BVwG W209 1411335-1

W209 1411335-1Federal Administrative CourtDec 17, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W209 1411335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.1411335.1.00

Spruch

W209 1411335-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX 1994, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 09 05.239-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass sein Vater Mitglied der Hezbe Wahdat gewesen und von den Taliban getötet worden sei. Sein Onkel, der Kommandant der Hezbe Wahdat gewesen sei, sei in den Iran geflüchtet. Das Haus der Familie sei vier Mal von den Taliban aufgesucht worden und der Beschwerdeführer sei befragt und bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden.

3. Am 08.05.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er XXXX heiße und im Jahr 1373 geboren sei. Er könne zwar keine identitätsbezogenen Dokumente vorlegen, doch stehe sein Geburtsdatum in dem Familienkoran. Er stamme aus der Provinz Ghazni, Dorf XXXX , wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe, sei Moslem und Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an.

Er sei weder vorbestraft noch sei er im Gefängnis gewesen oder von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe sieben Jahre lang die Schule in XXXX besucht und habe keinen Militärdienst absolviert. Weder das Militär noch die Polizei oder sonstige Behörden in seinem Heimatland würden nach ihm suchen. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet.

Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil er dort Feinde habe. Die Taliban hätten seinen Vater umgebracht und sein Onkel, welcher Anführer der Wahdat-Partei gewesen sei, halte sich derzeit im Iran auf. Die Taliban seien öfter bei seiner Mutter gewesen und hätten ihn gesucht, auch sein Onkel werde nach wie vor von den Feinden gesucht. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer in Lebensgefahr vermutet, weshalb sie ihn weggeschickt habe.

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, umgebracht zu werden.

4. Am 22.07.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, erneut zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass sein Vater, welcher für die Partei Hezbe Wahdat im Einsatz gewesen sei, vor etwa 7 bis 8 Jahren von den Taliban getötet worden sei. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Taliban seinen Onkel und ihn verfolgt. Sein Onkel sei in den Iran geflüchtet und der Beschwerdeführer sei ihm später gefolgt. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern in einem gemieteten Haus im Dorf XXXX . Dort lebe außerdem eine Tante väterlicherseits mit ihrem Mann und ihrer Familie. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes habe die Familie des Beschwerdeführers zwei Grundstücke, auf welchen Gemüse angebaut worden sei. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers vor dessen Ausreise sei durchschnittlich gewesen.

Er habe den Iran in der Folge verlassen, um nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

5. Mit oben genanntem Bescheid vom 30.12.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug aus seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter - als echt zu klassifizierender - Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Seine Angaben zu seinem persönlichen Umfeld hätten nicht als glaubwürdig erachtet werden können. Hinsichtlich seiner Ausführungen zu den Gründen für seine Asylantragstellung werde ihm die Glaubwürdigkeit aberkannt. Glaubwürdig seien jedoch seine Angaben, wonach das Leben in Afghanistan schwer sei und es dort keine Arbeit gebe. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Familienverband im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Ghazni gelebt. Seinen Angaben zufolge sei es seiner Familie finanziell gut gegangen, sie besitze Grundstücke, die bewirtschaftet worden seien. Seine Mutter sowie seine Geschwister würden nach wie vor in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben. Eine besondere Integration könne der Beschwerdeführer nicht aufweisen. Auch habe er in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Sein Vorbringen betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sei weder schlüssig noch plausibel. Auf Grund seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu dem Vorfall, bei welchem sein Vater ermordet worden sein soll und auf welchem die gesamte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers basiere, gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei seinen Vorbringen um eine schlecht auswendig gelernte Geschichte handle, die absolut unglaubwürdig sei. Weiters gehe die Behörde davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder Aufnahme im Familienverband finden könnte, da seine gesamte Familie und auch noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimatregion leben würden und er somit über Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge.

Im Fall des Beschwerdeführers habe mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Für die Asylgewährung müsse ein Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre vorliegen, was aus seinem Vorbringen jedoch nicht ersichtlich sei, zumal er persönlich in seinem Heimatland Afghanistan weder von den Taliban noch von staatlichen Organisationen jemals belangt worden sei.

Außerdem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Es würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung seiner Person aus dem Bundesgebiet entgegenstehen würden.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Land Salzburg, dieses vertreten durch RB Dr. Johannes ZACH, mit Schriftsatz vom 29.01.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und genieße daher einen besonderen Konventionsschutz. Diesem Schutz müsse immanent sein, dass die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland besonders genau geprüft und gewertet werde. Afghanistan sei eines der gefährlichsten Länder der Welt. Die Feststellung in dem angefochtenen Bescheid, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland eine (solche) Gefahr nicht ergebe, sei schlichtweg unrichtig. Auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan wäre dem minderjährigen Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen.

7. Mit Stellungnahme vom 15.12.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nun zum Christentum konvertiert sei und seinen Taufschein vom 14.11.2010 vorlege. Er sei als Muslim geboren worden. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er das Christentum kennengelernt. In seinem Heimatland habe er keine Möglichkeit gehabt, sich mit dieser Religion auseinanderzusetzen, da Christen ihren Glauben in Afghanistan nicht öffentlich ausüben könnten. Er habe in dieser Religion das gefunden, wonach er gesucht habe, weshalb er zum Christentum konvertiert sei. Dadurch habe er seinen Weg gefunden und die Religion gebe ihm Rückhalt.

Weiters führte er an, dass er derzeit die Polytechnische Schule in XXXX besuche.

Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer einen Taufschein, ausgestellt von der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Graz am 14.11.2010.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 04.02.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

9. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, W 209 1411335-1/11E, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 0905.239-BAT, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden könne.

