BVwG I405 1405656-3

I405 1405656-3Federal Administrative CourtDec 18, 2015

Regest

alleinerziehend, alleinstehende Frau, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Entscheidungsfrist, Genitalverstümmelung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Säumnisbeschwerde,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zeitablauf

Full text

BVwG I405 1405656-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1405656.3.00

Spruch

I405 1405656-3/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2015 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2006 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Ab. 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

IV. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.12.2016 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA). Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), ihren Angaben nach eine nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens, stellte am 30.10.2006 einen Antrag, ihr in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Die BF wurde hierzu am 02.11.2006 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau erstbefragt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie an, dass sie Angehörige der Volksgruppe der Isoko sei. Ihre Muttersprache sei ebenso Isoko. Sie spreche auch noch Englisch. Sie habe von 1992 bis 2001 in XXXX die Grundschule besucht. Ihre Eltern seien 1995 verstorben. Zu ihrem Reiseweg brachte sie vor, dass sie am 08.10.2006 den Hafen von XXXX mit einem Boot schlepperunterstützt verlassen habe und dann mit einem Schiff in ein ihr unbekanntes Land gefahren sei. Danach sei mit einem LKW hierher gefahren. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab sie an, dass sie aus persönlichen Gründen geflohen sei, weil man sie für den Selbstmord ihres Verlobten verantwortlich machen habe wollen und es in ihrem Dorf Tradition sei, wenn der Mann sterbe, die Frau mit ihm begraben werde. Sie sei kurz vor der Heirat mit ihrem Verlobten gestanden.

3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 08.11.2006 gab die BF an, dass sie als Waisenkind bei einer alten Frau aufgewachsen sei. Sie sei dann mit einem Mann verlobt worden, der Polizist gewesen sei. Sie hätten die Hochzeit für das Jahr 2007 geplant gehabt. Er hätte im Nachbardorf gewohnt, wo sie ihn für ein paar Tage besucht habe. Er habe zusammen mit seiner Schwester gewohnt. Eines Tages wäre er von der Arbeit gekommen, sie hätte für ihn gekocht, danach wäre er zu seinem Freund gegangen. Als er spät abends zurückgekommen sei, wäre er betrunken gewesen. Sie hätte wissen wollen, wo er gewesen sei. Er habe sie angebrüllt und ihr vorgeworfen, dass sie ein Waisenkind sei und ohne seine Hilfe nicht überleben könne. Er habe sie geschlagen, wobei seine Schwester versucht habe, sie zu verteidigen. Er habe sich danach beruhigt, wäre aber zu seinem Schrank gegangen, um eine Waffe zu holen. Sie hätte sich im Nebenzimmer aufgehalten. Als sie einen Schuss gehört und nachgeschaut habe, habe ihr Freund eine blutende Wunde im rechten Brustbereich aufgewiesen. Er sei anschließend ins Spital gebracht worden und seine Familie hätte sie für diesen Vorfall verantwortlich gemacht. Sie hätten gedacht, dass sie auf ihn geschossen habe. Ihr Freund sei dann im Spital verstorben und seine Familie habe ihr gesagt, dass sie mit ihm begraben werde, da die Tradition es so verlange. Aus diesem Grund habe sie dann Nigeria verlassen. Sie befürchte im Falle der Rückkehr, dass die Familie des Mannes sie umbringen werde. Die Schwester des Verlobten habe ihrer Familie zwar die Wahrheit gesagt, man habe ihr aber nicht geglaubt. Als sie nach Warri geflüchtet sei und bei diesem Mann, der ihr zur Flucht verholfen habe, übernachtet hätte, habe er ihr gesagt, dass er in den Nachrichten im Radio gehört hätte, dass nach ihr gesucht werden würde.

4. Am 29.03.2007 wurde die BF erneut niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes befragt. Die BF wiederholte im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen. Ihre Eltern wären gestorben, als sie noch ein Baby gewesen wäre. Sie wäre bei einer alten Frau, einer Freundin der Familie, aufgewachsen. Sie hätte ihren Verlobten durch ihre Ziehmutter kennengelernt.

Sie hätten heiraten wollen. Eines Tages habe sie ihren Verlobten besucht, als sie dabei gewesen seien, die Hochzeit vorzubereiten. Ihr Freund sei Polizist gewesen und sei an diesem Tag zur Arbeit gegangen. Als er zurückgekommen sei, hätten sie gegessen. Nach dem Essen sei er noch einmal weggegangen, um Freunde zu treffen. Ihr Verlobter sei dann sehr spät zurückgekommen und wäre betrunken gewesen. Nachdem sie ihn gefragt hätte, weshalb er so spät zurückgekommen sei, habe er zu schreien und sie zu schlagen begonnen. Er habe der BF Vorwürfe gemacht, dass sie keine Eltern mehr hätte. Sie sei dann schlafen gegangen. Und als er gekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob er sich nicht ausziehen wolle. Er sei daraufhin zum Kasten gegangen. Seine Schwester sei in der Tür erschienen und habe gefragt, was passiert sei. Plötzlich habe sie einen Schuss gehört und gesehen, dass ihr Verlobter aus einer Wunde an seinem Körper geblutet habe. Er sei anschließend von seiner Schwester und den Nachbarn ins Spital gebracht worden, bevor seine Eltern gekommen seien. Seine Schwester und die Nachbarn hätten gesagt, dass sie sich nicht blicken lassen solle, da seine Eltern sie für den Vorfall verantwortlich machen würden. Seine Eltern seien gekommen und hätten zu ihr gesagt, wenn ihrem Sohn etwas passieren sollte, würden diese sie töten. Sie sei daraufhin zu ihrer Ziehmutter gelaufen und habe ihr erzählt, was passiert sei. Ihr Verlobter sei dann gestorben. Es sei bei ihnen Tradition, dass wenn der Mann sterbe, die Frau auch sterben müsse. Seine Familie habe sie töten wollen. Deshalb habe ihre Ziehmutter ihr Geld gegeben und sie nach Warri geschickt. Sie habe nicht gewusst, wo sie hingehen hätte sollen. Sie habe keinen Platz zum Schlafen gehabt. Sie sei draußen herumgelaufen und habe von einem Restaurant etwas zu essen bekommen. Am nächsten Tag habe sie einen Mann getroffen, der Mitleid mit ihr gehabt hätte und sie in sein Haus mitgenommen habe. Dieser habe versprochen ihr zu helfen. Am nächsten Tag sei in den Nachrichten zu hören gewesen, dass ihr Verlobter gestorben sei und nach ihr gefahndet werden würde; dies sei ihr von dem Mann gesagt worden, der ihr geholfen habe. Er habe sie zu einem Schiff gebracht, wo sie einen weißen Mann getroffen hätten. Danach habe sie Nigeria verlassen und sei am 30. oder 31.10.2006 nach Österreich gekommen.

Auf Vorhalt der inländischen Fluchtalternative erklärte die BF, dass sie überall in Nigeria verfolgt worden wäre, zumal in den Nachrichten über den Tod ihres Verlobten berichtet und nach ihr gefahndet worden sei. Die Frage, ob die Schwester ihres Verlobten ihre Unschuld nicht bestätigten hätte können, bejahte die BF.

Auf Nachfrage gab sie an, dass ihr Verlobter zwischen dem 06. und 09.10.2006 gestorben sei, und zwar am nächsten Tag nach dem Vorfall. Befragt, wann genau sie von seinem Tod erfahren habe, erwiderte die BF, dass am nächsten Tag, nachdem ihr Verlobter gestorben sei, sei seine Schwester zu ihr nach Egbo gekommen und habe ihr erzählt, dass man nach ihr suchen würde.

Sie sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort auch bis zuletzt gelebt. XXXX sei ein Dorf in der Region Isoko in Delta State. In dem Viertel im Dorf XXXX gäbe es keine Haus-Nummern oder Straßenbezeichnungen, sie stamme aus dem Viertel Egbo. Ihre Ziehmutter, XXXX genannt, habe einen Sohn namens XXXX gehabt. Sie habe diesen jedoch niemals kennengelernt, sie wisse nicht einmal, ob dieser noch lebe. Isoko sei ein Gebiet, es gäbe außer XXXX noch andere Orte, es werde in diesem Gebiet eine gemeinsame Sprache gesprochen. Warri sei die größte Stadt, es sei fast zwei Autostunden von XXXX entfernt. Der Name ihres Verlobten sei XXXX gewesen. Er habe ebenfalls in XXXX gewohnt und zwar im XXXX. Ihr Verlobter sei Polizist gewesen. Er habe außerhalb von XXXX gearbeitet, in einem Dorf namens XXXX. Sie seien verlobt gewesen und XXXX hätte für ihre Beschneidung zahlen müssen. Es sei bei ihnen so, dass sie als seine Verlobte mit ihm begraben werden hätte sollen.

