W113 2101691-1•BVwG W113 2101691-1
W113 2101691-1Federal Administrative CourtDec 21, 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Sorgfaltspflicht,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W113 2101691-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307262, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 19.03.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber und Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX (Lambachalm), für die von der beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 117,50 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer ist ebenso Auftreiber auf die XXXX-Alm (XXXXgenossenschaft) mit der BNr. XXXX, für die von der Bewirtschafterin (der XXXXgenossenschaft) ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104629262, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.306,61 gewährt. Dabei wurden 126,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 109,00 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 109,00 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 für das Antragjahr 2009 eine Differenz von 36,28 ha ergeben.
4. Mit Schreiben vom 10.08.2011 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlungen an die Vorgaben der AMA sowie der Bezirksbauernkammer gehalten habe. Er habe unter Zuhilfenahme des Luftbildes der von ihm im MFA beantragten Alm die Einschätzung der bestoßenen Almflächen hinsichtlich der Futterflächenanteile vorgenommen. Die Einschätzung der Futterflächenanteile gestalte sich schwierig, weshalb in diversen Fachartikeln auf besondere Vorsicht bei der Ermittlung der Almfutterflächen verwiesen worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass eine geringere Almfutterfläche keine Auswirkungen auf die Prämienhöhen habe, sei freiwillig eine Anpassung der Futterfläche innerhalb der beantragten Feldstücke vorgenommen worden, auch wenn - aufgrund der Interpretation des Luftbildes - mehr Futterfläche beantragt hätte werden können. Die Anpassung sei unter der Annahme und dem Hinweis erfolgt, dass die freiwillig durchgeführten Verringerungen keine negativen Auswirkungen auf die Antragstellung der Vorjahre hätten.
Betreffend die verfahrensgegenständliche Alm habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, die Almfutterfläche zu reduzieren. Hinsichtlich der Antragstellung 2010 sei ihm ein Luftbild aus dem Jahre 2003 zur Verfügung gestanden, welches eine aktuelle Beurteilung der Futterfläche nicht zugelassen habe. Unter bestmöglicher Berücksichtigung der Digitalisierungsvorgaben sei die Almfutterfläche im Jahr 2010 entsprechend reduziert worden. Da auf der gegenständlichen Alm nach der Futterflächenreduktion zumindest 1 ha FF/GVE zur Verfügung gestanden habe, habe dies keine Prämienrelevanz bei ÖPUL und AZ gehabt und habe eine Kompression durchgeführt werden können.
Die bis 2010 beantragte Almfutterfläche sei auf der Alm als Futterfläche vorhanden und sei bisher und auch gegenwärtig mit Almtieren beweidet. Die Reduzierung sei ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt, um bei möglichen Vorortkontrollen Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes zu vermeiden.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund des großen Flächenausmaßes der oberhalb der Baumgrenzen gelegenen Alm die Abgrenzung der Futterflächen schwierig sei. Auf Hochalmen sei die Abgrenzung von Futterflächen zu Ödland, Zwergsträuchern wie Almrausch, Heiden usw. über das Luftbild kaum möglich. Die Reduzierung sei im guten Glauben erfolgt, dass die Reduzierung keine Auswirkungen auf die Vorjahre gehabt habe, da die bisher beantragte Futterfläche auf der Alm vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Almfutterflächen bisher aufgrund der Flächenfeststellungen gemäß Almenleitfaden angegeben. Aufgrund naturbedingter Überschirmung habe er den Überschirmungsgrad erhöht.
5. Am 16.07.2012 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 117,50 ha nur 82,30 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 35,20 ha bedeutet.
6. Am 17.12.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafter eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 117,50 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 80,64 ha zugrunde zu legen sei.
7. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 27.02.2013, Zahl: II7/-EBP/09-118984917, wurde der Bescheid der GB II vom 30.12.2009 abgeändert. Dabei wurden 126,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 109,00 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 109,00 ha zugrunde gelegt.
8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.337,70 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.968,91 ausgesprochen, wobei 114,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 108,96 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 77,09 ha zugrunde gelegt wurden. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.07.2012 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenz gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Der Beschwerdeführer beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagzeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß seiner Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert habe und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft habe. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Es würde ein Irrtum der Behörde vorliegen. Würden sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit im Einzelfall die berechnungsrelevanten Tatsachen ändern, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, könne dieser nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dem Förderungswerber sei auch nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.
Gemäß Art 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in guten Glauben gehandelt habe. Da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise gehabt habe, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte, habe er in gutem Glauben gehandelt und bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für den verjährten Zeitraum. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Beträge, die zurückgezahlt werden müssten, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Art. 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit welchem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei dem Beschwerdeführer am 18.22.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht zu verhängen. Der Beschwerdeführer monierte im Weiteren, dass die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe; dem angefochtenen Bescheid hafte sohin Rechtswidrigkeit an. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Im Anschluss an die Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im "Nachtrag zur Sachverhaltserhebung" ergänzend vor, dass im Zeitpunkt der Sachverhaltsmitteilung an die AMA im Jahr 2011 bereits die Daten nach dem neuen Messsystem der AMA zur Verfügung gestanden seien, wonach ua durch die zahlreichen neuen Prozentschritte wie z.B. bei der Überschirmung und dem NLN-Faktor Flächenverringerungen auf einzelnen Schlägen erfolgt seien. Die im Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche habe den damaligen Digitalisierungsvorgaben und dem seit 2000 geltenden Almenleitfaden entsprochen. Im Hinblick auf die verbreitete Unsicherheit betreffend Almfutterflächen hätten die Almbewirtschafter entschlossen, eine freiwillige Reduktion der Almfutterfläche 2009 vorzunehmen. Dies auch, da seitens des Bundesministeriums die Möglichkeit dieser freiwilligen Korrektur geschaffen worden sei, um Sanktionen zu vermeiden. Die Korrektur sei jedoch nicht anerkannt worden und seien trotz dieser Zusage Sanktionen verhängt worden.
Der Beschwerde beigelegt wurde ein Artikel des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.11.2012 betreffend keine Sanktionen für Bauern bei rechtzeitigen Flächenkorrekturen.
10. Dem Akt liegt eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 19.02.2014 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.
11. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit Datum vom 19.03.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), für die der Beschwerdeführer als deren Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für die Alm mit einer Almfutterflächennutzung von 117,50 ha gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist ebenso Auftreiber auf die XXXXalm, BNr. XXXX, (nicht verfahrensgegenständlich).
Mit Abgleich der Almflächen 2007-2010 wurde betreffend die verfahrensgegenständliche für das Antragsjahr 2009 eine Differenz der Almfutterfläche in Höhe von 36,86 ha festgestellt.
Am 16.07.2012 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 117,50 ha nur 82,30 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 35,20 ha bedeutet.
Am 17.12.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafter der Alm eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 117,50 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 80,64 ha zugrunde zu legen sei.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.337,70 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.968,91 ausgesprochen, wobei 114,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Almfläche von 108,96 ha und eine ermittelte Almfläche im Ausmaß von 77,09 ha zugrunde gelegt wurden. Da in der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.07.2012 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurde, wurde der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
Im Akt liegt eine am 19.02.2014, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei der Behörde eingelangte "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" ein, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.
I. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:
"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."
III. Zur Zurückverweisung:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2009 verhängt. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden und er habe stets sachlich richtige Angaben gemacht. Kürzungen und Ausschlüsse sind nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.
Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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