11. Mit Schreiben vom 28.04.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Meldung nach dem Meldegesetz in 8020 Graz mit.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2015, W 209 1411335-1/23Z, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.

13. Am 17.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer die konkreten Gründe und die Motivation für seine Konversion zum Christentum im Jahr 2010 darlegte, Ausführungen zu seiner Religionsausübung in Österreich machte und seine Befürchtungen von Verfolgungs-handlungen als Christ in Afghanistan schilderte.

14. Am 16.12.2015 holte das Bundesverwaltungsgericht amtswegig einen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX 1994, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie. Er stammt aus der Provinz Ghazni.

1.2. Am 06.10.2011 sprach das Bezirksgericht Graz-West, Zl. 015 U 157/2011m, gemäß § 12 3. Fall iVm § 127 StGB einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe unter Einhaltung einer Probezeit von 3 Jahren betreffend den Beschwerdeführers aus.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20.09.2012, Zl. 014 HV 120/2012y, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB und §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB unter Einhaltung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine Strafe zum Schuldspruch des Bezirksgerichtes Graz-West, Zl. 015 U 157/2011m, festgesetzt.

Am 22.04.2014 verlängerte das Bezirksgericht Graz-Ost, Zl. 217 U 329/2013i, die Probezeit betreffend die am 25.09.2012 in Rechtskraft erwachsene bedingte Freiheitsstrafe zur Zl. 014 HV 120/2012y auf insgesamt 5 Jahre.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22.04.2014, Zl. 217 U 329/2013i, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 1 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Das Bezirksgericht Graz-Ost sah (einen Teil) dieser am 28.04.2014 in Rechtskraft erwachsenen Freiheitstrafe am 13.07.2015 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nach.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 08.01.2015, Zl. 019 U 82/2014s, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.

1.3. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zum islamischen Glauben. In Österreich trat er zum christlichen Glauben über und wurde am 14.11.2010 in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Graz getauft. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, übt seinen Glauben seit vier Jahren (mehr oder weniger) regelmäßig aus und würde seinen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).

1.4. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Einleitung: Nur wenige Monate nach Ende des Kampfauftrages der NATO im Dezember 2014 wird Afghanistan von einer Welle der Gewalt überrollt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen fordern die afghanischen Sicherheitskräfte an allen Ecken und Enden heraus. Die Taliban setzen alles daran, ihre Schlagkraft unter Beweis zu stellen und ihren Einfluss auszuweiten, was ihnen innert kurzer Zeit in weiten Teilen des Landes gelingt. Die afghanische Regierung sieht sich zusehends gezwungen, bewaffnete Milizen einzusetzen. Aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage hat US-Präsident Barack Obama bereits im Mai 2015 entschieden, den Abzug der noch in Afghanistan verbleibenden internationalen Sicherheitskräfte langsamer als geplant anzugehen und die Zahl der in Afghanistan stationierten Soldatinnen und Soldaten mindestens bis Jahresende zu belassen. Inzwischen sind die Taliban ihrerseits von anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen unter Druck geraten, insbesondere von der Terrormiliz Islamischer Staat nahestehenden Gruppierungen. Nach der Bekanntgabe des Todes von Talibanführer Mullah Omar droht die Bewegung auseinanderzubrechen. Friedensverhandlungen sind in weite Ferne gerückt. Leidtragend ist einmal mehr die inzwischen äußerst verletzliche afghanische Bevölkerung. Die afghanische Zivilbevölkerung hat im ersten Halbjahr 2015 so viele Opfer zu beklagen, wie noch nie.

Dieses Update schließt an das Update vom Oktober 2014 an. Im Vordergrund stehen die Entwicklung der Sicherheitslage sowie die Gefährdungsprofile.

Politische Lage: Afghanistan mangelt es weiterhin an einer guten Regierungsführung, transparenten Kontrollmechanismen sowie Rechtsstaatlichkeit. Korruption und Nepotismus greifen weiterhin auf allen Regierungsebenen um sich. Die Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption stagnierten 2014, wurden von Präsident Ashraf Ghani jedoch zu einer seiner Prioritäten erklärt. Die Regierungsführung auf lokaler Ebene ist weit zurückgeblieben und es gelingt der afghanischen Regierung weiterhin nicht, die Bevölkerung auf Provinz- und Distriktebene ausreichend mit Dienstleistungen zu versorgen. 2014 ist zudem das Wirtschaftswachstum eingebrochen und beträgt nur noch 1,5 Prozent. Der Rückgang der Staatseinnahmen hat zu einer ausgeweiteten Budgetkrise geführt. Hilfsgelder machen nach wie vor 95 Prozent des afghanischen Bruttoinlandprodukts aus.

Regierungsbildung: Nach monatelangem erbittertem Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen fand am 29. September 2014 die Vereidigung der beiden neuen Machthaber der Regierung der nationalen

