W170 2000809-1•BVwG W170 2000809-1
W170 2000809-1Federal Administrative CourtDec 21, 2015
Denkmalbegriff, Denkmaleigenschaft, Teilunterschutzstellung
W170 2000809-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die sich auf den XXXX und den XXXX beziehende Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian STROBL, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.10.2010, Zl. 34.378/4/2010, mit dem festgestellt wurde, dass an der Erhaltung der Denkmalanlage Schloss XXXX, bestehend aus dem Schloss in 8230 Hartberg, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk Hartberg, Steiermark,XXXX, GB 64104 Eggendorf, dem XXXX in 8230 Hartberg, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk Hartberg, Steiermark, XXXX, GB 64104 Eggendorf, dem XXXX in 8230 Hartberg, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk Hartberg, Steiermark, Gst. Nr. .41, EZ 247, GB 64104 Eggendorf und dem XXXX in 8230 Hartberg, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk Hartberg, Steiermark, XXXX, GB 64104 Eggendorf, hinsichtlich seines Äußeren gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 8 leg.cit. ein öffentliches Interesse bestehe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann der Steiermark, Bürgermeister von und Stadtgemeinde Hartberg):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides nach der Wortfolge "und dem XXXX hinsichtlich seines Äußeren" die Wortfolge "im in den einen integralen Bestandteil des Erkenntnisses bildenden Planes eingezeichneten Umfang" eingefügt und die Wortfolge "BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008" durch die Wortfolge "BGBl. I Nr. 92/2013" ersetzt wird, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.6.1976, Gz. 4874/76, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Schlosses XXXX in 8230 Hartberg, XXXX , Ger.- und pol. Bezirk Hartberg, Steiermark, XXXX, GB 64104 Eggendorf, im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Bescheid erwuchs nach Aktenlage in Rechtskraft.
2. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 10.7.1998, Gz. 34.378/1/1998 wurde hinsichtlich des XXXX, des ehemaligen XXXXes und der ehemaligen XXXX in 8230 Hartberg, XXXX und XXXX, alle Ger.- und pol. Bezirk Hartberg, Steiermark, XXXX(XXXX) und XXXX(XXXX), XXXX(XXXX) und XXXX(XXXX), alle GB 64104 Eggendorf, formell ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet.
Nach Durchführungen von Ermittlungen wurde hinsichtlich der oben genannten Objekte XXXX, XXXX und XXXX mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9.8.1998, Gz. 34.378/3/1998, festgestellt, dass deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei; hinsichtlich der XXXX wurde dieser Bescheid rechtskräftig.
Gegen den Bescheid wurde in Bezug auf den XXXX und den XXXX von den Eigentümern - diese waren damals und sind immer noch zu gleichen Teilen XXXX - das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10.7.2001, Gz. 17.039/1-IV/3/2001, wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9.8.1998 behoben und festgestellt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte Nebenobjekte der Anlage des Schlosses XXXX bilden würden und daher keine Einzeldenkmale seien; die Erhaltung der gegenständlichen Objekte als Einzeldenkmale könne somit nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein. Der Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10.7.2001 blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
3. Vom 10.7.2001 bis zum 28.10.2009 wurden durch das Bundesdenkmalamt keine außenwirksamen Schritte gesetzt.
4. Mit dem Schriftsatz vom 28.10.2009, Gz. 34.378/2/2009, teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Denkmalanlage Schloss XXXX, bestehend aus XXXXXXXX und dem XXXX hinsichtlich seines Äußeren wegen seiner öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen.
Dem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten des XXXXangeschlossen, in dem nach einer Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und der Charakterisierung der einzelnen Objekte zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Denkmalanlage Schloss XXXX von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung sei. Der Schlossbau mit historisch interessanter Besitzgeschichte reiche in seiner Bausubstanz bis in das 16. Jahrhundert zurück und enthalte zahlreiche bauhistorisch und künstlerisch wertvolle Elemente, darunter barocke Stuckdecken. Die viertürmige Anlage trage in ihrer Fernwirkung wesentlich zum Erscheinungsbild des Talgebietes östlich von Hartberg bei. Kulturhistorisch bedeutsam sei die Zugehörigkeit des Schlosses zum XXXX über mehr als drei Jahrhunderte. Die eng an den Herrschaftsbesitz gebundenen Objekte XXXX und XXXX würden im Gesamtzusammenhang der Anlage in exemplarischer Weise die soziokulturelle Beschaffenheit eines historisch gewachsenen Schlossbaues und architektonische Gestaltungsweisen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts sowie historische Handwerkstechniken vor Augen führen. Das schon durch seine Ausmaße beeindruckende XXXX sei als Vierflügelanlage gestaltet, die in der Mauerstruktur einen Wechsel zwischen massiver Geschlossenheit und architektonischer Leichtigkeit im Bereich der durchlüfteten Lagerräume für Heu, Getreide etc. erkennen lasse. Neben zahlreichen Gewölben hätten sich Teile einer großflächigen Putzquaderung erhalten, die den barocken Repräsentationsanspruch des XXXXXXXX anschaulich zeigen würden. Der XXXX belege hinsichtlich seines Äußeren ebenfalls barocke Gestaltungsprinzipien und Bautechniken und sei in Zusammenhang mit dem Schloss als sozial- und wirtschaftsgeschichtliches Dokument zu werten. Insgesamt sei festzustellen, dass sich an der Positionierung der Gebäude zueinander der funktionale Ablauf des ehemaligen XXXX ablesen lasse. Weiters stelle der ländliche Herrschaftssitz mit den zugehörigen Bauten einen historischen Gegenpol zur nahen Stadt mit ihren rezenten, nicht weit vom Schloss entfernten Geschäftsgebäuden dar. Die beschriebenen Bauten seien daher aus den erwähnten Gründen als Denkmal zu werden.
Das Schreiben wurde den Parteien am 5. bzw. 6.11.2009 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30.11.2009 nahmen die nunmehr durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt gemeinsam vertretenen beschwerdeführenden Parteien Stellung.
Man erhebe gegen die Unterschutzstellung des XXXX und die Teilunterschutzstellung des XXXXes Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Unterschutzstellung. Darüber hinaus werde das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der gegenständlichen Bauwerke bestritten. Durch die beabsichtigte Unterschutzstellung werde den beschwerdeführenden Parteien die Nutzung und eine sonstige allfällige Verwertungsart entzogen, wodurch diesen ein erheblicher Nachteil, auch in finanzieller Hinsicht, erwachse. Es sei hinsichtlich der ausgewählten Objekte weder Systematik, noch ein Bezug zur Stadtlandschaft erkennbar. Die gegenständlichen Gebäude könnten nicht als Einheit zur Anlage des Schlosses XXXX betrachtet werden, sondern seien Nebenobjekte der Anlage und daher als gesonderte wirtschaftliche Einheit anzusehen. Darüber hinaus sei die "Denkmaltauglichkeit" und "Denkmaleigenschaft" des Baubestandes im Hinblick auf den materiellen Zustand, die zwischenzeitige Veränderung, die Standsicherheit, die Reparierbarkeit, die Funktionserhaltung bzw. Nutzungsfindung sowie die Revitalisierungsmöglichkeit weder dokumentiert, noch vor dem Hintergrund der Tatbestandlichkeit des § 1 Abs. 1 bis 3 Denkmalschutzgesetz auch nur annähernd reflektiert. Das für die Unterschutzstellung notwendige Interesse an der Erhaltung der Objekte sei nicht gegeben und würden diese nicht mehr den heutigen Wohnbaustandards entsprechen und entsprechende Veränderungsmaßnahmen verlangen.
Der XXXX befinde sich in einem schlechten baulichen Zustand, so seien beispielsweise Teile des Daches schadhaft, sodass eine Durchnässung des darunterliegenden Mauerwerkes an mehreren Stellen gegeben sei. Zudem sei der Wirtschaftstrakt bereits so weit desolat, dass die Standsicherheit insgesamt nicht mehr gegeben sei. Dieser schlechte Bauzustand sei von erheblicher Bedeutung, da ein Objekt, das technisch nicht mehr erhaltungsfähig sei, nicht unter Denkmalschutz gestellt werden könne. Der XXXX habe die Grenze seiner Erhaltbarkeit erreicht. Bei einer Unterschutzstellung des XXXX wären seitens des Bundesdenkmalamtes Überlegungen über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen im Hinblick auf spätere Nutzungen und die Erhaltung der Objekte anzustellen. Stelle man ein Wohnhaus, eine Villa oder ein Schloss unter Denkmalschutz, so sei zumindest die Funktion Wohnen gegeben, und das Gebäude lasse sich dadurch erhalten. Ganz anders hingegen sei die Lage bei ungenützten Objekten, wie es der XXXX sei. Weder sei er in seiner derzeitigen Form weiterhin nutzbar, noch komme aufgrund der Bauwerksstruktur ein Umbau in Frage. Eine museale Nutzung des Objektes sei ebenso undenkbar; es würden letztlich die Inhalte fehlen. Ferner hätte das Bundesdenkmalamt bei Unterschutzstellung des XXXX über einen entsprechenden Antrag im Rahmen seiner Entscheidung nach § 5 Denkmalschutzgesetz die wirtschaftliche Zumutbarkeit dessen Erhaltung von Amts wegen zu prüfen und müsste zum Schluss kommen, dass die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich unzumutbar sei. Das Bundesdenkmalamt sei seit vielen Jahren in Kenntnis vom Zustand des Gebäudes, habe es dieses offenbar bisher nicht für schützenswert gehalten; andernfalls wären entsprechende Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden. Inzwischen habe sich der Bauzustand so weit verschlechtert, dass vor allem auch aus Sicherheitsgründen entsprechende Maßnahmen zu setzen seien. Ergänzend werde festgehalten, dass der XXXX selbst nach einer Unterschutzstellung und einer zu erwartenden Nachnutzung nie wieder den Eindruck des damalig aus dem 18. Jahrhundert stammenden Baukörpers erwecken könne, er würde ohne Zusammenhang zu der übrigen Schlossanlage "in der Landschaft stehen". Eine Sanierung wäre mit einem immensen finanziellen Aufwand verbunden, wozu den beschwerdeführenden Parteien die erforderlichen Geldmittel fehlen würden. Abgesehen davon könne die Sanierung des Gebäudes nur in einem wirtschaftlich für uns vertretbarem Ausmaß, welches gesetzlich jedoch auf sehr niedrigen Niveau angesiedelt sei (z.B. Ergänzung einzelner Dachziegel), zugemutet werden. Ebenso würden sich zahlreiche Probleme bei der Sanierung des Gebäudes ergeben. Eine andere Bewirtschaftungsform des Grundstückes würde einen zu erzielenden Erlös erwarten lassen und sei des Weiteren ein Nutzungsbedarf des Grundstückes von dritter Seite gegeben, sodass eine Nutzungsänderung den beschwerdeführenden Parteien in wirtschaftlicher Sicht einen erheblichen Vorteil brächte. Mit der Unterschutzstellung würden diese hinsichtlich des XXXX sämtliche Nutzungsmöglichkeiten verlieren, es würde daher eine Verletzung des Rechts auf Abbruch des nur mehr mit unwirtschaftlichen und existenzgefährdenden Mitteln zu sanierenden bzw. zu erhaltenden XXXX und des Rechts auf Unterbleiben von unwirtschaftlichen und existenzgefährdenden baubehördlichen Auflagen vorliegen. In diesem Falle überwiege jedenfalls das wirtschaftliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien und sei dieses dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des XXXX voranzustellen. Überdies habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten selbst ausgeführt, dass die gegenständlichen Objekte in der Vergangenheit mehrmals umgebaut worden seien. So sei der XXXX teilweise verändert und der XXXX hinsichtlich der Eckquaderungen erneuert und um einen Treppenzubau in Form eines Quertraktes erweitert worden. Weiters sei auf Kellerniveau eine neue Garage mit Terrasse angesetzt worden. Vor allem der XXXX erscheine durch die durchgeführten Erneuerungen nicht mehr dem seinerzeit in das frühe 18. Jahrhundert datierten Baukörper zu gleichen und könne daher nicht mehr von einem kulturhistorisch bedeutsamen Gebäude die Rede sein. Auch werde die zeitgeschichtlich historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung der Gebäude überbetont und hätten diese durch eine wirtschaftliche Neubewertung jede Bedeutung, derentwegen sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt worden seien, verloren. Außerdem sei festzuhalten, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale durch Bescheid über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen sei, was bis dato nicht erfolgt sei; daraus sei zu schließen, dass die Unterschutzstellung der betreffenden Gebäude nicht von so immenser Bedeutung und Wichtigkeit für das öffentliche Interesse sein könne.
Vor diesem Hintergrund und auf Grund der oben genannten Gründe scheine eine Unterschutzstellung des XXXXes sowie des XXXX als nicht gerechtfertigt und sei nicht vertretbar.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 26.7.2010, Gz. 34.378/3/2009, wurde einleitend der Verfahrensstand zusammengefasst und auf allfällige Nutzungsmöglichkeiten denkmalgeschützter Objekte hingewiesen. Auch wurde anzuführen, dass die Polarität zwischen der durch Einkaufszentren nahe an das Schloss herangewachsenen Stadt und der historischen Schlossanlage deutlich nachvollziehbar sei. Der XXXX- und der XXXX würden sowohl räumlich als auch historisch einen Bestandteil der Denkmalanlage Schloss XXXX bilden, was auch im unter
2. dargestellten Bescheid des "Bundesministeriums" (richtig: der Bundesministerin) für Bildung, Wissenschaft und Kultur mehrfach hervorgehoben worden sei. Die Objekte seien im Unterschutzstellungsverfahren nur hinsichtlich ihrer geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen, andere Aspekte seien nicht abzuhandeln. Der Bauzustand sei im Rahmen der Unterschutzstellung gemäß §1 Abs. 10 Denkmalschutzgesetz nur dann relevant, wenn eine Instandsetzung überhaupt nicht mehr möglich sei oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könne. Diese Kriterien würden für den sanierten und bewohnten XXXX jedenfalls nicht zutreffen. Beim XXXX sei augenscheinlich von einer Sanierbarkeit auszugehen, wenn auch über den erforderlichen Aufwand derzeit keine konkreten Angaben vorliegen würden. Da es sich beim gegenständlichen XXXX um ein gemauertes Bauwerk handle, sei erfahrungsgemäß im Unterschied zu schadhaften Holzbauten davon auszugehen, dass eine Instandsetzung nicht mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach der Instandsetzung keine ausreichende Bedeutung als Denkmal mehr zugesprochen werden könne. Daher erscheine eine Unterschutzstellung durchaus möglich. Allfällige wirtschaftliche Aspekte seien in einem eigenen Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz abzuhandeln.