5. Am 02.05.2007 wurde die BF ergänzend niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Sie gab an nicht schreiben zu können. Ihre letzte Wohnadresse in Nigeria sei XXXX Delta State, gewesen. Sie sei nur ein bisschen zur Schule gegangen, als sie noch ganz klein gewesen wäre. Sie habe die Grundschule besucht, aber nur in der ersten Klasse. Sie sei vom Haus Ziehmutter mit anderen Kindern einige Jahre zur Schule gegangen und habe so Englisch gelernt, aber sie wäre nicht eingeschrieben gewesen. Sie sei noch ein Baby gewesen, als ihre Eltern verstorben seien. Sie wisse nur das, was ihre Ziehmutter ihr erzählt habe.

5. Am 04.06.2007 stellte das BAA eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Abuja zum Vorbringen der BF, deren Ergebnis am 05.02.2009 einlangte. Zur Identität der BF wurde festgehalten, dass zwar die von der BF genannten Orte verifiziert worden seien, jedoch scheine niemand dort die BF zu kennen. Die BF habe nicht an den behaupteten Orten gelebt. Es sei zwar eine Person namens XXXX an der Adresse XXXX wohnhaft, jedoch sei die von der BF ins Treffen geführte Mutter von Herrn XXXX genannt - nicht verstorben, sondern sei sie sehr krank und werde in einem Heim im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX naturmedizinisch betreut. Zum behaupteten Verlobten der BF wurde ausgeführt, dass weder dessen Identität noch dessen Tod verifiziert worden seien. Auch habe es im Dorf XXXX nie eine Polizeistation oder einen Außenposten gegeben. Die nächstgelegenen Polizeistationen befänden sich in XXXX und XXXX.

6. Am 24.02.2009 wurde die BF ergänzend niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt und ihr Parteiengehör gewährt. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Beantwortung der Österreichischen Botschaft in Abuja entgegnete die BF, sie wisse eigentlich nicht, was sie dazu sagen solle. Sie habe das erzählt, was ihr passiert sei. Sie habe keine Verwandten, sie sei eine Waise.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, Zl. 06 11.655-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens zu den Fluchtgründen sich aus dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja, beim Bundesasylamt eingelangt am 05.02.2009, und aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor den Behörden ergäben. Das Bundesasylamt schenke den Behauptungen der BF über ihre Fluchtgründe keinen Glauben, und zwar aus folgenden Gründen: Aus dem Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja ergäbe sich, dass sie an der von ihr angegebenen letzten Wohnadresse in Ihrem Herkunftsland, unter der von ihr angegebenen Identität nicht gelebt habe. Es hätte zwar bestätigt werden können, dass eine Person namens Diboi an der Adresse XXXX wohnhaft sei, jedoch die von ihr ins Treffen geführte Mutter von Herrn XXXX genannt - nicht verstorben, sondern sehr krank sei und in einem Heim im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX, naturmedizinisch betreut werde. Des Weiteren gehe aus dem Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja hervor, dass es im Dorf XXXX nie eine Polizeistation oder einen Außenposten gegeben habe, die nächstgelegenen Polizeistationen befänden sich in XXXX und XXXX. Die Existenz eines Polizeibeamten namens XXXX hätte nicht bestätigt werden können. Ferner hätte weder die Identität noch der Tod von XXXX festgestellt werden können. Folglich gehe das Bundesasylamt davon aus, dass sie in XXXX keiner konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung vonseiten der Familie Obi ausgesetzt gewesen wäre. Zudem hätte sie sich im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor den Behörden in zahlreiche Widersprüche verwickelt: Beispielsweise hätte sie im Rahmen ihrer Datenaufnahme angegeben, von 1992 bis 2001 die Schule in XXXX besucht zu haben. Später hätte sie vorgebracht, weder schreiben noch lesen zu können. Nachgefragt hätte sie angegeben, nie zur Schule gegangen zu sein, nur ein bisschen, als Sie noch ganz klein gewesen sei. Konkret hätte sie die Grundschule besucht, jedoch nur die erste Klasse. Zu diesem Widerspruch befragt hätte sie angegeben, mit den anderen Kindern zur Schule gegangen zu sein, jedoch habe niemand das Schulgeld für sie bezahlt. Des Weiteren sei sie zu dem Widerspruch Ihrer Angaben hinsichtlich der Wohnadresse Ihres Verlobten befragt worden. Dazu hätte sie angegeben, XXXX und XXXX sei ein und dasselbe. Nachgefragt hätte sie angegeben, Ihr Verlobter stamme aus dem Dorf XXXX, dieses Dorf gehöre zu XXXX. Ferner hätte sie sich zu den Angaben hinsichtlich Ihrer verstorbenen Eltern in Widersprüche verwickelt. So hätte sie im Rahmen ihrer ersten Einvernahme angegeben, ihre Eltern seien 1995 verstorben, während Sie in den weiteren Einvernahmen vorgebracht hätte, sie sei ein Baby gewesen, als Ihre Eltern verstorben wären. Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betreffe, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Gesamtvorbringens erheblich erschüttert.

8. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012, Zl. A8 405.656-1/2009/17E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da sich das Bundesasylamt unzureichend mit dem Fluchtvorbringen der BF auseinandergesetzt habe. Feststellungen sowie eine Auseinandersetzung zu dem von der BF vorgebrachten Brauch - im Heimatort die Braut oder Ehefrau mit dem Mann zu begraben - seien zur Gänze unterblieben. Im zweiten Rechtsgang sei die BF - die laut Untersuchungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja aus der Gegend stammen soll - erneut zu den genauen Details sowie zu ihrem familiären Hintergrund zu befragen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen seien dem Bescheid zugrunde zu legen.

9. Daraufhin wurde am 17.10.2012 die BF einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Eingangs erklärte sie, dass sie in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF an, dass es ihr im Allgemeinen nicht so gut gehe, da sie ein Leberproblem habe. Ihre Leber sei zu groß, wogegen sie medikamentös behandelt werde. Abgesehen davon habe sie Atembeschwerden, die wiederum medikamentös behandelt würden.

Ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Auf Nachfrage führte sie an, dass ihr die Befragungen und Einvernahmen jeweils rückübersetzt und protokolliert worden seien. Nachdem sie aber die Protokolle zuhause durchgelesen hätte, habe sie viele Fehler festgestellt. Sie habe diese nicht korrigiert, aber der Anwalt vom MigrantInnenverein habe die Fehler aufgegriffen. Auf Vorhalt, weshalb sie dies nicht gleich nach den Rückübersetzungen gemacht hätte, gab die BF an, dass sie während ihr vorgelesen worden sei, sehr viele Fehler korrigiert habe, sie habe jedoch nicht alles korrigieren können. Sie habe zwar die Dolmetscher in ihren bisherigen Befragungen verstanden, aber deren Englisch sei nicht so klar gewesen, wie das der nunmehr anwesenden Dolmetscherin. Befragt, ob sie ihren bisherigen Angaben etwas hinzufügen oder korrigieren wolle, erklärte die BF, dass ihr im Moment nichts einfalle. Sie werde dies gegebenenfalls im Laufe der Einvernahme tun.

Nach Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten befragt, legte die BF ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Sohnes und Mannes, den Auszug des Geburtenbuches ihres Sohnes, eine Bestätigung der Kirche, zu der sie gehöre sowie eine Kopie des Reisepasses ihres Sohnes vor. Zu ihrer Geburtsurkunde befragt, legte die BF dar, dass sie die Einwanderungsbehörde in Nigeria angerufen habe, die ihr diese geschickt habe. Sie habe ihnen ihre Daten geschickt. Sie habe auch ein bisschen Geld gehabt, das sie dafür gebraucht habe. Sie habe nämlich ohne Geburtsurkunde ihren Mann nicht heiraten können.

Sie stamme aus XXXX und sei bei einer alten Frau aufgewachsen. Die Genannte habe XXXX geheißen. Dabei handle es sich um den Namen ihres Sohnes, ihren richtigen Namen kenne die BF nicht. Ihre Ziehmutter sei lediglich bei diesem Namen genannt worden. Nach der konkreten Adresse befragt, führte sie an, dass sie in XXXX gelebt hätten, eine Hausnummer oder eine andere Nummer sei ihr nicht bekannt. Es sei ein sehr kleines Haus, eine Lehmhütte gewesen. Zunächst habe sie mit ihrer Ziehmutter und deren Sohn dort gelebt, der irgendwann weggegangen sei. Auf die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten, antwortete die BF, dass es ziemlich schwierig gewesen sei, da sie nur ein sehr kleines Stück Land gehabt hätten. Sie habe dieses Haus verlassen, als der Vorfall gewesen sei bzw. sie nach Europa gekommen sei; dies sei im Jahr 2006 zwischen Juni und September gewesen, sie könne sich jedoch an das genaue Datum nicht mehr erinnern.

Nach ihren unmittelbaren Nachbarn befragt, führte die BF aus, dass sie mit XXXX aufgewachsen sei. Dann sei dort noch eine XXXX gewesen, die vielleicht zwischenzeitig geheiratet habe. Dann habe es noch eine XXXX gegeben. Sie habe aber viele der Namen vergessen.

