BVwG I401 2017622-1

I401 2017622-1Federal Administrative CourtDec 21, 2015

Regest

Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Ordnungsbeitrag,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG I401 2017622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2017622.1.00

Spruch

I401 2017622-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gehard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Dr. Franz Kerber Partner Wirtschaftstreuhand GmbH Co KG, Steuerberatungsgesellschaft, Marchfeldgasse 4e, 6370 Kitzbühel, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.07.2013, Zl. VII-AP1006-13/0062, betreffend "Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 1 ASVG" beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2015 ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die an die Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung der bekämpften Erledigung vom 25.07.2013 wurde weder von den in der Fertigungsklausel des Schriftstücks aufscheinenden Personen (Mag. K. und A.), noch von einer sonstigen Person individuell genehmigt. Es erfolgte weder eine eigenhändige Unterfertigung durch einen Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, noch eine Dokumentation der Genehmigung durch ein Verfahren, das (an Stelle einer solchen Unterfertigung) die Identität des Genehmigenden und die Authentizität der Erledigung nachweist.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem mit der Beschwerdeführerin am 21.12.2015 geführten Telefonat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. § 18 Abs. 4 AVG (in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Schriftstückes gelten Fassung BGBl. I Nr. 5/2008) folgenden Wortlaut

"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".

Im Erkenntnis vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung verlangt (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2008).

Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).

3.2.2. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:

§ 357 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I Nr. 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt.

Schließlich ist noch auf § 653 Abs. 5 ASVG hinzuweisen, der vorsieht, dass § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist, ebenfalls bereits abgelaufen.

3.2.3. Die Ausfertigung des erwähnten Schreibens weist keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist". Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Ausfertigung jedoch.

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

Aus den oben angeführten Gründen erfüllt das mit Beschwerde angefochtene Schreiben nicht die Voraussetzungen an einen Bescheid. Da dem Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang eine Zuständigkeit erst zukommt, wenn ein Bescheid vorliegt, ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.

3.2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit sonstigen Prozessvoraussetzungen (Rechtzeitigkeit, Beschwerdelegitimation etc.).

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG nach Ablauf der Übergangsfrist des § 82a AVG s. das Erk. des VwGH vom 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126; zur Pflicht der Rechtsmittelbehörde, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen die Erk. des VwGH vom 21.05.1992, Zl. 91/09/0169; vom 17.12.1992, Zl. 92/09/0167; vom 10.11.2011, Zl. 2010/07/0223; u.a.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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