Weitere Ausführungen befassen sich mit der - hier nicht relevanten - Umbau und Nutzungsmöglichkeit des XXXX und der Frage der Notwenigkeit von Notsicherungen durch das Bundesdenkmalamt. Aus nicht durchgeführten Sanierungs-maßnahmen könnten keine Schlüsse im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des gegenständlichen XXXX gezogen werden. Der XXXX würde auch unter Berücksichtigung von allenfalls im Zuge einer Sanierung erforderlichen Veränderungen von Baudetails bei einer denkmalgerecht durchgeführten Instandsetzung seine eindrucksvolle Kubatur behalten und die darauf beruhende baukünstlerische Wirkung und dominante Stellung innerhalb der Schlossanlage bliebe unberührt.
Zu den Veränderungen bzw. Erneuerungen am XXXX könne festgestellt werden, dass diese dahingehend berücksichtigt wurden, dass für den XXXX lediglich eine Teilunterschutzstellung hinsichtlich des Äußeren gemäß § 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz beabsichtigt sei; die spezielle Bedeutung des XXXXes liege in seiner räumlichen und geschichtlichen Zugehörigkeit zur Denkmalanlage des Schlosses XXXX. Die in der vorgelegten Stellungnahme enthaltene Behauptung, dass die "zeitgeschichtlich historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung der Gebäude überbetont" werde, sei zu allgemein gehalten, um eine konkrete Aussage treffen zu können.
Bis zum damaligen Zeitpunkt sei mangels eines rechtskräftigen Unterschutzstellungs-bescheides keine Ersichtlichmachung im Grundbuch hinsichtlich der verfahrensgegen-ständlichen Objekte erfolgt, daraus könnten keinerlei Schlüsse auf die Bedeutung der beiden Bauten gezogen werden. Hinsichtlich des XXXX sei seitens des Bundesdenkmalamtes ein Sachverständiger um Erstellung einer "gutächterlichen Stellungnahme" zur Bewertung des allgemeinen Bauzustandes, der Standsicherheit (Statik) und der Sanierbarkeit des Objektes ersucht worden und liege diese Stellungnahme vom Juni 2010 nunmehr vor. Es sei zu bemerken, dass laut Resümee des Gutachters die "Instandsetzung und Instandhaltung des XXXX XXXX mit herkömmlichen Methoden und allerorts üblichen Techniken durchführbar" sei.
Das Schreiben wurde den Parteien am 29. bzw. 30.7.2010 mit der Möglichkeit, zu diesem Stellung zu nehmen, zugestellt und war diesem eine Gutachterliche Stellungnahme zum Bauzustand des XXXX beigeschlossen.
In dieser Gutachterlichen Stellungnahme vom 2.7.2010, erstellt von XXXX, wurde ein historischer Abriss der XXXX einer allgemeinen Beschreibung samt Bestandserfassung des Inneren und des Äußeren des XXXX samt Strukturplan und reicher dokumentarischer Bebilderung vorangestellt.
Im als "Resume" bezeichneten Gutachten im engeren Sinne wurde ausgeführt, dass der vorgefundene Bauzustand grundsätzlich als stark sanierungsbedürftig zu erachten sei. Die festgestellten Baumängel seien aber hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und der Relevanz für das Gesamtobjekt als behebbar einzustufen. Zur Stabilisierung des Objektes sei primäres Augenmerk auf die Reparatur und Instandsetzung der Dachkonstruktion und Dachhaut zu legen. Abschnittsweise seien solche Sanierungsmaßnahmen in den letzten Jahrzehnten erfolgt und hätten eine zumindest nicht fortschreitende Verfallsentwicklung bewirkt. Objektbereiche, welche instandsetzungstechnisch vernachlässigt worden seien, würden hingegen massive Verfallserscheinungen zeigen, welche bei unterlassener Behebung in kurzer Zeit zu einer massiven Ausweitung des Schädigungsgrades an der gesamten Objektkonstruktion führen würden. Weiters wurden konkrete Maßnahmen zur Grundstabilisierung des Objektes empfohlen, die im Sinne einer Grundsicherung des gegenständlichen Baudenkmales zu verstehen seien. Trotz des abschnittsweise erheblichen Schädigungszustandes sei die Instandsetzung und Instandhaltung des XXXX mit herkömmlichen Methoden und allerorts üblichen Techniken durchführbar. Die im Zuge des denkmalamtlichen Verfahrens festgestellten Denkmaleigenschaften seien trotz des partiellen Substanzverfalles derzeit noch eindeutig wahrnehmbar und wären durch entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen zu sichern.
Mit Schriftsatz vom 23.8.2010 nahmen die beschwerdeführenden Parteien hiezu Stellung.
Im Wesentlichen wurde auf die Stellungnahme vom 30.11.2009 verwiesen, auf welche offensichtlich im Rahmen der gutachtlichen Stellungnahme nicht entsprechend eingegangen worden sei. Es bestehe jedenfalls keine Notwendigkeit den XXXX des XXXX auch nur zum Teil unter Denkmalschutz zu stellen, es fehle das öffentliche Interesse, was auch seitens der Stadtgemeinde Hartberg bekundet worden sei.
Abermals wurde auf die finanziellen Nachteile einer Unterschutzstellung und auf den Umstand, dass der XXXX des XXXX in keiner wirtschaftlichen Einheit mit dem Schloss stehe, sondern als gesonderte wirtschaftliche Einheit anzusehen sei, hingewiesen. Darüber sei die Denkmaltauglichkeit und die Denkmaleigenschaft des Bauzustandes weder dokumentiert noch vor dem Hintergrund der Tatbestandlichkeit des § 1 Abs. 1 bis 3 Denkmalschutzgesetz auch nur annähernd reflektiert, es das für die Unterschutzstellung notwendige Interesse an der Erhaltung des Objektes als nicht gegeben angesehen. Der XXXX entspreche nicht mehr den heutigen Wohnbaustandards und verlange entsprechende erhebliche Veränderungsmaßnahmen, er habe die Grenze seiner Erhaltbarkeit erreicht, zumal ein erheblicher Investitionsrückstand gegeben sei.
Das Bundesdenkmalamt hätte im Rahmen einer allfälligen Entscheidung nach § 5 Denkmalschutzgesetz auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung des XXXX von Amts wegen zu prüfen und müsste zum Schluss kommen, dass die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich unzumutbar sei. In diesem Zusammenhang müsse jedenfalls darauf hingewiesen werden, dass dem Bundesdenkmalamt seit vielen Jahren der Zustand des Gebäudes bekannt sei, doch dieses offenbar bisher nicht für schützenswert gehalten worden sei, sonst hätten sehr wohl schon entsprechende notwendige Sanierungsmaßnahmen gesetzt werden müssen. Mit der Unterschutzstellung würden die beschwerdeführenden Parteien sämtliche Nutzungsmöglichkeiten verlieren, zumal deren diesbezüglicher Spielraum dann entsprechend eingeschränkt und mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden wäre; diese hätten weder die persönlichen noch finanziellen Möglichkeiten, den XXXX zu sanieren und könnten auch nach einer immens arbeits- und finanzaufwändigen Sanierung keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Gebäude ziehen. Seit Jahren seien den beschwerdeführenden Parteien keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt worden, wobei alle zuständigen Behörden über den Bauzustand des XXXX Bescheid gewusst hätten. Es sei "grundsätzlich nicht nachvollziehbar" warum das Gebäude vom Bundesdenkmalamt unter Schutz gestellt werden solle; dies vor allem im Hinblick auf seine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung. Eine Unterschutzstellung werde "zur Gänze" ablehnen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.10.2010 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass an der Erhaltung der Denkmalanlage XXXX, bestehend aus dem XXXX und dem XXXX hinsichtlich seines Äußeren ein öffentliches Interesse bestehe.
In der Begründung wurden Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang wiedergegeben und Weiters ausgeführt, dass auf Grund des Ermittlungsergebnisses die Denkmalanlage jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen und daher ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben sei.
Der Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien, der Eigentümerin des XXXX und des XXXX und den Legalparteien jeweils am 22.10.2010 zugestellt.
Hinsichtlich des XXXX und des XXXX erwuchs der Bescheid laut Aktenlage mangels eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
6. Mit Schriftsatz vom 4.11.2010, am 5.11.2010 bei der Behörde eingebracht, erhoben die beschwerdeführende Parteien gemeinsam das Rechtsmittel der Berufung in Bezug auf den XXXX- und den XXXX.
Begründend wurde ausgeführt, dass das in § 1 des Denkmalschutzgesetzes verlangte öffentliche Interesse seitens der Gemeinde Hartberg und sonstigen öffentlichen Institutionen niemals bekundet worden sei. Somit bestehe nach Ansicht der Berufungswerber dieses Interesse bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. Weiters bestehe überhaupt kein Zusammenhang zwischen dem historischen Altstadtkern von Hartberg einerseits und der Anlage XXXX insbesondere dem XXXX bzw. XXXX andererseits; die Unterschutzstellung der genannten Objekte würde aus historischer Sicht in Bezug auf den Altstadtkern von Hartberg keinen Sinn ergeben. Die Anlage stehe im krassen Gegensatz zum in unmittelbarer Nähe befindlichen Einkaufszentraum der Stadt Hartberg. Somit sei die Frage in Bezug auf das Ortsbild der Stadt Hartberg durchaus von Relevanz. Weiters sei die Denkmaltauglichkeit im Sinne der §§ 1 bis 3 des Denkmalschutzgesetzes nicht dokumentiert und somit nicht als gegeben anzusehen. Es sei im bekämpften Bescheid auf Seite 5, 3. Absatz, unter Hinweis auf das Amtssachverständigengutachten ausgeführt worden, dass die betreffenden Objekte bereits in der Vergangenheit mehrfach umgebaut worden und somit nicht mehr mit dem seinerzeit in das frühe 18. Jahrhundert datieren Baukörper zu vergleichen seien. Bereits aus diesem Grund sei die historische Bedeutsamkeit des Gebäudes in Frage zu stellen. Der XXXX befinde sich in einem augenscheinlich sehr schlechten baulichen Zustand und die Grenze der Erhaltbarkeit sei mit Sicherheit bereits erreicht. Laut dem Amtssachverständigengutachten verfüge der XXXX über einen flächenmäßig größeren Grundriss als das XXXX. Die Nord- und die Südfront würden neben diversen Türöffnungen überwiegend kleine Fensteröffnungen zeigen. Der XXXX sei laut dem vorliegenden Bescheid des Bundesdenkmalamtes als durchlüftender Lagerraum für Heu, Getreide, usw. verwendbar. Die Ostfront hingegen signalisiere im Gegensatz dazu massive Geschlossenheit, die von drei Korbborgenportalen durchbrochen werde. Die fehlenden Putzflächen würden zum Teil großflächig das Mauerwerk freilegen. Bereits durch diese fehlenden Putzflächen sei anzunehmen, dass das Mauerwerk bereits nachhaltig Schaden genommen habe, welcher weiterhin fortschreite. Sohin sei anzunehmen, dass das Mauerwerk bereits massiv angegriffen sei und eine "Wiederherstellung" so gut wie unmöglich erscheint.
Richtig sei, dass der XXXX, im 18. Jahrhundert erbaut, parallel zu dem zum Schloss führenden Zufahrtsweg situiert worden sei. Die vier Objekte der Schlossanlage seien nicht "gleichzeitig" gebaut, sondern vielmehr in einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahrhunderten errichtet worden. Somit sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine "Einheit", sondern um mehrere nebeneinanderstehende Objekte handele. Es sei somit nicht von "der Denkmalanlage XXXX" zu sprechen, sondern vielmehr von vier einzeln für sich stehenden Objekten, die keinesfalls als Gesamtobjekt zu betrachten seien. Das Schloss XXXX habe fast 300 Jahre in erster Linie als Erholungsort für Chorherren des XXXX gedient. Bereits im Jahre 1607 sei das Schloss, nachdem es niedergebrannt worden sei, an das XXXX verkauft worden, in dessen Eigentum es bis in das 20. Jahrhundert verblieben sei. Die Verwaltung sei von einem Chorherrn ausgeübt worden und sei es unter der Stiftsherrschaft zu großen Umbautätigkeiten gekommen. Während dieser Zeit seien der XXXX sowie der XXXX errichtet und in weiterer Folge als landwirtschaftlicher Speicher und Gebäude genutzt worden. Somit könne festgestellt werden, dass nur das Schloss eine Erholungsfunktion gehabt habe und die anderen Gebäude erst weit später erbaut worden seien bzw. reine landwirtschaftliche Gebäude gewesen seien und ausschließlich zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gedient hätten. Schon aus diesen Gründen könne der Schluss gezogen werden, dass der XXXX sowie der XXXX nicht in einer Einheit mit dem Schloss zu sehen seien. Die genannten Objekte hätten kulturgeschichtlich eine völlig andere Bedeutung bzw. historischen Werdegang aufzuweisen. Alleine aus dem Faktum, dass der gesamte Schlossbau eine historisch interessante Entwicklung aufweise, könne nicht von einer geschichtlichen, kulturellen und künstlerischen Bedeutung für den XXXX und den XXXX geschlossen werden. Es möge richtig sein, dass die Gewölbe- und Dachkonstruktionen sowie die Ausmaße des XXXX beeindruckend seien, aber dies alles stellt noch keinen historisch, kulturellen oder geschichtlichen relevanten Bezug dar. Der kulturelle Wert dieser Objekte werde in diesem Verfahren massiv überbewertet und spiegle nicht die tatsächlich geringe Relevanz für die Region wider. Vielmehr sei es so, dass durch das desolate Erscheinungsbild des XXXX das Ortsbild nachhaltig negativ beeinflusst werde und von einem "Denkmal" keine Rede sein könne. Der XXXX befinde sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand und würde eine Sanierung sehr teuer kommen; die hiefür benötigten finanziellen Mittel stünden in keinem Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Parteien. Eine Sanierung sei mit enormem finanziellem Aufwand zwar möglich, aber den beschwerdeführenden Parteien würden hierfür die notwendigen finanziellen Mittel fehlen. Im nun angefochtenen Bescheid werde von einer augenscheinlichen Sanierbarkeit des XXXX ausgegangen, die Verhältnismäßigkeit sei diesbezüglich auf keinen Fall gegeben. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung könne der Schluss gezogen werden, dass die finanzielle Belastung für eine Renovierung in keiner vernünftigen Relation zum Aufwand stehe.