Zu ihrem Alltag führte sie auf Nachfrage aus, dass sie damals noch jung gewesen sei. Sie hätten damals kein gutes Leben gehabt, es sei alles sehr schwer gewesen. Ihr wäre es Recht, wenn man ihr keine weiteren Fragen mehr dazu stellen würde. Das Leben damals sei sehr schlecht gewesen. Sie wolle nicht mehr daran denken. Sie habe ein besseres Leben hier. Nach Vorhalt ihrer Mitwirkungspflicht brachte sie sie vor, dass sie ihr ganzes Leben bei ihrer Ziehmutter gelebt habe. Sie sei mit 21 Jahren von ihr weggegangen. Warum ihre Ziehmutter sich um sie gekümmert habe, wisse sie nicht. Ihre Ziehmutter habe ihr hinsichtlich ihrer Eltern erzählt, dass diese verstorben wären, als sie noch sehr klein gewesen sei. Ihre Ziehmutter sei die Einzige gewesen, die sich um sie gekümmert habe.

Bezüglich ihrer Schulbildung gab sie an, dass dafür kein Geld zur Verfügung gestanden sei. Sie sei mit anderen Kindern in die Schule gelaufen. Sie könne sich erinnern, dass sie in der Schule gewesen sei. Sie könne aber nicht wirklich sagen, wie lange sie zur Schule gegangen sei. Sie sei mit den anderen Kindern hingegangen, aber das sei für sie keine wirkliche Schule gewesen. Sie sei dort nicht offiziell registriert gewesen. Bezüglich einer Beschäftigung gab sie an, dass sie "Haare-Machen" gelernt habe, indem sie zugeschaut habe. Sie habe es von ihrer Ziehmutter und anderen Leuten gelernt. Sie mache es selbst erst seit ihrer Einreise in Österreich.

Sie habe ihren Verlobten irgendwann zwischen 2004 und 2005 kennengelernt. Man habe jedoch schon lange davor beschlossen, dass sie seine Frau werde. Seine Familie und ihre Ziehmutter hätten sich schon lange gekannt und hätten die Ehe schon sehr früh arrangiert. Zu ihrer Beziehung mit ihrem Verlobten erklärte die BF, dass sie glücklich gewesen seien. Sie seien kurz vor der Heirat gewesen, die im Jahr 2006 stattfinden hätte sollen. Sie hätten vor Jahresende verheiratet werden sollen. Ihr Verlobter habe in XXXX, einem Ortsteil in XXXX gelebt. Mit dem Motorrad sei sie etwa eine Stunde, mit dem Rad etwa drei Stunden zu ihm gefahren, zu Fuß hätte es an die fünf Stunden gedauert. Sie habe ihn öfters besucht und sei zwei oder drei Tage dort geblieben; länger habe sie aber bei ihm nicht bleiben dürfen. Ihr Verlobter habe in einer Lehmhütte alleine gelebt. Er habe nicht so weit von seinen Eltern gelebt, etwa 20 Gehminuten entfernt. Der Vater ihres Verlobten habe XXXX geheißen, den Namen dessen Mutter kenne sie nicht, sie habe diese Mama genannt. Diese seien Farmer gewesen. Die Schwester von ihm habe XXXX geheißen. Zum Beruf ihres Verlobten erklärte die BF, dass er ihr gegenüber gesagt habe, er wäre Polizeibeamter. Sie habe bei ihm zuhause auch die Polizeiuniform gesehen, was für sie Beweis genug gewesen sei. Sie habe immer gedacht, er wäre Polizist. Hier habe man ihr jedoch gesagt, dass dies laut Untersuchungen der Österreichischen Botschaft nicht verifiziert worden sei. Sie könne das sehr schwer verstehen. Für sie sei XXXX immer ein Polizist gewesen.

Sie hätte die letzten Nächte in Nigeria in XXXX verbracht. Zuvor habe sie sich im Haus ihres Verlobten befunden. Sie sei zum Haus ihrer Ziehmutter zurückgekehrt. Von dort sei sie nach XXXX gegangen. Sie habe Nigeria zwischen dem 21. und 25.10.2006 verlassen. Sie wisse nicht, wie sie nach Europa gebracht worden sei. Sie sei in XXXX angekommen. Das sei alles, woran sie sich erinnern könne. Sie habe für die Reise nichts bezahlt.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie erstmals an, dass sie geflohen sei, um der Beschneidung zu entgehen, vor der sie Angst gehabt hätte. Sie habe bei beschnittenen Mädchen ihres Alters erlebt, dass sie an den Folgen der Beschneidung entweder krank geworden oder gestorben seien. Sie wisse, dass sie nicht aus guten Verhältnissen stamme. Sie habe gewusst, dass sie nicht stark genug sei, um die Beschneidung zu überleben bzw. dass sie bluten würde. Das sei vielen anderen schon passiert, denn die Lebensstandards seien dort nicht gut, es gebe kein gutes Essen und keine ausreichende Behandlung nach der Beschneidung.

Nach weiteren Gründen befragt, führte sie an, dass da noch etwas sei, worüber sie noch nicht gesprochen habe. Es gehe um ihren Verlobten. Auf Nachfrage führte sie aus, als sie bei ihrem Verlobten gewesen wäre, sei dieser in Uniform von der Arbeit zurückgekommen. Er habe danach seine Uniform ausgezogen. Sie habe damals gedacht, dass er Polizist sei - er habe es zumindest behauptet. Eines Abends sei er ausgegangen, um seine Freunde zu treffen. Er sei dann vollkommen betrunken zurückgekommen. Seine Schwester sei auch im Haus gewesen, da sie immer gekommen sei, wenn sie vom Besuch der BF erfahren habe. Sie habe ihren Verlobten gefragt, warum er so betrunken sei. Daraufhin hätte er sie gefragt, wer sie denn sei, dass sie solche Fragen stelle könne. Sie, die BF, hätte keinen Vater, keine Familie und wenn er der alten Frau kein Geld geben würde, könnte sie nicht überleben. Die Schwester sei von der Toilette zurückgekommen und habe ihn mit einem Gewehr gesehen, woraufhin sie versucht habe, ihm die Waffe wegzunehmen. Die BF habe große Angst gehabt. Sie habe dann ein lautes Geräusch gehört und gesehen, dass er an der linken Hand, vermerkt wurde, dass die BF auf ihre linke Schulter gezeigt habe, verletzt gewesen sei. Seine Schwester und sie hätten um Hilfe gerufen. Es seien dann Leute herein gekommen. Zunächst sei eine Frau aus der Nachbarschaft gekommen, die dann den Vater ihres Verlobten geholt habe. Später seien viele Leute aus dem Dorf gekommen und hätten den Verletzten zu einem Juju-Priester gebracht, der dessen Wunde versorgen hätte sollen.

Die Schwester und die Eltern ihres Verlobten seien mit diesem dorthin gegangen. Sie hätten die BF nicht mitgenommen. Bevor sie gegangen seien, habe der Vater ihres Verlobten zur BF gesagt, dass er sie verantwortlich machen werde, wenn seinem Sohn etwas passieren sollte. Sie sei in dem Haus geblieben, da sie an diesem Abend nicht ins Haus ihrer Ziehmutter zurückkehren hätte können. Sie sei am nächsten Morgen zurückgekehrt.

Ihr Verlobter hätte innere Blutungen gehabt, weswegen er auch nach drei Tagen gestorben sei. Seine Eltern hätten danach gesagt, dass die BF dafür verantwortlich sei. Aufgrund der Verlobung habe der Vater ihres Verlobten, der ein sehr schwieriger Mensch sei, darauf bestanden, dass die BF beschnitten werde. Danach habe sie große Angst gehabt. Sie habe mit der Schwester ihres Verlobten gesprochen und ihr gesagt, dass sie nicht beschnitten werden wolle. Diese habe der BF daraufhin gesagt, dass sie das Dorf verlassen müsse, wenn sie dies nicht wolle. Sie habe dann der BF Geld gegeben, welches sie für die Fahrt nach XXXX verwendet habe.

Nach Nigeria zurückkehren wäre das Ende ihres Lebens. Sie habe keine Familie, kein Zuhause bzw. niemanden, der sich um sie kümmere. Sie könne unmöglich mit ihrem Sohn dorthin zurückkehren. Hier könne sie sich um ihr Kind kümmern. Ihr Mann könne sich um sie und ihren Sohn kümmern. Hier habe sie ein besseres Leben.

Sie habe keine Verwandte in Nigeria. Sie wisse auch nicht, ob ihre Ziehmutter noch am Leben sei. Sie wisse auch nicht, wer genau ihre Eltern gewesen seien. Sie wisse auch nichts über deren Familien.