Einheit statt: Ashraf Ghani zum Präsidenten und Abdullah Abdullah zum Regierungsvorsitzenden. Kompetenzstreitigkeiten waren mit der Schaffung des neuen Amtes des Regierungsvorsitzenden vorhersehbar und es erstaunt wenig, dass die Rolle Abdullah Abdullahs noch immer unklar ist. Die Spannungen, welche sich immer wieder zwischen den beiden Machthabern ergeben, haben die Position des ehemaligen Präsidenten Karzai gestärkt. Aufgrund der langanhaltenden Wahlstreitigkeiten ist die neue Regierung zudem nur zweifelhaft legitimiert, die politische Elite diskreditiert und ein weiterer Vertrauensverlust der afghanischen Bevölkerung in die staatlichen Strukturen zu beobachten. Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen den beiden Machthabern kam die Regierungsbildung nur schleppend voran. Rund zwei Drittel der Nominierungen wurden von der Nationalversammlung zurückgewiesen. Erst Mitte April 2015 konnten alle Sitze bestätigt werden. Bis zuletzt umstritten blieb die Besetzung des Amtes des Verteidigungsministers. Dass sich die Regierung nicht auf die Besetzung des Kabinetts einigen konnte, stellt das Funktionieren der Regierung grundsätzlich in Frage. Weiter konnte das neue Wahlgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet werden; die Amtsdauer des Parlaments ist abgelaufen, ohne dass Neuwahlen stattgefunden hätten. Ashraf Ghani verlängerte daher die Amtszeit des Parlaments auf unbestimmte Zeit.

Seit Ashraf Ghanis Amtsantritt hat sich der Ton in den bilateralen Beziehungen mit den USA bedeutend gebessert. Die erste Auslandreise des neuen Präsidenten führte jedoch weder in die USA noch nach Europa, sondern nach Peking, womit Präsident Ghani ein klares Zeichen setzte.

Verhandlungen mit den Taliban: Ashraf Ghani hat Verhandlungen mit den Taliban zu einer seiner Prioritäten erklärt und durch den Einbezug der Nachbarstaaten signifikante Schritte in diese Richtung unternommen. Am 2. Mai 2015 trafen sich Repräsentanten der Taliban sowie der afghanischen Regierung zu inoffiziellen Gesprächen in Katar. Am 4. Juni 2015 fanden in Norwegen informelle Gespräche zwischen Angehörigen der Taliban und Vertretern der afghanischen Zivilgesellschaft über die Lage der Frauen in Afghanistan statt. Am 7. Juli 2015 kam es in Pakistan erneut zu Gesprächen. Die Taliban schlugen teilweise erstaunlich gemässigte Töne an, so etwa in Katar in Bezug auf die Rechte der Frauen. Die Friedensgespräche hätten am 31. Juli 2015 weitergeführt werden sollen, wurden von den Taliban nach der Bekanntgabe des Todes von Mullah Omar jedoch abgebrochen. Dass die Verhandlungen zunächst vom Tisch zu sein scheinen, dürfte auch die innenpolitische Position Präsident Ghanis schwächen. Er hat Verhandlungen nicht nur zu seinen Prioritäten erklärt sondern auch seine Aussenpolitik danach ausgerichtet. In Afghanistan hat er dafür von verschiedenen Seiten Kritik geerntet.

Sicherheitslage: Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden (Helmand), Westen (Faryab und Ghor), Zentrum (Logar), Osten (Nangarhar und Nuristan) sowie Nordosten (Kunduz) Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.

Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;

  • von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen;

  • von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Gemäss Angaben der United Nations Assistance Mission (UNAMA) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2014 mit 3699 getöteten Zivilistinnen und Zivilisten einen neuen Höhepunkt erreicht. 72 Prozent davon werden den regierungsfeindlichen Gruppierungen zur Last gelegt. Militärische Gefechte forderten die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, wobei Frauen und Kinder am stärksten betroffen waren. Zwischen Januar und Juni 2015 stiegen die Opfer unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zum Vorjahr erneut an. Grund zur Sorge gibt zudem die Tatsache, dass die von regierungsfreundlichen Sicherheitskräften inkl. den ANSF verursachten zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2015 um 60 Prozent angestiegen sind. Gemäß Deutscher Bundesregierung stellen die regierungsfeindlichen Gruppierungen Ende 2014 in allen Landesteilen eine "erhebliche Bedrohung dar".

Ausländische Sicherheitskräfte: Am 27. November 2014 wurde das Status of Force Agreement (SOFA) vom afghanischen Parlament verabschiedet. Nach 13 Jahren ist am 31. Dezember 2014 der von der NATO geführte Kampfeinsatz zu Ende gegangen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" unterstützt die NATO die afghanischen Sicherheitskräfte seit dem 1. Januar 2015 in erster Linie durch Ausbildung und Beratung mit ca. 12.000 Soldatinnen und Soldaten. Etwa 1'000 US-Soldatinnen und Soldaten sind im Rahmen der Operation "Freedom's Sentinel" teilweise direkt an Antiterroreinsätzen unter anderem auch mittels Kampflug-zeugen und Drohnen beteiligt. Aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage verkündete US-Präsident Barack Obama am 24. März 2015, den geplanten Truppenabzug zu verlangsamen und bis Ende 2015 weiterhin etwa 10.000 Soldatinnen und Soldaten in Afghanistan zu belassen. Experten gehen davon aus, dass die Sicherheitslage auch 2016 noch wesentlich umfangreichere ausländische Sicherheitskräfte erfordern wird als geplant.

Im Juni 2015 befanden sich noch 13.223 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanis-tan. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage übernehmen die internationalen Sicherheitskräfte zunehmend wieder Kommandoaktionen und Angriffe mittels Drohnen. Luft- und Bodenangriffe sowie nächtliche Durchsuchungen forderten weiterhin zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung.