Im Bescheid sowie im Gutachten werde von einer "prinzipiellen Sanierbarkeit des Objektes XXXX" gesprochen, jedoch ohne im Detail konkrete Angaben zu den diesfalls anfallenden Renovierungskosten zu machen. Weiters werde im Bescheid ausgeführt, dass eine Instandsetzung nicht mit großen Veränderungen an der Substanz verbunden. Dies könne nicht nachvollzogen werden bzw. entziehe sich jeglicher Grundlage bzw. Lebenserfahrung. Wenn bereits die "prinzipielle Sanierbarkeit" für den Denkmalschutz ausreiche und die Lebenserfahrung zeige, dass grundsätzlich nahezu jedes Objekt in welcher Form auch immer "sanierbar" sei, stelle sich die Frage, ob diesfalls hier nicht der Begriff Sanierbarkeit viel zu weit gefasst sei. Nach dem heutigen Stand der Technik sei tatsächlich fast jedes Objekt als technisch und baulich "sanierbar" anzusehen, wenn man finanzielle Aspekte nicht berücksichtige. Somit sei das Resümee des Gutachters dahingehend zu interpretieren, dass die Instandsetzung und Instandhaltung des XXXX mit herkömmlichen Methoden und allerorts üblichen Techniken durchführbar, jedoch unter Ausklammerung des finanziellen Aspektes zu sehen sei. Dies widerspreche jedoch jeder wirtschaftlichen Denkweise. Selbstverständlich werde auch wie bereits vorgebracht wurde, das Vorbringen in Bezug auf die Prüfung "gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz" aufrechterhalten. Die Behörde hätte bei Unterschutzstellung des XXXX über entsprechenden Antrag im Rahmen seiner Entscheidung nach § 5 Denkmalschutzgesetz auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit dessen Erhaltung von Amts wegen zu prüfen gehabt und zum Schluss kommen müssen, dass die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich unzumutbar sei. In diesem Zusammenhang müsse jedenfalls darauf hingewiesen werden, dass dem Bundesdenkmalamt seit vielen Jahren der Zustand des Gebäudes bekannt sei, doch dieses offenbar bisher nicht für schützenswert gehalten worden sei, da ansonsten sehr wohl schon entsprechende notwendige Sanierungsmaßnahmen gesetzt hätten werden müssen. Dies sei aber alles nicht geschehen, obwohl dringender Handlungsbedarf, auch in der Vergangenheit, bereits vorgelegen sei. Der XXXX könne nach dem Stand der heutigen Technik bzw. Gesetzeslage nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Die zukünftige Nutzung, zum Beispiel als Landwirtschaft, sei beispielsweise schon aus Gründen der Emissionen und Lage nicht möglich bzw. rechtskonform. Somit sei die getroffene Feststellung, dass eine Instandsetzung nicht mit großen Veränderungen an der Substanz verbunden wäre, in keiner Weise nachvollziehbar und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gar nicht möglich. Sobald man den XXXX in unternehmerischer Tätigkeit nutzen würde, wären in weiterer Folge näher dargestellte massive bauliche Maßnahmen aufgrund der geltenden Bestimmungen des Baurechtes sowie Arbeitsrechtes notwendig. Weiters ergebe sich aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan eindeutig, dass aus rechtlichen Aspekten die Nutzung nur als Landwirtschaft möglich sei, nicht aber für andere Zwecke.
Es werde daher beantragt, dieser Berufung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahin abzuändem, dass an der Erhaltung des XXXX sowie des XXXX kein öffentliches Interesse bestehe, sowie die beiden Objekte nicht als schützenswerte Gebäude im Sinne des Denkmalschutzgesetzes anzusehen seien.
7. Mit dem Schriftsatz vom 10.11.2010 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
Zwischen der Vorlage der Berufung und dem Ablauf des 31.12.2013 wurde seitens der Berufungsbehörde kein Verfahrensschritt gesetzt.
8. Mit undatierten Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 4.2.2014 eingelangt, legte die bisherige Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.5.2015, Gz. W170 2000809-1/5Z, wurden den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit der Bearbeitung der (nunmehrigen) Beschwerde beginne und wurde weiters mitgeteilt, dass dieses beabsichtige XXXX als denkmalschutzrechtlichen und XXXX als Sachverständigen für Fragen des Bauzustandes und allenfalls notwendiger Erhaltungsmaßnahmen zu bestellen.
Unter einem wurden die beiden Sachverständigen von der beabsichtigten Bestellung informiert und ersucht, allfällige Befangenheitsgründe bekannt zu geben.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 10.6.2015, Gz. W170 2000809-1/5Z, und der beschwerdeführenden Parteien vom 16.6.2010 wurde jeweils ausgeführt, dass hinsichtlich der Sachverständigen keine Einwände bestünden; seitens der beiden Sachverständigen wurde mitgeteilt, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen würden.
Seitens der Stadtgemeinde Hartberg wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Objekte keine baubehördlichen Bewilligungen oder Aufträge seit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Bundesdenkmalamtes erteilt worden und keine solchen Verfahren offen seien.
Nach Bestellung bzw. Beiziehung der oben genannten Sachverständigen mit Beschluss bzw. Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2015, Gz. W170 2000809-1/11Z, wurde seitens der Sachverständigen jeweils im September 2015 das beauftragte Gutachten erstattet.
Neben einer Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Schlossanlage und einer Baubeschreibung der verfahrensgegenständlichen Objekte im Befund führte XXXX im Gutachten im engeren Sinn zur geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung aus, dass der XXXX und der XXXX von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung seien, wobei dies den XXXX in seiner Gesamtheit und den XXXX hinsichtlich des Äußeren des Haupttraktes betreffen würde.
Die geschichtliche Bedeutung liege in der historischen Zugehörigkeit der beiden Objekte zum Schloss XXXX und damit zum XXXX, welches XXXX 1607 erworben habe. Der XXXX und der XXXX seien im 18. Jahrhundert unter der Herrschaft von XXXXerrichtet bzw. nach Zerstörung neu erbaut worden und bis 1934 im Eigentum des Stiftes geblieben, wodurch die beiden Gebäude über einen beachtlichen Zeitraum mit der Geschichte des bedeutenden Augustiner-Chorherrenstiftes verbunden gewesen seien. Die künstlerische bzw. baukünstlerische Bedeutung der gegenständlichen Objekte komme in der in das 18. Jahrhundert zurückreichenden Bausubstanz und in den barocke Formvorstellungen dokumentierenden Proportionen und Bauvolumina zum Ausdruck. Der bereits durch seine Dimensionen herausragende XXXX manifestiere durch die Putzgestaltung mittels einer großformatigen Quaderung, die an allen vier Außenfronten teilweise erhalten sei, einen bemerkenswerten Repräsentationsanspruch, der durch die Geschlossenheit der Vierflügelanlage noch unterstrichen werde. Das Stein- und Ziegelmauerwerk, die unterschiedlichen Gewölbeformationen und die Dachkonstruktion des XXXX dokumentiere historische Baumaterialien und Bautechniken. Die kulturelle Bedeutung äußere sich darin, dass die Schlossanlage die feudale Gesellschaftsstruktur ihrer Entstehungszeit widerspiegle, wobei der XXXX und der XXXX neben dem XXXX das auf der Landwirtschaft basierende Wirtschaftssystem veranschaulichen würden. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass Adel und Kirche ihr Basiseinkommen aus grundherrschaftlichen Landwirtschaften und damit verbundenen Gewerben bezogen hätten. Dieser Situation entsprechend hätten Schlösser oder Burgen kaum als isolierte Herrschaftssitze bestanden, sondern in der Regel Zentren einer landwirtschaftlich strukturierten Gesellschaft gebildet. Die den Herrschaftssitzen zugeordneten Wirtschaftsbauten hätten sich dabei in unterschiedlich großer Entfernung von den Schlössern oder Burgen befinden können. Da in XXXX die Wirtschaftsbauten eng an das Schloss gebunden seien, komme die soziokulturelle Verbindung in diesem Fall besonders deutlich zum Ausdruck. Daraus ergebe sich für den XXXX und den XXXX in XXXX ein wesentlicher Dokumentationswert hinsichtlich der sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Zusammenhänge, die wichtige Aspekte eines zeitgemäßen Denkmalschutzes darstellen würden.
Zur Abgrenzung der Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes wurde ausgeführt, dass die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung dem XXXX in seiner Gesamtheit zuzuschreiben sei, da nur die geschlossene Vierflügelanlage mit ihrem organischen Zusammenhang zwischen äußerem Erscheinungsbild und innerer Raumstruktur sowie im Zusammenhang mit dem umschlossenen Hofraum den beschriebenen Dokumentationswert entfalte. Beim XXXX sei die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung nur dem Äußeren des Haupttraktes, der dem ursprünglichen Rechteckbau entspreche, zuzuschreiben. Die späteren Erweiterungen (Quertrakt, Terrasse, Garage) und das Innere, das keine Besonderheiten oder Elemente künstlerischer Gestaltung zeige, würden keine ausreichende Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes aufweisen.
Zum Stellenwert im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichischen Kulturgutbestandes wurde ausgeführt, dass der XXXX sowohl durch seine Dimensionen als auch durch die Gestaltung als Vierflügelanlage eine Sonderstellung in der Steiermark einnehme. In Teilen der Oststeiermark sei zwar in der bäuerlichen Architektur der Vierseithof verbreitet, doch würden diese Bauernhöfe in der vierflügeligen Anlage Wohn- und Wirtschaftsfunktionen verbinden, während es sich in XXXX um einen reinen XXXX handle. Unter Beachtung der Größenverhältnisse könnten nur Vergleichsbeispiele aus der herrschaftlichen Architektur in Betracht gezogen werden. Der zum XXXXgehörige XXXX in XXXX sei eine ausgedehnte Anlage mit mehreren Gebäuden, die aber nicht zu einer Vierflügelanlage gruppiert seien. Die Wirtschaftsbauten von XXXX seien als dreiflügelige Anlagen aus dem 17. bzw. 18. Jh. gestaltet. Der eine große Vierflügelanlage aufweisende Gutshof des XXXX sei erst um 1900 entstanden. Insgesamt sei in der Steiermark kein adäquates Vergleichsbeispiel zum XXXX von Schloss XXXX anzuführen. Die bei Schlossbauten, zum Beispiel XXXX, immer wieder anzutreffende Konzeption als Vierflügelanlage sei bei XXXX österreichweit selten zu finden. Einzelne Beispiele seien in Nieder- und Oberösterreich zu nennen. Der nach Plänen von Johann Lukas von Hildebrandt ab 1726 erbaute XXXX von XXXX sei um zwei Innenhöfe gruppiert. Der XXXX des ehemaligen Schlosses XXXX sei als vierseitige Anlage mit rechteckigem Hof konzipiert, sei aber 1844 als Zuckerfabrik adaptiert und weitgehend umgebaut worden. Der XXXX in Prambachkirchen, Oberösterreich) stelle einen Vierkanter mit Baukern aus dem 17. Jahrhundert dar, der aber durch seine Höhenentwicklung von den Proportionen des XXXX in XXXX abweiche. Die Konzeption des XXXX von XXXX könne daher österreichweit als Seltenheit eingestuft werden.
Der XXXX von XXXX entspreche in seiner ursprünglichen Form als Rechteckbau mit Schopfwalmdach der typischen Konzeption eines barocken Wohnhauses und damit einer verbreiteten Bauform. Seine spezielle Bedeutung gewinne der XXXX durch Beziehung und Lage zum Schlossbau von XXXX und den übrigen Wirtschaftsbauten der Denkmalanlage, wobei trotz Um- und Ausbau des XXXX der barocke Charakter erhalten geblieben sei. Durch die ehemals im XXXX untergebrachte Müllerwohnung, die auch im Kaufvertrag von 1934 noch erwähnt werde, sei auch eine direkte inhaltliche Beziehung zum nördlich des XXXX situierten XXXX und damit zur Denkmalanlage von XXXX gegeben.
Zur Frage eines eventuellen Zusammenhangs zwischen dem historischen Altstadtkern von Hartberg und der Schlossanlage XXXX wurde ausgeführt, dass Josef Andreas Janisch Schloss XXXX 1878 als "eine halbe Stunde östlich von Hartberg an der Straße nach Ungarn" gelegen beschrieben habe. Dadurch komme zum Ausdruck, dass kein räumlicher Zusammenhang zwischen der Altstadt von Hartberg und Schloss XXXX bestanden habe. Gegenwärtig habe sich die Stadt Hartberg vor allem mit Geschäftsbauten bis zur Schlossanlage von XXXX ausgedehnt, wodurch die Polarität zwischen städtischer und ländlicher Struktur deutlich spürbar werde. Ein Zusammenhang zwischen dem historischen Altstadtkern von Hartberg und der gegenständlichen Schlossanlage sei aber nicht gegeben.
Zu den Umbauten der gegenständlichen Objekte wurde ausgeführt, dass sowohl der XXXX als auch der XXXX seit dem 18. Jahrhundert diversen Umbauten und Adaptierungen unterzogen worden seien, bei denen jedoch die wesentlichen Charakteristika der Baukörper erhalten geblieben seien, so dass die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung im beschriebenen Umfang weiterhin gegeben sei. Auch der nach 2010 eingetretene partielle Dach- und Gewölbeeinsturz beim XXXX habe augenscheinlich keinen solch umfangreichen Substanzverlust gebracht, dass die festgestellte Bedeutung nicht aufrecht zu erhalten wäre. Der XXXX sei trotz der Veränderungen, die an diversen Baunähten bzw. Vermauerungen ehemaliger Öffnungen ablesbar seien, geprägt durch das Erscheinungsbild der Vierflügelanlage, die bereits in einer Beschreibung von 1810 im XXXX und in der Karte zum Franziszeischen Kataster von 1822 festgehalten sei. Der Wechsel von der 1810 beschriebenen Schindel- und Strohdeckung zur jetzigen Tonziegeldeckung des Daches sei im Zuge einer allgemeinen Entwicklung zu sehen. Beim XXXX sei der ursprüngliche Baukörper trotz späterer Erweiterungen und Veränderungen zahlreicher Details am Äußeren des Haupttraktes noch ablesbar.
Zur Gewölbe- und Dachkonstruktion des XXXX wurde ausgeführt, dass von den vier Flügeln des XXXX drei, nämlich der Nord-, Ost- und Südtrakt, überwiegend gewölbt seien, wobei Tonnengewölbe mit Stichkappen und Kreuzgratgewölbe festzustellen seien. Während im Osttrakt kleinteilige Gewölbestrukturen auftreten würden, würden der Nord- und Südtrakt vor allem großräumige Gewölbeformationen zeigen, die in ihrer beachtlichen Spannweite und Längserstreckung eine beeindruckende Raumwirkung erzeugen und im Hinblick auf die ehemaligen Stallungen die Größe der früheren Landwirtschaft sichtbar dokumentieren würden. Auch der Dachstuhl zeige in seinen bemerkenswerten Dimensionen eine beeindruckende Weiträumigkeit. Die Gewölbe- und Dachkonstruktion des XXXX würden daher trotz des partiellen Einsturzes im Nordtrakt die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung des Gebäudes in besonders anschaulicher Weise erlebbar werden lassen.
Dem Gutachten war umfangreiche Literatur und Quellen angeschlossen.
Neben einem historischen Abriss zur Schlossanlage widmete sich das Gutachten zum Bauzustand des XXXX getrennt dem XXXX- und dem XXXX.
Nach einer Befundung wurde im Gutachten im engeren Sinn (als "Resümee" bezeichnet) zum XXXX ausgeführt, dass der Baukörper, abgesehen von den Erweiterungen des ausgehenden 20. Jahrhunderts in Form eines Zubaus von Treppenhaus, Garage und Terrassenanlage noch eine nachvollziehbare barocke Grundsubstanz bzw. einen nachvollziehbaren barocken Grundkörper besitzen würde. Die Fassaden des Objekts seien jedoch weitgehend überarbeitet, Putzflächen, Putzquaderungen, Sockelausbildung und Fensterfaschen würden das Produkt einer Neufassadierung darstellen. Ebenso sei die Dachdeckung, bei Beibehaltung der barocken Dachkubatur in Form eines Schopfwalmdaches vollständig durch Dachpfannen erneuert und Dachflächenfenster mit Rollos eingefügt worden. Die Kaminköpfe würden ebenso wie der ausgebaute Zwechgiebel mit Balkonanlage Produkte des Generalausbaus aus dem Jahr 1988 darstellen. Die Fensterachsen seien zum Teil vergrößert und proportional verändert worden, die angetroffenen Verbundfenster und Schlagbalken würden ebenfalls den Umbauten ab 1988 entstammen.