Auf die Frage, wann sich der geschilderte Vorfall ereignet habe, gab die BF an, dass es um September 2006 herum gewesen sei. Es habe sich im Wohnzimmer ihres Verlobten gegen Mitternacht ereignet. Sie sei zu dem Zeitpunkt im Bett gesessen, welches sich im selben Zimmer befunden habe. Seine Schwester sei im selben Raum gewesen. Sie habe begonnen zu weinen, als er sie beschimpft habe, da er so etwas zuvor noch nie getan habe. Als sie sich zu ihm gedreht hätte, habe sie gesehen, dass er das Gewehr in der Hand gehabt hätte. Seine Schwester habe das auch gesehen. Sie wisse nicht, woher er das Gewehr gehabt hätte. Seine Schwester hätte ihm das Gewehr wegnehmen wollen. Plötzlich habe sie das laute Geräusch gehört und habe seine Verletzung gesehen. Er habe sich an seiner Hand, auf der Schulterhöhe, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, aber sie glaube, auf der linken Seite, verletzt. Der Vater ihres Verlobten habe aber nie geglaubt, dass sein Sohn sich selbst angeschossen habe, sondern die BF auf ihn geschossen habe.

Nachgefragt gab die BF an, als ihr Verlobter im Sterben gelegen sei, habe dessen Vater zwei Personen zur ihr geschickt. Zu dem Zeitpunkt sei die Schwester ihres Verlobten zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, dass es für sie sehr gefährlich wäre, wenn sie weiterhin dort bleiben würde, weshalb sie weggehen müsse. Befragt, was passiert wäre, wenn sie geblieben wäre, entgegnete die BF, dass sie beschnitten worden wäre. Es hätte keine Möglichkeit gegeben, der Beschneidung zu entgehen.

Die Schwester ihres Verlobten sei auch diejenige gewesen, die ihr von dessen Tod berichtet habe; und zwar an dem gleichen Tag, bevor sie weggegangen sei. Die Nachricht hätte bereits ihre Ziehmutter und andere erreicht gehabt.

Nach dem Grund ihrer Beschneidung befragt, erklärte die BF, dass es bei ihnen Tradition sei. Sie sei ihrem Verlobten als Frau versprochen worden.

Auf Vorhalt, dass sie in ihren bisherigen Einvernahmen angegeben habe, dass ihr Verlobter in ein Krankenhaus gebracht worden sei, entgegnete die BF, sie habe damals angegeben, dass er zu einem Native-Doctor gebracht worden sei, da es rund um XXXX kein Hospital gebe. Sie habe auch zuvor schon gesagt, dass der Dolmetscher ein sehr schlechtes Englisch gesprochen habe.

Auf weiteren Vorhalt, dass sie bisher vorgebracht habe, dass sie mit dem Verlobten begraben werden hätte sollen, wovon sie heute nichts erzählt habe, erwiderte die BF, dass sie die Wahl zwischen der Beschneidung und dem Tod gehabt hätte. Man müsse die Beschneidung vornehmen lassen. Die Beschneidung sei Tradition ihres Landes. Der Vater ihres Verlobten wäre ein sehr schwieriger Mann. Er habe gesagt, dass sie die Beschneidung machen müsse, ansonsten würde er sie überall im Land suchen. Das sei auch der Grund, warum die Schwester ihres Verlobten zu ihr gekommen sei.

Wiederholt befragt, warum sie sich nicht an die heimatstaatlichen Behörden gewandt habe, führte die BF an, dass die Beschneidung Tradition sei. Sie habe auch nicht gewusst, wen sie vorgefunden hätte, wenn sie zur Polizei gegangen wäre. Die Polizisten hätten vielleicht gesagt, dass die Beschneidung Tradition sei, der sie folgen müsse.

Befragt, warum sie nicht in einen anderen Teil ihres Herkunftslandes gegangen sei, replizierte die BF, dass sie nach Warri gegangen sei, was schon ein gutes Stück von XXXX entfernt sei. Dort habe sie einen Mann getroffen, der ihr gesagt habe, dass er etwas in den Nachrichten gehört hätte. Sie sei darüber erstaunt gewesen. Sie sei sich nicht sicher, ob er sie "getäuscht" habe. Sie wisse auch nicht genau, was er dort gehört habe, aber er habe ihr gesagt, sie wäre dort nicht mehr sicher. Aus diesem Grund habe er sie an einen anderen Ort gebracht. Sie habe sich auch an keine Organisation oder an eine Kirche gewandt, da sie dazu keine Gelegenheit gehabt hätte. Sie sei schon sehr früh nach Warri gegangen. Auch wenn sie dazu die Zeit gehabt hätte, hätte sie keine Chance gehabt, denn der Vater ihres Verlobten sei ein sehr schlechter Mensch.

Zu ihrer Rückkehrbefürchtung erklärte sie, wenn sie gefunden werden würde, müsste sie sich der Tradition unterwerfen. Der Vater ihres Verlobten könne auch Leute ausschicken, um sie töten zu lassen. Zudem sei in Nigeria weder für sie noch für ihre Kinder eine Versorgung vorhanden.

Auf Vorhalt, dass es nicht vorstellbar sei, dass ein einfacher Bauer einen derartigen Einfluss habe, dass er Leute ausschicke, um die BF töten zu lassen, meinte sie, dass sie zuvor nicht so viel ferngesehen habe. Jetzt habe sie im Fernsehen gesehen, wie Leute entführt und getötet würden. Man könne nicht einfach sagen, weil jemand ein Farmer sei, könne er das nicht tun.

Auf Vorhalt, dass laut vorgelegter Kopie ihrer Geburtsurkunde den Antrag auf deren Ausstellung XXXX in ihrem Namen gestellt habe, erklärte die BF, dass sie und ihr Mann in Nigeria angerufen hätten, um die Geburtsurkunde zu bekommen. Man habe ihnen dort gesagt, dass der nächste Verwandte unterschreiben müsse. Sie habe geantwortet, dass sie keine Verwandten habe. Der Mann dort habe gemeint, er könne für sie nichts anderes tun, als den Namen XXXX einzufügen. Das sei angeblich der Name ihres verstorbenen Vaters. Das sei der Name, den ihre Ziehmutter ihr genannt habe.

Zu ihren privaten und familiären Bezügen zu Österreich brachte die BF vor, dass sie hier ihren Ehemann und ihren Sohn habe, mit denen sie zusammenlebe. Ihr Ehemann sei ungarischer Staatsangehöriger. Er sei hier gewesen, weil sie hier sei. Er habe zunächst auch Zeitungen ausgeteilt, sei aber dann nach Ungarn zurückgekehrt, weil er hier keine Arbeit mehr gefunden habe. Er besuche sie nur an Wochenenden. Sie habe ihn durch einen Freund in Österreich kennengelernt. Geheiratet hätten sie im Jahr 2011 in Ungarn. Sie unterhalten sich in englischer Sprache. Sie werde von ihm finanziell unterstützt.

Sie gehe auch einer Beschäftigung nach, sie verteilte in der Nacht Zeitungen. Ihre Freundin passe währenddessen auf ihren Sohn auf. Sie habe auch einen Deutschkurs besucht. Sie könne ein bisschen lesen und schreiben, sprechen könne sie auch gut. Hierzu legte sie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für AusländerInnen-Stufe 1 sowie eine Bestätigung für die Einschreibung zur A2-Prüfung ÖIF Deutsch Integration vor.

10. Am 10.12.2012 richtete das BAA eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich des Vorbringens der BF zum Tod ihres Verlobten, zur Tradition der Zwangsbeschneidung und dem Begrabung mit dem verstorbenen Mann. Der entsprechenden Anfragebeantwortung vom 28.01.2013 ist zu entnehmen, dass Ermittlungen und Befragungen ergeben hätten, dass in XXXX keine Tradition bekannt sei, die es erlaube, die Verlobte oder Frau gemeinsam mit dem verstorbenen Bräutigam oder Ehemann zu begraben; dies sei vom traditionellen "Führer" von XXXX und von der XXXX bestätigt worden. Zudem würde ein solches Vorgehen strafgerichtlich geahndet werden. Hinsichtlich der Beschneidungspraxis wurde festgehalten, dass mit der zunehmenden Christianisierung der Brauch der Beschneidung in XXXX "gestoppt" worden sei. Es sei ein traditionelles Erfordernis für die Ehe gewesen. Heutzutage werde sie vorwiegend an Kleinkindern praktiziert.

11. Nach entsprechender Aufforderung durch das BAA langte am 16.04.2013 der Mutter-Kind-Pass der BF ihr zweites Kind betreffend ein, aus dem als errechneter Geburtstermin der XXXX zu entnehmen ist.

12. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 erhob die BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Bundesasylamtes. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nach der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.07.2012 keinen Bescheid erlassen habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb noch immer keine Entscheidung ergangen sei oder keine weiteren Einvernahmen stattgefunden haben. Weiters sei keine Aufforderung zur Stellungnahme ergangen. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge anstelle des BFA über den Asylantrag vom 30.10.2006 entscheiden.