Afghanische Sicherheitskräfte: Gemäß US-Kommandierenden hält sich die afghanische Armee (ANA) gegen die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen relativ gut, auch wenn sie dabei schwere Verluste zu verzeichnen hat. Pro Monat werden über 500 Soldaten und Polizisten im Einsatz getötet. Die afghanischen Sicherheitskräfte konzentrieren sich insbesondere auf die städtischen Zentren sowie auf Hauptverkehrsachsen. Zudem verwenden sie vor allem indirekte Waffen wie Minenwerfer, Raketen, Granaten und Artillerie, was zu einem signifikanten Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung führte. Rund 35 Prozent der Angehörigen der ANSF schreiben sich Ende jeden Jahres nicht mehr ein, was bedeutet, dass ein Drittel der ANSF jedes Jahr wieder neu rekrutiert werden muss. Die afghanische Armee soll daher stetig schrumpfen. Sorgen bereiten auch die Mängel in der Logistik, wie etwa der Luftunterstützung, der medizinischen Evakuierung und Nachschubversorgung. Vielen Einheiten fehlt es weiterhin an Waffen, Ersatzteilen oder Treibstoff, wenn auch die Engpässe seltener werden. Die afghanische Luftwaffe hat weiterhin Probleme in den Bereichen Ausrüstung, Unterhalt und Logistik. Sie bleibt weitgehend eine Unterstützungskraft für Bodentruppen und wird kaum als Kampfkraft eingesetzt. Externe Assessments zur afghanischen Polizei (ANP) fallen negativ aus: die Desertionsrate ist noch höher, als diejenige der Armee, Korruption, ethnische und politische Spannungen, Analphabetentum und weitverbreiteter Drogenkonsum führen dazu, dass die Bevölkerung der ANP mit Angst und Misstrauen begegnet.

Dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, sich alleine gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen zu behaupten, zeigt neben dem verlangsamten Abzug der internationalen Sicherheitskräfte auch der zunehmende Einsatz irregulärer Sicherheitskräfte durch die afghanische Regierung, insbesondere im Norden des Landes. Der Einsatz der Afghan Local Police (ALP) wurde insbesondere in denjenigen Gemeinden begrüßt, in welchen sich die ALP aus der lokalen Bevölkerung zusammensetzt. Gemäß UNAMA sind jedoch die durch die ALP begangenen Menschenrechtsverletzungen, welche bis hin zu extralegalen Hinrichtungen reichten, 2014 beinahe um das Dreifache angestiegen. Zahlreiche Angehörige der ALP gehen straffrei aus, weil sie Beziehungen zu regionalen oder nationalen Machthabern haben. Sorge bereitet zudem, dass zahlreiche Angehörige irregulärer Milizen durch die ALP rekrutiert werden. Befürchtet wird, dass ganze Gruppierungen auf diese Weise "legalisiert" werden könnten. Gemäß UNAMA ist die afghanische Regierung nicht willens oder fähig, die Aktivitäten der von ihr eingesetzten irregulären Sicherheitskräfte zu kontrollieren. Diese Situation trägt zur Perpetuierung der unsicheren Lage bei, unterminiert den Schutz der Zivilbevölkerung und schwächt den Rechtsstaat.

Taliban: Die Taliban bilden immer noch das Herzstück der regierungsfeindlichen Gruppierungen. Militärisch ist es den Taliban 2014 gelungen, ihre Position zu stärken. Sie haben ihre Kampftätigkeit über den Winter kaum reduziert, diese im Frühjahr 2015 spürbar intensiviert und es ist ihnen innert kurzer Zeit gelungen, weite Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen. Am 22. April 2015 haben die Taliban den Start ihrer Frühjahrsoffensive "Azm" angekündigt und die internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte sowie Regierungsvertreter wiederum zu ihren Haupt-zielen erklärt. Dass sie ihre Frühjahrsoffensive erstmals im bisher als relativ sicher geltenden Norden des Landes gestartet haben deutet darauf hin, dass sie ihre Schlagkraft unter Beweis stellen und ihre Einflussgebiete erweitern wollen. Die Offensiven in der Provinz Kunduz führten zu heftigen Kämpfen mit den afghanischen Sicherheitskräften und irregulären Milizen. Die Taliban sind dabei zunehmend auf größere Siedlungszentren vorgerückt, so etwa auf Distriktzentren sowie auf die Stadt Kunduz. Der Einfluss der Taliban ist im Süden, Südosten und Osten jedoch immer noch am stärksten. Insbesondere in der Provinz Helmand bauen die Taliban ihre Vormachtstellung aus. Nur eine begrenzte Anzahl von Distrikten befindet sich jedoch vollständig unter der Kontrolle der Taliban. In weiten Gebieten, die sich vom südlichen Herat über das östliche Farah durch Ghor, Nord-Helmand, Uruzgan, Nord-Kandahar bis in die westliche Hälfte von Zabul und Süd-Ghazni ziehen, gibt es verschiedene und variierende Grade von Kontrolle.

Die Bewegung der Taliban ist nach wie vor tief gespalten. Zudem sind die Taliban 2015 durch das Auftauchen neuer regierungsfeindlicher Gruppierungen unter Druck geraten. Sie scheinen insbesondere die potenzielle Konkurrenz der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zu fürchten und sich in ihrem Herrschaftsanspruch bedroht zu fühlen. Insbesondere die radikaleren Elemente der Taliban sollen sich vermehrt von den Taliban distanzieren und zum IS bekennen. Am 16. Juni 2015 forderte die Talibanspitze die IS offen dazu auf, ihren Expansionskurs in Afghanistan zu stoppen. Dass im Juli 2015 bekannt wurde, dass Mullah Omar, der Führer der Taliban, bereits im April 2013 verstorben ist, traf die Talibanführung daher zu einem äußerst ungünstigen Zeitpunkt. In Windeseile wurde der ehemalige Stellvertreter Omars, Mullah Akhtar Mansur, zum neuen Anführer der Taliban erklärt. Bereits am 1. August 2015 sprach sich Mullah Mansur im Namen der Bewegung gegen Friedensverhandlungen und für die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes aus. Die heftige Anschlagsserie unmittelbar nach dem Führungswechsel ist wohl als Versuch des neuen Taliban-Führers zu werten, sich an der Basis Respekt zu verschaffen sowie die heterogene und gespaltene Bewegung zusammenzuhalten.