Zum XXXX wurde nach einer detaillierten Objektbeschreibung, die mit Plänen und Fotografien unterlegt wurde und insbesondere beschrieb, dass an der Ostfassade ein Versturz des Daches von ca. 15 Laufmetern besonders auffällig sei und auch den darunter liegenden Gewölberaum stark in Mitleidenschaft gezogen habe, sodass es zu einem Teileinsturz des Stichkappengewölbes in einem näher bezeichneten Erdgeschoßraum gekommen sei, dessen verbliebenen Gewölbeabschnitte ebenfalls akut einsturzgefährdet seien, im Gutachten im engeren Sinne (als "Resümee" bezeichnet) ausgeführt, dass bereits bei der Begehung im Jahr 2010 der substanzielle Zustand des Objekts als stark sanierungsbedürftig erachtet habe werden müssen. Wie bereits im damaligen Bericht dokumentiert hätten schon 2010 einige Objektbereiche massive Verfallserscheinungen gezeigt, welche im Laufe der letzten Jahre zu einer Ausweitung des Schädigungsgrades an der Objektkonstruktion geführt hätten. Verfallserscheinungen an Bauwerken würden oftmals konstant linear verlaufen bis zu einem Zeitpunkt, in welchem wesentliche konstruktive Elemente versagen und es dadurch zu abrupten und umfangreichen Schadensereignissen wie Einstürzen etc. komme. Dieser Prozess sei am Objekt des XXXX aktuell und laufend fortschreitend und werde, sofern keine Instandsetzungsmaßnahmen getroffen würden, zu einer weiteren Zerstörung des Bauwerks führen.
In weiterer Folge wurden - ergänzend zu den 2010 empfohlenen Maßnahmen - weitere Maßnahmen zur Sanierung des XXXX vorgeschlagen, die sich auf die Fundament- und Mauerwerksanierung, die Dachkonstruktion und die Dachhaut, die Dachentwässerung und die Gewölbesanierung bezogen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.9.2015, Gz. W170 2000809-1/15Z, wurden die Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit, sich zu diesen zu äußern, vorgehalten.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 28.9.2015, Gz. BDA-34378.obj/0003-RECHT/2015, wurden die Gutachten zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben der beschwerdeführenden Parteien vom 14.10.2015 wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 4.11.2010 verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass jedenfalls keine Notwendigkeit bestehe, den XXXX des Schlosses XXXX auch nur zum Teil unter Denkmalschutz zu stellen und würde hiefür jedenfalls das öffentliche Interesse fehlen. Dies sei auch seitens der Stadtgemeinde Hartberg bereits ausführlich bekundet worden. Der XXXX des Schlosses XXXX stehe auch in keiner wirtschaftlichen Einheit mit dem Schloss, sondern sei als gesonderte wirtschaftliche Einheit anzusehen. Auch die historische Nutzung einerseits und auch die baugeschichtliche Entstehung andererseits hinsichtlich des Schlosses und des XXXX seien unterschiedlich, da das Schloss den Chorherren des XXXXzu Erholungszwecken, der XXXX der gesondert geführten Landwirtschaft des Stiftes gedient habe. Darüber hinaus sei die Denkmaltauglichkeit und die Denkmaleigenschaft des Bauzustandes weder dokumentiert noch vor dem Hintergrund der Tatbestandlichkeit des § 1/1 bis 3 Denkmalschutzgesetz auch nur annähernd reflektiert. Wie sich insbesondere auch aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen XXXX vom 27.8.2015 ergebe, befinde sich der der XXXX in einem schlechten baulichen Zustand und sei stark sanierungsbedürftig. Einige Objektteile hätten bereits im Jahr 2010 massive Verfallserscheinungen aufgezeigt, welche im Laufe der letzten Jahre zu einer Ausweitung des Schädigungsgrades an der Objektkonstruktion geführt hätten. Der Verfallsprozess hinsichtlich des XXXX sei aktuell und laufend fortscheitend und sei eine weitere Zerstörung des Bauwerks vorhersehbar. Neben den bereits im Gutachten des genannten Sachverständigen aus dem Jahr 2010 angeführten Sanierungsmaßnahmen seien nunmehr weitere, dringend durchzuführende Sanierungsmaßnahmen aufgezeigt worden. Demzufolge wären umfangreiche Fundamentverstärkungen bzw. ein partieller Mauerwerkstausch erforderlich. Zudem wären umfangreiche Zonen des Dachstuhles auszutauschen oder zu reparieren. Die zimmermannsmäßigen Reparaturarbeiten würden, wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt werde, einen erheblichen Aufwand darstellen. Es müsste jedenfalls auch eine Neueindeckung des Gesamtobjekts vorgenommen werden. In weiterer Folge seien sämtliche Entwässerungen der Dachhaut durch Dachrinnen zu fassen und fachgerecht zur Versickerung zu bringen. Im Bereich der verstürzten Gewölbe müsste eine Sicherungspölzung erfolgen und folglich die Versturzlasten entfernt werden. Verbleibende Gewölbebereiche müssten nach einer Prüfung der Tragfähigkeit entsprechend abgetragen oder neu hergestellt werden. Diese Sanierungsmaßnahmen würden jedoch lediglich Maßnahmen zur Grundsicherung, sohin der prinzipiellen Erhaltung des Objekts, darstellen, und bezögen sich nicht auf Maßnahmen die für eine nutzungsorientierte Adaptierung erforderlich wären. Der XXXX könne nicht mehr landwirtschaftlich nach dem Stand der heutigen Technik bzw. Gesetzeslage genutzt werden. Die zukünftige Nutzung, zum Beispiel als Landwirtschaft, sei beispielsweise schon aus Gründen der Emission und Lage nicht möglich bzw. rechtskonform. Würde man den XXXX landwirtschaftlich nutzen, würde man sofort eine Verletzung der Emissionsgrenze herbeiführen. Eine landwirtschaftlich vernünftige sowie rechtskonforme Nutzung sei somit unmöglich.
Weitere Ausführungen in der Stellungnahme befassten sich mit den notwendigen Änderungen, um den XXXX unternehmerisch nutzen zu können. Dann wurde ausgeführt, dass eine Instandsetzung bzw. Sanierung jedenfalls nur mit großen Veränderungen an der Substanz möglich sei. Ein derartiger Umbau sei aufgrund der von der belangten Behörde angedachten Unterschutzstellung jedoch überhaupt nicht möglich.
Die bereits oben aufgezeigten erforderlichen Sanierungsmaßnahmen wären jedenfalls nur mit einem immensen finanziellen Aufwand verbunden, wozu den Beschwerdeführern die erforderlichen Geldmittel fehlen würden. Aus einer beiliegenden gutachterlichen Stellungnahme des Baumeisters XXXX, beigeschafft von den beschwerdeführenden Parteien, würden sich ungefähre Sanierungskosten für die Grundsicherung des XXXX in Höhe von rund drei Millionen Euro ergeben. Eine nutzungsorientierte Adaptierung sei hiebei noch nicht eingerechnet. Um den XXXX sohin überhaupt in irgendeiner Art und Weise unternehmerisch nutzen zu können, wären jedenfalls erhebliche zusätzliche Investitionen notwendig; diesbezüglich wurde die wirtschaftliche Unrentabilität der Sanierung dargestellt und ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang auszuführen sei, dass sich aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan ("Kerngebiet") eindeutig ergebe, dass aus rechtlichen Aspekten die Nutzung auch als Landwirtschaft nicht möglich sei. Aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten der gegenständlichen Objekte sei auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien einen höheren Jahresertrag erzielen könnten, eine Amortisierung der Sanierungskosten sei sohin offensichtlich unmöglich. Aus obigen Ausführungen ergebe sich eindeutig, dass eine Sanierung bzw. Instandhaltung des XXXX in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit stehe. Eine Sanierung des XXXX sei unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und dem aktuellen Stand der Technik bzw. ohne gewinnbringende Nutzung aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar und nicht möglich. Anzumerken ist, dass nach den den beschwerdeführenden Parteien vorliegenden Informationen eine behördliche Bausperre aufgrund des desolaten Bauzustandes des XXXX bevorstehe.
Zusammenfassend könne ausgeführt werden, dass jedenfalls kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des XXXX einerseits und dem XXXX hinsichtlich seines Äußeren anderseits bestehe. Zudem sei die Sanierung bzw. Instandhaltung des XXXX für die Beschwerdeführer jedenfalls wirtschaftlich unzumutbar.
Daher wurde abermals beantragt, der nunmehrigen Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahin abzuändern, dass an der Erhaltung des XXXX sowie des XXXX kein öffentliches Interesse bestehe, sowie die beiden Objekte keine schützenswerten Gebäude im Sinne des Denkmalschutzgesetzes anzusehen seien.
Am 2.12.2015 fand vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der bestellten Sachverständigen statt. Einleitend wurde der Verfahrensgegenstand und die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Objekten sowie der bisherige Verfahrensgang erörtert.
Abschließend nahm die Verhandlung folgenden Gang (RI = Richter; SV 1
= XXXX, SV 2 = XXXX, P1 und P2 = beschwerdeführende Parteien, RV=
Vertreter der beschwerdeführenden Parteien, BehV = Vertreterin der
belangten Behörde):
"RI bringt die Stellungnahme des BM XXXX zu den Kosten einer Sanierung des XXXX in das Verfahren ein; auf eine Verlesung wird verzichtet.
3. Erläuterung der Gutachten des XXXX und Befragung des SV
Auf die Verlesung des Gutachtens wird im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
RI ersucht SV 1, den Inhalt der Gutachten zusammengefasst vorzubringen. SV 1 erläutert den Inhalt der des Gutachtens.
RI: Haben Sie die verfahrensgegenständlichen Gebäude selbst besichtigt?
SV 1: Ja, ich habe das Objekt im August 2015 selbst besichtigt.
RI: Ist der XXXX in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen physischen Zustand, der zur Erhaltung der Substanz sofortige Maßnahmen notwendig macht?
SV 1: Beim XXXX ist es aus meiner Sicht nicht gegeben. Der XXXX wurde dem äußeren Anschein nach in den letzten 15-20 Jahren saniert und es waren dem äußeren Anschein nach keine gravierenden Mängel festzustellen.
RI: Ist der XXXX in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen physischen Zustand, der zur Erhaltung der Substanz sofortige Maßnahmen notwendig macht?
SV 1: Richtig, die Bilder sprechen für sich. Wir haben massive Verstürze, die zufolge haben, dass das Betreten gewisser Räume nicht mehr empfehlenswert ist und aus baurechtlicher Sicht zu untersagen wäre. Es besteht Gefahr in Verzug. Nachgefragt, es betrifft N3, N4. Allerdings ist hinsichtlich des Gesamtobjekts auszuführen, dass durch die Durchfeuchtung eine Dauerbelastung besteht, auf die das Objekt längere Zeit gutmütig reagieren kann und es dann plötzlich zu einem fatalen Versagen kommen kann, wie wir das im Nordtrakt wahrgenommen haben. Dies kann unmittelbar passieren, es könnte jederzeit passieren. Im Nordtrakt ist das Betreten jedenfalls gefährlich. In den übrigen Bereichen gibt es ein erhöhtes Gefährdungspotential. Ein Betreten durch Fremde wäre erst nach einer sehr detaillierten Bestandsaufnahme verantwortbar.
RI: Welche Maßnahmen wären zu setzen?
SV 1: Zum Fundamentbereich: Durch Feuchtigkeit und Mauersalze ist es zur Erosion des Fundamentbereichs gekommen. Dieser wäre durch zahlreiche Unterfangungen und Verstärkungen abschnittsweise zu sanieren. Dafür stehen moderne Instandsetzungsmethoden zur Verfügung.
Zum Mauerwerk: Das Mauerwerk wäre zum Teil zu sanieren bzw. zu tauschen, insbesondere bei den Ausfachungen wäre ein Ersatz von Mauerabschnitten notwendig. Die Grundsubstanz, das heißt die Pfeiler, und Mauerzüge aus Steinmauerwerk könnten weitgehend mit Reparaturen instandgesetzt werden.
Zum Dachbereich: Hier ist die Dachstuhlkonstruktion in den Fokus zu nehmen. Es bestehen zahlreiche Schädigungen an den Holzverbindungen und Traghölzern, verursacht durch Feuchtigkeitseinwirkungen, Schadinsekten sowie daraus folgendem Holzpilzbefall. In vielen Bereichen ist die Stabilität des Dachstuhls nicht mehr entsprechend gegeben und dieser hat teilweise schon versagt. Es wären zimmermannsmäßige Reparaturen, ein partieller Austausch von Hölzern wäre durchzuführen sowie größere Abschnitte neu herzustellen. Das betrifft vor allem den Raum N3, allerdings sind auch zahlreiche Fußhölzer der Dachstuhlkonstruktion im Gesamten beeinträchtigt, deren Austausch weitere Maßnahmen zur Folge hätte.
RI: Welche Folgen hätte es, wenn diese Maßnahmen nicht unmittelbar gesetzt würden?
SV 1: Es wird zu weiteren umfangreicheren Substanzverlusten kommen, Verstürzungen der Dachkonstruktion, in der Folge Verluste der Dachhaut und die Feuchtigkeitseinwirkung in darunterliegende Teile. Hieraus resultiert eine erhebliche Gefährdung des Objektes, etwa durch Frosteinwirkungen. Ein nicht geschütztes Objekt ist mittel bis langfristig nicht zu erhalten. Die Dachhaut selbst, die aus Tonziegel bestehend ist, in vielen Sanierungs- und Reparaturperioden hier heutiges Erscheinungsbild erfahren hat, ist als historische Dachziegelsubstanz nicht mehr belastbar bzw. voll funktionsfähig und müsste damit weitgehend ausgetauscht werden müsste. Defacto ist eine völlige Entfernung der Ziegeldeckung im baupraktischen Sinne erforderlich, um in weiterer Folge eine umfassende Neuentdeckung herzustellen. Das Einmischen von historischen Ziegelmaterial, das tragfähig ist, in eine Neudeckung wäre machbar.
RI: Muss man unmittelbare Maßnahmen vor einer allfälligen Sanierung setzen?
SV 1: Natürlich kann man den Bereich, welcher verstürzt ist, mit Planen abdecken; das erfordert aber eine stabile Unterkonstruktion, die derzeit nicht vorhanden ist. Man müsste eine Reihe von Grundsicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, um das mögliche Betreten des Daches gefahrlos zu gestalten.
