BVwG W149 1425504-1

W149 1425504-1Federal Administrative CourtDec 21, 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht,<br/>Genitalverstümmelung, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse

Full text

BVwG W149 1425504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1425504.1.00

Spruch

W149 1425504-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28.02.2012, Zl. 11 15.859-BAL, beschlossen:

A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß

gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 30.12.2011 vor der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg, AGM, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 31.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie angab, von Mogadischu aus über die Türkei und Griechenland auf dem Luft- und Landweg nach Österreich gekommen zu sein.

Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde am 04.01.2012 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.

Am 09.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie die unter 0 zu a) angeführten medizinischen Unterlagen vorlegte. Die Einvernahme wurde abgebrochen, da die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage eine weibliche Dolmetscherin wünschte.

Am 28.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin den unter 0 zu b) angeführten Ausweis im Original vor.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 28.02.2018 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 15.859-BAL, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 02.03.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine drohende Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al-Shabaab sei nicht glaubwürdig. Auch sonst könne keine wie auch immer geartete Verfolgung festgestellt werden (Spruchpunkt I.).

Subsidiärer Schutz sei gewährt worden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage kommen würde (Spruchpunkt II.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2010 bis 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.02.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren

Mit am 15.03.2012 zur Post gegebenem Schreiben vom 08.03.2012 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen ausgegangen. Unter Zitierung aus einer Reisewarnung des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten führte die Beschwerdeführerin weiters aus, das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere mit der Sicherheitslage in Somalia nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die Beschwerde langte am 23.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Am 10.09.2012 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der die Beschwerdeführerin unter Zitierung aus einer Vielzahl von Berichten (inter-)nationaler Organisationen sowie (höchst-)gerichtlicher Judikatur ergänzte, das Bundesasylamt habe die Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne männliches Familienoberhaupt nicht ausreichend erhoben und sich mit geschlechtsspezifischen Gefahren (Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung etc.) nicht gehörig auseinandergesetzt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist somit das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II. Entscheidungsrelevante Beweismittel

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie heiße XXXX , geboren XXXX . Sie sei Staatsangehörige von Somalia, unverheiratet und gehöre der Volksgruppe der Habar Gedir, welche zum Stamm der Hawiye gehöre, an. Sie stamme aus Mogadischu, wo sie auch bis zuletzt an einem näher bezeichneten Ort gelebt habe. In Somalia würden noch ihre Großmutter und ihre beiden jüngeren Geschwister in Mogadischu leben, eine Schwester lebe mit ihrem Ehemann, einem Kämpfer der Al-Shabaab, den diese habe heiraten müssen, in einem näher bezeichneten Flüchtlingslager in Somalia, zwei Schwestern würden in einem Flüchtlingslager in Kenia leben. Ihre Eltern seien verstorben.

Sie habe sechs Jahre lang die Schule besucht.

Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihre Eltern seien im Sommer 2011 von der Al-Shabaab getötet und eine ihrer Schwestern entführt worden, um sie gegen ihren Willen mit einem Al-Shabaab-Kämpfer zu verheiraten. Die Al-Shabaab habe dem Vater vorgeworfen, dass er für die AMISON-Truppen gearbeitet habe. Kurze Zeit später seien die Täter zurückgekehrt und hätten auch die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Sie befürchte nun, ebenfalls von der Al-Shabaab zwangsverheiratet oder getötet zu werden. Sie hat ergänzt, in Somali seien alleinstehende Frauen von einer Vielzahl von (geschlechtsspezifischen) Gefahren bedroht.