Islamischer Staat: Verschiedene Gruppierungen, welche sich zur IS bekennen, haben im ersten Halbjahr 2015 die Verantwortung für Anschläge in Afghanistan übernommen. UNAMA dokumentierte in diesem Zeitraum zehn solche Vorfälle. Die IS wird in Afghanistan Daesh genannt und soll in Logar und besonders in Nangarhar und Helmand Mitglieder angeworben haben. Dabei soll es sich hauptsächlich um ehemalige Taliban, Mitglieder anderer islamistischer Gruppierungen sowie ausländische Kämpfer handeln. Die US-Armee hat verstärkte Rekrutierungsbemühungen seitens der IS in Afghanistan bestätigt und geht davon aus, dass diese ihre Präsenz ausweiten wird. Gemäß Experten verfügt die IS in Afghanistan nur über schwache Strukturen und tritt (noch) nicht in Verbänden auf. In mehreren Provinzen wurden im Juni 2015 Zusammenstöße zwischen Angehörigen der IS und den Taliban gemeldet. Die Präsenz der IS wird das Land zusätzlich destabilisieren und könnte eine Fragmentierung der Taliban beschleunigen.

Al Kaida: Al Kaida ist in Afghanistan weiterhin mit 100 bis 500 Kämpfern präsent. Gemäß Presseberichten soll eine Schlüsselfigur der Al Kaida, Faruq al-Qahtani al Qatari, in Afghanistan eine neue Generation von Al Kaida-Mitgliedern trainieren.

Lokale Kriegsherren und Milizen: Lokale Kriegsherren und Milizen gehören mit ihren persönlichen Machtinteressen nach wie vor zu den Antreibern von Gewalt. Anlass zur Sorge gibt die Tatsache, dass die afghanische Regierung den Offensiven, welche von regierungsfeindlichen Gruppierungen insbesondere im Norden und Nordosten des Landes (Kunduz, Baghlan und Faryab) lanciert wurden, mit dem Einsatz irregulärer Milizen begegnet. Aufgrund der schwachen Regierungskontrolle kam es in gewissen Gebieten zu lokalen Machtkämpfen irregulärer Sicherheitskräfte um Einfluss und Kontrolle. In Khanabad (Kunduz) waren regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen den Angehörigen der ANSF zahlenmäßig signifikant überlegen.

Sicherheit und Drogenhandel: Afghanistan liefert weiterhin etwa 85 Prozent der weltweiten Opiumproduktion. Gemäß UN Office on Drugs and Crime ist der Drogenanbau in Afghanistan 2014 im Vergleich zum Vorjahr erneut angestiegen und ist nun so hoch wie noch nie, seit es Schätzungen gibt. Dagegen ist der Opiumpreis 2014 das dritte Jahr in Folge gefallen, bleibt aber weiterhin hoch. Die Drogenbekämpfung durch die Regierung ist um 63 Prozent zurückgegangen. Einerseits fehlt es der afghanischen Regierung am politischen Willen, in diesem Bereich zu handeln, andererseits wurde die Drogenbekämpfung durch die unsichere Lage in den Drogenanbaugebieten erschwert. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist dagegen gleich geblieben. Weiter gehört Afghanistan inzwischen zu den größten Cannabisharzproduzenten. Die Drogenanbaugebiete gelten als die unsichersten Gebiete des Landes und sind für UNO-Organisationen und NGOs kaum zugänglich.

Osten und Süden. Gemäß Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung galt die Sicherheitslage Ende November 2014 im Osten und Süden des Landes, insbesondere in den paschtunischen Gebieten, als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten sogar als "nicht kontrollierbar". Besonders das Grenzgebiet zu Pakistan gilt als extrem gefährlich. Es werden häufig militärische Operationen durchgeführt, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. In Nangarhar, Kunar und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein. Im Südosten des Landes verfügt auch das Haqqani-Netzwerk über beträchtli-che Unterstützung. In der Provinz Ghazni sollen zudem Angehörige der IS aktiv sein. Im Süden des Landes wurde 67 Prozent des Mohns angebaut. Die Kriminalitätsrate ist hoch und sowohl 2014 als auch im ersten Halbjahr 2015 verzeichnete der Süden die meisten zivilen Opfer.

Norden: Die regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere die Taliban, konnten ihre Bewegungs- und Handlungsfähigkeit in ihren traditionellen Kerngebieten im Norden bereits im Verlaufe 2014 erweitern. Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften wechseln sich ab, was bereits Ende 2014 zu einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage geführt hat. Seit April 2015 wird in Kunduz heftig gekämpft und es gibt zunehmend Hinweise auf Geländegewinne seitens der Taliban. Auf der anderen Seite schließen sich lokale Gruppen aus Zivilisten zu Milizen zusammen, um gegen die Vorherrschaft der Taliban anzukämpfen, was von der afghanischen Regierung begrüßt wird, längerfristig jedoch zu einem weiteren Sicherheitsproblem führen wird. In der Provinz Jawzjan existieren in praktisch allen von den Taliban kontrollierten Dörfern eigene Gerichtshöfe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Infiltration durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist massiv. Neben den Taliban sollen das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Al Qaida, IMU, die Turkistan Is-lamic Party sowie eine erhebliche Zahl ausländischer Kämpfer aktiv sein, darunter auch Angehörige der IS. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam.