RI: Ist durch die kritische Bestandsituation des Kamins im Raum S1 eine Auswirkung auf den statischen oder sonstigen substanziellen physischen Zustand des Objekts gegeben?
SV 1: Ja, dieser Kamin hat vor allem in seinem unteren Bereich eine sehr starke Reduktion der Ziegelsubstanz aufzuweisen, das heißt bei größeren Windeinwirkungen kann dieser Kamin stürzen und Folgeschäden für das Objekt verursachen. Nachgefragt, so wie dieser Kamin beschaffen ist, sehe ich keine Möglichkeit mehr ihn zu sanieren. Er wäre abzutragen und neu zu errichten.
RI: Wie würden Sie die unbedingt notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Frage, ob diese mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, bewerten?
SV 1: Die Maßnahmen, die erforderlich sind, sind äußerst umfassend, jedoch haben wir heute die Möglichkeit in der Materialwahl und in der Bautechnik die Instandsetzung so durchzuführen, dass der Charakter des Objekts weiterhin erhalten bleibt. Durch die in Summe "volle Traumatisierung" des Objekts bedarf es nunmehr einer großen Bandbreite der "Baumedizin", die hat natürlich Auswirkung auf die äußere Erscheinungsform hätte. Wenn man davon ausgeht, dass das Objekt als kompakter Baukörper in seiner äußeren Form eine bedeutende Wirkung hat als Denkmalobjekt, dann gehe ich entsprechend großen Investitionen vorausgesetzt, von einer denkmalkonformen Machbarkeit aus.
RI hält SV1 das Schreiben des XXXX, vorgelegt mit Stellungnahme vom 14.10.2015 vor:
Halten Sie es für nachvollziehbar?
SV 1: Die Flächenaufstellung ist nachvollziehbar, die Quadratmeterkosten sind dies ebenso, ich wäre selbst von 1.800 bis 2.400 Euro pro Quadratmeter ausgegangen. Die Höhe der Berechnung ist daher nachvollziehbar, insbesondere, wenn man den Denkmalcharakter erhalten möchte, da dann mit formaler und fachlicher Sorgfalt vorzugehen wäre, die entsprechende Sonderleistungen voraussetzt.
RI: Müsste man diese Restaurierungsmaßnahmen am gesamten Objekt unmittelbar zusammensetzten oder geht das im Laufe der Jahre?
SV 1: Es wäre möglich, die Instandsetzungsarbeiten etappenweise durchzuführen, allerdings müsste Dach und Fundament als erstes und relativ zeitnah, vermutlich in den nächsten 1-3 Jahren, im Gesamten in Angriff genommen werden.
RI gibt nunmehr P1 und P2 sowie RV die Möglichkeit, dem SV 1 Fragen zu stellen.
RV: Wäre es möglich, die Sanierung traktweise vorzunehmen?
SV 1: Ja, aber es ist ein Wettlauf gegen die Zeit. Man kann nicht am gesamten Objekt gleichzeitig agieren, aber man wird traktweise dort beginnen, wo die Höchstgefährdung vorliegt.
RV: Zum Plan auf S. 8, welche Trakteinteilung wäre denkbar?
SV 1: Man muss jedenfalls ein Stück des Nachbartraktes, der anschließt, mitarbeiten und übergreifend arbeiten.
RV: Zum Gutachten des XXXX: Ist das korrekt?
SV 1: Das habe ich beantwortet.
RV: Was würde eine Generalsanierung kosten?
SV 1: Das müsste man genau definieren. Ich denke, vom Kollegen ist eine Grundsicherung angesprochen, die eine Basisstabilisierung beinhaltet, die dann weitere funktionelle Investitionen bedingt. Wenn es etwa ein Lager wäre, würde man mit der Grundsicherung auskommen. Eine genauere Schätzung würde einen Verwendungsplan bzw. Nutzungszuordnung erfordern.
RV: Wenn ich diese Punkte berücksichtige und eine Funktion suche, welche Kosten würden auflaufen?
SV 1: Für eine höherwertige Funktion würden wohl 30% bis 40% Mehrkosten auflaufen, aber das ist nur eine vorsichtige Schätzung.
RV: Im Gutachten auf Seite 9, ist von 25% Fehlstellen die Rede, bezieht sich das auf das gesamte Dach?
SV 1: Das sind die nicht mehr vorhandenen Deckungszonen, da ist die Versturzzone bereits eingerechnet. Auf Seite 33 sieht man sehr schön, was gemeint ist. Das Dach ist sehr eingeschränkt funktionsfähig.
RV: Sie haben das Mauersalze erwähnt, welche die Substanz angegriffen haben, wie ist das zu verstehen und wie ist das entstanden?
SV 1: Das Phänomen der Materialerosion tritt vor allem in hochporösen Baustoffen wie Mauerziegel auf. Dieser Prozess wird durch zwei Faktoren im Wesentlichen hervorgerufen, 1.) Eine ist eine nicht gegebene Wasserableitung der Dachwässer und
2. ) Eine nichtvorhandene Horizontalisolierung im Fundamentbereich. Somit steigt Feuchtigkeit im Baustoff auf, in dieser aufsteigenden Feuchte sind Mauersalze in Lösung, diese verdunsten an der Oberfläche des Mauerwerks und schädigen im Zuge dieses Prozesses die Substanz.
RV: Haben die Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten die stattgefunden hat, Auswirkungen?
SV 1: Durchaus etwa bei Stallungen kommt es durch Nitratsalzbildungen zu Belastungen. Nachgefragt, zum Bild 28, ich gehe davon aus, dass es hierzu zu Vermauerungen im Sockelbereich der Stallung gekommen ist. Ich kann bestätigen, dass die ehemalige Tierhaltung einen Einfluss auf die Schadensentwicklung im Mauerwerk hat.
RV: Sie haben gesagt, es wären umfangreiche Sanierungsmaßnahmen nötig, wobei die Pfeiler die geringsten Maßnahmen erforderlich würden. Ist an der Westfassade - ich verweise auf die Bilder auf der Seite 20,21 - die Stabilität noch gegeben.
SV 1: Die erforderliche Sanierungsmaßnahme in dieser Situation würde eine genauere Untersuchung der Fundamentzonen bedingen. Die Pfeiler tragen im Wesentlichen die Dachkonstruktion und somit ist, wenn das Fundament dort saniert werden kann, die weitere Tragfähigkeit des Pfeilers anzunehmen. Der Pfeiler ist verformt, aber an sich in Takt.
RV: Die P-s waren immer bereit Instandhaltungen durchzuführen. 1990 gab es ein Unwetter, es mussten alle Dächer neu gedeckt werden. Ist es nicht mehr sicher das Dach zu betreten, um Instandhaltungen durchzuführen?
SV 1: Die erwähnte Unsicherheit hat damit zu tun, dass die historischen Ziegel beim Betreten zum Teil brechen, die Stabilität der untenliegenden Lattung ist ebenfalls fraglich, somit könnte man eine Reparatur von der Dachinnenseite durchführen oder mittels einer Steighilfe (Krankorb). Nachgefragt, ich denke, dass die Beauftragung eines Dachdeckers einige Hinweise zur Arbeitssicherheit bedingen würde.
RV: Zu den Dachrinnen: Waren jemals welche am Objekt?
SV 1: Grundsätzlich waren historische Objekte im ländlichen Raum sehr häufig ohne Dachrinne. Das nichtvorhandensein von Dachrinnen an historischen Objekten ist auch heute immer wieder vorkommend, wird aber aus eben sehr starken Gefährdungen, die dadurch dem Objekt erwachsen, von der Behörde zumeist zuerkannt und als sinnvoll erachtet. Der Denkmalcharakter wäre durch eine Dachrinne nicht gefährdet.
RV: Ist es richtig, dass 2010 die erste Begutachtung selbst gemacht haben?
SV 1: Ja.
RV: Wie würden Sie den Zeitraum 2010 bis 2015 einschätzen?
SV1: Es ist zu weiteren Zerfalls- und Verfallserscheinungen am Objekt gekommen. Nachgefragt, die Ursachen sind hauptsächlich mit dem Thema der Feuchtigkeit verbunden sowie den draus resultierenden "Kollateralschäden". Nachgefragt, das Objekt ist bautechnisch gefährdet.
RV: Es gibt ein mündlich ausgesprochenes Benützungsverbot der Gemeinde. Nachgefragt, es gibt allerdings nichts Schriftliches.
RV: Wie würden Sie die nächsten 5 Jahre einschätzen, wenn weiterhin wie seit 2010 keine Maßnahmen gesetzt werden?
SV1: Um den Vergleich zur Medizin zu strapazieren: Mit Aspirin alleine wird man diesen "Intensivpatienten" nicht am Leben erhalten können. Nachgefragt, die reine Wartung und Pflege, die man bisher auch gemacht hat, wird nicht ausreichend sein.
RV: Wenn jetzt 5 Jahre vergehen, würde das Objekt noch existieren?
SV1: Ja, das Objekt wird es noch geben, aber es werden weitere Dachbereiche eingestürzt sein, was zur Zerstörung ganzer Mauerabschnitte führen könnte.
P1: Ende September war der Bürgermeister bei mir und hat gesagt, dass in einem Abstand von 4 Meter um das Gebäude ein Zaun errichtet wird. Ich habe repliziert, dass ich dann eine Baugenehmigung bräuchte. Bis dato ist nichts passiert. Wenn das Gebäude gesperrt wird, kann ich auch keine Ausbesserungsmaßnahmen mehr setzen bzw. nicht das Gras im Innenhof mähen. Bis dato ist nichts passiert.
RV: Wenn diese Situation bezüglich der Absperrung des Gebäudes eintritt, was ist dann mit dem Gebäude?
SV1: Es ist dies eine Sicherung für Personen, dem Objekt selbst bringt dies nichts. Es verunmöglicht die Instandsetzungsarbeiten. Bis jetzt war die Wartung auf laufende Beobachtung gestützt, das ist dann nicht mehr möglich.
RV: Wenn man Ihre Bilder ansieht, steht das Gebäude nicht auf einem Hügel, konnte dadurch das Wasser nicht abfließen?
SV 1: Das nichtvorhandensein einer Dachrinne hat den Erosionsprozess des Mauerwerks beschleunigt bzw. mitgewirkt. Es steht nicht auf einem Hügel. Mir ist die geologische Beschaffenheit nicht bekannt, daher ist das nicht zu beurteilen.
P1, P2: Keine Fragen.
RI gibt nunmehr BehV die Möglichkeit, dem SV 1 Fragen zu stellen.
BehV: Für mich geht aus Ihren Ausführungen und dem Gutachten XXXX hervor, dass die Möglichkeit der Instandsetzung des XXXX grundsätzlich gegeben ist?
SV 1: Ja, diese ist gegeben. Wenn auch mit erheblichen Aufwand verbunden.
BehV: Kann man sagen, dass nach der fachgerechten Durchführung der Sicherungsmaßnahmen, unabhängig von den Kosten, die Denkmalbedeutung bzw. Dokumentationsfunktion des Objektes weiterhin gegeben wäre?
SV 1: Unter der Voraussetzung von entsprechend fachspezifischen Maßnahmen, ja.
BehV: Keine weiteren Fragen.
RV, BehV stimmen der Entlassung des SV1 zu. RI unterbricht die Verhandlung von 11:42 Uhr bis 12:25 Uhr.
SV1 wird um 12:25 Uhr entlassen, nach Belehrung über die Geltendmachung der Kosten.
4. Erläuterung der Gutachten des XXXX und Befragung des SV
Auf die Verlesung des Gutachtens wird im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
RI ersucht SV 2, den Inhalt der Gutachten zusammengefasst vorzubringen. SV 2 erläutert den Inhalt des Gutachtens.
RI: Haben Sie die verfahrensgegenständlichen Gebäude selbst besichtigt?
SV 2: Ja, am 12.08.2015 habe ich die verfahrensgegenständlichen Gebäude selbst besichtigt.
RI: Begründet sich die festgestellte Bedeutung der Objekte XXXX- und XXXX als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX durch ihren Bezug zur Stadtlandschaft?
SV 2: Nein, es gab in einem früheren Gutachten die Feststellung, dass die Stadt sich an die Schlossanlage heranentwickelt hat. Die Schlossanlage steht aber in keinem Zusammenhang mit der historischen Stadt.
RI: Welche Folgen für den Wert der Denkmalanlage Schloss XXXX hätte der Verlust des XXXX bzw. in wie weit würde die Denkmalanlage durch den Verlust an Denkmalbedeutung verlieren?
SV 2: Wie schon angedeutet, hat der XXXX allein durch seine Dimensionen eine ausgeprägte Wirkung auf die Denkmalanlage, deren größtes Objekt er ist. Zweck der erweiterten Unterschutzstellung war zu dokumentieren, dass ein Schloss nicht für sich besteht, sondern es sollte auch die dazugehörige Landwirtschaft dokumentiert werden. Das entspricht der neueren Sicht der Denkmalpflege, früher wurden Nebengebäude oft nicht entsprechend gewürdigt. Im Sinne einer aktuellen Sicht der Denkmalpflege sind diese aber von relevanter Bedeutung. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem XXXX um ein, sowohl in seinen Dimensionen als auch in seiner Gestaltung herausragendes Objekt handelt, würde dessen Verlust eine bedeutende Minderung der Denkmalbedeutung der Schlossanlage darstellen.
RI: Welche Folgen für den Wert der Denkmalanlage Schloss XXXX hätte der Verlust des XXXXes bzw. in wie weit würde die Denkmalanlage durch den Verlust an Denkmalbedeutung verlieren?
SV 2: Der XXXX ist schon aufgrund seiner Funktion ebenfalls als Bestandteil der Denkmalanlage zu sehen, hat seine Bedeutung auch in der in die Barockzeit zurückreichenden Bausubstanz, sodass der Verlust dieses XXXXes ebenfalls eine Verminderung der Bedeutung der Denkmalanlage mit sich bringen würde. Allerdings um eine leichte Abstufung anzubringen, ist für die Gesamtwirkung der Denkmalanlage der XXXX von größerer Bedeutung.
RI: Welche Umbauten wurden am XXXX vorgenommen und wie sind diese zu bewerten?
SV 2: Es ist aufgrund der verputzten Situation nicht im Detail auszuführen, welche Veränderungen hier stattgefunden haben. Allerdings lassen sich schon Baunähte etc. feststellen, aus denen hervorgeht, dass beispielsweise ehemalige Öffnungen vermauert wurden und Ausfachungen angebracht wurden. Es hat hier sicherlich einige Veränderungen gegeben. Allerdings erscheint mir wesentlich, dass die Grundform dieser Vierflügelanlage seit dem frühen 19. Jahrhundert belegt ist und daher die Kubatur des Gebäudes erhalten geblieben ist, trotz Veränderungen im Detail. Es ist im Gutachten auch angeführt, dass die Vierflügelform entsprechend belegt ist. Man muss sagen, dass der Dokumentationscharakter als barockes Bauwerk durch diese Veränderungen nicht wesentlich beeinträchtigt wurde, wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte, dass als Besonderheit der Putzdekor noch erkennbar ist, wo stellenweise auch zwei Schichten übereinander feststellbar sind. Es gab hier eine zweite Phase, die auf die ursprüngliche Form Bezug genommen hat. Es ist auch in einer Beschreibung von 1810 überliefert, dass eine Stroh- und Schindeldeckung vorhanden war. Die Dachdeckung wurde an sehr vielen landwirtschaftlichen Gebäuden im Zuge der Entwicklung gewechselt. Daraus ist für mich keine Minderung der Denkmalqualität abzuleiten.