13. In der am 08.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an der die BF und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen, machte die BF folgende Angaben: Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität sei richtig. Nach neuen Beweismitteln befragt, legte die BF diverse Urkunden vor: Die Anmeldebescheinigung und den Reisepass betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn; die Anmeldebescheinigung für XXXX, geb. XXXX; eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX; zwei Zertifikate der XXXX für XXXX; eine Bestätigung der ARGE für Obdachlose vom 05.05.2015; ein ÖSD-Diplom vom 04.02.2015; eine Bestätigung der Zusammenarbeit von media Logistik sowie der Verkäuferausweis 2015 von XXXX betreffend die BF, welche in Kopie als Beilage 1 der Niederschrift angefügt wurden.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die BF an, dass sie in Nigeria offiziell keine Schule besucht habe. Sie habe inoffiziell die Schule besucht. Sie habe mit einer alten, XXXX, zusammengelebt, die sie erzogen habe bzw. für ihren Unterhalt aufgekommen sei. Sie wisse nicht, ob die Genannte noch am Leben sei. Sie habe nach ihrer Ausreise nichts mehr von ihr gehört. Nach ihrer konkreten Adresse befragt, führte sie an, dass sie dort, in Nigeria, keine konkrete Adressen hätten; es sei nicht so wie hier in Österreich.

Ihre leiblichen Eltern seien bei einem Autounfall ums Leben gekommen, als sie sehr klein gewesen sei. Ihr Vater habe XXXX (phon.). und ihre Mutter XXXX (phon.) geheißen.

Auf Vorhalt, dass sie im Verwaltungsverfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, die von ihrem Vater beantragt worden sei, erklärte die BF, dass sie in Wien eine Person kennengelernt habe, welche ihr die Geburtsurkunde aus Nigeria mitgebracht habe. Sie habe ohne diese nicht heiraten können. Sie habe keinen Kontakt mehr zu der genannten Person, es sei lange her. Auf weiteren Vorhalt gab die BF an, dass die Frau, der sie das Geld für die Geburtsurkunde gegeben habe, ihr gesagt habe, dass sie für die Ausstellung der Geburtsurkunde ihre wahre Identität und den Namen ihres Vaters angeben müsse.

Sie habe keine Familienangehörigen mehr in Nigeria.

Sie habe Nigeria im Oktober 2006 verlassen. Sie könne sich aber nicht mehr konkret erinnern, da es so lange her sei.

Nach dem konkreten Anlass ihrer Ausreise aus Nigeria befragt, entgegnete die BF, dass sie alles bereits vor dem Bundesasylamt angegeben habe. Zudem sei es schon so lange her. Nach Vorhalt ihrer Mitwirkungspflicht erklärte die BF, dass es wegen des Problems gewesen sei, das sie gehabt hätte. Es gehe um die Geschichte mit ihrem Ex-Verlobten in Nigeria.

Erneut befragt, was konkret passiert sei bzw. aus welchen Gründen sie Nigeria verlassen habe, erwiderte die BF, dass sie es nicht erklären könne. Sie habe alles schon sehr oft erklärt. Der Grund, warum sie ihre Heimat verlassen habe, sei der Tod ihres ehemaligen Verlobten gewesen. Damals hätte sie traditionell verheiratet werden sollen, was die Beschneidung von "Jungfrauen" erfordere. Die Eltern ihres Verlobten hätten nach dessen Tod gemeint, dass eine Beschneidung der BF notwendig sei, damit sie in der Familie ihres Verlobten bleiben können. Sie habe mit der Schwester ihres Verlobten namens XXXX gesprochen; diese habe ihr geraten, das Dorf zu verlassen. Hätte sie sich gegen die Beschneidung gestellt, wäre sie umgebracht worden. Deswegen habe sie ihr Heimatdorf verlassen. XXXX habe ihr dabei geholfen.

Ihr Verlobter sei bei einem Unfall gestorben, aber sie wolle darüber wirklich nicht mehr nachdenken. Die erkennende Richterin möge es dabei belassen. Nach wiederholtem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht führte die BF aus, dass ihr Verlobter Polizist gewesen sei. Er sei eines Tages von der Arbeit nachhause gekommen und sei kurz darauf wieder weggegangen. Als er dann zurückgekommen sei, wäre er betrunken gewesen. Sie habe ihn gefragt, wieso er so spät nachhause komme und ob er betrunken sei. Er habe gesagt, dass sie eine Waise sei und kein Recht habe, ihn das zu fragen. Danach habe er sich ausgezogen und habe seine Kleidung in den Schrank einräumen wollen. Auf einmal habe sie einen Schuss gehört. Sie sei in dem Moment mit ihm im selben Raum gewesen. Plötzlich habe er sich angeschossen. Seine Schwester und sie seien sehr verängstigt gewesen. Sie hätten zuerst versucht, ihm die Waffe abzunehmen. Plötzlich sei es sehr laut gewesen. Der Schuss habe ihn an der linken Schulter bzw. an der Brust getroffen, wozu die BF auf ihre linkte Brust zeigte. Sie könne sich aber nicht mehr erinnern, ob es die linke oder die rechte Brust gewesen sei.

Sie hätten ihn dann zu jemandem gebracht, der ihm helfen habe können. XXXX habe ihre Eltern gerufen, danach hätten sie den Verletzten gemeinsam zu einem Native-Doctor gebracht, da das Krankenhaus zu weit weg gewesen sei. Er habe sehr stark geblutet. Nach zwei oder drei Tagen sei er seinen inneren Blutungen erlegen.

Befragt, von wem sie davon erfahren habe, gab die BF an, dass sie zwei Tage in dem Raum, in dem ihr Verlobter sich verletzt habe, eingesperrt gewesen sei, weil seine Eltern sie beschuldigt hätten. XXXX habe sie aus dem Raum befreit, da diese bei dem Vorfall anwesend gewesen sei und gewusst habe, wie es tatsächlich geschehen sei. Sie habe daraufhin das Dorf verlassen und habe jemanden getroffen, der sie in die Stadt gebracht habe. Das Geld für die Reise habe sie von XXXX bekommen.

Auf Vorhalt der Anfragebeantwortungen vom 17.02.2009 und 28.01.2013 erklärte die BF, dass das Ergebnis sie sehr überrascht habe. Aufgrund der Waffe, die ihr Verlobter bei sich getragen habe, sei es für sie eine sehr große Überraschung gewesen, dass er kein Polizist gewesen sei. Sie könne dem Ergebnis in dieser Hinsicht nichts entgegenhalten. Im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Tradition führte sie auf Vorhalt der Anfragebeantwortung an, dass sie es nicht wisse. Es sei in kleines Dorf. Vielleicht sei die Tradition ein Geheimnis zwischen den Dorfbewohnern. Sie sei sehr jung gewesen und habe nicht Bescheid gewusst. Sie habe keine Ausbildung gehabt. Jetzt würde sie anders reagieren. Sie könne nicht sagen, ob es eine solche Tradition gebe oder nicht. Es könne sein, dass man die Tradition nicht an die Öffentlichkeit bringen habe wollen. Sie Sie wisse nur, dass "Jungrauen" verpflichtet gewesen wären, sich bei der Heirat zu beschneiden.

Zu den Wohnverhältnissen ihres Verlobten erklärte sie, dass sein Haus sehr klein gewesen sei und seinem Vater gehört habe.

Auf Vorhalt, dass sie die erstmals am 17.02.2012 erwähnte Zwangsbeschneidung zuvor mit keinem Wort erwähnt habe, entgegnete die BF, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, was sie vor der belangten Behörde angegeben habe. Sie habe jetzt ein anderes Leben, andere Verpflichtungen. Sie wisse nichts mehr.

Hinsichtlich Ihrer Rückkehrbefürchtung erklärte sie, dass ihre Kinder in Nigeria kein gutes Leben hätten. Sie habe nichts und niemanden in Nigeria. Hätte sie Verwandte oder Eltern dort, könnte sie sich eine Rückkehr vorstellen.

Zu ihrem Familienleben in Österreich erklärte sie, dass sie zwei Kinder von ihrem ungarischen Ehemann habe. Sie sei zum dritten Kind schwanger. Die BF legte den entsprechenden Mutter-Kind-Pass vor und erklärte, dass die Geburt in zwei Wochen sei. Der Vater ihres ungeborenen dritten Kindes sei ein Österreicher. Sie habe ihn vor zweieinhalb Jahren kennengelernt. Seit Ende letzten Jahres seien sie zusammen. Er besuche sie etwa zweimal im Monat. Er sei aus XXXX und arbeite im Lager eines Supermarktes. Er unterstütze sie finanziell mit etwa € 300,-- bis € 400,-- im Monat. Er zahle etwa die Hälfte ihrer Miete und unterstützt sie auch sonst. Er liebe ihre Kinder und sei wie ein Vater für sie. Sie würden aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben, da sie XXXX nicht verlassen wolle und ihr Lebensgefährte nicht nach XXXX kommen wolle. Sie würden aber trotzdem gemeinsam wohnen wollen. Eine Heirat komme derzeit nicht in Frage, da sie von ihrem ungarischen Ehemann noch nicht geschieden sei. Außerdem habe sie Angst vor Problemen in der Ehe. Ob ihr Lebensgefährte ihr im Falle einer Rückkehr nach Nigeria folgen würde, wisse sie nicht. Sie habe es mit ihm nicht besprochen, sie glaube aber nicht, dass er es tun würde.