Westen: Im Westen des Landes hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren zusehends verschlechtert und die Gewalt stark zugenommen. 2014 sind gezielte Tötungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen rasant angestiegen. UNAMA registrierte 86 Fälle mit 128 Todesopfern (+78 Prozent). Die Opfer gehörten vorwiegend der Ethnie der Hazara an. In der Provinz Badghis sollen mehr als 20 verschiedene bewaffnete Bewegungen aktiv sein. In der Provinz Ghor soll es neben den Taliban, die an Einfluss gewonnen haben, 182 illegal bewaffnete Gruppierungen geben und in der Provinz Farah sollen die Taliban selbst in der Provinzhauptstadt operieren können. Auch im Westen des Landes hat der Drogenanbau zugenommen. 2014 wurde im Westen des Landes keine Drogenbekämpfung durchgeführt.

Kabul und Zentrum: Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits außerhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region inner-tribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus.

Regionalmächte: Afghanistans Nachbarstaaten versuchen weiterhin, in Afghanistan Einfluss zu nehmen, um sich strategisch zu positionieren und den Zugang zu Rohstoffen zu sichern. Hinzu kommen Interessen in Bezug auf Opium- und Waffenhandel. Pakistan nimmt in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor eine Schlüsselrolle ein. Dass afghanische regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk in Pakistan über sichere Häfen verfügen, unterminiert die Bemühungen um ein stabiles Afghanistan.

Aussicht: Der Abzug der internationalen Truppen hat dazu geführt, dass alle Konfliktparteien versuchen, sich neu zu positionieren. Dadurch verändert sich das Kräfteverhältnis stetig und die Gewalt nimmt zu. Experten gehen davon aus, dass die Gefahr, welche für die Stabilität Afghanistans von regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgeht, bis 2018 noch wesentlich grösser sein wird und dass 2016 mehr internationale Sicherheitskräfte in Afghanistan stationiert sein werden als geplant.

Verfassung und Justizsystem: Das afghanische Justizwesen ist weiterhin unterfinanziert, die Gerichte operieren nicht in allen Provinzen, es fehlt den Gerichten an Kapazität und das Personal ist nicht adäquat ausgebildet. Der Oberste Gerichtshof setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, welche nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Viele Richterinnen und Richter wenden eine Mischung aus kodifizierten Gesetzen, Sharia und lokalen Gebräuchen und Traditionen an. Dennoch gibt es inzwischen immer mehr Richterinnen und Richter mit einem Universitätsabschluss in ziviler Rechtsprechung. Auch der Zugang zu Gesetzestexten hat sich verbessert. Bestechung, Korruption und Drohungen seitens Beamter, Stammesführern, Familienangehörigen von beschuldigten Personen oder Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen verunmöglichen jedoch eine unabhängige Rechtsprechung. Die Justizbehörden scheitern weiterhin darin, faire und transparente Verfahren in einem zeitlich akzeptierbaren Rahmen zu gewährleisten. Insbesondere in ländlichen Gebieten, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung leben, ist das afghanische Justizsystem nur schwach vertreten, was dazu führt, dass geschätzte 80 Prozent aller Streitigkeiten weiterhin durch traditionelle Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden. Diese garantieren jedoch nicht für Rechtsstaatlichkeit und missachten die grundlegendsten Rechte zur Selbstverteidigung. Gemäß UNAMA hat der schlechte Zugang zu staatlichen Justizinstitutionen auf Distriktebene sowie ihr Ruf, korrupt und ineffektiv zu sein, zu einem Anstieg parallelstaatlicher Justizstrukturen geführt.

Gemäß US Department of State sind willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft- und Haftzeiten in Afghanistan weiterhin verbreitet. Zahlreiche Menschen werden festgenommen, ohne über die grundlegenden Verfahrensrechte informiert zu werden. Isolierungshaft, der prompte Zugang zu einem Anwalt oder Angehörigen sowie faire Verfahren bleiben problematisch.

UNAMA untersucht die Behandlung afghanischer Gefangener seit 2010 systematisch und publizierte ihre Resultate in den Berichten von 2011 und 2013. Der im Februar 2015 veröffentlichte Bericht hält fest, dass genügend glaubhafte und substantiierte Hinweise vorliegen, dass 35 Prozent der interviewten Gefangenen in Einrichtungen des afghanischen Geheimdienstes (NDS), ANP, ANA oder ALP Folter oder Miss-handlungen erfahren haben, darunter auch Kinder. Folter wird nach wie vor in erster Linie zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt, da das afghanische Justizsystem weiterhin hauptsächlich auf solchen beruht. Zudem erhielt UNAMA weiterhin Hinweise auf illegale von NDS und ANP betriebene Gefängnisse. Mit der Implementierung des Präsidialdekrets 129 hat die afghanische Regierung zwar einen signifikanten Schritt zur Vermeidung der Folter getan, UNAMA stellte jedoch fest, dass die Regierung weder die Täter für die begangene Folter oder Misshandlung zur Rechenschaft zieht, noch eine effiziente Strafverfolgung betreibt. Gemäß UNAMA verfügt die Nachfolgemission "Resolute Support" über kein spezifisches Gefängnis-Monitoringprogramm, da das Status of Force Agreement (SOFA) ausländischen Streitkräften die Inspektion von afghanischen Gefängnissen untersagt.

Sippenhaft: In einigen Fällen haben die Behörden Kinder und Frauen von Personen inhaftiert, die eines Vergehens verdächtigt wurden.

