G307 2118378-1•BVwG G307 2118378-1
G307 2118378-1Federal Administrative CourtDec 21, 2015
Aufenthaltsverbot, Drogenabhängigkeit, EU-Bürger, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,<br/>Verhältnismäßigkeit
G307 2118378-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1,
§ 70 Abs. 3 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
Mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.10.2015 wurde der BF unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie die allfällige Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit einer dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt.
3. Am 19.10.2015 nahm der BF hiezu Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, in Deutschland bei seiner Schwester aufgewachsen zu sein und ebendort die Schule besucht zu haben, weshalb er die deutsche besser als seine Muttersprache beherrsche. In Österreich verfüge er weder über einen Wohnsitz noch familiäre Anknüpfungspunkte und seien seine Straftaten auf seine Drogensucht, welche er gegenwärtig in der Haft zu bekämpfen versuche, zurückzuführen.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF im Stande der Strafhaft persönlich zugestellt am 23.11.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt III.)
5. Mittels per Post am 30.11.2015 beim BFA eingebrachter, mit 25.11.2015 datierter Eingabe, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 07.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der BF ins Bundesgebiet eingereist ist.
1.2. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden.
Zl. 93 Hv 72/15m.
Zudem weißt der BF zwei Vorverurteilungen in Deutschland seitens des Amtsgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen auf, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, sowie des Landgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde.
1.3. Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig, und weißt eine Ausbildung als Elektrotechniker auf.
Die Muttersprache des BF ist Slowakisch, jedoch ist er auch der deutschen Sprache mächtig.
Der BF weist bis auf Anhaltungen in Justizanstalten im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX sowie seit XXXX keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und verfügt über keinerlei familiäre, wirtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie zum fehlenden Einreisedatum getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Verurteilungen, Anhaltungen in diversen Justizanstalten sowie das Fehlen sonstiger Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Straf- und zentrale Melderegister der Republik Österreich) sowie den Ausfertigungen der diesbezüglichen Urteile des LG XXXX.
Die Deutschkenntnisse beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF sowie der Verwendung der deutschen Sprache im schriftlichen Verkehr mit der belangten Behörde wie auch dem erkennenden Gericht und ergeben sich die muttersprachlichen Sprachkenntnisse aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach er des Slowakischen mächtig sei.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beruhen auf dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Angaben sowie den Ausführungen in der Beschwerde, einer Arbeit in Österreich nachgehen zu wollen. Insofern der BF in diesem Kontext seine Drogensucht erwähnt hat, ist anzumerken, dass darin, vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF in Bezug auf dessen Arbeitssuche, allein noch keine Erkrankungen erkannt werden kann, welche die Arbeitsfähigkeit des BF ausschließt.
Die fehlenden Bezugspunkte zu Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser im Bundesgebiet weder über einen festen Wohnsitz noch über eine Familie verfügt und - das Vorliegen einer gegenwärtigen Beschäftigung ausschließend - sich um den Erhalt einer Arbeit bemüht. Auch sonst wurden vom BF keine weiteren seine Integration im Bundesgebiet unterstreichenden Angaben getätigt.
Insofern der BF in der Beschwerde dessen Gesinnungswandel behauptet, kann diesem vor dem Hintergrund der bereits in Deutschland erfolgten Verurteilungen und dem jetzigen Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster bei noch aufrechter Drogensucht und erfolglosem wiederholten Erfahren der Unbill der Strafhaft kein Beweiswert beigemessen werden. Vielmehr deutet der Rückzug des BF auf seine Drogensucht und die damit zusammenhängende Rechtfertigung seines Verhaltens auf eine noch nicht erfolgte Auseinandersetzung mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten hin. Auch kann in der bloßen Beteuerung, sich nunmehr um eine Arbeit in Österreich bemühen zu wollen, für den BF in der Sache nichts abgewonnen werden, hätte dieser nämlich schon vor Begehung seiner Straftaten seinen Aufenthalt in Österreich zur Arbeitssuche verwenden können.
In Bezug auf die vom BF in Aussicht gestellte Inanspruchnahme einer Drogentherapie ist anzumerken, dass der bloße Wille, sich einer solchen unterziehen zu wollen oder eine gegenwärtig zu besuchen, nicht genügt, den Beweis für die tatsächliche Behandlung zu erbringen. So wäre es dem BF offen gestanden, zur Untermauerung seines Vorbringens eine diesbezügliche Bestätigung in Vorlage zu bringen. Es kann daher gegenständlich von keiner hinreichenden Distanzierung von bzw. Therapierung seiner behaupteten Drogensucht ausgegangen und muss diese weiterhin als bestehend angesehen werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Dauer jedoch stattzugeben:
3.2.3. Der BF fällt aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Da er weniger als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.2.4. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt.
