015

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W171 1431946-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1431946.2.00

Spruch

W171 1431946-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.04.2012 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG. 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 (AsylG.) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 21.12.2012 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.01.2013, eingelangt am 07.01.2013, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 3 AsylG. 2005, BGBL. I Nr. 100 idF BGBL. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I und gemäß § 8 AsylG. 2005, BGBL. I Nr. 100 idF BGBL. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG. 2005, BGBL. I Nr. 100 idF BGBL. I Nr. 68/2013, wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG. 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 3 AsylG. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 9 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Russland zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mittels Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom XXXX (eingelangt beim BVwG am XXXX) wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am XXXX freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Das gegenständliche Verfahren ist daher einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG. 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 3 AsylG. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 9 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Russland zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am XXXX freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das gegenständliche Verfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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