RI: Welche Bedeutung kommt dem Inneren des XXXX zu?
SV 2: Vom Inneren ist einerseits der umschlossene Hof umfasst, der zur Raumwirkung des Ganzen gehört und von dem auch eine Erschließung der umliegenden Räume erfolgt. Bei den inneren Räumen als solche dokumentieren die Gewölbeformationen sowie die Gestaltungsweise der Errichtungszeit sowie deren Bautechnik. Bei den Räumen mit großflächigen Gewölbeformationen kommt eine entsprechende Raumwirkung hinzu, die den Denkmalcharakter unterstreicht. Eine Eingeschränkung gilt für den eingestürzten Bereich, der in seiner Denkmalwirkung eingeschränkt ist.
RI: Welche Umbauten wurden am XXXX vorgenommen und wie sind diese zu bewerten?
SV 2: Beim XXXX kann man hinsichtlich der Veränderungen des Äußeren sicherlich auf das Gutachten verweisen.
RI: Sind die Objekte XXXX- und XXXX als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX noch mit dem seinerzeit in das frühe 18. Jahrhundert datierenden Baukörper zu vergleichen?
SV 2: Die Frage würde ich schon mit "ja" beantworten. Es drückt sich in diesen Baukörpern sicherlich noch barocke Formvorstellung aus und, wie bereits erwähnt, haben die Veränderungen Detailgestaltungen betroffen, während die Bauvolumina in Ihrer Charakteristik erhalten geblieben sind.
RI: Wann wurde der XXXX, wann der XXXX erbaut?
SV 2: Der XXXX wurde 1712 wiedererrichtet. Über den XXXX haben wir keine nähere Angabe eines Baudatums. Der Baukörper ist für Anfang des 19. Jahrhunderts belegt, daher ist zu schließen, dass er im 18. Jahrhundert existiert hat. Auch stilistische Kriterien deuten auf die Barockzeit hin.
RI: Zum XXXX: Wurde der Balkon samt dazugehörigem Zwerchgiebel auf der Westseite rezent errichtet?
SV 2: Der Balkon ist als rezent anzusehen.
RI: Sie haben festgestellt, dass dem XXXX künstlerische bzw. baukünstlerische Bedeutung zukommt, die in der in das 18. Jhdt. zurückreichenden Bausubstanz und in den barocken Formvorstellungen dokumentierenden Proportionen und Bauvolumina zum Ausdruck komme. Ist diese Bedeutung eine die sich auf das Objekt für sich oder auf den Zusammenhang mit der Denkmalanlage Schloss XXXX bezieht?
SV 2: Es ist sicherlich aus meiner Sicht beides gegeben. Es drückt hier dieser Bau mit Schopfwalmdach die barocke Bauform aus, ebenso durch die entsprechenden Proportionen. Allerdings ist diese Bauform nicht als Seltenheit zu werten, wenn man das Objekt für sich betrachtet, sodass sich die Bedeutung aus dem Zusammenhang mit der Denkmalanlage und der Einfügung in diese Anlage ergibt.
RI: Sie haben festgestellt, dass dem XXXX künstlerische bzw. baukünstlerische Bedeutung zukommt, die in der in das 18. Jhdt. zurückreichenden Bausubstanz und in den barocken Formvorstellungen dokumentierenden Proportionen und Bauvolumina zum Ausdruck komme, ebenso wie der durch seine großformatige Quaderung zum Ausdruck kommende bemerkenswerte Repräsentationsanspruch. Ist diese Bedeutung eine die sich auf das Objekt für sich oder auf den Zusammenhang mit der Denkmalanlage Schloss XXXX bezieht?
SV 2: Beim XXXX, sind sicherlich beide Komponenten gegeben, wobei man sagen muss, dass hier schon in dieser großen Ausprägung als Vierflügelbau eine seltene Gestaltung zu sehen ist, für die es eigentlich in der Steiermark kein adäquates Vergleichsbeispiel gibt, sodass hier sicherlich auch der Bau für sich betrachtet bereits als Besonderheit zu werten ist. Es kommt dann hier dazu, wie beim XXXX, der Kontext der Denkmalanlage, der diese Bedeutung unterstreicht.
RI: Gibt es in Österreich oder der Steiermark mit der Denkmalanlage Schloss XXXX vergleichbare Anlagen?
SV 2: Es gibt klarerweise diverse Schlossanlagen, die aus dem Hauptgebäude des Schlosses und aus XXXX bestehen. Die spezielle Ausprägung des XXXX ist als Besonderheit zu werten. Ich habe bereits im Gutachten vergleichsweise einige österreichische Schlossanlagen angeführt, wobei allerdings festzustellen war, dass hier nur bedingt Vergleichsmöglichkeiten existieren, da diese Beispiele entweder dreiflügelige XXXX zeigen und nicht vierflügelige oder in der Bauzeit abweichen bzw. auch in den Proportionen als mehrgeschossige Objekte andere Formvorstellungen zum Ausdruck bringen.
RI gibt nunmehr P1 und P2 sowie RV die Möglichkeit, dem SV 2 Fragen zu stellen.
RV: Sie haben auf alle 3 Komponente verwiesen, meine Frage, das Schloss XXXX wurde sehr früh errichtet, da gab es den XXXX nicht. Der XXXX ist erstmals im 19. Jahrhundert dokumentiert und hat eine andere Funktion als das Schloss. Das Schloss hat zu Erholungszwecke gedient und die Landwirtschaft war verpachtet. Warum hat dieser im
18. Jahrhundert errichtete XXXX eine geschichtliche Bedeutung, wenn aufgrund des heutigen Zustandes und Erscheinungsbildes der barocke Charakter nicht mehr erkennbar ist im Unterschied zum Schloss?
SV 2: Es ist erstens zum zeitlichen Abstand festzustellen, dass wir nicht über einen konkreten Nachweis verfügen, dass nicht anders gestaltete XXXX bereits zuvor existiert haben. Der bestehende XXXX geht bis ins 18. Jahrhundert zurück. Es ist nicht auszuschließen, dass andere XXXX vorher existiert haben, wie es auch beim XXXX der Fall war. Für mich ist es eigentlich kein Widerspruch aufgrund des zeitlichen Abstandes der Errichtung, trotzdem von einer Denkmalanlage zu sprechen, da eigentlich der Zusammenhang sich räumlich abzeichnet und auch das XXXX als verbindendes Element aus historischer Sicht zu sehen ist. Hinsichtlich Nutzung ist es von der Bauform her klar, dass eben das Schloss eine andere Funktion hatte als der XXXX. Da eben hier auch der Wert der Denkmalanlage darin liegt, dass eben diese unterschiedlichen Zweckbestimmungen, die aber eine historische wirtschaftliche Einheit gebildet haben, dokumentiert werden. Für mich ist der barocke Charakter durchaus erlebbar. Es wurden heute technische Mängel des XXXXes erörtert, die nicht die Erlebbarkeit einschränken.
RV: Welche spezifischen barocken Elemente sind für Sie am XXXX erkennbar?
SV 2: Ein besonders repräsentativer Charakter, welcher zum Ausdruck kommt. Das ist sowohl in der Großzügigkeit der Anlage, als auch in dieser spezifischen Putzgestaltung mit der großformatigen Quaderung zu erkennen, die hier sicherlich eine Besonderheit darstellt, da ich davon überzeugt bin, wenn es wiederhergestellt würde, eine besondere Wirkung entfalten könnte. Im Zuge von Vergleichsbeispielen wurde besprochen, dass man sich auf den herrschaftlichen Bereich stützen muss, um vergleichbare Objekte anführen zu können. Die spezifisch barocken Formelemente sind die angeführte Quaderung und die Gewölbeausprägungen in Form von Kreuzgratgewölben und Tonnengewölben mit Stichkappen.
RV: Die angesprochen Quaderungen des Verputzes sind noch beim Mitteltor an der Ostseite zu erkennen, der sonstige Verputz ist sehr schlecht und weist keine Quaderung auf, diese rudimentäre Quaderung stellt kein Erscheinungsbild des barocken Gebäudes dar. Wie ist das barocke Gebäude von außen als solches erkennbar?
SV 2: Ich möchte zunächst drauf verweisen, dass die Quaderung auf den Fotos nicht überall so gut zur Geltung kommt, dass ich aber schon an Ort und Stelle feststellen konnte, dass Teile dieser Quaderung an allen 4 Seiten des Objektes feststellbar sind, wenn auch nur ein Teil erhalten ist. (Zum Beispiel siehe Gutachten SV 1, S. 21.) Eine Charakterisierung als barockes Gebäude kann sicherlich nur als Zusammenspiel der einzelnen Faktoren, wo auch Fragen der Proportion und der Bauvolumina bzw. die verwendeten Materialien eine Rolle spielen, erfolgen.
RV: Auf der zur Straße zugewandten Südseite, Gutachten SV 1 Abbildung 22, sehe ich keine Quaderung?
SV 2: Hier ist eine spätere Putzschicht vorherrschend, die die Quaderung schwerer erkennen lässt. Man müsste weitere Fotos heranziehen, ich konnte es allerdings an jeder Seite an Ort und Stelle feststellen. Ich kann allenfalls Fotos nachreichen.
RV: Haben Sie Fotos von diesen Quaderungen gemacht?
SV 2: Es gibt eine ausführlichere Dokumentation. Die übermittelten Fotos sind nur eine Auswahl.
RV: Zurück auf die geschichtliche Bedeutung des XXXX: Es gibt einen Vischerstich aus 1681 betreffend XXXX. Auf diesem Stich ist der XXXX nicht erkennbar und nicht dokumentiert. Auch wurde der XXXX 1709 niedergebrannt, auch hier wurde der XXXX nicht erwähnt. Es hat den XXXX da wohl noch nicht gegeben. Der XXXX gesehen zu den anderen 3 Gebäuden steht abseits, warum sehen Sie das als Einheit, wenn es später und zu anderen Zwecken erbaut wurde?
SV 2: Zum Vischerstich, dieser ist mit 1681 datiert, der XXXX ist ins 18. Jahrhundert zu datieren und kann daher nicht dargestellt sein. Ein Vorgängerbau des XXXX müsste existiert haben, ist aber auch nicht dargestellt. Hier wurden vom Kupferstecher verschiedene Schwerpunkte gesetzt, es ist aus der Ansicht nicht zu schließen, dass kein weiteres Gebäude existiert hat. Es ist beim XXXX eine etwas größere Entfernung vom Schloss gegeben als beim XXXX, aber ich würde trotzdem aufgrund der Situation, wie sie im Luftbild erkennbar ist, schon noch von einer räumlichen Nähe zum Schloss sprechen. Man wollte wohl etwa auch wegen der Stallungen einen gewissen Abstand zum Schloss halten. Ausgehend von der räumlichen Situation, wie sie sich hier präsentiert, im Zusammenhang mit dem ursprünglich gemeinsamen Eigentum durch das XXXX, halte ich es für gerechtfertigt hier auch in Anbetracht der unterschiedlichen Errichtungszeiten von einer Anlage zu sprechen.
RV: Sie haben gesagt, man hat den XXXX absichtlich ein Stück vom Schloss entfernt. Das Schloss besteht aus einem Osttrakt der wirtschaftlich genutzt wurde. Wenn das ein Argument für die räumliche Trennung ist, wenn es im Schloss selbst Stallungen gegeben hat, warum ist es als Einheit zu sehen? Die Landwirtschaft war immer verpachtet.
SV 2: Ich muss sagen, es ist nicht eine derartige Distanz zwischen dem Schloss und dem XXXX gegeben, dass man hier nicht von einer Anlage sprechen kann und dass im Schloss kleinere Stallungen untergebracht waren, schließt für mich nicht aus, den XXXX als zur Denkmalanlage zugehörig zu betrachten.
RV: Keine weiteren Fragen.
P1 und P2: Keine Fragen.
RI gibt nunmehr BehV die Möglichkeit, dem SV 2 Fragen zu stellen.
BehV: Für mich geht aus den Ausführungen des SV 1 und dem Gutachten XXXX hervor, dass die Möglichkeit der Instandsetzung des XXXX grundsätzlich gegeben ist? Sehen Sie das auch so?
SV 2: Ich schließe mich dieser Sichtweise an und meine, dass eben aus diesen Äußerungen, die heute schon getätigt wurden, eine grundsätzliche Sanierbarkeit abzuleiten ist.
BehV: Ist nach der fachgerechten Durchführung der notwendigen Maßnahmen die Denkmalbedeutung bzw. Dokumentationsfunktion weiterhin gegeben ist?
SV 2: Ich bin der Ansicht, dass eine solche Denkmalbedeutung bzw. Dokumentationsfunktion weiterhin gegeben ist. Da sich die zu erwartenden Auswechslungen primär auf den Bereich des Nordtraktes beziehen würden und für mich auch hier keine Teile von einer Auswechslung betroffen sind, die eine spezielle künstlerische Handschrift tragen.
RI unterbricht die Verhandlung von 13:45 Uhr bis 14:30 Uhr.
RI gibt nunmehr RV und BehV die Möglichkeit, zum Gutachten Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahmen zu den Gutachten erfolgen im Einvernehmen mit den Parteien schriftlich, hiezu wird eine Frist von 14 Tagen gewährt.
Angemerkt wird, dass die Niederschrift den SV zur Durchsicht vorgelegt wurde; das Konzept, dass die von den SV begehrten Änderungen enthält, wird zum Akt genommen.
5. Beweis- und Schlussanträge, abschließende Stellungnahmen.
RI gibt nunmehr den Parteien die Möglichkeit, Beweis- und Schlussanträge zu stellen und eine abschließende Stellungnahme abzugeben.
Die Beweis- und Schlussanträge erfolgen im Einvernehmen mit den Parteien schriftlich, hiezu wird eine Frist von 14 Tagen gewährt.
RI an P1 und P2: Entsprechen die verfahrensgegenständlichen Gebäude noch den Beschreibungen im Gutachten.
P1 und P2: Ja.
Schluss des Beweisverfahrens.
Schluss der Verhandlung."