Zu ihrem ungarischen Ehemann habe sie seit April 2013 keinen Kontakt mehr. Seine Kinder besuche dieser auch nicht. Ihr sei bereits die alleinige Obsorge übertragen worden; hierzu legte sie den Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX vor. Sie habe gehört, dass ihr ungarischer Ehemann mittlerweile eine neue Familie mit einer Ungarin gegründet habe.

Zu ihrem Privatleben führte sie an, dass sie bis zuletzt Zeitungen zugestellt habe. Sie sei Kassiererin in der Kirche, wo sie hingehe. Nachgefragt führte sie an, dass sie die Deutsch-A2-Prüfung schon abgelegt habe. Sie habe zwar den B1-Deutschkurs besuchen wollen, jedoch sei dies am Platzmangel für ihren Sohn in der Krabbelstube gescheitert. Sie wolle auch eine Pflegeausbildung machen, aber das gehe aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status nicht. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte sie, dass sie an Schwangerschaftsdiabetes gelitten habe. Es gehe ihr aber derzeit gut. Sie sei gesund und befinde sich in keiner medizinischen Behandlung.

Mit der BF wurden die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen erörtert und der BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

14. Aus dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015 geht hervor, dass die BF am XXXX entbunden habe sowie sie und ihr Neugeborenes gesund seien. Die Staatsbürgerschaft ihres neugeborenen Kindes sei jedoch noch nicht geklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Sie stammt aus Delta State, dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann ihre präzise Identität nicht festgestellt werden.

Die BF hat keine Familienangehörigen in ihrem Herkunftsstaat. Ihre Eltern sind verstorben und Geschwister hat sie keine. Anhaltspunkte für andere Verwandte, von denen sie unterstützt werden könnte, bestehen nicht.

Der Reiseweg der BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Die BF hat in Nigeria die Grundschule besucht.

Die BF befindet sich seit Oktober 2006 durchgehend im Bundesgebiet. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Die BF besuchte in Österreich außer Sprachkursen keine Schulen oder Universitäten. Sie ist jedoch aktives Mitglied einer Kirche.

Die BF bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Sie geht derzeit keiner Beschäftigung nach, hat aber bis zuletzt Zeitungen zugestellt.

Die BF ist noch in aufrechter Ehe mit einem ungarischen Staatsbürger, zu dem sie seit April 2013 keinen Kontakt mehr hat. Die BF hat mit diesem zwei gemeinsame Kinder im Alter von drei und vier Jahren, welche die ungarische Staatsbürgerschaft besitzen. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde der BF die alleinige Obsorge über diese zwei Kinder übertragen. Die BF führt seit Ende 2014 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger. Sie hat mit diesem ein gemeinsames Kind, welches drei Wochen alt ist. Der Vater ihres dritten Kindes besucht sie ein bis zweimal im Monat, er unterstützt sie finanziell. Sie lebt mit diesem jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt.

Die BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.

1.2. Zur Lage in Nigeria:

Zur Lage in Nigeria trifft das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der der BF in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2015 vorgehaltenen aktuellen Quellen folgende zusammenfassenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)

(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,

http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].

(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].

(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.

(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].

(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:

Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.

(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.

(11) (12)

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)

(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];

(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:

Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];

(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:

Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];

(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,

http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];

(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].

(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].

(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.

26f.)

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,

Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].

(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].

(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].

(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].

(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at

/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].

(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)

Dem Country Report on Terrorism 2014 - Chapter 2 - Nigeria des US Department of State vom Juni 2015 zufolge hat Boko Haram mit Anschlägen und Attentaten in Nordnigeria alleine im Jahr 2014 etwa 5000 Menschen das Leben gekostet. Die Anschläge würden sich vor allem auf Adamawa, Borno und Yobe konzentriert haben, daneben habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Gombe, Kano, Niger, Plateau, Taraba und im Federal Capital Territory gegeben. Boko Haram habe sich zu keinen Anschlägen im Süden bekannt, doch werde davon ausgegangen, dass sie für einen Gefängnisausbruch im Dezember in Ekiti State und einen Bombenanschlag auf ein Öldepot in Lagos State im Juni verantwortlich seien. Ende 2014 sei die Verhängung des Notstandes ausgelaufen. Trotz der verstärkten Militärpräsenz habe Boko Haram weiterhin Schulen angegriffen und Städte und Dörfer in Borno, Adamawa, Gombe und Yobe State eingenommen (abrufbar unter http://www.state.gov/documents/organization/239631.pdf; Zugriff am 16.07.2015).

Der Country Information and Guidance Nigeria: Fear of Boko Haram, June 2015 des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die militante sunnitische Gruppierung Boko Haram, welche in den frühen 200er Jahren entstanden sei, Nigerias größtes Sicherheitsproblem sei. Ziel der Gruppe sei es im Norden Nigerias eine strikte Interpretation der islamischen Gesetze durchzusetzen. Seit 2009 habe sich Boko Haram zur ernsthaften terroristischen Gefahr entwickelt; in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 habe Boko Haram mindestens 1500 Zivilisten getötet. Die Gruppe scheine gut organisiert zu sein und - durch Übernahmen und Diebstähle von Polizei- oder Militärstationen - über ausreichend Waffen zu verfügen. Zwangsrekrutierungen würden stattfinden. Aufgrund der Kämpfe zwischen den Sicherheitsbehörden und Boko Haram sei bereits mehr als eine Million Menschen aus dem Norden Nigerias geflüchtet. Boko Haram operiere vor allen in den Staaten von Adamawa, Borno und Yobe, wobei im Jahr 2015 Erfolge bei der Rückdrängung von Boko Haram zu verzeichnen gewesen seien. Gelegentlich habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Kano, Kaduna, Taraba und in Abuja bzw. Lagos gegeben.

Christen, Politiker, Beamte, Mitglieder der Sicherheitskräfte und moderate Muslime sowie Frauen und Kinder würden in den von Boko Haram kontrollierten Gebieten (Teilen von Adamawa, Borno und Yobe) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein. In allen anderen Gebieten Nigerias, auch dort wo es sporadisch Bombenanschläge gegeben habe, würde es keine Nachweise geben, dass die Gruppe Personen verfolgt habe, die ihr ablehnend gegenüberstehen würden oder als Gegner ihrer Ideologie empfunden würden.

In den Gebieten, welche von Boko Haram kontrolliert werden, würde kein staatlicher Schutz bestehen. In Gebieten, in denen Boko Haram über einen gewissen Einfluss verfüge, könne der staatliche Schutz wenig effektiv sein. Der Einfluss von Boko Haram außerhalb des Nordosten Nigerias sei allerdings als gering anzusehen (abrufbar unter

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/435251/CIG_NIG_Fear_of_Boko_Haram_v1_0.pdf;

Zugriff am 16.07.2015).

Amnesty International berichtet, dass eine Gegenmaßnahme des nigerianischen Militärs, unterstützt von Kamerun, dem Niger und Tschad, im Februar 2015 Boko Haram zur Aufgabe einiger Städte gezwungen habe, dass es aber noch zu früh sei, um zu beurteilen, ob dies Boko Haram im Nordosten Nigerias entscheidend geschwächt habe. Trotz der starken Truppenpräsenz im Nordosten sei es bisher nicht gelungen die Zivilbevölkerung im Nordosten zu schützen. Boko Haram¿s Attacken im Nordosten Nigerias würden von Schüssen einiger Männer auf Motorrädern bis hin zum Einfall hunderter Kämpfer mit schweren Waffen reichen. Zivilisten seien in den Straßen und zuhause erschossen, zahlreiche entführt worden. In einigen Städten habe Boko Haram Zivilisten zusammengerufen, ihnen gepredigt und sie versucht von Boko Haram¿s Version des Islam zu überzeugen. Teilweise seien den Zivilsten vor die Wahl gestellt worden, sich Boko Haram anzuschließen oder getötet zu werden. Meistens würden die Zivilisten aber einfach getötet. Einige Personen würden besonders im Fokus stehen: Politiker, Beamten, Lehrer, traditionelle Führer, Personen im Gesundheitsbereich. Im Nordosten lebende Christen würden ebenso dazu gehören wie lokale muslimische Größen, wenn diese öffentlich gegen Boko Haram aufgetreten seien. Manchmal habe Boko Haram solche Personen vor die Wahl gestellt, sich anzuschließen oder getötet zu werden. (Amnesty International: "Our job is to shoot, slaughter and kill": Boko Haram¿s reign of terror in North East Nigeria, 13.04.2015; abrufbar unter

https://www.amnesty.org/en/documents/afr44/1360/2015/en/; Zugriff am 16.07.2015).

