BVwG G313 2009422-1

G313 2009422-1Federal Administrative CourtDec 18, 2015

Regest

Personalausschuss, Schlichtungsstelle

Full text

BVwG G313 2009422-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2009422.1.00

Spruch

G313 2009422-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle beim ASG Wien Schl 4/10, betreffend die Entscheidung einer Schlichtungsstelle gemäß § 146 ArbVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.2 VwGVG iVm. 146 ArbVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Schlichtungsstelle beim XXXX vom XXXX in der Schlichtungssache des Antragstellers XXXX gegen den Antragsgegner Zentralausschuss der XXXX, wurde die am XXXX geschlossene Betriebsvereinbarung über die Zahl der Mitglieder im Personalausschuss XXXX der Post und XXXX mit der auf Ende Herbst 2014 folgenden Personal Vertretungswahl aufgehoben.

Das Mehrbegehren, einer Aufhebung bereits ab Bescheiderlassung wurde abgewiesen. Begründend wurde in der Entscheidung der Schlichtungsstelle dazu folgendes ausgeführt:

Der Antragsteller habe die Aufhebung der seinerzeit geschlossen Betriebsvereinbarung begehrt, weil die damals vorliegenden Umstände sich geändert hätten, da zur Zeit der geschlossenen Betriebsvereinbarung die zu vertretenden Anzahl an Arbeitnehmern die Schwellenzahl von 5000 knapp unterschritten worden wären.

Aufgrund des zum Zeitpunkt der Ausgliederungen überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufwandes sei dies damals gerechtfertigt gewesen. Aufgrund des Umstandes dass der Arbeitsbedarf des Personalausschusses stark zurückgegangen sei und nur mehr knapp die Hälfte an Arbeitnehmern zu vertreten sei, wäre der Antrag gerechtfertigt, die Heranziehung einer Ausnahmeregelung gem. § 20 Abs.1a PVBG jedoch nicht mehr gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin bestritt dies mit dem Argument der örtlichen Dislokation von XXXX und XXXX, weiters dass durch die ständigen Umstrukturierungsmaßnahmen, Pilotprojekte und Pilotversuche auch weiterhin von einem erhöhten Arbeitsaufwand der Personalvertretung auszugehen sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte die Schlichtungsstelle zusammengefasst für ihre Entscheidung, folgende Erwägungen an, dass zwar nachvollziehbar sei, dass sich durch die Reduktion der Mitarbeiteranzahl zwar auch die Auflösungsgespräche reduziert hätten, jedoch die Umstrukturierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen seien und von einem erhöhten Beratungsaufwand der Personalvertretung auszugehen sei, einerseits durch ein inhomogenes Dienstrecht der Arbeitnehmer und andererseits durch die örtlichen Gegebenheiten der bundesländerübergreifenden Betreuung der Belegschaft.

Gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle wurde seitens der Antragstellerin, im Weiteren als Beschwerdeführerin bezeichnet, Beschwerde beim BVwG am 7.07.2014 eingebracht.

Begründend wurde im Wesentlichen punktuell zusammengefasst ausgeführt, dass § 20 Abs. 1a PBVG seitens der Schlichtungsstelle unrichtig angewendet worden sei, der Gleichheitsgrundsatz, das Eigentumsgrundrecht, die Grundrechtscharta der europäischen Union hinsichtlich Gleichheit vor dem Gesetz, verletzt worden seien und ein Verstoß gegen die Kapitalerwerbsfreiheit vorliege.

Beantragt wurde die Aufhebung des § 20 abs. 1a PBVG zu beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der europäischen Union zu stellen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Betriebsvereinbarung über die Anzahl der Mitglieder im Personalausschuss XXXX mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde, in eventu an die belangte Behörde zurückzuverweisen , eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeschriftsatz wurde der Antragsgegnerin zu Gehör gebracht. Dazu wurde mit Schriftsatz am 10.02.2015 eine Stellungnahme beim BVwG eingebracht und der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen.

Zusammengefasst wurde in der Stellungnahme im Wesentlichen angeführt, dass sich die Beschwerde hauptsächlich darauf stütze dass das Postbetriebsverfassungsgesetz (PBVG) einerseits verfassungswidrig sei und andererseits europarechtlichen Vorgaben widerspreche. Betreffend § 20 ABs.1a PBVG wurde im Wesentlichen auf eine objektiv teleologische Interpretation der Gesetzesstelle verwiesen.

Da in der Stellungnahme lediglich rechtliche Ausführungen getätigt wurden war diese der BF nicht mehr im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der oben erfolgten Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere dem vorliegenden Gerichtsakt und den seitens der Schlichtungsstelle einwandfrei und vollständig erhobenen Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die sich aus der Darstellung des Verfahrensganges ergebenden Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 werden mit 01.01.2014 diverse näher genannte unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes - soweit hier relevant - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach herrschender Auffassung wird hierbei auf die Vollziehung durch Bundesbehörden im organisatorischen Sinn abgestellt. Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich es sich bei dem Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit um Bundes(Gerichts)Behörden im organisatorischen Sinn.