1.2. Sonstige Beweismittel

a) Arztbrief der Akutstation eines näher bezeichneten Krankenhauses vom 02.02.2012, in dem diagnostiziert wird, dass bei der Beschwerdeführerin eine Eisenmangelanämie unklarer Genese und eine latente Hyperthyreose vorliegen würden. Eine medikamentöse Behandlung werde empfohlen; eine gynäkologische Untersuchung sei nur bedingt möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin eine vaginale Untersuchung verweigert habe.

b) Auf den Namen XXXX am XXXX von einem Computer-Trainings-Institut ausgestellter Studentenausweis.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A

3.1. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder würde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen. Selbiges gilt für die allgemeine Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hat.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter 0 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung in der Sache selbst. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Die Behörde unterließ es nämlich vollständig, Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf weibliche Genitalverstümmelung (FGM) und andere frauenspezifische Gefährdungen, insbesondere solchen als alleinstehende junge Frau, die aus dem Ausland zurückkehrt, zu unternehmen, was jedoch im Hinblick auf eine etwaige Gewährung von Asyl entscheidungsrelevant wäre.

Es finden sich nämlich im angefochtenen Bescheid weder Länderfeststellungen zur Lage von alleinstehenden Frauen noch zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin auch insgesamt nicht zur Stellungnahme vorgehalten, sodass sie nicht einmal in der Lage war, auf diesen Mangel hinzuweisen.

Obwohl im angefochtenen Bescheid einige ausgewählte Feststellungen allgemeiner Art enthalten waren, können diese aufgrund ihrer in Bezug auf die Lage von alleinstehenden Frauen in Somalia aufgrund der diesbezüglichen Oberflächlichkeit keinesfalls einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die Beschwerdeführerin als Frau im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wären, ersetzen.

Hinsichtlich, erstens, der Situation von Frauen in Somalia finden sich zwar allgemeine Informationen, die deren Lage aus menschenrechtlicher Sicht als prekär beschreiben (AS 141 f., S. 33 f. des angefochtenen Bescheids).

Weibliche Genitalverstümmelung wird jedoch nicht einmal erwähnt. Weder hat sich das Bundesasylamt in irgendeiner Weise durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen zu diesem Themenkreis allgemein noch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin etwa bereits Opfer von Genitalverstümmelung war oder ob ihr diese in absehbarer Zeit droht.

Hinsichtlich, zweitens, der Situation, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, gilt Entsprechendes:

Das Bundesasylamt hat zwar einige Feststellungen zur allgemeinen, insbesondere auch nicht nach dem Geschlecht differenzierten, "Rückkehrern" getroffen. Auf S. 32 des angefochtenen Bescheids (AS 140) weist die Behörde selbst darauf hin, dass eine Rückkehr an Orte, an denen kein tragfähiges soziales Netz (Clan, Familie) besteht, äußerst schwierig ist, und es stellt auf den S. 33 und 34 des angefochtenen Bescheides, (AS 141, 142) fest, dass Frauen in IDP-Lagern besonders gefährdet sind. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst angegeben, dass für sie eine Rückkehr in eines dieser Lager für sie sehr gefährlich wäre (vgl. AS 94: "BAA: Warum wurden nicht auch Sie in dieses Flüchtlingslager gebracht? - BF: Für mich ist es dort noch zu gefährlich, meine Geschwister sind noch klein"). Trotzdem hat sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Lage und Unterbringungsmöglichkeiten von (alleinstehenden) Frauen nicht näher mit der Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und mit der Lage in den Flüchtlingslagern befasst. Die Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation beschränken sich im Wesentlichen auf die Beschreibung der nach dem Abzug der Al-Shabaab verbesserten Sicherheitslage in Mogadischu und der Auflistung von Hilfsorganisationen (AS 140 f., S. 32 f. des angefochtenen Bescheides).

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, Erhebungen zur Situation von (alleinstehenden) Frauen und insbesondere zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anzustellen sowie zu erheben, ob die Beschwerdeführerin in Somalia über ein soziales Netz verfügt oder ob sie bei einer Rückkehr auf die Unterbringung in einem Flüchtlingslager angewiesen wäre.

Weiters erscheint es notwendig, die zu erwartende Situation der Beschwerdeführerin (als alleinstehende Frau) bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Mogadishu zu erheben, wobei insbesondere auf die Lage von alleinstehenden Frauen in Flüchtlingslagern und die diesen dort möglicherweise drohenden (allgemeinen und geschlechtsspezifischen) Gefahren einzugehen sein wird.

Ergänzend wird daran erinnert, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel der Beschwerdeführerin in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten sind.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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