Dass die Menschenrechtsverletzungen durch das nigerianische Militär im Nordosten Nigerias parallel zu den von Boko Haram verübten Gewalttaten angestiegen ist, ergibt sich aus dem Bericht von Amnesty International: Stars on theirs shoulders. Blood on their hands. War crimes committed by the Nigerian military, 3. Juni 2015; abrufbar unter

http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/report.compressed.pdf;

Zugriff am 16.07.2015).

Innerstaatliche Fluchtalternative

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede

3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)

(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.

(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);

  1. Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) für eine alleinstehende Frau (Gefahr der Prostitution); 3) Einfluss von Voodoo-Praktiken (Auswirkungen auf Frauen) http://www.ecoi.net/local_link/ 273678/402711_de.html [Zugriff 05.03.2015].)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass alle StaatsbürgerInnen das Recht hätten, in jedem Landesteil zu leben, jedoch hätten bundesstaatliche und lokale Regierungen oftmals ethnische Gruppen diskriminiert, die in ihren Wohngebieten nicht indigen seien. Fallweise seien Einzelpersonen gezwungen worden, in eine Region zurückzukehren, von der ihre ethnische Gruppe abstamme, zu der sie jedoch keine persönlichen Verbindungen mehr hätten. Bundesstaatliche und lokale Regierungen hätten nicht-indigene Personen mittels Drohungen, Diskriminierung bei Anstellungen oder Zerstörung ihrer Häuser gezwungen, umzuziehen. Jene, die sich für einen Verbleib entschieden hätten, seien manchmal weiter diskriminiert worden, etwa durch die die Verweigerung von Stipendien und Ausschluss von einer Anstellung bei zivilen Diensten, Polizei und Militär:

"All citizens have the right to live in any part of the country, but state and local governments frequently discriminated against ethnic groups not indigenous to their areas, occasionally compelling individuals to return to a region where their ethnic group originated but to which they no longer had personal ties. State and local governments sometimes compelled nonindigenous persons to move by threats, discrimination in hiring and employment, or destruction of their homes. Those who chose to stay sometimes experienced further discrimination, including denial of scholarships and exclusion from employment in the civil service, police, and military." (USDOS, 19. April 2013, Section 6)

In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2012 werden zwei Professoren für Soziologie (von der Universität Massachusetts Boston und der Universität Prince Edward Island) und ein Professor für Geschichte (Universität Obafemi Awolowo in Ile-Ife, Nigeria) bezüglich Hindernissen bei einer Relokation in einen anderen Landesteil zitiert. Die Interviews seien am 25. Oktober 2012 und am 9. Oktober 2012 geführt worden. Laut Angaben der Soziologieprofessoren könne eine Person, die in einen anderen Landesteil umziehe, wo ihre ethnische Gruppe eine Minderheit bilde, im Allgemeinen von örtlichen BewohnerInnen als "Außenstehender" oder als Mitglied einer anderen ethnischen Gruppe identifiziert werden. Beide Soziologieprofessoren hätten angegeben, dass, obwohl es Fälle geben könnte, wo einige Einzelpersonen als Angehörige einer anderen ethnischen Gruppe "durchgehen" könnten, insgesamt örtliche BewohnerInnen meist die "verblüffende" Fähigkeit hätten, "sie" von "uns" zu unterscheiden. Der Geschichtsprofessor habe angegeben, dass Einzelpersonen, die in Städte wie Lagos, Abuja und Port Harcourt umziehen, aufgrund ihrer "Niederlassung weit weg von den Hauptströmungen der Indigenen und ihrer Lebensweise leicht identifiziert" werden könnten:

"According to the professors of Sociology, an individual who relocates to another part of the country where his or her ethnic group is a minority can generally be identified by local residents as an 'outsider' or as a member of a different ethnic group (Professors 25 Oct. 2012). The professors note that although 'there may be instances where some individuals can 'pass' for another ethnic group, overall, local residents often have the uncanny ability to differentiate 'them' from 'us'' (ibid.). Similarly, the Professor of History indicated that individuals who migrate to cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt can be 'easily identified' because of their 'settlement far away from the mainstream of the indigenes and their way of life/outlook' (9 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)

Jedoch sei laut dem vom IRB zitierten Geschichtsprofessor der indigene Status in großen Städten wie Lagos, Abuja und Port Harcourt bezüglich Zugang zu öffentlichen Jobs und Landeigentum weniger wichtig als an anderen Orten, da die indigene Bevölkerung in diesen Gebieten durch Migration in die Städte "überwältigt" worden sei. Indigene ethnische Gruppen würden in Lagos den Grundstücksmarkt dominieren. Nicht-Indigene würden im Bereich der Politik mit Diskriminierung konfrontiert sein. In anderen Industriezweigen, wo eine Nachfrage herrsche, könnten sie im Allgemeinen Arbeit finden:

"However, according the Professor of History, indigeneship status is less important in big cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt than it is in other places, in terms of access to public jobs or ownership of land, because the indigene population in these areas has been 'overwhelmed' by migrants to the cities (Professor 9 Oct. 2012). He explained, for example, that the establishment of the Federal Capital Territory pushed the indigenes of Abuja further from the 'centre of influence' (ibid.). However, he also indicated that indigenous ethnic groups continue to dominate the market for land in Lagos, and that indigenes of the Niger Delta, including in Port Harcourt, have been demanding a greater allocation of jobs in the region's oil industry (ibid.). Non-indigenes also face discrimination in the field of politics (ibid.). Nevertheless, the Professor stated that, in other industries, they can generally find work where there is a demand for it (ibid.)." (IRB, 20. November 2012)

Die Soziologieprofessoren hätten laut dem IRB zudem angegeben, dass ethnische Minderheiten dazu tendieren würden, in oder außerhalb einer Stadt in denselben Stadtteilen zu leben. Der Großteil der Yoruba-Städte habe etwa ein unter dem Begriff "Sabongeri" bekanntes Wohngebiet, das von ethnischen Hausa-Fulani bewohnt würde:

"The professors of Sociology indicated, similarly, that ethnic minorities tend to live in the same neighbourhood within or on the outskirts of a city (25 Oct. 2012). They explained, for example, that most Yoruba towns have an ethnic Hausa-Fulani residential area known as the 'Sabongeri' (Professors 25 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Juli 2013)

  • IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: Whether a member of an ethnic group can be identified by physical characteristics, manner of dress, or by any other means; obstacles faced when relocating to Abuja, Lagos or Port Harcourt [NGA104216.E], 20. November 2012 (verfügbar auf ecoi.net)http://www.ecoi.net/local_link/233724/356397_de.html

  • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/245102/355026_en.html

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative (allgemein und in Lagos) [a-8453], 05 July 2013 (available at ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/252933/364158_en.html (accessed 17 July 2015)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)

(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015

(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.

(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.

(25)

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)

(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.

(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]

(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.

(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].

(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]

(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.

(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)

(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].

(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.

(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.

(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische

Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.

(36)

(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].

(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.

(41)

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)

(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.

(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;

(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].

(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)

Exkurs: (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann durchaus als effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.11.2014).

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.11.2014).

Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Lage und Situation alleinstehender Frauen in Nigeria lässt sich sagen, dass es in Nigeria nicht unüblich ist, dass Frauen auch alleinstehend sein können und wirtschaftlich auch in dieser privaten und auch besonders belastenden Situation ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen aber auch können. Somit rechtfertigt auch dies alleine nicht das Verlassen der Heimat (BVwG 3.6.2014). Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. In Nigeria existieren Hilfsorganisationen bzw. NGOs die Alleinstehenden bzw. Rückkehrenden Frauen behilflich sein können (BVwG 3.6.2014; vgl. BVwG 22.5.2015).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).

Quellen:

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in ihrem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.10.2015. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen der BF beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 08.10.2015 sowie den vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF machte im Zuge ihres Vorbringens vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass der Schlussfolgerun des BFA, dass die BF eine Fluchtgeschichte konstruiert habe, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.

2.2.1. Die Unglaubwürdigkeit der BF setzt zunächst bei ihren Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen bzw. ihrem Umfeld in Nigeria an. Hinsichtlich ihres Schulbesuches ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass die Angaben der BF hierzu nicht kongruent waren. So gab sie im Zuge ihrer Erstbefragung an, dass sie in Nigeria neun Jahre (!) die Schule besucht habe. Im Widerspruch dazu erklärte sie im weiteren Verfahren, dass sie lediglich die erste Klasse der Grundschule besucht habe bzw. sie mit anderen Kindern einige Jahre zur Schule gegangen sei und so Englisch gelernt habe, aber sie nicht eingeschrieben gewesen sei, weil dafür kein Geld vorhanden gewesen sei. Insoweit zur Klärung dieses Widerspruches Verständigungsschwierigkeiten und eigenständige "Kalkulationen" des Befragenden geltend gemacht werden, kann dies dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Die Befragungsprotokolle wurden der BF jeweils rückübersetzt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit die BF mit ihrer Unterschrift bestätigte.