Gemäß § 146 Abs. 2 ArbVG kann, gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, ArbVG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

"§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: ...

1a. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind; ...

(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 und 6a bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.

..."

§ 146 ArbVG lautet:

"§ 146. (1) Die Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2a) Über Angelegenheiten gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit einer kollektivvertraglichen Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes gemäß § 4 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Schlichtungsstelle binnen vier Wochen zu entscheiden.

(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 43 lit. c, BGBl. Nr. 563/1986)"

§ 19 Abs2 PBVG lautet:

"...

(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines Personalausschusses, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation, durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.

..."

§ 20 PBVG normiert :

"§ 20. (1) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich mit bis zu 5 000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. Bei einem Wirkungsbereich mit mehr als 5 000 Arbeitnehmern erhöht sich für je 2 000 Arbeitnehmer die Zahl der Personalausschußmitglieder um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2 000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf.

(1a) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung um eines erhöht werden. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die ursprünglich am XXXX zwischen dem Vorstand er Post und XXXX und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Post und XXXX geschlossene Betriebsvereinbarung gem. § 20 Abs. 1 und 1a PBVG über die Zahl der Mitglieder im Personalausschuss der XXXX womit die sich aus § 20 Abs. 1 des PBVG ergebende Zahl der Mitglieder im Hinblick darauf , dass sich der Wirkungsbereich dieses Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland erstreckt, um ein Mitglied erhöht , mit Ende der auf die Personalvertretungswahl im Herbst 2014 folgende Legislaturperiode der Personalvertretung aufgehoben, der Antrag auf Aufhebung bereits ab Bescheiderlassung jedoch abgewiesen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich zwar die Anzahl der Arbeitnehmer reduziert hat, jedoch aufgrund der örtlichen Dislokation von XXXX und XXXX die Erhöhung um ein weiteres Mitglied gem. § 20 Abs.1 PBVG gesetzlich vorgesehen ist.

Der Gesetzgeber nennt auch keine Untergrenze der Anzahl der Arbeitnehmer, sondern spricht von: "bis zu 5000 Arbeitnehmern" aus einem Personalausschuss von drei Mitgliedern.

Unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder Betriebsorganisation kann der Personalausschuss auch in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden.

Diesbezüglich hätte daher die Möglichkeit bestanden mehrere Personalausschüsse einzurichten, den außer der Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer ist im gegenständlichen Fall die unterschiedliche Personalstruktur der Bediensteten und die örtlichen Gegebenheiten , heißt aufgrund der räumlichen Entfernung der Postbetriebsstellen in XXXX und XXXX, heranzuziehen.

Ganz klar geht der Gesetzgeber von einem zusätzlichen Mitglied gem. § 20 Abs.1a aus, wenn sich der Wirkungsbereich des Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland erstreckt, dies ohne auf eine bestimmte der Anzahl von Arbeitnehmern abzustellen. Ein zusätzliches Kriterium, wie einen konkreten Arbeitsbedarf eines Personalvertretungsmitgliedes, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder um eines war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes gerechtfertigt und gesetzlich vorgesehen.

Betreffend die Gleichheitsprüfung bzw. unterschiedlicher Regelung der Personalvertretung der Post zu anderen Unternehmen darf auf die Entscheidung des VFGH vom 28.06.2007, G34/06 verwiesen werden, in dem ausgeführt wird das ein eignes Betriebsverfassungsrecht für eine bestimmte Sparte einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, wobei die hier begründeten Abweichungen im Wesentlichen im Organisationsrecht liegen und hinsichtlich der materiellen Mitwirkungsrechte die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetz weitgehend übernommen werden. Die sachliche Rechtfertigung ist darin zu sehen, dass von den vom PBVG erfaßten Unternehmen Tätigkeiten verrichtet werden, die von anderen Unternehmen nicht besorgt werden, weiters ist die besondere Struktur des Unternehmens sowie die Struktur der bisherigen Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen, die entgegen der für das Arbeitsverfassungsgesetz typischen Zweistufigkeit dreistufig sind. Auf Art.5 der Betriebsübergangsrichtlinie wird verwiesen.

Für einen Antrag auf Aufhebung des § 20 Abs 1a PBVG durch das BVWG beim VfGH hat sich seitens der erkennenden Gerichtes daher keine Grundlage ergeben.

Zum Punkt Antrag auf Vorabentscheidung durch den EUGH:

Angesichts des Ermittlungsergebnisses und dessen rechtlicher Beurteilung konnte losgelöst davon, dass eine Vorlage an den EuGH seitens des Verwaltungsgerichtes fakultativer Natur ist und der Antragstellerin kein diesbezügliches Antragsrecht zukommt (siehe VwGH vom 18.11.1997, 96/08/0074), von einer Vorlage an den EuGH abgesehen werden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Parteien des Verfahrens nicht bestritten und ist geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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