Taliban-Justiz: Gemäß UNAMA sind die regierungsfeindlichen Gruppierungen zu-nehmend praktisch im ganzen Land in der Lage, parallelstaatliche Justizsysteme zu führen, insbesondere aber in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie in Gebieten, in welchen die staatlichen Justizsysteme nur begrenzt oder gar nicht vorhanden sind. Ihre Rechtsprechung beruht auf einer äußerst strikten Auslegung der Sharia und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen, körperliche Verstümmelungen und Auspeitschungen. Dennoch wendet sich insbesondere die ländliche Bevölkerung vermehrt an die Taliban-Justiz, da sie als wesentlich effizienter und weniger korrupt gilt als die staatliche Justiz.

Todesstrafe: In Afghanistan werden trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich fairer Verfahren weiterhin Todesstrafen vollstreckt. Im Februar 2015 wurde die erste Hinrichtung unter dem neuen Präsidenten vollstreckt. Inzwischen hat Präsident Ashraf Ghani die Überprüfung der beinahe 400 noch nicht vollstreckten Todesurteile angeordnet.

Haftbedingungen: Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Gemäß US Department of State sind die Lebensbedingungen in Haftein-richtungen teilweise lebensbedrohend. Die Gefängnisse sind überfüllt, weshalb es oft nicht möglich ist, bereits verurteilte Gefangene und Personen in Untersuchungshaft getrennt festzuhalten. Die sanitären Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sind unzureichend. Sowohl UNAMA als auch der afghanischen Menschenrechtsorganisation (AIHRC) wurde der Zutritt zu Gefängnissen des afghanischen Geheimdienstes (NDS) wiederholt verweigert oder zumindest verzögert. Es gibt Berichte, dass Angehörige der ANSF private Gefängnisse führen sollen und in diesen Misshandlungen und Folter anwenden.

Bagram: Die Haftanstalt in Bagram wurde am 11. Dezember 2014 definitiv geschlossen. Da das Gefängnis außerhalb des legalen Rechtssystems stand, war es von Beginn an anfällig für Missbräuche und Fehlurteile. Gemäß Amnesty International befanden sich Ende 2014 im Haftzentrum Parwan in Bagram noch mindestens 50 Inhaftierte, welche nicht über die afghanische Staatsbürgerschaft verfügten.

Menschenrechtslage, Gefährdungsprofile: Gemäß dänischem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten sind die afghanischen Behörden weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird überwiegend missachtet und es herrscht offizielle Straffreiheit für diejenigen, welche die Bevölkerung eigentlich vor Übergriffen schützen müssten. Die afghanische Regierung verfolgt Fälle von Menschenrechtsverbrechen, die durch Regierungsbeamte begangen wurden weder konsistent noch wirksam.

Zu den durch staatliche, nichtstaatliche und internationale Akteure auch 2015 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende

Personengruppen:

Kinder: Die Zahl der missbrauchten Kinder hat 2014 landesweit zugenommen. Kin-der leiden unter genereller Vernachlässigung, physischem und sexuellem Missbrauch, Kinderheiraten, Zwangsarbeit, Inhaftierungen sowie Rekrutierungen. Kinder in Waisenhäusern haben nicht immer Zugang zu Wasser, Heizung, Bildungs-, Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen. Es kommt zu mentalem, physischem und sexuellem Missbrauch. Manchmal werden Kinder aus Waisenhäusern auch Opfer von Kinderhandel. Die afghanische Menschenrechtsorganisation AIHRC schätzt, dass in Afghanistan etwa sechs Millionen Straßenkinder leben, die keinen oder nur einen sehr begrenzten Zugang zu Regierungsdienstleistungen haben. Die Praktizierung des sogenannten "bache bazi" (mächtige Männer halten sich Knaben quasi als Sklaven) ist seit 2001 angestiegen. Die Regierung unternimmt kaum etwas, um "bache bazi" zu unterdrücken und die Täter zu verfolgen. Zudem gibt es Berichte, dass Sicherheitskräfte Kinder straffrei vergewaltigten und sexuell missbrauchten. Mädchen werden meist von Männern aus dem Familienkreis missbraucht und laufen in Drogenanbaugebieten Gefahr, als "Opium Bräute" zwangsverheiratet zu werden, um Familienschulden bei Drogenhändlern zu begleichen.

Es gibt Hinweise, dass die ANSF und irreguläre Sicherheitskräfte Minderjährige als Soldaten rekrutieren und einsetzen. Auch die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen rekrutieren Kinder und setzen diese als Selbstmordattentäter, Bombenleger, menschliche Schutzschilde oder für Unterstützungsarbeiten ein. Kinder, welche Opfer von Verbrechen wurden, werden im afghanischen Justizsystem oft als Täter behandelt. Anlass zur Sorge gibt zudem der starke Anstieg von im Kreuzfeuer von Kampfhandlungen verletzten und getöteten Kindern.

Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler: Gewaltsame Übergriffe auf Schulkinder erschwerten in weiten Teilen des Landes den Zugang zur Bildung insbesondere in von den Taliban kontrollierten Gebieten. Regierungsfeindliche Gruppierungen bedrohten, attackierten und entführten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten und brannten Schulen nieder. Im Rahmen der Kämpfe in Kunduz besetzten die ANSF mindestens vier Schulen für militärische Zwecke.

Angehörige ethnischer Minderheiten/schiitische Minderheit:

Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Am 7. März 2015 wurde ein Anschlag auf eine sufistische Einrichtung verübt.

