L518 1438446-2•BVwG L518 1438446-2
L518 1438446-2Federal Administrative CourtDec 18, 2015
aufschiebende Wirkung
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als
Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 26.11.2015, Zl. 830018901-1603960, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 26.11.2015, Zl. 830019005-2201380, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 26.11.2015, Zl. 830019103-2201398, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 26.11.2015, Zl. 830019201-2201410, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 26.11.2015, Zl. 1020075908-14664677, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruch auch kurz bezeichnet als bP1-bP5), brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 05.01.2013 (bP 1 - bP 4) sowie 28.05.2014 (bP 5, vorgelegt wurde eine Meldebestätigung, eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamtsverband XXXX am 23.04.2014, eine Kopie des Mutter Kind Passes und ein Vaterschaftsanerkenntnis) beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3, 4 und 5.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP 1 im Wesentlichen vor, dass sie aus Syrien stamme und in ihrem Heimatstaat Krieg herrsche. Sie sei Schafhirte gewesen, die Soldaten hätten sie bedroht und ihr Schafe gestohlen. Die syrischen Soldaten hätten auch einen Cousin der bP 1 getötet und seien generell viele Verwandte im Krieg ums Leben gekommen.
Die bP seien kurdischer Abstammung und Angehörige der jesidischen Gemeinschaft. Identitätsdokumente hätten die bP nie besessen. Sie hätten nur eine Meldebestätigung vom Notar gehabt, welche sie aber nicht einmal berechtigt hätte, die Schule zu besuchen. Die noch in Syrien geborenen Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen und seien die bP 1 und 2 selbst Analphabeten und lediglich traditionell verheiratet. Die bP seien im Dorf Gere Moza, bei Al Hassaka geboren und aufgewachsen. Im Oktober 2012 sei die gesamte Familie (Kernfamilie und Eltern sowie Geschwister der bP 1 und 2) wegen des Krieges in die Türkei in ein Flüchtlingslager an die syrische Grenze geflohen. Die bP 1 und 2 sprächen nur Kurdisch-Kurmanji und befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Syrien von den Soldaten Assads umgebracht zu werden. Die bP legten lediglich Unterlagen hinsichtlich integrativer Aspekte in Österreich vor.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.06.2013 wurde mit der bP 1 eine telefonische Sprachanalyse samt Kenntniskontrolle zu Syrien mit dem Sprachinstitut SPRAKAB von 10.50 Uhr bis 11.15 Uhr durchgeführt. Das Ergebnis der Sprachanalyse (Herkunftsstaat Syrien: nicht wahrscheinlich; Herkunftsstaat Armenien: sehr wahrscheinlich) wurde der bP 1 im Rahmen der Einvernahme am 27.09.2013 vorgehalten und wurde der bP 1 die Analyse vorgelegt und erklärt. Die bP 1 blieb dabei, aus Syrien zu stammen und daher keine Angaben zu Armenien bzw. zu den vorgehaltenen armenischen Länderfeststellungen machen zu können.
Die bP 2 gab im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde an, im 3ten Monat schwanger zu sein und legte einen Mutter Kind Pass (voraussichtlicher Geburtstermin 17.03.2014) vor. Weiter führte sie zum Sprachgutachten der bP 1, welches ihr erklärt wurde aus, dass es einige Iraker gäbe, welche sich hier als Syrer ausgegeben und Asyl erhalten hätten. Sie seien aber Syrer und blieb die bP 2 im weiteren Verlauf der Befragung bei dieser Angabe, ohne irgendwelche Fluchtgründe zu konkretisieren oder auf die vorgehaltenen armenischen Länderfeststellungen einzugehen. Zusätzlich wurden der bP 2 allgemeine Fragen zu Syrien gestellt.
Die Anträge der bP 1 - bP 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den angenommenen Herkunftsstaat Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2014 wurden in Erledigung der Beschwerden der bP 1 - bP 4 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
Nach Einholung einer Sprachanalyse von SPRAKAB samt Kenntnisanalyse hinsichtlich der bP 2 wurde ihr dieses Ermittlungsergebnis (Herkunftsstaat Syrien: nicht wahrscheinlich; Herkunftsstaat Armenien: sehr wahrscheinlich) vorgehalten.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den bP gem. § 57 und 55 nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Darüber hinaus wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der volljährigen bP, aus Syrien zu stammen, als unglaubwürdig.
Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführenden Parteien eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation im Hinblick auf den anzunehmenden Herkunftsstaat Armenien nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
Gegen die angefochtenen Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht Armenien als Herkunftsstaat angenommen und daher die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe nicht berücksichtigt habe. Das Gutachten des Sprachinstitutes SPRAKAB sei unrichtig. Die bP würden nachvollziehbar angeben, dass sie aus Syrien stammen und seien die beantragten Beweisaufnahmen (Befragung der Eltern in Syrien, eines österreichischen Bekannten sowie eine Anfrage bei der Botschaft in Damaskus) nicht erfolgt.
Die Länderfeststellungen würden sich fälschlicherweise auf Armenien und nicht auf Syrien beziehen und sei der Antrag auf Übermittlung von Länderfeststellungen zu Syrien auch nicht abgewiesen worden.
Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, warum davon ausgegangen wird, dass es sich beim vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handeln soll. Es werde in diesem Zusammenhang auch kein Beweisergebnis dargelegt und sei schon gar nicht der bP ein Beweismittel zum Parteiengehör übermittelt worden. Eine kriminaltechnische Überprüfung werde beantragt.
Es werde die Richtigkeit sowie die fachliche Eignung der angestellten, das Gutachten erstellenden Person sowie des Sprachinstitutes an sich bezweifelt. Im Internet fänden sich kritische Berichte, welche an diesem Sprachinstitut - wie auch UNHCR - leise Kritik üben würden. Zusätzlich bestünde keine Möglichkeit, das Gutachten zu überprüfen und werde daher die Einholung eines unabhängigen Sprachgutachtens, durchgeführt von einem qualifizierten Linguisten beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 18 BFA-VG lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Die belangte Behörde führte - wenn auch offensichtlich irrtümlich im Spruch Abs. 1 Z 1 leg cit ins Treffen. In der Begründung des Spruchpunktes IV. verwies sie nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-VG jedoch auf Abs. 1 Z 3 leg cit, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.
Im gegenständlichen Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine Abschiebung der bP in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Hierzu sind weitere Erhebungen erforderlich.
Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht mit sich bringen oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. In Bezug auf die Auslegung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK , der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, des Begriffs der ernsthaften Bedrohung des Lebens einer Zivilperson oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw. von Art. 8 EMRK wird hier ebenfalls keine von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichende Rechtsauslegung vertreten.
Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.
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