Dieses Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044 zu Eigentumsdelikten; 18.10.2012, 2011/23/0318 zu Suchtgiftdelinquenz). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sich durch die rechtswidrige Aneignung fremder Sachen eine fortwährende Einnahmequelle zu erschließen versucht und selbst vor dem Besitz von Suchtgiften, trotz der negativen Auswirkungen, welche diese auf die Gesundheit des BF zeitigen könnten, nicht vor einem derartigen Handeln zurückgeschreckt hat. Hinzu kommt, dass der BF zwei einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland aufweist, wonach dieser bereits zweimal auf der Ebene von Suchtmitteldelikten mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Angesichts der mit Drogenproblematiken in Zusammenhang stehenden Begleiterscheinungen, wie beispielsweise der Beschaffungskriminalität, der Gefährdung für Volksgesundheit, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weist das Handeln des BF auf eine hohe kriminelle Energie hin. Ferner deutet sein Verhalten auf eine beachtliche Herabsetzung seiner inneren Hemmschwelle hin, was durch dessen bisher untherapiert gebliebene Drogensucht und nicht erfolgte Auseinandersetzung mit seinen Straftaten eine Verschärfung erfährt.
Der BF hat durch sein - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen - nachhaltigen - Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau seines Verhaltens und der eingestandenen Drogensucht von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit in derart strafrechtliches Verhalten hindeutet.
So hätte dem BF bereits im Vorfeld, insbesondere vor dem Hintergrund schon vorgelegener einschlägiger Verurteilungen, klar sein müssen, dass er im Falle der Betretung bei einer Straftat sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten konnte. Wenn der BF auch vermeint, aufgrund seiner Drogensucht keine Gedanken hinsichtlich der Konsequenzen seines Handelns gemacht zu haben, so kann dies als Rechtfertigung seines, nicht nur die Rechtsordnung Österreichs sondern auch die Rechte Einzelner verletzenden Verhaltens, nicht gelten. Mangels nachweislicher positiver Drogentherapieergebnisse und aktueller Erwerblosigkeit, kann diesem, bei nicht ersichtlicher Gesinnungsänderung, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass bei aufrechter Drogensucht und der zu deren Befriedigung anfallenden Kosten sowie der vom BF eingestandenen daraus resultierenden Verantwortungslosigkeit, es zu einem erneuten Rückfall in deliktisches Verhalten kommen wird.
Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des BF und des Staates Österreich, ist mangels bestehender privater und familiärer Interessen des BF im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben. Angesichts desäußerst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet, welcher sich ausschließlich auf Haftaufenthalte konzentrierte und fehlender ebendortiger Bezüge, vermag der alleinige Umstand, dass der BF der deutschen Sprache mächtig ist und sich arbeitswillig zeigt, nichts an der zuvor dargelegten Auffassung zu ändern, zumal diese Momente allein, insbesondere angesichts der dem BF angelasteten Straftaten keine hinreichende Integration des BF begründen können.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund seines Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentums- und Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH; 23.03.1992, 92/18/0044; 18.10.2012, 2011/23/0318 ) zur Last liegt.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen jene des BF überwiegen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich als erforderlich, der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot zwar bedingt, dass der BF das österreichische Bundesgebiet vorübergehend nicht betreten wird können, dieses jedoch keinesfalls unweigerlich der weiteren Kontakthaltung mit seiner in Deutschland aufhältigen Schwester absolut im Weg steht.
Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfälligen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417), wobei davon auszugehen ist, dass der BF angesichts der von diesem behaupteten Sprachkenntnisse und Berufsausbildung, seine Eingliederung im Herkunftsstaat ohne große Probleme schaffen wird können.
3.2.4. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).
Wenn dem BF auch wiederholte Rechtsverletzungen anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er ein reumütiges Geständnis vor dem Strafgericht abgelegt hat, sich der unbedingte Teil seiner Freiheitsstrafe in einer Dauer von 6 Monaten erschöpft, die Summe der Werte des vom BF gestohlenen Diebesgutes als gering angesehen werden kann und seit seiner letzten Verurteilung in Deutschland 10 Jahre vergangen sind. Bei einer Abwägung all dieser Umstände ist, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden konnte, jedoch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von sechs Jahren als zu lang, weil unverhältnismäßig, zu erkennen.
Selbst wenn - wie oben ausgeführt - die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs. 1 erfüllt sind, vermag unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zur tatsächlichen Ausschöpfung der höchstmöglichen Befristung iSd. § 67 Abs. 2 FPG gesehen werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310). Mit der von der belangten Behörde erfolgten Ausschöpfung mehr als der Hälfte der höchstmöglichen Befristung lässt diese kaum noch einen nach oben offenen Spielraum hinsichtlich der Beachtung weit schwerwiegenderer oder einer größeren Zahl von Rechtsverletzungen offen. Mit Blick auf die obzitierte Judikatur des VwGH, stellen - in Widerspruch zu den Ausführungen der belangten Behörde in deren Beschwerdevorlage - die gegen den BF ausgesprochene Strafhöhe und deren Teilbedingtheit, die Straftaten selbst sowie die den BF treffende Schuld an sich ein wertendes Moment in der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose und deren abzuschätzenden Bestandsdauer dar. Diese Belange haben jedenfalls in die Überlegungen hinsichtlich der Dauer der Befristung des Aufenthaltsverbotes Eingang zu finden.
Insofern war gegenständlich unter Beachtung der für den BF sprechenden Momente die Befristung des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von zwei Jahren herabzusetzen, in welchen der BF sein beteuertes Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen haben wird. (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/18/0328 zur Außerachtlassung der in Haft zugebrachten Zeit)
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.3.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF.
Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)
3.4.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nicht fassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht substantiiert behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Verhalten des BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs erblickt und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht. Deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich somit als zulässig.
Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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