Konvertitinnen und Konvertiten: Konversion wird im Islam als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung ist afghanischen Konvertitinnen und Konvertiten gegenüber offen feindselig gestimmt. Wer vom Islam zum Christentum übertritt muss mit massivem Druck und Diskriminierung bis hin zu gewaltsamen Übergriffen durch Familienangehörige, Freunde oder der Dorfgemeinschaft rechnen. Die Taliban griffen 2014 drei christliche Einrichtungen an. Der am 2. Juni 2014 entführte indische Jesuitenpater wurde nach achtmonatiger Geiselnahme freigelassen.

Sozioökonomische und medizinische Lage: Afghanistan bleibt eines der weltweit ärmsten Länder. Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, das heißt von weniger als 20 US-Dollar (1.150 Afghanis) pro Monat. Diese Zahl hat sich seit 2008 kaum verändert. Der langanhaltende Konflikt hat eine äußerst verletzliche afghanische Bevölkerung zurückgelassen, die dem Krieg, interner Vertreibung, Menschenrechtsverbrechen, Krankheit und Invalidität, fehlender Lebensmittelsicherheit und den häufigen Naturkatastrophen hilflos gegenüber steht. Weite Teile der Bevölkerung haben aufgrund des Konflikts nur einen beschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit. Gleichzeitig gehen die Mittel für Hilfsprogramme zurück.

Zugang zu Arbeit: Die Arbeitslosenrate beträgt bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung ist weit verbreitet. Jedes Jahr gelangen weitere ca. 500.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Mehrheit verfügt nur über eine unzureichende Qualifikation. Die Analphabetenrate ist nach wie vor sehr hoch und der Pool an Fachkräften, Angehörigen des Managements auf mittlerer Führungsebene, Buchhalter oder Informatiker immer noch sehr klein. Nur gerade etwa fünf Prozent können eine formale berufliche Ausbildung durchlaufen. Die Landwirtschaft beschäftigt immer noch geschätzte 60 Prozent der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 Prozent des Bruttoinlandprodukts.

Zugang zu Unterkünften: Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln: Noch immer verfügen nur etwa 39 Prozent der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5 Prozent zu einer adäquaten Abwasserentsorgung.

Zugang zu Bildung: Von den 8,2 Millionen Schulkindern sind gemäß Erziehungs-ministerium 3,2 Millionen Mädchen (39 Prozent). Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unzureichend und die Mehrheit der Kinder verlässt die Schule vor Erreichen eines Bildungsabschlusses. Das Universitätswesen ist stark unterfinanziert und die Nachfrage nach höherer Bildung überwiegt die Möglichkeiten des afghanischen Staates bei weitem. Die Studiengebühren sind für die meisten Afghaninnen und Afghanen nicht erschwinglich, weshalb viele Studierende nur Teilzeit eingeschrieben sind. Aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes bleiben weiterhin zahlreiche Schulen geschlossen. Gemäß Erziehungsministerium können geschätzte 150.000 Kinder in unsicheren Gebieten keine Schule besuchen. Der Status von Mädchen und Frauen in der Bildung bleibt äußerst ernst. Hindernisse für den Schulbesuch bilden Armut, frühe Heiraten, die unsichere Lage, mangelnde familiäre Unterstützung, fehlende Lehrerinnen sowie weite Schulwege.

Zugang zu medizinischer Versorgung: Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Teilen des Landes keine ausreichende medizinische Versorgung. In den letzten Jahren konnte der Zugang der afghanischen Bevölkerung zu Gesundheitseinrichtungen zwar verbessert werden, doch aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes sowie den notwendigen Reise- und Behandlungskosten bleibt vielen Menschen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen verwehrt. Frauen und Kinder sterben unverhältnismäßig oft an eigentlich heilbaren Krankheiten. Die Müttersterblichkeit konnte zwar erheblich reduziert werden, Blutungen nach der Geburt sowie Komplikationen bei der Geburt bleiben die Schlüsselursachen für die Müttersterblichkeit. Für die Kosten des Gesundheitswesens wird weiterhin die internationale Staatengemeinschaft aufkommen müssen.

Land: Die fehlende nationale Strategie zur Landverteilung sowie mangelnde Transparenz und Kontrolle begünstigen den Missbrauch durch die politische und wirtschaftliche Elite Afghanistans, welche die Landverteilung zur Patronage, zur Verfestigung von Loyalitäten sowie zur Machtausübung und -kontrolle missbraucht.

Rückkehr

Freiwillige Rückkehr: Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rückkehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73.000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.

Situation der Rückkehrenden: Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.

Situation der intern Vertriebenen (IDPs): Gemäß UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103.000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945.600 bereits überschritten haben. Die größten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.

Aufnahmekapazität: Gemäß US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015)

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am 17.11.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer - insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes - nicht entgegengetreten ist.

2.2. Die Feststellungen bezüglich der Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2015 amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.

2.3. Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufschein vom 14.11.2010 in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Der Religionswechsel liegt bereits vier Jahre zurück und hat er in dieser Zeit seinen Glauben auch ausgeübt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.

2.4. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).

Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert ist und eine "Scheinkonversion" nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist im Lichte der obigen Ausführungen relevant, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.09.2014, U2193/2013 ausgesprochen hat, erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht.

Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Aus dem festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung und insbesondere nach Abfall vom Islam im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. AsylGH 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; 08.10.2008, C5 254.508-0/2008; 04.06.2009, C1 319.508-1/2008 sowie BVwG 30.09.2014, W192 1436589-1; 13.10.2014, W116 1438513-1 uva.). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist.

Somit besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Diese drohende Verfolgungsgefahr ist maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Selbst wenn es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere den Taliban) kommen. Außerdem ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die unter Punkt A) zitierte VwGH-Judikatur).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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