Jedoch auch die weiteren Angaben der BF zu ihrem persönlichen Umfeld bzw. zum Sohn ihrer Ziehmutter sowie ihrer zukünftigen Schwägerin waren mit Widersprüchen behaftet. Während sie noch bei ihrer Einvernahme am 29.03.2007 erklärte, dass sie den Sohn ihrer Ziehmutter niemals kennengelernt habe bzw. sie nicht einmal wisse, ob dieser noch lebe, gab sie bei ihrer Einvernahme am 17.10.2012 konträr dazu an, dass sie mit ihrer Ziehmutter und deren Sohn gelebt habe, der irgendwann weggegangen sei. In ihrer Beschwerde vom 06.04.2009 führte sie wiederum gänzlich abweichend davon aus, dass dieser gestorben sei, als sie noch klein gewesen sei. Unstimmig waren auch ihre Angaben zur Schwester ihres Verlobten. In diesem Zusammenhang gab sie vor dem Bundesasylamt an, dass diese Kate geheißen habe, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen benannte sie diese als Joy, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, wenn man bedenkt, welche Rolle sie in der Fluchtgeschichte der BF spielte.

Die Glaubwürdigkeit der BF wird auch aufgrund ihrer divergierenden Angaben zur Erlangung der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde angezweifelt. So erklärte sie dazu vor dem Bundesasylamt, dass sie dafür die Einwanderungsbehörde in Nigeria angerufen habe, wo ihr gesagt worden sei, dass für die Ausstellung ihrer Geburtsurkunde die Unterschrift des nächsten Verwandten notwendig sei. Nachdem sie erklärt habe, dass sie keine Verwandten mehr hätte, habe der Mann dort gesagt, er könne für sie nichts anderes tun, als den Namen XXXX einzufügen. Im groben Widerspruch dazu erklärte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie in Wien eine Person kennengelernt habe, welche ihr die Geburtsurkunde aus Nigeria mitgebracht habe. Diese habe ihr gesagt, dass sie für die Ausstellung der Geburtsurkunde ihre wahre Identität und den Namen ihres Vaters angeben müsse. Nur so habe sie die Geburtsurkunde bekommen. Sie habe zu der Person, welche ihr die Geburtsurkunde gebracht habe, keinen Kontakt mehr.

Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes war die BF auch nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu machen. Darüber hinaus steigerte und änderte sie ihr diesbezügliches Vorbringen im Laufe ihres Asylverfahrens. Auffällig ist zunächst der Umstand, dass sie weder bei ihrer Erstbefragung noch bei ihrer Einvernahme am 08.11.2006 die Zwangsbeschneidung thematisierte. Bei ihrer Befragung am 29.03.2007 ging sie zwar auf die Beschneidung ein, jedoch führte sie dazu lediglich aus, dass ihr Verlobter dafür zahlen hätte müssen, ohne auf deren Zwangscharakter oder Bedrohung einzugehen. Vielmehr machte die BF als Verfolgung ausschließlich die Todesdrohung durch den Vater ihres verstorbenen Verlobten geltend, weil der Tradition in ihrem Dorf zufolge, die Braut mit dem verstorbenen Bräutigam begraben werden müsse. Die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben wird auch dadurch unterstrichen, dass die BF sich in ihrer Beschwerde wiederum lediglich auf die behauptete Verfolgung aufgrund der Tradition hinsichtlich der Begrabung konzentrierte, während die Zwangsbeschneidung völlig unbeachtet blieb. Der Versuch der BF diesen Widerspruch dadurch zu klären, dass sie entweder beschnitten oder mit ihrem verstorbenen Verlobten begraben werden hätte sollen, scheitert an der mangelnden Plausibilität ihrer weiteren Angaben, nämlich dass sie erst aufgrund der erfolgten Beschneidung im Familienverband ihres verstorbenen Verlobten Aufnahme finden hätte können. Die BF war darüber hinaus nicht imstande, plausibel anzugeben, weshalb die Eltern ihres verstorbenen Verlobten den Angaben ihrer Tochter, keinen Glauben geschenkt haben und die BF verfolgten, zumal diese den Angaben der BF nach die unmittelbare Zeugin des Vorfalles war.

Unbeschadet dessen haben sich jedoch auch Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Umständen zum Tod ihres Verlobten sowie dem weiteren Geschehensablauf ergeben. Zunächst vermochte die BF hinsichtlich des Todeszeitpunktes ihres Verlobten keine übereinstimmenden Angaben zu machen. So erklärte sie dazu bei ihrer Einvernahme am 29.03.2007, dass ihr Verlobter am nächsten Tag nach dem Vorfall, welcher sich zwischen dem 06. und 09.10.2006 ereignet hätte, gestorben sei. Hingegen gab sie bei ihrer Einvernahme am 17.10.2012 und in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihr Verlobter zwei oder drei Tage nach dem Vorfall gestorben sei. Die Angaben der BF zum Zeitpunkt des Vorfalles waren ebenfalls diskrepant. Während sie wie dargelegt bei ihrer Einvernahme am 29.03.2007 ausführte, dass der Vorfall habe sich zwischen 06. und 09.10.2006 ereignet habe, legte sie bei ihrer Einvernahme am 17.10.2012 dar, dass der Vorfall um September 2006 herum gewesen sei; dies ist jedoch mit ihren Einlassungen bezüglich ihrer behaupteten Ausreise aus Nigeria nicht in Einklang zu bringen, wenn sie bei derselben Einvernahme am 17.10.2012 auch ausführt, ihre Heimat zwischen Juni und September verlassen zu haben.

Die BF vermochte auch keine identischen Angaben zu Behandlung ihres verletzten Verlobten zu machen. Bei ihrer Einvernahme am 29.03.2007 erklärte sie noch, dass dessen Behandlung im Spital erfolgt sei, wo er auch gestorben wäre. Abweichend davon gab sie bei ihrer Einvernahme am 17.10.2012 an, dass ihr Verlobter von einen Juju-Priester bzw. Native-Doctor behandelt worden sei. Insofern sie diesen Widerspruch auf einen Übersetzungsfehler zurückführt, wäre eine Richtigstellung dessen in ihrer Beschwerde zu erwarten gewesen, was jedoch unterblieb.

Die unglaubwürdigen Angaben der BF werden schließlich durch die Ergebnisse der eingeholten - im Verfahrensgang dargelegten - Anfragebeantwortungen untermauert, denen die BF nicht substantiiert entgegentreten konnte. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass die BF die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben der BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall stellte die BF am 30.10.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde. Weiters wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesasylamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde zwar nach der Behebung des Bescheides am 30.07.2012 die BF einmal einvernommen, eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und die BF zuletzt am 16.04.2013 zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, jedoch sind daraufhin keine weiteren entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte getätigt worden. So hat das Bundesamt nach der Aufforderung vom 16.04.2013 weder den Vertreter der BF, noch andere mögliche Zeugen zum aktuellen Privat- und Familienleben der BF in Österreich bzw. Nigeria befragt, noch sich mit einer möglichen Rückkehr der BF gemeinsam mit ihren Kindern nach Nigeria auseinandergesetzt. Aus der beigefügten Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen der Aktenvorlage an das Gericht vom 04.07.2014 gehen zudem keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der BF auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Zu Spruchpunkt II.:

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.3.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die BF die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt III.:

3.4. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der BF um eine alleinerziehende Mutter von drei Kleinkindern. Die BF wirkte zwar in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig, jedoch konnte trotz dieses Umstandes nicht festgestellt werden, dass sie in Nigeria über ein familiäres Netzwerk verfügt, mit dessen Unterstützung sie im Falle ihrer Rückkehr rechnen könnte. Insbesondere kann aufgrund ihrer bereits mehr als neunjährigen Abwesenheit aus ihrer Heimat, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF in Nigeria ein stabiler Freundeskreis erwartet, von welchem sie sich Unterstützung erhoffen könnte. Aus den Länderfeststellungen ist zwar ersichtlich, dass alleinstehende Frauen einer Beschäftigung nachgehen können, jedoch wäre die BF aufgrund ihrer Situation mit drei Kleinkindern, insbesondere dem erst dreiwöchigen dritten Kind, und fehlender unterstützender sozialer Netzwerke in ihren Erwerbsmöglichkeiten drastisch eingeschränkt, wodurch ihre Existenzgrundlage und dadurch auch jene ihrer Kinder in Nigeria gefährdet erscheint. Aus diesen Gründen kann derzeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Existenzgrundlage der BF bzw. ihrer Kinder - unbeschadet der Entscheidung des EuGH, Rs. Zambrano, 08.03.2011, C-34/09, der zufolge die Ausweisung der BF unzulässig wäre, da dadurch zumindest ihren beiden ersten Kindern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wäre, zumal die BF ihre einzige Bezugsperson ist, der das alleinige Sorgerecht (und somit auch die Unterhaltspflicht) übertragen wurde - in Nigeria gesichert wäre. Somit würde ihre Verbringung nach Nigeria die Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken.

Zu Spruchpunkt IV.:

3.5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der BF, zum anderen von der Würdigung ihrer Rückkehrsituation unter dem Hintergrund der Lage in Nigeria.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.