Mit Schriftsatz vom 9.12.2015 gab die belangte Behörde schriftlich ihre Stellungnahme ab. Es wurde der Verfahrensgang und die Argumente der beschwerdeführenden Parteien kursorisch wiederholt sowie die Gutachten zusammengefasst und auf die Rechtslage verwiesen sowie ausgeführt, dass von den beschwerdeführenden Parteien weder hinsichtlich des XXXX noch hinsichtlich des XXXXes Tatsachen oder Gutachten auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehend vorgebracht worden seien, welche die im Sachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätten können. Ein schlechter Bauzustand sei nur hinsichtlich des XXXX vorgebracht worden, doch ergebe sich aus den Ausführungen der Sachverständigen eindeutig und nachvollziehbar, dass eine Instandsetzung unter Erhaltung des Dokumentationswertes und der Bedeutung als Denkmal möglich sei, sodass gegenständlich "ein Fall des § 1 Abs. 10 DMSG" nicht vorliege. Im Unterschutzstellungsverfahren sei nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden könne. Auch sei es für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert und in allen Details erhalten geblieben sei. Aus den Ausführungen der Sachverständigen gehe hervor, dass die im Laufe der Zeit eingetretenen Veränderungen an den Objekten deren Denkmalbedeutung mit der Ausnahme des Inneren des XXXXes nicht mindern würden. Zum sonstigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren sei insgesamt festzuhalten, dass diese vor allem auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen Erhaltung und Weiternutzung des Gebäudes eingehen würden und diese Aspekte auf das Unterschutzstellungsverfahren keinen Einfluss hätten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 nahmen die beschwerdeführenden Parteien abschließend Stellung.
Im Wesentlichen wurde auf das bisherige schriftliche und umfangreiche Vorbringen verwiesen, insbesondere auf die am 4,11.2010 eingebrachte Berufung, sowie folglich die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien samt Befundung des XXXX des XXXX vom 14.10.2015.
Betreffend des XXXX wurde ausgeführt, dass dieser aus Sicht des Sachverständigen XXXX in den letzten fünfzehn bis zwanzig Jahren saniert worden sei und seien dem äußeren Anschein nach an diesem Objekt keine gravierenden Mängel festzustellen. Der XXXX befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Schlossanlage XXXX, sowie des diesbezüglichen XXXX.
Hinsichtlich des XXXX stelle sich die Situation betreffend den statischen oder sonstigen substanziellen, physischen Zustand jedenfalls zur Gänze anders dar. Es wurde in weiterer Folge auf das Gutachten des XXXX verwiesen und darauf verwiesen, dass die Baubehörde I. Instanz, der Bürgermeister der Stadt Hartberg, vor einigen Wochen eine Besichtigung mit einem Beamten des Bauamtes vorgenommen und mündlich ein Benützungsverbot ausgesprochen habe, welches bis dato aber noch nicht schriftlich ausgefertigt bzw. zugestellt worden sei. Betreffend das Gesamtobjekt sei auszuführen, dass durch die Durchfeuchtung eine Dauerbelastung bestehe, wobei sich die fatalen Folgen einer derartigen permanenten Durchfeuchtung bereits im Nordtrakt durch Verstürze entsprechend dokumentiert hätten. Betreffend der übrigen Bereiche ergebe sich aus den gutachtlichen Ausführungen desXXXX ein erhöhtes Gefährdungspotenzial. Ein Betreten durch Fremde sei erst nach einer sehr detaillierten Bestandaufnahme verantwortbar.
In weiterer Folge wurden die von XXXX dargestellten Sanierungsmaßnahmen wiederholt und ausgeführt, dass dieser in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass die Maßnahmen, die erforderlich seien, äußerst umfassend seien; das Objekt bedürfe einer Generalsanierung, um dieses überhaupt zu erhalten. In diesem Zusammenhang habe XXXX ausgeführt, dass der Inhalt des Schreibens des XXXX nachvollziehbar sei. Aufgrund der Dimensionen der Sanierung handle es sich tatsächlich um einen Wettlauf gegen die Zeit, zumal eine Höchstgefahrdung vorliege. Die erforderliche Grundsicherung, die lediglich das Objekt als solches sichere und sohin eine Basisstabilität beinhalte, würde den von XXXX erstellten finanziellen Aufwand erfordern. Für eine tatsächliche Sanierung für entsprechende Verwendungszwecke müssten weitere erhebliche Mittel aufgewendet werden. Aus dem Gutachten des XXXX ergebe sich auch, dass Mauersalze der Substanz des Bauwerkes erheblich zugesetzt hätten. Weitere Instandsetzungsarbeiten, wie diese bisher immer wieder durch die Eigentümer selbst bzw. deren Rechtsvorgänger erfolgt seien, würden den weiteren Verfall des Gebäudes nicht mehr aufhalten können, wodurch vorliegend Gefahr in Verzug bestehe. XXXX führe auch aus, dass derartige Sanierungsarbeiten, die die Grundsicherung betreffen würden, nur mit erheblichen finanziellen Aufwand erfolgen könnten, die notwendigen Mittel würden den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Verfügung stehen. Diese würden sich jedenfalls vollinhaltlich den Ausführungen des XXXX in seinem Gutachten anschließen, wonach sich der XXXX in einer äußerst prekären Situation hinsichtlich seines baulichen Zustandes befinde. Hinsichtlich des XXXX sei weiters auszuführen, dass dieser sowie das Schloss XXXX, die XXXX und der XXXX in keinem Bezug zur Stadtlandschaft von Hartberg stünden.
Entgegen den Ausführungen des XXXX bestehe auch eine räumliche Trennung zwischen dem XXXX einerseits und dem Schloss, der XXXX und dem XXXX andererseits. Die letzten drei erwähnten Gebäude würden nahezu eine räumliche und offensichtlich auch eine zeitlich historische Einheit bilden. Diese Gebäude stünden auch im Gegensatz zum nunmehrigen XXXX. Diese räumliche Trennung sei auch historisch bedingt. Ursprünglich habe offensichtlich die sogenannte "XXXX" bestanden. In diesem Bereich, also im Nahebereich dieser XXXX, seien folglich das Schloss XXXX errichtet worden, welches über Jahrhunderte im Eigentum des Chorherrenstiftes XXXX gestanden habe. Das Schloss habe den Erholungszwecken der Chorherren gedient wobei der Westtrakt des Schlosses älteren Datums sei und zu Wohnzwecken der Chorherren gedient habe und auch über die entsprechenden Räumlichkeiten wie Saal, Kapelle etc. verfüge. Der Osttrakt sei zu einem späteren Zeitpunkt errichtet worden und habe der wirtschaftlichen Nutzung der Schlossbewohner gedient. Insbesondere seien dort die Tiere eingestellt worden. Auch habe dieser Bereich als Speicher für die Schlossbewohner gedient. Diese Bauten seien auch zeitlich belegt, wobei im Jahr 1560 das Schloss XXXX von Hans Goldschan anstelle eines Bauernhofes errichtet worden sei. Im Jahr 1605 sei das Schloss von den Haiduken niedergebrannt und wenige Jahre später vom XXXX wieder aufgebaut worden. Im Jahr 1725 sei das Schloss um einen Wirtschaftstrakt (= Osttrakt) erweitert worden. In diesem Zusammenhang werde auch auf den sogenannten Vischerstich verwiesen, aus dem man den heute bestehenden Westtrakt des Schlosses ersehe. Das Schloss habe sohin aufgrund dieser Umstände keines gesonderten, wie nunmehr bestehenden XXXX bedurft. Dieser XXXX sei offensichtlich zu einem weit späteren Zeitpunkt im 19. Jahrhundert, allenfalls im 18. Jahrhundert, errichtet worden. Eine genaue Datierung sei nicht möglich. Dieser XXXX sei auch abseits dieser drei bestehenden Gebäude (XXXXund XXXX) errichtet worden. Das XXXX habe über Jahrhunderte das Eigentumsrecht betreffend XXXX innegehabt und sei offensichtlich der XXXX ausschließlich für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet worden. Daraus ersehe man, dass dieser XXXX eine ganz andere historische Entwicklung aufweise; außerdem liege ein räumlicher Abstand zu den bereits bestehenden Gebäuden vor und sei dieser ausschließlich der verpachteten Landwirtschaft dienlich gewesen. Auch die zeitliche Komponente sei auffallend, zumal dieses Objekt als letztes weit später errichtet worden sei und immer wieder gravierende Änderungen erfahren habe. Der angebliche barocke Charakter sei jedenfalls nicht mehr feststellbar und sei die von XXXX angefühlte Quaderung nur mehr in wenigen Teilen erkennbar und sehr rudimentär vorhanden. Es müsste zu einer völligen Neuherstellung des Verputzes und der Quaderung kommen, um dieses Erscheinungsbild wie vor ca. 200 Jahren wiederum herzustellen. Es sei ein diesbezüglicher Bestand jedenfalls nicht gegeben und ergebe sich dies auch aus den Lichtbilddokumentationen der beiden im Akt erliegenden Gutachten, sowie aus den gutachtlichen Ausführungen des XXXX. In diesem Sinn könne jedenfalls nicht den Ausführungen des XXXXgefolgt werden. Auch die räumliche Distanzierung oder Situierung des XXXXes gegenüber den drei übrigen Gebäuden sei aus dem Kataster zu ersehen. Es sei deshalb nicht von der Einheit zu sprechen; dies weder in zeitlicher, räumlicher und historischer Hinsicht. Auch der barocke Charakter bestehe betreffend den XXXX nicht. Ergänzend werde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund des mündlich ausgesprochenen Benützungsverbotes durch die Baubehörde I. Instanz in nächster Zeit die Abzäunung des gesamten XXXX vornehmen würden und folglich auch keine weiteren Instandsetzungsarbeiten mehr möglich seien. Auch sei in nächster Zeit eine Sanierung des XXXX nicht möglich.
Zusammengefasst könne jedenfalls ausgeführt werden, dass sich der XXXX in einem äußerst ruinösen und desolaten Zustand befinde, sodass Gefahr in Verzug bestehe. Dies ergibt sich aus den gutachtlichen Ausführungen des XXXX. Es sei offensichtlich eine Totalsperre des Objektes erforderlich und sei dies bereits mündlich durch die Baubehörde I. Instanz ausgesprochen worden. Der barocke Charakter könne mangels der sehr rudimentären Quaderung seiner Fassade als solches nicht erkannt werden. Die Gewölbe seien, wie bereits ausgeführt, durch Feuchtigkeitseinwirkung vom Dachbereich, sowie von den Fundamenten her und durch das Vorhanden von Mauersalzen, soweit nicht schon Verstürze vorliegen, einsturzgefährdet, weshalb sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die Unterschutzstellung des XXXX aussprechen würden. Dies sei auch in Hinblick auf die mangelnde Finanzierbarkeit zu sehen. Eine Anfrage der beschwerdeführenden Parteien bezüglich eines Zuschusses für eine Sanierung vom 17.9.2001 habe das Bundesdenkmalamt bis dato nicht beantwortet. Offensichtlich habe das Bundesdenkmalamt selbst keine Mittel, um zumindest die Grundsicherung vorzunehmen und auch zu finanzieren. Aus diesem Grunde bleibe der seinerzeit gestellte Antrag der beschwerdeführenden Parteien aufrecht, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass an der Erhaltung des XXXX kein öffentliches Interesse bestehe, sowie die beiden Objekte der Beschwerdeführer als keine schützenswerten Gebäude im Sinne des Denkmalschutzes anzusehen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
a. Gegenstand des Verfahrens sind das Gebäude in 8230 Hartberg, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk Hartberg, Steiermark,XXXX, GB 64104 Eggendorf XXXX XXXX) und das Gebäude in 8230 Hartberg, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk Hartberg, Steiermark, XXXX, GB 64104 Eggendorf XXXX
XXXX).
Die Gebäude befinden sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zu gleichen Teilen im Eigentum von XXXX; diese waren bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu gleichen Teilen Eigentümer der genannten Gebäude.
Hinsichtlich des XXXX und des XXXX wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10.7.2001, Gz. 17.039/1-IV/3/2001, rechtskräftig und somit bindend festgestellt, dass diese Nebenobjekte der Anlage des Schlosses XXXX bilden und daher keine Einzeldenkmale sind, deren Erhaltung als solche im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.10.2010 wurde festgestellt, dass an der Erhaltung der Denkmalanlage Schloss XXXX, bestehend aus dem Schloss, demXXXX XXXX und dem XXXX hinsichtlich seines Äußeren ein öffentliches Interesse bestehe. Hinsichtlich des Schlosses und des XXXX erwuchs der Bescheid mangels eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
Der Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 22.10.2010 zugestellt, mit am 5.11.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid in Bezug auf den XXXX- und den XXXX das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.
b. Dem XXXX kommt als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX in Bezug auf seine Außenerscheinung im in den einen integralen Bestandteil des Erkenntnisses bildenden Planes eingezeichneten Umfang eine geschichtliche, künstlerische bzw. baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu.
Dem Inneren sowie den anderen Teilen des Äußeren des Gebäudes kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zu.
Der Verlust der bedeutenden Teile des XXXX als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
Durch die Erhaltung des XXXX als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX kann eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf die sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Zusammenhänge einer Schlossanlage erreicht werden kann.
Der XXXX ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
c. Dem XXXX kommt als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX im Gesamten eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.
Der Verlust des XXXX als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX würde (und wird) aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
Durch die Erhaltung des XXXX als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX kann eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf die sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Zusammenhänge einer Schlossanlage erreicht werden kann.
Der XXXX ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen unbedingt und unmittelbar erforderlich macht. Diese Instandsetzungsmaßnahmen sind faktisch möglich und nicht mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem XXXX als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann.
a. Beweiswürdigung zu 1.a.:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, hinsichtlich
des Gegenstands des Verfahrens insbesondere aus einer Zusammenschau des angefochtenen Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 15.10.2010 und der (nunmehr zur Beschwerde mutierten) Berufung vom 4.11.2010;
der Eigentumsverhältnisse insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Grundbuchauszügen der relevanten Grundstücke vom 1.12.2015;
der rechtkräftigen und bindenden Feststellung, dass der XXXX und der XXXX Nebenobjekte des Schlosses XXXX bilden insbesondere aus dem Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10.7.2001, Gz. 17.039/1-IV/3/2001, der laut in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltener Aktenlage in Rechtskraft erwuchs und
der Rechtskraft des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 15.10.2010 in Bezug auf das Schloss und das XXXX sowie hinsichtlich der Zustellung des Bescheides und der Einbringung des Rechtsmittels insbesondere aus der in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltener Aktenlage.
b. Zur Auswahl der Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren XXXX dieser ist Amtssachverständiger und Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes, und XXXX, dieser ist kein Amtssachverständiger und kein Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes aber ständiges Mitglied des Denkmalbeirates, als Sachverständige im Verfahren herangezogen. Weder in der Beschwerde - beide Sachverständige waren bereits im Administrativverfahren tätig - noch hinsichtlich der Ankündigung des Bundesverwaltungsgerichts, gegenständliche Sachverständige dem Verfahren beiziehen zu wollen, haben die Parteien ablehnend reagiert noch haben die Sachverständigen - trotz ausdrücklicher Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts - eine Befangenheit erkennen lassen.
Hinsichtlich des allenfalls naheliegenden Arguments, dass XXXXals Beamter der bescheiderlassenden Behörde nicht unabhängig und weisungsfrei sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa einer als Vertreterin des Landeskonservators tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund ihrer dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, da Einwände im Sinne des § 7 AVG gegen die Sachverständige nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass XXXX nicht befangen ist.
Zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht statt XXXXandere Sachverständige hätte heranziehen sollen, ist auszuführen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen ist; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes , BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren ein Amtssachverständiger - eben XXXX - zur Verfügung gestanden ist, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist insbesondere dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH E vom 18.06.2014, Gz. 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzendem Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH E vom 27.11.1979, Gz. 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Illustrierend ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch der Verfassungsgesetzgeber bei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte davon ausgegangen ist, dass im Zuge der Ausarbeitung des Verfahrensrechts der Verwaltungsgerichte und der Anpassungen des AVG dafür zu sorgen ist, dass für die Erstellung von Gutachten primär Amtssachverständige heranzuziehen sein sollen (Entschließung des Verfassungsausschusses betreffend Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1771 der Beilagen XXIV. GP).
Im vorliegenden Fall lag dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Vorlage der Beschwerde und der diesbezüglichen Verwaltungsakten ein Gutachten des später auch beigezogenen XXXX vor, das weder formal unvollständig noch offensichtlich unschlüssig war; dieses war insbesondere im Hinblick auf die seit Erstattung des Gutachtens vergangene Zeit lediglich zu aktualisieren. Auch stand dem gegenständlichen Gutachten kein Gegengutachten entgegen; somit hatte das Bundesverwaltungsgericht XXXX im Hinblick auf die - oben dargestellten - Normen der §§ 39, 52 AVG (die gemäß § 17 VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht anwendbar sind) zu bestellen.
XXXX hingegen ist kein Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes, allerdings ständiges Mitglied des Denkmalbeirates. Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG) kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden. Da XXXX bereits im Administrativverfahren ein Gutachten mit gleichem Inhalt erstattet hatte, das aber auf Grund der Untätigkeit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nicht mehr aktuell ist, war dieser gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 VwGVG - unbeschadet der Frage, ob die ständigen Mitglieder des Denkmalbeirates als Amtssachverständige zu sehen sind - mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles - es war diesbezüglich mit einer Beschleunigung der Gutachtenserstellung und der Verwertung des bereits bestehenden Vorwissens zu rechnen -als Sachverständiger heranziehen.
c. Zur Bedeutung der Gutachten bei der Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung der verfahrensgegenständlichen Objekte und deren Dokumentationsfunktion, hinsichtlich der Frage, ob der Verlust der verfahrensgegenständlichen Objekte bzw. allenfalls deren bedeutender Teile aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und hinsichtlich des statischen und substanziellen (physischen) Zustand der verfahrensgegenständlichen Objekte:
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht kann und muss sich solange auf ein Amtssachverständigen-gutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."
Das bedeutet, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten eines Sachverständigen, dem kein gleichwertiges Gegengutachten entgegensteht, einen vollen Beweis über den festgestellten Sachverhalt darstellt.
d. Zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des XXXX:
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt das Gutachten des XXXX in der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fassung zusammen mit den in der mündlichen Verhandlung beantworteten Fragen für sich gesehen die Voraussetzungen der Schlüssigkeit und Vollständigkeit, da das Gutachten im engeren Sinn auf dem Befund aufbaut und das Gutachten in Bezug auf die festgestellten Tatsachen nachvollziehbar und nicht den Denkgesetzen widersprechend (nicht "unlogisch") ist. Neben einer geschichtlichen Darstellung zur Schlossanlage XXXX werden im Gutachten die verfahrensrelevanten Objekte beschrieben sowie auf die rezenten Veränderungen hingewiesen. Die so befundeten Objekte werden hinsichtlich ihrer Denkmalbedeutung gutachterlich gewürdigt.
Auch im Hinblick auf die Frage, ob der Verlust der der Objekte bzw. der Denkmalanlage XXXX eine Beeinträchtigung des regionalen oder österreichischen Kulturbestandes bedeuten würde, ist der Sachverständige eingegangen und hat durch Vergleiche mit anderen Schlossanlage dargetan, warum er diesbezüglich zu den im Gutachten im engeren Sinne gezogenen Schlüssen kommt.
Das Gutachten ist mit Literatur und Quellen unterlegt, die in Kopie vorgelegt wurde bzw. wurden; auch unter Bedachtnahme auf diese Quellen war keine Unschlüssigkeit des Gutachtens zu erkennen.
Das Gutachten des XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht einerseits dem Parteiengehör unterzogen und andererseits in der mündlichen Verhandlung erörtert.
In der Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes wurde eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens nicht behauptet.
Auch in den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien vom 14.10.2015 und vom 15.12.2015 - eine weitere Stellungnahme wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien außerhalb der mündlichen Verhandlung nach Kenntnis des Gutachtens nicht abgegeben - wurde lediglich ausgeführt, dass die Schlossanlage im Gesamten keinen Bezug zur Stadtlandschaft von Hartberg habe und eine räumliche Trennung zwischen dem XXXX und der Schlossanlage bestehe; das Schloss, die XXXX und der XXXX würden eine räumliche und historische Einheit bilden und im Gegensatz zum nunmehrigen XXXX stehen; dieser sei erst später errichtet und anders genutzt worden als die übrigen Gebäude. Auch sei der barocke Charakter nunmehr nicht mehr feststellbar. Diese Einwände gegen das Gutachten des XXXX legen aber keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit nahe sondern sind lediglich inhaltlich andere Bewertungen als sie der Sachverständige, der sowohl auf die Entfernung des XXXX zum Schloss, als auch auf dessen Errichtungszeitpunkt und Nutzung im Gutachten bzw. in den ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, getroffen hat und wurden nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert - insbesondere also das Gutachten eines andere Kunsthistorikers - widerlegt (siehe hiezu oben).
Daher ist von der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des XXXXauszugehen.
e. Zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des XXXX:
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt das Gutachten des XXXX zusammen mit den in der mündlichen Verhandlung beantworteten Fragen für sich gesehen die Voraussetzungen der Schlüssigkeit und Vollständigkeit, da das Gutachten im engeren Sinn auf dem Befund aufbaut und das Gutachten in Bezug auf die festgestellten Tatsachen nachvollziehbar und nicht den Denkgesetzen widersprechend (nicht "unlogisch") ist. Der Sachverständige hat seine Tatsachenfeststellungen mit Fotografien unterlegt, die eindrucksvoll diese Feststellungen belegten und sein Gutachten im engeren Sinne auf den so ermittelten Befund aufgebaut.
Das Gutachten des XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht einerseits dem Parteiengehör unterzogen und andererseits in der mündlichen Verhandlung erörtert und ist weder der Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes noch den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien vom 14.10.2015 und vom 15.12.2015 ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass diese das Gutachten für Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit halten.
Daher ist von der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des XXXX auszugehen.
f. Beweiswürdigung zu 1.b.:
Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des XXXX dem kein Gegengutachten gegenübersteht, ergibt sich, dass dem XXXX als Nebenobjekt der Denkmalanlage Schloss XXXX in Bezug auf seine Außenerscheinung im in den einen integralen Bestandteil des Erkenntnisses bildenden Planes eingezeichneten Umfangs eine geschichtliche, künstlerische bzw. baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zukommt sowie dass dem Inneren sowie den anderen Teilen des Äußeren des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zukommt.
Weiters ergibt sich aus diesem Gutachten, dass der Verlust der bedeutenden Teile des XXXXes als Nebenobjekt der Denkmalanlage Schloss XXXX aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dass durch die Erhaltung des XXXXes als Nebenobjekt der Denkmalanlage Schloss XXXX eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf die sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Zusammenhänge einer Schlossanlage erreicht werden kann.
Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des XXXX dem kein Gegengutachten gegenübersteht, zusammen mit den in der mündlichen Verhandlung beantworteten Fragen ergibt sich schließlich, dass der XXXX zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand ist, der Instandsetzungsmaßnahmen nicht unmittelbar erforderlich macht.
Daher sind die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
g. Beweiswürdigung zu 1.c.:
Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des XXXX dem kein Gegengutachten gegenübersteht, ergibt sich, dass dem XXXX als Nebenobjekt der Denkmalanlage Schloss XXXX eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt. Auf Grund von Entscheidungsreife - es reicht eine geschichtliche oder kulturelle Bedeutung eines Objektes zur Unterschutzstellung hin - war auf die Frage, ob dem XXXX ein künstlerische bzw. baukünstlerische Bedeutung immer noch zukommt und ob es diesfalls die strittige Frage, ob noch an allen Wänden des XXXX die spezifische Putzgestaltung mit der großformatigen Quaderung zu erkennen ist, nicht weiter einzugehen.
Weiters ergibt sich aus diesem Gutachten, dass der Verlust des XXXX als Nebenobjekt der Denkmalanlage Schloss XXXX aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dass durch die Erhaltung des XXXX als Nebenobjekt der Denkmalanlage Schloss XXXX eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf die sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Zusammenhänge einer Schlossanlage erreicht werden kann.
Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des XXXX, dem kein Gegengutachten gegenübersteht, ergibt sich schließlich, dass sich der XXXX zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen unbedingt und unmittelbar erforderlich macht. Diese Instandsetzungsmaßnahmen sind nach diesem Gutachten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - siehe diesbezüglich die Ausführungen der beiden Sachverständigen - jedoch möglich und nicht mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem XXXX als Nebenobjekt der Denkmalanlage Schloss XXXX nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann.
Daher sind die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren gegen nach dem DMSG, welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 16.11.2010 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist - nach entsprechender Vorlage durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.).
Wie sich aus dem am 1.12.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, sind die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam die einzigen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften und somit neben dem Landeshauptmann der Steiermark und dem Bürgermeister von sowie der Stadtgemeinde Hartberg Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; gemäß § 18 VwGVG ist auch die belangte Behörde - das Bundesdenkmalamt - Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.10.2010 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung am 5.11.2010, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Da mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10.7.2001, Gz. 17.039/1-IV/3/2001, rechtskräftig und somit auch für das Bundesver-waltungsgericht bindend festgestellt wurde, dass unter anderem der XXXX und der XXXX Nebenobjekte der Denkmalanlage des Schlosses XXXX und daher keine Einzeldenkmale sind, deren Erhaltung als solche im öffentlichen Interesse gelegen ist, steht rechtskräftig entschieden diese Umstände fest; dies deshalb, da eine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage seit der Entscheidung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht zu erkennen ist.
Daher ist der nunmehrigen Entscheidung zu unterstellen, dass der XXXX und der XXXX Nebenobjekte der Denkmalanlage des Schlosses XXXX sind und der weiteren, dass diese keine Einzeldenkmale sind, deren Erhaltung als solche im öffentlichen Interesse gelegen ist; es kommt daher nur ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Objekte als Nebenobjekte der Anlage des Schlosses XXXX in Betracht.
8. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH E vom 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH E vom 3.6.2004, 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Zl. 1891/75; E vom 11.11.1985, Zl. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, 2001/09/0072).
Aufgrund des eben Ausgeführten und auf Grund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass dem XXXX als Nebenobjekt der Denkmalanlage Schloss XXXX in Bezug auf seine Außenerscheinung im in den einen integralen Bestandteil des Erkenntnisses bildenden Planes eingezeichneten Umfangs eine geschichtliche, künstlerische bzw. baukünstlerische und kulturelle Bedeutung und dem XXXX als Nebenobjekte der Anlage des Schlosses XXXX jedenfalls eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt.
Durch die Erhaltung des XXXXes und des XXXX als Nebenobjekte der Denkmalanlage Schloss XXXX kann eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf die sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Zusammenhänge einer Schlossanlage erreicht werden kann.
Es wurde festgestellt, dass der Verlust des XXXXes und des XXXX als Nebenobjekte der Denkmalanlage Schloss XXXX aus überregionaler und auch aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde; daher liegt die Erhaltung des XXXXes und des XXXXes als Nebenobjekte der Denkmalanlage Schloss XXXX im öffentlichen Interesse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim XXXX und beim XXXX als Nebenobjekte der Denkmalanlage Schloss XXXX um Denkmale handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und deren Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
9. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, 2008/09/0378;
E vom 22.3.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH E vom 29.1.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH E vom 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH E vom 4.9.1989, 89/09/0056).
Da sich der XXXX zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des XXXXes einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
Der XXXX hingegen befindet zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen unbedingt und unmittelbar erforderlich macht. Diese Instandsetzungsmaßnahmen sind jedoch möglich und nicht mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem XXXX als Teil der Denkmalanlage Schloss XXXX nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann. Daher steht der Zustand des XXXX zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
10. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Zum XXXX ist darauf zu verweisen, dass festgestellt wurde, dass diesem lediglich in Bezug auf seine Außenerscheinung im in den einen integralen Bestandteil des Erkenntnisses bildenden Planes eingezeichneten Umfangs eine geschichtliche, künstlerische bzw. baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu während dem Inneren sowie den anderen Teilen des Äußeren des XXXXes eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zukommt; daher war die Unterschutzstellung entsprechend zu einzuschränken und der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend zu ändern.
Dem XXXX kommt gemäß den obigen Feststellungen hingegen in seiner Gesamtheit zumindest eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu, sodass hinsichtlich des XXXX eine Einschränkung der Unterschutzstellung nicht in Betracht kam.
11. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, die Erhaltung oder die Sanierung des XXXX sei der beschwerdeführenden Partei wirtschaftlich nicht zumutbar, im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen ist (siehe unter vielen: VwGH E vom 14.12.2012, Gz. 2010/09/0032), diese können in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG releviert werden; das Bundesdenkmalamt wird insbesondere zu ermitteln haben, ob die häufige Bezugnahme auf § 5 DMSG in den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien als entsprechender - nach nunmehr rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache jedenfalls nicht mehr unzulässiger - Antrag auf Zerstörung zu werten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verhehlt nicht, dass es für den Rechtsunterworfenen (als auch für das Gericht) unverständlich ist, dass zwischen den 10.7.2001 und dem 28.10.2009 sowie zwischen dem 10.11.2010 und dem 31.12.2013 seitens der Denkmalschutzbehörden keinerlei Verfahrensschritte gesetzt wurden und warum das Bundesdenkmalamt im Hinblick auf den amtsbekannten Zustand des XXXX im Bescheid vom 15.10.2010 nicht die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen und nach Erlassung des Bescheides Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 DMSG beantragt und finanziert hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nunmehr ein Zustand eingetreten, bei dem zwar in Bezug auf den XXXX noch ein schützenswertes Denkmal vorhanden ist, dessen Erhaltung aber den Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann, auch wenn dies im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielt; dies insbesondere, da diese offenbar die ihnen finanziell möglichen Erhaltungsmaßnahmen gesetzt haben, auch wenn das Gebäude trotzdem seinem Ende entgegengeht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es selbst nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden hat; dies erklärt sich einerseits in der großen Anzahl übergegangener Denkmalschutzverfahren und andererseits in dem Umstand, dass erst bei genauem Aktenstudium - erst mit Kenntnis des Gutachtens des XXXX von 2.7.2010 - die Dringlichkeit der Entscheidung erkennbar war; eine Anregung auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen.
Diese Umstände werden ebenso wie die hohen Kosten der Grundsanierung und ein allfälliges Finanzierungsangebot seitens der öffentlichen Hand in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG zu berücksichtigen sein.
12. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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